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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 2238
VergabeVergabe
Bei widersprüchlichem Vertrag Auslegung erforderlich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 25.10.2004 - Fall 1410

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt (§ 1 Nr. 1 VOB/B). Beinhaltet der Vertragstext einen Widerspruch, ist durch Auslegung des Vertrages der wahre Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragschlusses herauszufinden. Dabei ist der Vertrag so auszulegen, wie Treu und Glauben dies mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Es muss der wirkliche Wille der Parteien, der zum Abschluss des Vertrages geführt hat, erforscht werden, wobei nur der erklärte Wille, der sich im Vertrag widerspiegelt, maßgebend ist.

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IBRRS 2005, 2237
VergabeVergabe
Bei Änderungen des Bauentwurfs neue Preivereinbarungen notwendig

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1411

Wenn sich die beschriebenen Leistungen nicht mit der letztendlich geforderten Leistung decken, kommt die Regelung des § 2 Nr. 5 VOB/B zur Anwendung. Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung sollte vor der Ausführung getroffen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, schließt dies den Anspruch jedoch nicht aus. Die Vereinbarung muss dann nachträglich getroffen werden. Damit ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, sofern die Grundlagen des ursprünglich vertraglich vereinbarten Preises geändert worden sind (§ 2 Nr. 5 VOB/B).

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IBRRS 2005, 2236
VergabeVergabe
Neue Preisvereinbarungen bei Anordnungen

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1412

Wenn der Auftraggeber größere Betonierabschnitte festgelegt hat, ist dies eine Anordnung nach § 1 Nr. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer hat gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B Anspruch auf die Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten.

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IBRRS 2005, 2235
VergabeVergabe
§ 9 VOB/A bei Leistungsbeschreibung maßgeblich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1413

Die Beschreibung der zu erbringenden Leistung muss in allen Positionen den Vorgaben von § 9 der VOB/A entsprechen, nach denen alle Bewerber diese im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

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IBRRS 2005, 2234
VergabeVergabe
Bei Vertragsauslegung neutrale Sicht maßgebend

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1414

Bei Vertragsauslegung ist die Sicht eines neutralen und verständigen Bieters maßgeblich.

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IBRRS 2005, 2233
VergabeVergabe
Geänderter Bauentwurf: neue Preisvereinbarung erforderlich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1416

Infolge eines geänderten Bauentwurfes steht dem Auftragnehmer ein neuer Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Offenlegung seiner Kalkulation zu.

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IBRRS 2005, 2232
VergabeVergabe
Klare Formulierungen von Vereinbarungen erforderlich

VOB-Stelle Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2004 - Fall 1417

Will der Auftraggeber eine bestimmte Abrechnung vereinbaren oder eine bestimmte Abzugsregel festlegen, so muss der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung klar formulieren.

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IBRRS 2005, 2231
VergabeVergabe
Relevante Informationen sind einzufordern

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1418

1. Unterlässt es ein Bieter, zusätzliche sachdienliche Auskünfte über Vergabeunterlagen zu erbitten, kann es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung fehlen.

2. Wenn eine konstruktive Verbindung (Anschluss) zwischen Fundament und Spundwand ist nach dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist und sich aus der statischen Berechnung - falls diese den Ausschreibungsunterlagen nicht beilag) -Verbindungen ergeben, die höhere Kosten verursachen, steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in Höhe der Mehrkosten zu.

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IBRRS 2005, 2230
VergabeVergabe
Abweichende Gewährleistungsbedingungen: Zwingender Ausschluss!

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05

1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.

3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.

4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.

5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.

