Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 1723VK Hessen, Beschluss vom 27.03.2006 - 69d-VK-10/2006
Die Tatsache, dass sich ein Bieter bereits an den vorausgegangenen Vergabeverfahren beteiligt hatte, führt nicht dazu, dass er in einem nachfolgenden Verfahren die geforderten Nachweise nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A nicht mehr vorlegen müsste. Sind die geforderten Eignungsnachweise bereits aus der Bekanntmachung erkennbar und hat der Bieter die Nichterforderlichkeit derartiger Nachweise nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist gegenüber dem Ag gem. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB zu rügen. Hält ein Bieter bestimmte Nachweise nicht für erforderlich oder vorlagefähig, darf nicht ohne weiteres auf ihre Vorlage verzichten oder sich ggf. darauf verlassen, die Vergabestelle werde von den eigenen zwingenden Vorgaben absehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1722
OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 135/04
Bei der Gleichwertigkeit kommt es nicht darauf an, ob einzelne Eigenschaften voneinander abweichen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium ist die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen.
VolltextIBRRS 2006, 1712
VK Hessen, Beschluss vom 28.02.2006 - 69d-VK-02/2006
1. Eine Kostenversanschlagung, die nur auf prozentualen Abschlägen von den Preisen für bisherige Dienstleistungsaufträge beruht, ist keine Grundlage für eine Kostenkalkulation. In einem solchen Fall liegt auch keine Kostenschätzung vor, die Grundlage für die Behauptung eines unwirtschaftlichen Angebotes im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c) VOL/A sein könnte.*)
2. Das Angebot eines nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A ausgeschlossenen Bieters kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der verbliebenen Angebote herangezogen werden, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht preisrelevant sein konnten.*)
3. Findet die Verschmelzung einer Bieterin auf eine andere Gesellschaft in der Weise statt, dass diese Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der Bieterin wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG) ist diese Rechtsnachfolgerin legitimiert, Ansprüche aus der Bieterposition gegenüber der Auftraggeberin - insbesondere im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens - geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1709
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2005 - 1 VK 55/05
1. Bei einem weder sachlich noch rechtlich als schwierig anzusehenden Sachverhalt, bei dem es allein um die tatsächliche Frage geht, ob 1 oder 3 Brandmeldezentralen angeboten wurden, ist grundsätzlich von der Geltung der 1 – 3-tägigen Frist für die Erhebung der Rüge auszugehen.
1. Für die Entscheidung, ob eine Rüge unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erfolgt ist, ist die Definition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB heranzuziehen und darauf abzustellen, ob sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
2. Nach einer Einzelfallbeurteilung ist eine Rüge dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht mehr so entsprechend zeitig erfolgt, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist, wobei eine eine Obergrenze von zwei Wochen ab Kenntniserlangung zu unterstellen ist.
VolltextIBRRS 2006, 1708
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2005 - 1 VK 53/05
1. Wird eine Ausschreibung aufgehoben und der Steller eines Nachprüfungsantrags somit durch Eintritt von Erledigung klaglos gestellt, greift der in § 128 Abs. 3 Satz 1 aufgestellte Grundsatz, dass der unterliegende Verfahrensbeteiligte Kostenschuldner ist, nicht. Es bleibt vielmehr beim Grundsatz der § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr.1 VwKostG, wonach derjenige, der durch Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat, die Kosten schuldet.
2. Eine derartige Kostenregelung ergibt sich auch nicht, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 128 Abs. 3 und 4 GWB für den Fall der Erledigung, aus der entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO bzw. § 91a ZPO, da die Kostenregelung in § 128 GWB anschließend ist.
VolltextIBRRS 2006, 1706
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 1 VK 51/05
1. Die Stellung eines Antrags, dass „ein Vergabenachprüfungsantrag vorgenommen wird“, kann i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB als Beanstandung der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung an die benannten Bieter ausgelegt werden.
2. Eine zulässige Rüge muss darüber hinaus jedoch hinreichend deutlich erkennen lassen, dass ein bestimmtes – vom Bieter näher zu bezeichnendes – Verhalten als vergabewidrig getadelt und Abhilfe erwartet wird. Daran fehlt es bei der Antragstellung.
VolltextIBRRS 2006, 1705
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2005 - 1 VK 49/05
1. Mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter kommt zwischen diesem und dem Auftraggeber ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB zustande.
