Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2009, 0485OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 Verg 4/08
1. Das Nachprüfungsverfahren dient nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens an sich. Sein einziger Zweck ist es, einem am Auftrag interessierten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Auftraggeber zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen, das notwendig ist, um einen wegen eines Fehlers des Auftraggebers dem Antragsteller entstandenen oder drohenden Schaden zu beseitigen bzw. zu verhindern.*)
2. Der grundsätzliche Anspruch eines Bieters auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren wird in seiner Durchsetzbarkeit im Nachprüfungsverfahren kraft Gesetzes auf (potentiell) schadenskausale Vergaberechtsverstöße begrenzt.*)
3. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig ergibt, dass gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt worden sein könnten.*)
4. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres auf eine (potentiell) schadenskausale Weise die Rechte eines (in- oder ausländischen) Bieters, der nicht nur durch eine andere Form der Bekanntmachung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Auftragsvergabe zu bekunden, sondern auch ein Angebot abgibt.*)
5. Die Weigerung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, ist kein selbständiger Vergabeverstoß, der zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden könnte. Aus dem Blickwinkel des Bieterschutzes ist die Aufhebung vielmehr eine Rechtsfolge, die als ultima ratio in Betracht kommt, wenn dies zur Beseitigung oder Abwendung eines wegen einer Vergaberechtsverletzung dem Bieter entstandenen oder drohenden Schadens unerlässlich ist.*)
6. Ungeschriebene, weil selbstverständliche Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach §§ 114 Abs. 2 Satz 2, 123 Sätze 3 u. 4 GWB ist ein Feststellungsinteresse, dass vom Antragsteller darzulegen ist.*)
7. In der Regel genügt es, dass der Antragsteller vorträgt, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Allerdings ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn eine entsprechende Klage aussichtslos wäre.*)
8. Schadensersatzansprüche nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB - gleichgültig ob auf positives oder negatives Interesse gerichtet - sowie nach § 126 GWB scheiden regelmäßig aus, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zu Recht aus der Wertung genommen wurde.*)
VolltextIBRRS 2009, 0379
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2008 - VgK-39/2008
1. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich 1 bis 3 Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen. Auch bei einer ggf. notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB regelmäßig nicht.
2. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht hat oder zwar das Kriterium Wirtschaftlichkeit genannt, aber nicht näher definiert hat, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.
3. Ein Angebot, dass nicht alle geforderten Preisangaben enthält und deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A entspricht, ist zwingend auszuschließen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden.
VolltextIBRRS 2009, 0327
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2008 - Verg W 22/07
1. Enthält die Verpflichtungserklärung nicht eine vorgesehene Ordnungsziffer oder die Beschreibung der Teilleistung, sondern verweist auf dem Angebot beiliegende Erklärungen des Bieters, so darf dieses Angebot nicht ausgeschlossen werden.
2. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn mehrere Nachunternehmer in ihrer Verpflichtungserklärung zur erbringung der gleichen Teilleistung verpflichtet werden.
IBRRS 2009, 0321
VK Bund, Beschluss vom 17.12.2008 - VK 3-167/08
Die Aufnahme von Kriterien im Bekanntmachungsmuster des EU-Amtsblatts hinter der in Ziffer III.2.2 und III.2.3 enthaltenen vorgedruckten Überschrift "Möglicherweise geforderte Mindeststandards" führt nicht dazu, dass sich der Auftraggeber die Entscheidung offenhält, ob und welche Mindeststandards er stellen will.
