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Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0361
VergabeVergabe
Kriterien für Nebenangebote ausreichend bekanntgemacht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2005 - Verg 106/04

1. Kriterien für Nebenangebote sind ausreichend bekannt gemacht, wenn in der Leistungsbeschreibung eingehend auf anzuwendende Richtlinien und Erlasse verwiesen wird.

2. Sofern die Ausschreibung nichts anderes verlangt, muss ein Bieter, der alternative Baustoffe in einem Nebenangebot anbietet, noch nicht mit dem Nebenangebot Eignungsprüfungen für diese Baustoffe einreichen.

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IBRRS 2005, 0359
VergabeVergabe
Darlegung des Schadens stets erforderlich

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.1999 - VK-SH 08/99

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden.

2. Von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht dann gesprochen werden kann, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat ein Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten.

4. Wenn der Antragsteller ein Angebot abgibt, dem grundsätzlich der Zuschlag hätte erteilt werden können und hinderlich für den Zuschlag kann nur das gegenüber den Mitbewerbern wegen der Nichtberücksichtigung von Nebenangeboten teurere Angebot sein kann, hätte die Darlegung der Kausalität des behaupteten Verstoßes für den behaupteten Schaden näheren Vortrag dazu vorausgesetzt, dass der Antragsteller bei Berücksichtigung der Nebenangebote ein wesentlich günstigeres Angebot vorgelegt hätten, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebots verschafft hätten.

5. Bei Anwendung des § 25 Nr. 5 VOB/A, wonach Nebenangebote zu werten sind, kann ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Vorschrift nicht gesehen werden. Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass ein Bietervorschlag nur dann zum Zug kommt, wenn er unter Anwendung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarer ist als der Auftraggebervorschlag. Annehmbarer heißt, dass der Bietervorschlag entweder eine bessere Lösung darstellt und nicht teurer ist oder eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Die Abwägung der vorbenannten Gesichtspunkte ist in den Beurteilungsspielraum der Auftraggeber gestellt und von der Kammer nur auf Beurteilungsfehler zu überprüfen.

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IBRRS 2005, 0358
VergabeVergabe
kein Anspruch auf Beendigung durch Zuschlag oder Aufhebung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2001 - VK-SH 15/00

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Vergabevorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden.

2. Ein Verstoß gegen § 19 VOB/A stellt keinen Mangel des Vergabeverfahrens darstellt, der im Rahmen einer rechtlichen Wertung nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führt.

3. Der Bieter kann nicht darauf vertrauen, dass ein Vergabeverfahren in jedem Fall entweder mit dem Zuschlag oder mit einer rechtmäßigen Aufhebung der Ausschreibung endet.

4. Vorbeugender Rechtsschutz nach § 115 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB setzt die Gefährdung subjektiver Rechte des Antragstellers auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag voraus. Es muss eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zu befürchten sein. Nach § 115 Abs. 3 GWB kommen nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers in Betracht, wenn diese Rechte durch den ungehinderten Fortgang des Vergabeverfahrens vereitelt oder wesentlich erschwert werden können.

5. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, wenn ein Vergabeverfahren noch nicht wirksam eingeleitet wurde. Er ist gleichfalls unzulässig, wenn er nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.

6. Durch das mit dem eingeleiteten Vergabeverfahren begründete vorvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter erwächst diesem kein Anspruch auf Zuschlag, wenn das Verfahren nicht rechtmäßig aufgehoben werden kann. Der Anspruch auf Auftragserteilung ist auch nicht aus § 97 Abs. 7 GWB ableitbar. Die Vorschrift bleibt anwendbar, da auch die Verletzung von Aufhebungsvorschriften durch schadensersatzrechtliche Vorschriften sanktioniert wird.

