Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10757 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 2735![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005 - VK 13/05
1. Hinsichtlich der nach Art. 24 der Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 geforderten Mindestanforderungen für Nebenangebote ist auf den Inhalt der gesamten Vergabeunterlagen abzustellen, da der rechtliche Charakter einer Mindestanforderung durch ihren objektiven Erklärungsgehalt und nicht durch die Bezeichnung oder die Fundstelle (z. B. Richtlinie) bestimmt wird.*)
2. Keine Mindestanforderungen ergeben sich aus dem nur für den Amtsvorschlag geltenden Text des Leistungsverzeichnisses.*)
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IBRRS 2005, 2734
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VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005 - VK 14/2005
1. Hinsichtlich der nach Art. 24 der Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 geforderten Mindestanforderungen für Nebenangebote ist auf den Inhalt der gesamten Vergabeunterlagen abzustellen, da der rechtliche Charakter einer Mindestanforderung durch ihren objektiven Erklärungsgehalt und nicht durch die Bezeichnung oder die Fundstelle (z. B. Richtlinie) bestimmt wird.*)
2. Keine Mindestanforderungen ergeben sich aus dem nur für den Amtsvorschlag geltenden Text des Leistungsverzeichnisses.*)
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IBRRS 2005, 2733
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VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005 - VK 13/2005
1. Hinsichtlich der nach Art. 24 der Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 geforderten Mindestanforderungen für Nebenangebote ist auf den Inhalt der gesamten Vergabeunterlagen abzustellen, da der rechtliche Charakter einer Mindestanforderung durch ihren objektiven Erklärungsgehalt und nicht durch die Bezeichnung oder die Fundstelle (z. B. Richtlinie) bestimmt wird.*)
2. Keine Mindestanforderungen ergeben sich aus dem nur für den Amtsvorschlag geltenden Text des Leistungsverzeichnisses.*)
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IBRRS 2005, 2732
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VK Thüringen, Beschluss vom 08.09.2005 - 360-4002.20-028/05-SLF
Fehlen bei einem Angebot ausdrücklich geforderte Nachweise und Erklärungen (Handelsregisterauszug, Eigenerklärungen zur Eignung, Fabrikats- und Typenangaben), ist das Angebot zwingend auszuschließen.
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IBRRS 2005, 2731
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VK Nordbayern, Beschluss vom 09.08.2005 - 320.VK-3194-27/05
1. Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestellet geforderten Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend auszuschließen. Ein Angebot, das entgegen den klaren Anforderungen in den Verdingungsunterlagen nicht nachvollziehbar darstellt, in welchem Umfang Leistungen durch Nachunternehmer erbracht werden sollen, genügt nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A.*)
2. Nachverhandlungen über die sich aus dem Angebot ergebenden Unklarheiten zum Nachunternehmereinsatz sind nicht statthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A), weil die Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer einen tiefgehenden Eingriff in die Angebotsgestaltung darstellt.*)
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IBRRS 2005, 2728
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VK Thüringen, Beschluss vom 09.09.2005 - 360-4002.20-009/05-SON
1. Enthält das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, welches mit dem Angebot abzugeben ist, u.a. eine Spalte, in der für die jeweiligen Nachunternehmerleistungen der „vorgesehene Nachunternehmer“ einzutragen ist, bringt die Vergabestelle ihr Verlangen zum Ausdruck, dass der vorgesehene Nachunternehmer bereits mit dem Angebot anzugeben ist.
2. Verlangt der Auftraggeber mit dem Angebot ein Geräteverzeichnis, das die Eintragung der vom Auftragnehmer für die Leistungsausführung vorgesehenen Geräte nach Anzahl, Bezeichnung, Kenngröße verlangt und gibt der Bieter insoweit nur eine allgemeine Angabe ab, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Verlangt der Auftraggeber mit dem Angebot eine Referenzliste und gibt der Bieter eine solche Liste nicht ab, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
4. Besteht eine Vermutung für das Vorliegen eines unangemessen niedrigen Einheitspreises und liefert der Bieter keine nachvollziehbaren, tatsächlich die niedrigen Einheitspreise rechtfertigenden Begründungen, ist das Angebot auszuschließen.
5. Im Fall von geänderten Mengenansätzen im Kurz-Leistungsverzeichnis sind diese als Teil des Leistungsverzeichnisses auf die Menge des Lang-Leistungsverzeichnisses zu korrigieren. Auch für den Fall des Widerspruches von Angaben im Leistungstext des Kurz-Leistungsverzeichnisses sind diese unerheblich. Dies setzt aber jeweils voraus, dass der Text des Lang-Leistungsverzechnisses als verbindlich erklärt wird.
6. Eine Veränderung der Verdingungsunterlagen in Verbindung mit der Abgabe eine Kurz-Leistungsverzeichnisses liegt nur dann vor, wenn der Bieter im Lang-Leistungsverzeichnis ausdrücklich Änderungen vornimmt oder in Ergänzung zum Kurz-Leistungsverzeichnis die ausdrücklich abgegebene Anerkennung des Langtextes durch zusätzliche Erklärungen einschränkt, abändert oder in Frage stellt.
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IBRRS 2005, 2727
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VK Hessen, Beschluss vom 28.06.2005 - 69d-VK-07/2005
1. Veränderungen in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung sind unstatthaft, es sei denn, dass durch die Veränderung in der Bietergemeinschaft deren rechtliche Identität erhalten bleibt. Dann muss die Vergabestelle allerdings prüfen, ob die Bietergemeinschaft weiterhin für den Auftrag geeignet ist.*)
2. Ein Bieter darf nicht nur von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat. Das Gleiche gilt auch, wenn er solche Angaben aufrechterhalten bzw. nicht korrigiert hat.*)
3. Ein Antragsteller, dessen Angebot von der Wertung ausgeschlossen wurde, kann dann nicht mit seinem Nachprüfungsantrag erfolgreich sein, wenn zwar bezüglich der anderen Angebote auch Ausschlussgründe vorliegen, aber jedenfalls ein Angebot in der Wertung verbleibt.*)
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IBRRS 2005, 2726
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VK Bund, Beschluss vom 01.08.2005 - VK 3-79/05
1. Leitet ein Bieter in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren ein, kommt ihm somit kein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des § 13 VgV zu.
