Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 1388LG Landshut, Urteil vom 11.12.2007 - 73 O 2576/07
1. Gegenstand und Grundlage für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren kann nur sein, ob der Bieter - was auch für die summarische Überprüfung im Verfügungsverfahren mit den dafür vorgesehenen Mitteln der ZPO einschließlich der Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Gerichts dargestellt sein muß - durch einen Verstoß gegen das letztlich auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Willkürverbot bei der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung durch die Vergabestelle benachteiligt worden ist.
2. Gleich welche Rechtsgrundlage herangezogen wird, setzt dies immer voraus, daß bei der Vergabe vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht gehandelt wird.
VolltextIBRRS 2008, 1375
EuGH, Urteil vom 15.05.2008 - Rs. C-148/06
Die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG festgelegten Schwellenwert liegt und an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, den öffentlichen Auftraggeber im Fall von mehr als fünf gültigen Angeboten zwingt, solche, die in Anwendung eines in dieser Regelung vorgesehenen mathematischen Kriteriums als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung angesehen werden, automatisch auszuschließen, ohne dem Auftraggeber die Möglichkeit zu lassen, die Bestandteile dieser Angebote zu überprüfen, indem er die betroffenen Bieter zu entsprechenden Erläuterungen auffordert. Das gilt nicht, wenn eine nationale oder eine örtliche Regelung oder der betreffende öffentliche Auftraggeber für den Fall einer übermäßig hohen Zahl von Angeboten, die den Auftraggeber zwingen würde, so viele Angebote einer kontradiktorischen Prüfung zu unterziehen, dass dies seine administrativen Möglichkeiten übersteigen oder durch die Verzögerung, die durch diese Prüfung einträte, die Verwirklichung des Projekts gefährden würde, einen angemessenen Schwellenwert festlegt, bei dessen Überschreiten ungewöhnlich niedrige Angebote automatisch ausgeschlossen sind.*)
IBRRS 2008, 1374
EuGH, Urteil vom 15.05.2008 - Rs. C-147/06
Die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG festgelegten Schwellenwert liegt und an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, den öffentlichen Auftraggeber im Fall von mehr als fünf gültigen Angeboten zwingt, solche, die in Anwendung eines in dieser Regelung vorgesehenen mathematischen Kriteriums als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung angesehen werden, automatisch auszuschließen, ohne dem Auftraggeber die Möglichkeit zu lassen, die Bestandteile dieser Angebote zu überprüfen, indem er die betroffenen Bieter zu entsprechenden Erläuterungen auffordert. Das gilt nicht, wenn eine nationale oder eine örtliche Regelung oder der betreffende öffentliche Auftraggeber für den Fall einer übermäßig hohen Zahl von Angeboten, die den Auftraggeber zwingen würde, so viele Angebote einer kontradiktorischen Prüfung zu unterziehen, dass dies seine administrativen Möglichkeiten übersteigen oder durch die Verzögerung, die durch diese Prüfung einträte, die Verwirklichung des Projekts gefährden würde, einen angemessenen Schwellenwert festlegt, bei dessen Überschreiten ungewöhnlich niedrige Angebote automatisch ausgeschlossen sind.*)
IBRRS 2008, 1348
VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2007 - Z3-3-3194-1-28-06/07
1. Ein Bieter ist durch die Entscheidung des Auftraggebers - das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A auszuschließen, weil es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält und es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt - nicht in seinen Rechten verletzt.*)
2. Durch das Verhalten des Bieters, das von ihm in die hierfür vorgesehenen Positionen im Leistungsverzeichnis zwingend einzutragende Erzeugnis durch die Angabe von zwei bzw. drei Herstellern nicht definitiv anzugeben, behält er sich offen, welchen Hersteller seiner Wahl er nach Zuschlagserteilung einbauen wird. Das Angebot ist somit nicht hinreichend bestimmt.*)
3. Ein Angebot ist nur dann wirksam, wenn es hinreichend bestimmt ist. Es muss so beschaffen sein, dass der Vertrag mit der Annahmerklärung zustande kommen kann. Das bedeutet, dass es nach seinem Inhalt derart bestimmt sein muss, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann und dass der Vertragsinhalt im Streitfall richterlich festgestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2008, 1339
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2008 - VK 58/07
1. Wird anstelle eines in der Leistungsbeschreibung geforderten Geogitters ein technisch nicht gleichwertiges Geotextil angeboten, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
2. Die Auslegung eines eindeutigen Leistungsverzeichnisses zur Verhinderung eines eventuellen Vergabeverstoßes des Auftraggebers (produktgebundene Ausschreibung) ist nicht zulässig.