7. Auch die Heranziehung und Bewertung von bieterschützenden Normen des Vergaberechts begründen keine subjektiven Bieterrechte, die möglicherweise verletzt wurden. Der Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegeln besteht gem. § 97 Abs. 7 GWB nur hinsichtlich der Vorschriften, die bieterschützenden Charakter haben. Zu der Verletzung einer bieterschützenden Vorschrift muss sich ein Antragsteller im konkreten Fall berufen können. Es bedarf eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Rechtsverstoß und einem daraus resultierenden potentiellen Schaden. Bereits vor dem Inkrafttreten des VgRÄG hatten die Vorschriften über die Aufhebung einer Ausschreibung bieterschützenden Charakter.

8. Die Vergabekammer bestimmt gem. § 110 GWB selbst nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und den Umfang der Ermittlungen, die sie für notwendig erachtet (§ 110 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 57 Abs. 1 GWB). Sie ist dabei an das Vorbringen oder die Beweisanträge grundsätzlich nicht gebunden und kann aufgrund der ermittelten Tatsachen und Beweismittel eine Entscheidung treffen, die sie für richtig und ausreichend hält. Die Entscheidung muss dabei nicht auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt sein.

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IBRRS 2005, 0357
VergabeVergabe
frühe Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 16/01

Wenn der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0356
VergabeVergabe
Gebührenherabsetzung wegen Besonderheiten im Verfahrensablauf

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2002 - VK-SH 10/01

Wenn der Auftraggeber erst in der mündlichen Verhandlung die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Gründe in vollem Umfang erläutert und der Antragsteller zur Überzeugung der Vergabekammer glaubhaft versichert, dass er bei Kenntnis dieser Umstände sein Rechtsmittel schon zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren zurückgenommen hätte, kann die Vergabekammer aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Mindestgebühr teilweise absehen.

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IBRRS 2005, 0355
VergabeVergabe
Vergabestelle entscheidet über Abgabe von Nebenangeboten

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2000 - VK-SH 11/00

1. Nach § 107 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach Sinn und Zweck der Regelung, wonach nur derjenige antragsbefugt sein soll, der auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat, kommt es entscheidend darauf an, dass das Angebot der Antragstellerin bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.

2. Hauptangebote wie Nebenangebote sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A von der Wertung ausgeschlossen, wenn sie Änderungen an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A aufweisen.

3. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A kann der Auftraggeber über die Zulassung von Änderungsvorschlägen oder die Abgabe von Nebenangeboten entscheiden. Ihm ist hier ein Ermessen eingeräumt.

4. Fehlt es an einem Nachweis der technischen Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass das Angebot als unvollständig einzustufen und nach § 25 Nr. 1 VOB/A und der EVM (B) A EG von der Wertung auszuschließen ist.

5. Die Wertung eines losübergreifenden Nebenangebotes verstößt gegen das Verbot der unzulässigen Kopplung von Angeboten und damit gegen den in § 2 Nr. 1 VOB/A niedergelegten Wettbewerbsgrundsatz verstoßen. Das Kopplungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs.

6. Eine Vergabe der drei getrennt ausgeschriebenen Fachlose zusammen an einen Bieter eines losübergreifenden Nebenangebotes verstößt gegen § 4 Nr. 3 VOB/A. Danach sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige i. d. R. nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Nach § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A dürfen mehrere Fachlose nur ausnahmsweise aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammen vergeben werden. Es muss sich um einzelfallbezogene Gründe handeln. Ein wirtschaftlicher Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn ein Bewerber dadurch anteilig Gemeinkosten einsparen und damit zu einer günstigeren Preiskalkulation gelangen kann.

7. Die Kosten eines Beigeladenen werden analog § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt. Zwar ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch nicht aus § 128 Abs. 4 GWB. Da ein Beigeladener jedoch gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 GWB im Falle des Unterliegens die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hätten, ist ein völliger Ausschluss des Erstattungsanspruchs nicht sachgerecht. Eine Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen erscheint sachgerecht, da der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt und diese ausführlich begründet hat.

