Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 0630VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2007 - VK-SH 26/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextIBRRS 2007, 0621
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.02.2007 - 1 Verg 14/06
1. Die im Teilnahmewettbewerb zu treffende Entscheidung erfolgt bieterbezogen zur Auswahl derjenigen Bewerber, deren Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eine ordnungsgemäße Ausführung der geforderten (und noch anzubietenden) Leistung sicherstellt. Von diesen Fragen sind leistungs- oder produktbezogene Fragen des (späteren) Angebots strikt zu trennen.
2. Ist in der Vergabebekanntmachung als "Art des Auftrags" (durch Ankreuzen) "Lieferung" bzw. "Kauf" des Alarmierungsnetzes angegeben, so sind nur solche Bieter leistungsfähig i. S. d. § 7a Nr. 3 VOL/A, die einen Verkauf der nachgefragten Leistung anbieten. Wer demgegenüber nach dem Erkenntnisstand der Vergabestelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 7a Nr. 3 VOL/A nur Miet- oder Leasingangebote unterbreitet hat, ist aus dem Kreis der geeigneten Bieter auszuschließen mit der Folge der Ablehnung seines Teilnahmeantrages.
3. Aus dem der Vergabebekanntmachung beigefügten Zusatz "oder gleichwertig" ist nicht abzuleiten, dass in die Teilnehmerauswahl auch Bieter einzubeziehen sind, die keine durch Kauf, sondern durch Leasing oder Miete erfolgende "Beschaffung" des digitalen Alarmierungsnetzes anbieten. Der Zusatz "oder gleichwertig" bezieht sich auf das Produkt bzw. auf Produktmerkmale, nicht dagegen auf die Form seiner Beschaffung.
4. Fordert ein öffentlicher Auftraggeber Teilnahmeanträge für einen Vergabewettbewerb um einen Kauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen an, müssen die Bewerber bis zum Schlusstermin für die Abgabe der Teilnahmeanträge eindeutig erklären, dass sie die nachgefragte Leistung im Kaufwege anbieten können. Eine erst danach - in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren verbal (und ohne nähere Konkretisierung) - erklärte Bereitschaft, auch "etwas" zum Verkauf anbieten zu können, führt nicht gleichsam rückwirkend zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Teilnahmeantrags der Beschwerdeführerin.
5. Auch die entsprechend § 24 VOL/A vorgenommene Angebotsaufklärung darf nur Inhalte des Teilnahmeantrags aufdecken, die dieser bereits hatte, nicht aber nachträglich fehlende Angaben ergänzen oder "ungünstige" Angaben modifizieren.
VolltextIBRRS 2007, 0607
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.02.2007 - 1 Verg 15/06
1. Werden die Nachprüfungsanträge zweier Bieter eines Vergabeverfahrens nach deren Eingang durch die Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung förmlich verbunden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht wieder getrennt, sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28.06.2004, 1 Verg 5/04) eine getrennte Kostenentscheidung und eine doppelte Gebührenerhebung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für die Gebühren eines Rechtsanwalts im Rahmen der Erstattung als Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.*)
2. Wird zunächst die Nachprüfung von Vergabeverfahren zu zwei Losen eines einheitlichen Beschaffungsvorgangs begehrt und sodann im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens der Antrag auf die Nachprüfung nur noch eines Loses beschränkt, so ist für den Gegenstandswert der Gebühren nach VV Nr. 2300 RVG des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle - ungeachtet der Rechtsprechung zum Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages - der Bruttoauftragswert beider Lose maßgeblich.*)
3. Zum - billigen - Ansatz einer 2,0-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG für ein Nachprüfungsverfahren zweier Bieter mit mündlicher Verhandlung, das sich auf eine Ausschreibung von Versicherungsleistungen und anfangs auf zwei Lose hieraus bezog.*)
