Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10757 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1475![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05
1. Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist.*)
2. Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen.*)
3. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen.*)
IBRRS 2006, 1464
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 05/06
1. Vergaberechtsschutz ist nicht nur dann zu gewähren, wenn die Aufhebung der Ausschreibung noch bevorsteht, sondern auch dann, wenn die Ausschreibung schon aufgehoben worden ist. Damit wird sichergestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Bieters auszuschließen ist.*)
3. Die Verdingungsunterlagen sind einer Auslegung zugänglich, wobei als Maßstab der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter zugrunde zu legen ist.*)
4. Beabsichtigt der Bieter, sich zur Erfüllung des Auftrags dritter Unternehmen zu bedienen, so muss ihm bewusst sein, dass er die Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmen hinsichtlich der Einbeziehung in die Erledigung der mit dem öffentlichen Auftrag zu übernehmenden Aufgabe soweit darzustellen hat, dass der Vergabestelle eine Beurteilung der Frage, ob der Auftrag insgesamt ordnungsgemäß erfüllt werden kann, ermöglicht wird.*)
5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
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IBRRS 2006, 1463
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 08/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann de lege lata wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
3. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.*)
4. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
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IBRRS 2006, 1462
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 04/06
1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)
3. Die mit dem Fehlen von Unterlagen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Unterlagen sie mit der Angebotsabgabe vom Bieter fordert.*)
4. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass der Bieter mit Abgabe des Angebotes versichert, eine Entgeltgenehmigung erhalten zu haben (d.h. schon im Besitz einer solchen zu sein), und erklärt der Bieter mit seinem Angebot, die Entgeltgenehmigung erst nach Zuschlagserteilung beantragen zu wollen, stellt dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A dar.*)
5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
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IBRRS 2006, 1461
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VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 03/06
1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)
3. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
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IBRRS 2006, 1460
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 09/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann de lege lata wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
3. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.*)
4. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
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IBRRS 2006, 1443
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Verg 79/05
1. Wird das Vergabeverfahren auf Grund eines erledigenden Ereignisses eingestellt, so hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) allein zu tragen.
2. War der Antragsteller mit seinem Begehren vor der Vergabeprüfstelle erfolgreich und hätte mithin voraussichtlich auch sein Nachprüfungsantrag Erfolg gehabt, sieht § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB eine Erstattung seiner im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen durch den unterlegenen Antragsgegner vor.
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IBRRS 2006, 1441
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VK Sachsen, Beschluss vom 27.03.2006 - 1/SVK/021-06
1. Die Beteiligung an mehreren parallel laufenden Vergabeverfahren führt nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. "verbrauchten Leistungsfähigkeit" zum Auschluss des Bewerbers.
2. Der Auftraggeber kann generell bestimmen, welche Qualität von Nachweisen er im konkreten Vergabeverfahren genügen lässt, Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten in den Anforderungen bezüglich der Eignungsnachweise gehen jedoch zu seinen Lasten.
3. Hinsichtlich der Beurteilung der beigebrachten Eignungsnachweise, die die Vergabestelle von der Zuverlässigkeit des betreffenden Bieters überzeugen sollen, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.
4. § 25 Nr. 2 und § 25 Nr. 3 VOL/A dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss ein Interesse daran haben, nicht mit einer Zuschlagserteilung auf ein sog. Unterangebot Gefahr zu laufen, dass der Auftragnehmer den Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Vorschriften schützen aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird.
5. Eine aufklärungsbedürftige Mischkalkulation ist generell nur dann indiziert, wenn sowohl auffallend niedrige, als auch korrespondierend auffallend hohe Einheitspreise festgestellt werden können. Mögliche Vergleichsgrößen sind dabei die übrigen Bestandteile des fraglichen Angebots, der Bieterpreisspiegel sowie gegebenenfalls Marktpreise.
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IBRRS 2006, 1431
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VK Sachsen, Beschluss vom 21.02.2006 - 1/SVK/004-06
1. Wenn Anforderungen an die Bewerber zu Honorarvorstellungen nur vage formuliert sind und ggf. in den Verhandlungsgesprächen noch ohne weiteres abgeändert werden können, können ggf. fehlende Aussagen zu einzelnen Leistungsspektren der ausgeschriebenen Planungsleistungen den Ausschluss eines einzelnen Bewerbers nicht rechtfertigen.
2. Sofern der Auftraggeber für die Bewertung der Verhandlungsgespräche oder Angebote den Bewerbern Bewertungskriterien mitteilt, ist er nachfolgend an diese gebunden, er kann weder zusätzliche neue Kriterien hinzufügen, noch bereits angegebene Kriterien weglassen, er kann allenfalls "Unterkriterien" zu bereits bestehenden Kriterien bilden.
3. Hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Auftragserteilung ist die Auftraggeberin an die einmal in der Vergabebekanntmachung verlautbarten Zuschlagskriterien gebunden. Es stellt einen Verstoß gegen das Vergaberecht in Gestalt des § 16 Abs. 3 VOF dar, wenn der Auftraggeber bekannt gemachte Auftragskriterien bei der Entscheidung über die Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 VOF nicht berücksichtigt.
4. Hat der Auftraggeber die relevanten Auftragskriterien in der Vergabebekanntmachung benannt, so kann und darf er diese späterhin auch in der Aufgabenbeschreibung nicht mehr ändern. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber dort keine neuen, zusätzlichen Auftragskriterien für verbindlich erklären darf, ebenso wenig kann er dort schon verlautbarte Auftragskriterien weglassen und ihnen dadurch ihre Auswahlrelevanz wieder nehmen, allenfalls kann er noch bereits bekannt gegebene Kriterien durch Unterkriterien weiter aufschlüsseln.
5. Der Auftraggeber ist selbst dann an seine ehedem verlautbarten Zuschlagskriterien gebunden, wenn sich diese bei näherer Betrachtung als vornehmliche Eignungskriterien darstellen, auch wenn dies im vorliegenden Fall zu einer grundsätzlich unzulässigen doppelten Eignungsprüfung führt.
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IBRRS 2006, 1430
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VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2006 - 1/SVK/012-06
1. Zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkeit i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB ist auf § 121 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal der Unverzüglichkeit dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird.
2. Die von der Rechtsprechung angenommene Frist von 2 Wochen stellt eine maximale Obergrenze dar, deren Ausschöpfung allenfalls zugestanden werden kann, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundlicher Hilfe erfordert.
3. Die Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler ist nicht notwendig. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Werden in der Vergabebekanntmachung Angaben zu ausgeführten Referenzobjekte verlangt, können noch in Vollzug befindliche Referenzen keine Berücksichtigung finden.
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IBRRS 2006, 1429
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VK Sachsen, Beschluss vom 09.01.2006 - 1/SVK/149-05
1. Vermeintliche Vergaberechtsverstöße, deren Erkennen sich erst im Laufe des bereits anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens - z. B. durch die Akteneinsicht - für die Antragstellerin ergeben, müssen nicht mehr gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2. Da das Wesen eines Nebenangebots gerade darin liegt, dass die Leistung inhaltlich anders angeboten wird, als sie in der Leistungsbeschreibung, die zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht wird, enthalten ist, müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, d. h. die Gleichwertigkeit soweit dargelegt werden, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann.
3. Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
4. Ein Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche verlautbarten Zuschlagskriterien entsprechend § 25a VOB/A auch bei der Wertung zu berücksichtigen.
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IBRRS 2006, 1428
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VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2005 - 1/SVK/108-05
Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Denn nur mit einem Nachprüfungsantrag hinsichtlich des zweiten Vergabeverfahrens kann ein Bieter wirksam verhindern, dass dort ein irreparabler Zuschlag erteilt wird, den dann auch eine Vergabekammer nach § 114 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr revidieren könnte.*)
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IBRRS 2006, 1426
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 1/SVK/028-06
1. Angebote, in denen Erklärungen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht abgegeben wurden, sind zwingend entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auf der ersten Wertungsstufe vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)
2. Geforderte Belege zum Nachweis der Eignung unterfallen nicht dem Begriff der "Erklärungen" nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A.*)
Daher ist der Ausschluss solcher Angebote nicht entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A vorzunehmen. Der Ausschluss dieser Angebote hat jedoch zwingend gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und damit auf der zweiten Wertungsstufe zu erfolgen.
3. Auf das Gebot der Gleichbehandlung kann sich ein Bieter mit einem entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließenden Angebot gerade nicht berufen, wenn sämtliche anderen Angebote (erst) gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A vom weiteren Verfahren ebenfalls zwingend auszuschließen sind.*)
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IBRRS 2006, 1397
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VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2006 - 21.VK-3194-07/06
1. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen nach verbreiteter Ansicht nur einem beschränkten Vergaberechtsregime, d.h. dass die Vergabe über nachrangige Dienstleistungen praktisch keinen Regelungen unterliegt, dass aber gleichwohl vergaberechtliche Grundregeln wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot gelten.*)
2. Die VSt hat bei der Entscheidung über den Ausschluss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) VOL/A einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob Beurteilungsfehler vorliegen, die sich aus der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, einer unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhaltsermittlung, der Einbeziehung sachwidriger Erwägungen in die Entscheidung oder der unzutreffenden Anwendung des Beurteilungsmaßstabes ergeben bzw. ob ein Ermessensnichtgebrauch oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, der dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB widerspricht. Der Vergabekammer ist es versagt, das Ermessen selbst auszuüben.*)
3. Jemand, der intensiv über lange Zeit hinweg mit erheblichem kriminellen Antrieb Manipulationen entwickelt, aufrechterhält und diese entsprechend an sich wandelnde Modalitäten anpasst, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Auftragnehmer im sensiblen Bereich der BSE-Pflichttests hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden.*)