2. Bei der Wertung der abgegebenen Angebote steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der grundsätzlich einer Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen nicht zugänglich ist.
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IBRRS 2005, 2725
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VK Bund, Beschluss vom 29.07.2005 - VK 3-76/05
1. Der Nachprüfungsantrag eines Bieters, dessen Angebot zwingend ausgeschlossen werden muss, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn sich erst im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
2. Der Nachweis der Eignung anhand bestimmter Unterlagen fällt nicht unter den Begriff der „Angaben und Erklärungen“ des § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A, sondern unterliegt der unbedingt formulierten speziellen Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.
3. Fordert der Auftraggeber Referenzen, die u.a. Angaben zur Leistungszeit und zum Rechnungswert enthalten, und sind diese Angaben aus dem Angebot nicht ersichtlich, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe eines vollständigen Angebots trägt der Bieter.
5. Einem unterliegenden Antragsteller sind aus Gründen der Billigkeit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Beigeladene aktiv durch die Stellung von Anträgen und deren Begründung am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
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IBRRS 2005, 2724
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OLG München, Beschluss vom 12.09.2005 - Verg 20/05
Nebenangebote, welche die Berechnung eines vom Auftraggeber geforderten Gesamtpreises nicht zulassen, sind einer vergleichenden Wertung nicht zugänglich und können deshalb nicht in die Wertung miteinbezogen werden.*)
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IBRRS 2005, 2722
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VK Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2005 - 1 VK 47/05
1. Stellt der Auftraggeber Bedingungen auf, die ein unverbindliches Angebot im Vorfeld der Verhandlungsphase erfüllen muss, so muss er auch hierbei streng den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Anforderungen, die nur vage formuliert sind oder in den Verhandlungsgesprächen noch ohne weiteres abgeändert werden können, können den Ausschluss eines Bewerbers nicht rechtfertigen.
2. An seine im Teilnahmewettbewerb getroffene Entscheidung, dass ein Bieter für geeignet gehalten wird, ist der Auftraggeber auch in der Verhandlungsphase gebunden.
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IBRRS 2005, 2721
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VK Nordbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - 320.VK-3194-25/05
1. Hinsichtlich der Mindestbedingungen für Nebenangebote muss zumindest für alle Bieter ersichtlich sein, welche Anforderungen von der Vergabestelle an die Erstellung von Nebenangeboten vorgegeben werden.*)
2. Ein Nebenangebot, das die vorgegebenen Mindestbedingungen nicht erfüllt, darf nicht gewertet werden.*)
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IBRRS 2005, 2720
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EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - Rs. C-129/04
1. Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung nachprüfen lassen kann, nicht aber lediglich eines ihrer Mitglieder als Einzelner.*)
2. Das Gleiche gilt, wenn alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft gemeinsam klagen, aber die Klage eines ihrer Mitglieder für unzulässig erklärt wird.*)
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IBRRS 2005, 2716
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VK Bund, Beschluss vom 13.07.2005 - VK 1-59/05
1. Für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurück zuführen ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits festgestellt werden kann, dass der behauptete Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt, der Nachprüfungsantrag also in der Sache begründet ist.
2. Gemäß dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ("ausgeschlossen werden") hat der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Der Ausschlusstatbestand ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden können.
3. Lässt man eine Modifizierung von wesentlichen Preisangaben eines Angebots in einer Nachverhandlung zu, so eröffnet man dem jeweiligen Bieter einen unkontrollierbaren Spielraum zur nachträglichen Manipulation von wertungsrelevanten Positionen. Dies ist nicht mehr von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, gedeckt. Davon abgesehen steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er eine Zweifelsverhandlung gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A durchführen will oder nicht.
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IBRRS 2005, 2707
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OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 Bs 182/05
Die Beschäftigungsbehörde kann die Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer nicht wegen Befangenheit widerrufen. Die besondere unabhängige Stellung der Mitglieder der Vergabekammer bedingt, dass nur die Vergabekammer entsprechend den §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 HmbVwVfG über die Befangenheit entscheidet. Eine derartige Ausschlussentscheidung kann die Vergabekammer auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens treffen, wenn zu besorgen ist, das ihr Mitglied in allen denkbaren Vergabeverfahren befangen ist.*)
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IBRRS 2005, 2706
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 Verg 4/05
1. Hat die Vergabekammer im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässigerweise eine isolierte Festsetzung des Gegenstandswertes vorgenommen, so kann der Vergabesenat im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung die gesamte Kostenfestsetzung an sich ziehen, wenn die Beteiligten einer solchen Entscheidung nicht widersprechen.*)
2. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Auftragssumme in § 50 Abs. 2 GKG ist dahin auszulegen, dass auf die geprüfte Bruttoangebotssumme desjenigen Angebots des Antragstellers abzustellen ist, welches eine Chance auf Zuschlagerteilung haben soll. Liegt ein Angebot des Antragstellers noch nicht vor, so ist auf die fiktive Angebotssumme bzw. - soweit hierfür individuelle Anhaltspunkte fehlen - auf den objektiven Wert der zu vergebenden Leistungen abzustellen. Hierfür bieten regelmäßig insbesondere die Schätzungen des Auftraggebers im Hinblick auf eine Überschreitung bzw. Unterschreitung des Schwellenwertes einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei einem inzwischen fortgeschrittenen Vergabeverfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrags darstellen.*)
3. Zur Unbilligkeit der Bestimmung des Höchstgebührenansatzes von 2,5-fachen Gebühren in einem Nachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer.*)
4. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG festgesetzt werden, ohne dass zuvor ein Gutachten des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt werden muss.*)
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IBRRS 2005, 2705
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Verg 6/05
1. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Auftragssumme ist in denjenigen Vergabeverfahren, in denen ein Angebot des Antragstellers nicht vorliegt, dahin zu verstehen, dass auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen ist. Hierfür bieten regelmäßig insbesondere die Schätzungen des Auftraggebers, bei einem fortgeschrittenen Verfahren jedoch auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrages.
