Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 2348VK Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2005 - VgK-27/2005
1. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer auch dann nicht gehindert, diese im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Verstöße nicht - oder verspätet - gerügt wurden.
2. Weicht ein Auftraggeber von der europaweit bekannt gemachten Verfahrensart ab, kann dies von der vergabekammer von Amts wegen berücksichtigt werden.
3. Im gerichtsähnlich ausgebildeten Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung enes Rechtsanwalts für den Bieter regelmäßig notwendig.
VolltextIBRRS 2005, 2338
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 - VgK-29/2005
1. Die Vergabekammer kann nur dann eine Aufhebung der Aufhebung anordnen, wenn der Vergabewille der Vergabestelle fortbesteht.
2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.
3. Die Nachbesserung der ungenügenden Beschreibung eines Nebenangebotes im Wege des § 24 VOL/A ist nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2005, 3882
VK Berlin, Beschluss vom 30.12.2004 - VK-B2-67/04
1. Das Europäische Vergaberecht verlangt keine Beschränkung des Nachunternehmeranteils bei Bauvergaben.*)
2. Will der Auftraggeber eine solche Beschränkung, muss er dies eindeutig in den Verdingungsunterlagen festlegen.*)
3. Verzichtet der Auftraggeber auf derartige Vorgaben und erscheint ihm der Eigenanteil als zu gering, muss er dem Bieter Gelegenheit geben nachzuweisen, dass dieser über die Mittel der Nachunternehmer wie über eigene verfügt.*)
VolltextIBRRS 2005, 2335
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2005 - 1 Verg 5/05
1. Ein Bieter hat ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber seiner Ansicht nach einen unwirksamen, weil gegen das prozessuale Verbot des § 115 Abs. 1 GWB verstoßenden Zuschlag erteilt hat.*)
2. Fehlt in dem vom Bieter eingereichten Nachunternehmerverzeichnis die vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Bezeichnung der Teilleistungen, die von den jeweiligen Nachunternehmern erbracht werden sollen, bzw. sind diese Teilleistungen nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet, so ist das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
3. Dem Bieter dieses Angebotes fehlt eine Antragsbefugnis zur Geltendmachung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen im Rahmen der weiteren Angebotswertung (hier: in der 3. Wertungsstufe).*)
VolltextIBRRS 2005, 2315
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2005 - 7 LC 201/03
1. Bei Platzmangel können Standplätze auf Märkten auch allein durch Losverfahren vergeben werden.*)
2. Der Veranstalter eines Marktes kann den mit einer Vergabeentscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand als Ermessensgesichtspunkt bei der Entscheidung für ein bestimmtes Vergabeverfahren berücksichtigen.*)
3. Für die gerichtliche Überprüfung einer gemäß § 70 Abs. 3 GewO getroffenen Auswahlentscheidung ist unerheblich, ob die zugrundeliegenden Vergabekriterien von der verwaltungsintern dafür zuständigen Stelle bestimmt worden sind (wie OVG N-W, Urt. v. 27.05.1993 - 4 A 2800/92 -, NVwZ-RR 1994, 157 = GewArch 1994, 25).*)
VolltextIBRRS 2005, 2272
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2005 - VK 16/05
1. Ein Unternehmen hat grundsätzlich die im Vergabeverfahren erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich, d.h. unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeitspanne so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Für die Unverzüglichkeit einer Rüge werden im Hinblick auf die Eigenarten des Vergabeverfahrens sehr kurze Fristen von der Rechtsprechung gefordert. Die Rüge hat im Regelfall innerhalb von ein bis drei Tagen zu erfolgen. Die unverzügliche Rüge wird verlangt, damit der Auftraggeber den Fehler korrigieren und ein Nachprüfungsverfahren vermieden werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob die Rügepflicht eine mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare Förmelei darstellt, hängt von der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab.
2. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A entfaltet unter bestimmten Voraussetzungen bieterschützende Wirkung und zwar dann, wenn der niedrige Preis wettbewerblich nicht zu rechtfertigen ist und das Angebot nur in Marktverdrängungsabsicht abgegeben worden sein kann, das niedrige Angebot also als unlautere Verhaltensweise gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu werten ist.
3. Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Gründe bleiben dabei unberücksichtigt. Aber einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben und damit sein Interesse am Auftrag bekundet hat, und im Nachprüfungsverfahren die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das Beste zu bewerten, zur Überprüfung stellt, kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, so dass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe.
4. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auszuschließen, wenn sich aus der Grobkalkulation schließen lässt, dass der Geschäftsführer des einen Unternehmens bei der Kalkulation des anderen Unternehmens mitgewirkt hat.
5. Bietergemeinschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen zur gemeinschaftlichen Abgabe eines Angebots mit dem Ziel, den durch die Verdingungsunterlagen beschriebenen Auftrag gemeinschaftlich zu erhalten und auszuführen. Der Zusammenschluss von Bietergemeinschaften ist grundsätzlich zulässig, § 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
6. Eine Doppelbeteiligung kann nicht zugelassen werden, da der zwingend notwendige Geheimwettbewerb durch die Mehrfachbeteiligung nicht mehr gewährleistet ist. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip nämlich schlechterdings unvereinbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teilweise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind. Die Sicherstellung eines geheimen Wettbewerbs zwischen den beteiligten Bietern ist eine essentielle und unverzichtbare Grundvoraussetzung jeder Auftragsvergabe. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der konkurrierenden Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen anbietet, kommt überhaupt ein echter Wettbewerb zustande. Der strikten Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften unter den Mitbewerbern kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Dies zeigt § 22 Nr. 1 S. 1, Nr. 3 a), Nr. 6 Abs. 1 VOL/A.
7. Es reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb, wenn sich das Wissen um die Offerte eines Mitbieters auch nur auf Teile des Angebots des Mitbieters oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation bezieht.
8. Ein über die Kenntnis der Besprechung von Kalkulationsgrundlagen hinaus seitens der Vergabestelle geforderter gesicherter Nachweis für eine auch subjektiv zielgerichtete wettbewerbsbeschränkende Abrede wird aufgrund der Eigenart solcher Abreden in der Regel nur schwer möglich sein und ist deshalb für die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Tatsache im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nicht erforderlich. Eine solche Mehrfachbeteiligung muss bereits aufgrund einer Regelvermutung zum Ausschluss der Angebote führen. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht nur auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen, aber auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind. Wettbewerbsbeschränkend ist jedes Verhalten, das auf die Einschränkung von Wettbewerb hinausläuft. Der Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe hat bieterschützenden Charakter.
9. Das Gebot des Geheimwettbewerbs gegenüber einem Mitbieter muss ausnahmslos gelten. Die Missbrauchsgefahr liegt auf der Hand, wenn man die Offenlegung bzw. den Austausch von Angebotsgrundlagen, Kalkulationen oder Angeboten für Fälle, in denen behauptet wird, es sei zunächst nur die Bewerbung außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder nur ein Bieterkonsortium geplant gewesen, erlaubte. Erweisen sich die Parteien der so nicht zustande gekommenen Bewerbung oder des "gescheiterten Bieterkonsortiums" im Nachhinein als "gegnerische" Mitbieter und haben sie ihre Angebotskalkulationen bezüglich der konkreten Auftragsvergabe besprochen, so sind sie in jedem Fall dann zwingend auszuschließen, wenn der Austausch der Informationen eine wettbewerbserhebliche und wettbewerbswidrige Dichte zum eigentlichen Ausschreibungsgegenstand erreicht hat. Dem gleichzustellen sind Fälle von sich im Laufe des Vergabeverfahrens als Mitbieter entpuppenden potentiellen Subunternehmern und von solchen Subunternehmern, welche die Seiten wechseln und dabei ihr Wissen um die Kalkulationen des ersten Verhandlungspartners mitnehmen. Insbesondere bei spezialisierten Arbeiten ist es nicht selten der Fall, dass dabei ein und derselbe Nachunternehmer von mehreren Bietern benannt wird. Im Regelfall kennt zwar der Subunternehmer nicht die Angebotskalkulation und - im Gegensatz zum Mitglied einer Bietergemeinschaft - nicht den Angebotspreis. Sofern aber die Arbeiten des Subunternehmers einen erheblichen Teil des Gesamtauftrags darstellen, ist jedenfalls die Kenntnis von weiten Teilen der Angebotsunterlagen gegeben.
