Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 3778VK Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2007 - 1 VK 20/07
1. Sinn und Zweck der Regelung des § 13 VgV ist die Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes im Vergabeverfahren, indem erfolglose Bieter über die geplante Zuschlagsentscheidung informiert werden und so die Möglichkeit erhalten, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, dessen Gegenstand der beabsichtigte Vertragsschluss sein kann. Aus dieser Zielsetzung folgt, dass einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zukommt. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Bieters sind nämlich vollumfänglich bereits dadurch gewahrt, dass sein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde.
2. Die fehlende Definition und Angabe der Wertigkeit eines Zuschlagskriteriums muss spätestens bis zur Abgabe des Angebots gerügt werden.
3. Sofern selbst nach dem Vortrag des Antragstellers nicht sämtliche vor ihm liegenden Angebote auszuschließen sind, so fehlt ihm die Antragsbefugnis.
VolltextIBRRS 2007, 3777
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2007 - 1 VK 18/07
1. Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis ist an die Darlegungslast kein allzu strenger Maßstab anzulegen; insbesondere soll im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (GG Art. 19 Abs. 4) vermieden werden, dass die eigentliche Sachprüfung bereits in der Zulässigkeitsstation erfolgt.
2. Greift der Antragsteller jedoch nicht sämtliche vor ihm platzierten Angebote an, so dass auch bei unterstelltem Erfolg seines Antrags besser platzierte Angebote übrigbleiben, fehlt ihm die Antragsbefugnis.
VolltextIBRRS 2007, 3776
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 VK 19/07
Die Begrifflichkeiten „wirtschaftlichstes“ Angebot und „wirtschaftlich günstigstes“ Angebot werden in der vergaberechtlichen Spruchpraxis synonym gebraucht; deshalb kann eine Ausschreibung, in der der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, nicht so gedeutet werden, dass der Preis das einzige Wertungskriterium sein soll.
VolltextIBRRS 2007, 3746
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2007 - VK-SH 12/07
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer durch Antragsrücknahme ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Das GWB sieht eine Erstattung von Kosten, die der Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer gehabt haben, nicht vor, wenn dieses Verfahren durch Antragsrücknahme und Einstellung geendet hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 3745
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2007 - VK-SH 13/07
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt mangels eines Schadens i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien kompensiert werden kann. Die Antragsbefugnis eines Bieters ist nur dann trotz einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
2. Die Geltendmachung einer – für sich genommen möglicherweise zutreffenden – Vergaberechtsverletzung, die lediglich die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern geeignet ist, stellt eine Form unzulässiger Rechtsausübung dar, die einen Nachprüfungsantrag scheitern lässt.*)
3. Lässt eine lebensnahe Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm (wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ergibt), dies zu entkräften. Dem Bieter ist in der Regel zwar nur eine laienhafte Würdigung abzuverlangen, erhöhte Anforderungen können aber – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei erfahrenen Auftragsbewerbern gelten.*)
4. Auch „nachgeschobene“ Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer geltend gemacht wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 3742
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2007 - VK-SH 11/07
1. Selbst wenn die Nichteignung eines von mehreren Bewerbern im Verhandlungsverfahren nachträglich festgestellt würde, stellt dies keinen Grund für eine Aufhebung des Vergabeverfahrens dar.*)
2. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass die Nachrangigkeit der Antragstellerofferte im Vergleich zu den anderen Angeboten kompensiert werden kann.*)
3. Eine Fristverlängerungsbitte für den Fall, dass eine bestimmte Bedingung eintritt, stellt keine Rüge dar; die Rüge ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.*)
4. Die Feststellung der Eignung verlangt eine Wertungsentscheidung des Auftraggebers, die dieser unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze zu treffen hat; im eigentlichen Sinne handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Es verbleibt der Vergabestelle daher ein Beurteilungsspielraum – allein ob dessen Grenzen eingehalten wurden, kann durch die Vergabekammer überprüft werden. Die Nachprüfungsinstanzen können insoweit grundsätzlich nicht an die Stelle des Auftraggebers treten.*)
VolltextIBRRS 2007, 3741
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2007 - VK-SH 05/07
Zur Frage der Kostenverteilung, wenn sich das Nachprüfungsverfahren „anderweitig“ i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB erledigt.*)
VolltextIBRRS 2007, 3724
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/06
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.*)
VolltextIBRRS 2007, 3703
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2007 - 4 A 434.05
Auch Nachunternehmer sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Straßenunterhaltungsdienstleistungen für diese Einsatzfahrten mautfrei.
