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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10760 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 1015
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rügepflicht bei behaupteten Fehlern in den Verdingungsunterlagen

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2005 - VgK-3/2005

1. Die Rüge hinsichtlich behaupteter Fehler in den Verdingungsunterlagen ist unmittelbar nach Sichtung der Ausschreibungsunterlagen zu erheben.

2. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn ein aus der jeweils plausibel behaupteten Rechtsverletzung folgender wirtschaftlicher Nachteil offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.

3. Der öffentliche Auftraggeber bedarf für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

4. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen für einen anwaltlichen Bevollmächtigten ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

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IBRRS 2005, 1014
Mit Beitrag
VergabeVergabe
De-facto-Vergabe: § 13 VgV analog bei Beteiligung mehrerer Bieter!

BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04

§ 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens.*)

Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB eröffneten Nachprüfung.*)

Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen hat Dienstleistungen zum Gegenstand, wenn der öffentliche Auftraggeber hiermit eine Leistung beschaffen will, die nicht unter § 99 Abs. 2 oder 3 GWB fällt, und das Unternehmen jedenfalls unter anderem diese Leistung zu erbringen hat.*)

Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber seinerseits zu einer geldwerten Gegenleistung, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, wenn Leistung und Gegenleistung voneinander nicht trennbare Teile eines einheitlichen Leistungsaustauschgeschäfts sind.*)

§ 13 VgV ist entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 bis 99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.*)




IBRRS 2005, 1012
VergabeVergabe
Einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft nicht antragsbefugt!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.03.2005 - Rs. C-129/04

1. Art. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, nach der

- die Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt und nicht den Zuschlag erhalten hat, nur alle zusammen - in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder in ihrem eigenen Namen - Klage gegen die Entscheidung über die Vergabe des genannten Auftrags erheben können;

- ein einzelnes Mitglied einer solchen Gelegenheitsgesellschaft als Einzelner die Vergabeentscheidung weder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter noch im eigenen Namen nachprüfen lassen kann.

Das gilt unter der Voraussetzung, dass diese nationale Regel die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Diesen Grundsätzen wird jedenfalls dann entsprochen, wenn das nationale Recht abweichende Lösungen durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft erlaubt.*)

2. Die Antwort auf die Frage fällt nicht anders aus, wenn die Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft zwar alle zusammen geklagt haben, aber die Klage eines ihrer Mitglieder nach nationalem Recht unzulässig ist.*)

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IBRRS 2005, 1011
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Art. 19 BKR gilt auch für kaufmännische Nebenangebote

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.02.2005 - 320.VK-3194-55/04

Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG unterscheidet nicht zwischen der Art der Nebenangebote. Er ist deswegen auch auf kaufmännische Nebenangebote (hier: Pauschalpreisangebot) anzuwenden.*)

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IBRRS 2005, 0998
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wertung kann auch die Prüfung schwieriger Rechtsfragen umfassen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2005 - Verg 91/04

1. Die Eignungsprüfung umfasst auch die Prüfung, ob der Bieter rechtlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen.

2. Die Eignungsprüfung kann auch die Prüfung patentrechtlicher und anderer schwieriger Rechtsfragen umfassen.

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IBRRS 2005, 0997
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Primär- und Sekundärrechtsschutz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - Verg 78/04

1. Für den Primärrechtsschutz ist nicht in jedem Fall die formale Bieter- oder Bewerbereigenschaft erforderlich.

2. Nach Vertragsschluss kann der nationale Rechtsschutz auf Schadenersatz begrenzt werden.

3. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter hinsichtlich der übrigen Bieter aus einem vorangegangenen - aufgehobenen - Offenen Verfahren.

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IBRRS 2005, 0996
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Informationspflicht nach § 13 VgV im Verhandlungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - Verg 85/04

1. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.

2. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter, wenn andere Interessenten für den öffentlichen Auftraggeber z.B. aufgrund eines vorangegangenen Offenen Verfahrens konkret erkennbar sind.

3. Auch im Verhandlungsverfahren sind Angebote möglichst im Wettbewerb einzuholen.

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IBRRS 2005, 0995
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Informationspflicht nach § 13 VgV im Verhandlungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - Verg 86/04

1. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.

2. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter, wenn andere Interessenten für den öffentlichen Auftraggeber z.B. aufgrund eines vorangegangenen Offenen Verfahrens konkret erkennbar sind.

3. Auch im Verhandlungsverfahren sind Angebote möglichst im Wettbewerb einzuholen.

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IBRRS 2005, 0994
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Informationspflicht nach § 13 VgV im Verhandlungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - Verg 87/04

1. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.

2. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter, wenn andere Interessenten für den öffentlichen Auftraggeber z.B. aufgrund eines vorangegangenen Offenen Verfahrens konkret erkennbar sind.

3. Auch im Verhandlungsverfahren sind Angebote möglichst im Wettbewerb einzuholen.

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IBRRS 2005, 0993
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhältnis zwischen Darlegungspflicht und Untersuchungsgrundsatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - Verg 92/04

1. Um den Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren zu erhalten, bedarf es gemäß § 107 Abs. 2 GWB der konkreten Darlegung mindestens eines Vergabeverstoßes.

2. Geben schon der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff den Kontrollinstanzen hinreichenden Anlass zur Prüfung, ob Vergaberechtsverstöße vorliegen, sind sie zur weiteren amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung verpflichtet.

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IBRRS 2005, 0992
VergabeVergabe
Zulässigkeit von Verträgen zugunsten Dritter

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2005 - Verg 027/04

1. Ausschluss eines Angebots, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht.*)

2. Ein Fehler im Leistungsverzeichnis, der dazu führt, dass kein Bieter in dieser Position ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgegeben hat, zwingt nicht zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn es sich dabei um ein untergeordnetes technisches Detail eines einzelnen Gerätes im Rahmen einer umfangreichen Ausschreibung handelt.*)

3. Zu Rahmenvereinbarungen zugunsten Dritter im Zusammenhang mit der landesweiten sukzessiven Einrichtung von Rettungsleitstellen.*)

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IBRRS 2005, 0986
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Informationspflicht nach § 13 VgV im Verhandlungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2005 - Verg 88/04

1. § 13 VgV ist nur gegenüber potentiellen Interessenten, die keinerlei Kontakt zum Auftraggeber haben, nicht anzuwenden.

2. Dem Auftraggeber steht bei der Prüfung und Bewertung der Angebote, und zwar bei der Frage, ob sie den von ihm in den Verdingungsunterlagen abstrakt aufgestellten Anforderungen entsprechen, ein nur beschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu.

