Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 2755OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2008 - Verg 31/08
1. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Vergabekammer zu entscheiden. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit § 166 VwGO).
2. Für einen bei der Vergabekammer anhängigen Nachprüfungsantrag kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zwar sieht das GWB dies nicht ausdrücklich vor, dies ergibt sich aber aus den für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Grundsätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar wird außerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes diesem Grundsatz im Allgemeinen durch die Gewährung von Beratungshilfe Rechnung getragen. Das ist jedoch für ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht ausreichend.
3. Allerdings wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, das Vergabenachprüfungsverfahren zu finanzieren, sind im Allgemeinen aus finanziellen Gründen leistungsunfähig; anders kann es bei Aufträgen im sozialen Bereich sein.
4. Über die Prozesskostenhilfe ist nach Anhörung der Gegenseite zu entscheiden (ZPO § 118 Abs. 1). Da die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe nur entsprechend anzuwenden sind, dürfte auch eine Anhörung beizuladender Personen notwendig sein. Die Unterlagen des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dürfen allerdings nur mit seiner Zustimmung der Gegenseite zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. auch § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO).
5. Einer juristischen Person kann Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Bei der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist auch den Zielsetzungen des Vergabenachprüfungsverfahrens nach dem GWB und der Rechtsmittelrichtlinie Rechnung zu tragen.
6. Es ist nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens, komplexe Rechts- und Tatfragen zu klären; dies ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
VolltextIBRRS 2008, 2730
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2008 - VgK-23/2008
1. Ein Angebot, das von vornherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann. Diesem Bieter fehlt die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB).
2. Ein Angebot, das die im Leistungsverzeichnis abgefragte Aufgliederung einer Position in Material- und Lohnkosten nicht enthält, sondern lediglich einen Einheits- und Gesamtpreis, ist zwingend auszuschließen.
3. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2008, 2716
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2008 - VgK-21/2008
1. Ein Angebot, das von vornherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann. Damit ist er auch nicht antragsbefugt.
2. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB stellt ausdrücklich auf die Erkennbarkeit etwaiger Verstöße gegen Vergaberecht in der Bekanntmachung ab, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnis.
3. Fehlende Eignungsnachweise führen zum Ausschluss.
VolltextIBRRS 2008, 2711
VG Halle, Beschluss vom 10.09.2008 - 3 B 231/08
Zu der Frage, ob bei einem Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Teilnahme am Rettungsdienst im Land Sachsen-Anhalt das Vergaberecht zur Anwendung kommt.
VolltextIBRRS 2008, 2700
OLG München, Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08
Hat der Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen festgelegt, dass ein Bieter bei Angebotsabgabe in der Handwerksrolle eingetragen und über einen Schweißnachweis DIN 18800-7, Klasse B verfügen muss, rechtfertigt die kurzfristige Beschaffung und Vorlage der Nachweise nach Angebotsabgabe und vor einer ordnungsgemäßen Angebotswertung nicht ohne weiteres den Ausschluss des Angebots des Bieters.*)
VolltextIBRRS 2008, 2681
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.09.2008 - 21.VK-3194-42/08
1. Für die Beurteilung, ob ein Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Abs. 4 GWB vorliegt, ist nicht maßgeblich, dass die VSt hierbei dem Auftragnehmer ein geldwertes Gut überlässt und dadurch eine Bezahlung durch den Auftragnehmer erreichen kann. Wesentlich ist, dass die Leistungen, die der Unternehmer erbringt, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, untrennbar mit den kaufvertraglichen Komponenten verbunden sind. Hierbei handelt es sich um eine entgeltliche Dienstleistung, die dem Vergaberecht grundsätzlich unterliegt.*)
2. Die Altpapierverwertung und die Veräußerung von Altpapier stellen nicht zwei voneinander trennbare Leistungsaustauschgeschäfte dar. Aus vergaberechtlicher Sicht ist der Verkauf des Altpapiers das rechtliche Gewand, in dem sich die VSt die Leistungen beschafft, die die ihr obliegende geordnete Altpapierverwertung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG sicherstellen oder zumindest fördern sollen. Damit ist der Vertrag als Ganzes für die Ermittlung des Schwellenwerts zu betrachten und damit dessen Gesamtwert maßgebend.*)
3. Die ASt wird durch die gewählte Verfahrensart einer Internet-Auktion in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7, 101 Abs. 1 und 6 GWB i.V.m. § 3 a VOL/A verletzt.
Die Vorschrift des Art. 54 RL 2004/18/EG kann nicht unmittelbar oder analog angewendet werden. Art. 54 Abs. 1 RL 2004/18/EG enthält lediglich eine Ermächtigung für die Mitgliedsstaaten, elektronische Auktionen zuzulassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Insoweit kann die Vorschrift weder in direkter noch analoger Anwendung zum Tragen kommen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2665
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.07.2008 - VgK-25/2008
1. Verlangt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis die Angaben zum eingesetzten CAD-System, so ist ein Angebot, bei dem diese Angaben fehlen, zwingend auszuschließen.