2. Nimmt ein Bieter einen Ordner aus dem Data Room mit, in dem sich Unterlagen über den gegenwärtigen Stand der Realisierung eines Projekts befinden, verletzt er nicht nur die Interessen des Auftraggebers und der Mitbewerber, sondern begründet darüber hinaus auch die Gefahr, dass unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen erlangen und ihn weitergeben können. Dies stellt eine Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses dar, die den Ausschluss des Bieters rechtfertigt.
3. Auch im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen, wenn negative Änderungen der Bietereignung, die nach Abschluss der Eignungsprüfung erfolgen, einen Wiedereintritt in die Eignungsprüfung rechtsfertigen.
4. Der Begriff der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit erfasst nicht nur negative Verfehlungen der oben beschriebenen Art. Vielmehr kann von fehlender Eignung eines Bewerbers auch dann gesprochen werden, wenn er bestimmte zusätzliche Anforderungen nicht erfüllt, die der Auftraggeber aus Gründen, die in der Natur der ausgeschriebenen Aufgabe und der mit ihr verfolgten Zwecke liegen, mit Recht zur Voraussetzung für die Auftragsvergabe machen will.
VolltextIBRRS 2006, 1679
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2006 - VgK-07/2006
1. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 bis 3 Tagen nach positiver Kenntniserlangung erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger, insbesondere anwaltlicher Hilfe erfordert.
2. Wird die Struktur und Identität der Gesellschaft nicht geändert, spricht vergaberechtlich nichts gegen die Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb um öffentliche Aufträge in der Phase der Umfirmierung. Denn bloße Umfirmierungen sind vergaberechtlich irrelevant, da sie die rechtliche Identität des Bieters und damit seine Eignung unberührt lassen.
3. Zwei Schwesternunternehmen, die selbstständige juristische Personen darstellen, können an demselben Vergabeverfahren teilnehmen.
4. Zur Frage der hinreichenden Dokumentation der Eignungsprüfung und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
5. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden.
6. Zwischen dem Ablauf der Angebotsfrist und dem Vertrags- und Leistungsbeginn darf ein Zeitraum von fast zwei Jahren liegen, ohne dass ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vorliegt.
7. Eine Klausel in den Vergabebekanntmachungen, wonach sich der Auftraggeber bei der Überschreitung der für eine Selbstdurchführung kalkulierten Kosten auch durch das günstigste Angebot die Aufhebung der Ausschreibung mangels wirtschaftlichen Ergebnisses vorbehält, ist vergaberechtlich zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen § 26 Nr. 1 f VOL/A.
8. Eine vorweggenommene Einverständniserklärung des Bieters zur Verlängerung der Bindefrist bei Verzögerung durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Vergabebekanntmachung ist zulässig.
9. Die Beschränkung des Auftragnehmers, erstmalig im 2. Leistungsjahr eine Preisanpassung verlangen zu dürfen, stellt kein ungewöhnliches Wagnis für den Auftragnehmer im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar.
IBRRS 2006, 1655
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006 - 15 B 692/06
1. In einem vergaberechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Antragsteller antragsbefugt, der zwar im Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, aber geltend machen kann, durch die Ausschreibungsbedingungen gleichheitswidrig an der Abgabe eines konkurrenzfähigen Gebotes gehindert zu werden.*)
2. In einem vergaberechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann ein Unterlassungsanspruch nicht auf jedweden Verstoß gegen Bestimmungen der Verdingungsordnungen gestützt werden, sondern - insoweit enger als in Nachprüfungsverfahren nach dem GWB - nur auf solche Verstöße, die den Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1649
VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Das Nachprüfungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das in Thüringen die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Anwendung finden. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, ist nach § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei fehlender Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Antrages sind dem Antragsteller daher die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vergabestelle, nicht jedoch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2006, 1620
VK Sachsen, Beschluss vom 01.06.2006 - 1/SVK/045-06
1. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB durch eine Bietergemeinschaft liegt nicht vor, wenn die Rüge nur von einem Mitglied der Bietergemeinschaft erhoben wurde.
2. Die im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs abgegebene Vollmacht für die Vertretung der Bietergemeinschaft reicht im Nachprüfungsverfahren nicht aus für eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber.
3. Die fehlende Offenkundigkeit des Handelns für die Bietergemeinschaft kann auch nicht durch eine nachgereichte Genehmigung ersetzt werden.