3. Auch im Verhandlungsverfahren sind Angebote möglichst im Wettbewerb einzuholen.

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IBRRS 2005, 0976
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zulässigkeit von Verträgen zugunsten Dritter

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2005 - Verg 27/04

1. Ausschluss eines Angebots, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht.*)

2. Ein Fehler im Leistungsverzeichnis, der dazu führt, dass kein Bieter in dieser Position ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgegeben hat, zwingt nicht zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn es sich dabei um ein untergeordnetes technisches Detail eines einzelnen Gerätes im Rahmen einer umfangreichen Ausschreibung handelt.*)

3. Zu Rahmenvereinbarungen zugunsten Dritter im Zusammenhang mit der landesweiten sukzessiven Einrichtung von Rettungsleitstellen.*)

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IBRRS 2005, 0965
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss wegen Änderung der Verdingungsunterlagen

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.02.2005 - 320.VK-3194-51/04

Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen, so ist es zwingend wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A).*)

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IBRRS 2005, 0959
VergabeVergabe
Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebotes

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2004 - VK 2-04/04

1. Können dem Antragsteller - unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen - ersichtlich von vornherein keine Aussichten auf den Zuschlag zugebilligt werden, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.

2. Sind die vom Antragsteller benannten Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen, von so allgemeiner Art, dass eine detaillierte Zuordnung zu den in der Leistungsbeschreibung seitens der Vergabestelle konkret beschriebenen Leistungen nicht möglich ist, so ist der Bieter wegen unvollständigkeit seines Aangebotes auszuschließen.

3. Wird von den Bietern gefordert, eine Erklärung zur "Güteüberwachung von Mineralstoffen" ausgefüllt mit dem Angebot bei der Vergabestelle vorzulegen, und legt ein Bieter diese Erklärung dann nicht vor, sondern biette der vergabestelle lediglich an, die Eklärung im Auftragsfall nachreichen zu wollen, so ist der Bieter auszuschließen.

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IBRRS 2005, 0958
VergabeVergabe
Kosten der Vergabekammer

VK Hannover, Beschluss vom 13.12.2004 - 26045-VgK 13/2004

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer.

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IBRRS 2005, 0957
VergabeVergabe
Bekanntgabe d. Wertungs- und Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2005 - Verg 74/04

1. Muss eine Ausschreibung aufgehoben werden und neu erfolgen, wenn der Nachprüfungsantrag eines Bieters Erfolg hat, so ist für dessen Antragsbefugnis unerheblich, dass er in diesem (fehlerhaften) Ausschreibungsverfahren zwingend wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen wäre; auch in der Sache ist der Antrag dann nicht abzulehnen.

2. In der Regel ist ein Bieter/Bewerber, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, genauso wenig gehalten, seine in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen, insbesondere rechtlichen Rat einzuholen. Von diesen Grundsätzen ist nur dann eine Ausnahme geboten, wenn der Kenntnisstand des Bieters/Bewerbers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieses Rechtsverstoßes verstanden werden kann. Hieran sind indes strenge und vom Auftraggeber darzulegende Anforderungen zu richten.

3. Erkennt der Antragsteller einen Vergaberechtsverstoß erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens, so entsteht keine gesonderte Rügeobliegenheit. Die auf die Obliegenheit zu außerprozessualer Rüge gegenüber dem Auftraggeber angelegte Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht auf solche Rechtsverstöße anzuwenden, die der Antragsteller erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennt.

4. Eine Rüge kann nach dem auch das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verzichtbar sein, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, von einer vergaberechtswidrigen Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen.

5. Die Vorschrift des § 9a VOL/A fordert in einem wörtlich zu verstehenden Sinn die Bekanntgabe aller vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich sog. Unterkriterien, die - vor einer Angebotsabgabe - in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen zu erfolgen hat. Dies hat jedenfalls in dem Fall zu gelten, in dem jene Zuschlagskriterien vom öffentlichen Auftraggeber im Voraus, und zwar vor einer Übersendung der Verdingungsunterlagen an die potentiellen Bieter, aufgestellt worden sind.

6. Wie Art. 30 Abs. 2 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ist Art. 26 Abs. 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36 in Nichtoffenen und in Offenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Dementsprechend ist § 9a VOL/A gemeinschaftsrechtskonform dahin zu verstehen, dass der öffentliche Auftraggeber, der (jedenfalls) im Vorhinein Regeln zur Gewichtung der Zuschlagskriterien aufgestellt hat, verpflichtet ist, den Bietern in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien als solche, sondern auch deren Gewichtung mitzuteilen.

7. Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 stellt an die Bekanntmachung des öffentlichen Auftraggebers keine abweichenden, insbesondere geringeren Anforderungen an die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Bekanntmachung der Zuschlagskriterien auf.

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IBRRS 2005, 0904
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Position mit 0,00 Euro: Ausschluss?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2005 - Verg 100/04

1. Gemeinnützige private Kapitalgesellschaften zählen nach dem Zweck des § 7 Nr. 6 VOL/A nicht zu den vom Wettbewerb auszuschließenden Einrichtungen.

2. Zur Frage der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf Unklarheiten und Widersprüche.

3. Gibt ein Bieter in einer Leistungsposition einen Preis vom 0,00 Euro an und ist dieser Preis ersichtlich ernst gemeint, ohne Preisbestandteile auf andere Positionen zu verteilen und diese darin zu verstecken, so ist ein solches Angebot nicht auszuschließen.

4. Der Umsatzsteuersatz ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG schon dann ermäßigt, wenn das Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Bieter Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 68 Nr. 3 a AO unterhält, die nach den Vorschriften des SGB III förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

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IBRRS 2005, 0894
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Beifügung eigener Geschäftsbedingungen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.03.2005 - VK-SH 03/05

1. Fügt ein Bieter seinem Angebot eigene Geschäftsbedingungen bei, so stellt dies eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A dar.*)

2. Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Ausschlussgründe bleiben dabei unberücksichtigt und sind im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.*)

3. Rügt ein Bieter im Nachprüfungsverfahren die Ausschreibungsbedingungen (hier: Auskunftspflicht, produktneutrale Ausschreibung, Gewichtung der Zuschlagskriterien) und ist sein Angebot jedoch wegen eines mit diesen Bedingungen in keinerlei Kausalzusammenhang stehenden Grundes von der Wertung auszuschließen (hier: Beifügung eigener Geschäftsbedingungen), ist der Antrag damit bereits unbegründet. Angesichts eines ausschlussreifen Angebotes kann die Antragstellerin durch anderweitige Vergabeverstöße des Antragsgegners nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.*)

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IBRRS 2005, 0893
VergabeVergabe
Vorbehalt einer Gesamtvergabe zulässig

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2004 - VK 3-110/04

1. Aus dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB folgt, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen deutlich machen muss, ob eine losweise Wertung bzw. Vergabe erfolgen soll oder eine Gesamtvergabe beabsichtigt ist. Denn die Festlegung einer losweisen Vergabe bzw. Gesamtvergabe kann für den Bieter von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall war aber aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe erkennbar, dass auch die Möglichkeit einer Gesamtvergabe eröffnet sein sollte.