2. Da § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A für die dort geregelten Fallgruppen ausdrücklich einen zwingenden Angebotsausschluss regelt, ist der Auftraggeber weder gehalten noch berechtigt, ausdrücklich mit Angebotsabgabe geforderte, aber nicht vorgelegte erhebliche Erklärungen nachzufordern.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach § 26 Nr. 1 a VOL/A nicht gezwungen, die Ausschreibung aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. § 26 Nr. 1 VOL/A schreibt vielmehr nur die Sachverhalte fest, in denen ein öffentlicher Auftraggeber, ohne gegen das Vergaberecht zu verstoßen, ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufheben darf. Diese Rechtssprechung des BGH zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens nach der VOL/A hat auch ihre uneingeschränkte Gültigkeit für die entsprechenden Regelungen des § 26 VOB/A.
VolltextIBRRS 2008, 2658
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2008 - VgK-07/2008
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
VolltextIBRRS 2008, 2641
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - Verg 22/08
Die fehlende physische Beifügung der ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) und der Leistungsbeschreibung führen nicht zum Angebotsausschluss, wenn der Bieter im Angebot erklärt, dass EVB und Leistungsbeschreibung Bestandteile des Angebots sind.
VolltextIBRRS 2008, 2639
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2008 - 1 VK LVwA 7/08
1. Unterschiedliche Angaben zwischen der Verpflichtungserklärung und dem Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen führen im vorliegenden Fall zwingend zum Angebotsausschluss.*)
2. Wenn im Widerspruch stehende Äußerungen des AG bei isolierter Betrachtung in ihren Anforderungen eindeutig waren, führt die Entscheidung des Bieters für den Verzicht auf eine klärende Auseinandersetzung mit dem AG zur Verpflichtung der Vorlage der abgeforderten Unterlagen.*)
3. Keine Nachunternehmerleistung, wenn zwischen der sog. Hilfsleistung und der eigentlichen Bauleistung kein fachlicher Bezug besteht und dieser Hilfsleistung materiell kaum eine Bedeutung zukommt.*)
4. Bei der geänderten Bezeichnung des Formblattes "Nachunternehmerverzeichnis" in "Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen" handelt es sich lediglich um eine Angleichung des Sprachgebrauches an den Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG und nicht um eine inhaltliche Modifizierung des vor der Umbenennung bestehenden Anforderungsprofils.*)
IBRRS 2008, 2635
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2008 - 21.VK-3194-10/08
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist u.a. ein Feststellungsinteresse, beispielsweise die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters oder eine drohende Wiederholungsgefahr.*)
2. Der Anspruch des Bieters auf ein ordnungsgemäßes Verfahren beinhaltet grundsätzlich nicht, dass er dem Auftraggeber das aus seiner Sicht optimale Verfahren diktieren darf; der Anspruch geht nur dahin, dass die Grenzen des Ausgestaltungsermessens nicht überschritten werden dürfen.*)
3. Die VSt muss darauf achten, dass durch die bei der Vergabeentscheidung handelnden Personen auf ihrer Seite kein Interessenskonflikt mit einer Bieterin entsteht. Dies würde zwingend zum Ausschluss dieser Personen an der Entscheidungsfindung führen, nicht aber zum Ausschluss der Bieterin (§ 16 VgV).*)
VolltextIBRRS 2008, 2633
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 - 1 VK 27/08
Ein Grundstücksverkauf ohne Bauverpflichtung für die Nutzung als Einkaufszentrum nach dem Bebauungsplan ist keine Baukonzession.