VolltextIBRRS 2007, 0606
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2007 - 1 Verg 1/07
Einem Bieter, der durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell beschwert ist und hiergegen sofortige Beschwerde einlegt, steht auch die Befugnis zur Beantragung einer Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu.*)
VolltextIBRRS 2007, 0567
VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2007 - 1/SVK/124-06
1. Es genügt dem Antragserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn sich die notwendigen Mindestanforderungen nicht allein aus dem Antragsschriftsatz, sondern auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen ergeben. Das Fehlen einer den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB genügenden Antragsbegründung kann die Vergabekammer nicht ohne weiteres zum Anlass einer Antragszurückweisung nehmen.*)
2. Sofern in der öffentlichen Bekanntmachung eine Erklärung des Teilnehmers gemäß § 13 Abs. 2 f) VOF gefordert wird, wie er die notwendige Verfügbarkeit vor Ort zur erfüllen gedenkt, ist eine Erklärung über eine Maßnahme zur Verfügbarkeit abzugeben. Im Hinblick auf die Diskriminierung Ortsferner darf die Lage des Büros oder der Wohnort eines Mitarbeiters kein alleiniges Kriterium für die Wertung sein.*)
3. Ein Eignungskriterium "Erfahrungen mit der Förderpraxis im Freistaat Sachsen" ist vergaberechtswidrig, weil zum einen nicht Fördermittel Gegenstand der Ausschreibung sind, sondern Architektenleistungen. Zum anderen bedeutet das genannte Auswahlkriterium eine Diskriminierung von Bewerbern, die nicht ihr Hauptbetätigungsfeld im Freistaat Sachsen haben.*)
IBRRS 2007, 0566
VK Sachsen, Beschluss vom 17.01.2007 - 1/SVK/002-05
1. Grundsätzlich fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB, wenn die Nichtberücksichtigung eines nicht zuschlagsfähigen Angebots im Ergebnis vergaberechtskonform erfolgt ist. Denn dies kann nicht zu einem, auf enttäuschtem Vertrauen basierenden und auf das positive oder negative Interesse gerichteten Schadenersatzanspruch führen, weil nach keiner vergaberechtlichen Vorschrift ein Vertrauen eines am Vergabeverfahren beteiligten Bieters darauf besteht, ein nicht zuschlagsfähiges Angebot bezuschlagt zu erhalten.*)
2. Auch für den Ersatz des Vertrauensschadens im Sinne des § 126 GWB ist das Bestehen einer echten Chance auf den Zuschlag erforderlich.*)
3. Nicht ausreichend für ein Feststellungsinteresse ist das Ziel, eine für den Antragsteller günstigere Kostenentscheidung zu erlangen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0565
VK Sachsen, Beschluss vom 11.01.2007 - 1/SVK/116-06
Dass das Angebot eines Antragstellers nicht schon vom Auftraggeber ausgeschlossen worden ist, hindert die Vergabekammer nicht, im Ergebnis eines Vergabenachprüfungsverfahrens einen zwingenden Ausschlussgrund festzustellen. Denn zum einen obliegt der Vergabekammer ein Amtsermittlungsgrundsatz, zum anderen ist in Auslegung der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az: X ZB 14/06 davon auszugehen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter auch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, die Angebote, die an einem gleichwertigen Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln.*)
VolltextIBRRS 2007, 0553
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 30/06
1. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag dürfen inhaltliche Änderungen am Angebot nicht vorgenommen werden.
2. Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung des Bieterunternehmens auf ein anderes Unternehmen wird die Person des Bieters und künftigen Auftragnehmers geändert.
3. In einem derartigen Fall gebieten vielmehr die vergaberechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz, das geänderte Angebot insgesamt von der Wertung auszunehmen.