VolltextIBRRS 2007, 3702
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2007 - VgK-23/2007
1. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Bietergemeinschaft ist unwirksam, wenn diese es dem Beschluss der übrigen Gesellschafter überlässt, ob ein insolventer Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen wird oder ob die Gesellschaft nach wie vor mi allen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
2. Der Gesellschafter einer Bietergemeinschaft scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aus, die Bietergemeinschaft besteht aber weiter fort und verbleibt auch in der Wertung.
3. Die Vergabestelle muss eine erneute Eignungsprüfung vornehmen und gegebenenfalls durch Aufklärung nach § 24 VOB/A prüfen, ob die verbliebenen Mitglieder der Bietergemeinschaft in der Lage sind, auch ohne den insolventen Partner den Auftrag auszuführen.
VolltextIBRRS 2007, 3701
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 Verg 3/07
1. Der Preisabstand zwischen den im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegebenen Angeboten belegt - für sich betrachtet - keine Unauskömmlichkeit; auch ein erheblich unter den Preisen anderer Bieter liegendes Angebot kann sachgerechte und auskömmlich kalkulierte Wettbewerbspreise enthalten.
2. Wenngleich im Rahmen des § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A "Einzelposten" überprüft werden können, kann das "offenbare Missverhältnis" i.S.d. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht aus einem Vergleich zwischen den in einzelnen Angeboten bepreisten Einzelposten oder (allein) der Personalkostenkalkulation verschiedener Angebote abgeleitet werden, sondern erst aus einer Gesamtbetrachtung der Angebotspreise oder der Preise für einzelne, (sachlich) in sich abgeschlossene Teile der ausgeschriebenen Leistung.
3. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht können Personalkosten im Rahmen der Kalkulationsfreiheit der Bieter in verschiedener, zulässiger Weise kalkuliert werden. Werden "isoliert" die Ansätze für Personalkosten verglichen, entsteht die Gefahr, dass der kalkulatorische Zusammenhang zu anderen Angebotspositionen und auch die möglicherweise unterschiedlich hohen Gewinnmargen der einzelnen Bieter übergangen werden.
4. Als Grundlage der Prognose, ob während der Auftragsausführung eine tarifkonforme Entlohnung erfolgen wird, sind die Gesamterlöse aus dem Auftrag heranzuziehen, nicht aber isoliert die (nachkalkulierten) Personalkostenansätze.
VolltextIBRRS 2007, 3700
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 2 VK 48/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3699
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - 2 VK 46/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3698
VK Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 VK 42/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0274
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2007 - 2 VK 56/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3697
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2007 - 2 VK 58/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3696
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2006 - 2 VK 40/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3690
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2007 - Verg 8/07
1. Der Kostenschätzung kommt regelmäßig keine Bedeutung für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots zu, wenn zwischen Kostenschätzung und Angebotsabgabe eine erhebliche Steigerung der Baupreise stattgefunden hat und/oder es zu Massenmehrungen gekommen ist.
2. Die Preis eines anderen Bieters ist für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots ohne Relevanz, wenn es sich dabei um einen "Kampfpreis" handelt, mit dem sich der Bieter Zutritt zu einem Beschaffungsmarkt verschaffen will.
IBRRS 2007, 3687
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2007 - 1 VK LVwA 03/07
1. Fordern die Bewerbungsbedingungen, dass alle Eintragungen im Angebot dokumentenecht sein müssen, so stellt dies eine Steigerung des bloßen Schriftformerfordernisses dar.
2. Erfolgt die Vorlage der Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers nicht im Original, sondern lediglich in Kopie, so ist dieses besondere Schriftformerfordernis nicht gewahrt und das Angebot deshalb auszuschließen.
VolltextIBRRS 2007, 3685
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2007 - 1 VK 11/07
1. Einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, kommt ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zu.
2. § 30 Nr. 1 VOL/A ist eine bieterschützende Vorschrift.
3. § 30 Nr. 1 VOL/A verlangt nicht nur das Festhalten der Ergebnisse, sondern auch deren Begründung. Andernfalls ist die Entscheidung des Auftraggebers weder transparent noch für die Vergabekammer und die Bieter überprüfbar. Die Möglichkeit eines Bieters, seinen Anspruch auf fehlerfreie Wertung durchsetzen zu können, hängt auch von dem Vorhandensein und der Nachvollziehbarkeit der Begründung ab.
VolltextIBRRS 2007, 3684
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2007 - 1 VK 13/07
1. Schreibt der Auftraggeber eine Bauleistung mit einem Auftragswert unter einer Mio. EUR als Los im Offenen Verfahren EU-weit aus und gibt er als Nachprüfungsstelle die Vergabekammer an, legt er dadurch den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung fest. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung dahingehend, dass der Auftraggeber das Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für das das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet ist.
