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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 1821
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2005 - VK 2-LVwA LSA 6/05

1. Die Rüge muss aufgrund der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren gelten, im Regelfall höchstens innerhalb von ein bis drei Tagen erfolgen.

2. Bei einem Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl nur unter solchen Bewerbern, die die geforderten Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind zwingend nicht weiter zu berücksichtigen. Insoweit steht der Vergabestelle kein Beurteilungsspielraum zu.

3. Die Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens erfolgt nach den Grundsätzen über die Aufhebung einer Ausschreibung.

4. Gehen bei einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb bereits im Auswahlverfahren keine Teilnahmeanträge ein, die den zwingend vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbedingungen entsprechen, kann die Vergabestelle keinen Zuschlag erteilen. Das Verhandlungsverfahren ist aufzuheben.

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IBRRS 2005, 1818
VergabeVergabe
Rügeobliegenheit: laienhafte rechtliche Wertung maßgebend

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2005 - 1 VK LVwA 04/05

Der Gesetzgeber lässt die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB damit beginnen, dass dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt werden, aus denen für diesen ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler folgt. Für die Annahme der Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Bieters ausreichend. Eine bloße Erkennbarkeit i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des hier einschlägigen § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zwar nicht als ausreichend erachtet werden, dennoch besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

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IBRRS 2005, 1817
VergabeVergabe
Ausschluss zwingend bei Fehlen abgeforderter Bewerbererklärungen

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.03.2004 - 1 VK LVwA 01/04

1. Der Ausschluss von der weiteren Wertung folgt bereits zwingend aus dem Umstand, dass die abgeforderten Bewerbererklärungen der durch die Antragstellerin benannten Nachunternehmer fehlen bzw. teilweise nur in Kopie vorliegen.*)

2. Das Fehlen der Eignungsnachweise im Sinne von § 8 Nr. 3 (1) Buchst. f) und g) VOB/A führt ebenso zum Ausschluss, da diese Nachweise für die Eignungsprüfung unverzichtbar sind.*)

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IBRRS 2005, 1816
VergabeVergabe
Bloßer Beschluss kein Ersatz für Vergabevermerk

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2005 - 1 VK LVwA 01/05

1. Die Neubewertung der Teilnahmeanträge ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen §§ 18, 11 e) 2. Alt., 12 c), 10 VOF i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB unausweichlich.*)

2. Ein bloßer Beschluss der Verbandsversammlung, bestimmte Bewerber in die eigentlichen Vertragsverhandlungen einzubeziehen, kann nicht als Vergabevermerk im Sinne des § 18 VOF oder auch nicht nur als Bestandteil eines solchen angesehen werden.*)

3. Nicht ordnungsgemäß ausermittelt und damit ermessensfehlerbehaftet sind weiterhin die Ausführungen der Antragsgegnerseite zur mangelnden Vollständigkeit der Bewerberunterlagen der Antragstellerin nach §§ 11 e) 2. Alt., 12 c) VOF.*)

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IBRRS 2005, 1796
VergabeVergabe
Vergabe von entgeltregulierten Dienstleistungen

KG, Beschluss vom 13.01.2005 - 2 Verg 26/04

Bei Vergabe von entgeltregulierten Dienstleistungen müssen die öffentlichen Auftraggeber durch die Ausgestaltung der Vergabe- und Vertragsbedingungen sicherstellen, dass Unzuträglichkeiten - hier die nicht rechtzeitige Genehmigung der kalkulierten Entgeltpreise durch die Regulierungsbehörde - vermieden werden und damit auch den Vorgaben des PostG im Vergabewettbewerb Rechnung getragen wird. Um den Vergabewettbewerb nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Ablauf der Angebotsfrist erteilt wird.

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IBRRS 2005, 1789
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren: Ab wann an Angebot gebunden?

VK Sachsen, Beschluss vom 29.12.2004 - 1/SVK/123-04

1. Ein Antragsteller genügt nicht der Darlegungsverpflichtung hinsichtlich eines drohenden Schadens im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn er im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2004 (2 BvR 22489/03) noch nicht einmal vorträgt, dass der gerügte Vergabeverstoß geeignet ist, eine Chancenbeeinträchtigung hinsichtlich des Zuschlags zu begründen.*)

2. Ein Ausschluss eines Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit e) VOL/A ist auch im Verhandlungsverfahren vorzunehmen, wenn das ausdrücklich binnen gesetzter Frist vorzulegende Originalangebot aufgrund eines Zustellversehens der Deutschen Post AG erst nach Fristablauf beim Auftraggeber zugeht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bieter das Angebot binnen einen zweiten vorgelagerten Frist dem Auftraggeber schon einmal zugefaxt hatte, dieser aber ausdrücklich auch noch die fristgerechte Einreichung des Originalangebotes binnen Frist gefordert hatte.*)

3. Das Gebot des fairen Preis- und Leistungswettbewerbs als auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 97 GWB gebieten es, dass die Bieter in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Verhandlungen im Verhandlungsverfahren beendet und zur abschließenden Angebotswertung schreitet, an ihre Angebote gebunden sind und eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der von ihnen unterbreiteten Offerten ausgeschlossen ist. In gleicher Weise wie bei einem Offenen Verfahren muss auch im Verhandlungsverfahren jeder Bieter darauf vertrauen können, dass nur diejenigen Angebote in die Wertung eingestellt werden, die zum Schluss der letzten Verhandlungsrunde des Auftraggebers vorlagen. Auch hier ist es ein Gebot der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs um den ausgeschriebenen Auftrag, dass kein Bieter sein Angebot im Nachhinein, d. h. nach Ablauf der vom Auftraggeber festgelegten Einreichungsfrist, ändern kann (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.07.2002, Verg 33/02).*)

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IBRRS 2005, 1787
VergabeVergabe
Nachweis über tatsächlich geringeren Schaden stets zulässig

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2005 - 1 VK LVwA 02/05

1. Ein pauschalierter Schadenersatz ist zwar möglich, dem Verpflichteten muss jedoch stets die Möglichkeit offen bleiben, den Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens zu führen.*)

2. Der durch den Auftraggeber als Grenze der Preisanpassung vorgesehene Selbstkostenerstattungspreis steht als nicht im Wettbewerb ermittelter Preis im Widerspruch zur Grundregel des Vergaberechts, die auch im Rahmen der Preisanpassung ihre uneingeschränkte Geltung behalten muss.*)