3. Betreffen die Nachprüfungsanträge Fragen des Angebotsinhalts sowie der Eindeutigkeit und des Inhalts der Verdingungsunterlagen, gehören sie ihrer Art nach zum überkommenen Aufgabenbereich der Vergabestelle. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den öffentlichen Auftraggeber ist dann nicht notwendig.
VolltextIBRRS 2008, 1338
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2008 - VK 56/07
1. Wird anstelle eines in der Leistungsbeschreibung geforderten Geogitters ein technisch nicht gleichwertiges Geotextil angeboten, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
2. Die Auslegung eines eindeutigen Leistungsverzeichnisses zur Verhinderung eines eventuellen Vergabeverstoßes des Auftraggebers (produktgebundene Ausschreibung) ist nicht zulässig.
3. Betreffen die Nachprüfungsanträge Fragen des Angebotsinhalts sowie der Eindeutigkeit und des Inhalts der Verdingungsunterlagen, gehören sie ihrer Art nach zum überkommenen Aufgabenbereich der Vergabestelle. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den öffentlichen Auftraggeber ist dann nicht notwendig.
VolltextIBRRS 2008, 1337
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2008 - VK 59/07
1. Eine Änderung der Firma führt nicht zu einer Änderung in der Person des Bieters und damit auch nicht zu einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen.
2. Eine fehlende Information nach § 13 VgV ist kein vergabeverfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Bieters sind voll umfänglich bereits dadurch gewahrt, dass ein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde.
3. Die Umsatzsteuer ist ein typisches Risiko eines Unternehmers, gehört zu seiner Sphäre und stellt sich damit nicht als ungewöhnliches, sondern vielmehr gewöhnliches Wagnis dar. Das Risiko der richtigen Ermittlung der Umsatzsteuer liegt damit aufseiten des Auftragnehmers. Zweifel oder Unklarheiten bei der Berechnung der Umsatzsteuer hat der Bieter - ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt – zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2008, 1336
VK Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2008 - VK 3/08
1. Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er nach Eingang der Verdingungsunterlagen diese auf Vollständigkeit prüft. Vermeintliche Ungereimtheiten dürfen nicht einfach hingenommen werden. Ergeben sich aus den Verdingungsunterlagen Zweifelsfragen, muss der Bieter diese vor Abgabe seines Angebotes klären.
2. Ist der tatsächlich gewollte Angebotspreis nicht erkennbar, ist dies ist dem Fehlen von (wesentlichen) Preisangaben i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A gleichzusetzen. Eine vergleichende Wertung mit anderen Angeboten ist nicht möglich.
VolltextIBRRS 2008, 1335
VK Arnsberg, Beschluss vom 10.03.2008 - VK 05/08
1. Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote führt zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.
2. Die fehlende zweite Unterschrift in dem Protokoll der Eröffnungsverhandlung nach § 22 VOL/A führt zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.
VolltextIBRRS 2008, 1334
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.03.2008 - VK 06/08
1. Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote führt zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.
2. Die fehlende zweite Unterschrift in dem Protokoll der Eröffnungsverhandlung nach § 22 VOL/A führt zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.
VolltextIBRRS 2008, 1316
VK Thüringen, Beschluss vom 11.02.2008 - 360-4003.20-149/2008-004-EF
1. Ein Verfügbarkeitsnachweis zu Nachunternehmerleistungen muss gemäß § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nicht mit dem Angebot vorgelegt werden, wenn dies nicht ausdrücklich gefordert wird.