VolltextIBRRS 2007, 0550
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 Verg 5/06
1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragssteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht.*)
2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) zugunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.*)
3. Es ist zu erwarten, dass die für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Dezernat "Einkauf und Logistik" die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*)
4. Die Behauptung, beim Vergaberecht handele "es sich um eine außerordentlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern insbesondere auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist", ist eine Leerformel, die wenig über die tatsächliche Notwendigkeit externer Beratung im konkreten Einzelfall besagt.*)
5. Dass die Ausschreibung als solche komplex und rechtlich schwierig war, weshalb möglicherweise bereits bei deren Vorbereitung die Einholung juristischen Ratschlags geboten erschien, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Hinzuziehung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.*)
VolltextIBRRS 2007, 0549
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 Verg 4/06
1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragssteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht.*)
2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) zugunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.*)
3. Es ist zu erwarten, dass die für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Dezernat "Einkauf und Logistik" die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*)
4. Die Behauptung, beim Vergaberecht handele "es sich um eine außerordentlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern insbesondere auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist", ist eine Leerformel, die wenig über die tatsächliche Notwendigkeit externer Beratung im konkreten Einzelfall besagt.*)
5. Dass die Ausschreibung als solche komplex und rechtlich schwierig war, weshalb möglicherweise bereits bei deren Vorbereitung die Einholung juristischen Ratschlags geboten erschien, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Hinzuziehung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.*)
VolltextIBRRS 2007, 0545
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 Verg 5/06
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens vor dem Vergabesenat berechnet sich einheitlich nach § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf 5% der Brutto-Auftragssumme. Die Brutto-Auftragssumme als Berechnungsgrundlage variiert dabei jedoch je nach Fallkonstellation und Verfahrensstadium.
VolltextIBRRS 2007, 0541
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2006 - VK-SH 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 0534
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2007 - 15 E 1/07
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2007, 5079
VK Bund, Beschluss vom 08.11.2006 - VK 3-126/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextIBRRS 2007, 5078
VK Bund, Beschluss vom 10.01.2007 - VK 1-151/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextIBRRS 2007, 0533
VK Sachsen, Beschluss vom 10.11.2006 - 1/SVK/96-06
Ein unbedingter Preisnachlass liegt vor, wenn der Auftraggeber gegen einen geringeren Preis genau das erhalten soll, was er nach dem Inhalt seiner Ausschreibung erwartet. Stellt die vom Bieter angebotene Arbeitsleistung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung keine Besonderheit dar, sondern sind die ausgeschriebenen und die im Nebenangebot angebotenen Leistungen nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Art der Ausführung identisch so liegt eine "unechte" Bedingung vor, mit der Folge, dass der Preisnachlass an der geforderten Stelle einzutragen ist. Ein Nachlass aber, der nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle eingetragen ist, darf nicht gewertet werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0532
VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2007 - 3 VK 05/2006
1. Eine Bieterin ist mit ihren im Vergabenachprüfungsverfahren behaupteten Vergabeverstößen präkludiert, wenn sie es mangels rechtzeitiger, zu ihren Lasten gehender Kenntnisnahme von der Ausschreibung versäumt hat, diese Verfahrensverstöße gegenüber dem Auftraggeber (rechtzeitig i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) zu rügen. Die Unkenntnis bzw. nicht rechtzeitige Kenntnisnahme von der Ausschreibung geht insbesondere dann zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie nach einer Bekanntmachung im EU-Bekanntmachungsblatt bzw. in einer einschlägigen Fachzeitschrift Ausschau gehalten hat, obwohl Vergabekammer und OLG in ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bezüglich der gleichen Auftragsvergabe vorangegangenen Vergabeverfahren eine derartige Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers ausdrücklich verneint hatten und lediglich eine überregionale deutschlandweite Bekanntmachung gefordert hatten.*)
2. Der Antragstellerin fehlt es an der für die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags erforderlichen Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB, wenn die behaupteten Vergabeverstöße „falsche Bekanntmachung und falsche Wahl der Vergabeart“ nicht ursächlich sein können für den ihr möglicherweise durch eine Nichtteilnahme entstandenen Schaden. Das ist dann der Fall, wenn die von ihr beanstandete verfahrensrechtliche Schlechterstellung nicht auf die vom Auftraggeber gewählte Verfahrensart zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass sie es verabsäumt hat, dafür Sorge zu tragen, (rechtzeitig) von der Veröffentlichung der in Rede stehenden Auftragsvergabe in den in Frage kommenden Publikationsorganen Kenntnis zu nehmen.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht der Antragstellerin grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, wenn es einer Akteneinsicht nicht bedurfte, um die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0529
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2007 - 3 S 2946/06
In den Fällen der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der Schwelle des § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 4 VgV ist Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
VolltextIBRRS 2007, 0528
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1475
Zur Problematik der Abrechnung eines Kabelgrabens.