2. Der Umstand, dass eine Gesamtleistung in Teilleistungen untergliedert war, darf für sich allein noch nicht als Festlegung einer losweisen Vergabe verstanden werden. Formulierungen der Auftragsbekanntmachung können auch den Eindruck erwecken, dass losweise vergeben werden sollte, erlauben aber dennoch nicht den Schluss auf eine eindeutige Festlegung. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält dann aber in Übereinstimmung mit § 10 Nr. 5 Abs. 2 o) VOB/A einen Vorbehalt für die losweise Vergabe.

3. Wenn die Vergabestelle von einem Vorbehalt zur losweisen Vergabe "Gebrauch" gemacht hat, bedeutet das, dass es der Vergabestelle auch offen gestanden hätte, von einer losweisen Vergabe abzusehen. Bei losweiser Ausschreibung unter dem Vorbehalt der losweisen Vergabe ist es zulässig, eine Gesamtvergabe durchzuführen.

4. Wenn sich der Antragsteller mit ihrem Nachprüfungsantrag in einen direkten Interessengegensatz zum Beigeladenen stellt, indem er die Wertung des Angebots des Beigeladenen beanstandet und für sich in Anspruch nimmt er und nicht der Beigeladene habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, der Beigeladene selbst hat aber keine Anträge stellt und auch nicht wesentlich zur Sache vorträgt, vor diesem Hintergrund entspricht es Billigkeitsgrundsätzen in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine Kosten selbst trägt.

5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner ist nicht erforderlich, wenn aus der maßgeblichen ex ante Sicht das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen betrifft und der Antragsgegner Personal zur Verfügung stehen hat, das zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Rechtsfragen juristisch hinreichend befähigt ist und auch innerhalb der kurzen Fristen des Vergabeverfahrens eingesetzt werden kann.

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IBRRS 2005, 0892
VergabeVergabe
Gesamtvergabe kann vorbehalten werden

VK Bund, Beschluss vom 16.09.2004 - VK 3-104/04

1. Aus dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB folgt, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen deutlich machen muss, ob eine losweise Wertung bzw. Vergabe erfolgen soll oder eine Gesamtvergabe beabsichtigt ist. Denn die Festlegung einer losweisen Vergabe bzw. Gesamtvergabe kann für den Bieter von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein.

2. Der Umstand, dass eine Gesamtleistung in Teilleistungen untergliedert war, darf für sich allein noch nicht als Festlegung einer losweisen Vergabe verstanden werden.

3. Aus einer in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthaltenen Formulierung: "Losweise Vergabe bleibt vorbehalten" ergibt sich nicht, dass der Auftraggeber ausschließlich zur losweisen Vergabe verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr impliziert die Verwendung des Begriffs "Vorbehalt", dass auch die Gesamtvergabe möglich bleiben und die losweise Vergabe lediglich als zusätzliche Möglichkeit eingeführt werden sollte. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein "Vorbehalt" die Eröffnung einer zweiten Alternative, die Möglichkeit, sich eine andere Entscheidung offen zu halten. Es ist nicht erkennbar, dass dem Begriff im Vergaberecht eine abweichende Bedeutung zukäme. Wenn die Vergabestelle davon spricht, dass die Vergabestelle von einem Vorbehalt zur losweisen Vergabe "Gebrauch" macht, bedeutet das, dass es der Vergabestelle auch offen steht, von einer losweisen Vergabe abzusehen. Bei losweiser Ausschreibung unter dem Vorbehalt der losweisen Vergabe zulässig bleibt, eine Gesamtvergabe durchzuführen.

4. Wenn sich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag in einen direkten Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt, indem er die Wertung des Angebots des Beigeladenen als Gesamtangebot beanstandet und für sich in Anspruch nimmt er und nicht der Beigeladene das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Der Beigeladene selbst keine Anträge gestellt und auch nicht wesentlich zur Sache vorgetragen hat, vor diesem Hintergrund entspricht es Billigkeitsgrundsätzen in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt.

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IBRRS 2005, 0891
VergabeVergabe
Enge Auslegung des § 26 VOB/A

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2004 - VK 2-73/04

1. Voraussetzung nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass die konkrete Möglichkeit bestehen muss, dass der Antragsteller durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot des Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind.

2. Für die Frage, ob ein Auftraggeber das Gebot, ein Vergabeverfahren nur unter den in § 26 Nr. 1 VOB/A genannten Gründen aufzuheben, verletzt hat, ist ein von der Aufhebung betroffener Bieter antragsbefugt. Dem steht auch § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht entgegen. Weder vom Tatsächlichen noch vom Rechtlichen her besagt die Vorschrift, dass eine Entscheidung der Vergabekammer nach der Aufhebung ein daraufhin angestrengtes Nachprüfungsverfahren ausschließen soll. Es wird lediglich eine Rechtsfolge für den Fall angeordnet, dass sich eine Ausschreibung durch die Aufhebung erledigt. Nicht geregelt wird, dass die Aufhebung ein Erledigungsfall darstellt.

3. Einer Vergabekammer ist es untersagt, in die Privatautonomie einer Vergabestelle dergestalt einzugreifen, dass ihr im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB als Beseitigung der Rechtsverletzung der Zwang einer vertraglichen Bindung für einen Auftrag auferlegt wird, den sie gar nicht mehr vergeben will.

4. § 26 VOB/A ist eng auszulegen. Es muss mehr vorliegen als nur ein vernünftiger Grund für die Aufhebung. Vielmehr muss vorausgesetzt werden, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Ausschreibungsverfahrens von dem öffentlichen Auftraggeber das Vorhandensein oder der nachträgliche Eintritt des maßgeblichen Umstandes nicht erwartet werden konnte und dass der Umstand ähnlich schwer wiegt.

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IBRRS 2005, 0859
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss des vorbefassten Bieters nicht ohne weiteres erlaubt!

EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Rs. C-21/03

1. Die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und die Sektorenrichtlinie 93/38/EWG stehen einer Bestimmung entgegen, nach der eine Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, nicht zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder eines Angebots für einen solchen Auftrag zugelassen ist, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, zu beweisen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht hat verfälschen können.

2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie die Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen dem entgegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, bis zum Ende des Verfahrens der Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl dieses Unternehmen auf Befragung durch den öffentlichen Auftraggeber versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.

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IBRRS 2005, 0858
VergabeVergabe
Feststellung der EG-Rechtswidrigkeit durch EuGH

EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Rs. C-414/03

1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache des Gerichtshofes, festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat sie nicht mehr bestreitet.