VolltextIBRRS 2006, 1618
OLG München, Beschluss vom 02.06.2006 - Verg 12/06
1. Zur Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes können auch die Ergebnisse vergleichbarer Ausschreibungen und übliche Marktpreise herangezogen werden.*)
2. Die Stellung eines Antrags ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen nicht erforderlich (§ 101 ZPO analog).*)
VolltextIBRRS 2006, 1617
OLG Dresden, Beschluss vom 04.04.2006 - WVerg 1/06
Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach § 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung der Kostenschuld oder - unabhängig hiervon - binnen vier Jahren nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.*)
VolltextIBRRS 2006, 1592
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2005 - 11 Verg 21/04
1. Eine Ausschreibungsaufhebung darf im Hinblick darauf vorgenommen worden, dass die Angebote wirtschaftlich nicht angemessen waren.
2. Weicht das erfolgreiche Los um 23 % von der Kostenschätzung ab, liegt ein maßgebliches Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung vor und eine Zuschlagserteilung auf das geloste Angebot ist ausgeschlossen.
3. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewährung von Primärrechtsschutz ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
VolltextIBRRS 2006, 1591
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2005 - 11 Verg 1/05
1. Zwar kann das weitere Verrgabeverfahren grundsätzlich einen Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde, weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird aber dann zugelassen, wenn der öffentliche Auftraggeber bei gebührender Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des Antragstellers, sondern gleichermaßen auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote hätte ausschließen müssen. Das Gebot die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d. h. aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen.
3. Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis erhält, können ohne weiteres in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie zuvor nochmals gesondert gerügt werden müssten.
VolltextIBRRS 2006, 1590
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 50/05
1. Verlangt eine Bekanntmachung neben dem Nachweis von Fachkunde und Zuverlässigkeit den Nachweis von überdurchschnittlicher Erfahrung im Umgang mit einem bis zu 17 m tiefen Geländeeinschnitt und verformungsgefährdeter Bebauung und fordert eine Referenzliste mit Bauobjekten vergleichbarer Art, hat letztgenannte den Zweck, den Nachweis der überdurchschnittlichen Erfahrung des Bieters bei den die ausgeschriebenen Leistungen erschwerenden Randbedingungen zu führen und ist damit zulässiges Kriterium.
2. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ausschreibenden bekannt und bewusst gewesen ist, dass es in Europa bzw. in Deutschland derzeit im Zweifel keine vergleichbare bauliche Situation im Bereich von innerstädtischen Wasserstraßen mit bis zu 17 m tiefem Geländeeinschnitt und verformungsrelevanter Bebauung gibt.
VolltextIBRRS 2006, 1589
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 48/05
1. Verlangt eine Bekanntmachung neben dem Nachweis von Fachkunde und Zuverlässigkeit den Nachweis von überdurchschnittlicher Erfahrung im Umgang mit einem bis zu 17 m tiefen Geländeeinschnitt und verformungsgefährdeter Bebauung und fordert eine Referenzliste mit Bauobjekten vergleichbarer Art, hat letztgenannte den Zweck, den Nachweis der überdurchschnittlichen Erfahrung des Bieters bei den die ausgeschriebenen Leistungen erschwerenden Randbedingungen zu führen und ist damit zulässiges Kriterium.
2. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ausschreibenden bekannt und bewusst gewesen ist, dass es in Europa bzw. in Deutschland derzeit im Zweifel keine vergleichbare bauliche Situation im Bereich von innerstädtischen Wasserstraßen mit bis zu 17 m tiefem Geländeeinschnitt und verformungsrelevanter Bebauung gibt.
VolltextIBRRS 2006, 1586
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 7/06
Die Übertragung hoheitlicher Rettungsdienstaufgaben durch eine Kommune begründet keine Ausschreibungsverpflichtungen nach dem Vergaberecht.
VolltextIBRRS 2006, 1585
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006 - Verg 77/05
Eine Kommunalversicherung als freiwilliger Zusammenschluss von Kommunen in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit darf sich im Rahmen von Vergabeverfahren als Bieter beteiligen.