VolltextIBRRS 2007, 0527
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1474
Wird die Sohlplatte als "tragendes Bauteil" umgeplant und ist die ausgeschriebene Wärmedämmung hierfür nicht geeignet, so steht dem Auftragnehmer für den Ausbau bzw. Austausch der Wärmedämmung eine geänderte Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu.
VolltextIBRRS 2007, 0526
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1473
Die Verwendung eines unklaren Begriffes in der Leistungsbeschreibung geht zu Lasten des Auftraggebers, der Auftragnehmer hat deshalb Anspruch auf eine geänderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2007, 0525
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1472
Hat der Auftragnehmer erkannt, dass neben der Auffütterung der Sparren auch der Sparrenausgleich (Höhenausgleich) erforderlich ist und findet dieser Höhenausgleich in seinem Angebot keinen Niederschlag, so ist sein Angebot als unvollständig zu werten; eine zusätzliche Vergütung für den Höhenausgleich steht dem Auftragnehmer nicht zu.
VolltextIBRRS 2007, 0524
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1469
Sieht das Leistungsverzeichnis ein Vergütung bzgl. des Mehraufwands für den Transport und die Entsorgung bzw. Wiederverwendung von bis Z 1.2 belastetem Boden vor, so wird aufgrund der Formulierung „bis zu“ nicht zwischen belastetem und unbelastetem Boden differenziert, so dass auch für unbelasteten Boden eine entsprechende Vergütung anfällt.
VolltextIBRRS 2007, 0523
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1468
Zur Problematik der geänderten Vergütung bei Pauschalierung.
VolltextIBRRS 2007, 0522
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1471
Zur Frage der Abrechnung der Trapezprofilbleche.
VolltextIBRRS 2007, 0513
VK Münster, Beschluss vom 13.02.2007 - VK 17/06
1. Die Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers gemäß § 8a Nr. 10 VOB/A ist zunächst rein formal eine Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F., mit der ein Nachunternehmer verbindlich erklärt, dass er für die Ausführung des Auftrages auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird.*)
2. Als Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F. ist diese Verpflichtungserklärung auf der ersten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zu prüfen. Angebote, denen die geforderten Nachunternehmererklärungen bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt (vgl. hierzu Ziffer 7 im Vordruck EVM (B) BwB/E EG 212 EG des VHB) nicht beigefügt wurden, sind als unvollständig zwingend auszuschließen.*)
3. Den Vergabestellen ist es jedoch nicht verwehrt, entweder anhand der Verpflichtungserklärung, aber auch unabhängig von dieser Erklärung, die Eignung der Nachunternehmer auf der zweiten Wertungsstufe zu prüfen, und zwar anhand der Regelungen, die auch für den Bieter gelten. Die Eignung des Bieters und des Nachunternehmers stellt eine Einheit darf. Eine Vergabestelle kann ein solches Angebot nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Eine Splittung ist vergaberechtlich nicht zulässig.*)
4. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. c VOB/A kann auch in einem besonders vorwerfbaren Verhalten, wie zum Beispiel die bewusste Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, bestehen. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber angesichts des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht zugemutet werden kann, mit diesem in vertragliche Beziehungen zu treten.*)
VolltextIBRRS 2007, 0511
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2006 - VK 2-95/06
1. Erklärungen zur Bietereignung sowie geforderte Angaben und Erklärungen zu Referenzen und Infrastruktur sind Eignungsnachweise gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Sie sind daher erst im Rahmen der 2. Wertungsstufe zu berücksichtigen.