2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein öffentlicher Auftraggeber, der nicht ausgeschlossen hat, dass Änderungsvorschläge vorgelegt werden, verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den in den Verdingungsunterlagen aufgeführten rein formellen Vorgaben für die Abgabe von Nebenangeboten nicht um ausreichende Mindestbedingungen.
4. Ein Nebenangebot, das von der vorgeschriebenen Farbgebung abweicht, ist nicht gleichwertig.
5. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages als unbegründet stellt keinen Fall der wirksamen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens im Sinne von § 114 Abs. 2 GWB dar.
6. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern muss aus prognostischer Sicht (ex ante) stets anhand der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden.
7. Handelt es sich insgesamt im Nachprüfungsverfahren um auftragsbezogene Fragen des materiellen Vergaberechts, das vertiefte Kenntnisse im Recht des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht erfordert, ist die Hinzuziehung eines Rechtsbestandes durch den Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig.
VolltextIBRRS 2007, 3683
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 VK 14/07
1. Für die Bejahung der Antragsbefugnis eines Nachprüfungsantrags ist die Abgabe eines Angebots nicht erforderlich, wenn sich der Antragsteller gerade wegen der geltend gemachten Vergabeverstöße nachvollziehbar entschieden hat, kein Angebot abzugeben.
2. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt, an dem ein Antragsteller von den Verfahrensverstößen, die er beanstandet hat, erstmals Kenntnis erlangt.
3. Das Erfordernis, die Verdingungsunterlagen unmittelbar nach deren Übermittlung überprüfen zu müssen, ist weder den Bestimmungen der VOL/A noch § 107 Abs. 3 GWB zu entnehmen.
4. Zu den Wertungsstufen nach § 25 VOL/A.
5. Nach Bejahung der generellen Eignung eines Bieters darf dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht als „Mehr an Eignung“ für den Zuschlag berücksichtigt werden.
6. Gegen die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung) zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
7. Beschränkt der Auftraggeber bei Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV die Zahl der Bieter z.B. auf drei, nimmt er damit eine unzulässige Doppelbeschränkung vor. Eine Beschränkung der Bieter wird bereits durch den festgelegten Schwankungsbereich erreicht. Eine nochmalige Beschränkung ist in der UfAB IV nicht vorgesehen.
VolltextIBRRS 2007, 3682
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - 1 VK 15/07
1. Bei Neubauvorhaben wird - in Abgrenzung zu Lieferaufträgen - der Kreis der Leistungen, die unter Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A subsumiert werden können, regelmäßig weit gezogen und alles, was der Herstellung und späteren bestimmungsgemäßen Nutzung (Funktion) des Gebäudes dient, als Bauleistung angesehen und dementsprechend ausgeschrieben.
2. Die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftraggeber das streitige Gewerk parallel zur nationalen Öffentlichen Ausschreibung auch europaweit im Offenen Verfahren ausschreibt, obwohl er das Gewerk schon vor der Ausschreibung dem 20%-Kontingent zugeordnet hat.
3. Bei Nichterreichen des Schwellenwertes kann durch die Wahl der Bekanntmachungsform (europaweit oder national) eine Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers allenfalls in Bezug auf sein eigenes Verhalten eintreten; d.h. der Auftraggeber mag gehalten sein, sich an die für europaweite Ausschreibungen geltenden Verfahrensvorschriften zu halten, zu denen beispielsweise auch die Mitteilung gemäß § 13 VgV an nicht berücksichtigte Bieter gehört. Der vom Gesetzgeber für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht vorgesehene Rechtsweg, gemäß §§ 102 ff. GWB ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu betreiben, wird dadurch nicht begründet.
VolltextIBRRS 2007, 3681
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 VK 9/07
1. Mit der Regelung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A soll in erster Linie verhindert und ggf. sanktioniert werden, dass potentielle Konkurrenten in Bezug auf eine bestimmte Ausschreibung heimliche Absprachen mit dem Ziel treffen, durch Vermeidung eines echten Wettbewerbs ein ihnen genehmes, möglichst hohes Preisniveau zu erreichen oder zu erhalten.
2. Bei der Frage, ob die Zulassung der Angebote eines Einzelbieters und eines Bieters, der gleichzeitig Kooperationspartner des Einzelbieters ist, wettbewerbsbeschränkend wirkt, sind die Umstände des Einzelfalls zu werten.
3. Die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen durch einen Bieter führt als unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebotes. Es ist ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht bzw. von vornherein einen solchen Streit dadurch zu unterbinden, dass ergänzende Bedingungen als Abweichung von den Verdingungsunterlagen behandelt werden.