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IBRRS 2005, 0354
VergabeVergabe
Antragsrücknahme: Beigeladener hat Kostenerstattungsanspruch

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2001 - VK-SH 11/01

Aufgrund der Rücknahme ihres Antrags hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zu tragen.

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IBRRS 2005, 0353
VergabeVergabe
bei Nichtigkeit des Vertrages kein Eintritt einer Erledigung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2001 - VK-SH 07/01

1. Eine Erledigung durch Zuschlagserteilung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nicht eingetreten, weil der durch den Zuschlag mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag nach § 13 VgV nichtig ist. Die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, ist in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahrens zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Vertragsschluss Schadensersatz zu verlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mit § 13 VgV ergänzend zu den Vorschriften des 4. Teils des GWB ist eine weitreichende Informationspflicht der Vergabestelle statuiert, damit die nicht berücksichtigten Bieter ihre Rechte wahren können.

2. Die Rüge muss dem Auftraggeber gegenüber so zeitig erfolgen, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Gemessen an diesem Maßstab ist es für den Antragsteller nicht zumutbar, in dem Zeitraum unmittelbar nach Antragstellung, aber vor Zustellung an den Antragsgegner, noch ein Rügeschreiben an den Antragsgegner zu richten. Dies liefe auf einen bloßen die Rechtsschutzmöglichkeit der Antragstellerin verkürzenden Formalismus hinaus. Mit Eingang der Antragsschrift bei der Vergabekammer war das Nachprüfungsverfahren eingeleitet, der Tatbestand, den die Antragstellerin rügt, mithin erst während des Nachprüfungsverfahrens erkennbar geworden. In einem solchen Fall ist eine gesonderte Rüge entbehrlich.

3. § 97 Abs. 2 GWB ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des Diskriminierungsverbots auf der Ebene des primären und sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaften; zugleich aber auch des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine weitere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes stellte § 7 VOL/A dar. Insbesondere die Vorschrift des § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A soll die Chancengleichheit im Wettbewerb um die Vergabe von öffentlichen Aufgaben sicherstellen.

4. Eine losweise Vergabe gemäß § 5 Nr. 1 VOL/A ist nur mit der konkreten Zielsetzung zulässig, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der Ausschreibung zu ermöglichen.

5. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beigeladenen findet aus Billigkeitsgründen nicht statt, wenn er sich nicht unter Eingehung eines Kostenrisikos mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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IBRRS 2005, 0352
VergabeVergabe
Keine Kosten bei Antragsrücknahme vor sachlicher Bearbeitung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2000 - VK-SH 10/99

Nach § 128 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 S. 2, 15 Abs. 2 Bundesverwaltungskostengesetz entstehen keine Gebühren, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

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IBRRS 2005, 0348
VergabeVergabe
im Eröffnungstermin sind Preisnachlässe zu verlesen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2001 - VK-SH 17/01

1. Die Präklusion tritt nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nur ein, wenn der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschrift bereits im Vergabeverfahren erkannt hat. Der Begriff ‚erkannt' ist dabei so zu verstehen, dass der Antragsteller positive Kenntnis von dem gerügten Vergabeverstoß gehabt haben muss. Diese Kenntnis bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen Sachverhalt als auch auf dessen rechtliche Bedeutung. Im Gegensatz zu Vergabeverstößen in der Bekanntmachung (§ 107 Abs. 3 S.2 GWB) reicht eine Erkennbarkeit der Vergabeverstöße im Vergabeverfahren nicht aus. Von einer Kenntnis der rechtlichen Bedeutung des Vergabeverstoßes ist daher nur auszugehen bei eindeutiger Rechtswidrigkeit.

2. Nach § 114 Abs. 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Die Vergabekammer hat damit zu prüfen, ob der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist. Es erfolgt somit eine Rechtskontrolle, nicht jedoch eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Vergabestelle. Bei bestehenden Wertungsspielräumen ist folglich zu überprüfen, ob eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums gegeben ist. Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1. Hs. ist zu bejahen, wenn die Nachprüfung die Verletzung einer Vergabevorschrift mit bieterschützendem Charakter, die den Bieter subjektiv beeinträchtigt, festgestellt wird. Es genügt demnach nicht, dass die bieterschützende Vorschrift missachtet wird. Der Antragsteller muss sich vielmehr auf diese Verletzung auch konkret berufen können, d.h. die Vorschrift muss zu seinen eigenen Lasten verletzt worden sein.

