Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10758 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2551![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2009 - VK 27/09
1. Die unterlassene Verwendung von vorgegebenen Formblättern ist unschädlich, solange die selbstgefertigten Formblätter sämtliche von der Vergabestelle geforderten Preisangaben vollständig enthalten und ohne weitere aufwändige Zwischenschritte und Rechenoperationen in die vorgegebenen Formblätter übertragen werden können.
2. Eine fehlenden Preisangabe kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Bieter für diese Leistung keinen Preis beansprucht.
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IBRRS 2009, 2547
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2008 - 11 Verg 12/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2546
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VK Köln, Beschluss vom 28.01.2008 - VK VOL 37/2007
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2538
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2006 - 3 VK 9/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2535
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VK Münster, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2532
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OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2008 - 4 U 66/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2531
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 42/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2520
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VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2009 - 1/SVK/017-09
1. Da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A alle Angebote ausgeschlossen werden müssen, die die geforderten Erklärungen nicht enthalten, muss der Auftraggeber eindeutig bestimmen, welche Erklärungen er für die Angebotswertung fordert.*)
2. Eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der geforderten Belege darf nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.*)
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IBRRS 2009, 2511
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VK Berlin, Beschluss vom 15.07.2009 - VK-B1-16/09
1. Wenn ein Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Erklärung in Kenntnis des Umstands, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage verpflichtet ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als gefordert vorlegt, so muss er sich an dieser Erklärung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn er mit der verfrühten Vorlage nicht zugleich deutlich macht, dass dieser Erklärung nur vorbereitender Charakter zukommen soll und eine letztgültige Erklärung zum geforderten späteren Zeitpunkt noch nachfolgen wird.*)
2. Da es sich bei Vergabebekanntmachungen nicht um fachrechtliche Veröffentlichungen handelt, die formaljuristischen Voraussetzungen entsprechen müssen, sondern um allgemeinverständliche Vorgaben zu Angebotsvoraussetzungen an einen unbestimmten Bieterkreis, haben Begriffsauslegungen des Bekanntmachungstextes vorrangig mit Blick auf das Verständnis des durchschnittlichen Bieters zu erfolgen. Etwaige dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegenstehende terminologische Besonderheiten, die sich ausschließlich aus spezifischen Fachgesetzen ergeben, haben dahinter zurückzutreten.*)
3. Wenn die Vergabestelle hinreichend bestimmte Erklärungen bzw. Dokumente von den Bietern fordert (im Entscheidungsfall "vergleichbare Referenzen") und ein Bieter zusätzliche Dokumente vorlegt, die der Vorgabe nicht entsprechen, so trägt der jeweilige Bieter das Risiko, welches mit der Vorlage nicht abgefragter Erklärungen verbunden ist. Der Vergabestelle steht es in einem solchen Falle frei, alle vorgelegten Dokumente so aufzufassen, als ob sie aus Sicht des vorlegenden Bieters der Vorgabe entsprechen sollen. Insbesondere ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl vorgelegter Unterlagen die der Vorgabe entsprechenden Dokumente zusammenzusuchen.*)
4. Eine ausdrückliche Wiederholung der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise in den Vergabeunterlagen ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Vergabeunterlagen Bestimmungen enthalten, die auch die Vorlage nicht explizit erneut genannter, aber in der Bekanntmachung bereits einschränkungslos aufgestellter Anforderungen umfassen.*)
5. Eine Vergabestelle muss und darf sich bei der Entscheidung bezüglich des Ausschlusses eines Bieters auf die vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie darf aus Gründen der Gleichbehandlung nicht etwaige darüber hinaus vorliegende subjektive Kenntnisse hinsichtlich des nämlichen Bieters heranziehen, um damit die fehlenden angeforderten Erklärungen zu ersetzen.