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IBRRS 2006, 1395
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 41/05
1. Zur Frage der Auslegung eines strittigen Punktes im Leistungsverzeichnis.
2. § 640 Abs. 2 BGB führt nicht zum Verlust des Schadensersatzanspruchs gem. § 635 BGB a.F.
3. Eine Haftung des Auftraggebers aus culpa in contrahendo wegen fehlerhafter - hier: missverständlicher - Ausschreibung setzt voraus, dass der Auftragnehmer gerade auch in einem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist; daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer bei ihm zumutbarer Prüfung die Unklarheit des Leistungsverzeichnisses hätte erkennen können.
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IBRRS 2006, 1385
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VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2005 - 16a D 04.3487
1. Die Wahrung des Ansehens des Beamtentums" dient der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, nicht beeinträchtigen, z.B. durch außerdienstliches Verhalten, das eine Verletzung seiner Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Dienstherrn darstellt. Zu den nicht durch die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen eingeschränkten Pflichten zählt insbesondere die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze.
2. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger (BVerwG vom 30.8.2000 BVerwGE 112, 19/26). Jedoch überschreitet bereits der einmalige strafrechtlich relevante außerdienstliche Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Regelfall das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz so deutlich, dass ein außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG anzunehmen ist.
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IBRRS 2006, 1378
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
EuGH, Urteil vom 11.05.2006 - Rs. C-340/04
1. Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.*)
2. Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen.*)
3. Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36 vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen aufgrund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet - sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen -, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.*)
IBRRS 2006, 1363
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 - VK-06/2006-B
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten vor der Vergabekammer nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte, § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). § 128 GWB enthält zwar keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Kostenlast bei Antragsrücknahme, aber in § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB wird ausdrücklich auf die Geltung des Verwaltungskostengesetzes verwiesen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der eine Amtshandlung veranlasst hat - also die Ursache dafür gesetzt hat - oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Zwar hat die Antragstellerin durch Einreichen des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer das vorliegende Vergabeverfahren bewusst in Gang gesetzt und damit eine Amtshandlung im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst. Jedoch hat die Antragsgegnerin selbst die für dieses Verfahren unzuständige Vergabeprüfstelle in der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens benannt und damit wesentlich dazu beigetragen, dass die Antragstellerin sich zwecks Nachprüfung des Vergabeverfahrens an die Vergabekammer gewandt hat.*)
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IBRRS 2006, 1362
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 VK 6/06
1. Der nachträgliche Verzicht der Vergabestelle auf den in der Bekanntmachung geforderten Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist nicht zulässig. Gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A sind die geforderten Nachweise in der Bekanntmachung anzugeben. Eine spätere Abänderung der Nachweisforderung ist unzulässig.
2. Zwar ist der Vergabestelle eine willkürliche nachträgliche Veränderung der Bewertung nicht gestattet, dies betrifft jedoch nicht den Fall, in dem die Vergabestelle eine erkannte rechtsfehlerhafte Bewertung korrigiert, ohne von den in der Vergabebekanntmachung genannten Kriterien abzuweichen.
3. Zur Frage der Bewertung eines Angebotes.
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IBRRS 2006, 1361
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2006 - 1 VK 3/06
1. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.
2. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens tragen die Beteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen selbst. § 80 LVwVfG Baden-Württemberg führt zu keinem anderen Ergebnis.