6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

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IBRRS 2005, 2216
VergabeVergabe
Alle Angebote fehlerhaft - dennoch keine Aufhebung der Ausschreibung?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2005 - VK-SH 18/05

1. Ist für die Antragstellerin ein Schaden gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ausgeschlossen, ist ein Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.*)

2. Sind sämtliche fristgerecht eingegangenen Angebote hinsichtlich der geforderten Nachweise (mehr oder weniger) unvollständig, kann es unter Berücksichtigung der objektiven Dringlichkeit der Beschaffung gerechtfertigt sein, von dem dem Grunde nach angezeigten Ausschluss aller Angebote - mit der Folge einer Aufhebung der Ausschreibung - abzusehen, wenn dies - auch im Angesicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unverhältnismäßig wäre.*)

3. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02) kann es nicht darauf ankommen, ob ein Nachweis "wichtiger" oder "unwichtiger" für die Eignungsprüfung ist; jegliches Fehlen von Nachweisen führt dem Grunde nach zum Ausschluss.*)

4. In einem Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - jedenfalls vorrangig - nicht zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2005, 2209
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Drakonische Konsequenzen einer Verletzung europäischen Rechts

EuGH, Urteil vom 12.07.2005 - Rs. C-304/02

In einem Vertragsverletzungsverfahren kann neben einem Zwangsgeld als zusätzliche Sanktion noch ein Pauschalbetrag verhängt werden.

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IBRRS 2005, 2189
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Strenge Voraussetzungen an Ausschließlichkeitsrecht

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2005 - 1 VK 05/05

1. Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB ist die Vorschrift auf Verstöße in einem förmlichen Vergabeverfahren bezogen und beschränkt. Das schließt es aus, eine zur Präklusion führende Rügeobliegenheit anzunehmen, wenn der öffentliche Auftraggeber kein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB durchführt, statt dessen Verhandlungen mit einem Vertragspartner aufnimmt, um den Auftrag in einem formlosen Verfahren zu vergeben.

2. Die Abgabe von Angeboten kann nicht verlangt werden, wenn es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Angebote fehlt, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will. Es fehlt damit an einer Gleichbehandlung der Wettbewerber. Es kann von einem potentiellen Bieter nicht verlangt werden, dass er, um ein Interesse am Auftrag zu belegen, irgendein willkürlich ausgearbeitetes Angebot abgibt. In einem förmlichen Vergabeverfahren, hat der Auftraggeber die zu vergebenden Leistungen vorzugeben.

3. Nach § 97 Abs. 3 GWB sind mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung des Auftrags in Lose zu berücksichtigen sind. Auch aus § 5 VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Losbildung. Hierbei wird als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Auftraggeber hierdurch entstehende Mehrkosten und einen Mehraufwand in Kauf zu nehmen hat. Von einer Losbildung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Aufteilung zu unverhältnismäßigen Kostennachteilen oder sonstigen Nachteilen führt.

4. § 15 Abs. 2 AEG stellt eine im Verhältnis zum Kartellvergaberecht abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des AEG und des VgRÄG im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 15 Abs. 2 AEG geht den §§ 97 ff GWB als die einen speziellen Sachverhalt regelnde Norm vor.

5. Ob eventuell europäisches Richtlinienrecht durch den deutschen Gesetzgeber unvollkommen umgesetzt wurde, ist die Vergabekammer nicht befugt zu prüfen.

6. Eine Dienstleistungskonzession zeichnet sich dadurch aus, dass die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts erfolgt, sondern durch die Einräumung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten. Hierbei trägt der Konzessionsinhaber ganz oder überwiegend das wirtschaftliche Nutzungsrisiko.

7. Die Vorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. c VOL/A ist eng auszulegen. Ein Ausschließlichkeitsrecht kann nur angenommen werden, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass zwingend allein ein Anbieter die Leistung erbringen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, auch wenn möglicherweise damit gerechnet werden muss, dass kein anderer Bieter als der schon von Anfang an ins Auge gefasste, letztlich den Zuschlag erhalten kann. Linienverkehrsgenehmigungen nach dem PBefG stellen dementsprechend keine Ausschließlichkeitsrechte dar.

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IBRRS 2005, 2188
VergabeVergabe
Keine Rechtswegeröffnung durch freiwillige Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05

1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.