3. Der Wettbewerbspreis wird als fester Preis über den Zeitraum von drei Jahren vereinbart und muss insoweit die zu erwartende Preisentwicklung in diesem Zeitraum widerspiegeln. Diese Regelung ist für die Bieter zumutbar und daher bedarf daher im Rahmen einer gesunden Interessenabwägung zwischen den Beteiligten eines Vergabeverfahrens keiner Beanstandung.*)

4. Die Verpflichtung zur Rüge entsteht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erkennens bzw. ab dem Moment, wo der Bieter sich einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt.*)

5. Wenn aus den Vergabeunterlagen hinsichtlich einzelner Paragrafen des Dienstleistungsvertrages keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die einen Rückschluss auf den Zeitpunkt des aufkommenden Zweifels zulassen, kann durch die Kammer eine frühere Kenntnis gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB von vermeintlichen Vergabeverstößen nicht unterstellt werden.*)

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IBRRS 2005, 1786
VergabeVergabe
Bietergemeinschaft: Jedes Mitglied muss zuverlässig (§ 11 VOF) sein

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 VK LVwA 03/05

1. Wollte man es dem Auftraggeber in die Hand geben, ein Rügeerfordernis durch wohl dosierte Informationsfreigabe zum selben Sachthema immer wieder neu aufleben zu lassen, so würde man den Sinn und Zweck einer Rüge aus den Augen verlieren und dem Auftraggeber ein Instrument in die Hände geben, dem potentiellen Antragsteller ohne Rechtfertigung im Rahmen eines allgemeinen Interessenausgleiches unnötige prozessuale Stolpersteine in den Weg zu legen.*)

2. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber alle wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert.*)

3. Hinsichtlich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit (vgl. §§ 12 und 13 VOF) kommt es auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an, hinsichtlich der Zuverlässigkeit (vgl. § 11 VOF) müssen die geforderten Voraussetzungen hingegen bei jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.*)

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IBRRS 2005, 1776
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verwaltungsrechtsweg im Vergabeverfahren eröffnet?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 B 10356/05

§ 17a GVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 01. September 1992 – 7 E 11459/92.OVG -, DVBl. 1993, 260)*)

Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.*)

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IBRRS 2005, 1740
VergabeVergabe
Überprüfung auffälliger Cent-Positionen

VK Sachsen, Beschluss vom 27.04.2005 - 1/SVK/032-05

1. Im Rahmen der Überprüfung auffälliger Cent-Positionen - auch nach § 24 VOB/A - kommt es bei der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammer einzig und allein darauf an, was der betroffene Bieter aufgrund einer fristgebundenen Vorlageverpflichtung des Auftraggebers in concreto zu deren Rechtfertigung vorlegen sollte - und auch vorgelegt hat -, nicht aber darauf, was etwa ein Allgemeinen Rundschreiben (hier das ARS 25/2004) abstrakt fordert oder welche Nachweise danach tauglich oder weniger tauglich erscheinen.*)

2. Würde man dies anders sehen wollen, hätte es die Vergabestelle in der Hand, eine an der Oberfläche bleibende Abfrage beim betroffenen Bieter vorzunehmen, um dessen Angebot dann - ohne konkrete Nachfrage oder Bietergespräch - nur deshalb nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen, weil dieser seiner (nur) aus dem Allgemeinen Rundschreiben abgeleiteten Nachweispflicht nicht tiefgründig genug nachgekommen ist. Bei einer derart sanktionierten Vorgehensweise wäre der Manipulation, insbesondere in mehrzügigen Entscheidungsprozessen mit unterschiedlichen Behörden, Tür und Tor geöffnet.*)

3. Hat somit ein Bieter - ohne dass überhaupt Anhaltspunkte für eine vom Bundesgerichtshof missbilligte Mischkalkulation vorliegen - zum einen die zum Nachweis der Kalkulationsansätze beizubringenden Preisermittlungsgrundlagen (Kalkulationsblätter, Ausschnitt aus der Urkalkulation) - wie einzig abgefordert - beigebracht und stimmen die dortigen Preisansätze mit den Einheitspreisen des Angebots-LV´s überein, so kann ein ggf. vorliegendes "non liquet" - ohne (nochmalige) vertiefte Prüfung samt erhöhtem Anforderungsniveau beim Bieter - nicht zum Ausschluss des Bieterangebots führen, da der Bieter dann das nach § 24 VOB/A Notwenige (zunächst) getan hat.*)

4. Im Übrigen liegt es nach allgemeiner Rechtsauffassung - so auch im Beschluss des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) - im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet. Die vergaberechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen, nach denen die Vergabestelle gehalten wäre, die Preiskalkulation eines Bieters auf ihre Richtigkeit oder Angemessenheit zu überprüfen und zu bewerten.*)

5. Die Vergabekammer Sachsen sieht sich dabei in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (B. v. 08.02.2005, Verg 100/04 (zur VOL/A)) und des Oberlandesgerichts Rostock (B. v. 15.09.2004, 17 Verg 4/04), wonach es ausreicht, dass ein Bieter auf Nachfrage eine plausible Erklärung für seiner Preisangabe abgibt und diese ersichtlich ernst gemeint abgegeben ist. Zudem hält es die Vergabekammer Sachsen im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 27.11.2001 in den verbundenen Rechtssachen Rs. C-285/99 und C-286/99) für unerlässlich, dem betroffenen Bieter rechtliches Gehör zu dem geplanten Ausschluss samt Begründung zu gewähren, zumal bei der Überprüfung auffälliger (Einzel-)Preispositionen im Gegensatz zur Sachlage bei einem insgesamt unangemessen erscheinenden Gesamtangebot keine neutrale Kostenschätzung des Auftraggebers vorliegt.*)

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IBRRS 2005, 1733
VergabeVergabe
Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

EuG, Beschluss vom 02.06.2005 - Rs. T-125/05 R

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht.

2. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

3. Regelmäßig liegt kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden vor, wenn lediglich behauptet wird, es käme zu einem finanziellen Schaden, da dieser Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

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IBRRS 2005, 1732
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann ist Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung möglich?

EuGH, Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-394/02

1. Die Kommission braucht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, wenn sie die ihr in Artikel 226 EG-Vertrag eingeräumten Zuständigkeiten wahrnimmt.

2. Die Ausnahmebestimmungen nach Art. 20 Abs. 2 b und c Sektorenrichtlinie 93/38/EWG sind als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der durch das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf öffentliche Aufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen. Zudem obliegt die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausnahme rechtfertigen, demjenigen, der sich auf sie berufen will.

3. Ein Mitgliedstaat kann sich auf eine Ausnahme, wie sie in Art. 20 Absatz 2 c Sektorenrichtlinie 93/38/EWG vorgesehen ist, nur berufen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen, die kumulativ zu erfüllen sind: Zum einen müssen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine technische Besonderheit aufweisen, und zum anderen muss es aufgrund dieser technischen Besonderheit unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben.