VolltextIBRRS 2009, 0320
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2008 - 12 U 91/08
1. In Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte kommt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Neuausschreibung eines aufgehobenen Verfahrens, der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, in Betracht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich rechtswidrig, sonst in unredlicher Absicht oder jedenfalls in Bezug auf das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich gehandelt hat. Umstände, die ein willkürliches Verfahren begründen könnten, scheiden aus, wenn sich der Auftraggeber bei der Aufhebungsentscheidung von einem sachlichen Grund hat leiten lassen. Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, es muss mithin eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen.*)
2. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn die Ausführungen des Auftraggebers erkennen lassen, dass die Entscheidung über die Aufhebung auf sachlichen Erwägungen beruht und unter Abwägung der für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände erfolgt ist. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, eine sachliche Begründung für die Aufhebungsentscheidung noch in dem laufenden Rechtsstreit "nachzuschieben". Die Annahme eines sachlichen Grundes besagt im Übrigen nichts darüber, ob der Auftraggeber rechtmäßig gehandelt hat (hier: Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes i.S.d. § 26 Nr. 1 c) VOB/A).*)
3. Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Fortsetzung eines aufgehobenen Vergabeverfahrens müssen die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO gegeben sein. Der Auftragnehmer hat daher darzulegen, dass die Anordnung vor Erlass einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 0319
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2008 - 12 U 91/08
Zum Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes.*)
VolltextIBRRS 2009, 0313
VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2008 - VK-06/2008-B
1. Das durch Einleitung des Nachprüfungsverfahrens indizierte fortbestehende Interesse am Auftrag sowie die von der Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich erbrachte Erklärung, am Angebot festhalten zu wollen, reichen demzufolge aus, um hier die Antragsbefugnis anzunehmen.*)
2. Wenn die Vergabestelle Handlungen ihres eigenen Beraters nachträglich als unnötig/unrichtig einstuft, ergibt sich daraus ein Konflikt zwischen dem Grundsatz, dass allein die Vergabestelle eine Vergabeentscheidung zu treffen hat und dies keinem dritten Berater überlassen werden darf und dem Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens.*)
3. Wenn keine Anzeichen für eine willkürliche Manipulation eines unerwünschten Ergebnisses durch einen vorgeschobenen Dissens zwischen der Vergabestelle und ihrem Berater zu erkennen sind, kann der Grundsatz der freien Vergabeentscheidung der Vergabestelle Vorrang beanspruchen. Die Vergabestelle braucht sich dann auch nicht in negativer Hinsicht durch Handlungen eines eingeschalteten Dritten binden zu lassen, indem sie eine von ihr beabsichtigte Vergabeentscheidung nicht treffen dürfte.*)
VolltextIBRRS 2009, 0306
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008-L
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebots zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebots dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0305
VK Hessen, Beschluss vom 04.09.2008 - 69d-VK-30/2008
1. Die Informationspflicht nach § 13 S. 1 VgV und die Nichtigkeitsfolge einer unterlassenen Information nach § 13 S. 6 VgV sind auf sogenannte De- facto- Vergaben nur dann (analog) anwendbar, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB bei der Beschaffung von Leistungen entweder zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, oder die Beteiligung eines Unternehmens unterlassen wurde, obwohl dessen Interesse an dem Auftrag für den öffentlichen Auftraggeber erkennbar war, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen getroffen hat.*)
2. Die §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 GWB enthalten kein gesetzliches Verbot (der Zuschlagserteilung) im Sinne des § 134 BGB.*)
3. § 99 Abs. 3, 3. Var. GWB soll verhindern, dass die Anwendbarkeit des §§ 97 ff. GWB dadurch umgangen wird, dass sich der öffentliche Auftraggeber ein seinen Erfordernissen entsprechendes Bauwerk errichten lässt und dieses anschließend käuflich erwirbt. Eine ebenso ungewollte - und daher von § 99 Abs. 3, 3. Var. GWB erfasste - Ausnutzung des § 100 Abs. 2 lit. h) GWB liegt dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber - dem äußeren Anschein nach - ein Grundstück verkauft, gleichzeitig aber den Erwerber zur Errichtung und anschließenden Nutzung eines seinen Erfordernissen entsprechenden Bauwerks faktisch zwingen kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 0304
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2009 - VK-SH 18/08
1. Rügt ein Bewerber nach Ausschluß seines Antrags auf Beteiligung am Verhandlungsverfahren die Wahl der Verfahrensart, so hat er im Einzelnen darzulegen, dass und warum ihm gerade durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem offenen Verfahren ein Schaden zu entstehen droht. Ein sich aus der Wahl des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem offenen Verfahren ergebender grundsätzlicher Nachteil ist für den Regelfall nicht anzunehmen; im Gegenteil eröffnen sich durch die größere Flexibilität des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem offenen Verfahren größere Möglichkeiten der Angebotsgestaltung. Genügt der Bewerber seiner Darlegungslast nicht, fehlt es in Bezug auf den gerügten Mangel an der Antragsbefugnis im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB.*)