VolltextIBRRS 2007, 3663
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2007 - 17 Verg 5/07
Angebote, denen die in den Verdingungsunterlagen verlangte Urkalkulation bei Ablauf der Angebotsfrist nicht beigefügt ist, sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen.
VolltextIBRRS 2007, 3657
VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2007 - 1/SVK/039-07
Es ist grundsätzlich zulässig, nach Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch vor Öffnung der Angebote, Unterkriterien zu Zuschlagskriterien zu bilden. Der Auftraggeber ist dabei an die bereits bekanntgegebenen Zuschlagskriterien gebunden, er kann weder zusätzliche neue Kriterien hinzufügen, noch bereits angegebene Kriterien weglassen, er kann allenfalls "Unterkriterien" zu bereits bestehenden Kriterien bilden. Entscheidend ist hierbei, dass die gebildeten Unterkriterien von den Anforderungen des in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekanntgegebenen Zuschlagskriteriums noch gedeckt sind bzw. sich unter dieses subsumieren lassen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3628
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2007 - 1/SVK/020-07
1. Im Interesse eines transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs darf ein Bieter, der bestimmte Nachweise nicht für erforderlich oder gar nicht vorlagefähig hält, nicht ohne Weiteres auf die Vorlage verzichten und sich darauf verlassen, die Vergabestelle werde von den eigenen zwingenden Vorgaben absehen.*)
2. Eine Pflicht zur Aufhebung des Vergabeverfahrens ist immer dann gegeben, wenn ohne die Aufhebung das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot verletzt würde oder als "ultima ratio" wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 3613
VK Münster, Beschluss vom 27.04.2007 - VK 6/07
1. Aus dem Wortlaut in der Bekanntmachung, wonach ein Gewerbezentralregisterauszug und ein Bundeszentralregisterauszug des Einzelunternehmers bzw. sämtlicher natürlicher Vertreter der juristischen Person gefordert werden, ergibt sich, dass ein Bieter, der sich als juristische Person an der Ausschreibung beteiligt, neben dem geforderten Gewerbezentralregisterauszug auch einen Bundeszentralregisterauszug seiner natürlichen Vertreter vorzulegen hat. Gewerbezentralregisterauszug und Bundeszentralregisterauszug sind nicht identisch, auch wenn beide Register beim Bundesamt für Justiz geführt werden.*)
2. Die Gewerbezentralregisterauszüge sind keine gleichwertigen Urkunden im Sinne von § 7a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Damit sind Urkunden oder Bescheinigungen aus anderen europäischen Staaten gemeint. Bieter, die in der BRD ansässig sind, können sich auf diese Vorschrift nicht berufen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3612
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2007 - VgK-29/2007
1. Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in sonstiger Weise liegt - ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen - dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
2. Hilft also die Vergabestelle einer Rüge ab, so erledigt sich das gleichzeitig eingeleitete Nachprüfungsverfahren entsprechend.
3. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
4. Das in diesem Sinne anzuerkennende wirtschaftliche Interesse ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller durch die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens aufgrund des Regelungsgehalts des § 128 GWB und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müsste, sofern er keinen Fortsetzungsfeststellungsbeschluss der Vergabekammer herbeiführt.
5. Soll ein Angebot wegen Nichteinhaltung der Tariftreuverpflichtung ausgeschlossen werden, so muss dieser Umstand nachvollziehbar sein und auch der Vergabeakte zu entnehmen sein.
VolltextIBRRS 2007, 5080
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2007 - VK 20/07
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Verpflichtungserklärungen der Subunternehmer mit Angebotsabgabe zu fordern.*)
2. Bei reinen Hilfsfunktionen wie Speditionsleistungen, Baugerätevermietungen oder Baustoffzulieferungen handelt es sich grundsätzlich nicht um Nachunternehmerleistungen. Der Bauteilelieferant wird erst dann zum Nachunternehmer, wenn er "vor Ort" eine Montageleistung erbringt.*)
3. Der Auftraggeber kann sich über den Ursprungsort oder die Bezugsquelle der Bauteile im Rahmen von Aufklärungsgesprächen informieren.*)
VolltextIBRRS 2007, 3597
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.06.2007 - 21.VK-3194-23/07
1. Bei Fehlen einer geforderten Erklärung hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.*)
2. Hieran ändert auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter ( § 97 Abs. 2 GWB ) ist nur gewährleistet, soweit nur solche Angebote gewertet werden, welche die geforderten Erklärungen enthalten. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote - in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht - gewertet werden. Dies erfordert, dass alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)
3. Bei Fehlen geforderter Erklärungen ist demnach ein Angebotsausschluss zwingend, wenn die Erklärung zumutbar gefordert, klar verlangt und nicht unbedeutend war.*)
VolltextIBRRS 2007, 3596
VK Hessen, Beschluss vom 26.04.2007 - 69d-VK-08/2007
1. Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Funktionalausschreibung.