4. Für eine Ausnahme aus dringlichen zwingenden Gründen müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese in Artikel 20 Absatz 2 d Sektorenrichtlinie 93/38/EWG vorgesehene Ausnahmeregelung mit Erfolg angeführt werden kann, nämlich ein unvorhersehbares Ereignis, dringliche zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen zwingenden Gründen.

5. Die Notwendigkeit, die fraglichen Arbeiten innerhalb der Fristen auszuführen, die von der für die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts zuständigen Behörde gesetzt worden sind, kann nicht als ein dringlicher zwingender Grund im Zusammenhang mit einem unvorhersehbaren Ereignis angesehen werden. Denn dass eine Behörde, deren Genehmigung für das betreffende Vorhaben erforderlich ist, Fristen vorschreiben kann, ist ein vorhersehbarer Umstand des Verfahrens zur Genehmigung dieses Vorhabens.

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IBRRS 2005, 1731
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Widerruf einer Ausschreibung nach Angebotsöffnung

EuGH, Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-15/04

Das zuständige Gericht ist verpflichtet, die nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, die es daran hindern, die Verpflichtung aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung zu beachten.*)

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IBRRS 2005, 1728
VergabeVergabe
Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes durch den Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2005 - Verg 93/04

1. Rechtsprechung und Literatur haben sich bislang überwiegend dafür ausgesprochen, einen Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB, der zugleich Auftraggeber gemäß der Nr. 2 von § 98 GWB ist, aus Gründen der Spezialität von § 98 Nr. 2 GWB einheitlich nach den für Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB geltenden Anforderungen zu behandeln.

2. Macht ein Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, der Auftragswert sei in kollusivem Zusammenwirken des Auftraggebers mit einem Bieter willkürlich herabgesetzt worden, ist für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags dieses Vorbringen als wahr zu unterstellen, da anderenfalls dem Antragsteller die nach dem Zweck der §§ 102 ff. GWB einzuräumende Möglichkeit verwehrt wird, die streitige Vergabe im Rechtsweg auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

3. Der Primärrechtsschutz scheidet auch dann aus, wenn ein Vertrag auf der Basis einer "de-facto-Vergabe" geschlossen wurde und kein Nichtigkeitsgrund eingreift.

4. Die Entscheidung, welcher Gegenstand oder welche Leistung mit welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften im Vergabeweg beschafft werden soll, obliegt dem (öffentlichen) Auftraggeber.

5. Die Festlegung besonderer Leistungsmerkmale durch den Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung muss sachlich vertretbar sein.

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IBRRS 2005, 1727
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Fehlende Antragsbefugnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2005 - Verg 23/05

1. Nebenangebote sind nur wertbar, wenn der öffentliche Auftraggeber für sie Mindestanforderungen festgelegt hat.

2. Ist das Angebot des Antragstellers auszuschließen, so kann der Fortgang des Vergabeverfahrens grundsätzlich weder dessen Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für den Fall, in welchem der öffentliche Auftraggeber bei gebührender Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des Antragstellers, sondern gleichermaßen auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder sämtliche tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote hätte ausschließen und (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

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IBRRS 2005, 1726
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Relative Rechtskraftwirkung der Entscheidung der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2005 - Verg 10/05

1. Eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer gegenüber einem Beteiligten des Vergabekammerverfahrens hindert den Vergabesenat aus prozessualen Gründen daran, die Entscheidung der Vergabekammer in diesem Punkt wiederaufzugreifen.

2. Die Entscheidung, einem bestimmten Bieter den Auftrag zu erteilen, kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur ausnahmsweise getroffen werden, nämlich dann, wenn unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume der Vergabestelle die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.

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IBRRS 2005, 1713
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss bei fehlender Selbsterklärung

OLG München, Beschluss vom 15.03.2005 - Verg 2/05

1. Zur Überprüfung der Eignung darf der Auftraggeber unter anderem nach § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A von den Bewerbern Bescheinigungen oder (Eigen-)Erklärungen zu dem in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A enthaltenen Katalog verlangen, der in Buchst. a) bis f) Gesichtspunkte enthält, die der Eignung entgegenstehen.

2. In § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A ist eine Mitwirkungspflicht der Bewerber normiert. Deren Nichtbeachtung kann nicht dazu führen, dass dem Auftraggeber eigene Recherchen obliegen, die gerade durch die Mitwirkungspflicht der Bewerber vermieden werden sollen.

3. Erwägt der Auftraggeber den Ausschluss eines Unternehmers vom Wettbewerb nach einem in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A genannten Grund, so muss er diesem zuvor rechtliches Gehör gewähren. Dies ist aber nicht geboten, wenn ein Bewerber die ausdrücklich geforderten Nachweise nicht mit seinem Teilnahmeantrag vorlegt.

4. Der Umstand, dass andere Bewerber gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigt wurden, bedeutet nicht, dass auch der Antragsteller zu Unrecht zu berücksichtigen gewesen wäre.

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IBRRS 2005, 1704
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auschluss zwingend bei Nichtvorlage von Eignungsnachweisen

VK Bund, Beschluss vom 28.04.2005 - VK 1-35/05

1. Zuverlässig i. S. v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist, wer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet. Hierzu gehört, dass er bisher seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, zu denen vor allem die Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben gehören. Der finanzielle Aspekt der Leistungsfähigkeit verlangt, dass das Unternehmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen. Dementsprechend nennt auch § 7 Nr. 5 lit. d) VOL/A die nicht ordnungsgemäße Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge als einen Tatbestand, bei dem erhebliche Zweifel an der Eignung eines Bieters bestehen.

2. Es steht gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers, ob und welche Eignungsnachweise er verlangt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet. Der Anwendungsbereich der Ermessensnorm des § 7 a Nr. 5 VOL/A ist nur eröffnet, wenn der Auftraggeber sein Ermessen nicht bereits in einer ihn bindenden Form ausgeübt hat.

3. Gemäß § 97 Abs. 7 GWB kann jeder Bieter die Beachtung und Einhaltung von Vorgaben beanspruchen. Die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Vorlage der geforderten Eignungsnachweise zieht zwangläufig den Ausschluss des von dem betreffenden Bieter abgegebenen Angebots nach sich. Irgendein Entscheidungsspielraum steht dem Auftraggeber insoweit nicht zu. Ansonsten jene Bieter benachteiligt würden, die sich ordnungsgemäß im Sinne der Verdingungsunterlagen verhalten haben. Ein Abweichen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen scheidet hier von vornherein aus. Soweit ein öffentlicher Auftraggeber erst nach Ablauf der Angebotsfrist erkennt, dass ein Abweichen von zwingenden Vorgaben der Verdingungsunterlagen - aus welchen Gründen auch immer - erforderlich ist, bleibt ihm nur die Aufhebung der Ausschreibung, falls die Voraussetzungen des § 26 VOL/A gegeben sind.