VolltextIBRRS 2005, 2271
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2004 - VK 26/04
Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) kann die Gebühr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller den Antrag in einem frühen Verfahrensstadium zurück genommen hat, weiter reduziert werden.
VolltextIBRRS 2005, 2270
EuGH, Urteil vom 21.07.2005 - Rs. C-231/03
Die Artikel 43 EG und 49 EG stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.*)
VolltextIBRRS 2005, 2262
VK Münster, Beschluss vom 19.06.2005 - VK 14/05
1. Angebote, die keine Einzelpreise beinhalten, obwohl diese von der Vergabestelle gefordert waren, sind gemäß § 25 Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
2. Fordert die Vergabestelle die Vorlage einer Zertifizierung mit dem Angebot, so muss das Zertifikat zu dem Zeitpunkt auch gültig sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2261
VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05
Änderungen an den Verdingungsunterlagen (Anbieten eines von der Leistungsbeschreibung abweichenden Produktes) führen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.*)
VolltextIBRRS 2005, 2260
VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05; VK 13/05
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2259
OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2258
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2257
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2256
OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2252
VK Hessen, Beschluss vom 01.06.2005 - 69d-VK-33/2005
1. Voraussetzung für eine Änderung der Ausschreibung ist – ebenso wie für die Aufhebung nach § 26 VOL/A – das Vorliegen einer der Tatbestände des § 26 Zif. 1. Eine Änderung allein aus „sachlichen Gründen“ ist dagegen nicht zulässig, denn Interessierte an einer Ausschreibung müssen sich grundsätzlich darauf verlassen könne, dass sei die Leistung wie zunächst gefordert auch anbieten können.*)
2. Ausgeschriebne Leistungsinhalte dürfen so beschaffen sein, dass einzelne Bieter Kostenvorteile genießen, sofern es für den Bieter vernünftige, etwa wirtschaftlichkeitsbezogene Gründe dafür gibt. Es gibt kein an den Auftraggeber gerichtetes Gebot, bestimmte Wettbewerbsvorteile bereits bei der Entscheidung über die Leistung, die ausgeschrieben werden soll, auszugleichen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2250
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423d
Wenn sich eine Höchstpreisklausel auf die Kosten bezieht, die dem Auftragnehmer aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers entstehen, akzeptiert der Auftragnehmer damit eine beschränkte Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B und einen teilweisen Verzicht auf seine Ansprüche aus letztgenannter Vorschrift. Mit der Formulierung sind jedoch Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2005, 2249
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423b
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sind durch den Vertrag bestimmt. Dabei ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können (§ 9 VOB/A).
VolltextIBRRS 2005, 2248
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423a
1. Wenn für die Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens keine spezielle ATV in der VOB existieren, gelten die Regelungen der ATV DIN 18299 - vorrangig die Regelungen des Vertrages.
2. Ein Auftragnehmer muss bei einer mehrmaligen Verwendung der Folie dann eine Preisminderung akzeptieren, wenn bei mehrfacher Abdeckung der Haufwerke nicht jedes Mal auch eine Entsorgung der Folie erfolgt (§ 2 Nr. 2 VOB/B).
VolltextIBRRS 2005, 2247
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1422
Unklarheiten, die durch die Verwendung des Begriffes "Zulage" entstehen, sind dem Verfasser der Leistungsbeschreibung zuzuordnen. Der Begriff der Zulage ist nicht ohne Grund seit 1988 aus der VOB gestrichen worden.