2. Der Nachweis, dass dem Bieter die Mittel aller Mitglieder der Gemeinschaft oder die der zur Auftragsdurchführung Nachunternehmer zur Verfügung stehen, ist nicht allein auf die Abgabe von entsprechenden "Verpflichtungserklärungen" beschränkt.
3. Einen bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem dieser Nachweis zu führen ist, legt weder die nationale (VOL/A), noch die europäische Vorschrift (VKR) fest.
4. Auch Mitglieder von Bietergemeinschaften haben den Nachweis der Verfügbarkeit der Leistungen des jeweils anderen Mitglieds gegenüber der Vergabestelle zu führen.
VolltextIBRRS 2008, 1315
VK Thüringen, Beschluss vom 15.02.2008 - 360-4002.20-147/2008-001-ABG
Die Entscheidung in der Frage, ob es sich hinsichtlich der Aufstellung und des Betriebes einer Behandlungs- und Mischanlage um Abfallbehandlungsanlagen handelt und dafür auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist oder nicht, stellt keine Feststellung und damit auch keine Entscheidung der Frage der Verletzung von Vergabevorschriften dar. Sie ist damit nicht geeignet zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht zu werden.
VolltextIBRRS 2008, 1306
BGH, Urteil vom 11.03.2008 - X ZR 134/05
1. Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.*)
2. Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann.*)
3. Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1304
BGH, Urteil vom 22.02.2008 - V ZR 56/07
Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne Weiteres übertragen werden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1299
VK Arnsberg, Beschluss vom 12.02.2008 - VK 44/07
1. Hilft die ausschreibende Stelle im laufenden Nachprüfungsverfahren ab, so stellt sie den Bieter klaglos. Eine Sachentscheidung ist nicht mehr möglich.
2. Erklärt der Bieter den Nachprüfungsantrag einvernehmlich für erledigt, so kann in einem sog. Erledigungsbeschluss eine Kostenentscheidung nach Billigkeit ergehen.
VolltextIBRRS 2008, 1286
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.04.2008 - 21.VK-3194-09/08
1. Verstöße gegen das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.*)
2. Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.*)
3. Der Umstand, dass das Angebot der ASt zwingend auszuschließen ist und ihr dementsprechend der Auftrag in dem beanstandeten Vergabeverfahren nicht erteilt werden darf, nimmt der ASt nicht das sich aus § 97 Abs. 7 GWB ergebende Recht darauf, dass auch die Auftragsvergabe an einen der anderen Bieter unterbleibt. Denn § 97 Abs. 2 GWB weist das Recht auf Gleichbehandlung und den Anspruch auf Einhaltung der sonstigen Bestimmungen über das Vergabeverfahren jedem durch deren Missachtung betroffenen Teilnehmer an einem solchen Verfahren zu. Eine Einschränkung danach, wie das eigene Angebot beschaffen ist, oder danach, ob der betroffene Bieter seinerseits Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten hat, sieht das Gesetz nicht vor. Demnach kann auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wird, dann in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein, wenn alle anderen Angebote ebenfalls auszuschließen sind, ein anderes Angebot jedoch nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll.*)
4. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 1285
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2008 - 1 Verg 1/08
1. Verlangt die Vergabestelle innerhalb der Angebotsfrist die Vorlage einer Urkalkulation im verschlossenen Umschlag, so gehört dieser Umschlag zu den „wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen“ des Angebots i.S. von § 22 Nr. 3 lit. b) Satz 2 VOL/A und unterliegt der Kennzeichnungspflicht.*)
2. Der Eingangsvermerk nach § 22 Nr. 1 VOL/A muss seinen Aussteller erkennen lassen, damit auch in Vertretungs- und Mehrfachvertretungsfällen unkompliziert festgestellt werden kann, wer die Sendung entgegengenommen und verwahrt hat.*)
3. Sind in einem Nichtoffenen Verfahren alle eingegangenen Angebote nicht wertbar, weil ein Verstoß gegen § 22 Nr. 1 und Nr. 3 lit. b) VOL/A vorliegt, so muss das Vergabeverfahren zumindest ab Versendung der Verdingungsunterlagen und Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt werden; eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht erforderlich.*)