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IBRRS 2006, 1360
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2006 - 1 VK 12/06
1. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens tragen die Beteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen selbst. § 80 LVwVfG Baden-Württemberg führt zu keinem anderen Ergebnis.*)
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IBRRS 2006, 1359
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2006 - 1 VK 8/06
Es fehlt nicht an einer wesentlichen Preisangabe, wenn ein Bieter bei der Darstellung der Kalkulation des von ihm geforderten Preises (eine Preisposition), einen Preisnachlass bei einer der Positionen der Kalkulation berücksichtigt. Hierin ist kein unzulässiges Verschieben von Preisangaben im Sinne der Entscheidung des BGB vom 18.5.2004, X ZB 7/04 zu sehen.*)
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IBRRS 2006, 1358
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2006 - 1 VK 1/06
1. Ausreichend für die Kenntnis von einem Vergabefehler ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung, die einen Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften erlaubt.*)
2. Erkennt der Bieter den Vergabefehler, hier den unberechtigten Ausschluss wegen Unauskömmlichkeit des Preises, kennt er nur nicht die Einzelumstände, die die Vergabestelle zur Entscheidung bewogen haben, entbindet das nicht von der Pflicht, zu rügen.*)
3. Wird ein Bieter mangels Auskömmlichkeit von der Wertung ausgeschlossen, fehlt es ihm am Rechtschutzinteresse an der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, wenn ihm zwei weitere Bieter mit nur unwesentlich niedrigerem Preis vorgehen.*)
4. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung in der Information nach § 13 VgV können knapp angegeben werden. Sie müssen nicht so ausführlich dargestellt werden, dass sie Grundlage für das Erkennensmüssen von Vergabefehlern bilden.*)
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IBRRS 2006, 1347
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Berlin, Beschluss vom 09.02.2006 - VK-B1-02/06
Eine unverzügliche Rüge liegt nicht vor, wenn die die Rüge begründenden Umstände durch eine einfache Internetrecherche zu finden waren und die Rüge dann erst sieben Tage danach erhoben wird.*)
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IBRRS 2006, 1346
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 21.02.2006 - X ZR 39/03
Erklärt ein Privater ohne Einschränkung, dass er eine Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A durchführen werde, begründet er in gleicher Weise wie ein öffentlicher Auftraggeber einen Vertrauenstatbestand bei den Teilnehmern der Ausschreibung. Die Teilnehmer dürfen deshalb in einem solchen Fall auch bei der Ausschreibung eines Privaten darauf vertrauen, dass der Ausschreibende bei der Vergabe des Auftrags insgesamt die Regeln der VOB/A einhält. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, können den Teilnehmern der Ausschreibung Schadensersatzansprüche nach denselben Grundsätzen zustehen, die für öffentliche Auftraggeber gelten.*)
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IBRRS 2006, 1344
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OVG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 E 270/05
Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe bis zum Zuschlag unterliegt allein öffentlich-rechtlichen Bedingungen, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
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IBRRS 2006, 1339
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2006 - VK-02/2006-L
1. Gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A Abschnitt 2 gibt ein Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung an, welche Nachweise vorzulegen sind.*)
2. Bei einem Abschleppauftrag ist die Forderung nach einer Erlaubnis nach § 3 GüKG zwecks Feststellung der Eignung zulässig. Ob eine Erlaubnis nach § 3 GüKG für einen Abschleppunternehmer tatsächlich notwendig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.*)
3. Die Vergabekammer kann bei der Ermessensvorschrift des § 7 Nr. 5 lit. c) nur überprüfen, ob die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum eingehalten hat.*)
4. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. § 30 VOL/A gewährt ein subjektives Recht, auf das sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren berufen kann, die Vorschrift hat also bieterschützenden Charakter.*)
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IBRRS 2006, 1336
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VK Berlin, Beschluss vom 15.02.2006 - VK-B1-63/05
Wird bei einer Ausschreibung ein bestimmtes Markenprodukt verlangt ohne den Zusatz "oder gleichwertig", ist das Verfahren wegen eines schweren Vergabeverstoßes aufzuheben.*)
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IBRRS 2006, 1329
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VK Südbayern, Beschluss vom 31.07.2005 - 31-06/05
1. Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit*)
2. Vorbefasster Bieter*)
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IBRRS 2006, 1328
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VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - 35-07/05
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A sind diejenigen Angebote ohne nähere Wertung ihres Inhalts von der Vergabe auszuschließen, die von Bietern stammen, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Diese Ausschlussbestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem gesetzlich verankerten Wettbewerbsprinzip in § 97 Abs. 1 GWB und dem wettbewerbsgrundsatz in § 2 Nr. 1 VOL/A, nach dessen Abs. 2 wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind.*)
2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)
3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A sind Nebenangebote ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat.*)