2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.

4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.

5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.

6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.

7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.

8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

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IBRRS 2005, 2185
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren: Kosten bei Erledigung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2005 - 1 VK 88/04

1. Ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz, dass bei Erledigung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Hauptsache stets der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen sei, besteht nicht.

2. Der Gesetzestext des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB stellt hinsichtlich der Kosten der Vergabekammer die Rücknahme der anderweitigen Erledigung gleich, wobei die Rücknahme als Unterfall der Erledigung angesehen werden kann.

3. Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91 a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) nicht in Betracht. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke der Kostenentscheidung des Kartellvergaberechts ist nicht auszugehen. Die Bestimmungen haben sich an der Kostenregelung für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren orientiert. Gem. § 80 Abs. 1 VwVfG ist eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nur für die Fälle vorgesehen, in denen sich der Widerspruch als erfolgreich bzw. als erfolglos erweist. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs oder auf andere Weise, kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.

4. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kostentragung sind die Anträge der Beteiligten und das mit dem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel. Maßgebend ist der materielle Ausgang des Nachprüfungsverfahrens, das heißt, ob und ggf. in welchem Umfang die Beteiligten das mit ihrem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel erreicht haben.

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IBRRS 2005, 2184
VergabeVergabe
Aufklärung nur bei unwesentlichen Abweichungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05

1. Ein transparentes, die Gleichbehandlung aller Bieter beachtendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die den Verdingungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechenden Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass die Angebote hinsichtlich aller preisrelevanten Faktoren die von der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Nur bei unwesentlichen Abweichungen, die zu keiner Bevorzugung eines Bieters führen können, ist eine Aufklärung zulässig. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.

2. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Nebenangeboten liegt beim Bieter.

3. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einer vollständigen Nachprüfung unterliegt. Sofern aber im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. Im Blick auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt.

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IBRRS 2005, 2183
VergabeVergabe
De-facto-Vergabe: Keine Anwendung des § 13 VgV

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 VK 07/05

1. Auf eine De-facto-Vergabe findet § 13 VgV dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn die Vergabe außerhalb eines "wettbewerblichen Verfahrens" stattfindet, sondern der öffentliche Auftraggeber nur mit einem einzigen Auftragnehmer verhandelt. In einem solchen Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des § 13 VgV aus. Die Bestimmung ist nur dann entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 - 99 und 100 I GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.

2. Eine Nichtigkeit des erteilten Auftrags kommt unter den Voraussetzungen des § 138 BGB in Betracht, d.h. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts gehandelt und überdies kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat.

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IBRRS 2005, 2182
VergabeVergabe
Rechtsschutzbedürfnis auch für Nachprüfungsverfahren erforderlich

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 32/05

1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot auszuschließen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die § 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist nur gewährleistet, wenn die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur solche Angebote werten, die alle Erklärungen beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen sich ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Das erfordert, dass hinsichtlich der Leistungspositionen alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter angegeben sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.

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IBRRS 2005, 2181
VergabeVergabe
Eignungsbewertung nur anhand gesicherter Erkenntnisse

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2005 - 1 VK 87/04

1. Aufträge sind gem. § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 2 Nr. 3 VOL/A i. V. m. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nur an Bieter zu vergeben, die die erforderliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zuverlässig ist ein Bieter, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt. Unzuverlässigkeit liegt u.a. vor, wenn der Bieter gem. § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit muss die Vergabestelle eine Prognoseentscheidung treffen. Hierzu kann sie gem. § 7 Nr. 4 VOL/A entsprechende Angaben und Nachweise von den Bietern verlangen. In der Art und Weise, wie sich die Vergabestelle Informationen beschafft, ist sie grundsätzlich frei und keinen formalen Beschränkungen unterworfen Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Umständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruht. Ungeprüfte Gerüchte können eine negative Vergabeentscheidung nicht rechtfertigen. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein; reine Verdachtspunkte reichen nicht aus. Verwertbar sind Informationen aus seriösen Quellen, die eine gewisse Erhärtung des Verdachts begründen. Insoweit hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt justiziabel ist. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Dazu kann er auch seine Erfahrungen aus vorangegangenen Ausschreibungen verwerten.