4. Der Ausspruch einer Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an den Antragsteller entzieht sich grundsätzlich der Anordnungsbefugnis der Nachprüfungsorgane und kann allenfalls getroffen werden, wenn nur die Zuschlagserteilung als einzig rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt.

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IBRRS 2005, 1703
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Durch erhöhte Vergütung abgedecktes Wagnis nicht ungewöhnlich

VK Bund, Beschluss vom 06.05.2005 - VK 3-28/05

1. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A schreibt vor, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden soll, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Der Auftragnehmer soll danach nur gewöhnliche Wagnisse tragen müssen. Grundsätzlich bezieht sich diese Vorschrift also auf Fälle, in denen die Verteilung der vertraglichen Risiken anders geregelt werden soll als dies nach dem allgemeinen Vertragsrecht der Fall wäre. Es ist gerade die vor dem Hintergrund des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zu beantwortende Frage, ob der Auftraggeber befugt ist, verschuldensunabhängige und von keiner Partei zu vertretenden Umstände auf den Auftragnehmer abzuwälzen.

2. Für die Feststellung, ob ein Wagnis "ungewöhnlich" ist und daher nicht dem Auftragnehmer aufgebürdet werden darf, ist darauf abzustellen, ob die Höhe des Risikos und die Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung für den branchenkundigen und erfahrenen Bieter selbst konkret einzuschätzen sind und er die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Angebotspreis zu ermessen vermag. Ein Wagnis ist nicht "ungewöhnlich", wenn es auf andere Weise, insbesondere auch durch eine entsprechend erhöhte Vergütung abgedeckt und damit ausgeglichen wird. Dies ist nach Art und Umfang der nachgefragten Leistung im konkreten Einzelfall zu beurteilen, wobei auch die Branchenüblichkeit bestimmter Risiken zu berücksichtigen ist. Wagnisse, die in der betreffenden Branche typisch und üblich sind, sind nicht ungewöhnlich, sondern für den erfahrenen, fachkundigen, verständigen Bieter vorhersehbar und somit in seiner Festlegung des Angebotspreises durch Abschätzung der zu erwartenden Kosten kalkulierbar.

3. Hat sich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu dem Beigeladenen gestellt, entspricht es der Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO analog), wenn sich der Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit das Verfahren wesentlich gefördert hat.

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IBRRS 2005, 1702
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wertung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots

VK Bund, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 1-23/05

1. Bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot verfügt die Vergabestelle über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat.

2. Die Vergabestelle kann eine Grenze für das Einsetzen der Aufklärungspflicht selbst festlegen.

3. Die Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot.

4. Es kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, ein ihm unauskömmlich erscheinendes Angebot zunächst anzunehmen und bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung seine Rechte sodann auf der Ebene der Vertragsdurchführung durchzusetzen. Das Vergaberecht will gerade dies verhindern, indem es Angebote, die erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erwarten lassen, von vornherein aus dem Kreis der zuschlagsfähigen Angebote ausschließt.

5. Bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot geht die Beweislast im Falle eines Aufklärungsersuchens der Vergabestelle auf den Bieter über, der den Anschein der Unauskömmlichkeit zu widerlegen hat.

6. Bei der Frage, ob die Vergabestelle auch nach Überprüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots noch so erhebliche Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots haben darf, dass ihr ein Zuschlag auf das Angebot wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt.

7. Beschränken sich bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot die Erklärungen des Bieters überwiegend auf generalisierende Aussagen (Organisation der Arbeitsabläufe sowie auf die Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter), kann das Angebot ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2005, 1689
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unzulässigkeit der Forderung nach Vorlage eines Meisterbriefs

VK Bund, Beschluss vom 09.02.2005 - VK 2-03/05

1. Fehlende wesentliche Preisangaben in einem geforderten Preisblatt führen zwingend zum Angebotsausschluss.

2. Fehlende geforderte Angaben und Erklärungen (Preisblätter) führen zwingend zum Angebotsausschluss.

3. Auf die fehlende geforderte Vorlage eines Meisterbriefs kann ein Angebotsausschluss nicht gestützt werden.

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IBRRS 2005, 1688
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Untätigkeitsbeschwerde in Kostensachen

OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2005 - WVerg 3/05

§ 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2005, 1647
VergabeVergabe
Kosten des Vollstreckungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 Verg 3/05

1. Wird der Antrag auf Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zurückgenommen, fehlt es an einer formellen Voraussetzung für die Fortführung des Vollstreckungsverfahrens. Dieses ist einzustellen; hinsichtlich bereits getroffener Zwangsvollstreckungsanordnungen sollte - deklaratorisch - deren Wirkungslosigkeit ausgesprochen werden.*)

2. Die Vorschriften des § 128 GWB zur Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer finden auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung.*)

3. Als "Veranlasser" des Vollstreckungsverfahrens i.S.v. § 5 Abs. 1 VwKostG LSA ist der Vollstreckungsschuldner jedenfalls dann anzusehen, wenn der Antragsteller z.Zt. seiner Antragstellung von der Notwendigkeit eines Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der Entscheidung der Vergabekammer bzw. des Vergabesenats ausgehen durfte.*)

4. Im Vollstreckungsverfahren ist die für die Tätigkeit der Vergabekammer festzusetzende Gebühr regelmäßig allein ausgehend von der gesetzlichen Mindestgebühr zu bestimmen.*)

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IBRRS 2005, 1646
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein Angebotsausschluss bei unklaren Anforderungen an Nachweise

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2005 - Verg 12/05

Um Bieter im Vergabeverfahren mit Erklärungspflichten zu belasten, muss der Auftraggeber die Erklärungen "fordern", das heißt, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangen und eindeutig bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Unterlässt er dies, erwächst den Bietern im Vergabeverfahren keine Erklärungspflicht.

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IBRRS 2005, 1620
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann muss Vergabesperre zurückgenommen werden?

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2005 - 12 O 225/04

1. Ein potenzieller Bieter hat einen Anspruch auf Rücknahme einer Vergabesperre, wenn ihm keine schweren Verfehlungen i.S.v. 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A vorgehalten werden können.

2. Bloße Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, mögen sie auch Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines selbständigen Beweisverfahrens sein, sind noch keine "schwere Verfehlung".