2. Der Gerichtshof hat im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag nur festzustellen, dass eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletzt wurde, und dass nach Artikel 228 Absatz 1 EG-Vertrag der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Dies kann auch die Kündigung des Vertrages bedeuten.

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IBRRS 2005, 0857
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss des vorbefassten Bieters nicht ohne weiteres erlaubt!

EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Rs. C-34/03

1. Die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und die Sektorenrichtlinie 93/38/EWG stehen einer Bestimmung entgegen, nach der eine Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, nicht zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder eines Angebots für einen solchen Auftrag zugelassen ist, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, zu beweisen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht hat verfälschen können.

2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie die Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen dem entgegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, bis zum Ende des Verfahrens der Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl dieses Unternehmen auf Befragung durch den öffentlichen Auftraggeber versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.

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IBRRS 2005, 0800
VergabeVergabe
§ 7 Nr. 6 VOL/A: Auslegung nach Normzweck geboten

VK Bund, Beschluss vom 19.05.2004 - VK 2-52/04

1. Maßgeblich im Rahmen einer Auslegung des § 7 Nr. 6 VOL/A ist der Normzweck der Vorschrift. Dabei ist nach Auffassung der Kammer eine restriktive Auslegung geboten. Denn § 7 Nr. 6 VOL/A eröffnet in Verbindung mit § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A, der die freihändige Vergabe an nach § 7 Nr. 6 VOL/A nicht zuzulassende Unternehmen ermöglicht, eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs offener Verfahren (§ 101 Abs. 5 GWB). Das Abweichen vom Grundsatz des Vorrangs offener Verfahren kann zudem für die nicht zum Wettbewerb zuzulassenden Einrichtungen nachteilige Konsequenzen haben, da ein öffentlicher Auftraggeber bei der freihändigen Vergabe lediglich verpflichtet ist, mit von ihm ausgewählten Unternehmen über die Auftragsvergabe zu verhandeln und somit einzelnen Einrichtungen von vornherein die Chance genommen wird, sich an einem wettbewerblichen Verfahren zu beteiligen.

2. Normzweck der Regelung des § 7 Nr. 6 VOL/A ist es, solche Unternehmen nicht zum Vergabewettbewerb zuzulassen, die aufgrund staatlicher Förderungen unabhängig von marktüblichen Kosten wirtschaften und dementsprechend gewerbliche Unternehmen im Preiswettbewerb verdrängen können. Vor diesem Hintergrund hat der Normgeber in § 7 Nr. 6 VOL/A verbindlich entschieden, welche Einrichtungen eine Verdrängungsgefahr im oben erwähnten Sinne begründen, nämlich Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen. Die Bestimmung enthält eine obligatorische, abstrakt getroffene Ausschlussregelung. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich konkrete Kalkulationsvorteile gegeben sind, dies kann allenfalls indizielle Bedeutung haben. Dies bedeutet, dass der Kreis der unter § 7 Nr. 6 VOL/A fallenden Einrichtungen, jedenfalls dann, wenn er sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt - was lediglich bei den Justizvollzugsanstalten unzweifelhaft sein dürfte -, anhand des Normzwecks der Vorschrift zu definieren ist.

3. Maßgeblich für eine Nichtzulassung von Einrichtungen auf der Rechtsgrundlage des § 7 Nr. 6 VOL/A ist die Erheblichkeit des Wettbewerbsvorteils. Es gibt mehrere Kriterien, die eine dem Normzweck des § 7 Nr. 6 VOL/A entsprechende Verdrängung gewerblicher Unternehmen im Vergabewettbewerb befürchten lassen. Steuerliche Vorteile und eine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung durch die öffentliche Hand sowie konkret die Zahlung von Zuschüssen, das verringerte Insolvenzrisiko und der Vorteil der öffentlichen Hand als Gewährträger. § 7 Nr. 6 VOL/A ist eine obligatorische, abstrakt getroffene Ausschlussregelung. Denn die Erheblichkeit eines Wettbewerbsvorteils lässt sich anhand abstrakt gegebener Vorteile bestimmen, ohne dass eine Auswirkung dieser Vorteile im konkreten Vergabewettbewerb vorliegen muss.

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IBRRS 2005, 0799
VergabeVergabe
Nachunternehmer schuldet werkvertraglichen Erfolg

VK Bund, Beschluss vom 18.03.2004 - VK 2-152/03

1. Der Wortlaut des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A ist als Sollvorschrift formuliert. Die Formulierung als Sollvorschrift ist dem Umstand der vertraglichen Handlungsfreiheit geschuldet, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebotes verpflichtet zu sein. Die Rechtsfolge bestimmt sich demgegenüber direkt aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A.

2. Das vergaberechtliche Prinzip der Gleichbehandlung und der Transparenz gebietet die Wertung ausschließlich solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind. Demzufolge müssen hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten und erforderlichen Parameter angegeben sein. Es für erforderlich, dass im Lichte des § 9 Nr. 1 VOB/A alle wertungsrelevanten Erklärungen und Angaben in der Leistungsbeschreibung eindeutig sind, um eine Vergleichbarkeit der Angebote und somit die Möglichkeit der Einschätzung der Angebote durch den Auftraggeber zu gewährleisten.

3. Nur ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr.1 Abs. 1 b) VOB/A zwingend auszuschließen.

4. Voraussetzung der Einordnung als Nachunternehmerleistung ist jedoch, dass der Nachunternehmer einen werkvertraglichen Erfolg und nicht lediglich Gerät, Dienstleistungen oder Arbeit schuldet.

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IBRRS 2005, 0798
VergabeVergabe
§ 97 Abs. 1 GWB: Selbstbindung durch Fristsetzung

VK Bund, Beschluss vom 03.03.2004 - VK 2-142/03

1. Eine dem Angebot nachfolgende Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann vom Bieter dazu genutzt werden, den Umfang oder den Gegenstand des Nachunternehmereinsatzes anders als ursprünglich vorgesehen zu deklarieren. Das allein rechtfertigt jedoch nicht anzunehmen, dem Auftraggeber sei es vergaberechtlich verboten, den Bietern die Nachreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses zu gestatten.

2. Mit dem Wettbewerbsprinzip des § 2 Nr. 1 S. 2 VOB/A i.V.m. § 97 Abs. 1 GWB ist es nicht vereinbar, wenn eine Vergabestelle zu einem Zeitpunkt eine entsprechende Bereitschaftserklärung einfordert und damit sehenden Auges in Kauf nimmt, dass dasjenige Unternehmen, dass sich nach den Grundsätzen des Vergabewettbewerbs eigentlich gegenüber dem anderen Unternehmen durchgesetzt hätte, nur deshalb nicht den Zuschlag erhält, weil das andere Unternehmen den Zuschlag vereitelt, indem es die Bereitschaftserklärung verweigert.