2. Aufgrund der Besonderheiten im Vergabeverfahren ist dem Rechtsanwalt regelmäßig ein überdurchschnittlicher Gebührenansatz zuzubilligen.
3. Ein überdurchschnittlicher Gebührenansatz ist schon jeder Gebührenansatz über der gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenze in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr. Ein quasi fixer Ansatz von 2,5-fachen Gebühren in jedwedem Fall mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer - dem in § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber mit Nr. 2400 VV RVG intendierten Spielraum unzulässig verengen.
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IBRRS 2005, 2690
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2005 - 14 U 25/05
1. Ein Nebenangebot, mit dem ein Bieter statt der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Herstellung eine preiswertere, unter Verwendung von mehr Altmaterial, anbietet, kann unter der Bedingung stehen, dass das Altmaterial in dem vom Nebenangebot umfassten Umfang geeignet ist.
2. Hat ein Auftragnehmer sein Angebot von der Eignung vorhandenen Altasphalts zur Wiederverwertung abhängig gemacht und stellt sich dies als nicht zutreffend heraus, steht ihm eine Vergütung auf der Grundlage der Einheitspreise zu.
3. Wird in einem Nebenangebot, auf das der Zuschlag erteilt wird, statt der im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Herstellung einer neuen Asphalttragschicht unter Mitverwendung von Asphaltgranulat bis max. 30 % eine Beimischung von 70 % angeboten, wobei das Asphaltgranulat ausschließlich aus den Trag und Bindeschichten der alten, aufzubrechenden Fahrbahn gewonnen werden sollte und den Vertragsparteien die Qualität des Altasphalts nicht bekannt war, und stellt sich später während der Bauausführung heraus, dass das Ausbaumaterial nur wie im Hauptangebot vorgesehen zu verwenden ist, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten zu, die sich aus dem Leistungsverzeichnis zum Hauptangebot ergeben. Denn in diesem Fall durfte der Auftraggeber das Angebot nur so verstehen, dass der Auftragnehmer das Asphaltgranulat der alten Fahrbahn (lediglich) so weit wie tatsächlich möglich wiederverwenden wollte, um so den im Leistungsverzeichnis des Hauptangebots angebotenen Einheitspreis zu reduzieren.*)
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IBRRS 2005, 2687
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
LG Mannheim, Urteil vom 01.04.2005 - 7 O 404/04
1. Eine Wettbewerbshandlung liegt in jeder Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.
2. Bei der Beurteilung des Nachfrageverhaltens der öffentlichen Hand ist zu unterscheiden zwischen erwerbswirtschaftlicher Betätigung, bei der ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht wird, und reinen Nachfragetätigkeiten, die nur dazu dienen, den Bedarf zu decken, der die öffentliche Hand in die Lage versetzt, die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.
3. Bei der Vergabe von Bauaufträgen für öffentliche Einrichtungen fehlt es in der Regel an einer Wettbewerbshandlung, denn die Kommunen verfolgen hierbei nicht das Ziel, fremden Wettbewerb zu fördern.
4. Eine Wettbewerbshandlung liegt jedoch vor, wenn die Absicht besteht, einen bestimmten Anbieter aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
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IBRRS 2005, 2678
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.07.2005 - 320.VK-3194-26/05
1. Nach DIN 276 dient die Kostenschätzung lediglich einer überschlägigen Ermittlung der Kosten. An die Schätzung dürfen keine übertriebene Anforderungen gestellt werden (§ 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 4 VgV, §§ 3 u. 1 VgV). Eine Abschätzung nach dem Kostenrichtwert der Bayerischen Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben ist dafür untauglich. Kostenrichtwerte für Abwasseranlagen dienen der Ermittlung einer Kostenpauschale bei Fördermaßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft und geben lediglich einen Anhaltspunkt über die durchschnittlich zu erwartenden Kosten von Kläranlagen in Bayern. Im Kostenrichtwert ist lediglich die Größe einer Kläranlage (Einwohnerwerte ) berücksichtigt. Konkret projektbezogene Kostenfaktoren - wie z.B. ortsübliche Preise, konjunkturelle Einflüsse, Erreichbarkeit der Baustelle, Verwirklichungszeitraum, etc. - werden von Kostenrichtwerten nicht erfasst.*)
2. Der zu schätzende Gesamtauftragswert errechnet sich bei Bauaufträgen aus der Summe der Auftragswerte aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen. Von der Bauleistung getrennt zu vergebende Planungskosten sind bei der Berechnung des Bauauftragwertes nicht zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2005, 2677
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2005 - 6 W 35/05
1. Ein Vertrag, der der Finanzierung von Buslinien, die auf der Grundlage von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen betrieben werden, dient, hat keine Beschaffung einer Dienstleistung zum Gegenstand.
2. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein Vorgang der öffentlichen Bedarfsdeckung vorliegen würde. In diesem Fall wäre dann eine Dienstleistungskonzession gegeben, weil der Bieter, der den Zuschlag bekommen soll, durch die Zuschüsse nicht abgesichert ist, sondern darauf angewiesen ist, seine Kosten durch das Entgelt der Fahrgäste zu decken.