Ein Bieter, der von der Vergabestelle geforderte Erklärungen nicht vorgelegt hat, kann daher mit dem Vortrag, die verlangten Informationen seien der Vergabestelle bereits anderweitig bekannt gewesen, nicht gehört werden.*)
6. Der Vergabestelle steht im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A kein Ermessensspielraum zu. Das ergibt sich bereits aus der innerhalb der Vorschrift zitierten Parallelnorm des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, nach der die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da eine Vergabestelle mit der Entscheidung, bestimmte Erklärungen zu fordern, eine Vorabentscheidung über die entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot von ausnahmslos allen Bietern vorzulegenden Unterlagen und damit zugleich eine Entscheidung über den grundsätzlichen Vergabebezug der jeweiligen Unterlage trifft.*)
7. Die Vorschrift des § 7a Nr. 5 Abs. 2 S. 4 VOL/A ist bereits ihrer Systematik nach ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 des § 7a Nr. 5 VOL/A anzuwenden. Die Anwendung ausschließlich im Rahmen des Abs. 2 erscheint mit Blick auf den expliziten Regelungsgehalt der Vorschrift auch zweckmäßig, da die Norm eine Pflicht zur Anerkennung gleichwertiger Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sowie anderer Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen vorsieht.*)
8. Die Verpflichtung der Vergabekammer zur amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung richtet sich maßgeblich danach, ob der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt. Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers. Soweit ein Antragsteller lediglich Mutmaßungen anstellt, ist für amtswegige Ermittlungen kein Anlass.*)
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IBRRS 2009, 2510
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VK Berlin, Beschluss vom 07.08.2006 - VK-B1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2009, 2454
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VK Arnsberg, Beschluss vom 22.12.2008 - VK 27/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2452
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VK Arnsberg, Beschluss vom 28.10.2008 - VK 24/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2451
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VK Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2008 - VK 22/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2448
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - VK-2/2009-L
1. Ausschlussgründe sind den Bietern deutlich zu machen. Wenn die Vergabestelle bei einer IT-Beschaffung unterschiedliche "Warenkörbe" für vollständig neu zu liefernde Geräte (mit Stückzahlen) und zum Anderen für Austausch-/Erweiterungskomponenten bildet, muss es dem Bieter eindeutig vermittelt werden, wenn gerade die kaufmännisch naheliegende Konsequenz, in bestimmten Stückzahlen abgenommene Neugeräte günstiger anzubieten als die Summe ihrer Einzelkomponenten, nicht gezogen werden darf.*)
2. Wenn bei einer Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht feststeht, sind die Angaben des Auftraggebers über voraussichtliche Mengengerüste für die Bieter von besonderer kalkulatorischer Bedeutung. Auch wenn Geräte-Konfigurationen in der textlichen Einführung als "lediglich beispielhaft" und als "Grundlage für die Auswertung" bezeichnet werden, so darf ein Bieter dennoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihm durch die Vorgabe der Konfigurationen und des zugeordneten Mengengerüstes eine zutreffende, kalkulatorisch beachtliche Information geben wollte.*)
3. Bei IT-Beschaffungen ist der Wettbewerb bereits vielfach grundsätzlich durch die Vorgaben der Vergabestelle auf große Systemhäuser begrenzt. Wenn diese sich außerdem nur durch den Preis voneinander abheben können, besteht die Gefahr, dass der hinter den Bietern stehende Hersteller durch die Gewährung der Händlerkonditionen das Wettbewerbsergebnis steuert. Die Vergabestelle muss in einer solchen Situation so viel Wettbewerb wie möglich sicher stellen (§ 2 VOL/A) und dafür den Markt unter dem Gesichtspunkt der Herstellerkonditionen besonders sorgfältig beobachten.*)
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IBRRS 2009, 2447
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 - VK-18/2008-L
1. Wenn die Vergabestelle die Übernahme von Abfällen zur Verwertung ausschreibt, muss ein Unternehmen, welches die Verwertung für abfallrechtlich fehlerhaft hält, kein Angebot abgeben. Die Abgabe eines Angebotes gerichtet auf die Beseitigung der Abfälle würde sich als nutzloser Aufwand darstellen, da es von der Vergabestelle nicht gewertet würde.*)
2. Der Antragsteller kann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, soweit er eine Marktansprache gänzlich unterbinden will. Der Antragsteller kann sein rechtliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass er bei einem anderen Zuschnitt der ausgeschriebenen Leistung ein Angebot abgeben würde wenn nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Leistung zukünftig in dieser Form nachfragen wird.*)
3. Die Vergabestelle kann jedenfalls dann nicht den Bietern das Wagnis auferlegen, ob die gewünschte Leistung in rechtskonformer Art und Weise zu erbringen ist, wenn ihr selbst eine weitergehende rechtliche Klärung möglich wäre. Sie kann vor Veröffentlichung eines Wettbewerbes abklären, ob und welche aufsichtlichen Zuständigkeiten bestehen und ob mit einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde zu rechnen wäre. Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen wie sie auch gehalten ist, im Rahmen eines Vergabeverfahrens Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten (hier: Abfallrecht) einer endgültigen Klärung zuzuführen.*)
4. Die Übertragung der Pflicht zur Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen auf ein Unternehmen durch gemeindliche Satzung begründet kein Recht für dieses Unternehmen, die Leistung zu erbringen, noch würde das Recht auf einer gesetzlichen Regelung gemäß § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB beruhen.*)
5. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung zwingt die Vergabekammer nicht zur Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nur angekündigten Vorbringens , wenn der gesamte Verfahrensverlauf der Partei ausreichend Gelegenheit zu einem früheren Vortrag geboten hat und die Vergabekammer durch Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung der Partei auch die Notwendigkeit des Vortrages vor Augen geführt hat.*)
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IBRRS 2009, 2446
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - VK 1-41/09
1. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Unterliegen geführt hat.