2. Fordert der Auftraggeber insoweit zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, so sind diese mit dem Angebot einzureichen. Ihr Fehlen führt zum zwingenden Ausschluss.
VolltextIBRRS 2007, 0494
OLG Rostock, Beschluss vom 05.07.2006 - 17 Verg 7/06
§ 114 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer nicht, Vergabeverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen ist, amtswegig aufzugreifen und auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu Lasten des Antragstellers hinzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2007, 0492
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.01.2007 - 21.VK-3194-43/06
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält ( § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann.*)
2. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig mit den von ihm geforderten Mindesteigenschaften ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet.*)
3. Eine funktionale Ausschreibung nach § 9 Nr. 10 - 12 VOB/A liegt nur dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich die künftige Funktion der Bauleistung vorgibt und dem Bieter neben der tatsächlichen auch die planerische Umsetzung der Bauaufgabe überträgt. Nur bei einer konstruktionsneutralen Beschreibung der Leistung wird dem Bieter ein Spielraum bei der Auswahl der Technik eingeräumt.*)
VolltextIBRRS 2007, 0487
LG München II, Urteil vom 27.07.2005 - 11 O 4013/05
1. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provision versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen.
2. Zur Frage der einstweiligen Sicherung eines Herausgabeanspruchs wegen Schmiergeldzahlung.
VolltextIBRRS 2007, 0472
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg 11/06
1. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Tätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV RVG, obgleich das Verfahren mit einem Vertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt durch den öffentlichen Auftraggeber endet.
2. Die Vorlagepflicht an den BGH erstreckt sich nur auf beabsichtigte Entscheidungsdivergenzen hinsichtlich der Hauptsache des betreffenden Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Abweichungen in der Beurteilung von Fragen zu Normen und Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
VolltextIBRRS 2007, 0471
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 37/06
Dem Auftraggeber steht bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien und der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden Wertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu.
VolltextIBRRS 2007, 0468
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2006 - Verg 39/06
1. Die Verlagerung eines Wagnisses, das auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer einen Einfluss hat, und dessen Einwirkung auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.
2. Ein ungewöhnliches Risiko (Wagnis) ist anzunehmen, wenn das Wagnis nach der Art der Vertragsgestaltung und nach dem allgemein geplanten Ablauf nicht zu erwarten ist. Das Ungewöhnliche kann sowohl in technischen (Art der Leistung) als auch in wirtschaftlichen Leistungselementen (Art der Vertragsgestaltung) liegen.
VolltextIBRRS 2007, 0467
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2006 - Verg 56/06
1. Die Rügeobliegenheit hinsichtlich der im Vergabeverfahren erkannten Rechtsverstöße des Auftraggebers setzt die Kenntnis des Antragstellers von den einen Verstoß begründenden Tatsachen und ferner voraus, dass der Antragsteller aus den ihm bekannten Tatsachen bei laienhafter Würdigung auf einen Vergaberechtsverstoß schließt.
2. Der Antragsteller, der – ohne zuvor der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nachgekommen zu sein – einen Nachprüfungsantrag stellt, muss, um seiner Rügeobliegenheit noch zu genügen, die Rüge im Allgemeinen am selben Tag, spätestens aber innerhalb einer Frist von ein bis zwei Tagen danach gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nicht in eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB umgedeutet werden.