2. Wenn ein Mitarbeiter des Antragstellers gegen Geld Unterlagen aus dem Betrieb des Antragstellers an Dritte übergeben haben und mittlerweile bei einem Mitbieter beschäftigt sein soll, so ist dies durchaus geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, der sich auf unlauteres Verhalten im Wettbewerb i. S. d. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A richtet, worunter auch unlautere Konkurrenzmittel und sonstige unlautere Handlungsweisen i. S. d. § 1 UWG fallen. Es kann Anlass zu einer Prüfung nach § 17 i. V. m. § 20 UWG bestehen.

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IBRRS 2005, 2180
VergabeVergabe
grundsätzlicher Wertungsauschluss von Mischkalkulationen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 VK 10/05

1. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Trotz des in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verwendeten Wortes "sollen" kann ein Angebot eines Bieter nur dann in die Wertung kommen, wenn es die Preise und die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen vollständig und zwar eindeutig und zweifelsfrei enthält. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i. S. von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern versteckt die von ihm geforderten Leistungen zu den Preisen in der Gesamtheit seines Angebots. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A). Durch dieses Verhalten soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Grundlage festgestellt wird.

2. § 5 Nr. 1 lit. b VOB/A sieht für den Leistungsvertrag in geeigneten Fällen eine Pauschalsumme vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit Änderungen bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Typologisch setzen die in der Regel genannten Ausschreibungsvoraussetzungen den Pauschalvertrag nicht entscheidend vom Einheitspreisvertrag ab. Ausschlagend ist die Vergabe für eine Pauschalsumme. Das ist die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB. Die Pauschalsumme ist regelmäßig die zu zahlende Abrechnungssumme, wobei es bei ausschreibungs- und vertragskonformer Ausführung beim Pauschalvertrag keinen Abrechnungsbedarf im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B gibt. Ist die Leistungsseite globalisiert, so sind für die Pauschalsumme sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die Verwirklichung dieser Bauaufgabe notwendig sind.

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IBRRS 2005, 2162
VergabeVergabe
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 9/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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IBRRS 2005, 2161
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 009/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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IBRRS 2005, 2160
VergabeVergabe
Verdingungsunterlagen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04

1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.

2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.

3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.

4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.

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IBRRS 2005, 2153
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren und Untersuchungsgrundsatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005 - Verg 5/05

1. Die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB hat zur Voraussetzung, dass ein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist.

2. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens findet über § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht statt.

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IBRRS 2005, 2152
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2005 - Verg 99/04

1. Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages findet im Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen nicht statt. Eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt auf das Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen nicht in Betracht.

2. Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages kann im Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen auch nicht über eine analoge Anwendung des § 291 Satz 1 BGB erfolgen.

3. Im Nachprüfungsverfahren kann eine Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer nicht über eine analoge Anwendung der §§ 103 ff ZPO erreicht werden.

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IBRRS 2005, 2151
VergabeVergabe
anwaltliche Vertretung des öffentlichen Auftraggebers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2005 - Verg 107/04

1. Bei einem Nachprüfungsverfahren über nicht ganz einfache auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen ist eine anwaltliche Vertretung des öffentlichen Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren erforderlich.

2. Die Anknüpfung einer Gebührenstaffel an die Auftragssumme ist sachgerecht.

3. In Vergabesachen ist bei einer mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer im Regelfall eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig.