2. Jedoch ist eine Erstattung über § 19 Abs. 1 AGVwGO-RP möglich.
3. Zur Problematik der zulässigen Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle.
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IBRRS 2009, 2445
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - VK-15/2008-L
1. Wenn unter mehreren gleich bewerteten Angeboten eine Auslosung stattfindet, kann ein daran mit seinem Angebot teilnehmender Bieter in seinen Rechten verletzt sein, wenn andere Angebote einbezogen werden ohne ausreichende Feststellung der Eignung. Dies stellt eine statistische Verringerung der Chance des Antragstellers dar, seinerseits ausgelost zu werden.*)
2. Die Bestellung und Auslieferung von Schulbüchern ist nicht so komplex, dass den Anbietern, wie etwa bei technischen Systemen, die Bedarfsstruktur besonders ausdifferenziert im Leistungsverzeichnis dargelegt werden müsste. Die Vergabestelle muss den in diesem Marktbereich nicht möglichen Preiswettbewerb nicht durch besonders ausgefeilte Anforderungen und Bewertungssystematiken ausgleichen, nur um den Bietern eine Differenzierung zu ermöglichen.*)
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IBRRS 2009, 2444
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VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 31/08
1.Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 Post G eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2.Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs.1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)
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IBRRS 2009, 2443
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VK Arnsberg, Beschluss vom 25.05.2009 - VK 8/09
1. Für die Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB reicht es aus, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, dass er durch einen Vergaberechtsverstoß in seiner Chance auf einen Zuschlag beeinträchtigt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
2. Zur Darlegung seines Interesses am Auftrag ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Antragsteller ein Angebot abgibt.
3. Eine Vergabe erfordert gemäß § 30a VOB/A einen zeitnahen Vermerk über alle wesentlichen Auftraggeberentscheidungen mit hinreichenden Begründungen. Dieser ist zur Rechtsverfolgung für den Bieter erforderlich und unmittelbarer Ausfluss des Transparenzgebotes. Das vollständige Fehlen einer hinreichenden Dokumentation führt zur Aufhebung der Ausschreibung schon aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes.
4. Die Ausschreibung eines Leitfabrikats ist nur ausnahmsweise zulässig. Beabsichtigt der Auftraggeber, ein bestimmtes Leitfabrikat vorzugeben, muss er dies eingehend, gegebenenfalls hinsichtlich sämtlicher technisch relevanter Details, begründen.
5. Der Zusatz "oder gleichwertig" und die Begründung, das Leitfabrikat sei nur informationshalber vorgegeben, ist nicht hinreichend, solange der Auftraggeber durch die Vorgabe von genauen Produkteigenschaften des Leitprodukt als zwingende Vorgaben den Markt ohne nähere Begründung auf ein einziges Produkt einschränkt.