3. Für einen Vertrag zur Finanzierung von Schienen-Personen-Nahverkehr gilt das Gleiche.
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IBRRS 2005, 2676
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 20.07.2005 - VK 1-62/05
1. Dem Auftragnehmer soll gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht jedes, sondern nur ein nach Art oder Umfang nicht ungewöhnliches Wagnis zugemutet werden können. Dennoch darf ein in den Verdingungsunterlagen enthaltener Vertragstext eine einseitige, einmalige Verlängerungsmöglichkeit um eine weitere zwölf Monate zu Gunsten des Auftraggebers enthalten. Vertragsverlängerungsoptionen sind im geschäftlichen Verkehr nicht ungewöhnlich und werden auch im Vergaberecht von der Rechtsprechung generell für zulässig gehalten, wenn sie hinsichtlich von Laufzeit und Anzahl hinreichend bestimmt sind.
2. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist im wesentlichen auf die Hauptleistung im Verhältnis zu den Verlängerungsoptionen abzustellen. Dies folgt aus dem Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
3. Der Auftrageber hat bei der Bestimmung der Wertungskriterien und der Wertung der Angebote einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den nachprüfenden Instanzen nur auf das Zugrundeliegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen überprüft wird.
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IBRRS 2005, 2671
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 12.07.2005 - VK 3-70/05
1. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots i.S.d. § 25 Nr. 3 VOL/A erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten und bekannt gemachten Wertungskriterien. Die Vergabestelle hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt, d.h. hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums, überprüft werden kann. Diese Grenzen sind dann überschritten, wenn die Vergabestelle das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, ihrer Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, bei der Bewertung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten werden oder die Entscheidung auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremden Erwägungen beruht.
2. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller entsprechend §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu dem Beigeladenen stellt.
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IBRRS 2005, 2668
![PPP PPP](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.03.2005 - VK 2/2005
Auch im Rahmen eines PPP-Verfahrens sind alle Teile eines Vertrages inhaltlich und rechnerisch bei der Ermittlung des Schwellenwertes bzw. der geschätzten Auftragssumme einzubeziehen, so auch Finanzierungsleistungen und Optionen für Wartungsangebote. *)
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IBRRS 2005, 2663
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.*)
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IBRRS 2005, 2657
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 06.07.2005 - VK 1-53/05
1. Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass die Beurteilungskriterien den Bietern im Verhandlungsverfahren bekannt zu geben sind, sobald diese feststehen. Dies kann grundsätzlich auch zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Bieter bereits Angebote abgegeben haben, da im Verhandlungsverfahren die Bieter ihre Angebote nachbessern können, um den Anforderungen des Auftraggebers zu entsprechen.
2. Es muss transparent gemacht werden, welche Rolle dem Angebotspreis bzw. den Zahlungsbedingungen als Beurteilungskriterium zukommt. Dabei ist erheblich, ob der Preis und die Zahlungsbedingungen lediglich bei technisch gleichwertigen Konzepten den Ausschlag geben sollen oder ob diese geeignet sind, auch Schwächen im technischen Konzept eines Bieters zu relativieren.
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IBRRS 2005, 2656
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 14.07.2005 - VK 3-55/05
1. § 100 Abs. 2 d)enthält drei gleichwertige Tatbestandsalternativen. Einer Geheimerklärung im Sinne der ersten Variante steht nicht entgegen, dass ein Projekt als solches, also der Gegenstand des streitgegenständlichen Auftrags, keineswegs geheim ist. Auch bei der gebotenen engen Auslegung der Voraussetzungen des Ausnahmebereichs greift es zu kurz, eine Geheimerklärung nicht mehr für möglich zu halten, wenn die Beschaffungsabsicht an sich, also die Tatsache, dass es ein entsprechendes Projekt überhaupt gibt, öffentlich bekannt ist. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das Projekt als solches einerseits öffentlich bekannt ist, die Art und Weise seiner Realisierung jedoch der Geheimhaltung unterliegt. Wie die Umsetzung erfolgt, kann auch geheimgehalten werden, wenn das Projekt als solches publik ist.
2. Grundlage für eine Geheimerklärung ist § 4 SÜG, wonach es sich bei Verschlusssachen um im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform handelt; sie können für "geheim" erklärt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann (§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 2 SÜG). Bei diesen gesetzlichen Vorgaben, die der Geheimerklärung zugrunde liegen, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung auf einen Lebenssachverhalt auch eine zukunftsgerichtete prognostizierende Risikobewertung voraussetzt. In bezug auf diese prognostizierende Risikobewertung steht der Ag ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden kann, ob bei der Entscheidung, die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau der in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren zu ermitteln.
3. Es ist unter Berufung auf § 100 GWB keineswegs zwingend gänzlich auf ein Vergabeverfahren zu verzichten. Dem Auftraggeber kann aufgegeben werden, sich unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dem die Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 d) GWB steht, sich bei auch aus ihrer Sicht gegebenen mehreren denkbaren Varianten für diejenige zu entscheiden, die einen Wettbewerb ermöglicht.
4. Die Geheimschutzbetreuung nach GHB ist nicht der Sphäre des Ausnahmebereichs des § 100 Abs. 2 d) GWB zuzurechnen, sondern stellt einen Aspekt der Zuverlässigkeit und damit der Geeignetheit von Bietern dar. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 d) GWB stellt nicht darauf ab, ob die Sicherheitsinteressen durch ein Vergabeverfahren tangiert werden, sondern knüpft nur an die formale Tatsache einer beurteilungsfehlerfreien Geheimerklärung bzw. nur an das ebenfalls formale Erfordernis besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.