4. § 8 Nr. 5 Abs. 1 a VOB/A, und zwar auch in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber keineswegs, einen Bieter oder Bewerber allein aufgrund einer durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen abstrakten Gefährdungslage, ohne eine gezielte und konkrete Überprüfung seiner Eignung, d.h. einer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit trotz eingeleiteten Insolvenzverfahrens, ohne Betätigung des dabei auf der Tatbestandsseite auszuübenden Beurteilungsspielraums und des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens und vor allen Dingen ohne eine Kontrolle der bei der Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen einzuhaltenden Grenzen vom Wettbewerb auszuschließen.
VolltextIBRRS 2007, 0466
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 43/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Es ist geboten, einen Antragsteller zur Hälfte mit den Verfahrenskosten und mit den eigenen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) zu belasten, wenn die Vergabekammer den Hauptantrag inzident als unbegründet zurückgewiesen und nur der Hilfsantrag Erfolg hat.
VolltextIBRRS 2007, 0465
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 51/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme findet nicht statt.
3. Die Regelung der Erstattungstatbestände im Vergabenachprüfungsverfahren, wonach eine Auslagenerstattung nur vorgesehen ist, sofern die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, mit der das sachliche Begehren eines Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden ist, stellt keinen Grundrechtsverstoß insbesondere unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit dar.
VolltextIBRRS 2007, 0455
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.01.2007 - 21.VK-3194-44/06
1. Bei der Entscheidung, ein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 b i. V. m. § 7 Nr. 5 c VOL/A wegen fehlender Zuverlässigkeit auszuschließen, handelt es sich nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund, sondern um eine Ermessensentscheidung der VSt. Steht der VSt bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraumes die Zuverlässigkeit bereits bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im Allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit nunmehr zu verneinen.*)
2. Das Vorliegen einer schweren Verfehlung muss bei objektiver Beurteilung der Tatsachenlage zweifelsfrei und eindeutig sein. Für den Nachweis einer schweren Verfehlung bedarf es zwar keines rechtskräftigen Bußgeldbescheids oder Strafurteils. Die schwere Verfehlung muss aber durch konkrete Anhaltspunkte wie Aufzeichnungen oder Schriftstücke nachgewiesen werden. Vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens liegt nachweislich eine schwere Verfehlung nur dann vor, wenn eindeutige, handfeste Anhaltspunkte bei objektiver Betrachtung keinen Raum für Zweifel lassen. Reine Verdachtsmomente genügen nicht. Die schwere Verfehlungen belegenden Indiztatsachen müssen einiges Gewicht haben. Sie müssen kritischer Prüfung durch eine mit der Sache befasste Vergabekammer bzw. ein Gericht standhalten und die Zuverlässigkeit des Bieters nachvollziehbar in Frage stellen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0454
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 29.03.2006 - Fall 1470
Zur Frage, ob Fugenglattstrich durch EP abgegolten ist.
VolltextIBRRS 2007, 0453
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1467
Die Herstellung und Montage gekrümmter Schalungen kann im Vergleich zur Betonierleistung als sehr kostenintensiv angesehen werden. Schon vor diesem Hintergrund ist eine Zuordnung zu den Nebenleistungen der DIN 18331 nicht im Sinne der VOB. Daher steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B für die gekrümmte Schalung zu.
VolltextIBRRS 2007, 0452
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1466
Hat der Auftraggeber die Ausführung des Bürgersteiges dadurch geändert, dass er die Breite von 2 m, die in der der Kalkulation zu Grunde liegenden Planung angegeben war, bei der Ausführung auf 1,39 bis 1,95 m verändert und ist zusätzlich in den Bürgersteig eine Ausbuchtung eingefügt worden, so steht dem Auftragnehmer eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, die die durch die zusätzlichen Schnitte entstandenen Mehrkosten umfasst.