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IBRRS 2005, 2147
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Suspensiveefekt trotz fehlender Information der übrigen Beteiligten

OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2005 - WVerg 8/05

1. Ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 117 Abs. 4 GWB berührt den mit der Beschwerdeeinlegung verbundenen Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs einschließlich des im Verfahren vor der Vergabekammer begründeten Zuschlagsverbots gem. § 115 Abs. 1 GWB nicht.*)

2. Ist die fiktive Ablehnung eines Nachprüfungsantrags gem. § 116 Abs. 2 GWB mit Ablauf der Beschwerdefrist bestandskräftig geworden, so eröffnet eine danach wirksam gewordene Sachentscheidung der Vergabekammer keine - erneute - Beschwerdemöglichkeit für den unterlegenen Bieter.*)




IBRRS 2005, 2146
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Dokumentation nach § 18 VOF

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 20/05

1. Die Förderung junger Technologieunternehmen stellt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art dar.

2. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB umfasst nicht nur die vergaberechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekanntmachungspflichten der öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich ihrer Vorhaben, Bedingungen und den nachfolgenden Leistungen, sondern auch die vergaberechtlichen Vorschriften, die in erster Linie der Ex-Post-Transparenz dienen, wie z.B. § 18 VOF, § 30 VOB/A oder § 30 VOL/A.

3. Der Regelinhalt des Vergabevermerks nach § 18 VOF ist umfassend angelegt. Im Vergabevermerk muss das gesamte Verfahren auch in den Einzelheiten dokumentiert sein, so dass der Vergabevermerk einen erheblichen Detaillierungsgrad aufzuweisen hat.

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IBRRS 2005, 2144
VergabeVergabe
Inhalt der Nennung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot"

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-25/05

1. Die Nennung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot" an erster Stelle einer Rangfolge von Einzelkriterien bedeutet noch nicht, dass dem billigsten Bieter der Zuschlag zu erteilen ist und dass alle nachrangig genannten Zuschlagskriterien nur dann geprüft werden können, wenn zwei Bieter nach der Wertung des Honorarangebots gleichauf liegen.

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Bekanntgabe aller verwendeten Unterkriterien verpflichtet.

3. In einem VOF-Verfahren ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber für sein Vorhaben einen einzigen Ansprechpartner präferiert und demzufolge an eine angebotene "Doppelspitze" einen Punkteabzug knüpft.

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IBRRS 2005, 2140
VergabeVergabe
Wertung von technischen Nebenangeboten

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-22/05

1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt und hinsichtlch der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt. Es erscheint insoweit ausgeschlossen, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien (z.B. Qualität und Zuschlagfrist) kompensiert werden kann.

2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist - bis auf Ausnahmefälle - keine bieterschützende Vorschrift im Sinn von § 97 Abs. 7 GWB.

3. Ein Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkendem Verhalten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache in Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen vorliegen.

4. Der Rechtsprechung des EuGH zu Nebenangeboten wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei den Nebenangeboten um technische Nebenangebote handeln muss.

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IBRRS 2005, 2128
VergabeVergabe
Änderung an den Verdingungsunterlagen

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2005 - VK 3-19/05

1. Die Abweichung von zwingend vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen bedeutet eine Änderung der Verdingungsunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.

2. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit der Angebote kann der Auftraggeber auch Einsicht in die Kalkulation der Bieter nehmen.

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IBRRS 2005, 2127
VergabeVergabe
Prüfungspflicht bei einem Unterkostenangebot

VK Bund, Beschluss vom 17.05.2005 - VK 1-26/05

1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.

2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

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IBRRS 2005, 2126
VergabeVergabe
Prüfungspflicht bei einem Unterkostenangebot

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2005 - VK 1-20/05

1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.

2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

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IBRRS 2005, 2120
VergabeVergabe
Aufhebung einer Ausschreibung

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2004 - VK 2-70/04

1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

2. Die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers durch die Vergabekammer kommt bei fortbestehender Vergabeabsicht in Betracht.

3. Als Entscheidung der Vergabekammer kommt auch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers und die Verpflichtung des Auftraggebers zur Wiederholung der Eignungsprüfung in Betracht.