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IBRRS 2009, 2442
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VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 30/08
1. Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 PostG eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2. Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs. 1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)
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IBRRS 2009, 2435
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VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2009 - VK 35/08
Die Bescheinigung eines Amtsgerichts für die Forderung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Erteilung öffentlicher Aufträge" ohne nähere Angaben kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, man habe die Bescheinigung einer Stadtkasse erwartet.*)
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IBRRS 2009, 2434
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VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009 - VK-SH 6/09
1. Im Rahmen eines auf die Montage von Schutzplanken gerichteten Auftrags steht es dem Auftraggeber frei, scharfkantige Pfosten mit I-Profil grundsätzlich nicht zuzulassen und damit ausschließlich abgerundete Pfosten zu verlangen.*)
2. In Ergänzung zur Rechtsprechung des BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 kann der mit seinem Angebot von der Wertung ausgeschlossene Antragsteller nur dann wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in seinen Rechten verletzt sein, wenn alle anderen der Wertung verbliebenen Angebote ebenfalls an einem Mangel leiden.*)
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IBRRS 2009, 2433
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VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2009 - VK-SH 5/09
1. Eine staatlich anerkannte Materialprüfanstalt ist als "anderes Unternehmen" im Sinne von Ziffer 7 des Formblatts HVA B-StB-EG-Bewerbungsbedingungen zu qualifizieren.
2. Ein zwingender Ausschluss von Angeboten wegen insoweit fehlender Nachunternehmerangaben und entsprechender Verpflichtungserklärungen kann aber nur erfolgen, wenn diese Erklärungen unmissverständlich verlangt worden sind.
3. Bei der Auslegung ist auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen und nicht auf das mögliche Verständnis eines einzelnen Bieters.
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IBRRS 2009, 2431
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VK Nordbayern, Beschluss vom 09.07.2009 - 21.VK-3194-15/09
1. Hat die ASt die Angebotsunterlagen angefordert und gezeigt, dass sie sich am Verfahren beteiligen will, sich aber aufgrund der behaupteten Verfahrensverstöße an der Abgabe des Angebots gehindert sieht, so bedarf es in einem solchen Fall keiner Abgabe eines Angebotes, um die Antragsbefugnis zu begründen. Vielmehr ist der Nachprüfungsantrag in dem Umfang der gerügten Vergabeverstöße, welche die ASt an der Abgabe eines Angebotes hindern, zulässig.*)
2. Es besteht die grundsätzliche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Losteilung. Ausnahmsweise kann von einer Losteilung abgesehen werden, wenn qualitative und/oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen. Was vertretbare Gründe sind, die für eine zusammengefasste Vergabe sprechen, ist anhand der konkreten Umstände der einzelnen Projekte zu bestimmen. Dabei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gesamtzielsetzung des Vergaberechts, wirtschaftliche Beschaffungen zu erreichen, kann im Einzelfall auch eine Abweichung von der Losvergabe rechtfertigen. Ein Anspruch auf Losaufteilung besteht nicht bereits dann, wenn eine solche technisch möglich wäre.*)
3. Der in § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A niedergelegte Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung lässt bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen nur unter der Voraussetzung zu, dass die geforderte Leistung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung erfordert objektive, in der Sache selbst liegende Gründe, die sich u. a. aus der spezifischen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Erfordernissen oder auch aus der zukünftigen Nutzung der Sache ergeben können. Es genügt dabei die sachliche Vertretbarkeit der geforderten Leistungsspezifikation.*)
IBRRS 2009, 2430
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OLG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - Verg 3/2005
1. Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben aber nach Auffassung des Senats der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.
2. Führt die Vergabestelle die von ihr in der Ausschreibung vorgesehenen Tests von vorneherein nur unvollständig durch, wendet sie in der Ausschreibung nicht zugelassene Bewertungskriterien an und lässt sie auf Seiten des verbliebenen Konkurrenten eine noch nicht auf dem Markt eingeführte Softwareversion zu, so bieten diese Tests keine taugliche Grundlage, eine Vergabeentscheidung zu treffen.