2. Im Verhandlungsverfahren müssen Rügen wegen Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen erhoben werden (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB).*)
3. Beim Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wird die Prüfung der Eignung der Bewerber auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Teilnahmeantrag vorverlegt. Legt ein Bewerber die nach der Veröffentlichung als Teilnahmebedingungen gekennzeichneten und mit dem Teilnahmeantrag bei der Vergabestelle einzureichenden Erklärungen und Nachweise zur Leistungsfähigkeit nicht oder nicht vollständig zusammen mit dem Teilnahmeantrag vor, so ist sein Teilnahmeantrag aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A zwingend auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2009, 0303
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2009 - VK-SH 19/08
1. Der Zuständigkeit der Vergabekammer eines Landes steht nicht entgegen, dass eine mittelbare staatliche Finanzierung durch den Bund vorliegt und nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VgV auch eine Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes in Betracht kommt. § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 VgV gewichten bereits nach dem Wortlaut Finanzierung und Aufsicht als gleichwertig.*)
2. Für die Prüfung der Frage, ob ein Bieter zuverlässig ist, darf sich die Vergabestelle auch auf Informationen Dritter stützen, soweit es sich um eine seriöse Quelle handelt und die Umstände auf einer gesicherten Erkenntnis beruhen.*)
3. Im Rahmen früherer Bauvorhaben aufgetretene terminliche Verzögerungen oder Baumängel genügen allein nicht, die Unzuverlässigkeit des Bieters auch für weitere Objekte zu unterstellen. Nur bei gravierenden Mängeln kann auf die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens geschlossen werden, wobei unter gravierenden Mängeln eine deutliche Belastung des öffentlichen Auftraggebers in finanzieller oder tatsächlicher Art zu verstehen ist, beispielsweise, wenn das Bauvorhaben nicht termingerecht fertig gestellt werden konnte, Mehrkosten entstanden sind oder Schadensersatzansprüche, Ersatzvornahmen oder sonstige vertragliche Konsequenzen geltend gemacht wurden.*)
VolltextIBRRS 2009, 0279
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 Verg 5/08
§ 128 GWB bestimmt abschließend, wie die Kostengrundentscheidung zu treffen ist. Die entsprechende Anwendung von Kostennormen anderer Verfahrensordnungen, die eine abweichende Kostenverteilung zuließen, kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke nicht in Betracht. Eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Kostenentscheidung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit sieht das geltende Recht nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2009, 0194
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2008 - 11 Verg 11/08
Ob die Verdingungsunterlagen im Angebot abgeändert worden sind, ist durch einen Vergleich des Inhalts des Angebotes mit den Verdingungsunterlagen festzustellen. Erklärungen in einem gesonderten Anschreiben sind dabei aus der Sicht einer verständigen Auftraggeberin in der damaligen Situation auszulegen. Spätere Erklärungen des Bieters lassen grundsätzlich Rückschlüsse auf das bei Angebotsabgabe inhaltlich Gewollte zu.*)
VolltextIBRRS 2009, 0193
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - VK-SH 17/08
1. Unterlässt es der öffentliche Auftraggeber, sämtliche im Rahmen der Wertung berücksichtigte Unterkriterien sowie auch deren unterschiedliche Gewichtung vor Angebotsabgabe bekannt zu geben, liegt grundsätzlich ein Vergaberechtsverstoß vor. Ein Antragsteller kann jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn dieser Verstoß Einfluss auf die Erstellung des Angebots gehabt hätte und ihm aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden droht.*)
2. Hätte der Antragsteller sein Angebot auch bei Kenntnis von allen Unterkriterien samt Gewichtung im Hauptkriterium Honorarangebot nicht entscheidungserheblich anders abfassen können, da er sich in Bezug auf Honorarzone und Verteilung der anrechenbaren Kosten festgelegt und seine Entscheidung auch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens noch untermauert hat, ist er nicht in seinen Rechten verletzt.*)
3. Auch in einem Verfahren nach der VOF dürfen bereits im Rahmen der Eignungsprüfung herangezogene Kriterien nicht ohne weiteres noch einmal als Auftragskriterien bewertet werden.*)
VolltextIBRRS 2009, 0184
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 4/08
Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.
VolltextIBRRS 2009, 0181
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08
1. Die Erstattungspflicht bezüglich der Auslagen, die der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfg). Diese Regelung besagt anders als die bundesgesetzliche Regelung in § 80 VwVfG, dass, wenn sich der "Widerspruch" bzw. infolge der entsprechenden Anwendbarkeit hier das Vergabenachprüfungsverfahren auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist.
2. Dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 SVwVfG erforderlich ist, folgt regelmäßig schon aus der Komplexität und für Laien kaum gegebenen Überschaubarkeit bzw. Schwierigkeit der vergaberechtlich zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen, die allenfalls im Einzelfall bei einfachen tatsächlichen oder ohne Weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen nicht anzuerkennen ist.
VolltextIBRRS 2009, 0177
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 3/08
Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.
VolltextIBRRS 2009, 0176
BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 BvR 2959/07
Zur Frage, ob die Vorschriften über Durchführung des Rettungsdienstes und die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen in Sachsen mit den Grundrechten vereinbar sind (hier: Erlass einer einstweiligen Anordnung der Aussetzung eines Ausschreibungsverfahrens).