VolltextIBRRS 2008, 2631
VK Hessen, Beschluss vom 18.05.2007 - 69d-VK-18/2007
1. Die nach § 18 VOF zu dokumentierende und zu begründende Wertungsentscheidung kann von der Vergabekammer nur darauf hin überprüft werden, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten wurden.*)
2. Im Rahmen der nach § 18 VOF zu treffenden Entscheidung und der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien steht es der Vergabestelle frei, bestimmten ihr besonders wichtigen Gesichtspunkten auch besonderes Gewicht zukommen zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2625
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2008 - VK 2 LVwA LSA-28/07
1. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist ein statthafter Rechtsbehelf, wenn zwischen Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer und dessen Zustellung bei der Vergabestelle der Zuschlag erteilt wurde.*)
2. Es sind Unzulänglichkeiten in den Verdingungsunterlagen, die bereits bei Abfassung des Angebots bekannt waren, unverzüglich nach Kenntnis zu rügen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2624
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2007 - VK 2 LVwA LSA-21/07
1. Zieht die Vergabestelle zur Wertung von Unterkriterien Referenzschreiben heran, so sind diese im Einzelnen zu dokumentieren.*)
2. Defizite im Vergabevermerk sind nachträglich nicht zu beheben.*)
3. Es müssen zumindest wesentliche Zwischenentscheidungen zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert sein.*)
VolltextIBRRS 2008, 2623
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2007 - 1 VK LVwA 18/07
1. Die Zuschlagsfähigkeit eines Angebotes scheitert, wenn der Auftraggeber mit Angebotsabgabe zu allen angebotenen Produkten aussagekräftige technische Unterlagen inkl. Prüfprotokolle und GS-Zeichen fordert und ein Bieter diese Forderung nicht erfüllt.*)
2. Unabhängig von der Zuschlagsfähigkeit des Angebotes der Antragstellerin sind die übrigen Angebote einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich, wenn sie an einem gleichwertigen Mangel leiden.*)
3. Weisen die Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Wartung nach der Behauptung eines Bieters Mängel auf, ist davon auszugehen, dass er als fachkundiges Unternehmen bereits beim Lesen der Verdingungsunterlagen, spätestens jedoch beim Erstellen des Angebotes, den Rückschluss der vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit gezogen hat und das Rügeerfordernis entsprechend § 107 Abs. 3 S. 1 GWB somit ausgelöst wurde.*)
4. Entspricht ein Angebot nicht den aufgestellten und transparent gemachten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, so liegt darin eine verbotswidrige Änderung der Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A und ist auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2622
BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 - 1 BvR 437/08
1. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers.
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen; es muss also eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen.
3. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Gericht in einem Rechtsstreit über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterhalb der Schwellenwerte annimmt, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch.
VolltextIBRRS 2008, 2621
OLG Rostock, Beschluss vom 02.07.2008 - 17 Verg 2/08
1. Die Kombination einer Anwendung von Vergabenachprüfungsrecht nach dem GWB bis zur Entscheidung der Vergabekammer mit einer Fortführung des Verfahrens vor den Gerichten nach dem SGG ist unrichtig. Vielmehr verdrängt das SGG das Vergabeverfahren nach dem GWB vollständig.
2. Eine Divergenzvorlage kommt auch bei einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Vergabefragen in Betracht.
IBRRS 2008, 2619
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.08.2008 - 21.VK-3194-39/08
1. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)
2. Fehlende Fabrikats- oder Typenangaben, welche die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen klar gefordert hat, deren Angabe den Bietern auch zumutbar war und die für die Wertung der Angebote nicht völlig unbedeutend sind, führen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zwingend zum Ausschluss des Angebots. Dies gilt auch, wenn es sich bezogen auf die Gesamtleistung nur um untergeordnete Positionen handelt.*)
VolltextIBRRS 2008, 2617
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2008 - 4 U 190/07
1. Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2. Auch wenn im Vergabebereich unterhalb der Schwellenwerte kein einfacher Primärrechtsschutz (wie nach § 97 Abs. 7 GWB) und kein allgemeiner Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, kann danach doch Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten und besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise einen Primärrechtsschutz begründen.
3. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
4. Ein Unterlassungsanspruch der Vergabe an einen anderen Bewerber kommt dann in Betracht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich rechtswidrig, sonst in unredlicher Absicht oder jedenfalls in Bezug auf das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich gehandelt hat bzw. wenn offenkundig ist, dass sich für die durch die zweigeteilte gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.
5. Zu der Frage, ob der Auftraggeber den Auftrag an den Gewinner des Auswahlverfahrens vergeben muss, wenn heftige Bürgerproteste gegen dessen Entwürfe stattfinden.
IBRRS 2008, 2615
OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 - 13 Verg 2/08
1. Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.*)
2. Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.*)
VolltextIBRRS 2008, 2614
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2007 - VK 2 LVwA LSA-22/07
Fordern die Bewerbungsbedingungen die Angabe der Preise in Euro und bei Bruchteilen in volle Cent, so sind glw. Mängel zu bejahen, wenn sämtliche Bieter ihre Preise mit drei und mehr Stellen hinter dem Komma angeben.*)
VolltextIBRRS 2008, 2605
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2008 - 8 W 117/08
1. Der unterlegene Bieter kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwertes nach Zuschlagserteilung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das dann begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eingreifen. Ein Primärrechtsschutz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Bei der Prüfung von Rechtsfragen im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne der § 13 GVG, Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, für die die Zivilgerichte zuständig sind.