3. Aus der Nichtberechnung einer Lizenzgebühr folgt nicht, dass eine verbotene Mischkalkulation vorliegt.
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IBRRS 2009, 2373
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2009 - 1 VK 19/09
1. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht bei Vergabefehlern, die anlässlich der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens erkannt werden.*)
2. Werden den Bieten im Rahmen eines nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A durchgeführten Verhandlungsverfahrens Fristen zur Abgabe modifizierter Angebote gesetzt, können nach Ablauf der Frist eingegangene Angebote nicht mehr berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn die Bieter davon ausgehen können, dass im Anschluss über diese Angebote nochmals verhandelt wird.*)
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IBRRS 2009, 2301
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OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09
1. Zur Frage, ob die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB dadurch in Lauf gesetzt wird, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet.*)
2. Einem Bieter droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A.*)
IBRRS 2009, 2218
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VK Thüringen, Beschluss vom 24.06.2009 - 250-4002.20-3114/2009-005-SOK
1. Verlangt der Auftraggeber nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe a) VOB/A Angaben über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit diese Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und liegen die Leistungen außerhalb des geforderten Zeitraums der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, weil sie entweder älteren Datums sind oder es sich hierbei um solche Leistungen handelt, die selbst erst in 2009 abgeschlossen wurden oder bis heute nicht abgeschlossen und damit noch nicht beendet sind, ist das Angebot mangels entsprechender Angaben auszuschließen.
2. Persönliche Referenzen können mit Firmenreferenzen jedenfalls in den Fällen nicht gleichgesetzt werden und diese gleichsam ersetzen, wo komplexe Bau- und Verfahrensabläufe die Tätigkeit vieler und damit die Fachkunde eines ganzen Unternehmens und seiner Mitarbeiter bedingen. Allein die Eignung des Unternehmens/des Bieters lässt es daher begründet erscheinen, das ausgeschriebene Projekt/die ausgeschriebene Leistung planmäßig und erfolgreich realisieren zu können.
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IBRRS 2009, 2215
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VK Berlin, Beschluss vom 04.05.2009 - VK-B2-5/09
1. Ein Unternehmen, das ohne Abgabe eines Angebots ein Nachprüfungsverfahren einleitet, ist nur antragsbefugt, soweit es hinreichend darlegt, dass es ihm durch die gerügten Vergaberechtsverstöße verwehrt war, überhaupt ein rechtmäßiges Angebot abzugeben.*)
2. Die Pauschalierung einzelner Leistungspositionen, deren Umfang im Verhältnis zum Gesamtumfang des Auftrags als geringfügig anzusehen ist, hindert ein interessiertes Unternehmen nicht an der Abgabe eines Angebots, wenn der Preis insgesamt kalkulierbar bleibt.*)
3. Zum Umfang der Akteneinsicht.*)
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IBRRS 2009, 2214
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VK Berlin, Beschluss vom 18.03.2009 - VK-B2-30/08
1. Nach der abschlägigen Beantwortung einer Rüge ist vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens regelmäßig keine erneute Rüge erforderlich.*)
2. Eignungsnachweise, die nicht zwingend mit Angebotsabgabe vorzulegen sind, kann der Auftraggeber bis zum Abschluss der Eignungsprüfung nachfordern.*)
3. Fehlen mit dem Angebot einzureichende Angaben oder Unterlagen, ist das Angebot unvollständig und unabhängig von der Wettbewerbsrelevanz des Mangels auszuschließen.*)
4. Ein Bieter hat keinen Anspruch auf den Ausschluss anderer unvollständiger Angebote, wenn sein eigenes Angebot ebenfalls trotz fehlender oder unvollständiger Angaben in die Wertung einbezogen wurde.*)
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IBRRS 2009, 2213
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VK Berlin, Beschluss vom 02.06.2009 - VK-B2-12/09
1. Instandhaltungsarbeiten mit geringfügigem Instandsetzungsanteil sind als Dienstleistungsauftrag anzusehen.*)
2. Eine Rüge ist nach Einholung von Rechtsrat auch eine Woche nach Erhalt des Informationsschreibens noch unverzüglich, wenn der Auftraggeber, insbesondere aufgrund des vorangegangenen Ablaufs des Vergabeverfahrens, davon ausgehen muss, dass seine Entscheidung nicht unbeanstandet bleiben wird.*)
3. Zur Beurteilung der Unangemessenheit eines Preises führt die Ermittlung von Mittelwerten für einzelne Leistungstitel ohne Berücksichtigung der Gesamtangebote zu keiner transparenten Beurteilung der Preisunterschiede.*)
4. Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.*)
IBRRS 2009, 2208
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 52/08
Der Bieter darf sich nicht gegen den öffentlichen Auftraggeber wenden, indem er den Auftrag gemäß seinen eigenen Vorschlägen inhaltlich abzuändern versucht.