VolltextIBRRS 2005, 2246
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1420
Wenn eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung nicht der geforderten Leistung entspricht, ist sie ohne Auftrag erbracht und ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht (§ 2 Nr. 8 VOB/B).
VolltextIBRRS 2005, 2245
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1419
Ein Auftragnehmer hat Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn eine Regelmäßigkeit in Bezug auf den Qualitätsverlust erkennbar ist oder die Möglichkeit, über einen Minderbetrag zu verhandeln (§ 13 Nr. 6 VOB/B). Im Zweifelsfalle kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
VolltextIBRRS 2005, 2244
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1421
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden durch den Vertag bestimmt. Wenn der Auftraggeber nicht hinreichend deutlich macht, dass unter der Zulageposition lediglich keilförmig geschnittenen Pflastersteine abgerechnet werden sollen, sind Unklarheiten infolge der Begriffsverwendung "Zulage" dem Verfasser der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2005, 2242
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 42/04
Die 1,6 Verfahrensgebühr gemäß RVG Nr. 3200 VV ist nicht auf die 2,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG Nr. 3300 VV anzurechnen.
VolltextIBRRS 2005, 2240
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423c
1. Eine vereinbarte Vergütung kann nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B angepasst werden, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsverschluss festgelegten Leistungen kommt. Bei der hier tiefer vorgenommenen Auskofferung handelt es sich um keine Mengenabweichung, sondern eine inhaltliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B.
2. Eine andere Beschaffenheit des Aushubbodens ist auch im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B zu berücksichtigen. Denn durch die Anordnung des Auftraggebers, den stärker belasteten Boden abzutragen, haben sich die Grundlagen des Preises für diese Vertragsleistung geändert. Es ist dann ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die geänderten Leistungen können nicht einfach in anderen Positionen in anderen Losen und Abschnitten abgerechnet werden.
VolltextIBRRS 2005, 2239
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2005 - Fall 1409
Dem Auftragnehmer steht eine zusätzliche Vergütung für die Anlieferung von Baumaterialien zu, sofern diese Stoffe für Arbeiten benötigt werden, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, und für den Abtransport und die Entsorgung des angefallenen Bauschutts aus dem Bereich des Auftraggebers, sofern nicht mehr als 1 m³ nicht schadstoffbelasteten Abfalls zu entsorgen sind, DIN 18299, 4.1.12.
VolltextIBRRS 2005, 2238
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 25.10.2004 - Fall 1410
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt (§ 1 Nr. 1 VOB/B). Beinhaltet der Vertragstext einen Widerspruch, ist durch Auslegung des Vertrages der wahre Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragschlusses herauszufinden. Dabei ist der Vertrag so auszulegen, wie Treu und Glauben dies mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Es muss der wirkliche Wille der Parteien, der zum Abschluss des Vertrages geführt hat, erforscht werden, wobei nur der erklärte Wille, der sich im Vertrag widerspiegelt, maßgebend ist.
VolltextIBRRS 2005, 2237
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1411
Wenn sich die beschriebenen Leistungen nicht mit der letztendlich geforderten Leistung decken, kommt die Regelung des § 2 Nr. 5 VOB/B zur Anwendung. Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung sollte vor der Ausführung getroffen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, schließt dies den Anspruch jedoch nicht aus. Die Vereinbarung muss dann nachträglich getroffen werden. Damit ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, sofern die Grundlagen des ursprünglich vertraglich vereinbarten Preises geändert worden sind (§ 2 Nr. 5 VOB/B).
VolltextIBRRS 2005, 2236
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1412
Wenn der Auftraggeber größere Betonierabschnitte festgelegt hat, ist dies eine Anordnung nach § 1 Nr. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer hat gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B Anspruch auf die Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten.