VolltextIBRRS 2006, 1582
OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2006 - WVerg 4/06
1. Ist ein Einzelbieter mit einem anderen Unternehmen, welches Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, über eine gemeinsame Holdinggesellschaft verbunden, besteht eine Vermutung für eine wettbewerbsbeschränkende Abrede (§ 25 Nr. 1 Abs 1 Buchst. c VOB/A) jedenfalls dann nicht, wenn die Verbindung der "Schwesterunternehmen" bei Angebotsabgabe noch nicht rechtswirksam war.*)
2. Verneinen die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich ein Verbot von Minuspreisen, bedeuten negative Einheitspreise nicht ohne weiteres ein Fehlen der geforderten Preisangabe (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A); sie lösen auch nicht in jedem Falle eine Pflicht der Vergabestelle aus, dem Bieter zur Ausräumung des Verdachts einer unzulässigen Mischkalkulation Erläuterungen abzuverlangen.*)
3. Ist nach den Ausschreibungsunterlagen die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ohnehin vorgesehen und für die wertungsmäßige Berücksichtigung eines unbedingten Nachlasses eine Angabe an bestimmter Stelle im Angebotsschreiben verlangt, so kann ein (lediglich) in einem Nebenangebot enthaltener Nachlass für den Fall der "uneingeschränkten Einhaltung der VOB/B als Vertragsgrundlage" nicht gewertet werden.*)
IBRRS 2006, 1581
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2006 - 2 VK 10/06
1. Die Auftraggeberin kann im Vergabeverfahren eine Beratung durch Sachverständige in Anspruch nehmen. Sie darf aber nicht alle Entscheidungen in dem Verfahren an den Berater delegieren und ihre Mitwirkung an dem Verfahren auf das "Abnicken" beschränken. Sie muss die Angebote prüfen und über eigenverantwortlich mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden.*)
2. Der Auftraggeberin obliegen auch Sorgfaltspflichten einerseits den Bietern gegenüber, andererseits der öffentlichen Hand oder denen, die auf seine Dienstleistung angewiesen sind, keine Alternative haben und deshalb die geforderten Preise zahlen müssen. Ihr obliegt die Durchführung eines ordentlichen Vergabeverfahrens, das vor allem sichern soll, dass die geforderte Leistung zu einem möglichst günstigen Preis erbracht wird.*)
3. Die Forderung der Wiederholung der Produktbezeichnung eines vorgegebenen Leitproduktes, wenn dieses angeboten wird, hat keinen Informationswert und sollte deshalb auch den Ausschluss eines solchen Angebotes nicht rechtfertigen. Der Grundsatz der Klarheit des Angebotes kann konterkariert werden, wenn die Auftraggeberin Erklärungen fordert, die überflüssig und für die Wertung des Angebotes nicht erforderlich sind.*)
4. Müssen zehn von elf Bietern aufgrund der an der BGH-Rechtsprechung orientierten, hohen formalen Anforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen werden, so muss dem Auftraggeber ein Ermessen offen bleiben, den Auftrag an den letzten verbleibenden, bei Angebotseröffnung an achter Stelle liegenden Bieter zu vergeben oder im Hinblick auf die Anforderungen des § 97 Abs. 5 GWB und des Haushaltsrechts die Ausschreibung aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2006, 1560
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2006 - VK-SH 10/06
1. Wird die Leistung nach allgemeinen technischen Kriterien beschrieben, ist es grundsätzlich Sache des Bieters, aufgrund seiner Sach- und Fachkunde die für die Leistung notwendigen Erzeugnisse auszuwählen; er haftet dafür, dass diese den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der Baubeschreibung entsprechen.*)
2. Das Bieterangabenverzeichnis hat den alleinigen Zweck, die verwendeten Geräte und Produkte zu bezeichnen, um eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. Von Dritten stammende technische Datenblätter, die nicht Teil seines Angebotes sind, muss ein Bieter grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, d.h. geschuldet sind vom Auftragnehmer die Leistungen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der beauftragten Leistung notwendig sind.*)
3. Im Fall einer eindeutigen Angebotsabgabe ist davon auszugehen, dass sich das im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A grundsätzlich bestehende Aufklärungsermessen des Auftraggebers zu einer Aufklärungspflicht verdichtet, wenn nicht der Bieter sondern der Auftraggeber selbst durch eigene Recherchen die Zweifel in Bezug auf das Angebot verursacht hat.*)
4. Steht der Vergabestelle bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraums die Eignung des Bieters bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden.*)
5. Der bieterschützende Charakter des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A beschränkt sich allenfalls darauf, dass wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen bekämpft und unterbunden werden müssen (§ 2 Nr. 1 VOB/A), so dass der Zuschlag nicht auf Angebote erteilt werden darf, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass andere Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden.*)
6. Ein Angebotsausschluss wegen "Mischkalkulation" erfordert die Feststellung insoweit unvollständiger Preisangaben des Bieters durch die Vergabestelle. Der Nachweis ist grundsätzlich Sache der Vergabestelle, so dass im Zweifel von der Vollständigkeit der Preisangaben auszugehen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1543
OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 10/06
1. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht vor, wenn ein Bieter ohne Auf- und Abpreisung sogenannte Bereitstellungsgeräte (Baukran einschließlich Lohnkosten Kranführer) in die Position Baustelleneinrichtung einrechnet, wenn der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses dies bei vertretbarer Auslegung zulässt, weil eine ausdrückliche Position für diese Kosten im Leistungsverzeichnis fehlt.*)
2. Die Regelung des § 21 Nr. 4 VOB/A betrifft nicht Nachlässe bei den Einheitspreisen für einzelne Leistungspositionen im Rahmen der Kalkulation, sondern nur Preisabschläge für das Gesamtangebot.*)
IBRRS 2006, 1542
OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 12/06
Ordnet die Vergabekammer die Aufhebung des Vergabeverfahrens an, ist in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zulässig. § 118 Abs. 3 GWB stellt in diesem Fall keinen hinreichenden Schutz gegen eine Auftragsvergabe an einen Konkurrenten während des Beschwerdeverfahrens dar.*)
VolltextIBRRS 2006, 1541
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2006 - 1 Verg 5/06
1. Im Rahmen des § 107 Abs. 2 GWB genügt es, wenn ein Bieter darlegt, dass er ohne die im Rahmen des Nachprüfungsantrags gerügten Vergabeverstöße eine echte Chance zur Auftragserteilung gehabt hätte; insoweit dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
2. Gründe, die zum zwingende Ausschluss führen, können die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bewirken, allerdings nur, wenn diese Gründe evident vorliegen.