VolltextIBRRS 2008, 2604
VK Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2008 - VK-7/2008-L
1. Das formale Offenhalten jeglicher Abnahmeverpflichtung sowie der abnehmenden Stellen lässt einen öffentlichen Auftrag nicht entfallen, wenn die Vergabestelle tatsächlich davon ausgeht, dass auf der Grundlage des Vertrages zukünftig ein Auftragsvolumen von 5 Mio. Euro pro Jahr umgesetzt würde (Handelspartner - Vertrag zum "Microsoft- Select-Vertrag").*)
2. Die Antragsbefugnis ist trotz unterlassener Angebotsabgabe anzunehmen, wenn die Vergabestelle eine Eignungsanforderung aufstellt ("Großhändler" nach den Bedingungen der Microsoft-Vertriebsstruktur), die der Antragsteller nicht erfüllen kann.*)
3. Die Vergabestelle kann den Erwerb sog. "Gebraucht- Lizenzen" und damit die Leistungsfähigkeit eines Anbieters nur dann grundsätzlich ablehnen, wenn "mit der erforderlichen Gewissheit" feststünde, dass der Bieter durch sein Angebot gegen Schutzrechte Dritter verstößt und deshalb mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassen in Anspruch genommen werden könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2005, VII Verg 91/04). Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen, ebenso wie sie im Hinblick auf Rechtsfragen grundsätzlich keinen überprüfungsfreien Beurteilungsspielraum geltend machen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).*)
4. Der "Select-Vertrag" des Bundes ist kein Rahmenvertrag im Sinne § 3 a Nr. 4 VOL/A, da er von den "Beitretenden" nicht mit dem oder den in Aussicht genommenen Leistungserbringer(n) der Einzelabrufe abgeschlossen wird. Die Bundesländer und andere, die dem Select-Vertrag beitreten und hierfür einen Handelpartner bestimmen, vergeben nicht mehrere Rahmenvereinbarungen für dieselbe Leistung, da sie nicht wahlweise aus dem "Select-Vertrag" oder aus (ggf.) ihrer Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Handelspartnern abrufen könnten.*)
5. Die Vorschrift aus § 7a Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOL/A ist kein abschließender Katalog von zulässigen Anforderungen (ausgedrückt in den entsprechend vorzulegenden Nachweisen und Angaben). Je nach Eigenart der nachgefragten Leistung muss es dem Auftraggeber möglich sein, auch andere/weitere Anforderungen zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2594
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2008 - VK 4/08
1. Unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist eine Rüge nur dann, wenn sie in Anlehnung an die Definition des § 121 Abs. 1, Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, lässt sich nicht allgemein durch Aufstellen einer Frist bestimmen, sondern ist durch eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Wertung zu beurteilen. Demnach muss die Rüge gegenüber dem Auftraggeber so zeitig erfolgen, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Hierbei ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, innerhalb derer der Antragsteller die Qualität seiner Argumente überprüfen und eine Chancen-Risiko-Abwägung vornehmen kann. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Ansatz zu bringen.
2. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen. Die in der Rechtsprechung angenommene Obergrenze von zwei Wochen ab Kenntniserlangung stellt dabei eine maximale Obergrenze dar, deren Ausschöpfung allenfalls zugestanden werden kann, wenn eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
3. Die Rügepflicht wird nur positiver Kenntnis des Rechtsverstosses ausgelöst. Zur Kenntnis gehört das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt; notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht sollen hingegen ebenso wenig wie grob fahrlässige Unkenntnis eine Rügeobliegenheit auslösen.
4. Für Vergaberechtsverstöße, die erst nach Akteneinsicht erkannt werden, entfällt die Rügeobliegenheit, denn ihr Zweck, ein Nachprüfungsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden, kann nicht mehr erreicht werden. Derart nachgeschobene Rügen müssen jedoch so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Sie müssen unverzüglich vor der Vergabekammer geltend gemacht werden
5. Die in § 97 GWB niedergelegten vergaberechtlichen Grundprinzipien wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot sind auch bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungen zu beachten.
6. Die in den EG-Vergaberichtlinien (und für Dienstleistungen ausdrücklich in § 9a VOL/A) normierte Forderung, dass der Auftraggeber den Bietern alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, bekannt zu geben hat, beruht auf den allgemeinen vergaberechtlichen Geboten der Gleichbehandlung und Transparenz, § 97 Abs. 1, 2 GWB. Beide Grundsätze gelten in allen nach dem Vierten Teil des GWB durchzuführenden Vergabeverfahren, mithin auch für die Fallkonstellation von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Anhangs I B der Richtlinie 2004/18/EG.