5. Auch wenn man die Vorschrift des § 100 Abs. 2 k) GWB nach ihrem Sinn und Zweck auslegen wollte und sie in einen europarechtlichen Kontext, so ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzungsfrist für die neue Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Abl. L vom 30.4.2004, S. 114), die ihrerseits nicht mehr eine umfassende Ausnahme vorsieht, noch nicht abgelaufen ist und sie somit vor dem 31. Januar 2006 noch nicht unmittelbar gilt. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist eine Vergabekammer nicht befugt, von einer Anwendung der gesetzlichen Ausnahmebestimmung abzusehen.
6. § 100 Abs. 2 GWB schließt allein die Anwendung des GWB und damit die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens aus. Gesichtspunkte des Art. 19 Abs. 4 GG können hiergegen nicht vorgebracht werden. Abgesehen vom Rechtsmittel der Beschwerde besteht die Möglichkeit, hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage - Rechtfertigung des Verzichts auf ein Vergabeverfahren mit § 100 Abs. 2 GWB - anderweitigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen.
7. Eine Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist erforderlich, wenn das Nachprüfungsverfahren nicht ausschließlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen betrifft und wenn diese zudem insgesamt nicht lediglich einfacher Natur und auch aufgrund ihres Umfangs innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist nicht notwendigerweise mit vorhandenem, für die übliche Verwaltungstätigkeit vorgesehenem Personal zu bearbeiten sind. Schließlich spricht auch das Gewicht und die Bedeutung des Auftrags sowie der Gesichtspunkt der Waffengleichheit dafür, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erachten.
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IBRRS 2005, 2655
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VK Südbayern, Beschluss vom 23.09.2004 - 52-07/04
1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Entsprechend einem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) hat bei Rücknahme des Antrags derjenige, der den Antrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Nimmt der Antragsteller den Antrag bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium zurück, ohne dass die Vergabekammer dem Verfahren, namentlich in Form einer Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach § 112 GWB, weiteren Fortgang geben musste, so kann die Gebühr erheblich herabgesetzt werden.
3. Die Erstattung der Kosten "anderer Beteiligter" (z. B. Beigeladene) ist nur möglich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es entspricht der Billigkeit, wenn die Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, da sie mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat oder wenn die Beigeladene das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
4. Zur Frage, ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters für den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist.
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IBRRS 2005, 2654
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VK Südbayern, Beschluss vom 21.09.2004 - 54-08/04
1. Nach dem systematischen Aufbau des § 25 VOL/A muss der öffentliche Auftraggeber als erstes prüfen, welche Angebote zwingend auszuschließen sind. In der zweiten Phase ist die Eignung der Bieter zu beurteilen, anschließend in der 3. Phase die Angemessenheit der Angebotspreise zu werten und in der 4. Phase die Auswahl des unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebots zu treffen. Bei der Wertung der Angebote ist dabei auf die klare Trennung der einzelnen Wertungsschritte zu achten. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf das der Zuschlag zu erteilen ist, muss zwischen den bieterbezogenen Eignungskriterien und den angebotsbezogenen Zuschlagskriterien, die die letzte Wertungsphase betreffen, strikt unterschieden werden.*)
2. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Die Bestimmung ist zusammen mit § 9 a VOL/A zu sehen, wonach die Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung sie vorsehen, und zwar möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Die damit bezweckte Vorhersehbarkeit des Wertungsmaßstabs und der Schutz der Bieter vor Willkür (vgl. BGH NJW 1998, 3644/3646) schließen es aus, dass der Auftraggeber nachträglich von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abweicht. Das bedeutet grundsätzlich, dass die angegebenen Kriterien berücksichtigt werden müssen, während andere als die angegebenen Kriterien nicht berücksichtigt werden dürfen.*)
3. Nach § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen Sachverständige weder mittelbar noch unmittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. Unmittelbare Beteiligung bedeutet, dass der betreffende Sachverständige Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist, das sich am Wettbewerb um den zu vergebenden Auftrag beteiligt (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., Rdnr. 18 zu § 6 VOL/A). Mittelbar beteiligt sich jeder Sachverständige, der bewusst oder unbewusst dazu neigen kann, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht ganz frei von subjektiven Einflüssen zu betrachten (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., Rdnr. 23 zu § 6 VOL/A).*)
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IBRRS 2005, 2653
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VK Südbayern, Beschluss vom 01.09.2004 - 56-08/04
Gemäß § 107 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.*)
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IBRRS 2005, 2649
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OLG Köln, Urteil vom 15.07.2005 - 6 U 17/05
1. Eine Beteiligung Privater am Auftragnehmer steht einer Kontrolle des Auftragnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber wie über eine eigene Dienststelle entgegen. Ein vergaberechtsfreies In-House-Geschäft ist ausgeschlossen.
2. Die beabsichtigte Auftragsvergabe ohne vorherige Durchführung eines erforderlichen Vergabeverfahrens begründet einen Anspruch des Mitbewerbers gegen den Auftragnehmer auf Unterlassung des Vertragsabschlusses.