VolltextIBRRS 2007, 0451
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1465
Ist die Herstellung von Stahlbetonstürzen und Unterzügen nicht vorgesehen, steht dem Auftragnehmer nach § 2 Nr. 6 VOB/B hierfür eine gesonderte Vergütung zu. Die Abrechnung der Stürze und Unterzüge unter den Positionen der Wand- und Deckenflächen kann hier nicht vorgenommen werden, da der Aufwand zur Herstellung von Stahlbetonstürzen und Unterzügen wesentlich höher ist als die Herstellung von Wänden und Decken – zudem kommt eine andere Betongüte zum Einsatz.
VolltextIBRRS 2007, 0450
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1463
Die Prüfung bzw. Genehmigung von einzelnen Nachträgen hat auf die Fälligkeit der Schlussrechnung keinen Einfluss.
VolltextIBRRS 2007, 0449
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1462
Geht aus dem Leistungsverzeichnis hervor, dass der Betrieb der Kläranlage während der Bauarbeiten nicht heruntergefahren werden soll, so ist das Aufstellen von zusätzlichen Pumpen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, nicht gesondert zu vergüten.
VolltextIBRRS 2007, 0448
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1461
Zur Abrechnung eines Verbaues.
VolltextIBRRS 2007, 0447
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1460
Zur Frage der gesonderten Vergütung für Änderung und Abstützung eines Bohrplanums.
VolltextIBRRS 2007, 0446
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1459
Schalpläne und Bewehrungspläne zählen zu den Unterlagen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind und die nach der Verkehrssitte vom Auftragnehmer beizubringen sind, ebenso wie beispielsweise Bestandspläne o. Ä., die häufig auch erst nach der Ausführung angefertigt werden. Für das Anfertigen der Schal- und Bewehrungspläne steht dem Auftragnehmer daher keine gesonderte Vergütung zu.
VolltextIBRRS 2007, 0445
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1458
Zur Frage der Vergütung von Zusatzleistungen, wenn der Auftragnehmer sie bereits bei Angebotsabgabe hätte erkennen müssen.
VolltextIBRRS 2007, 0444
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1456
1. Nach § 14 MFG sind am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. Dazu sind die Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der Freihändigen Vergabe nach Menge oder Art in Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung ist die Ausschreibung und Vergabe von Generalunternehmerleistungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Zerlegung der Leistungen in Teillose nicht zulassen.
2. Es ist jedoch zulässig, dass in der Ausschreibung oder bei der Freihändigen Vergabe nach § 3 VOB/A einerseits gleichzeitig Angebote zu Teillosen, d. h. in der Regel nach Fachlosen, erbeten werden und andererseits zugleich ausdrücklich Gesamtangebote von Bewerbern über die Summe aller Teillose (Fachlose) zu Gesamtpreisen zugelassen werden.
VolltextIBRRS 2007, 0443
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05
1. Eine bestandskräftige Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der zeitlich später erfolgten Rechtsprechung des BGH (hier: Kostentragungspflicht nach Erledigung) widerspricht, kann allenfalls dann abgeändert werden, wenn ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wird, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Entscheidung des BGH.
2. Ein materiell-rechtlichen Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er wäre unstreitig.
3. Will der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag erreichen, dass sein Angebot zu allen drei Losen nicht auszuschließen ist und in der Wertung verbleiben soll, so beträgt der Gegenstandswert 5% der Bruttoauftragssumme der drei addierten Lose.
4. Es ist im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.
VolltextIBRRS 2007, 0442
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 12/06
1. Auf die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (bzw. seit 1.7.2006 die gleichlautende Nr. 2300 VV RVG) anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits im Vergabeverfahren tätig war.
2. Aufgrund der Tatsache, dass die große Mehrzahl der Nachprüfungsverfahren arbeitsaufwendig und schwierig sind, ist regelmäßig ein Gebührensatz von 2,0 bis 2,5 gerechtfertigt.
3. Im Einzelfall kann die Vorbefassung des Anwalts im Vergabeverfahren eine Reduzierung dieses Satzes rechtfertigen.
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