2. Lassen Bieterfragen erkennen, dass bestimmte Umstände kalkulationserheblich sind bzw. sein können, und beantwortet die Vergabestelle eine entsprechende Frage, darf sie an die Beurteilung der "Wichtigkeit" dieser Informationen im Übrigen keine hohen Anforderungen stellen.
VolltextIBRRS 2007, 3595
VK Hessen, Beschluss vom 15.06.2007 - 69d-VK-17/2007
Verlangt der Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zur Aufklärung des Angebotsinhalts von einem Bieter die Abgabe von Erklärungen und werden diese Erklärungen nicht oder nicht ausreichend beigebracht, kann die Frage, ob das Angebot gemäß § 24 Nr. 2 VOB/A ausgeschlossen werden kann, dahinstehen. Zumindest bleibt dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des aus § 24 Nr. 2 VOB/A abgeleiteten Grundgedankens keine andere Wahl als vom Angebot Abstand zu nehmen, wenn der Bieter als Folge der fehlenden oder nicht zureichenden Erklärungen unter Berücksichtigung der daraus für den Auftraggeber entstehenden vertraglichen und finanziellen Risiken die Zuschlagserteilung im Ergebnis verhindert.*)
IBRRS 2007, 3594
EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-382/05
Ein Verfahren für den Abschluss von Verträgen über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls muss nach den Verfahren der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWg durchgeführt werden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
VolltextIBRRS 2007, 3592
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 VK 36/06
1. Im Beschwerdeverfahren kann die Vergabestelle nicht mehr wirksam bestimmen, die Vergabe des Auftrages werde dem 20 %-Kontingent zugeordnet.
2. Vorschriften über Form und Inhalt der Rüge enthält § 107 Abs. 3 GWB nicht. Insbesondere ist keine Schriftform erforderlich.
3. Der Auftraggeber ist an die Zuschlagskriterien gebunden, die er in den Verdingungsunterlagen genannt hat.
4. Es stellt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn im Rahmen einer Probestellung Leuchten verschiedener „Generationen“ miteinander verglichen werden, obwohl die Bieter jeweils auch die neuere Technik angeboten haben.
5. Vor allem die Wertungsentscheidung als die zentrale Entscheidung im gesamten Vergabeverfahren ist besonders sorgfältig zu dokumentieren.
6. Gravierende Dokumentationsmängel (insbesondere hinsichtlich der Angebotswertung) führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und insoweit zu wiederholen ist.
VolltextIBRRS 2007, 3591
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.06.2007 - VK 20/07
1. Eine Leistung darf grundsätzlich auch durch Generalübernehmer, also ausschließlich durch Fremdunternehmen erbracht werden; Forderungen nach Eigenanteilen sind nicht zulässig.
2. In sich widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen ebenso wie fehlende Angaben hierzu zum zwingenden Ausschluss eines Angebots, da die Vergleichbarkeit der Angebote dann nicht mehr gewährleistet ist.
VolltextIBRRS 2007, 3545
OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2007 - 13 W 46/07
Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die antragstellende Partei in einem selbstständigen Beweisverfahren mehrfach und nachdrücklich dazu zu bewegen versucht, nicht die von der Antragstellerin gewünschte Feststellung der Mängel vorzunehmen, sondern sogleich die Mängelbeseitigung durch die streitverkündeten Bauunternehmen zuzulassen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3544
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.03.2007 - 21.VK-3194-06/07
1. Hat der Bieter mit dem Angebot einen Bauzeiten- und Bauablaufplan vorzulegen, der einen Überblick über den Ablauf der Bauarbeiten geben soll, so entspricht ein Bauzeitenplan, der Beginn und Ende der Bauarbeiten darstellt und zudem sind die Reihenfolge und die Ab-wicklung der Arbeiten, gegliedert in einzelnen Leistungspositionen, aufführt, diesen Anforderungen.
2. Zu der Frage, ob der Bauzeitenplan nicht den Vorgaben in den Verdingungsunterlagen entspricht.
VolltextIBRRS 2007, 5485
VK Bund, Beschluss vom 13.06.2007 - VK 2-51/07
1. Ein Angebot darf nur dann gewertet werden, wenn ihm sämtliche geforderten Eignungsbelege beigefügt gewesen sind.
2. Unterlässt es ein Bieter wie hier, seinem Angebot geforderte Eignungsnachweise beizufügen, kann sein Angebot nicht in der Wertung berücksichtigt werden.
3. Ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2007, 3500
OLG Celle, Beschluss vom 12.07.2007 - 13 Verg 6/07
1. Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert.*)
2. Aufträge verschiedener öffentlicher Auftraggeber sind bei der Schätzung des Auftragswerts auch dann selbstständig zu bewerten, wenn bei den Aufträgen sachliche Zusammenhänge bestehen. Anders kann es ausnahmsweise sein, wenn zwei öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass die benötigte Leistung aus technischen oder anderen Gründen von demselben Anbieter beschafft werden soll, und wenn die Auftraggeber deshalb die Beschaffungsvorhaben koordinieren und Angebote für den gemeinsamen Bedarf einholen. Entschließen die Auftraggeber sich dann unmittelbar vor der Auftragsvergabe zu gesonderten Verträgen, müssen sie eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, aus welchem Grund dies geschehen ist, wenn nicht zur Vermeidung eines förmlichen Vergabeverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2007, 3495
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2007 - 1 Verg 3/07
1. Beruft sich ein Antragsteller, dessen Angebot als mangelhaft ausgeschlossen wurde, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf, auch der letzte im Wettbewerb verbliebene Konkurrent habe kein mangelfreies Angebot abgegeben, ist es nicht notwendig, dass die Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Es ist ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern und -senate, die Forderung des Auftraggebers nach Vorlage bestimmter Eignungsnachweise auf Zweckmäßigkeit zu untersuchen.*)
3. Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund eine geforderte Bescheinigung nicht vorlegen, muss er dies innerhalb der Vorlagefrist darlegen und zugleich geeignete Alternativbelege beifügen.*)
4. Vergabekammern und -senate haben grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Auftraggeber mit der Forderung nach Eignungsnachweisen einen Zweck mit einem normorientierten Sinn verfolgt.*)
5. Zweck der "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist es, den Auftraggeber darüber zu unterrichten, ob der Bieter in der Vergangenheit seine Steuern und (Sozial-)Abgaben pünktlich und gewissenhaft gezahlt hat. Der Auftraggeber kann daraus entnehmen, inwieweit der Bieter wirtschaftlich leistungsfähig und zuverlässig und somit als Vertragspartner der öffentlichen Hand geeignet ist.*)
6. Verlangt ein Auftraggeber den "Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung in der Sozialversicherung", kann das vernünftigerweise nur bedeuten, dass jeder Bieter belegen soll, dass er in der Vergangenheit alle Sozialabgaben pünktlich und gewissenhaft gezahlt hat.*)
7. Würde ein "repräsentativer Nachweis" ausreichen, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet, weil es einem Auftraggeber faktisch freigestellt wäre, ob er die Bescheinigung einer Krankenkasse als repräsentativ ansieht oder nicht.*)
8. Erklärt eine Behörde, eine von ihr ausgestellte Bescheinigung sei "nur im Original mit Dienstsiegel und Unterschrift" oder "als beglaubigte Fotokopie" gültig, ist eine (unbeglaubigte) Fotokopie im Rechtsverkehr keine von ihr stammende "Bescheinigung der zuständigen Behörde."*)
9. Es ist grundsätzlich möglich, auch grundlegende Mängel im laufenden Vergabeverfahren durch eine transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe zu beheben. Ob eine solche Möglichkeit besteht und gegebenenfalls ergriffen werden soll, hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3484
OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2007 - Verg 2/07
1. Voraussetzung für eine Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, die einen Verstoß gegen das Vergabeverfahren bedeuten könnten, sondern auch die Kenntnis der rechtlichen Relevanz dieser Tatsachen. An dieser fehlt es auch bei Großunternehmen insbesondere dann, wenn die Rechtslage schwierig ist.
2. Im Falle nicht rechtzeitiger bzw. nicht hinreichender Umsetzung einer Richtlinie kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn die Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.
3. In einem Rechtsstreit zwischen Privaten ist zwar eine direkte Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG nicht möglich, jedoch ist es unter Berücksichtigung der Art. 10 und Art. 249 Abs.3 EG-Vertrag Aufgabe der Gerichte, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen. Deshalb müssen die Gerichte innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen.
4. Nach dem Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung inländischen Rechts muss die Vorschrift des § 3a Nr. 5 a VOB/A - jedenfalls nach der Umsetzungsfrist - dahingehend ausgelegt werden, dass auch nach deutschem Recht in einem Verhandlungsverfahren im Anschluss an ein vorhergehendes - aufgehobenes - Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nur die Bieter einbezogen werden dürfen, die geeignet sind und die in dem vorangegangenen Verfahren Angebote abgegeben haben, die nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen worden sind.