3. Sinn und Zweck der Formstrenge für angebotene Preisnachlässe nach § 21 Nr. 4 VOB/A ist es sicherzustellen, dass Preisnachlässe im Eröffnungstermin vom Verhandlungsleiter nicht übersehen werden, sondern nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A bekannt gegeben werden.

4. Ein Angebot wird auch, wenn es nicht verschlossen war, in die spätere Prüfung und Wertung mit einbezogen, so dass sich grundsätzlich aus der Wertung eines Angebots, dessen Umschlag versehrt war, kein Mangel des Vergabeverfahrens ergibt.

5. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung der Auftraggeber mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) zu unterrichten. Es dürfen also nur Aufklärungsverhandlungen geführt werden, um Zweifel über die Angebote zu beheben. Diese Behandlung der Angebote ergibt sich aus dem Wettbewerbsprinzip (§ 2 Nr. 1 S. 2 und 3 VOB/A), der Verfahrenstransparenz (§ 97 Abs. 1 GWB) und dem Gebot der Gleichbehandlung (§ 2 Nr. 2 VOB) und schützt damit die Bieter vor Benachteiligung gegenüber anderen und sorgt für Chancengleichheit.

6. Die Wertung eines Nebenangebots hat, wie die des Hauptangebots, nach § 25 Abs. 3 VOB/A zu erfolgen. Danach soll der Zuschlag auf das Angebot erfolgen, welches unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das Annehmbarste erscheint. Die Norm räumt dabei der Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum ein. Dieser wird dann überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten, wenn von einem unzutreffenden und unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird und sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden bzw. der angewandte Beurteilungsmaßstab nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält.

7. Wenn der Beigeladene nicht wie eine Behörde mit ausreichend rechtlich geschultem Fachpersonal ausgestattet ist und er das rechtlich komplexe Nachprüfungsverfahren, bei dem es sich um eine neue, auch aufgrund europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem ständigen Änderungen unterworfene Rechtsmaterie handelt, nicht ohne externe rechtliche Beratung durchführen kann, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Wegen des gerichtsähnlichen Verfahrens vor der Vergabekammer sind nämlich sowohl materiellrechtliche wie auch verfahrensrechtliche Kenntnisse erforderlich. Zudem stehen die Verfahren wegen des Beschleunigungsgrundsatzes unter großem Zeitdruck.

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IBRRS 2005, 0346
VergabeVergabe
weitere Gebührenherabsetzung wegen früher Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2001 - VK-SH 16/00

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0345
VergabeVergabe
offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit: keine Zustellung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2003 - VK-SH 15/02

1. Die Schutzschrift ist ein von der Praxis im Wettbewerbsrecht entwickeltes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ihre rechtliche Grundlage findet die Schutzschrift in Art. 103 Abs. 1 GG. In der vergaberechtlichen Praxis beim Bau von Bundesfernstraßen ist die Schutzschrift erst vereinzelt eingesetzt worden. Die Vergabekammer braucht hier nicht abschließend über die Zulässigkeit einer Schutzschrift im Vergaberecht zu entscheiden. Ziel einer vergaberechtlichen Schutzschrift ist es, der Vergabekammer Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, die einen absehbaren oder angekündigten Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet werden lassen, um die Vergabekammer dazu zu veranlassen, den Nachprüfungsantrag nicht zuzustellen, sondern ihn nach Aktenlage zurückzuweisen. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 1. HS GWB stellt die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber nur zu, wenn der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Vergabekammer muss somit eine Vorprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit vornehmen und darf den Nachprüfungsantrag nicht ohne weiteres weiterleiten. Eine Schutzschrift ist daher nur dann sinnvoll, wenn der Auftraggeber eindeutige Hinweise auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des erwarteten Nachprüfungsantrags hat. Mit der Schutzschrift teilt der Auftraggeber der Vergabekammer diese Umstände mit und führt dadurch die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit her. In der praktischen Anwendung des Instrumentariums der Schutzschrift bedeutet dies allerdings, dass der Auftraggeber eindeutig, d.h. anhand von Schriftstücken, belegen können muss, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, und dass dies aus den Unterlagen "ins Auge sticht".