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IBRRS 2005, 2607
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OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 - Verg 12/05
Unter technischen Spezifikationen sind technische Regelwerke, Normen, gegebenenfalls auch allgemeine Eigenschafts- und Funktionsbeschreibungen zu verstehen, nicht jedoch individuelle, auf das konkrete Bauvorhaben bezogene technische Vorgaben wie beispielsweise die Festlegung einer bestimmten technischen Haltekonstruktion in der Leistungsbeschreibung. Hiervon abweichende technische Lösungen können allenfalls als Nebenangebot, nicht als Hauptangebot gewertet werden.*)
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IBRRS 2005, 2606
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OLG München, Beschluss vom 09.08.2005 - Verg 11/05
Ein Bieter, der ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgibt, ohne dass sich aus dem Angebot Anhaltspunkte für Vorbehalte, Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, ändert den Inhalt seines Angebots nicht dadurch ab, dass er innerhalb der Bindefrist zu einer Position des Leistungsverzeichnisses, zu der der Auftraggeber bei Angebotsabgabe ein bestimmtes Fabrikat nicht abgefragt hat, ein Produkt vorschlägt, das nicht der Leistungsbeschreibung entspricht.*)
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IBRRS 2005, 2605
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OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2005 - 13 Verg 8/05
Weder die Rechtsmittelrichtlinie 92/50/EWG noch § 97 Abs. 7 GWB eröffnen dem Unternehmer das Recht, anonym den Anspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber geltend zu machen, eine Vergabe ohne gehöriges Verfahren (de-facto-Vergabe) zu unterlassen und stattdessen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einzuhalten.*)
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IBRRS 2005, 2600
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OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2005 - WVerg 7/05
1. Der Ausschluss eines Angebots gem. den §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 l), 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A wegen unzulässiger Mischkalkulation setzt die Feststellung voraus, dass der betroffene Bieter in seinem Angebot Preisverlagerungen, d.h. in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Abpreisungen und an anderer Stelle kompensatorische Aufpreisungen mit dem Ergebnis vorgenommen hat, dass die in den jeweiligen Positionen angegebenen Preise von den ohne Berücksichtigung der Preisverschiebung tatsächlich geforderten Preisen abweichen.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn die Vergabestelle dem durch die Angebotsgestaltung ausgelösten Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation durch Nachfrage bei dem betroffenen Bieter nachgeht.*)
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IBRRS 2005, 2599
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VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2005 - 1/SVK/073-05
1. Grundsätzlich liegt es - auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) - im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
2. Reine "Unterkostenangebote" in einzelnen Preispositionen allein berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vorbehalt einer vergaberechtlich verbotenen Preisverlagerung (Mischkalkulation) mit Ausschlussrelevanz nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A. Unterkostenangebote sind nach allgemeiner Auffassung per se nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist lediglich die Verschiebung eines in einer LV-Position kalkulierten Aufwands in eine andere LV-Position, also Abpreisungen verbunden mit kompensatorischen Aufpreisungen an anderer Stelle, untersagt. Gibt es aber keine derartigen tatsächlich auch überpreisten Positionen , verbietet sich eine darauf aufbauende Annahme einer kompensatorischen Preisverlagerung, die überhaupt erst den vom BGH angedachten Ausschlussgrund begründen kann (wie OLG Dresden, B. v. 01.07.2005, WVerg 7/05 und OLG Koblenz, B. v. 10.05.2005, 1 Verg 3/05).*)
3. Ein Prüfung, wonach einzig und allein eine auffällige Niedrigpreisposition (ohne Aufpreisungen an anderer Stelle) solange einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungszenario zugeführt wird, bis schlussendlich sogar entgegen den Ausführungen einer erstbeurteilenden (unteren) Vergabestelle ein Rechtfertigungsmanko auf der Grundlage allein des ARS Nr. 25/2004 konstatiert wird, ist vergaberechtswidrig. In einer solchen Konstellation erweist sich ein Ausschluss durch eine (übergeordnete) Behörde, der einzig und allein auf eine nicht gesetzlich oder obergerichtlich gestützte Rechtsgrundlage gestützt wird (die in praxi überzogenen Ermächtigungen des ARS Nr. 25/2004) wie auch das Allgemeine Rundschreiben selber als vergaberechtswidrig.*)
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IBRRS 2005, 2576
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VK Bund, Beschluss vom 29.06.2005 - VK 3-52/05
1. Die eine Bedarfsdeckung herbeiführende Vertragsübernahme stellt sich als eine Form der Erteilung eines öffentlichen Auftrages dar.
2. Die Erteilung öffentlicher Aufträge unterliegt grundsätzlich dem Vergaberecht, und zwar unabhängig davon, in welcher juristischen Form die Auftragserteilung im konkreten Einzelfall vollzogen wird.
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IBRRS 2005, 2575
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VK Bund, Beschluss vom 09.06.2005 - VK 3-49/05
1. Die zwingenden, durch Europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebenen vergaberechtlichen Fristen haben sich nicht einem innerhalb der Bundesregierung selbstgesetzten Terminplan unterzuordnen. Stattdessen hat sich die Planung der Bundesregierung ihrerseits an den vergaberechtlichen Fristen zu orientieren.
2. Die Darlegung, welchen Teilnahmeantrag der potenzielle Bieter bei einer fehlerfreien Ausschreibung abgegeben hätte, ist im Nachprüfungsverfahren nicht erforderlich.
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IBRRS 2005, 2559
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VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2005 - VK 4/04
1. Das Transparenzgebot gebietet die Durchführung offener und nicht hinsichtlich des Bieterkreises beschränkter Verfahren sowie die möglichst weitgehende Streuung von Vergabeankündigungen und Verdingungsunterlagen. Das Transparenzgebot stellt zudem sicher, dass ein öffentlicher Auftraggeber von den aufgestellten Vergabekriterien nach ihrer Bekanntmachung bei der späteren Angebotsprüfung nicht abweicht.
2. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF ist nur im Zusammenhang mit der Auftragserteilung - dem Zuschlag -vorgesehen, dass der Auftragsgeber alle Auftragskriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung angibt. § 13 Abs. 1 VOF nennt die Kriterien, die "insbesondere" die fachliche Eignung von Bewerbern verdeutlichen können, ohne den Auftraggeber aufzufordern, die zugrunde gelegten Kriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtigkeit anzugeben. Etwas anderes kann gelten, wenn die Antragsgegnerin vor der Vergabebekanntmachung eine Reihenfolge oder Punktebewertung festgelegt, ohne diese mit zu veröffentlichen.