4. Die mangelnde Eignung aller Bieter ist ein schwerwiegender Grund, der zur Aufhebung einer Ausschreibung berechtigt.

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IBRRS 2005, 2112
VergabeVergabe
Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Erklärungen

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2005 - VK 1-47/05

1. Fehlende Erklärungen, die in den Ausschreibungsbedingungen gefordert sind, führen auch dann zum zwingenden Ausschluss des Angebots, wenn die Vergabestelle den Ausschlussgrund in den Verdingungsunterlagen als Ermessensentscheidung formuliert.

2. Das Nachprüfungsverfahren hat nicht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Ziel, sondern soll nur dann in Gang gesetzt werden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Chance auf den Zuschlag hat und somit durch den Vergaberechtsverstoß einen Schaden erleiden kann. Ist aber das Angebot eines Antragstellers zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des

Vergabeverfahrens seine Interessen nicht mehr berühren und er hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens.

3. Ein Antragsteller kann ausnahmsweise trotz der mangelnden Zuschlagsfähigkeit seines eigenen Angebots die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dann geltend machen, wenn alle Angebote an demselben Mangel leiden, so dass alle Angebote von der Wertung hätten ausgeschlossen und der Auftraggeber (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

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IBRRS 2005, 2083
VergabeVergabe
Gebühr für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05

1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)

2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

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IBRRS 2005, 2082
VergabeVergabe
Gebühr für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 10/05

1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)

2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

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IBRRS 2005, 2081
VergabeVergabe
Kostenfestzung nach RVG

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 VK LVwA 58/04

1. Im Hinblick auf den eher durchschnittlichen Umfang der in diesem Verfahren ausgetauschten Schriftsätze und einer einzigen relevanten rechtlichen Fragestellung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes, erscheint die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 als ermessensfehlerhaft im oben genannten Sinne, so dass die erstattungsfähige Gebühr zutreffend auf das 2,0-fache der angefallenen Wertgebühr festzusetzen war.*)

2. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen würden.*)

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IBRRS 2005, 2080
VergabeVergabe
Kostenfestzung nach RVG

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2005 - 1 VK LVwA 56/04

Gegen eine Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 2,0 spricht bereits, dass im streitgegenständlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Da das Verfahren jedoch als schwierig und umfangreich einzustufen war, war es nicht als Durchschnittsverfahren anzusehen. Der Vergabekammer erscheint vielmehr die Festsetzung einer 1,8-fachen Gebühr als angemessen. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren war jedoch nicht als derart schwierig und umfangreich anzusehen, dass ein Überschreiten des festgesetzten Faktors von 1,8 gerechtfertigt erschiene.*)

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IBRRS 2005, 2079
VergabeVergabe
§ 107 Abs. 3 GWB: schnellstmöglichste Rüge erforderlich

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 VK LVwA 62/04

1. Aufgrund des im Vergaberecht geltenden und im § 107 Abs. 3 GWB manifestierten Beschleunigungsgrundsatzes muss die Rüge auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon erfolgen.

2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Erkenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit zuzüglich der für die Formulierung benötigten Zeit annähernd mit dem Auslaufen der Frist des § 13 S. 5 VgV zusammenfallen würde.

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IBRRS 2005, 2078
VergabeVergabe
Informationszugang für alle Bieter

VK Halle, Beschluss vom 14.08.2003 - VK Hal 13/03

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf das Erkennen können, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße an. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.

2. Der Auftraggeber muss allen Bietern die zur Gewährleistung der Gleichbehandlung kalkulationsrelevante Informationen allen zugänglich machen.