VolltextIBRRS 2005, 2235
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1413
Die Beschreibung der zu erbringenden Leistung muss in allen Positionen den Vorgaben von § 9 der VOB/A entsprechen, nach denen alle Bewerber diese im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
VolltextIBRRS 2005, 2234
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1414
Bei Vertragsauslegung ist die Sicht eines neutralen und verständigen Bieters maßgeblich.
VolltextIBRRS 2005, 2233
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1416
Infolge eines geänderten Bauentwurfes steht dem Auftragnehmer ein neuer Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Offenlegung seiner Kalkulation zu.
VolltextIBRRS 2005, 2232
VOB-Stelle Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2004 - Fall 1417
Will der Auftraggeber eine bestimmte Abrechnung vereinbaren oder eine bestimmte Abzugsregel festlegen, so muss der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung klar formulieren.
VolltextIBRRS 2005, 2231
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1418
1. Unterlässt es ein Bieter, zusätzliche sachdienliche Auskünfte über Vergabeunterlagen zu erbitten, kann es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung fehlen.
2. Wenn eine konstruktive Verbindung (Anschluss) zwischen Fundament und Spundwand ist nach dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist und sich aus der statischen Berechnung - falls diese den Ausschreibungsunterlagen nicht beilag) -Verbindungen ergeben, die höhere Kosten verursachen, steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in Höhe der Mehrkosten zu.
VolltextIBRRS 2005, 2230
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05
1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.
3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.
4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.
5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.
6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.
VolltextIBRRS 2005, 2216
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2005 - VK-SH 18/05
1. Ist für die Antragstellerin ein Schaden gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ausgeschlossen, ist ein Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.*)
2. Sind sämtliche fristgerecht eingegangenen Angebote hinsichtlich der geforderten Nachweise (mehr oder weniger) unvollständig, kann es unter Berücksichtigung der objektiven Dringlichkeit der Beschaffung gerechtfertigt sein, von dem dem Grunde nach angezeigten Ausschluss aller Angebote - mit der Folge einer Aufhebung der Ausschreibung - abzusehen, wenn dies - auch im Angesicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unverhältnismäßig wäre.*)
3. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02) kann es nicht darauf ankommen, ob ein Nachweis "wichtiger" oder "unwichtiger" für die Eignungsprüfung ist; jegliches Fehlen von Nachweisen führt dem Grunde nach zum Ausschluss.*)
4. In einem Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - jedenfalls vorrangig - nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2209
EuGH, Urteil vom 12.07.2005 - Rs. C-304/02
In einem Vertragsverletzungsverfahren kann neben einem Zwangsgeld als zusätzliche Sanktion noch ein Pauschalbetrag verhängt werden.
VolltextIBRRS 2005, 2189
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2005 - 1 VK 05/05
1. Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB ist die Vorschrift auf Verstöße in einem förmlichen Vergabeverfahren bezogen und beschränkt. Das schließt es aus, eine zur Präklusion führende Rügeobliegenheit anzunehmen, wenn der öffentliche Auftraggeber kein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB durchführt, statt dessen Verhandlungen mit einem Vertragspartner aufnimmt, um den Auftrag in einem formlosen Verfahren zu vergeben.
2. Die Abgabe von Angeboten kann nicht verlangt werden, wenn es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Angebote fehlt, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will. Es fehlt damit an einer Gleichbehandlung der Wettbewerber. Es kann von einem potentiellen Bieter nicht verlangt werden, dass er, um ein Interesse am Auftrag zu belegen, irgendein willkürlich ausgearbeitetes Angebot abgibt. In einem förmlichen Vergabeverfahren, hat der Auftraggeber die zu vergebenden Leistungen vorzugeben.
3. Nach § 97 Abs. 3 GWB sind mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung des Auftrags in Lose zu berücksichtigen sind. Auch aus § 5 VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Losbildung. Hierbei wird als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Auftraggeber hierdurch entstehende Mehrkosten und einen Mehraufwand in Kauf zu nehmen hat. Von einer Losbildung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Aufteilung zu unverhältnismäßigen Kostennachteilen oder sonstigen Nachteilen führt.