IBRRS 2008, 1264
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2007 - Verg 16/07
Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.*)
VolltextIBRRS 2008, 1257
OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2008 - WVerg 10/07
1. Auch Vergaben nachrangiger Dienstleistungen nach Anhang I B zur VOL/A (2. Abschnitt) sind der Kontrolle durch die Nachprüfungsorgane unterworfen.*)
2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags hängt regelmäßig nicht davon ab, wieviel Zeit zwischen der Rüge und seiner Einreichung verstrichen ist.*)
3. Die übereinstimmende Aufhebung einer vom Auftraggeber zuvor erklärten Kündigung eines Dienstleistungsauftrages mit der Folge einer von den Parteien gewollten Vertragsverlängerung stellt eine Neuvergabe dar.*)
4. Wird als Folge einer Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer eine auf eine mehrjährige Leistungserbringung angelegte Vergabe neu ausgeschrieben, so sind Verhandlungen über eine Zwischenlösung bis zum Abschluss dieses Vertrages und seiner Umsetzung mit den Unternehmen zu führen, die sich an der aufgehobenen Ausschreibung mit einem Angebot beteiligt haben, das keine oder jedenfalls keine unter Gleichheitsgesichtspunkten beachtlichen Mängel aufgewiesen hat. Ein im Ergebnis von Verhandlungen mit nur einem der Bieter geschlossener Vertrag über eine Zwischenlösung ist in entsprechender Anwendung von § 13 S. 6 VgV nichtig.*)
VolltextIBRRS 2008, 1254
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.01.2008 - VK 1/08
Liegt keine Rüge vor, ist ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig. Der Antrag ist dann mangels Rüge gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zuzustellen.
VolltextIBRRS 2008, 1253
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2008 - VK-3/2008-B
1. Bei einer Wiederaufnahme der Veräußerungsbemühungen nach etlichen Jahren kann kein früherer Interessent als „Bieter“ angesehen werden, dem Gründe für seine Nichtberücksichtigung mitgeteilt werden könnten.*)
2. Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2007 - Rs. C-503/04 - kann nicht herangezogen werden, um die nationale Vorschrift aus § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass Verträge, die unter Verletzung von Vorschriften der reglementierten Vergabe zustande gekommen sind, von der Vergabekammer aufgehoben werden könnten bzw. als nichtig zu gelten hätten.*)
3. Der Inhalt eines Kaufvertrages indiziert in der Regel keine Beihilfengewährung, wenn ein „bedingungsfreies Bietverfahren“ durchgeführt wurde.*)
IBRRS 2008, 4852
VK Bund, Beschluss vom 28.03.2008 - VK 2-28/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 4851
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2008 - Verg 57/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 1246
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2007 - 11 Verg 4/07
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren darf auch behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält. Nimmt der Antragsteller die ihm bekannten Tatsachen zum Anlass, um auf eine möglicherweise unzutreffend vorgenommene Wertung und damit auf die Verletzung von Vergaberechtsvorschriften zu schließen, genügt er damit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.
2. Unzulässig sind lediglich Verdachtsrügen oder Rügen ins Blaue hinein. Eine solche Verdachtsrüge setzt voraus, dass Behauptungen ohne jede tatsächliche Grundlage und ohne die erforderliche, zumindest laienhafte rechtliche Wertung aufgestellt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1245
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2007 - 11 Verg 3/07
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren darf auch behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält. Nimmt der Antragsteller die ihm bekannten Tatsachen zum Anlass, um auf eine möglicherweise unzutreffend vorgenommene Wertung und damit auf die Verletzung von Vergaberechtsvorschriften zu schließen, genügt er damit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.