3. Wichtiger als die in § 16 Abs. 2 VOF genannten Auftragskriterien sind für die Prognoseentscheidung die für die Bewerberauswahl vorgesehenen Auswahlkriterien der Fachkunde, Eignung, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Der Auftraggeber wird regelmäßig nicht nur gemäß § 10 Abs. 1 VOF diejenigen Bewerber, die nach den Maßstäben der §§ 12 und 13 VOF am geeignetsten erscheinen, zur Verhandlung auffordern. Er wird häufig auch letztlich demjenigen Bewerber den Auftrag erteilen, der nach seinem Ermessen und seiner Überzeugung auf der Grundlage eines transparenten, detaillierten Auswahlverfahrens am geeignetsten ist. §§ 10 und 16 VOF gewähren dem Auftraggeber bei seiner Prognoseentscheidung - sowohl bei der Eignungsprüfung als auch bei der Frage nach dem Zuschlag - den notwendigen, relativ weiten Ermessensspielraum. Dieses Auswahlermessen findet seine Grenzen letztlich im Diskriminierungs- und im Willkürverbot. Bei der Teilnehmerauswahl ist es letztlich Sache der Vergabestelle, anhand einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu prüfen, welcher der für grundsätzlich geeignet befundenen Bewerber die Teilnahmekriterien am ehesten erfüllt. Ein Anspruch auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren besteht nicht. Maßstab für die Frage, ob die Vergabestelle die Reduzierung des Teilnehmerkreises vergaberechtmäßig vorgenommen hat, ist letztlich das Diskriminierungs- und Willkürverbot. Die Vergabestelle muss anhand sachbezogener Kriterien und insbesondere nicht diskriminierend oder willkürlich auswählen. Ein Abstellen auf die Zahl der Referenzen, verbunden mit der Anfertigung von Notenskalen, ist nicht willkürlich.
4. Selbst wenn in zeitlicher Hinsicht ein (Gesamt-)Vergabevermerk erst nach der endgültigen Vergabeentscheidung fertig gestellt werden kann, ist es zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass der Auftraggeber wesentliche Zwischenentscheidungen bereits vor der Zuschlagsentscheidung nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.
5. Ein im Rahmen eines behördeninternen Postdienste eingeschaltete Eigenbetrieb eine ähnliche Funktion wie ein Empfangsbote. Dessen Einschaltung ist für Außenstehende nicht erkennbar. Bei Willenserklärungen, die einem Empfangsboten gegenüber abgegeben werden, erfolgt der Zugang in dem Zeitpunkt, in dem regelmäßig mit der Weitergabe an den Empfänger gerechnet werden kann Bei Tagespost darf ein Außenstehender erwarten, dass diese noch am selben Tag an den vorgesehenen Empfänger weitergegeben wird. Die verspätete Weitergabe geht zu Lasten des Empfängers.
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IBRRS 2005, 2558
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VK Hessen, Beschluss vom 11.03.2004 - 69d-VK-06/2004
1. Ein Schreiben entspricht inhaltlich den Anforderungen an eine Rüge nur, wenn der Verstoß gegen die Vergabevorschriften konkret benannt wird. Der bloße Hinweis, dass es sich um ein Missverständnis handele und vorsorglich Widerspruch angemeldet werde, genügt den Rügeanforderungen nicht. Etwaige Schreiben an andere Stellen als die Vergabestelle sind für die Erfüllung der Rügepflicht unbeachtlich.
2. Eine Rüge, die bei einem klaren Sachverhalt und einer eindeutigen verbindlichen Mitteilung über die Nichtberücksichtigung im weiteren Vergabeverfahren erst 8 oder 9 Arbeitstage nach Kenntnis des möglichen Verstoßes erfolgt, ist als nicht mehr unverzüglich anzusehen.
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IBRRS 2005, 2557
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VK Hessen, Beschluss vom 24.03.2004 - 69d-VK-09/2004
1. Die Zulässigkeit eines auf Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren gerichteten Antrags setzt insbesondere die Geltendmachung der Verletzung eigener Bieterrechte (§ 97 Abs.7 GWB) und die Darlegung eines zumindest drohenden Schadens voraus ("Antragsbefugnis", vgl. § 107 Abs.2 GWB). Ein Schaden kann nur eintreten, wenn der Antragsteller eine Aussicht auf den Zuschlag hätte. Eine Zuschlagschance besteht jedoch nicht, wenn der Antragsteller ein zwingend auszuschließendes Angebot abgegeben hat. Das Nachprüfungsverfahren dient dem subjektiven, individuellen Rechtsschutz eines Bewerbers/Bieters; eine einer fachaufsichtlichen Kontrolle vergleichbare umfassende Überprüfung der gesamten vergaberechtlichen Sach- und Rechtslage findet dagegen nicht statt. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts scheidet aus, wenn der Antragsteller sein Angebot verspätet abgegeben hat und dieses nicht gewertet werden kann und darf, sondern zwingend auszuschließen ist
2. Alle erkannten (vermeintlichen) Verstöße müssen vom Bieter einzeln konkret benannt werden, um später Gegenstand der Überprüfung durch die Vergabekammer werden zu können; die Erfüllung der Rügeverpflichtung ist für jede einzelne der erhobenen Rügen getrennt festzustellen.
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IBRRS 2005, 2556
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Hessen, Beschluss vom 24.09.2004 - 69d-VK-60/2004
1. Ob das Angebot eines Antragstellers und übriger Beteiligter zwingend auszuschließen ist und bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden kann, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern ist eine Frage der Begründetheit. Stellt ein Bieter die Zuschlagsfähigkeit seines Angebots zur Überprüfung, so kann ihm der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als den von ihm zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen.
2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer großzügigen Handhabung hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert daran auch der Umstand nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.