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und einen zumindest drohenden Schaden darlegt. Als Bieter muss der Antragsteller sein Interesse am Auftrag signalisiert haben. Weiter muss der Antragsteller den Begriff "Schaden" nicht ausdrücklich verwendet. Es reicht für die Darlegung auch eines nur drohenden Schadens aus, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigt, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

3. Durch die Rüge soll dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben werden, den möglichen Fehler unter Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens zu korrigieren. Steht aber von vornherein fest, dass die Rüge ohne Erfolg bleiben würde, ist eine solche entbehrlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird.

4. § 97 Abs. 7 GWB begründet für die Bieter eines Vergabeverfahrens einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierdurch wird dem Bieter ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen gewährt. Subjektive Bieterrechte können sich aus dem einfachen materiellen Recht einschließlich der über die Vergabeordnung zum Außenrecht erstarkten Verdingungsordnungen ergeben. Dabei ist der Begriff der subjektiven Rechte weit auszulegen. Zentrale Zielvorgabe für den subjektiven Bieterschutz ist im Bereich des Vergaberechts der Schutz des Bieters vor der Willkür des Auftraggebers. Dafür sind auch die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen normierten subjektiven Eignungs- und objektiven Zuschlagskriterien von Bedeutung. Subjektiver Bieterschutz ist dabei auch den Vorschriften über die Beschreibung der Leistung nach § 9 VOB/A, dem Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A und den Bestimmungen über die Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A beizumessen. Sie vermitteln allerdings nur insoweit subjektive Rechte für einzelne Bieter, als sie deren jeweiligen Schutz bezwecken und sie vor einem unmittelbar aus einem Verstoß resultierenden Schaden oder sonstigen Nachteilen bewahren sollen.

5. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. In der Wertungsphase der engeren Wahl nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A muss der Auftraggeber prüfen, ob das Angebot des Bieters nach den Anforderungen der Ausschreibung das in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht annehmbarste ist. Es ist zu ermitteln, bei welchem Angebot die Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistung und der Angebotspreis unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien im bestmöglichen Verhältnis zueinander stehen. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A soll sicherstellen, dass nur die Angebote in die Wertungsstufe der Prüfung der Angebotspreise gelangen, die eine einwandfreie Ausführung erkennen lassen.

6. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A müssen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein. Derartige Änderungen vor der Angebotsöffnung sind zulässig, sie müssen aber eindeutig als Änderung und als vom Bieter stammend erkennbar sein. Führen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zu Unklarheiten oder Widersprüchen, so kommt eine nachträgliche Richtigstellung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn dem Bieter beim Ausfüllen des Angebots ein Fehler unterläuft. Ein solcher Fehler geht zu seinen Lasten. Die nachträgliche Berichtigung eines solchen Fehlers nach der Angebotsöffnung ist grundsätzlich nicht zulässig und die Wertung des entsprechend geänderten Angebotsteils müsste an § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOB/A scheitern.

7. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Nur dann, wenn die Verdingungsunterlagen eine sichere Preisberechnung ermöglichen, beruht der Wettbewerb im Vergabeverfahren auf sicheren Grundlagen. Eine sichere Kalkulation setzt voraus, dass die Leistung erschöpfend beschrieben wird. Dabei ist zu beachten, dass der Bieter bei der Berechnung seiner Preise nicht nur eine Berücksichtigung der Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens, sondern auch eine weitgehende Überprüfung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen hat. Ein Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären.