2. Unzulässig sind lediglich Verdachtsrügen oder Rügen ins Blaue hinein. Eine solche Verdachtsrüge setzt voraus, dass Behauptungen ohne jede tatsächliche Grundlage und ohne die erforderliche, zumindest laienhafte rechtliche Wertung aufgestellt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1232
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2008 - VK 3-32/08
1. Der öffentlicher Auftraggeber besitzt die Freiheit, das von ihm nachgefragte Produkt entsprechend seinen Bedürfnissen zu definieren. So kann er sicherstellen, dass sein Bedarf im Ergebnis möglichst optimal gedeckt wird.
2. Bei einer notwendigen Änderung des Leistungsverzeichnisses aufgrund einer Verpflichtung zur Änderung durch den vergabesenat darf der Auftraggeber darüber hinaus auch sonstige neue Erkenntnisse verarbeiten.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Vorgaben nicht so gestalten, dass alle am Markt befindlichen Produkte angeboten werden können. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist also nicht bereits dann verletzt, wenn ein Produkt die Vorgaben nicht erfüllen kann.
4. Die Vorgabe eines langen durchgängigen Kabels, das unmittelbar an das Gerätegehäuse angeschlossen ist, die dazu führt, dass bestimmte Geräte nicht angeboten werden können, kann zulässig sein.
5. Die Nichteinhaltung der zulässigerweise geforderten Länge eines Datenanschlusskabels aus einem Stück führt zum zwingenden Ausschluss eines Angebots.
VolltextIBRRS 2008, 4848
VK Arnsberg, Beschluss vom 27.11.2007 - VK 33/07
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. Die Antragsteller haben die vermuteten Vergabefehler nicht unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 GWB gerügt.*)
VolltextIBRRS 2008, 4847
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Verg 57/07
Die Zuständigkeit des Vergabesenats knüpft allein daran an, ob die Entscheidung einer Vergabekammer durch eine sofortige Beschwerde angegriffen worden ist.
VolltextIBRRS 2008, 1186
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
1. Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gesetzlich vorgesehen. Der Wortlaut der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem die entsprechende Verweisung fehlt, ist insoweit fehlerhaft.
2. Einem Rechtsanwalt, der auf die fehlerhafte Neubekanntmachung eines Gesetzes vertraut, kann dies im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgeworfen werden, wenn der Fehler bislang auch in veröffentlichter Rechtsprechung und Fachliteratur nicht zutage getreten ist.
VolltextIBRRS 2008, 1176
OLG Rostock, Urteil vom 27.02.2008 - 2 U 35/07
1. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag angewandt werden können, wenn das Geschäft aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Auftrags geführt wurde. Die Geschäftsführung ist aber nur dann berechtigt und führt zum Aufwendungsersatz, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach.
2. Wird mit dem Teilurteil ein Teil eines einheitlichen Anspruchs bejaht und der Höhe nach ausgeurteilt, bedarf es bei streitigem Anspruchsgrund, um die Widerspruchsfreiheit sicherzustellen, zugleich der Feststellung, dass auch der andere Teil dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
IBRRS 2008, 1175
VK Sachsen, Beschluss vom 03.03.2008 - 1/SVK/002-08
1. Der Umstand, einen Vergabeverstoß lediglich für wahrscheinlich und möglich zu halten, entbindet einen potentiellen Antragsteller nicht von seiner Rügeverpflichtung. Zwar setzt das Entstehen der Rügeobliegenheit zunächst die Kenntnis derjenigen Tatsachen voraus, aus denen sich der vermeintliche Vergaberechtsverstoß ergibt. Die Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler ist für das Entstehen einer Rügeobliegenheit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht notwendig. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Stützt aber ein Antragsteller seinen Vortrag lediglich auf eine Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit eines Vergaberechtsverstoßes, muss für den Auftraggeber konkret erkennbar werden, woher der Antragsteller seine Wahrnehmung nimmt und worauf er sich bezieht.*)