VolltextIBRRS 2009, 0162
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06
1. Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)
2. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)
3. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers ist nicht schützenswert.*)
4. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.*)
IBRRS 2009, 0132
OLG München, Beschluss vom 22.01.2009 - Verg 26/08
Es kann für die Bieter unzumutbar sein, bereits bei Angebotsabgabe die Benennung der von ihnen einzusetzenden Nachunternehmer vorzunehmen und entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen. Die Namen der Nachunternehmer und die Verpflichtungserklärungen müssen aber bis spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Vergabestelle ihre Zuschlagserteilung treffen will.*)
VolltextIBRRS 2009, 0128
VK Hamburg, Beschluss vom 08.09.2006 - VgK FB 7/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0127
VG Potsdam, Beschluss vom 14.08.2008 - 10 L 342/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0109
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2009 - VK-SH 14/08
1. Ist für die Vergabe von Postzustellungsleistungen nach den Verdingungsunterlagen der Besitz einer postrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur über die angebotenen Preise und deren Vorlage auf Verlangen des Auftraggebers gefordert, so umfasst die Angebotsprüfung durch den Auftraggeber die Feststellung der Übereinstimmung der angebotenen Preise mit den von der Bundesnetzagentur genehmigten Preisen (§§ 21 Nr. 1 Abs. 1 und 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOL/A).*)
2. Der konkrete Inhalt einer Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur ist im Wege der Auslegung dieser Entscheidung zu bestimmen. Die Bindungswirkung der Genehmigung beschränkt sich dabei auf den Entscheidungssatz des Beschlusses der Bundesnetzagentur. Die Begründung des Beschlusses ist zur Auslegung des Entscheidungssatzes ebenso heranzuziehen wie eine in den Gründen des Beschlusses in Bezug genommene Beschreibung der zu erbringenden Postzustellungsleistungen.*)
3. Ein Angebot, bei dem der Preis abweichend vom Wortlaut der vorgelegten Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur, mit denen mengenabhängig gestaffelte Preise zugelassen werden (Staffelentgelte), im Wege einer Mischkalkulation gebildet worden ist, ist wegen fehlender wesentlicher Preisangaben von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOL/A).*)
VolltextIBRRS 2009, 0088
VK Bund, Beschluss vom 20.08.2008 - VK 1-108/08
Die Anforderungen an die Vorgabe von Mindestbedingungen für Nebenangebote in der Ausschreibung sind mit folgender Formulierung erfüllt: "... das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen."
VolltextIBRRS 2009, 4450
VK Bund, Beschluss vom 11.12.2008 - VK 2-76/08
1. Hält der Auftraggeber nur deshalb nicht an der Ausschreibung fest, weil er eine seinem Bedarf nicht vollständig befriedigende Auftragsvergabe scheu, ist dies zwar nachvollziehbar, rechtfertigt es jedoch nicht, die Bieter durch Annahme einer rechtmäßigen Aufhebung von vornherein um etwaige Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu bringen.
2. Die grundlose Aufhebung der Ausschreibung ist zwar rechtswidrig, sie hat jedoch Bestand. Eine Aufhebung der Ausschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers fortbesteht.
VolltextIBRRS 2009, 0087
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 U 97/08
1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3b Nr. 1 c VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat.*)
2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation können in einer Einigung des Auftraggebers und des Bieters in einer Verhandlung zusammenfallen.*)
3. Genügt dem Bieter die Reichweite des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung seines Angebots nicht, um ein modifiziertes Angebot abzugeben, wahrt er seine Interessen nicht, wenn er im vom Auftraggeber gewünschten Umfang ein modifiziertes Angebot abgibt und sich im übrigen die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält.*)
4. Gegenstand des Zuschlags im Verhandlungsverfahren ist das Angebot in der Form der letzten Modifikation. Für die Bauausführung wesentliche Umstände wie z.B. Bauzeitverschiebungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten Modifikation des Angebots im Verhandlungsverfahren eingetreten waren, rechtfertigen keine (analoge) Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage oder von § 2 Nr. 5 VOB/B.*)
VolltextIBRRS 2009, 0076
LG Hannover, Urteil vom 17.09.2008 - 10 O 63/07
Gibt ein Bieter die Leistungen, die er an Nachunternehmer vergeben will, nur pauschal ohne Bezug zum Leistungsverzeichnis an ("Montage- und Demontage"), so ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextIBRRS 2009, 0051
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 Verg 9/08
1. Ein Bieter ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht verpflichtet, die Verdingungsunterlagen bei Zugang unverzüglich auf etwaige Vergabeverstöße zu prüfen. Es ist auch im Hinblick auf § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht zu beanstanden, dass ein Bieter zunächst eine formale Prüfung der Verdingungsunterlagen durch eine Bürokraft veranlasst, bevor eine inhaltliche Befassung durch einen fachkundigen Mitarbeiter erfolgt.*)