IBRRS 2007, 3483
OLG Bremen, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 3/06
Bleibt die Vergabekammer über einen langen Zeitraum untätig, so kommt eine Untätigkeitsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung allenfalls als ultima ratio in Betracht. Vor der Einlegung einer solchen Beschwerde müssen sämtliche Möglichkeiten, die Vergabekammer zu einer Entscheidung bzw. der Fortsetzung des Verfahrens zu bewegen, ausgeschöpft sein. Dazu gehört auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer.
VolltextIBRRS 2007, 3477
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2006 - Verg 54/06
1. Für die Behauptung, die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Anforderungen hinsichtlich Standsicherheit und Ersatzreibungswinkel ließen sich nur erreichen, wenn ausschließlich höherwertiges Material zum Einsatz komme, trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast.
2. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, wenn er auf die Bestätigung einer rechtlich unerheblichen, da nicht in prozessual gebotener Weise konkretisierten, Tatsachenbehauptung gerichtet ist.
3. Die Aufhebungsentscheidung ist stets von einer Abwägung der im Einzelfall beteiligten Interessen abhängig zu machen, aus der sich ergeben muss, dass wegen des Gewichts des Aufhebungsgrundes eine Bindung des Auftraggebers an die Ausschreibung von den Teilnehmern am Vergabeverfahren trotz schutzwürdigen Vertrauens auf eine planmäßige Beendigung des Verfahrens nicht erwartet werden kann.
4. An diesem Vorverständnis gemessen können auch wirtschaftliche Überlegungen eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigen, etwa dann, wenn die Ausschreibung zu keinem wirtschaftlich akzeptablen Ergebnis geführt hat, z. B. nur beträchtlich überteuerte Angebote gewertet werden können oder feststeht, dass die ausgeschriebene Leistung in anderer als der angebotenen Weise erheblich kostengünstiger ausgeführt werden kann. In derartigen Fällen ist dem öffentlichen Auftraggeber eine Aufhebung der Ausschreibung aus dem Grund des § 26 Nr. 1 c VOB/A vor allem mit Rücksicht auf das Gebot zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung der Haushaltsmittel jedenfalls dann nicht zu verwehren, wenn solche Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf von ihm zutreffend ermittelten Kosten beruhen.
5. Die Entscheidungsbegründung genügt den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie insbesondere die Ermessenerwägungen, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, erkennen lässt.
VolltextIBRRS 2007, 3471
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2007 - Verg 2/07
1. Als Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB sind in richtlinienkonformer Auslegung auch die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Baukonzessionen anzusehen.
2. Für die Annahme eines Bauauftrages (oder einer Baukonzession) ist es unerheblich, ob der öffentliche Auftraggeber die zu errichtenden Bauwerke selber erwerben oder nutzen will. Es reicht vielmehr aus, dass die Bauwerke entsprechend den Erfordernissen des Auftraggebers erstellt werden, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Bauwerke sodann an einen - bestimmten oder beliebigen - Dritten veräußern soll.
3. Für die Entgeltlichkeit eines Bauauftrages kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt vom Auftraggeber stammt oder nicht. Als Entgelt sind auch die Einnahmen anzusehen, die der Auftragnehmer durch die Veräußerung der errichteten Bauwerke erzielen wird.
4. Die Besonderheit der Baukonzession gegenüber einem "echten" Bauauftrag besteht nur darin, dass der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt.
5. Bei der Prüfung, ob ein vergabepflichtiger Auftrag erteilt werden soll, ist nicht nur auf den formell gerade zur Vergabe anzustehenden Vertrag abzustellen, vielmehr muss eine Zusammenschau verschiedener, aber zusammenhängender Verträge stattfinden. Andernfalls könnten durch eine geschickte Gestaltung bestimmte Verträge sachwidrig aus der Geltung des Vergaberegimes ausgeschlossen und dessen Geltung leicht umgangen werden.
6. Wird die Absicht, eine Baukonzession zu erteilen, entgegen § 32a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A nicht öffentlich bekannt gemacht, so sind bereits hierdurch die Bieter in ihren Rechten verletzt.
7. Ein Bieterwechsel nach Ablauf der Angebotsfrist ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2007, 3469
LG Leipzig, Urteil vom 24.01.2007 - 06HK O 1866/06
1. Der Auftraggeber wird durch § 126 Abs. 1 GWB nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher während des Vergabeverfahrens durch Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften entsteht. Deshalb begründet eine de-facto-Vergabe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 126 Abs. 1 GWB.
2. Wenn der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, welches kurze Zeit später Insolvenz anmelden muss, dann hat ein anderer Bieter deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses.