3. Wenn der Auftraggeber im Vergabeverfahren Fristen für die Vorlage nachzufordernder Erklärungen setzt, um den Ablauf praktikabel, effizient und zügig zu gestalten, bindet er sich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB selbst. Er hat dann bei Fristüberschreitungen kein Ermessen, ob er Konsequenzen aus ihnen zieht oder nicht. Vielmehr ist die Nichtberücksichtigung der verspätet eingereichten Erklärung wegen des Gebots der Gleichbehandlung aller Bieter zwingend.

4. Nach den Maßstäben von § 25A Ziff. 1.6.3 VHB sind zwar nur Bedarfspositionen "grundsätzlich" zu werten. Allerdings gilt diese Regelung auch für Wahl bzw. Alternativpositionen. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 25A Ziff. 1.6.3 VHB und § 9A Ziff. 4.1 VHB. § 9A Ziff. 4.1 VHB bezieht sich auf Wahl- und Bedarfspositionen und verweist für beide hinsichtlich der Wertung auf die Richtlinie von § 25A Ziff. 1.6.3 VHB. Bei der Formulierung "grundsätzlich" in dieser Regelung handelt es sich um ein Regelermessen des Auftraggebers, mit dem sein der Wertung nach § 25 VOB/A vorgelagerter planerischer Entscheidungsspielraum zur Auswahl von Wahlpositionen gegenüber den entsprechenden Normalpositionen berücksichtigt und mit der vergaberechtlichen Wertung verknüpft wird. Die Ausübung dieses planerischen Gestaltungsspielraums, der der Angebotswertung vorgeschaltet ist, wird auf diese Weise kanalisiert. Dementsprechend ist eine Wahlposition zu werten, wenn feststeht, dass sie beauftragt werden soll. Ist dies nicht der Fall, ist sie ausnahmsweise nicht zu werten.

5. Hat der Beigeladene die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragt und sich durch seinen Vortrag intensiv an dem Verfahren beteiligt, ist er deshalb ebenfalls als Unterlegener anzusehen. Dementsprechend hat er als Gesamtschuldner neben dem Antragsgegner für die Kosten der Vergabekammer einzustehen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GWB). Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB tragen Antragsgegner und Beigeladener als die Unterliegenden des Verfahrens zudem die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Da § 128 Abs. 4 GWB im Gegensatz zu § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung anordnet, ist § 159 VwGO analog anzuwenden. Entsprechend dem dort in Bezug genommenen § 100 Abs. 1 ZPO haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, wenn keine erhebliche Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Verfahren vorliegt, die eine Abweichung von der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO gebieten würde.

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IBRRS 2005, 0797
VergabeVergabe
Antragsbefugnis: Mindestvoraussetzung drohender Schaden

VK Bund, Beschluss vom 22.03.2004 - VK 2-140/03

Es fehlt dem Antragsteller an der gemäß § 107 Abs. 2 GWB erforderlichen Antragsbefugnis, wenn unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit besteht, dass dem Antragsteller durch die von ihm behaupteten Verletzungen von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GWB setzt die Antragsbefugnis auf Seiten des Antragstellers zum einen die konkrete Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB voraus. Als weitere Voraussetzung muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit der zweiten Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot des Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind.

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IBRRS 2005, 0796
VergabeVergabe
§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A grundsätzlich keine bieterschützende Norm

VK Bund, Beschluss vom 08.01.2004 - VK 2-124/03

1. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises, grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, den Bietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es kann für einen Bieter durchaus rechtlich nicht zu beanstandende Motive geben, wie etwa einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen oder als Newcomer ins Geschäft zu kommen, weshalb er bei einem bestimmten Einzelauftrag davon absieht, einen sog. auskömmlichen Preis zu verlangen.

2. Von dem Grundsatz, dass § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A keinen bieterschützenden Charakter hat, gibt es zwei Ausnahmen. Die eine bezieht sich auf Unterkostenangebote, die den Bieter im konkreten Einzelfall selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, die andere auf solche, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden.

3. Der Antragsteller hat dem Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Antragsteller im wesentlichen die Auskömmlichkeit des Angebots des Beigeladenen bestritten hat und schon damit ein Prozessrechtsverhältnis zu diesem begründet, und sich der Beigeladene ausdrücklich dem Vorbringen des Antragsgegners anschließt und eigene Anträge stellt und durch eigenen Vortrag das Verfahren wesentlich befördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

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IBRRS 2005, 0795
VergabeVergabe
Wertung der Eignung grundsätzlich justiziabel

VK Bund, Beschluss vom 10.12.2003 - VK 2-116/03

1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GWB muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass der ASt durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit der Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot des Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind

2. Auf späteren Wertungsstufen dürfen ergänzende Wertungskriterien nicht im Wege der Vermischung herangezogen werden, die früheren Wertungsstufen zuzuordnen sind. Anderenfalls würde dies die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen.

3. Die Wertung eines Angebots darf sich nur auf zuvor in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Wertungskriterien stützen, § 25a VOB/A. Damit soll dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu der auch die Vorhersehbarkeit, Meßbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehört, Genüge getan werden. Gemäß § 10a 1. Spiegelstrich VOB/A müssen bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a VOB/A das Anschreiben außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3 VOB/A enthalten, sofern diese nicht in der Bekanntmachung angegeben sind. Dabei ist anzugeben, welche Wertungskriterien zur Frage des technischen Werts und der Wirtschaftlichkeit maßgebend sind, sowie solche Kriterien, auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt, wie z. B. die Ausführungsfrist. Diese Angaben sollen überdies möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung erfolgen. Als Konsequenz bestimmt § 25a VOB/A, dass bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden dürfen, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt worden sind. Ohne die Information über die maßgeblichen Wertungskriterien kann ein Bieter die Erfolgsaussichten seines Angebot nicht abschätzen. Eine Wertung der Angebote unter Berücksichtigung von Kriterien, die vorher nicht genannt sind, ist somit rechtswidrig. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass Manipulationen Tür und Tor geöffnet würde.

4. Grundsätzlich ist eine Vergabestelle gehalten, alle genannten Bewertungskriterien zur Anwendung kommen zu lassen. Besteht zwischen den Angaben in der Bekanntmachung und denjenigen der Verdingungsunterlagen insoweit ein Widerspruch, wird einem Bieter, der den Widerspruch nicht erkannt und sich an den Kriterien der Verdingungsunterlagen orientiert hat, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können, es gelten die anderen Wertungskriterien. Denn der Bieter hat bei der Ausarbeitung seines Angebots die Verdingungsunterlagen zugrundegelegt. Die Informationspflicht besteht aber nur dann zur Wahrung eines transparenten Verfahrens, wenn anderenfalls ein Bieter durch die Aufgabe einzelner Wertungskriterien diskriminiert würde.