2. Zur Verwirkung eines Nachprüfungsantrags (hier abgelehnt).
Eine Bewerbungs- und Vergabebedingung, die die Teilnahme eines Bieters am Wettbewerb davon abhängig macht, dass der Bieter hinsichtlich des Inhalts der Verdingungsunterlagen auf Primärrechtsschutz verzichtet, ist unzulässig und unwirksam.*)
3. Die Vorschrift des § 97 Abs. 5 GWB ist darauf gerichtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine an objektiven, willkürfreien und nicht manipulierbaren Kriterien orientierte Auswahl seines Vertragspartners nach der Einzelwirtschaftlichkeit des konkreten Angebots organisiert. Dies kann sowohl durch die Bestimmung des niedrigsten Preises für eine genau definierte Leistung als ausschließliches Wirtschaftlichkeitskriterium als auch durch die Bestimmung mehrerer Wirtschaftlichkeitskriterien für eine im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bestmögliche Leistung erfolgen.*)
4. Eine Dokumentation der Gründe für die Entscheidung der Vergabestelle für eine Ausschreibung allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises ist vergaberechtlich jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn nach der konkreten Definition des Leistungs-Solls des Beschaffungsvorgangs sehr homogene, sich nur im Angebotspreis unterscheidende Angebote zu erwarten sind.*)
5. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot stellen Anforderungen an das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, d. h. dass der Auftraggeber die von ihm beeinflussbaren Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gestaltet. Davon unberührt bleiben jedoch Umstände, die nicht auf seine Ausschreibung zurückzuführen sind, sondern insbesondere aus der regelmäßig unterschiedlichen Marktstellung der teilnehmenden Unternehmen resultieren.*)
6. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S. des Vergaberechts liegt nur vor, wenn die für den jeweiligen Vertragstyp rechtlich, wirtschaftlich bzw. technisch branchenübliche Risikoverteilung einseitig und nicht nur unerheblich zu Ungunsten des Auftragnehmers verändert vorgegeben wird (hier abgelehnt für eine Ausschreibung der Sammlung, Beförderung und Entsorgung von Restmüll im Hinblick auf eine satzungsmäßige Reduzierung der Zahl der Mindestentleerungen, auf fehlende Preisgleitklauseln für Kraftstoff und Personalkosten in einem 5-Jahres-Vertrag sowie auf ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht).*)
7. Werden formelle Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens (hier: Notwendigkeit einer Originalunterschrift) nicht eindeutig benannt, so kann der Ausschluss eines Angebotes nicht darauf gestützt werden, dass nach einer von mehreren möglichen Interpretationen der mehrfach geänderten Bewerbungsbedingungen ein Ausschluss zulässig und ggfs. geboten gewesen wäre.*)
IBRRS 2009, 0049
VK Bremen, Beschluss vom 24.01.2007 - 16-VK 07/06
1. Weist der Bieter in seinem Angebot darauf hin, dass es sich in seinem Angebot um Sichtbeton der Klasse I handle, soweit im Leistungsverzeichnis die Sichtbetonklassen nicht näher spezifiziert worden seien, und wird in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis tatsächlich die Qualität des zu fertigenden Sichtbeton näher definiert, so handelt es sich bei diesem Hinweis lediglich um eine überflüssige und unschädliche Klarstellung.
2. Sind ein Angebot bzw. einzelne Positionen desselben eindeutig, so bedarf es keiner weiteren Aufklärung oder Erläuterung. Die Vergabestelle darf in diesem Fall keine weitere Aufklärung oder Erläuterung durchführen.
VolltextIBRRS 2009, 0048
OLG Bremen, Beschluss vom 22.03.2007 - Verg 3/07
1. Weist der Bieter in seinem Angebot darauf hin, dass es sich in seinem Angebot um Sichtbeton der Klasse I handle, soweit im Leistungsverzeichnis die Sichtbetonklassen nicht näher spezifiziert worden seien, und wird in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis tatsächlich die Qualität des zu fertigenden Sichtbeton näher definiert, so handelt es sich bei diesem Hinweis lediglich um eine überflüssige und unschädliche Klarstellung.