4. Eine Vergabestelle ist auch weder gehalten noch berechtigt, die fehlenden Erläuterungen und Angaben von einem Bieter im Wege der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A nachzufordern. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung. Die restriktive Regelung des § 24 Nr. 1 VOL/A gestattet es dem Auftraggeber - ebenso wie
die entsprechende Regelung des § 24 Nr. 1 VOB/A - lediglich, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote zu verhandeln, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.*)
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IBRRS 2006, 1327
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VK Südbayern, Beschluss vom 21.07.2005 - 30-06/05
1. § 25 VOB/A gliedert den Wertungsvorgang in verschiedene Verfahrensabschnitte. Die Wertung folgt in vier vorgegebenen Wertungsstufen, die gedanklich klar zu trennen sind und inhaltlich keinesfalls vermischt werden dürfen. Eine Vermischung der einzelnen Wertungsstufen ist unzulässig und führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.*)
2. Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung (§ 9 a VOL/A). Die genannten Zuschlagskriterien sind entscheidende Wertungsmerkmale für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und demnach einzig maßgebend für die Erteilung des Auftrags.*)
3. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist ein Vergabevermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Bieter im Vergabeverfahren hat ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren. Die Pflicht, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren, erfolgt aus dem Transparenzgebot. Fertigt der Auftraggeber keinen oder einen mangelhaften Vergabevermerk, liegt hierin ein Rechtsverstoß.*)
4. Öffentliche Auftraggeber sind für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig und treffen die hierfür erforderlichen vergaberechtlichen Entscheidungen selbst. Lediglich nach Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOL/A können sie zur Klärung der dort benannten besonderen Aufgabenstellungen einen Sachverständigen einschalten. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass jegliche Mitwirkung von Sachverständigen die Vergabestellen nicht der eigenen Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen enthebt. Sachverständige können also stets nur gutachterlich gehört werden; entscheidende Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen über die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots, können ihnen nicht überlassen werden.*)
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IBRRS 2006, 1325
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VK Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2005 - 1 VK 69/05
1. Soweit "Mindestbedingungen" im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG erforderlich sind und fehlen, ist dies bereits bei Angebotsabgabe erkennbar und zu rügen.
2. Zum Wettbewerb gehört eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Angebote durch den Bieter unter Berücksichtigung der speziellen subjektiven Anforderungen und vorhersehbaren möglichen Bedenken des Auftraggebers. Fehlen in einem Nebenangebot solche Daten oder sind sie derart allgemein gehalten, dass ein Vergleich mit anderen Angeboten nicht möglich ist, so ist das Nebenangebot auszuschließen.
3. Weist der Bieter die Gleichwertigkeit nicht mit dem Angebot nach, so besteht im Regelfall keine umfassende Prüfungspflicht der Vergabestelle. Zur Ermittlung der Gleichwertigkeit sind vielmehr Nachforschungen nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zuschlags- und Angebotsbindungsfrist anzustellen.
4. Um das Risiko einer nachträglichen Preisanpassung bei Pauschalvergaben auszuschließen, ist zumindest in aller Regel Voraussetzung für eine Pauschalvereinbarung, dass der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die von ihm erstellten Unterlagen übernimmt und vertraglich festgelegt wird, dass eine Preisanpassung im Sinne von § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/A ausgeschlossen ist.
5. Wird darüber hinaus Risiko einer Anpassung der vereinbarten Pauschale gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B nicht ausgeschlossen, so liefern für den unerwarteten, jedoch nicht auszuschließenden Fall der erheblichen Abweichungen der ausgeführten von den vereinbarten Leistungen die Einheitspreise den Anhaltspunkt für eine angemessene Änderung der Vergütung. Trotz des Pauschalangebotes sind die fehlenden Einheitspreise deshalb - wegen der Kalkulation etwaiger Mehrvergütungen - nicht völlig ohne Einfluss auf den Wettbewerb. Die fehlenden Einheitspreise sind somit für die Prüfung der Auskömmlichkeit der Preise von Bedeutung (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Fehlen in einem Angebot die vorgenannten Daten oder sind die derart allgemein gehalten, dass ein Vergleich mit anderen Angeboten nicht möglich ist, so ist das Nebenangebot auszuschließen.
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IBRRS 2006, 1324
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VK Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 VK 67/05
1. Eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, ist unzulässig.
2. Eine späte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verstößt dann gegen den auch im Vergaberecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Rechtsschutz Begehrende erst dann Rechtsmittel einlegt, obwohl der Gegner und die sonstigen Beteiligten nicht mehr mit einem Verfahren rechnen mussten. Ausschlaggebend ist hierbei, inwieweit der Rechtsschutz Suchende die zur Begründung seines Rechtsmittels angeführten Tatsachen kennt, ob Rechte Dritter durch dieses Verfahren betroffen sind und das zwischenzeitliche Verhalten der Beteiligten.
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IBRRS 2006, 1323
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VK Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 VK 65/05
1. Die Eignung von Nachunternehmern muss nicht bereits bei Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dies kann vielmehr auch noch nach der Submission geschehen.