VolltextIBRRS 2008, 2585
VK Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2008 - VK-5/2008-B
1. Bei einer geplanten Veräußerung von Grundflächen durch einen öffentlichen Auftraggeber kann eine Umgehung der Ausschreibungspflicht nicht allein in einer vorgenommenen Parzellierung gesehen werden, wenn die Parzellierung und Bauplanung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.*)
2. Zwei auf gegenüberliegenden Parzellen zu errichtende Gebäude, die für sich betrachtet technisch und wirtschaftlich nutzbar sind, können nicht allein deshalb als ein „Bauwerk“ im vergaberechtlichen Sinn angesehen werden, weil der Veräußerer eine architektonisch stimmige Bebauung anstrebt.*)
3. Bei einer Baukonzession kann sich der Auftraggeber (Veräußerer) bei der Schätzung des Auftragswertes dem Geschäftsvolumen nur annähern, wenn die Parameter der späteren Bebauung (auch) durch die Erwerber bestimmt werden. Er erscheint nicht grundsätzlich fehlerhaft, bei einer Grundstücksveräußerung den Wert durch Addition des Kaufpreises, den nach DIN 276 zu berechnenden Baukosten und einem durchschnittlichen Gewinn zu ermitteln. Die für den Investor erzielbaren Veräußerungserlöse, wie sie sich etwa aus Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse ergeben, können als Plausibilitätsfaktor ebenfalls herangezogen werden.*)
4. Die Umsatzsteuer bleibt im Rahmen der Wertermittlung bei Baukonzessionen jedenfalls dann außer Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Schätzung in keiner Weise vorhersehbar ist, ob der Erwerber seinerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt sein wird oder nicht.*)
IBRRS 2008, 2573
VK Hessen, Beschluss vom 17.10.2007 - 69d-VK-43/2007
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn weder die Rüge noch der Antrag eine Sachverhaltsdarstellung im Sinne des § 108 GWB enthalten, aus welcher sich ein Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts durch die Antragsgegnerin ergeben könnte. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nicht die Tatsachen darlegt, aus welchen sich eine unverzügliche Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes ergeben könnte. Auch wenn der Antragsgegner dafür, dass eine Rüge nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, die Darlegungs- und Beweislast trägt, muss der Antragstelle wenigstens die Daten und Tatsachen benennen, die es der Vergabestelle überhaupt ermöglichen, die Unverzüglichkeit einer Rüge festzustellen zu können. Im Falle von Informationen, deren Inhalt und Herkunft nicht offengelegt werden, sind solche Überprüfungen durch die Vergabestelle jedoch nicht möglich.*)
2. Für Sektorenauftraggeber gelten bei ausgeschriebenen freiberuflichen Leistungen keine nationalen Verdingungsordnungen (§ 5 Satz 2 VgV, § 2 Nr. 8 VgV), daher sind die Vorschriften der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (Art. 34 bis 59) unmittelbar anzuwenden. Nach Art. 54 Abs. 5 der Richtlinie hat der Bieter, der sich bei der Erfüllung des Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedienen will, dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmer. Dieser Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen und der jeweilige Auftraggeber ist entsprechend verpflichtet, eine solche Erklärung mit der Angebotsabgabe zu fordern. Die Verpflichtung der Bewerber zur Vorlage der Verpflichtungserklärung besteht grundsätzlich unabhängig vom Umfang des vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes und unabhängig davon, ob es sich um "Haupt"- oder "Nebenleistungen" handelt.*)
3. Gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Bewertung verstößt die Vergabestelle nicht, wenn sie nach Aufforderung zur Angebotsabgabe, aber vor Öffnung der Angebote, Unterkriterien zu bildet, diese die bekanntgemachten Kriterien nicht ändern, bei vorheriger Bekanntgabe die Vorbereitung der Angebot nicht hätten beeinflussen können und nicht unter diskriminierenden Umständen erlassen wurden.*)
VolltextIBRRS 2008, 2560
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008 - Verg 19/08
1. Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB haben bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen die VOF nicht anzuwenden (vgl. § 5 VgV). Infolgedessen haben sie bei Auftragsvergaben im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB nur die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Richtlinie sowie die in § 97 GWB geregelten Vergabeprinzipien des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung zu beachten.
2. Das Unterlassen einer Bekanntgabe der Wertungsmatrix stellt einen Vergaberechtsverstoß dar (Art. 55 Abs. 2 S. 4 der Richtlinie 2004/17/EG). Denn den am Auftrag interessierten Unternehmen müssen in Fällen, in denen der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen will, aus Gründen der Chancengleichheit, der Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergleichbarkeit der eingehenden Angebote alle Kriterien, Unterkriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden sollen, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt sein. Dies hat auch zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können.
3. Bei fehlender Bekanntmachung von Unterkriterien und einer Bewertungsmatrix ist das Vergabeverfahren bis zum Stand vor der Übersendung der Verdingungsunterlagen einschließlich einer Bekanntgabe der Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen aufzuheben, d.h. zurückzuversetzen.
4. Die Tatsache der verspäteten Einreichung des Angebots ist rechtlich unerheblich, wenn der betroffene Antragsteller nach (teilweiser) Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen eines Rechtsverstoßes, der sich in einem früheren Stadium des Verfahrens zugetragen hat, Gelegenheit erhalten muss, ein neues Angebot einzureichen und dabei den geltend gemachten Ausschlussgrund zu vermeiden.