2. Sind ein Angebot bzw. einzelne Positionen desselben eindeutig, so bedarf es keiner weiteren Aufklärung oder Erläuterung. Die Vergabestelle darf in diesem Fall keine weitere Aufklärung oder Erläuterung durchführen.
IBRRS 2009, 0045
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 Verg 1/08
Diejenigen, die sich an einem vorangegangenen Vergabe- und Nachprüfungsverfahren beteiligt haben, sind auch an dem Interimsverfahren zu beteiligen.
VolltextIBRRS 2009, 0044
KG, Beschluss vom 27.11.2008 - 2 Verg 4/08
1. Bei der Entscheidung der Vergabestelle darüber, ob ein Angebot keine Berücksichtigung bei der Vergabe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A findet, steht der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung ist in der Nachprüfungsinstanz nur danach zu überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt wurden.*)
2. Zu den "allgemeinen Bewertungsgrundsätzen", im o. g. Sinne.*)
3. Die Vergabestelle ist auf Grund vergaberechtlicher Vorschrift - etwa auf Grund § 97 GWB oder § 25 Nr. 2 VOL/A - nicht allgemein verpflichtet, von sich aus Erkundigungen über die Eignung eines Bewerbers einzuholen.*)
4. Hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen lediglich vorgegeben, dass die Bewerber eine "aktuelle Liste mit nach Art und Größe vergleichbaren Referenzobjekten" ihrer Bewerbung beizufügen hätten, enthält dies keine Festlegung dahingehend, dass die Vergabestelle zu allen in den Bewerbungen genannten Referenzobjekten Erkundigungen einholen würde.*)
5. Die Eignung eines Bewerbers im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist rein objektiv zu bestimmen; im Rahmen der Prognose, die die Vergabestelle zur Feststellung der Eignung anzustellen hat, kann ohne weiteres auch auf frühere Fehlleistungen des Bewerbers abgestellt werden, die dieser nicht gewollt oder ohne Rechtsverletzungsbewußtsein begangen hat.*)
6. Die Vergabestelle hat im Rahmen ihrer Prognose gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A kein gerichtsähnliches Verfahren zur Feststellung bestimmter früherer Fehlleistungen einzelner Bewerber durchzuführen; ausreichend ist es u.a., dass eine von der Vergabestelle eingeholte Referenz auf seriöse Quellen zurückgeht und keine bloßen Gerüchte wiedergibt, sondern eine gewisse Erhärtung des Verdachts der Ungeeignetheit zulässt.*)
7. Der übereinstimmende Bericht zweier Schulhausmeister gegenüber ihrem Dienstherren kann jedenfalls dann als "seriöse Quelle" angegeben werden, wenn die Hausmeister erkennbar um die Abgabe eines differenzierten Bildes bemüht sind und nicht pauschal negativ gegenüber dem Bewerber eingestellt sind.*)
8. Ist nicht zu erkennen, dass die Vergabestelle ihre Prognose gemäß § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOL/A maßgeblich auf Vorfälle stützt, die sie nicht hätte heranziehen dürfen, führt die fehlende Heranziehbarkeit nicht zur Beanstandung der Prognoseentscheidung.*)
9. Der Auftraggeber eines Vertrages über die Reinigung diverser Unterkünfte, die von Dritten bewohnt werden, hat dem Auftragnehmer nur dann den jederzeitigen Zugang zu den Unterkünften zu ermöglichen, wenn er sich hierzu in dem Vertrag eigens verpflichtet; aus § 242 BGB ergibt sich eine solche Pflicht nicht ohne weiteres. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0035
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2008 - 1 VK LVwA 24/07
1. Zu Reisekosten und Entschädigung für Akteneinsicht und mündliche Verhandlung.*)
2. Aufwendungen für Aktenstudium, Recherche, Schriftsätze und die Erstattung der Kalkulations- und Präsentationskosten im Rahmen der Angebotserstellung sind nicht erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2009, 0033
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2008 - VK-SH 12/08
1. Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umlegt, sind grundsätzlich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A von der Wertung auszuschließen. Solch ein Sachverhalt kann nur angenommen werden, wenn die niedrigeren Preise einzelner Leistungspositionen durch entsprechende Erhöhungen bei anderen Positionen abgedeckt werden.*)
2. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abfallentsorgungsleistungen muss ein angebotener Mietpreis von 0,00 € für die Gestellung von Behältern für die Abfallentsorgung nicht zwangsläufig zur Annahme führen, es liege eine unzulässige Mischkalkulation vor. Kann der Bieter plausibel begründen, dass seine zu kalkulierenden Gestellungs- und Vorhaltekosten für die Abfallbehälter sehr gering sind und liegt er mit seinem Gesamtangebot für die Abfallentsorgungsleistungen preislich an erster Stelle, Ist für die Annahme, der Bieter könne die Kosten für die Gestellung der Behälter in den Angebotspreis für die eigentlichen Abfallentsorgungsleistungen verschoben haben, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 0008
OLG Jena, Urteil vom 08.12.2008 - 9 U 431/08
1. Unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV ist für den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig; Bieter können die Unterlassung der beabsichtigten Auftragserteilung an einen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO geltend machen.*)
2. Ein entsprechender Verfügungsanspruch kann sich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 3 GG ergeben. Daneben kommen Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB in Betracht, solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand noch andauert.*)
3. Unterhalb der Schwellenwerte genießt der Bieter Vertrauensschutz auf ein vergaberechtskonformes Verfahren unter Beachtung der einschlägigen Verdingungsordnung nur, wenn sich der Auftraggeber der jeweiligen Verdingungsordnung ausdrücklich unterworfen und ihr damit Außenwirkung verliehen hat. Der Bieter muss bereits im Rahmen des Verfügungsanspruchs glaubhaft machen - nicht beweisen - dass im bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers der Zuschlag gebührt hätte.*)
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 5090BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08
1. Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren.