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IBRRS 2005, 1617
VergabeVergabe
Überprüfbarkeit von Wertungsentscheidungen begrenzt

VK Bund, Beschluss vom 12.01.2005 - VK 3-218/04

1. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots durch eine Vergabestelle erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten und bekannt gemachten Wertungskriterien. Bei dieser Wertungsentscheidung steht der Vergabestelle ein von der Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer darf nur prüfen, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind, indem die Vergabestelle von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum zutreffend interpretiert hat und ihre Einschätzung nicht auf unsachgemäßen bzw. willkürlichen Erwägungen beruht, weil sie insbesondere einen sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet hat.

2. Ob und inwieweit der Beigeladene Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie notwendige Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten zu tragen hat, richtet sich nach § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Hiernach hat ein Verfahrensbeteiligter Verfahrenskosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten hat er zu erstatten, soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist. Als ein "unterliegender" Beteiligter in diesem Sinne ist ein Beigeladener jedoch nur anzusehen, wenn er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist.

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IBRRS 2005, 1616
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Beweislast für das Vorliegen einer Mischkalkulation

VK Thüringen, Beschluss vom 28.04.2005 - 360-4002.20-005/05-MGN

1. Hat ein Bieter zum Zeitpunkt der Erarbeitung der eigenen Nebenangebote Kenntnis von den seiner Meinung fehlenden bzw. ungenügenden Mindestbedingungen für Nebenangebote und erfolgt die entsprechende Rüge erst ca. drei Monate nach der Angebotseröffnung, ist die Rüge nicht mehr unverzüglich.

2. Es gehört zu den Erfordernissen eines wertbaren Angebots, dass jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben werden muss, der für die betreffende Leistung – tatsächlich - beansprucht wird. Erfolgt dieses nicht, ist das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A auszuschließen.

3. Ist ein Bieter nicht in der Lage, nachzuweisen, dass die von ihm angebotenen Einheitspreise den tatsächlich von ihm geforderten Betrag für die Leistung gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ausweisen, ist die Vergabestelle nicht verpflichtet weitere Ermittlungen darüber anzustellen, welche Preise für die Leistung tatsächlich gefordert werden.

4. Unklare Angaben zu Nachunternehmerleistungen führen zwingend zum Angebotsausschluss.

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IBRRS 2005, 1615
VergabeVergabe
Dokumentationspflicht auch bei Wettbewerb nach § 20 Abs. 5 VOF

VK Bund, Beschluss vom 26.01.2005 - VK 3-224/04

1. Die falsche Bezeichnung des Antragsgegners ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dann unerheblich, wenn nach den Gesamtumständen erkennbar ist, gegen wen sich eine Klage bzw. - im Nachprüfungsverfahren nach dem 4. Teil des GWB - ein Nachprüfungsantrag wirklich richtet. In diesem Fall ist ein Nachprüfungsantrag entsprechend auszulegen bzw. umzudeuten.

2. Es stellt eine unzulässige Doppelberücksichtigung von Eignungskriterien - um solche handelt es sich bei Mitarbeiterzahl-/qualifikation und Umsatz Planungsleistung, vgl. § 13 Abs. 2 b) und d) VOF - dar, wenn diese nach bereits festgestellter Eignung nochmals auf einer Auswahlstufe, herangezogen werden.

3. Es gibt keinen allgemeingültigen Grundsatz dergestalt, dass ein öffentlicher Auftraggeber bzw. Auslober verpflichtet ist, eine Matrix, die er im Rahmen seiner Auswahlentscheidung anwenden will, bereits in der Bekanntmachung veröffentlichen muss. Diese Verpflichtung besteht nur in dem Fall, dass die Matrix tatsächlich vorher aufgestellt wurde. Ob jedoch eine Bewertungsmatrix vor Einleitung des Vergabeverfahrens, hier des Architektenwettbewerbs, festgelegt werden muss, wenn sie dann später zur Anwendung kommen soll, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

4. Auch wenn es sich um eine Auswahl für die Teilnahme an einem Wettbewerb nach § 20 VOF und nicht um ein Vergabeverfahren geht, besteht die Pflicht, eine zeitnahe Dokumentation der wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen einschließlich deren Begründungen in einem fortlaufend zu führenden Vermerk festzuhalten. Dies ist als eine Ausprägung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes anzusehen. Dieser Grundsatz einschließlich der sich daraus ergebenden Dokumentationspflicht gilt auch für die Auswahl von Wettbewerbsteilnehmern nach § 20 Abs. 5 VOF, die ebenso wie Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren einen Anspruch darauf haben, die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung zu erfahren und zur Überprüfung zu stellen. Ohne entsprechende Dokumentation ist es nicht möglich, zu kontrollieren, ob der Beurteilungsspielraum, der zweifelsohne auch bei der Bewerberauswahl nach § 20 Abs. 5 VOF gegeben ist, fehlerfrei ausgeübt wurde.

5. Eine Nachholung der unterbliebenen Dokumentation im Nachprüfungsverfahren, das möglicherweise erst Monate nach der Auswahlentscheidung stattfindet, ist nicht möglich. Die Durchführung von Architektenwettbewerben mit in der Regel mehreren Hundert Bewerbungen muss de facto aber noch handhabbar und damit in der Praxis durchführbar bleiben. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, darf die Anforderung an die Dokumentationspflicht nicht überspannt werden. Auf der anderen Seite kann aber der legitime Anspruch der Bewerber darauf, zu erfahren, warum ihre Bewerbung nicht erfolgreich war, ebenso wenig negiert werden und nicht zur Gänze hinter die praktischen Probleme zurücktreten. In Anlehnung an § 13 VgV ist vermittelnd zwischen den genannten Interessen davon auszugehen, dass die Akte schlagwortartig den tragenden Grund für die Nichtberücksichtigung wiedergeben muss.