2. Es existiert kein vorgeschriebenes Verfahren zur Aufklärung einer Mischkalkulation. Entscheidend ist daher, ob ein Bieter zu streitigen Positionen des Leistungsverzeichnisses plausible Erklärungen beibringt und den Verdacht einer Mischkalkulation bspw. auch durch Vorlage der Urkalkulation zerstreut. Ein Antragsteller kann einem Auftraggeber nicht Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren oder zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen, bis schlussendlich aus der subjektiven Sichtweise des Antragstellers ein Rechtfertigungsmanko der Beigeladenen zu konstatieren ist. Dies gilt umso mehr, als dass es nach wie vor im Verantwortungsbereich des Bieters liegt, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
VolltextIBRRS 2008, 1157
VK Sachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 1/SVK/003-08
Die mit dem Fehlen von Erklärungen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. Das Prinzip der Gleichbehandlung fordert, eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen zu lassen. Ein Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A kann mithin nur dann angenommen werden, wenn der Bieter zweifelsfrei und eindeutig zur Abgabe einer Erklärung nach den Verdingungsunterlagen aufgefordert wurde. Eine geforderte Angabe setzt voraus, dass sie klar und unmissverständlich formuliert ist. Ansonsten können sich Bieter nicht auf die Anforderungen der Vergabestelle einstellen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1155
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2007 - Verg 32/07
1. Hat die Vergabestelle eine vierwöchige Ausschlussfrist für einen Nachprüfungsantrag nach Zugang der Rückweisung der Rüge für eine Vielzahl von Vergabeverfahren vorformulier, so ist diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 107 Abs. 3 GWB unwirksam. Die Präklusionsklausel benachteiligt die Bieter unangemessen, da sie die materiellen und prozessualen Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren verschärft.
2. Dass der öffentliche Auftraggeber sich die Möglichkeit vorbehält, von Anforderungen Abstand zu nehmen, die im Verlauf des Verfahrens als überflüssig oder zu weitgehend erkannt werden, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, da es sich hierbei um eine Erleichterung zu Gunsten der Bieter handelt. Allerdings muss eine solche Änderung der an die Angebote gerichteten Anforderungen transparent und diskriminierungsfrei erfolgen.
3. Zu der Frage, ob die Mindestanforderungen, die die Nebenangebote zu erfüllen haben, hinreichend deutlich und bestimmt festgelegt sind.
4. Die Vergabestelle ist weder unter dem Gesichtspunkt des Transparenz- noch des Gleichbehandlungsgebots zu einer Bekanntgabe des Nebenangebots eines Bieters und ihrer Bewertungsabsicht verpflichtet.
IBRRS 2008, 1145
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.03.2008 - 21.VK-3194-08/08
1. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den "fehlenden Erklärungen" (z.B. BGH v. 18.02.2003 - X ZB 43/02) ist ein Angebotsausschluss nur dann zwingend, wenn trotz klaren Verlangens eine Erklärung nicht abgegeben worden ist. Eine objektive Mehrdeutigkeit in den geforderten Belegen darf nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.*)
2. Bei der Wertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum. Eine rechtswidrige Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält.*)
VolltextIBRRS 2008, 1143
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2008 - Verg W 3/08
1. Kommen einem Bieter bereits bei Abfassung der Angebote rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Produktausschreibung, muss er unverzüglich rügen.
2. Hat ein Bieter ernsthafte Zweifel am Inhalt des Leistungsverzeichnisses, muss er diese durch eine Anfrage beim Auftraggeber klären. Es ist dem Bieter verwehrt, die Verdingungsunterlagen nach eigenem Gutdünken auszulegen.
VolltextIBRRS 2008, 1141
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2008 - 1 VK LVwA 24/07
Die Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Kammer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB kann zwar ein Indiz für den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens sein, muss es aber nicht.
VolltextIBRRS 2008, 1140
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2007 - Verg 23/07
1. Ist der Auftraggeber erst kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in der Lage, die Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung festzulegen, so muss er den Bietern die Unterkriterien und deren Gewichtung nachträglich bekannt geben, sofern ihre Kenntnis die Angebotsgestaltung der Bieter beeinflussen kann. Darüber hinaus hat er den Bietern Gelegenheit zu einer Änderung und Anpassung der Angebote zu geben.