2. Der Umstand, dass die gesetzlichen Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Für öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht.
VolltextIBRRS 2008, 4436
VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2008 - 250-4005.20-1717/2008-024-EF
Ein Antrag auf Festsetzung der geltend gemachten Kosten des Nachprüfungsverfahrens ist mangels Tätigwerden vor der Vergabekammer insgesamt abzulehnen, wenn eine Vergabestelle einem Nachprüfungsantrag im Verfahren vor der Vergabekammer formal-rechtlich und sachlich-inhaltlich zu keinem Zeitpunkt entgegen tritt und sie lediglich eine Kopie der Antwort des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle auf ein Rügeschreiben des Antragstellers im Vorfeld eines möglichen Nachprüfungsantrages übersendet.
VolltextIBRRS 2008, 4435
VK Thüringen, Beschluss vom 15.10.2008 - 250-4002.20-4513/2008-013-SM
1. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB knüpft die Kostenverteilung ausschließlich an den Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrages; die Vorschrift räumt nicht die Befugnis ein, davon abweichend die Kosten der Vergabekammer auch nach Billigkeitserwägungen zu verteilen.
2. Der Umfang der Vorinformation hängt vom jeweiligen Vergabeverfahren ab. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn dem Bieter nur die Information gegeben wird, dass er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Dies insbesondere, wenn andere als der Preis genannte Zuschlagskriterien ausschlaggebend waren oder eine Vielzahl von Nebenangeboten eine Rolle gespielt haben.
3. In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
VolltextIBRRS 2008, 4850
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2008 - 15 Verg 8/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 4426
VK Thüringen, Beschluss vom 08.05.2008 - 250-4002.20-899/2008-006-G
1. Existiert ein Farbkonzept für ein Bauprojekt, das die Vergabestelle anwendet und schon in Teilen realisiert hat und entsprechen die vorgesehenen Farbtöne und Strukturen des Ausschreibungsgegenstandes eben diesem Farbkonzept, ist gegen eine produktgebundene Ausschreibung mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nichts einzuwenden.
2. Bei der Beurteilung der produktgebundenen Leistungsbeschreibung ist zu berücksichtigen sein, dass die Vergabestelle dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, der nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist. Allein der zweckwidrige Gebrauch, das Überschreiten dieses Spielraumes selbst oder seine offensichtlich fehlerhafte Feststellung macht die Entscheidung der Vergabestelle überhaupt angreifbar.
3. Aufgabe und Funktion eines Vergabeverfahrens kann es nicht sein, dass die Anforderungen, die von der Vergabestelle an den Auftragsgegenstand gestellt werden, so zu formulieren sind (d.h.auch : gleichsam so niedrig zu hängen sind), dass schließlich alle Bewerber ein Angebot abgeben können.
VolltextIBRRS 2008, 4231
VK Thüringen, Beschluss vom 16.06.2008 - 250-4002.20-1465/2008-012-SLF
In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
VolltextIBRRS 2008, 4230
VK Thüringen, Beschluss vom 20.05.2008 - 250-4003.20-1121/2008-011-EF
1. Gegen die Aufhebung einer Ausschreibung besteht Vergaberechtsschutz.
2. Die Erklärung der Aufhebung des Vergabeverfahrens stellt eine einseitige, den Empfang bedürftige Willenserklärung dar. Sie hat in der Folge ihrer Abgabe „nur“ die Wirkung, dass die Bieter mit Abgabe dieser Erklärung durch die Vergabestelle an ihre bereits abgegebenen Angebote nicht mehr gebunden sind.