5. Ein Dokumentationsmangel stellt dann eine Verletzung des subjektiven Rechts des Bieters auf Einhaltung der Vergabebestimmungen dar, wenn sich dieser gerade auf die Rechtsstellung des Bieters im Vergabeverfahren auswirkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsgemäßheit der Angebotswertung nicht feststellen lässt.

6. Nach § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur die Bieter zu berücksichtigen, welche die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Fachkundig sind die Bieter, die über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen Kenntnisse verfügen. Leistungsfähigkeit, als sach- und betriebsbezogenes Eignungskriterium, stellt auf den Betrieb des Bewerbers ab, nämlich ob seine Ausstattung sowie Kapazitäten ausreichen, um den konkret zu vergebenden Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können. Zuverlässig ist der Bieter, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Betriebsführung bietet. Die Wertung der Eignung ist prinzipiell justiziabel. Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters ist dem Auftraggeber zwar ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der nur innerhalb bestimmter Grenzen für die Vergabekammer nachprüfbar ist. Allerdings ist die Wertung des Auftraggebers daraufhin überprüfbar, ob die Verfahrensregeln eingehalten worden sind, ob ein zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegen hat, ob gültige Bewertungsmaßstäbe angewandt und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.

7. Ausnahmsweise kann es im Hinblick auf die speziellen Anforderungen eines Bauvorhabens im Einzelfall gerechtfertigt sein, einen Bieter den anderen, weniger leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bietern vorzuziehen.

8. Die Verfügung der Fachaufsichtsbehörde ist für den Auftraggeber bindend. Öffentliche Auftraggeber unterliegen stets der Rechts und Fachaufsicht der nächsthöheren Behörde.

9. Maßstab für die Prüfung, ob ein Preis unangemessen niedrig (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) ist, ist § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, wonach Bauleistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind. Daher sind im konkreten Preis-Leistungs-Verhältnis außerhalb des nach anerkannten fachlichen Maßstäben liegende zu niedrige, aber auch zu hohe, Preisforderungen von der weiteren Wertung auszuschließen. Zu betrachten ist dabei das jeweilige Endgebot für sich, nicht die gegenüberstellende Wertung einzelner Positionen, da die Nichtansetzung von Preisen für bestimmte Teilleistungen unschädlich ist.

10. Grundsätzlich bezieht sich § 155 Abs. 4 VwGO auf zusätzliche, ausscheidbare Mehrkosten. Hat das Verschulden eines Beteiligten jedoch ein Rechtsmittel an sich verursacht, so erfasst § 155 Abs. 4 VwGO auch die Kosten des gesamten Prozesses.

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IBRRS 2005, 0794
VergabeVergabe
Rechtsverletzung muss kausal für Schaden sein

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2004 - VK 2-138/03

1. Ein Antragsteller muss gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 substantiiert vortragen, dass ihr ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Dazu muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es kommt damit entscheidend darauf an, dass das Angebot des Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert worden sind. An der Voraussetzung eines kausalen Zusammenhangs zwischen geltend gemachter Rechtsverletzung und Schaden fehlt es insbesondere dann, wenn das Angebot des Antragstellers auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte.

2. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GWB setzt die Antragsbefugnis auf Seiten des Antragstellers weiterhin die konkrete Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB voraus. Der Schutzzweck von § 25 Nr. 3 Abs. 1 GWB ist einseitig auf den Schutz der Vergabestelle hin ausgerichtet; konkurrierende Bieter werden nicht von der Bestimmung begünstigt und können sich daher nicht im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB hierauf berufen.

3. Der Antragsteller hat auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen, wenn er sich mit seinem Nachprüfungsantrag ausdrücklich und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene das Verfahren wesentlich befördert hat.

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IBRRS 2005, 0793
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

BayObLG, Beschluss vom 16.02.2005 - Verg 28/04

1. Wird ein Anwalt im Vergabenachprüfungsverfahren tätig, ist es auch bei durchschnittlichen Fällen jedenfalls dann nicht unbillig, den 2,5-fachen Gebührensatz abzurechnen, wenn der Antrag zulässig war und eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.*)

2. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind auch im Vergabenachprüfungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Das ist nicht der Fall, wenn die Beigeladene am Ort der zuständigen Vergabekammer ihren Firmensitz hat und dort auf eine große Zahl spezialisierter Anwälte zurückgreifen kann.*)

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IBRRS 2005, 0789
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nebenangebote: Ausschluss bei Abweichen von zwingenden Vorgaben

OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2005 - 13 Verg 21/04

1. Zur Dokumentation der Vollständigkeitsprüfung von Angeboten.*)

2. Zum Ausschluss eines Nebenangebots wegen Abweichens von zwingenden Vorgaben.*)

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IBRRS 2005, 0771
VergabeVergabe
Nur für Bieter abschätzbares Risiko zulässig

VK Bund, Beschluss vom 26.08.2004 - VK 1-111/04

1. Betrifft der Vergabeverstoß die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibungsunterlagen werden die Bieterrechte der Antragstellerin unabhängig davon verletzt, ob ihr auf die vergaberechtswidrig gestaltete Ausschreibung abgegebenes Angebot nach den Ausschreibungsbedingungen auszuschließen war oder nicht.

2. Der Auftraggeber hat das Verwendungsrisiko nach Dienstvertragsrecht nicht nur teilweise, sondern in Gänze zu tragen. Eine Abweichung von der gesetzlichen Risikoverteilung, nach der der Auftragnehmer 20% der vereinbarten Vertragsleistung zusätzlich vorzuhalten hat, ist nicht unerheblich.

3. Der Auftragnehmer kann nur dann im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A die Einwirkung des ihm überbürdeten Risikos auf die Preise schätzen, wenn er im konkreten Fall das Risiko selbst absehen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Preis ermessen kann. Hierzu muss für ihn überschaubar sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Wagnis voraussichtlich realisieren und wirtschaftlich für ihn auswirken wird.

4. Selbst wenn es sich um eine Bedarfsposition handelt, muss sich eine solche an den Erfordernissen des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A messen lassen. Sie darf kein ungewöhnliches Wagnis darstellen.

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IBRRS 2005, 0769
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sind Bewerbungsbedingungen künftig vom Bieter zu interpretieren?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2005 - VK 28/04

1. Die bauausführende Firma haftet für einen planungsbedingten Baumangel, soweit sie die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn unterlässt. Dies gilt auch, wenn dem Unternehmer die Planung als solche nicht vorliegt, sondern die Art der Ausführung vom Architekten vor Ort mündlich angeordnet wird.