3. Ist der Umfang der für einen Nachunternehmereinsatz vorgesehenen Leistungen aus den Erklärungen des Antragstellers bestimmbar, und zwar auch dort, wo nur "schlagwortartige" Bezeichnungen verwendet worden sind, so ist eine Antragsbefugnis nicht zu verneinen.
4. Müssen die Bieter im Rahmen der Ausschreibung zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, so führt die Nichtvorlage eines solchen Auszuges zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
IBRRS 2006, 1532
VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2005 - VK-6/2005-F
§ 16 Absatz 3 VOF konkretisiert den Grundsatz des transparenten Verfahrens auch für das Verhandlungsverfahren der VOF. Danach hat der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder in der Bekanntmachung alle zur Anwendung vorgesehenen Auftragskriterien anzugeben, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Ergibt sich danach keine Differenzierung zwischen den Bewerbungen, die eine Auswahl willkürfrei und tragfähig macht, ist das Honorar ein zulässiges und wettbewerbsgerechtes ergänzendes Kriterium, wenn die Art und Weise der Einführung in den Wettbewerb die Chancengleichheit der Bewerber und die Transparenz des Wettbewerbs wahrt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1530
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.04.2006 - 21.VK-3194-09/06
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach der Entscheidung des BGH v. 08.09.1998 - X ZR 85/97 die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig mit den von ihm geforderten Mindesteigenschaften ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet.*)
2. Sind geforderte Erklärungen zu den Nachunternehmerleistungen unklar und widersprüchlich, so ist das Angebot auszuschließen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).*)
3. Widersprüchliche Erklärungen zu Nachunternehmerleistungen können nicht gemäß § 24 VOB/A klargestellt werden. Nachverhandlungen in diesem Bereich sind nicht zulässig.*)
VolltextIBRRS 2006, 1514
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2005 - VK-04/2005-L
1. Aufgrund des der Antragstellerin zustehenden Rechtes auf Gleichbehandlung kann in der Vergabenachprüfung nicht allein ihr eigenes Angebot im Hinblick auf Vollständigkeit und Wertbarkeit gewürdigt werden, sondern es muss das Angebot der Antragstellerin im Bezug mit allen anderen vorliegenden Angebotes gesehen werden. Wenn alle verbleibenden Angebote an demselben Mangel leiden – hier mangelnde Wertbarkeit durch Fehler bei den Preiseintragungen – so kann nicht allein das Angebot der Antragstellerin als chancenlos angesehen werden. Ihr Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung der Vergabenachprüfung ist vielmehr anzuerkennen.*)
2. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Vorschrift aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A die zur Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Angaben in der Bekanntmachung nicht benannt, so dass mangels einer wirksamen Anforderung eine Grundlage zur Eignungsprüfung formal nicht vorlag.*)
3. Die Antragsgegnerin hat die Leistungsmerkmale entgegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A durch die fixe Angabe eines Abholtermins so gestaltet, dass lediglich die Lizenz eines Anbieters die geforderte Leistung umfasste und sie damit nur ein Anbieter hätte erfüllen können.*)
VolltextIBRRS 2006, 1475
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05
1. Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist.*)
2. Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen.*)
3. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen.*)
IBRRS 2006, 1464
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 05/06
1. Vergaberechtsschutz ist nicht nur dann zu gewähren, wenn die Aufhebung der Ausschreibung noch bevorsteht, sondern auch dann, wenn die Ausschreibung schon aufgehoben worden ist. Damit wird sichergestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Bieters auszuschließen ist.*)
3. Die Verdingungsunterlagen sind einer Auslegung zugänglich, wobei als Maßstab der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter zugrunde zu legen ist.*)
4. Beabsichtigt der Bieter, sich zur Erfüllung des Auftrags dritter Unternehmen zu bedienen, so muss ihm bewusst sein, dass er die Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmen hinsichtlich der Einbeziehung in die Erledigung der mit dem öffentlichen Auftrag zu übernehmenden Aufgabe soweit darzustellen hat, dass der Vergabestelle eine Beurteilung der Frage, ob der Auftrag insgesamt ordnungsgemäß erfüllt werden kann, ermöglicht wird.*)