2. Muster stellen in entsprechender Anwendung der §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A im Rechtssinn Bietererklärungen dar. Sind verlangte Muster nicht oder unvollständig vorgelegt worden, kann das betreffende Angebot auszuschließen sein.
VolltextIBRRS 2008, 1138
EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - Rs. C-393/06
1. Ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG muss das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren nur für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Tätigkeiten anwenden, die er in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie genannten Sektoren ausübt.*)
2. Eine Einrichtung wie die Fernwärme Wien GmbH ist als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 a Unterabs. 2 Richtlinie 2004/17 und Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/18/EG zu qualifizieren.*)
3. Aufträge, die von einer Einrichtung mit der Eigenschaft einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vergeben werden und die Zusammenhänge mit der Ausübung von Tätigkeiten dieser Einrichtung in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17 genannten Sektoren aufweisen, sind den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen. Dagegen unterliegen alle übrigen Aufträge, die von dieser Einrichtung im Zusammenhang mit der Ausübung anderer Tätigkeiten vergeben werden, den Verfahren der Richtlinie 2004/18. Jede dieser beiden Richtlinien gilt, ohne dass zwischen den Tätigkeiten, die die Einrichtung ausübt, um ihrem Auftrag nachzukommen, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und den von ihr unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden ist und selbst im Fall einer Buchführung, die auf Trennung der Tätigkeitsbereiche dieser Einrichtung abzielt, um Querfinanzierungen der betreffenden Sektoren zu vermeiden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1136
VK Köln, Beschluss vom 01.04.2008 - VK VOB 3/2008
1. Zu der Frage, ob der Abschluss eines Grundstücksverkaufes mit Bauverpflichtungen zur Errichtung eines Verbrauchermarkts bzw. zur Errichtung eines Fachmarktzentrums dem Vergaberecht unterliegt.
2. Ein Bieter hat seine Antragsbefugnis im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB verwirkt, wenn er zwischen dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß der Vergabestelle und dem später eingelegten Nachprüfungsantrag längere Zeit verstreichen lässt, die Vergabestelle aus diesem Verhalten den Schluss ziehen durfte, dass mit rechtlichen Einwänden des Bieters nicht mehr gerechnet werden muss, darauf vertraut und sich im Weiteren darauf eingerichtet hat.
3. Auf eine Kenntnis des Bieters vom Vergaberechtsverstoß kommt es dabei nicht an.
VolltextIBRRS 2008, 1082
OLG München, Beschluss vom 04.04.2008 - Verg 4/08
1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, den Bieter in der Bekanntmachung oder anderweitig über die Präklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB zu belehren.*)
2. Die Vergabekammer ist nicht berechtigt, nach Eintritt der fiktiven Ablehnung gemäß § 116 Abs. 2 letzter Hs. GWB eine (weitere) Entscheidung in der Hauptsache zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1081
OLG München, Beschluss vom 01.04.2008 - Verg 17/07
1. Es entspricht herrschender Meinung, dass eine Kostengrundentscheidung, auch wenn sie nur Teil einer Hauptsacheentscheidung ist, isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, um die Überprüfung durch ein Gericht zu ermöglichen.
2. Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAyVwVfG kommt auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen in Betracht.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen kommt nur in Betracht, wenn ein Beigeladener entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat. Allein das Vorliegen eines Interessengegensatzes genügt als Voraussetzung für eine Kostenerstattung nicht.
VolltextIBRRS 2008, 1078
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2008 - VK 2 LVwA LSA-01/08
Zur Frage der Geltung der Schwellenwerte bei Arbeiten an Gewässern.
VolltextIBRRS 2008, 1076
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007 - 17 Verg 12/07
Zu der Frage, ob der für den Vertragsschluss vorgesehene Bieter gegen eine auf die Vergabeverzögerungskosten gestützte Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers mit einem Nachprüfungsantrag vorgehen kann.
VolltextIBRRS 2008, 1075
EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05
1. Eine Ausschreibung gemäß den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge - selbst wenn der Vertragspartner eine vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich getrennte Einrichtung ist - ist dann nicht zwingend, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften realisieren, die ihre Anteile innehaben.