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IBRRS 2005, 1602
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachträgliche Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05

Der Antragsteller kann erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand des Verfahrens machen, auch wenn sich der Nachprüfungsantrag darauf zunächst nicht bezieht. Dies gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren aufgrund eines nicht den Anforderungen des § 107 Abs. 2, 3 GWB genügenden Antrags eingeleitet worden ist.*)

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IBRRS 2005, 1598
VergabeVergabe
Festlegung der Anzahl der Teilnehmer im Nichtoffenen Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 026/04

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich im Nichtoffenen Verfahren bereits vor Eingang der Bewerbungen festzulegen, wie viele Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordern will, und dies in der Vergabebekanntmachung - sei es als Zahl oder Marge - mitzuteilen.*)

2. Die Entscheidung des Auftraggebers, wie viele und welche Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordert, muss auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, insbesondere weder im Rahmen eines Vergabevermerks dokumentiert noch im Verfahren dargelegt, hat der Auftraggeber sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.*)

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IBRRS 2005, 1595
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Festlegung der Anzahl der Teilnehmer im Nichtoffenen Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 26/04

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich im Nichtoffenen Verfahren bereits vor Eingang der Bewerbungen festzulegen, wie viele Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordern will, und dies in der Vergabebekanntmachung - sei es als Zahl oder Marge - mitzuteilen.*)

2. Die Entscheidung des Auftraggebers, wie viele und welche Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordert, muss auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, insbesondere weder im Rahmen eines Vergabevermerks dokumentiert noch im Verfahren dargelegt, hat der Auftraggeber sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.*)

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IBRRS 2005, 1588
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann ist eine Direktvergabe zulässig?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.04.2005 - Rs. C-231/03

1. Die Artikel 43 EG-Vertrag und 49 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich eine Verpflichtung zur Transparenz festlegen.*)

2. Die Artikel 43 EG-Vertrag und 49 EG-Vertrag stehen aber nicht in jedem Fall einer Direktvergabe, d. h. einer Vergabe ohne Vergabebekanntmachung bzw. ohne Aufruf zum Wettbewerb, entgegen.*)

3. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Direktvergabe in einem Vergabeverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens zulässig ist, hat der nationale Richter im Sinne einer Marktanalyse zu berücksichtigen, für welche Wirtschaftsteilnehmer die geplante Vergabe im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb von Interesse ist, wobei der Wert und der Gegenstand der Vergabe eine entscheidende Rolle spielen.*)

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IBRRS 2005, 1585
VergabeVergabe
Kausalität zwischen Verstoß und Chancenbeeinträchtigung erforderlich

VK Bund, Beschluss vom 09.12.2004 - VK 2-118/04

1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GWB setzt die Antragsbefugnis auf Seiten des Antragstellers zum einen die konkrete Möglichkeit einer Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB voraus. Als weitere Voraussetzung muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit der zweiten Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot des Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind. Voraussetzung für einen Schaden in diesem Sinne ist daher, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der Beeinträchtigung einer "echten Chance" auf den Zuschlag. Kausal ist der Verstoß nur dann, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne das die Beeinträchtigung der "echten Chance" in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Eine "echte Chance" auf Zuschlagserteilung besteht für den Antragsteller nicht mehr, wenn der Auftraggeber die Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 Nr. 1 lit. d) VOL/A in rechtmäßiger Weise vorgenommen hat. Aber auch wegen einer möglichen Verletzung seiner Rechte im ursprünglichen Vergabeverfahren besteht kein Kausalitätsverhältnis mehr. Die rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung hat die Kausalitätskette zwischen einer Verletzung von Rechten der beteiligten Bieter im ursprünglichen Vergabeverfahren und der erforderlichen "echten Chance" auf Zuschlagserteilung unterbrochen.

2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Beigeladenen ist aus Gründen der Waffengleichheit notwendig, wenn der Antragsteller ebenfalls anwaltlich vertretenen ist, um den gegen die zu seinem Gunsten bestehende Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag abzuwehren.

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IBRRS 2005, 1584
VergabeVergabe
Ohne Chance auf Zuschlag Antrag jedenfalls unbegründet

VK Bund, Beschluss vom 16.12.2004 - VK 2-205/04

1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GWB setzt die Antragsbefugnis auf Seiten der ASt zum einen die konkrete Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB voraus. Als weitere Voraussetzung muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit der zweiten Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot der Antragsteller bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Chancen der Antragsteller auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind

2. Kommt eine Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht kommt, entfällt die Antragsbefugnis des Antragstellers. Selbst wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht die Antragsbefugnis bejahte, wäre aus denselben Erwägungen der Antrag als unbegründet anzusehen, wenn der Antragsteller nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und damit keine Chance auf den Zuschlag gehabt hat.

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IBRRS 2005, 1583
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss bei unzureichender Selbsterklärung

OLG München, Beschluss vom 27.01.2005 - Verg 2/05

1. Die Vergabestelle kann eine Erklärung zu den Ausschlussgründen des § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A ohne Anfangsverdacht oder gar konkretisierten Verdacht verlangen (§ 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A). Auch von einem überregional bedeutenden Bauunternehmen kann die Erklärung verlangt werden.

2. Die Vergabestelle kann die Erklärung in Form einer Selbsteinschätzung des Bewerbers verlangen. In diesem Fall ist eine Erklärung des Bewerbers, dass der ausschreibende öffentliche Auftraggeber ihn nicht von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen habe, nicht ausreichend und kann, unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung des Bewerbers, zum Ausschluss führen.

3. Dieser Ausschluss kann ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs unmittelbar auf die ungenügende Mitwirkung gestützt werden.

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IBRRS 2005, 1582
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rechtsschutzbedürfnis bei Neuausschreibung nach Kündigung

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2005 - 13 Verg 6/05

1. Kündigt der Auftraggeber einen Dienstleistungsvertrag und schreibt er die Dienstleistung neu aus, fehlt dem Nachprüfungsantrag des Bieters, der Vertragspartner des bisherigen Vertrages war, das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er geltend macht, die Kündigung sei unwirksam.*)

2. Zu den Anforderungen, die § 8 Nr. 1 VOL/A an eine Leistungsbeschreibung stellt.*)




IBRRS 2005, 1580
VergabeVergabe
Zulässigkeit von Nebenangeboten

VK Bund, Beschluss vom 27.01.2005 - VK 1-225/04

1. Für die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist es erforderlich, dass in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert werden, die Nebenangebote erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können.

2. Dem Antragsteller ist ein Schaden entstanden bzw. droht zu entstehen, wenn durch die gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können.

3. Die Möglichkeit eines drohenden oder bereits entstandenen Schadens besteht dann nicht, wenn das Angebot des Antragstellers keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat.

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IBRRS 2005, 1579
VergabeVergabe
Bietereignung: Überprüfung von Verfahrensregeln

VK Bund, Beschluss vom 11.01.2005 - VK 2-220/04

1. Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters ist die Wertung des Auftraggebers von der Vergabekammer daraufhin zu überprüfen, ob die Verfahrensregeln eingehalten worden sind, ob ein zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen hat, ob gültige Bewertungsmaßstäbe angewandt und keine sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

2. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist erforderlich aber auch ausreichend, dass schlüssig behauptet wird, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen.

3. Darüber hinaus hat der Bieter zu behaupten, ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt zu haben, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist.