4. § 15 Abs. 2 AEG stellt eine im Verhältnis zum Kartellvergaberecht abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des AEG und des VgRÄG im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 15 Abs. 2 AEG geht den §§ 97 ff GWB als die einen speziellen Sachverhalt regelnde Norm vor.
5. Ob eventuell europäisches Richtlinienrecht durch den deutschen Gesetzgeber unvollkommen umgesetzt wurde, ist die Vergabekammer nicht befugt zu prüfen.
6. Eine Dienstleistungskonzession zeichnet sich dadurch aus, dass die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts erfolgt, sondern durch die Einräumung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten. Hierbei trägt der Konzessionsinhaber ganz oder überwiegend das wirtschaftliche Nutzungsrisiko.
7. Die Vorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. c VOL/A ist eng auszulegen. Ein Ausschließlichkeitsrecht kann nur angenommen werden, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass zwingend allein ein Anbieter die Leistung erbringen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, auch wenn möglicherweise damit gerechnet werden muss, dass kein anderer Bieter als der schon von Anfang an ins Auge gefasste, letztlich den Zuschlag erhalten kann. Linienverkehrsgenehmigungen nach dem PBefG stellen dementsprechend keine Ausschließlichkeitsrechte dar.
VolltextIBRRS 2005, 2188
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05
1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.
2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.
4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.
5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.
6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.
7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.
8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
VolltextIBRRS 2005, 2185
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2005 - 1 VK 88/04
1. Ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz, dass bei Erledigung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Hauptsache stets der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen sei, besteht nicht.
2. Der Gesetzestext des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB stellt hinsichtlich der Kosten der Vergabekammer die Rücknahme der anderweitigen Erledigung gleich, wobei die Rücknahme als Unterfall der Erledigung angesehen werden kann.
3. Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91 a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) nicht in Betracht. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke der Kostenentscheidung des Kartellvergaberechts ist nicht auszugehen. Die Bestimmungen haben sich an der Kostenregelung für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren orientiert. Gem. § 80 Abs. 1 VwVfG ist eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nur für die Fälle vorgesehen, in denen sich der Widerspruch als erfolgreich bzw. als erfolglos erweist. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs oder auf andere Weise, kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.
4. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kostentragung sind die Anträge der Beteiligten und das mit dem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel. Maßgebend ist der materielle Ausgang des Nachprüfungsverfahrens, das heißt, ob und ggf. in welchem Umfang die Beteiligten das mit ihrem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel erreicht haben.
VolltextIBRRS 2005, 2184
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05
1. Ein transparentes, die Gleichbehandlung aller Bieter beachtendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die den Verdingungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechenden Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass die Angebote hinsichtlich aller preisrelevanten Faktoren die von der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Nur bei unwesentlichen Abweichungen, die zu keiner Bevorzugung eines Bieters führen können, ist eine Aufklärung zulässig. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.
2. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Nebenangeboten liegt beim Bieter.
3. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einer vollständigen Nachprüfung unterliegt. Sofern aber im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. Im Blick auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt.
VolltextIBRRS 2005, 2183
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 VK 07/05
1. Auf eine De-facto-Vergabe findet § 13 VgV dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn die Vergabe außerhalb eines "wettbewerblichen Verfahrens" stattfindet, sondern der öffentliche Auftraggeber nur mit einem einzigen Auftragnehmer verhandelt. In einem solchen Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des § 13 VgV aus. Die Bestimmung ist nur dann entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 - 99 und 100 I GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.
2. Eine Nichtigkeit des erteilten Auftrags kommt unter den Voraussetzungen des § 138 BGB in Betracht, d.h. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts gehandelt und überdies kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat.
VolltextIBRRS 2005, 2182
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 32/05
1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot auszuschließen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die § 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist nur gewährleistet, wenn die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur solche Angebote werten, die alle Erklärungen beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen sich ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Das erfordert, dass hinsichtlich der Leistungspositionen alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter angegeben sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.