2. Eine - auch nur minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, schließt auf jeden Fall aus, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen.
3. Es gibt keinen allgemeinen, dem EG-Vertrag immanenten Vorbehalt dahin, dass jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre.
4. Beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, müssen zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden. Die Lieferung von Hubschraubern an Militärkorps zur zivilen Nutzung unterliegt denselben Regeln.
5. Die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, hindert insoweit keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren.
6. Die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, sind eng auszulegen. Die Mitgliedstaaten können daher weder in der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG nicht geregelte Tatbestände für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren vorsehen noch die dort ausdrücklich geregelten Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen, die den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren erleichtern, da sie sonst die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beseitigen würden.
VolltextIBRRS 2008, 1056
EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - Rs. C-444/06
Gesetze der Mitgliedstaaten zur Regelung des Vergabeverfahrens müssen eine verbindliche Frist für die Zustellung der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag an alle Bieter durch die Vergabebehörde und eine verbindliche Wartefrist zwischen der Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag und dem Abschluss des Vertrags vorsehen.
VolltextIBRRS 2008, 1055
LG Arnsberg, Urteil vom 19.10.2007 - 8 O 134/07
1. Für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2. Im Unterschwellenbereich hat der Bieter keine Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 8 UWG und §§ 823, 1004 BGB.
VolltextIBRRS 2008, 1047
EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - Rs. C-346/06
Die Entsenderichtlinie 96/71/EG, ausgelegt im Licht des Art. 49 EG-Vertrag, steht in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegt, einer gesetzlichen Maßnahme eines Hoheitsträgers eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.*)
IBRRS 2008, 1038
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2007 - Verg 28/07
1. Fehlende Eignungsnachweise, die nicht an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen sind, sich aber deutlich an anderer Stelle des Angebots befinden, führen nicht zum Angebotsausschluss.
2. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, zwingend auszuschließende Angebote auf den weiteren Wertungsstufen weiter zu prüfen und zu werten. Führt der öffentliche Auftraggeber aber trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine weitere Angebotsprüfung durch, so dürfen die sich aus der fortgesetzten tatsächlichen Befassung mit dem Inhalt des Angebots ergebenden Erkenntnisse nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Bei einer arbeitsteiligen Organisation der Prüfungsabläufe beim Auftraggeber muss der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass die mit der weiteren Bewertung des Angebots befassten Prüfer über bis dato erkannte Ausschlussgründe und den sie tragenden Sachverhalt informiert sind und dass der Rücklauf neuer Erkenntnisse zu der für die abschließende Entscheidung zuständige Stelle gesichert ist.
VolltextIBRRS 2008, 1018
LG Köln, Urteil vom 17.07.2007 - 5 O 22/07
1. Ist im Bauvertrag ein Baubeginn "nach Aufforderung" vereinbart, muss der Auftraggeber Mehrkosten, die durch Verlängerung der Bindefrist entstehen, nicht bezahlen.
2. Aus dem sich aus § 6 Nr. 1 VOB/B ergebenden Rechtgedanken folgt, dass ein Auftragnehmer, der sich in der vorgesehenen Ausführung des Auftrags durch einen Umstand gehindert sieht, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (hier: Änderungen beim Bodeneinbau), dies anzuzeigen hat. Unterlässt er das, bestehen keine Zahlungsansprüche.
VolltextIBRRS 2008, 0938
VK Bund, Beschluss vom 22.02.2008 - VK 1-4/08
1. Bilden zwei Bewerber, die jeweils einzeln zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, nach dieser Aufforderung eine Bietergemeinschaft und geben als Bietergemeinschaft ein Angebot ab, ist dieses Angebot nicht wertbar.
2. Eine Bindung hinsichtlich der Zusammensetzung bzw. der Bildung einer Bietergemeinschaft tritt bei einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb mit Ablauf der Teilnahmefrist ein.
3. Wer im Nichtoffenen Verfahren keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat, kann sich nicht auf die Unvollständigkeit des Angebots eines Teilnehmers berufen.