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IBRRS 2005, 2077
VergabeVergabe
Wertung nur von vergleichbaren Angeboten

VK Halle, Beschluss vom 08.05.2003 - VK Hal 02/03

1. Das Kriterium "nichtgewerblicher Art" ist als Tatbestandsmerkmal zur Präzisierung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu sehen. Weiter ist von Bedeutung, ob die betreffende juristische Person in ihrem Bereich im Wettbewerb steht und ob die Möglichkeit besteht, bei miserablem Wirtschaften in Konkurs zu gehen. Entsprechend dieser Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftet und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern ob in Ausnutzung einer staatlich herbeigeführten Sonderstellung Leistungen für den Markt ohne ausreichenden Wettbewerb erbracht werden.

2. Die Verwertung ehemaliger Liegenschaften der Treuhandanstalt stellt nach Auffassung der Vergabekammer eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art dar, welche ursprünglich durch die Treuhandanstalt wahrgenommen und nachfolgend von der BvS auf rechtlich selbständige Unternehmen übertragen wurde. Auch diese Unternehmen nehmen Aufgaben i.S.d. § 98 Ziffer 2 GWB wahr.

3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

4. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. (= § 65 Abs. 4 Nr. 1 GWB a.F.) aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet (vgl. auch den inhaltlich entsprechenden § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem

§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Aus der Formulierung des § 21 Nr. 1 VOB/A als Sollvorschrift folgt, dass der Ausschluss eines Angebots wegen des Fehlens geforderter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A nicht zwingend ist. Ein solcher setzt vielmehr die Prüfung voraus, ob das Angebot sich nicht dennoch zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss eines Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.

6. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs betreffen.

7. § 25 Nr.1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern er vielmehr gezwungen sei, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen. Der Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden könne. Ein transparentes auf die Gleichbehandlung aller Bieter gerichtetes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden können. Dies erfordere, dass bezüglich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter (entsprechend der Abforderung) bekannt seien. In jedem Falle müsse die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2005, 2076
VergabeVergabe
Vorrang des Offenen vor dem Nichtoffenen Verfahren

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2004 - VK Hal 26/03

1. Aus § 101 Abs. 5 S. 1 GWB und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A folgt der Vorrang des Offenen Verfahrens vor dem Nichtoffenen Verfahren. Danach muss ein Offenes Verfahren stattfinden, falls nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nur wenn die engen Ausnahmetatbestände für eine Ausschreibung im Nichtoffenen Verfahren (§§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. 3 Nr. 3 VOL/A) vorliegen, darf überhaupt auf die gewählte Verfahrensart zurückgegriffen werden. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt dabei beim Auftraggeber.

2. Aufgrund seines Ausnahmecharakters ist § 3 Nr. 3 a VOL/A eng auszulegen.

3. Ein unverhältnismäßiger Aufwand i. S. d. § 3 Nr. 3 b VOL/A kann ein Nichtoffenes Verfahren rechtfertigen. Der Auftraggeber muss im Rahmen des § 3 Nr. 3 b VOL/A eine Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch bei der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen, den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten (Einholung von Auskünften bei Zulieferern etc.) zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen zurückgreifen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder den Wert der Leistung zu.

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IBRRS 2005, 2074
VergabeVergabe
Referenzen: Vertragspartnerbenennung unzureichend

VK Halle, Beschluss vom 10.11.2003 - VK Hal 20/03

1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Dann kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt.

2. Der Auftraggeber kann von der in der Verdingungsordnung verankerten Ermächtigung (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A), Nachweise von den Bietern zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen, Gebrauch machen, in dem er mit der europaweiten Vergabebekanntmachung bestimmte Eignungsnachweise fordert. Der Auftraggeber kann Referenzen fordern. Unter dem Begriff der Referenz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Empfehlung eines Dritten zu verstehen. Eine ledigliche Benennung von Vertragspartnern ermöglicht es zwar dem Auftraggeber mit diesen Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Referenzen ausstellen zu lassen, der Pflicht zur Vorlage von Referenzen wird jedoch damit nicht genügt. Das Erfordernis der Vorlage geforderter Nachweise mit dem Angebot folgt auch schon aus den Regelungen des § 21 VOL/A und der Ermächtigung aus § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit §§ 17 Nr. 1 Abs. 2 m) und 17 a VOL/A.