3. Setzt die Vergabestelle mit der Aufhebung das erledigende Ereignis, führt dies dazu, dass die Vergabestelle auch die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2008, 4209
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2007 - Verg 2/07
Bei einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung ist für die Festsetzung des Streitwerts allein der Bauauftrag maßgeblich.
VolltextIBRRS 2008, 4208
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2008 - Verg 1/08
1. Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
2. Unterauftragnehmer sind auch diejenigen Unternehmen, die der Nachauftragnehmer bei der Ausführung ihm übertragener Teilleistungen seinerseits tätig werden lassen will (Nachunternehmer zweiter Stufe).
3. Andere Unternehmen (Nachunternehmer) können sowohl selbständige als auch konzernangehörige Unternehmen sein. Auf die Art der Verbindung zum Bieterunternehmen kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2008, 4207
BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08
Das zur Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 31 SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren ist als Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 1 GWB durchzuführen, wenn der Wert des abzuschließenden Vertrags den Schwellenwert erreicht.*)
VolltextIBRRS 2008, 5091
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2008 - 2 VK 7/08
1. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie der Akteneinsicht überhaupt zugänglich sind - zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Wichtige Gründe können insbesondere solche des Geheimschutzes sein, außerdem die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Geheimnisträger deshalb ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Bereich, Betriebsgeheimnisse betreffen betrieblich-technische Vorgänge und Erkenntnisse.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und in Relation hierzu auch die Gegenstände der angebotenen Leistungen.
4. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Vergabestellen können Inhaber solcher Geheimnisse sein.
5. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht nur zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen.
VolltextIBRRS 2008, 4010
VK Thüringen, Beschluss vom 17.11.2008 - 2008-029-J
1. Die zulässige, immer weitere Untergliederung der/des Zuschlagskriteriums in „Unterkriterien“ und in der Folge „Unter-Unterkriterien“ usw. hat zur Folge, dass die „eigentliche Angebotsbewertung“ tatsächlich bereits in den, der Rangfolge am weitesten „nachgeordneten Kriterien“, welchen eine Gewichtung, in bestimmten Wertungsabfolgen auch Punktzahl, zugeordnet ist, erfolgt.
2. Die danach erfolgende Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung dieser „nachgeordneten Kriterien“ (Unterkriterien, Unter-Unterkriterien usw.) zu deren jeweils übergeordneten Kriterien usw. und am Ende zum Endergebnis, stellt für sich betrachtet, keine Wertung im eigentlichen Sinn mehr dar, ist nur noch das Ergebnis einer Addition.
3. Gerade daraus ergibt sich, dass im Fall der immer weiteren Untergliederung von Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, dieses den Bewerbern zwingend bekanntzugeben ist, da die „eigentliche Bewertung“ in einem solchen Fall nicht in dem hochaggregierten Zuschlagskriterium erfolgt, sondern tatsächlich in dessen „nachgeordneten Kriterien“.
VolltextIBRRS 2008, 3958
VG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - 1 K 4507/08
1. Die Vergabe eines Auftrags über die Organisation eines Weihhnachtsmarkts ist eine Dienstleistungskonzession und unterliegt dem Vergaberecht.
2. Werden trotz entsprechender Anforderung weder ein Auf- und Abbauplan noch ein Finanzierungskonzept vorgelegt, so ist der Bewerber auszuschließen.
VolltextIBRRS 2008, 3887
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2008 - 21.VK-3194-50/08
1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht insoweit die Möglichkeit, auch gegen die Aufhebung der Ausschreibung vorzugehen.*)
2. Nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A kann eine Ausschreibung nur dann ohne Konsequenzen aufgehoben werden, wenn hierfür schwerwiegende Gründe bestehen. Kein solcher Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und die betroffenen Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kamen, weiter zum Vertragsschluss bereit sind.*)
3. Die Zustimmung zur Bindefristverlängerung kann auch konkludent erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2008, 3848
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 16.12.2008 - Rs. C-300/07
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
2. Die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist nach dem Wert der jeweiligen Leistungen als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen, wobei dies eine vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Tatsachenfrage ist.*)
3. Für den Fall, dass die Zurverfügungstellung von Waren als "Dienstleistung" einzustufen ist, ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Zurverfügungstellung von Waren in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form nicht als "Dienstleistungskonzession" zu verstehen ist.*)
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