5. Der Auftraggeber hat geforderte Ingenieurleistungen aus Gründen der Chancengleichheit der Bieter sowie zur Sicherung der Transparenz des Vergabeverfahrens in einer Leistungsbeschreibung vollständig anzugeben (Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG). Sofern er beim Leistungsbild der technischen Ausrüstung nach § 73 HOAI nicht nur Grundleistungen, sondern auch besondere Leistungen erwartet (vgl. § 73 Abs. 3 HOAI), sind diese den Bietern neben den Grundleistungen grundsätzlich im Einzelnen bekannt zu geben. Anders ist nicht zu gewährleisten, dass ohne weiteres miteinander vergleichbare Angebote eingereicht werden. Daran kann nur eine Ausnahme zugelassen werden, wenn positiv festgestellt werden kann, dass sich Unvollständigkeiten oder Unklarheiten im Leistungsverzeichnis lediglich auf einzelne untergeordnete Details beziehen und alle Bieter die Angaben einheitlich und richtig verstanden haben, m.a.W. wenn im Ergebnis trotz eines Mangels die Vergleichbarkeit der Angebote und die Chancengleichheit der Bieter nicht gefährdet sind.
6. Stehen vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegte Vergütungsbestimmungen im Widerspruch zu verbindlichem Preisrecht - so auch zu den Vorschriften der HOAI - kann dies vom Antragsteller eines Vergabenachprüfungsverfahrens im Prinzip mit Erfolg beanstandet werden. Der Auftraggeber stellt dann nämlich im Rechtssinn eine für die Bieter unzumutbare Auftragsbedingung, der diese sich nur dadurch entziehen können, indem sie widersprechen, dadurch allerdings die Vergabebedingungen, m.a.W. die Verdingungsunterlagen, abändern. Eine Abänderung der Vergabebedingungen führt zum Ausschluss des betreffenden Angebots von der Wertung (vgl. Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2004/17/EG). Nach Zuschlags- und Auftragserteilung ist ein Anerkenntnis rechtswidriger und in den Verdingungsunterlagen enthaltener Vergütungsbestimmungen hingegen nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme großer Unwägbarkeiten zu erreichen. Um derartige Unzuträglichkeiten - insbesondere bei einer Abweichung von unzumutbaren Vergabebedingungen einen Ausschluss des Angebots - zu vermeiden, ist einem Bieter in einem solchen Fall zu gestatten, den Verstoß gegen verbindliche Vergütungsvorschriften in einem Vergabenachprüfungsverfahren zu beanstanden.
IBRRS 2008, 2559
OLG München, Beschluss vom 12.08.2008 - Verg 6/08
Ist bei einem Dienstleistungsauftrag mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren kein Gesamtpreis angegeben, so ist der Schätzung des Auftragswertes der 48-fache Monatsbetrag zugrundezulegen. Wegen der fehlenden Umsetzung in das deutsche Recht gilt insoweit Art 9 Abs. 8 b ii RL 2004/18/EG unmittelbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 2549
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.06.2008 - 21.VK-3194-25/08
Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält ( § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig in dem von ihm vorgegebenen Umfang ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet. Die Vergabestelle hat kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, im nachhinein von ihren Festlegungen abzuweichen. Sie ist vielmehr gezwungen, das abweichende Angebot aus der Wertung zunehmen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2548
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2008 - VK 2 LVwA LSA-07/08
1. Die Rügefrist beginnt hier erst mit Zugang des Vorinformationsschreibens und nicht bereits im Stadium von internen Beschlussfassungen der Vergabestelle.*)
2. Bei Straßenreinigungsleistungen sind Unternehmen, die für die Zwischenlagerung des Kehrguts Behälter bereitstellen und dieses zur Verwertungsanlage transportieren, nicht als Nachunternehmer zu qualifizieren, wenn dies im Leistungsverzeichnis nicht als gesonderte Position ausgewiesen ist. Ebenso ist unter den gleichen Voraussetzungen die Entsorgung und die Verwertung nicht als Nachunternehmerleistung anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2543
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.07.2008 - 21.VK-3194-13/08
1. Tritt die reine Baumaßnahme gegenüber einer Lieferleistung zurück, ist der Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV von 206.000,00 € heranzuziehen.*)
2. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A setzt voraus, dass bei der VSt kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots beurteilt sich letztlich danach, ob ein Angebot im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Dies kann die VSt nach verschiedenen Gesichtspunkten beurteilen. So besteht die Möglichkeit, eigene Kostenschätzungen, vergleichbare Marktpreise oder andere eingegangene Angebote heranzuziehen.*)