5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1463
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 08/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann de lege lata wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
3. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.*)
4. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1462
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 04/06
1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)
3. Die mit dem Fehlen von Unterlagen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Unterlagen sie mit der Angebotsabgabe vom Bieter fordert.*)
4. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass der Bieter mit Abgabe des Angebotes versichert, eine Entgeltgenehmigung erhalten zu haben (d.h. schon im Besitz einer solchen zu sein), und erklärt der Bieter mit seinem Angebot, die Entgeltgenehmigung erst nach Zuschlagserteilung beantragen zu wollen, stellt dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A dar.*)
5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1461
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 03/06
1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)
3. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1460
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 09/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann de lege lata wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
3. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.*)
4. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1443
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Verg 79/05
1. Wird das Vergabeverfahren auf Grund eines erledigenden Ereignisses eingestellt, so hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) allein zu tragen.
2. War der Antragsteller mit seinem Begehren vor der Vergabeprüfstelle erfolgreich und hätte mithin voraussichtlich auch sein Nachprüfungsantrag Erfolg gehabt, sieht § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB eine Erstattung seiner im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen durch den unterlegenen Antragsgegner vor.
VolltextIBRRS 2006, 1441
VK Sachsen, Beschluss vom 27.03.2006 - 1/SVK/021-06
1. Die Beteiligung an mehreren parallel laufenden Vergabeverfahren führt nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. "verbrauchten Leistungsfähigkeit" zum Auschluss des Bewerbers.
2. Der Auftraggeber kann generell bestimmen, welche Qualität von Nachweisen er im konkreten Vergabeverfahren genügen lässt, Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten in den Anforderungen bezüglich der Eignungsnachweise gehen jedoch zu seinen Lasten.
3. Hinsichtlich der Beurteilung der beigebrachten Eignungsnachweise, die die Vergabestelle von der Zuverlässigkeit des betreffenden Bieters überzeugen sollen, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.
4. § 25 Nr. 2 und § 25 Nr. 3 VOL/A dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss ein Interesse daran haben, nicht mit einer Zuschlagserteilung auf ein sog. Unterangebot Gefahr zu laufen, dass der Auftragnehmer den Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Vorschriften schützen aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird.
5. Eine aufklärungsbedürftige Mischkalkulation ist generell nur dann indiziert, wenn sowohl auffallend niedrige, als auch korrespondierend auffallend hohe Einheitspreise festgestellt werden können. Mögliche Vergleichsgrößen sind dabei die übrigen Bestandteile des fraglichen Angebots, der Bieterpreisspiegel sowie gegebenenfalls Marktpreise.
VolltextIBRRS 2006, 1431
VK Sachsen, Beschluss vom 21.02.2006 - 1/SVK/004-06
1. Wenn Anforderungen an die Bewerber zu Honorarvorstellungen nur vage formuliert sind und ggf. in den Verhandlungsgesprächen noch ohne weiteres abgeändert werden können, können ggf. fehlende Aussagen zu einzelnen Leistungsspektren der ausgeschriebenen Planungsleistungen den Ausschluss eines einzelnen Bewerbers nicht rechtfertigen.
2. Sofern der Auftraggeber für die Bewertung der Verhandlungsgespräche oder Angebote den Bewerbern Bewertungskriterien mitteilt, ist er nachfolgend an diese gebunden, er kann weder zusätzliche neue Kriterien hinzufügen, noch bereits angegebene Kriterien weglassen, er kann allenfalls "Unterkriterien" zu bereits bestehenden Kriterien bilden.
3. Hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Auftragserteilung ist die Auftraggeberin an die einmal in der Vergabebekanntmachung verlautbarten Zuschlagskriterien gebunden. Es stellt einen Verstoß gegen das Vergaberecht in Gestalt des § 16 Abs. 3 VOF dar, wenn der Auftraggeber bekannt gemachte Auftragskriterien bei der Entscheidung über die Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 VOF nicht berücksichtigt.
4. Hat der Auftraggeber die relevanten Auftragskriterien in der Vergabebekanntmachung benannt, so kann und darf er diese späterhin auch in der Aufgabenbeschreibung nicht mehr ändern. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber dort keine neuen, zusätzlichen Auftragskriterien für verbindlich erklären darf, ebenso wenig kann er dort schon verlautbarte Auftragskriterien weglassen und ihnen dadurch ihre Auswahlrelevanz wieder nehmen, allenfalls kann er noch bereits bekannt gegebene Kriterien durch Unterkriterien weiter aufschlüsseln.
5. Der Auftraggeber ist selbst dann an seine ehedem verlautbarten Zuschlagskriterien gebunden, wenn sich diese bei näherer Betrachtung als vornehmliche Eignungskriterien darstellen, auch wenn dies im vorliegenden Fall zu einer grundsätzlich unzulässigen doppelten Eignungsprüfung führt.
VolltextIBRRS 2006, 1430
VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2006 - 1/SVK/012-06
1. Zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkeit i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB ist auf § 121 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal der Unverzüglichkeit dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird.
2. Die von der Rechtsprechung angenommene Frist von 2 Wochen stellt eine maximale Obergrenze dar, deren Ausschöpfung allenfalls zugestanden werden kann, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundlicher Hilfe erfordert.
3. Die Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler ist nicht notwendig. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Werden in der Vergabebekanntmachung Angaben zu ausgeführten Referenzobjekte verlangt, können noch in Vollzug befindliche Referenzen keine Berücksichtigung finden.
VolltextIBRRS 2006, 1429
VK Sachsen, Beschluss vom 09.01.2006 - 1/SVK/149-05
1. Vermeintliche Vergaberechtsverstöße, deren Erkennen sich erst im Laufe des bereits anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens - z. B. durch die Akteneinsicht - für die Antragstellerin ergeben, müssen nicht mehr gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2. Da das Wesen eines Nebenangebots gerade darin liegt, dass die Leistung inhaltlich anders angeboten wird, als sie in der Leistungsbeschreibung, die zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht wird, enthalten ist, müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, d. h. die Gleichwertigkeit soweit dargelegt werden, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann.
3. Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
4. Ein Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche verlautbarten Zuschlagskriterien entsprechend § 25a VOB/A auch bei der Wertung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2006, 1428
VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2005 - 1/SVK/108-05
Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Denn nur mit einem Nachprüfungsantrag hinsichtlich des zweiten Vergabeverfahrens kann ein Bieter wirksam verhindern, dass dort ein irreparabler Zuschlag erteilt wird, den dann auch eine Vergabekammer nach § 114 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr revidieren könnte.*)
VolltextIBRRS 2006, 1426
VK Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 1/SVK/028-06
1. Angebote, in denen Erklärungen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht abgegeben wurden, sind zwingend entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auf der ersten Wertungsstufe vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)
2. Geforderte Belege zum Nachweis der Eignung unterfallen nicht dem Begriff der "Erklärungen" nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A.*)
Daher ist der Ausschluss solcher Angebote nicht entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A vorzunehmen. Der Ausschluss dieser Angebote hat jedoch zwingend gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und damit auf der zweiten Wertungsstufe zu erfolgen.
3. Auf das Gebot der Gleichbehandlung kann sich ein Bieter mit einem entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließenden Angebot gerade nicht berufen, wenn sämtliche anderen Angebote (erst) gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A vom weiteren Verfahren ebenfalls zwingend auszuschließen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1397
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2006 - 21.VK-3194-07/06
1. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen nach verbreiteter Ansicht nur einem beschränkten Vergaberechtsregime, d.h. dass die Vergabe über nachrangige Dienstleistungen praktisch keinen Regelungen unterliegt, dass aber gleichwohl vergaberechtliche Grundregeln wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot gelten.*)
2. Die VSt hat bei der Entscheidung über den Ausschluss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) VOL/A einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob Beurteilungsfehler vorliegen, die sich aus der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, einer unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhaltsermittlung, der Einbeziehung sachwidriger Erwägungen in die Entscheidung oder der unzutreffenden Anwendung des Beurteilungsmaßstabes ergeben bzw. ob ein Ermessensnichtgebrauch oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, der dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB widerspricht. Der Vergabekammer ist es versagt, das Ermessen selbst auszuüben.*)
3. Jemand, der intensiv über lange Zeit hinweg mit erheblichem kriminellen Antrieb Manipulationen entwickelt, aufrechterhält und diese entsprechend an sich wandelnde Modalitäten anpasst, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Auftragnehmer im sensiblen Bereich der BSE-Pflichttests hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1395