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IBRRS 2005, 1563
VergabeVergabe
Ist Nebenbestimmung nach ANBest-G eine Auflage?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04

1. Die mit einem Zuwendungsbescheid verbundene Bestimmung des § 3 ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden), wonach bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sind, ist eine Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG-NRW.*)

2. Zum sogenannten Verhandlungsverbot i.S.v. § 24 VOB/A.*)

3. Führt die technische Änderung eines Bauvorhabens zu einer Reduzierung des Angebotspreises um mehr als 10 Prozent, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um eine technische Änderung geringen Umfangs i.S.v. § 24 Nr. 3 VOB/A.*)

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IBRRS 2005, 1496
VergabeVergabe
Zwingender Ausschluss bei unvollständigem Angebot

VK Südbayern, Beschluss vom 01.09.2004 - 53-08/04

1. Zur Frage der Unverzüglichkeit einer Rüge.*)

2. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn ein Bieter ein unvollständiges Angebot abgegeben hat und daher wegen Fehlens geforderter Erklärungen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zwingend auszuschließen war.*)

3. § 25 Nr. 3 VOL/A; Zur Feststellung von ortsüblichen Mieten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.*)

4. Gemäß § 9a VOL/A sind in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben. Die Vergabestelle hat jedoch mit einer Vielzahl von für die Bieter nicht erkennbaren Unterkriterien die Wertung vorgenommen. Der Vergabestelle ist bei der Entscheidung der Rückgriff auf solche Anforderungen/Unterkriterien verwehrt, die weder in der Vergabebekanntmachung noch in der Ausschreibung zum Ausdruck gekommen sind.*)

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IBRRS 2005, 1495
VergabeVergabe
Mischkalkulationen bleiben ausgeschlossen!

VK Südbayern, Beschluss vom 23.08.2004 - 48-07/04

1. Sondervorschläge sind nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat (EuGH vom 16.10.2003, IBR 2003, 683).*)

2. Ein Bieter, der in seinem Angebot Positionen des Leistungsverzeichnisses mit Preisen versieht, bei denen Teile des tatsächlich geforderten Entgelts nicht bei der jeweils ausgewiesenen Position erklärt werden, sondern in andere Positionen eingerechnet werden, ohne dass aus dem Angebot der tatsächlich geforderte Preis für die Leistung etwa infolge erläuternder Zusätze ersichtlich wird, gibt schon objektiv die geforderten Erklärungen nicht vollständig im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ab, so dass sein Angebot als Grundlage eines transparenten und alle Bieter gleich behandelnden Wertung ungeeignet und daher nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuscheiden ist.

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IBRRS 2005, 1491
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vorgabe von Leitfabrikaten durch Beschreibung technischer Merkmale

VK Südbayern, Beschluss vom 19.10.2004 - 60-08/04

1. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB besteht die Rügeobliegenheit nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler (tatsächlicher oder vermeintlicher Art) ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2000 - Verg 9/00). Eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, sich die - über einen etwa bestehenden Verdacht hinaus - zur Erhebung einer Rüge erforderlichen Tatsachenkenntnisse durch eigenes Tun zu verschaffen und/oder bislang ungewisse rechtliche Bedenken durch Einholen anwaltlichen Rechtsrats zu erhärten, besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall anerkannt werden, in welchem der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Rügeobliegenheit hat - wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ergibt - im Streitfall der Auftraggeber nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2001 - Verg 16/01 -, VergabeR 2001, 419, 421).*)

2. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A darf die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung bezweckt, eine Verengung oder sogar Ausschaltung des Wettbewerbs durch eine einseitige Orientierung des öffentlichen Auftraggebers auf bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu verhindern und den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. Die Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A enthält eine Ausnahmeregelung. Eine Beschreibung technischer Merkmale in der vorgenannten Weise ist zulässig, wenn sie durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Gemeint ist, dass die geforderte Leistung aus objektiven, in der Sache selbst liegenden Gründen nicht anders beschrieben werden kann, als dass als Ergebnis der Leistungsbeschreibung nahezu zwangsläufig nur bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse für die Angebotsabgabe in Betracht kommen können. Dieser Umstand wird letztlich auf einen ganz spezifischen, durch andere Bieter oder Produkte nicht zu deckenden Bedarf, der sich aus der besonderen Aufgabenstellung des Bedarfsträgers ergibt, zurückzuführen sein.*)

3. § 7 a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A 2. Abschnitt dient der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB). Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, die geforderten Nachweise schon in der Bekanntmachung anzugeben, folgt im Umkehrschluss das Verbot, nach der Vergabebekanntmachung andere oder zusätzliche Nachweise zu fordern oder den Bietern über § 7 a Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 VOL/A 2. Abschnitt hinaus die Vorlage anderer als der bekannt gemachten Nachweise zu gestatten.*)

4. Gemäß der den Rechtsweg in Vergabesachen begründenden Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 1 GWB können Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Der Rechtsweg nach § 104 Abs. 2 S. 1 GWB ist vorliegend nicht gegeben, weil die auf die patentrechtlichen Vorschriften gestützten "sonstigen Ansprüche" der Antragstellerin nicht gegen eine Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind.*)

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IBRRS 2005, 1427
VergabeVergabe
Unklare Verdingungsunterlagen: Ausschreibungsaufhebung nicht zwingend

VK Bund, Beschluss vom 11.02.2005 - VK 2-223/04

1. Zwar hat gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 5 lit. l VOB/A bei öffentlicher Ausschreibung die Vergabestelle in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt wird. Die Bestimmung betrifft ihrer systematischen Stellung nach aber nur solche Nachweise, die die Eignung des Bieters betreffen, Belege für die Eignung des Bieters im Sinne von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

2. Der Inhalt der geforderten Erklärung als auch der Zeitpunkt der Abgabe müssen von dem Auftraggeber mit der im Vergabeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit festgelegt werden. Die mit dem Fehlen von Erklärungen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. Eindeutig feststehen muss aus Gründen der Gleichbehandlung auch, zu welchem Zeitpunkt die Erklärungen vorliegen müssen. Aufgrund einer Unklarheit in den Verdingungsunterlagen kann sich die Nichtvorlage oder fehlerhafte Vorlage der geforderten Belege nicht zum Nachteil der Bieter z.B. in Form eines Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren auswirken.

3. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB muss die geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Rechtsverletzung des Antragstellers getroffen werden, die gleichzeitig den geringsten Eingriff in den Fortgang des Vergabeverfahrens darstellt. Eine Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 Nr. 1 lit. b oder c VOB/A wegen Unklarheit der Verdingungsunterlagen muss aber nicht in Betracht gezogen werden. Auch wenn die Vergabeunterlagen nicht hinreichend erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Bieter welche Erklärung abgeben sollen, verlangt der Mangel keine grundlegende Neufassung der Verdingungsunterlagen. Hierfür wäre es notwendig, dass eine Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen für den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden ist.