2. Aufgrund von § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und von § 4 Nr. 8 VOB/B können Bieter grundsätzlich nur insoweit den Einsatz von Nachunternehmern vorsehen, als sie noch wesentliche Teile der ausgeschriebenen Bauleistungen im eigenen Betrieb ausführen. Dabei ist bei einem Eigenleistungsanteil von einem Drittel noch von einem wesentlichen Anteil auszugehen.
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IBRRS 2006, 1322
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VK Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2005 - 1 VK 61/05
1. Bei unterbliebener Angabe von Wertungskriterien ist ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend.
2. Nebenangebote, welche die Berechnung eines vom Auftraggeber geforderten Gesamtpreises nicht zulassen, sind einer vergleichenden Wertung nicht zugänglich und können deshalb nicht in die Wertung miteinbezogen werden.
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IBRRS 2006, 1321
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VK Südbayern, Beschluss vom 22.07.2005 - 27-05/05
1. Die Vergabekammer ist für eine Entscheidung über einen Antrag nicht zuständig, wenn die §§ 97 ff. GWB keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Gemäß § 2 Nr. 3 VgV beträgt dieser Schwellenwert, d. h. der geschätzte Auftragswert der Liefer- und Dienstleistungsaufträge ohne Mehrwertsteuer, 200.000 Euro.*)
2. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der VgV ist aber nach dem klaren Wortlaut von § 100 Abs. 1 GWB und § 1 VgV, ob der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat. Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftragsgebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach § 102 ff GWB.*)
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IBRRS 2006, 1320
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VK Südbayern, Beschluss vom 22.07.2005 - 26-05/05
Ein Nachprüfungsantrag hat in der Sache Erfolg, wenn die Vergabestelle den Bietern die bei der Angebotswertung anzuwendenden Zuschlagskriterien entgegen der aus § 11 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A SKR abzuleitende Verpflichtung vor Ablauf der Angebotsfrist nicht vollständig bekannt gegeben hat. Aufgrund dessen ist nicht sicher gestellt, dass die Auftragsvergabe in einem transparenten Verfahren erfolgen kann (vgl. § 97 Abs. 1 GWB), in dem die Bieter durch die Vorhersehbarkeit der Wertungsmaßstäbe nicht nur vor einer willkürlichen Bewertung der Angebote, sondern zugleich vor einer nachträglichen Abweichung des Auftraggebers von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien geschützt sind.*)
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IBRRS 2006, 1319
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VK Südbayern, Beschluss vom 10.06.2005 - 20-04/05
Nach § 21 Nr. 2 Satz 1 VOB/A darf eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss gemäß § 21 Nr. 2 Satz 2 VOB/A im Angebot eindeutig bezeichnet und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachgewiesen sein (§ 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Angebot eines Bieters nicht als Nebenangebot sondern als Hauptangebot zu werten (§ 25 Nr. 4 VOB/A).*)
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IBRRS 2006, 1308
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VK Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 VK 79/05
1. Der Rügeobliegenheit des Bieters unterliegen (nur) solche Vergaberechtsverstöße, hinsichtlich derer der Bieter über die volle und positive Kenntnis der sie begründenden Tatsachen verfügt und die er außerdem auch in rechtlicher Hinsicht (bei zumindest laienhafter Bewertung) als Rechtsverletzung würdigt. Bloße Verdachtsrügen müssen nicht ausgesprochen werden.
2. Erkannte Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Im Einzelfall kann der Bieter verpflichtet sein, eine beschleunigte Form der Einlegung der Rüge zu wählen, um dem Gebot der Unverzüglichkeit zu genügen.
3. Ist der Vergaberechtsverstoß erst zweieinhalb Tage vor Ablauf der Zuschlagsfrist zu erkennen, ist der antragstellende Bieter verpflichtet, eine beschleunigte Form der Einlegung der Rüge zu wählen.
4. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist oder eine solche nicht bestanden hat.
5. Das Festhalten an der Rügepflicht kann nur dann als überflüssige Förmelei angesehen werden, wenn der Auftraggeber von vornherein eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, er also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, gewillt ist, einen vorliegenden Vergaberechtsverstoß abzustellen.
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IBRRS 2006, 1307
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VK Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2005 - 1 VK 75/05
1. § 125 Abs. 1 GWB, der bei rechtsmissbräuchlicher Nachprüfungsantragstellung Schadensersatz vorsieht, setzt voraus, dass der Antrag von Anfang an materiell ungerechtfertigt ist, sieht die Treuwidrigkeit also in der rücksichtslosen Ausnutzung einer formellen Rechtsposition.
2. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, dass der Primärrechtsschutz zu versagen ist, etwa wenn das Nachprüfungsverfahren dazu verwendet wird, die Vergabestelle in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die kein Anspruch besteht und billigerweise auch nicht erhoben werden kann.
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IBRRS 2006, 1305
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VK Südbayern, Beschluss vom 10.05.2005 - 14-03/05
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Änderungen der Verdingungsunterlagen sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ohne Ausnahmen unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Letztlich steht hinter dieser Vorschrift der Gedanke, durchsichtige, in den ausgewiesenen Leistungspositionen identische, miteinander ohne weiteres vergleichbare Angebote zu erhalten. Nur so kann ein echter, fairer Wettbewerb zwischen den Bietern sichergestellt werden. Der Verstoß eines Angebotes gegen diese Vorschrift hat deshalb auch nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend zur Folge, dass das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden muss.*)
2. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen ist. Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Auf dessen Horizont und Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens.
Maßgeblich ist danach die objektive Bietersicht. Es kommt also nicht darauf an, wie einzelne Bieter die Leistungsbeschreibung verstehen oder verstehen müssen, sondern auf die objektive Sicht eines "Durchschnittsbieters" ohne Sonderwissen. Dies leitet sich aus den Regelungen der VOB/A ab, die auf ein möglichst einheitliches Verständnis der Leistungsbeschreibung ausgerichtet sind. Daraus folgt, dass dem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt. Umstände, die nur auf einzelne Bieter zutreffen, sind für die Auslegung grundsätzlich unbeachtlich.*)
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IBRRS 2006, 1255
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VK Nordbayern, Beschluss vom 24.02.2006 - 21.VK-3194-04/06
1. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern Preis gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so dass die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung führt.*)
2. Der zwingende Ausschluss nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB. Mit dem Ausschluss scheidet der Bieter aus dem Vergabeverfahren aus und verliert damit seinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den übrigen Bietern.*)
3. Gemäß § 107 Abs. 1 und 2 GWB überprüft die Vergabekammer die Einhaltung der Vergabebestimmungen nicht unabhängig von der Zuschlagschance des Antragstellers. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat das Nachprüfungsverfahren nicht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Ziel, sondern soll nur dann in Gang gesetzt werden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Chance auf den Zuschlag hat.*)
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IBRRS 2006, 1249
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - Verg 98/05
1. Ist das Angebot eines Bieters zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens seine rechtlichen Interessen grundsätzlich nicht mehr berühren.
2. Eine dann allenfalls noch mögliche Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, dass sämtliche anderen Angebote wegen mindestens gleichartiger Mängel auszuschließen sind.
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IBRRS 2006, 1223
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VK Münster, Beschluss vom 05.04.2006 - VK 5/06
1. Die Angebote der Bieter unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung und werden auch im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens bei der Akteneinsicht in der Regel gemäß § 111 Abs. 1 GWB nicht offen gelegt. Hat ein Antragsteller Informationen über Angebote der anderen Bieter und beruft er sich im Nachprüfungsverfahren darauf, liegt kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A vor.*)
2. Eine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 GWB kann beim Bieter wegen des ausgeschlossenen vorbeugenden Rechtsschutzes frühestens mit dem Begehen des Vergabeverstoßes entstehen. Interne Vorüberlegungen, interne alternative Konzepte oder vergleichende Betrachtungen usw., stellen noch keinen Vergaberechtsverstoß dar. Gerügt werden kann ein Verhalten des öffentlichen Auftraggebers erst dann, wenn dadurch ein Wille geäußert wird, der Rechtswirkungen entfalten kann.*)
3. Die Formulierungen in der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind aus der Sicht eines verständigen, mit der Leistung vertrauten Bieters auszulegen.*)
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IBRRS 2006, 1222
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VK Münster, Beschluss vom 01.03.2006 - VK 1/06
Eine Erstattung von Auslagen, die der Antragsgegnerin oder den Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, ist für den Fall der Erledigungserklärung in der Hauptsache und der Rücknahme des Antrags in § 128 Abs. 4 GWB nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung anderer Kostenvorschriften kommt nicht in Betracht.