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IBRRS 2005, 2069
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 Verg 3/05

Die Annahme einer Mischkalkulation kann durch die Erklärung des Bieters entkräftet werden, dass die in den fraglichen Positionen abgegebenen Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht vorliegen.

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IBRRS 2005, 2068
VergabeVergabe
Verdingungsunterlagen: Klarheit über Vertragsbestandteile notwendig

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 07/04

§ 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Selbst wenn die Originalunterlagen seitens des Antragstellers unverzüglich nachgereicht worden wären, so könnten die vollständig abgegebenen Bewerbererklärungen der Nachauftragnehmer dennoch nicht als vorgelegt gelten, da der Antragsgegner unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens durch das Erfordernis der Dokumentenechtheit eine erhöhte Anforderung an die einzureichenden Unterlagen gestellt hat.*)

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IBRRS 2005, 2067
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Begriff des Zuschlags

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 17/05

1. Das GWB sieht die in Form einer Zwischenentscheidung ergehende prozessuale Feststellung einer Hauptsachenerledigung zwar nicht ausdrücklich vor; im Interesse einer zügigen Vorabklärung der Zulässigkeit des Primärrechtsschutzweges ist sie aber sachdienlich, wenn die Beteiligten über die Wirksamkeit eines erteilten Zuschlags streiten.

2. Ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter sein Ende gefunden hat.

3. Bei dem Zuschlag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Vergabestelle, mit der das Angebot eines Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen angenommen wird. Wenn diese Willenserklärung den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB und unter Beachtung des § 13 VgV ausgesprochen wird, ist ein wirksamer und verbindlicher Vertrag zustande gekommen.

4. Ob die Annahmeerklärung Änderungen bzw. eine von § 150 Abs. 2 BGB erfasste Abweichung enthält, ist durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln. Ob unbeschränkte oder beschränkte Annahme vorliegt, hängt somit vom Einzelfall ab.

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IBRRS 2005, 3878
VergabeVergabe
Streitwert bei Dienstleistungsaufträgen mit bestimmter Laufzeit?

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2005 - 13 Verg 6/05

Bei der Festsetzung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist das im Fall einer Auftragserteilung zu erwartende Gesamthonorar über die Vertragslaufzeit zuzüglich eines vorgesehenen optionalen Verlängerungszeitraums zu Grunde zu legen

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IBRRS 2005, 2038
VergabeVergabe
Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2005 - VK-SH 12/05

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme.*)

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IBRRS 2005, 2037
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Entbehrlichkeit der Textform der Information gemäß § 13 VgV

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2005 - VK-SH 9/05

1. Es bleibt offen, ob Zahnärztekammern Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind.*)

2. Fragen der Vertragserfüllung oder etwaige Schadenersatzansprüche sind zivilgerichtlich zu klären und können nicht Inhalt eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein.*)

3. Gegenstand und Inhalt eines Vertrages müssen derart bestimmt sein, dass die Annahme eines Vertragsangebotes durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann.*)

4. Ein zulässiger Nachprüfungsantrag setzt ein noch offenes, d.h. bei Verfahrenseinleitung noch nicht durch Auftragserteilung abgeschlossenes Vergabeverfahren voraus.*)

5. Wenn der Bewerber schon unmissverständlich, eindeutig und abschließend mündlich informiert worden ist und er diese mündliche Information so ernst nimmt, dass er den vermeintlichen Vergabefehler formgerecht rügt, ist die Textform des § 13 VgV nicht mehr erforderlich, um den Primärrechtsschutz sicherzustellen.*)

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IBRRS 2005, 2036
VergabeVergabe
Genaue Angabe von Nachunternehmerleistungen erforderlich

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 06/04

1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.*)

2. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.*)

3. Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.*)

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