VolltextIBRRS 2005, 2181
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2005 - 1 VK 87/04
1. Aufträge sind gem. § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 2 Nr. 3 VOL/A i. V. m. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nur an Bieter zu vergeben, die die erforderliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zuverlässig ist ein Bieter, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt. Unzuverlässigkeit liegt u.a. vor, wenn der Bieter gem. § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit muss die Vergabestelle eine Prognoseentscheidung treffen. Hierzu kann sie gem. § 7 Nr. 4 VOL/A entsprechende Angaben und Nachweise von den Bietern verlangen. In der Art und Weise, wie sich die Vergabestelle Informationen beschafft, ist sie grundsätzlich frei und keinen formalen Beschränkungen unterworfen Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Umständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruht. Ungeprüfte Gerüchte können eine negative Vergabeentscheidung nicht rechtfertigen. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein; reine Verdachtspunkte reichen nicht aus. Verwertbar sind Informationen aus seriösen Quellen, die eine gewisse Erhärtung des Verdachts begründen. Insoweit hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt justiziabel ist. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Dazu kann er auch seine Erfahrungen aus vorangegangenen Ausschreibungen verwerten.
2. Wenn ein Mitarbeiter des Antragstellers gegen Geld Unterlagen aus dem Betrieb des Antragstellers an Dritte übergeben haben und mittlerweile bei einem Mitbieter beschäftigt sein soll, so ist dies durchaus geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, der sich auf unlauteres Verhalten im Wettbewerb i. S. d. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A richtet, worunter auch unlautere Konkurrenzmittel und sonstige unlautere Handlungsweisen i. S. d. § 1 UWG fallen. Es kann Anlass zu einer Prüfung nach § 17 i. V. m. § 20 UWG bestehen.
VolltextIBRRS 2005, 2180
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 VK 10/05
1. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Trotz des in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verwendeten Wortes "sollen" kann ein Angebot eines Bieter nur dann in die Wertung kommen, wenn es die Preise und die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen vollständig und zwar eindeutig und zweifelsfrei enthält. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i. S. von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern versteckt die von ihm geforderten Leistungen zu den Preisen in der Gesamtheit seines Angebots. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A). Durch dieses Verhalten soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Grundlage festgestellt wird.
2. § 5 Nr. 1 lit. b VOB/A sieht für den Leistungsvertrag in geeigneten Fällen eine Pauschalsumme vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit Änderungen bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Typologisch setzen die in der Regel genannten Ausschreibungsvoraussetzungen den Pauschalvertrag nicht entscheidend vom Einheitspreisvertrag ab. Ausschlagend ist die Vergabe für eine Pauschalsumme. Das ist die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB. Die Pauschalsumme ist regelmäßig die zu zahlende Abrechnungssumme, wobei es bei ausschreibungs- und vertragskonformer Ausführung beim Pauschalvertrag keinen Abrechnungsbedarf im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B gibt. Ist die Leistungsseite globalisiert, so sind für die Pauschalsumme sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die Verwirklichung dieser Bauaufgabe notwendig sind.
VolltextIBRRS 2005, 2162
OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 9/05
1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)
2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)
VolltextIBRRS 2005, 2161
OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 009/05
1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)
2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)
VolltextIBRRS 2005, 2160
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04
1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.
2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.
4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.
VolltextIBRRS 2005, 2153
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005 - Verg 5/05
1. Die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB hat zur Voraussetzung, dass ein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist.
2. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens findet über § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht statt.
VolltextIBRRS 2005, 2152
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2005 - Verg 99/04
1. Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages findet im Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen nicht statt. Eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt auf das Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen nicht in Betracht.
2. Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages kann im Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen auch nicht über eine analoge Anwendung des § 291 Satz 1 BGB erfolgen.
3. Im Nachprüfungsverfahren kann eine Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer nicht über eine analoge Anwendung der §§ 103 ff ZPO erreicht werden.
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