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IBRRS 2006, 1221
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VK Münster, Beschluss vom 10.03.2006 - VK 2/06
1. Eine Vergabestelle ist zwar nach § 24 VOL/A grundsätzlich nicht zur Aufklärung verpflichtet, kann aber ihre Wertungsentscheidung nicht auf einen ungeklärten Sachverhalt stützen, der auch noch zu Lasten des Bieters geht und sich als falsch herausstellt.*)
2. Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit von Leistungsbeschreibungen führt zu Beanstandungen bzw. zur Aufhebung. Nur dann, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist oder ein Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigt würde, kommt eine Aufhebung der Ausschreibung in Betracht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht zur Aufhebung, wenn es noch Angebote gibt, die miteinander verglichen werden können.*)
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IBRRS 2006, 1220
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VK Münster, Beschluss vom 25.01.2006 - VK 23/05
1. Nicht ordnungsgemäße Ausschreibungen sind so zu korrigieren, dass die Verletzung der Rechte der Bieter rückgängig gemacht wird, und zwar unabhängig von der Feststellung der Antragsbefugnis eines Antragstellers. Allerdings muss dann feststellbar sein, dass infolge dieser Vergaberechtsverstöße auch der Antragsteller in seinen Bieterrechten verletzt ist. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens durch die Vergabenachprüfungsinstanzen findet nicht statt und wird auch nicht durch § 114 Abs. 1 GWB, § 110 Abs. 1 GWB eröffnet.*)
2. Wird ein Nachprüfungsverfahren aufgrund einer nicht den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB genügenden Rüge eingeleitet, und wird erst im Laufe des Nachprüfungsverfahren ein nachträglich erkannter Mangel zulässigerweise geltend gemacht, dann bleibt der Nachprüfungsantrag zulässig.*)
3. Bei den Anforderungen für Nebenangebote ist eine Abgrenzung in negativer Hinsicht ausreichend. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, quasi "Mindestinhalte" für Nebenangebote vorzugeben.*)
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IBRRS 2006, 1201
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VK Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2006 - 2 VK 82/05
1. Das Fehlen einer nach § 7a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A zulässigen, vom Auftraggeber geforderten und als K.O.-Kriterium deklarierten Erklärung des Bieters, dass keine der in § 7 Nr. 5 VOL/A bezeichneten, im Ermessen des Auftraggebers stehenden Ausschlussgründe vorliegen, stellt keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Das gilt umso mehr, wenn der Bieter zwar keine eindeutige Erklärung zu § 7 Nr. 5 lit. c VOL/A abgegeben, dafür aber einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister übersandt hat.*)
2. Auch in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu einer komplexen, zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht eindeutigen Anforderung ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls seine Zuschlags- und wenn möglich auch Wertungskriterien in der Vergabebekanntmachung, spätestens in der Leistungsbeschreibung, jedenfalls aber vor der Angebotserstellung bekannt zu machen, um den Bietern eine Orientierung für ihr Angebot zu geben.*)
3. Auf vom Auftraggeber angekündigte Schritte vor der Vergabeentscheidung zur Darstellung des jeweiligen Angebotes – hier einer Teststellung – kann dieser nicht einseitig verzichten.*)
4. Bei der an sich sinnvollen Abschätzung der Folgekosten bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten muss der Auftraggeber die Bieter über die angesetzten, nicht dem Angebot zu entnehmenden Folgekosten vor der Wertung informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, um den Ansatz falscher Zahlen zulasten eines Bieters – und damit dessen Ungleichbehandlung - zu verhindern.*)
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IBRRS 2006, 1200
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VK Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 VK 76/05
1. Der Ausschluss von im Wesentlichen gleichlautenden Parallelangeboten eines Bieters allein und als Mitglied einer Bietergemeinschaft ist zwingend geboten, weil davon auszugehen ist, dass die Angebote in Kenntnis des jeweils anderen Angebotes kalkuliert und erstellt worden sind und damit der vergaberechtlich gebotene Geheimwettbewerb nicht mehr gewährleistet ist.*)
2. Mehr Wettbewerb entsteht nicht durch die Zahl der Angebote, die auf eine Ausschreibung eingehen, wenn diese Angebote nicht von unabhängig voneinander bietenden Unternehmen abgegeben werden, sondern das Ergebnis von Abreden der Bieter untereinander sind.*)
3. Die Aufteilung eines Auftrages in Einzellose wirkt nicht mittelstandsfreundlich, wenn Rabatte - hier bis zu 35 % - in Abhängigkeit von der Zahl der zugeschlagenen Lose akzeptiert werden.*)
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IBRRS 2006, 1199
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VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 VK 72/05
1. Die geforderte zukünftige Leistung ist hinreichend bestimmt und nicht mit unzumutbaren Wagnissen behaftet, wenn der Auftraggeber die Leistung beschreibt - hier das Entleeren von abflusslosen Gruben - und für alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen aus der Vergangenheit mitteilt, sodass die Höhe des Risikos und die Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung für den branchenkundigen und erfahrenen Bieter abzuschätzen und einzupreisen ist.*)
2. Dem Geschäft immanente Risiken können auch vom Auftraggeber nicht besser eingeschätzt und bewertet werden.*)
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