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IBRRS 2009, 2206
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2008 - Verg 55/08
Erlangt der Bieter erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß, so begründet dies für ihn keine Rügeobliegenheit.
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IBRRS 2009, 2205
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 66/08
Eine Mischkalkulation im Angebot des Bieters stellt nicht grundsätzlich eine unzutreffende Preisangabe dar.
IBRRS 2009, 2204
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VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 L 186/08
Für Rechtsstreitigkeiten über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Brandenburg sind die Vergabekammern und -senate, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig.
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IBRRS 2009, 2203
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VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - 20 K 443/07
Ein Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Bindung an den Runderlass rechtfertigen, diese Gründe von der Behörde aber nicht berücksichtigt wurden.
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IBRRS 2009, 2179
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 09.07.2009 - Rs. C-199/07
1. Einen Text mit der einleitenden Wendung "Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen ..." so umzudeuten, dass die gesamte nachfolgende Regelung nicht nur für Nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren gilt, sondern für alle Verfahren, ist unzulässig. Er bezieht sich vielmehr lediglich auf die in ihm explizit genannten Verfahren.
2. Aufgrund der Verpflichtung zur Transparenz hat ein Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass allen potenziellen Antragstellern die für die Einreichung von Teilnahmeanträgen geltenden Bedingungen ohne Weiteres zugänglich sind. Hierzu gehören auch Angaben zu den Befähigungsnachweisen, die von Bewerbern als Voraussetzung für die Teilnahme verlangt werden.
3. Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass der interessierte Bieter anhand der veröffentlichten Informationen, die ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehen, entscheiden kann, ob er ein Angebot abgeben will. Es reicht nicht aus, dass der Bewerber die genaue Sachlage in Erfahrung bringen kann, wenn er aus eigener Initiative Mühe und Kosten aufwendet, um sich näher zu erkundigen. Dies gilt erst recht, wenn es (wie hier) in der veröffentlichten Fassung der Ausschreibung ausdrücklich heißt, dass eine bestimmte Kategorie potenzieller Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten, der der Betreffende angehört, nicht berücksichtigt wird.
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IBRRS 2009, 2171
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 VK 18/09
1. Nach Rücknahme des Antrags hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.
2. Die dem Antragsgegner und den Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen - insbesondere deren Rechtsanwaltskosten - haben diese im Falle der Antragsrücknahme jeweils selbst zu tragen.
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG-BW findet keine direkte Anwendung, da es sich bei einem Nachprüfungsverfahren nicht um ein Vorverfahren im Sinne dieser Norm handelt.
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IBRRS 2009, 2169
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08
1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.
2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.
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IBRRS 2009, 2137
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2008 - 27 U 1/07
1. Die Eignung der Bewerber (VOF § 13) muss im Rahmen der Eignungsprüfung positiv festgestellt werden.
2. Bestehen gegen die Eignung eines Bieters nicht behebbare Bedenken, ist eine Auftragsvergabe an ihn ausgeschlossen.
3. Die Bindungswirkung nach § 124 Abs. 1 GWB erstreckt sich bei Identität der Verfahrensbeteiligten auf die Entscheidung der Vergabenachprüfungsinstanzen über den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften sowie auf die Frage, ob ein im Vergabeverfahren benachteiligtes Unternehmen in bieterschützenden Rechten verletzt worden ist.
4. Der Einwand einer möglichen Aufhebung des Vergabeverfahrens hat im Übrigen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn der Auftraggeber davon keinen Gebrauch gemacht hat.
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IBRRS 2009, 2056
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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Verg 2/09
Die Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A, die bei einem rechnerisch fehlerhaften Produkt aus Mengenansatz und Einheitspreis den angebotenen Einheitspreis für maßgebend erklärt, ist auch dann anzuwenden, wenn aus den Umständen eindeutig und zweifelfrei zu schließen ist, dass der Bieter einen anderen, ganz bestimmten Einheitspreis anbieten wollte.*)
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IBRRS 2009, 2050
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OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2009 - 1 Verg 2/09
1. Die Obliegenheit zur Rüge eines vermeintlich vergaberechtswidrigen Ausschlusses des eigenen Angebotes wegen fehlender Eignungsnachweise wird durch ein bloßes Aufklärungsersuchen der Vergabestelle, welches auf einen beabsichtigten künftigen Ausschluss schließen lässt, noch nicht begründet.*)
2. Der Ausschluss eines Angebotes wegen Unvollständigkeit der Eignungsnachweise setzt voraus, dass diejenigen Unterlagen, deren Vorlage vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers oder Bieters verlangt wird, bereits in der Vergabebekanntmachung benannt worden sind.*)
3. Eine nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss des Angebotes als Hauptangebot führende Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn ein Angebot inhaltlich von verbindlichen Vorgaben der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen abweicht.