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IBRRS 2005, 1413
VergabeVergabe
Entscheidung über Ausschluss bedarf sorgfältiger Dokumentation

VK Bund, Beschluss vom 26.01.2005 - VK 1-219/04

1. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters vom weiteren Verfahren ist eine solche wesentliche Entscheidung, die besonders sorgfältig zu dokumentieren ist. § 30 Abs. 1 VOL/A schreibt insoweit vor, dass eine Entscheidung auch eine Begründung enthalten muss, die so detailliert zu sein hat, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist. Andernfalls sind die Entscheidungen der Vergabestelle nicht transparent und somit weder für die Nachprüfungsinstanzen noch für die Bieter überprüfbar.

2. § 24 Nr.1 Abs. 1 VOL/A berechtigt den Auftraggeber von einzelnen Bietern weitergehende Erläuterungen zu verlangen, um die Einhaltung der Bedingungen der Verdingungsunterlagen zu überprüfen. Er darf dabei nur mit solchen Bietern verhandeln, bei denen Zweifel über das Angebot oder den Bieter bestehen.

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IBRRS 2005, 1412
VergabeVergabe
Fehlende Eindeutigkeit der Verdingungsunterlagen: Kein Ausschluss

VK Bund, Beschluss vom 24.03.2005 - VK 1-14/05

1. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A liegen nicht vor, wenn den Verdingungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Bieter mit Angebotsabgabe neben Art und Umfang der vorgesehenen Nachunternehmerleistungen auch die jeweils vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen haben, und es sich bei einer Benennung von Nachunternehmern um keine geforderte Erklärung im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A handeln kann. Ein Ausschluss trotz einer fehlenden Eindeutigkeit der Verdingungsunterlagen verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 2 GWB bzw. § 2 Nr. 2 VOB/A.

2. Es liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 30 Nr. 1 VOB/A vor, wenn in den Vergabeakten eine ordnungsgemäße Wertung - soweit sie überhaupt stattgefunden hat - jedenfalls nicht dokumentiert ist. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Dazu gehört insbesondere die Wertung der Angebote anhand der vorgegebenen Wertungskriterien.

3. Nach Art. 19 Abs. 2 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können Auftraggeber Nebenangebote nur dann berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind. Die Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern, in gleicher Weise von den Mindestanforderungen Kenntnis zu nehmen, und dient damit dem Transparenzgrundsatz, der die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet. Es ist nicht ausreichend, dass in den Verdingungsunterlagen auf eine nationale Vorschrift verwiesen worden war, die wiederum nur das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Nebenangebote statuierte.

4. Dem Transparenzgrundsatz ist nur dann gedient, wenn ein Mindestmaß an inhaltlichen Vorgaben, denen die Nebenangebote entsprechen müssen, in den Verdingungsunterlagen enthalten ist.

5. Im Rahmen von europaweiten Vergaben kann nicht mehr grundsätzlich gefordert werden, dass Bieter einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb erbringen und dürfen auch Generalübernehmer nicht von vornherein von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2005, 1410
VergabeVergabe
Verspätete Angebote sind zwingend auszuschließen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2004 - 11 Verg 8/04; 11 Verg 9/04; 11 Verg 10/04

Die Formstrenge des Vergabeverfahrens verlangt zwingend, dass Angebote, die verspätet eingegangen sind, von der Wertung auszuschließen sind.

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IBRRS 2005, 1409
VergabeVergabe
Vergabekammer muss Kosten auch ohne Hauptsacheentscheidung festsetzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2004 - Verg 50/04

Die Vergabekammer bleibt für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Aufwendungen auch dann zuständig, wenn mit der Beschwerde nicht die Hauptsache, d.h. die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern isoliert eine Nebenentscheidung angegriffen wird. Zweckmäßigkeitsüberlegungen allein vermögen ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

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IBRRS 2005, 1402
VergabeVergabe
Auftragsvergabe nach § 15 AEG: GWB anwendbar?

VK Hessen, Beschluss vom 02.12.2004 - 69d-VK-72/2004

1. § 15 Abs. 2 AEG räumt dem Auftraggeber ein Ermessen ein, gemeinwirtschaftliche Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens zu vergeben oder mit einem möglichen Vertragspartner frei über die Ausgestaltung und den Abschluss eines Vertrages zu verhandeln.*)

2. Wenn der Auftraggeber von der Wahlmöglichkeit, die Leistungen nach § 15 AEG im Rahmen eines förmlichen Verfahrens auszuschreiben, Gebrauch macht, gelten die §§ 97 ff. GWB mit der Folge, dass das Ausschreibungsverfahren dem Vergaberechtsregime unterliegt und die Nachprüfung durch die Nachprüfungsorgane möglich ist.*)

3. Nachrangige Leistungen, die im Anhang I B der VOL/A aufgelistet sind, unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB. Der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen ist eröffnet. Bei nachrangigen Leistungen des Anhangs I B der VOL/A ist lediglich der Überprüfungskatalog verringert.*)

4. Ist dem Bieter der Verstoß gegen das Vergaberecht bekannt und hat er diesen bereits selbst umfassend rechtlich bewertet, rechtfertigt die Einschaltung eines anwaltlichen Vertreters keine Verlängerung der Rügefrist.*)

5. Eine vorsorgliche Rüge zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt, ist unzulässig.*)

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IBRRS 2005, 1385
VergabeVergabe
Bestimmung des Gegenstandwertes

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2005 - 1 Verg 2/05

1. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer ist nach § 116 Abs. 1 GWB auch dann statthaft, wenn sie allein auf die vermeintlich fehlerhafte Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit gestützt wird.*)

2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5 % der Bruttoauftragssumme. Das gilt auch, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag die Aufhebung der Ausschreibung anstrebt.*)

3. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes eines befristeten Dienstleistungsauftrages ist als Bruttoauftragssumme das Entgelt während der gesamten Vertragslaufzeit (hier: 10 Jahre), ggf. einschließlich Verlängerungsoption, zu berücksichtigen (so schon OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Dezember 2002, 1 Verg 11/02 = NZBau 2003, 464).*)

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IBRRS 2005, 1384
VergabeVergabe
Zur Kostentragung bei Antragsrücknahme.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.04.2005 - VK-SH 06/05

Zur Kostentragung bei Antragsrücknahme.*)

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