3. Soweit die ASt durch die Verdingungsunterlagen gezwungen ist, ein Grundstück mit der Angebotsabgabe nachzuweisen, kann sie keine langwierigen Grundstücksverhandlungen führen. Insoweit kann die VSt auch in ihren Berechnungen keine Abzüge bezüglich der anrechenbaren Grundstücksgröße machen.*)
4. Waren zum Zeitpunkt der Angebotserstellung unstreitig keine Fördermittel erhältlich, können aber zwischenzeitlich wieder Förderanträge gestellt werden, kann dies den Bietern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorgehalten werden. Die fiktive Einrechnung von Fördermitteln würde gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ein ungewöhnliches Wagnis für die Bieter darstellen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2542
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2008 - VK 2 LVwA LSA-06/08
1. Die Übertragung der Durchführung der Rettungsdienste nach dem RettDG LSA stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des 4. Teils des GWB dar.*)
2. Rettungsdienstleistungen fallen unter Bereichsausnahme.*)
VolltextIBRRS 2008, 2537
VK Hessen, Beschluss vom 14.01.2008 - 69d-VK-57/2007
1. Es verstößt gegen Vergaberecht, wenn die Vergabestelle es unterlassen hat, den Bietern die bei der Angebotswertung anzuwendenden Zuschlagskriterien entgegen der aus § 9a VOL/A abzuleitenden Verpflichtung vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig bekannt zu geben. Aufgrund dessen ist nicht sichergestellt, dass die Auftragsvergabe in einem transparenten Verfahren erfolgen kann (vgl. § 97 Abs. 1 GWB), in dem die Bieter durch die Vorhersehbarkeit der Wertungsmaßstäbe nicht nur vor einer willkürlichen Bewertung der Angebote, sondern zugleich vor einer nachträglichen Abweichung des Auftraggebers von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien geschützt sind.*)
2. Unter den Begriff des Zuschlagskriteriums im Sinne des § 9a VOL/A fallen auch sogenannte Unterkriterien, also Maßstäbe, die festlegen, mit welchem Gewicht bestimmte Merkmale des Angebots innerhalb eines Zuschlagskriteriums berücksichtigt werden sollen. Deshalb muss die Vergabestelle bereits in den Vergabeunterlagen mitteilen, dass sie sich für die Wertung des allein ausschlaggebenden Angebotspreises weiterer Unterkriterien bedienen wird, wenn diese Unterkriterien bereits im Voraus, vor einer Übersendung der Verdingungsunterlagen an die potentiellen Bieter, aufgestellt worden sind.*)
3. Werden die von den Bietern genannten Preise mit diesen unbekannten Multiplikatoren vervielfältigt und erst dann ein Gesamtpreis ausgeworfen, der mit dem von den Bietern gelieferten Angebotsendpreis nichts mehr zu tun hat, sondern vielmehr aus deren Sicht rechnerisch als das Ergebnis einer Rechenoperation mit mehreren Unbekannten anzusehen ist, so ist dies mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar.*)
4. Können die Bieter nicht voraussehen, worauf es dem Auftraggeber in besonderer Weise bei der Wertung ankommt und dies demzufolge bei der Angebotserstellung auch nicht entsprechend berücksichtigen, sind sie der Willkür des Auftraggebers ausgesetzt, wenn dieser nach der Abgabe der Angebote im Wertungsverfahren das Zuschlagskriterium "Preis" anders gewichtet, als dies das Leistungsverzeichnis aufweist.*)
5. Entscheidend aus rechtlicher Sicht ist dabei die Nachvollziehbarkeit für die Bieter; ist diese nicht gegeben, besteht hinreichend Grund zur Annahme der Intransparenz.*)
VolltextIBRRS 2008, 2536
VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2008 - 69d-VK-01/2008
1. § 4 Abs. 5 VgV ist analog auf Vergabeverfahren nach der VOF anzuwenden.*)
2. Die Teilnahme eines Bewerbers an einem Planungswettbewerb ist nicht als Beratung oder Unterstützung im Sinn des § 4 Abs. 5 VgV auszulegen, wenn sich der Bewerber später an einem Vergabeverfahren nach der VOF für das gleiche Vorhaben beteiligt. Ebenso wenig ist der Teilnehmer an einem Planungswettbewerb und späteren Vergabeverfahren nach der VOF als Sachverständiger im Sinn des § 6 VOF anzusehen.*)
3. In einem Vergabeverfahren nach der VOF muss der Vergabevermerk Angaben über die Inhalte der Präsentationen enthalten.*)
4. Der in dem Vergabevermerk dokumentierte Wertungsvorgang muss nachvollziehbar erkennen lassen, wie die Vergabe der einzelnen Wertungspunkte in Bezug auf die Auftragskriterien und Unterkriterien erfolgte.*)
VolltextIBRRS 2008, 4849
VK Bund, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 3-53/08
Eine Änderung von Mengenangaben im Kurz-Leistungsverzeichnis (Kurz-LV) ist eine Änderung der Verdingungsunterlagen und führt zum zwingenden Angebotsausschluss.