Geben die Verdingungsunterlagen konkrete Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung zwingend und ausnahmslos vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung hierzu dar.*)
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IBRRS 2009, 2043
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2009 - 11 Verg 16/08
Ein Vertrauen der Bieter auf die Beibehaltung einer vergaberechtswidrigen Wertung ist nicht schützenswert. Die Vergabestelle kann deshalb grundsätzlich eine Wertung, nach der ein Bieter wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wurde, in einer späteren Phase des Vergabeverfahrens korrigieren, wenn sie vergaberechtswidrig ist.*)
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IBRRS 2009, 2035
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OLG München, Beschluss vom 02.07.2009 - Verg 5/09
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im folgenden Richtlinie) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist ein Vertrag über Dienstleistungen (hier: Rettungsdienstleistungen), nach dessen Inhalt eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern
a) im Wege von Verhandlungen zwischen dem Auftragnehmer und Dritten, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber sind (hier: Sozialversicherungsträger), das Benutzungsentgelt für die zu erbringenden Leistungen festgesetzt wird,
b) im Falle einer Nichteinigung die Entscheidung einer hierfür vorgesehenen Schiedsstelle vorgesehen ist, deren Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte gestellt wird, und
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
allein aus diesem Grund als Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit.a und d der Richtlinie anzusehen?
2. Falls die erste Vorlagefrage mit Nein zu beantworten ist, liegt eine Dienstleistungskonzession dann vor, wenn das mit der öffentlichen Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko eingeschränkt ist,
a) weil nach einer gesetzlichen Regelung den Benutzungsentgelten für die Leistungserbringung die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, und
b) weil die Benutzungsentgelte von solventen Sozialversicherungsträgern geschuldet werden,
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko vollständig übernimmt?*)
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IBRRS 2009, 2034
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002 - 1 VK 7/02
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IBRRS 2009, 2030
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VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2008 - 1/SVK/046-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
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IBRRS 2009, 2029
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VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009 - 1/SVK/009-09
Der öffentliche Auftraggeber darf im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien festlegen. Insbesondere darf er die Wertungsmatrix nicht erst nach Submission festlegen, wenn - wie in aller Regel - die abstrakte Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie in Kenntnis der Angebotsinhalte zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Bieters ausgestaltet.*)
Fordert der Auftraggeber mit Angebotsabgabe die Angabe von Referenzobjekten vergleichbarer Leistungen für den Zeitraum der letzten 3 Jahre unter Angabe der Art der Leistung, der Menge und des Wertumfangs (Auftragswert), so ist das Angebot zwingend auszuschließen, wenn der Wertumfang nicht konkret angegeben wurde.*)
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IBRRS 2009, 2027
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VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - 1 VK 17/06
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IBRRS 2009, 2026
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OLG München, Beschluss vom 19.03.2009 - Verg 2/09
1. Der öffentliche Auftraggeber hat Unterkriterien einschließlich weiterer differenzierender Unterpunkte sowie eine Bewertungsmatrix den Bietern dann mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die Kenntnis hiervon auf die Präsentation und Bewertung von zu liefernden Geräten im Rahmen einer Testphase auswirken kann.*)
2. Bei einem Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist im Vergabeverfahren nur derjenige Abschnitt zu wiederholen, in welchem sich die unterlassene Mitteilung auswirken konnte.*)
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IBRRS 2009, 2025
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 VK 16/07
1. Nach Rücknahme des Antrags hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.
2. Die dem Antragsgegner und den Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen - insbesondere deren Rechtsanwaltskosten - haben diese im Falle der Antragsrücknahme jeweils selbst zu tragen.
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG-BW findet keine direkte Anwendung, da es sich bei einem Nachprüfungsverfahren nicht um ein Vorverfahren im Sinne dieser Norm handelt.
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