2. Fehlende Nachunternehmerangaben zur Person des vorgesehenen Nachunternehmers in einem beigefügten Formular sollen selbst dann zwingend zum Ausschluss des Angebotes führen, wenn eine Bewerbungsbedingung aussagt, dass Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen anzugeben und die Nachunternehmer erst auf Verlangen zu benennen sind.

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IBRRS 2005, 3666
VergabeVergabe
Rüge per Fax oder Telefon zulässig

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 VK LSA 62/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0766
VergabeVergabe
Nebenangebote: Keine Abweichung von verbindlichen Festlegungen!

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.02.2005 - 1 Verg 20/04

1. Nebenangebote dürfen nicht von verbindlichen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses, die für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen gelten, abweichen. Deren Verbindlichkeit kann sich durch Auslegung der Verdingungsunterlagen oder aus allgemeinen Erwägungen ergeben.*)

2. Soweit die verbale Leistungsbeschreibung über eine wesentliche Eigenschaft eines zu liefernden Produkts keine ausreichend differenzierte Aussage trifft, ist im Zweifel auf die entsprechende Produkteigenschaft des Leitfabrikats zurückzugreifen.*)

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IBRRS 2005, 0765
VergabeVergabe
Kostentragungspflicht des Antragstellers bei Erledigung

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.02.2005 - 1 Verg 1/05

1. Keine Kostenerstattung für die Antragstellerin bei übereinstimmender Erledigterklärung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss v. 16.12.2004, 1 Verg 15/04).*)

2. Auch die Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwVfG LSA, die nach § 128 Abs. 4 S. 3 GWB entsprechend anwendbar ist, sieht eine Kostenerstattung für den Antragsteller bei übereinstimmender Erledigterklärung nicht vor.*)

3. Es ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Vergabestelle aus Anlass eines Nachprüfungsverfahrens und der damit einhergehenden Selbstprüfung ihrer Angebotswertung vor einer Entscheidung der Vergabekammer eine Wiederholung der Angebotswertung ankündigt und dadurch eine übereinstimmende Erledigterklärung des Nachprüfungsverfahrens ermöglicht.*)

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IBRRS 2005, 0723
VergabeVergabe
Voraussetzungen für die Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - Verg 72/04

1. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 GWB).

2. Soll eine Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 b VOL/A aufgehoben werden, weil sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben, sind Voraussetzung hierfür so einschneidende und nachhaltige Änderungen, dass es für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist, den Zuschlag auf eines der Angebote zu erteilen. Zudem dürfen diese Änderungen erst nach Einleitung der Ausschreibung eingetreten oder bekannt geworden sein.

3. An eine Aufhebung der Ausschreibung aus einem anderen schwerwiegenden Grund (VOL/A § 26 Nr. 1 d) sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein schwerwiegender Grund besteht nur dann, wenn er die bisherige Vergabeabsicht des Auftraggebers entscheidend beeinflusst. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur solche Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrages selbst ausschließen. Die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind.

4. Zwar ist die Aufhebung der Ausschreibung bei einem Vergaberechtsverstoß an sich wieder rückgängig zu machen; gleichwohl kann aber eine Anordnung an den öffentlichen Auftraggeber, mit dem Ausschreibungsverfahren fortzufahren, ausgeschlossen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag endgültig nicht vergeben will und deshalb die Aufhebung der Ausschreibung veranlasst hat.

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IBRRS 2005, 0720
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Voraussetzungen eines In-House-Geschäftes

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 01.03.2005 - Rs. C-458/03

1. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG, sondern um eine von dieser Richtlinie nicht erfasste Dienstleistungskonzession, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Unternehmer mit dem Betrieb eines öffentlichen Parkplatzes beauftragt, dieser Unternehmer für die Benutzung des Parkplatzes ein Entgelt erheben darf und er sich im Gegenzug dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber eine jährliche Entschädigung zu zahlen.*)

2. Vergibt eine Gemeinde den Betrieb eines öffentlichen entgeltpflichtigen Parkplatzes ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine Aktiengesellschaft, deren alleinige Aktionärin sie ist, so verstößt dies nicht gegen die Artikel 43 EG, 49 EG und 86 EG, sofern die Gemeinde über diese Aktiengesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und diese Aktiengesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gemeinde verrichtet.*)




IBRRS 2005, 0713
VergabeVergabe
RVG: Berechnung der Gebühr für die Eilverfahren

KG, Beschluss vom 14.02.2005 - 2 Verg 13/04; 2 Verg 14/04

1. Beim Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB beträgt der Gebührensatz des VV 3300 (RVG) für die anwaltliche Verfahrensgebühr - im Wege einer teleologischen Reduktion des verfehlten, da zu weit gefassten Wortlautes - anstatt 2,3 nur 0,7.*)

2. Eine anlässlich des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bereits entstandene Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes wird nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV (RVG) auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des anschließenden Beschwerdeverfahrens angerechnet.*)

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IBRRS 2005, 0712
VergabeVergabe
Private Auftraggeber dürfen Bietergemeinschaften ausschließen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2004 - W (Kart) 14/04

1. Der Zusammenschluss in einer Bietergemeinschaft stellt nur dann eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB dar, wenn die Zusammenarbeit keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Unternehmensentscheidung ist. Beruht die Unternehmenskooperation demgegenüber darauf, dass die beteiligten Unternehmen eine selbständige Teilnahme an der Ausschreibung aus nachvollziehbaren Gründen wirtschaftlich nicht für zweckmäßig und kaufmännisch nicht für vernünftig halten, ist das Kartellverbot des § 1 GWB nicht berührt.

2. Die Pflicht, im Rahmen des Zulässigen Bietergemeinschaften eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu gestatten und die Einschaltung von Subunternehmern zu gewähren, ist Bestandteil des Vergaberechts und folgt aus dem Gebot des § 97 Abs. 7 GWB zur Beachtung der Vergabebestimmungen in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen in den Verdingungsordnungen zur Zulassung von Bietergemeinschaften (§ 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) und der Hinzuziehung eines Subunternehmers (§ 10 VOL/A). Sie trifft ausschließlich den öffentlichen Auftraggeber, der einen Beschaffungsbedarf oberhalb der Schwellenwerte deckt (§§ 98, 100 Abs. 1 GWB). Der private Auftraggeber, der am Markt eine Leistung nachfragt, ist den genannten Vorschriften nicht unterworfen; auf ihn findet das Vergaberecht keine Anwendung. Infolge dessen ist er auch der vergaberechtlichen Pflicht, Bietergemeinschaften und Subunternehmerverhältnisse zum Bieterwettbewerb zuzulassen, nicht ausgesetzt.