VolltextIBRRS 2007, 3468
VK Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2007 - VK-9/2007-B
1. Der Zusatz „gemäß Bewerbungsbedingungen“ kann die Pflicht zur Angabe der Eignungsvoraussetzungen in der Bekanntmachung nicht relativieren und bezieht den gesamten Inhalt der Verdingungsunterlagen bzw. Bewerbungsbedingungen nicht in die Bekanntmachung ein.*)
2. Eine ungeschriebene Pflicht, für jeden Nachunternehmer jeden vom Vertragspartner geforderten Eignungsnachweis zu erbringen, kann nicht angenommen werden. Der Wortlaut der Vorschrift aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A benennt eindeutig den Bewerber oder Bieter als Adressat der Anforderungen von Eignungsnachweisen.*)
3. Die Obliegenheit zur Vorlage von „Verfügbarkeitsnachweisen“ ist in der vergaberechtlichen Spruchpraxis erwachsen im Zusammenhang mit der Zulassung von Angeboten durch Generalunternehmer oder Generalübernehmer. Sie erscheint dort gerechtfertigt, da der Bieter andererseits den Vorteil genießt, eine Eignungsanforderung nicht durch sein eigenes Unternehmen erfüllen zu müssen. Die Ausweitung der ungeschriebenen Obliegenheit auf sämtliche oder – wie auch immer definierte – wesentliche Leistungsbestandteile, die durch Nachunternehmer erfüllt werden sollen, ergibt jedoch einen Vorteil allein für den Auftraggeber, der ein aus seiner Sicht sicherlich gewünschtes Mehr an Sicherheit für den Nachunternehmereinsatz erhält, ohne dies überhaupt deutlich gefordert zu haben.*)
VolltextIBRRS 2007, 3430
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 VK 8/07
1. Der Auftraggeber soll sich bei seiner Schätzung des Auftragswerts am Markt orientieren. Wenn er aber bei seiner Schätzung nicht in jeder Einzelposition den Marktwert trifft, aber insgesamt des Marktergebnisses widerspiegelt, reicht das für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes aus.
2. Auch bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind Planungskosten gemäß § 17 HOAI (Freianlagen) nicht in die Berechnung des Auftragswertes einzubeziehen.
3. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte eines Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
VolltextIBRRS 2007, 3429
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 VK 7/07
1. Ist eine Mitteilung nach § 13 VgV für den Bieter erkennbar offensichtlich unvollständig, muss der Bieter dies noch am selben Tage oder jedenfalls am Folgetag rügen und vom Auftraggeber die für erforderlich gehaltene nähere Begründung nachfordern.
2. Die Rüge muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil eines Bieters ergibt.
3. Trägt ein Bieter vor, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter seien keine zulässigen Zuschlagskriterien und bei der funktionalen und ästhetischen Qualität der Textilien sei nicht erkennbar, worauf sich der Auftraggeber dabei stützt, muss er diese vermeintlichen Fehler spätestens bis zur Abgabe seines Angebotes rügen.
4. Eine Rüge ist dann entbehrlich, wenn ein Unternehmen erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergaberechtsverstößen erhält.
5. Die fehlende Angabe der Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Aus der unterbliebenen Angabe von Wertungskriterien entgegen § 9 a VOL/A folgt nach allgemeiner Auffassung nur, dass die Vergabestelle bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe solche Kriterien nicht berücksichtigen darf, sondern ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend ist.
6. Sind Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ausschließlich die Beanstandungen, die ein Antragsteller gegen die Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Zuschlagskriterien, die Anforderungen an abzugebende Angebote sowie die Wertungsentscheidung erhoben hat, kann ein sich aktiv beteiligender Beigeladener keine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.
IBRRS 2007, 3428
VK Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2007 - 2 VK 5/07
1. Bei § 24 VOL/A handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Grenzen restriktiv zu sehen sind. Eine Nachverhandlung darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebotes zu ermöglichen. Aufklärungsverhandlungen können insgesamt nur dazu dienen, einen feststehenden Sachverhalt aufzuklären, nicht aber diesen zu verändern. Es ist weder im Rahmen von Aufklärungsgesprächen noch mit Hilfe nachgereichter Unterlagen möglich, ein Angebot inhaltlich zu ergänzen.
2. Verhandlungen über fehlende Nachweise (Organigramm, Qualifikationsnachweise von Mitarbeitern, Referenzliste) sind nach § 24 VOL/A unzulässig.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Angebot vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die beabsichtigte Zuschlagserteilung die Rechte eines Antragstellers verletzt und eine Beseitigung dieser Rechtsverletzung auf andere Weise nicht in Betracht kommt.
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