OLG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 41/05
1. Zur Frage der Auslegung eines strittigen Punktes im Leistungsverzeichnis.
2. § 640 Abs. 2 BGB führt nicht zum Verlust des Schadensersatzanspruchs gem. § 635 BGB a.F.
3. Eine Haftung des Auftraggebers aus culpa in contrahendo wegen fehlerhafter - hier: missverständlicher - Ausschreibung setzt voraus, dass der Auftragnehmer gerade auch in einem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist; daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer bei ihm zumutbarer Prüfung die Unklarheit des Leistungsverzeichnisses hätte erkennen können.
VolltextIBRRS 2006, 1385
VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2005 - 16a D 04.3487
1. Die Wahrung des Ansehens des Beamtentums" dient der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, nicht beeinträchtigen, z.B. durch außerdienstliches Verhalten, das eine Verletzung seiner Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Dienstherrn darstellt. Zu den nicht durch die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen eingeschränkten Pflichten zählt insbesondere die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze.
2. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger (BVerwG vom 30.8.2000 BVerwGE 112, 19/26). Jedoch überschreitet bereits der einmalige strafrechtlich relevante außerdienstliche Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Regelfall das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz so deutlich, dass ein außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG anzunehmen ist.
VolltextIBRRS 2006, 1378
EuGH, Urteil vom 11.05.2006 - Rs. C-340/04
1. Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.*)
2. Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen.*)
3. Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36 vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen aufgrund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet - sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen -, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.*)
IBRRS 2006, 1363
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 - VK-06/2006-B
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten vor der Vergabekammer nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte, § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). § 128 GWB enthält zwar keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Kostenlast bei Antragsrücknahme, aber in § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB wird ausdrücklich auf die Geltung des Verwaltungskostengesetzes verwiesen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der eine Amtshandlung veranlasst hat - also die Ursache dafür gesetzt hat - oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Zwar hat die Antragstellerin durch Einreichen des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer das vorliegende Vergabeverfahren bewusst in Gang gesetzt und damit eine Amtshandlung im Sinn von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst. Jedoch hat die Antragsgegnerin selbst die für dieses Verfahren unzuständige Vergabeprüfstelle in der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens benannt und damit wesentlich dazu beigetragen, dass die Antragstellerin sich zwecks Nachprüfung des Vergabeverfahrens an die Vergabekammer gewandt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1362
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 VK 6/06
1. Der nachträgliche Verzicht der Vergabestelle auf den in der Bekanntmachung geforderten Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist nicht zulässig. Gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A sind die geforderten Nachweise in der Bekanntmachung anzugeben. Eine spätere Abänderung der Nachweisforderung ist unzulässig.
2. Zwar ist der Vergabestelle eine willkürliche nachträgliche Veränderung der Bewertung nicht gestattet, dies betrifft jedoch nicht den Fall, in dem die Vergabestelle eine erkannte rechtsfehlerhafte Bewertung korrigiert, ohne von den in der Vergabebekanntmachung genannten Kriterien abzuweichen.
3. Zur Frage der Bewertung eines Angebotes.
VolltextIBRRS 2006, 1361
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2006 - 1 VK 3/06
1. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.
2. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens tragen die Beteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen selbst. § 80 LVwVfG Baden-Württemberg führt zu keinem anderen Ergebnis.
VolltextIBRRS 2006, 1360
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2006 - 1 VK 12/06
1. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller die bei der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Im Falle der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens tragen die Beteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen selbst. § 80 LVwVfG Baden-Württemberg führt zu keinem anderen Ergebnis.*)
VolltextIBRRS 2006, 1359
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2006 - 1 VK 8/06
Es fehlt nicht an einer wesentlichen Preisangabe, wenn ein Bieter bei der Darstellung der Kalkulation des von ihm geforderten Preises (eine Preisposition), einen Preisnachlass bei einer der Positionen der Kalkulation berücksichtigt. Hierin ist kein unzulässiges Verschieben von Preisangaben im Sinne der Entscheidung des BGB vom 18.5.2004, X ZB 7/04 zu sehen.*)
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