3. Für die Beurteilung eines Sachverhalts ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen, d.h. maßgebend ist, wie ein verständiger, sach- und fachkundiger und mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Betrachter in der Lage der Vergabestelle die Angaben verstehen musste oder durfte.
4. Es gehört zu den originären Pflichten des Bieters, sein Angebot so eindeutig zu gestalten, dass es möglichst keine Fragen offen lässt: § 21 Nr. 1 VOB/A betrifft den Inhalt des Angebots. § 21 Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein muss. Ergibt sich dennoch Anlass zur Aufklärung, so ist es in erster Linie Sache des Bieters, sich um eine umfassende Information des Auftraggebers zu kümmern. Es ist nicht die Aufgabe oder gar Pflicht des Auftraggebers, sich seinerseits so lange um Klärung zu bemühen, bis alle seine Zweifel oder Unklarheiten ausgeräumt sind. Die Vergabestelle kann unklare Angebotsinhalte aufklären, aber sie muss nicht, denn § 24 Nr. 1 VOB/A vermittelt keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit dem Bieter über den Angebotsinhalt verhandelt.
5. Etwaige Dokumentationsmängel führen nicht "per se" zu einer Verletzung subjektiver Bieterrechte, sondern nur wenn dieser Mangel sich ursächlich auf die Rechtsstellung des Bieters ausgewirkt hat.
6. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, zu seiner Absicherung auch andere Erkenntnisquellen als die Information durch den Bieter zu nutzen. Warum dies nur bei der Eignungsprüfung der Falle sein soll, wo es unbestritten ist, dass der Auftraggeber eigene Erfahrungen und bei Dritten durch Nachfrage gewonnene Informationen verwenden darf, ist nicht ersichtlich.
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IBRRS 2005, 2553
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2005 - VgK-11/2005
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Eine transparente und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügende Wertung technischer Nebenangebote wird bereits dadurch gewährleistet, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A alle für eine einwandfreie Preisermittlung relevanten Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben hat.
3. Wird mit einem Nebenangebot eine andere als die in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Bauweise angeboten, so setzt die Zulässigkeit des Nebenangebots in aller Regel nicht voraus, dass der Auftraggeber diese Bauweise ausdrücklich als zugelassen oder erwünscht bezeichnet hat. Denn die Nebenangebote sollen dem Auftraggeber gerade die Kenntnis von alternativen, von ihm möglicherweise gar nicht bedachten Ausführungsmöglichkeiten vermitteln.
4. Der nachträgliche Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässig, wenn es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung der Angebots handelte.
5. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten. Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".
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IBRRS 2005, 2552
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2004 - VK 2-LVwA LSA 41/04
Ein Antragsteller kann eine Verletzung von eigenen Rechten i. S. des § 97 Abs. 7 GWB geltend machen, obwohl sein Angebot vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Wenn auch das Angebot des einzigen anderen Bieters aus kongruenten Gründen nicht zu berücksichtigen ist, ist das Gleichbehandlungsverbot von Bedeutung. Der Vergabestelle liegt in diesem speziellen Fall kein wertbares Angebot vor. Sie ist dann gehalten, zur Beschaffung der Leistung ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich der Antragsteller mit einem neuen Angebot beteiligen kann.
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IBRRS 2005, 2549
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 15/05
Gibt ein Unternehmen sowohl selbstständig als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft ein Angebot ab, so begründet dies ein wettbewerbswidriges Verhalten (Verstoß gegen die Grundsätze des Geheimwettbewerbs), das zum Ausschluss beider Gebote führt.
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IBRRS 2005, 2548
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 08/05; VK 11/05
Zu der Frage, ob die telefonische Erreichbarkeit ein Bewertungskriterium sein kann.
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IBRRS 2005, 2547
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VK Arnsberg, Beschluss vom 28.06.2005 - VK 08/05
Zu der Frage, wann Verhaltensweisen verschiedener Bieter dazu führen, Wettbewerb von einander unabhängiger Firmen vorzutäuschen.
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IBRRS 2005, 2546
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2005 - VK 14/05
Sieht das Leistungsverzeichnis in einer Anlage „Kalkulationstabellen“ die Position „Erhaltungs- und Unterhaltungskosten pro Jahr“ vor, und rechnet ein Bieter die hierzu tatsächlich kalkulierten Kosten in die Position „sonst. laufleistungsunabhängige Kosten“ ein, so liegt eine Mischkalkulation vor, die zwingend zum Ausschluss führt.
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IBRRS 2005, 2545
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2005 - Verg 84/04
Sollen in den Angeboten der Nettopreis pro Teilnehmer und Monat und der Gesamtpreis (inkl. Umsatzsteuer) angegeben werden, so ist ein Angebot dann nicht auszuschließen, wenn es nur einen Preis angibt, die Preisangabe aber zu erkennen gibt, dass mit dem angegebenen Preis pro Teilnehmer und Monat der abschließend zu berechnende Preis gemeint ist.
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IBRRS 2005, 2541
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EuG, Urteil vom 06.07.2005 - Rs. T-148/04
1. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.
2. Der Bewertungsausschuss ist nur dann, wenn er ein Angebot im Sinne des Art. 139 Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung als ungewöhnlich niedrig ansieht, verpflichtet, gegebenenfalls vor dessen Ablehnung Aufklärung über die Einzelposten des Angebots zu verlangen, die er für angezeigt hält.
3. Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, zwangsläufig rein wirtschaftlicher Art sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können.
4. Weder die Haushaltsordnung noch die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verlangen, dass ein Bieter tatsächlich zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots über das Personal verfügt, das zur Durchführung eines möglichen künftigen Vertrages erforderlich ist.
5. Zu der Frage, wann die Anwendung des Verhandlungsverfahrens gerechtfertigt ist.
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