3. Die Vorgabe der Antragsgegnerin, dass sich umsatzstarke Unternehmen mit einem Jahresumsatz aus Entsorgungsdienstleistungen in Höhe von jeweils mehr als 50 Mio. EUR nicht als Bietergemeinschaft oder Haupt- und Subunternehmer an der Ausschreibung beteiligen dürfen, verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot (§§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB).

4. Verstößt diese Ausschreibungsbedingung als solche nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot, erweist sie sich auch nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig.

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IBRRS 2005, 0693
VergabeVergabe
Keine Abwälzung ungewöhnlicher Risiken auf Bieter

VK Bund, Beschluss vom 26.08.2004 - VK 1-108/04

1. Betrifft der Vergaberechtsverstoß die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibungsbedingungen werden die Bieterrechte des Antragstellers unabhängig davon verletzt, ob sein auf die vergaberechtswidrig gestaltete Ausschreibung abgegebenes Angebot nach den Ausschreibungsbedingungen auszuschließen war oder nicht.

2. Das Verwendungsrisiko hat nach Dienstvertragsrecht nicht nur teilweise, sondern in Gänze der Auftraggeber zu tragen. Auf dieser Grundlage ist die Abweichung von dieser gesetzlichen Risikoverteilung, nach der der Auftragnehmer 20% der vereinbarten Vertragsleistung zusätzlich vorzuhalten hat, nicht unerheblich.

3. Der Auftragnehmer kann nur dann im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A die Einwirkung des ihm überbürdeten Risikos auf die Preise schätzen, wenn er im konkreten Fall das Risiko selbst absehen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Preis ermessen kann. Hierzu muss für ihn überschaubar sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Wagnis voraussichtlich realisieren und wirtschaftlich für ihn auswirken wird.

4. Auch wenn es sich um eine Bedarfsposition handelt, muss sich auch eine solche an den Erfordernissen des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A messen lassen. Sie darf somit kein ungewöhnliches Wagnis darstellen.

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IBRRS 2005, 0690
VergabeVergabe
Abweichung vom Leistungsverzeichnis: Zwingender Angebotsausschluss

VK Bund, Beschluss vom 21.04.2004 - VK 1-45/04

Abweichungen von den Vorgaben der Baubeschreibung und des Leistungsverzeichnisses haben zwingend den Angebotsausschluss zur Folge. Ob auch Angebote anderer Bieter von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweichen oder aus sonstigen Gründen nicht gewertet werden dürfen, bedarf keiner Klärung, denn dem Antragsteller kann wegen ihres zwingenden Ausschlusses kein Schaden entstehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall zugelassen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot der Beigeladenen hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren durchführen müssen. In diesem Fall hätte der antragstellende Bieter ein neues, den Verdingungsunterlagen entsprechendes Angebot abgeben können und somit noch eine Chance auf den Zuschlag.

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IBRRS 2005, 0689
VergabeVergabe
§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet keine bieterschützende Wirkung

VK Bund, Beschluss vom 26.08.2004 - VK 1-105/04

1. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A)hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 VOB/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (und der entsprechenden Vorschrift § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz ­ und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe ­ verdrängt werden.

2. Das Verwendungsrisiko nach Dienstvertragsrecht hat nicht nur teilweise, sondern in Gänze der Auftraggeber zu tragen.

3. Der Auftragnehmer kann nur dann im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A die Einwirkung des ihm überbürdeten Risikos auf die Preise schätzen, wenn er im konkreten Fall das Risiko selbst abzusehen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Preis zu ermessen vermag. Hierzu muss für ihn überschaubar sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Wagnis voraussichtlich realisieren und wirtschaftlich für ihn auswirken wird.

4. Selbst wenn es sich bei dem Inhalt der streitbefangenen Klausel um eine Bedarfsposition handelt, muss sich auch eine solche an den Erfordernissen des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A messen lassen. Sie darf somit kein ungewöhnliches Wagnis darstellen.

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IBRRS 2005, 0688
VergabeVergabe
Vergabeverfahren: fortlaufende zeitnahe Dokumentation unerlässlich

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 1-177/04

1. Im Hinblick auf eine wirksame Gewährung von Primärrechtsschutz sind an die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, entscheidend ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Beeinträchtigung der Zuschlagschancen zu begründen.

2. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A und § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A haben grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschriften dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz ­ und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe ­ verdrängt werden.

3. Soweit ein Bieter erst im Rahmen der Akteneinsicht von Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, ist eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber außerhalb des Nachprüfungsverfahrens entbehrlich. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist nicht anzuwenden

4. Das Transparenzgebot erfordert eine Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Dies beinhaltet eine fortlaufende zeitnahe Dokumentation im Vergabeverfahren; eine nachträgliche Dokumentation ist in der Regel nicht möglich. Die Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Überprüfungsinstanzen (Vergabekammer und Vergabesenat) als auch für die Bieter überprüfbar zu machen.

5. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz ist die Vergabestelle grundsätzlich verpflichtet, Regeln über die Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Auswahlkriterien, die bereits im voraus von der Vergabestelle aufgestellt worden sind, in der Auftragsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

6. Gemäß § 128 Abs. 4 GWB tragen der Antragsgegner und der Beigeladene als die Unterliegenden des Verfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers. Da § 128 Abs. 4 GWB im Gegensatz zu § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB keine gesamtschuldnerische Haftung anordnet, ist § 159 VwGO analog anzuwenden. Entsprechend dem dort in Bezug genommenen § 100 Abs. 1 ZPO haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, da keine erhebliche Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Verfahren vorliegt, die eine Abweichung von der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO gebieten würde.

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IBRRS 2005, 0686
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss eines Angebots bei Phantasiepreisen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2004 - Verg W 10/04

1. Ein altrechtlicher Verein i. S. d. § 12 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB, der ausschließlich kirchlich-diakonische Zwecke verfolgt, ist kein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.

2. Eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Verlängerungsverfügung nach § 113 GWB findet nicht statt.

3. Setzt ein Bieter für 300 Positionen wahllos einen einheitlichen Phantasiebetrag ein, der ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis steht, versteckt er die Preise in anderen Positionen; das Angebot ist deshalb wegen fehlender Preise zwingend auszuschließen.




IBRRS 2005, 0681
VergabeVergabe
vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2004 - VK 2 – LVwA 26/04

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar.

2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle kann die beantragte Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 gerechtfertigt sein.

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IBRRS 2005, 0680
VergabeVergabe
Abweichung von tariflichen Vorgaben als Änderung des Angebots

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2004 - VK 2 – LVwA 26/04

1. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn keine reale Chance auf den Zuschlag besteht, da das Angebot zwingend auszuschließen ist.

2. Abweichungen von tariflichen Vorgaben des Auftraggebers bedeuten eine Änderung des Angebots, die zum zwingenden Ausschluss führt.

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