VolltextIBRRS 2008, 2532
VK Nordbayern, Beschluss vom 07.07.2008 - 21.VK-3194 -31/08
Eine Rüge, die erst nach Ablauf von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 13 VgV und fünf Tage nach Kenntnis eines Verstoßes erhoben worden ist, ist verspätet (§ 107 Abs. 3 GWB).*)
VolltextIBRRS 2008, 5391
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 4/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
VolltextIBRRS 2008, 5390
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 3/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
VolltextIBRRS 2008, 2501
VK Bund, Beschluss vom 21.05.2008 - VK 2-40/08
1. Der Feststellungsantrag gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dieses kann begründet werden durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
2. Nicht ausreichend für ein Feststellungsinteresse ist es, wenn mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung in der Sache allein zu dem Zweck angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.
3. Für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist nicht etwa auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Sachprüfungsantrag gestellt wurde. Vielmehr müssen im Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekammer sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
VolltextIBRRS 2008, 2500
VK Bund, Beschluss vom 26.05.2008 - VK 2-49/08
1. Das Formblatt 317 EG - Nachunternehmer - muss durch die Vergabestelle im Formblatt "Angebotsschreiben" nicht angekreuzt werden.
2. Die Nachunternehmerstellung resultiert daraus, dass der Nachunternehmer nicht in unmittelbarer Vertragsbeziehung zum Auftraggeber steht.
3. Auch eine anerkannte Prüfstelle nach DIN 1045-3 für die Fremd- und Eigenüberwachung ist als Nachunternehmer zu qualifizieren.
4. Hat ein Auftraggeber anerkannte Prüfstellen in der Vergangenheit nie als Nachunternehmer behandelt, fehlt es wegen des Vertrauensschutzes der Bieter an der notwendigen Voraussetzung dafür, das Fehlen einer Nachunternehmererklärung bzw. eines solchen Nachweises im Angebot mit dessen Ausschluss ahnden zu können.
IBRRS 2008, 2499
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2008 - Fall 1542
Abrechnung von Außenwandschalung.
VolltextIBRRS 2008, 2498
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2008 - Fall 1541
1. Bei einer Einschränkung des Angebots ist der Bieter auszuschließen.
2. Die Forderung zur Einrechnung von Überstundenzuschlägen ist unzulässig, da es sich bei diesem Kalkulationsbestandteil um eine variable Größe handelt, die nur bei überschreiten der tariflichen oder betrieblich vereinbarten Arbeitszeit anfallen kann.
VolltextIBRRS 2008, 2497
VOB-Stelle Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2008 - Fall 1540
Hat zwar der Auftraggeber nicht gemäß § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibungen im gleichen Sinne verstehen und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird, der Auftragnehmer die unzureichende Leistungsbeschreibung vor Angebotsabgabe aber nicht gerügt, so kann er den zusätzlichen Verschnitt nicht geltend machen, da er sich auf die ungenügende Leistungsbeschreibung eingelassen hat.
VolltextIBRRS 2008, 2496
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2008 - Fall 1539
Kosten der Bodenanalyse bei Bodenablagerung
VolltextIBRRS 2008, 2495
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2008 - Fall 1538
Wenn der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn Wochenendarbeit anordnet, hat der Auftragnehmer gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B Anspruch auf eine geänderte Vergütung, die die erhöhten Kosten gegenüber der normalen Ausführungszeit abdeckt.
VolltextIBRRS 2008, 2494
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2008 - Fall 1537
Wenn der Auftraggeber Zusatzleistungen für Erschwernisse vorsieht, dann sollen sie sachgerecht und aufwandsbezogen aufgegliedert sein. Es wirkt sich auf den Arbeitsablauf unterschiedlich aus, ob eine oder mehrere Querkreuzungen die Arbeiten behindern. In einer Pauschalposition dürfen diese Erschwernisse nicht zusammengefasst werden.
VolltextIBRRS 2008, 2493
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2008 - Fall 1536
Ermittlung des Abrechnungsgewichts für Schottertragschicht zur Profilregulierung.
VolltextIBRRS 2008, 2492
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2008 - Fall 1533
Die Abrechnung einer Sauberkeitsschicht erfolgt in der notwendigen Größe der Streifenfundamente.
VolltextIBRRS 2008, 2491
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2008 - Fall 1531
Nach Abschnitt 4.2.4 der DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten-Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen hat der Auftraggeber für das Zuarbeiten oder Schneiden von Platten oder Pflaster einschließlich Passstücken gesonderte Positionen in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.
Volltext