8. Sofern nicht ein sachlicher Bezug zu der konkret zu erbringenden Leistung besteht, ist das Einfordern entsprechender Erklärungen vergaberechtlich unzulässig. Unerheblich kann das Fehlen einer geforderten Erklärung dann sein, wenn sie zwar rechtlich zulässig gefordert werden darf, aber ohne Einfluss auf die Bietereigenschaft und den Preis und damit auf das Wettbewerbsergebnis ist. Im Hinblick auf das Wettbewerbsprinzip und die Gleichbehandlung ist aber für das Fehlen geforderter Angaben ein strenger Maßstab anzulegen.

9. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich u.a. über seine Eignung oder das Angebot selbst zu unterrichten und um dadurch Zweifel zu beheben. Er darf also nur Aufklärungsverhandlungen führen. Will sich der Auftraggeber über das Angebot selbst unterrichten, ist eine solche Unterrichtung im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 24 Nr. 1 VOB/A nur dann als zulässig anzusehen, wenn es dem Auftraggeber darauf ankommt, Zweifelsfragen aus dem Angebot selbst zu klären. Dabei darf sich die Erläuterung des wirklichen Angebotswillens des Bieters nur auf notwendig aufklärungsbedürftige Teile des Angebots und nicht auf mehr, vor allem nicht auf eine etwaige Änderung des Angebots beziehen. Erlaubt ist grundsätzlich nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots.

10. Führen Unvollständigkeiten des Angebots eines Bieters zu Recht zu seinem Ausschluss, dürfen sie also nicht durch Aufklärung des Angebotsinhalts nach §§ 24 Nr. 1 Abs. 1, 24 Nr. 3 VOB/A behoben werden, hat aber die Vergabestelle mit einem von mehreren anderen Bietern trotz gleichfalls vorliegender Unvollständigkeiten von dessen Angebot nachverhandelt, so verletzt das Vergabeverfahren insgesamt das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot. Diese für die Unvollständigkeit von Angeboten geltenden Maßstäbe sind in gleicher Weise auf Angebote zu übertragen, die fehlerhafte Angaben beinhalten. Es ist nämlich im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot unerheblich, ob das Angebot wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ausgeschlossen wird. Entscheidend für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist vielmehr, dass die Vergabestelle mit einem Bieter, dessen Angebot fehlerhaft oder unvollständig ist, Nachverhandlungen durchführt, und dies bei einem anderen Bieter, dessen Angebot ebenfalls fehlerhaft oder unvollständig ist, unterlässt.

11. Der verfassungsrechtlich in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz gehört seit jeher zu den elementaren Prinzipien des deutschen Vergaberechts und hat in § 97 Abs. 2 GWB, § 2 Nr. 2 VOB/A, § 8 Nr. 1 VOB/A eine spezifische gesetzliche und verdingungsrechtliche Normierung erfahren. Er ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beachten und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie, sachliche Erwägungen zu stützen. Macht der Auftraggeber von seiner ihm in § 24 VOB/A eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, nach Öffnung der Angebote technische Detailfragen mit einzelnen Bietern aufzuklären, so muss er diese Möglichkeit zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in gleichem Umfang auch allen anderen Bietern gewähren. Er ist zur Vermeidung einer gleichbehandlungswidrigen Diskriminierung insbesondere daran gehindert, bei der Beurteilung der Aufklärungsfähigkeit gegenüber einzelnen Bietern strengere Maßstäbe anzulegen. Abhilfe kann in einem solchen Fall - da eine Nachverhandlung und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtlich nicht zulässig ist - nur durch die Aufhebung der Ausschreibung geschaffen werden.

12. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten jeweils nach den individuellen Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Erschöpfen sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Beteiligten das ohnehin zu beachtende materielle Vergaberecht beachtet haben, so wird die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts regelmäßig als nicht notwendig beurteilt. Denn dann ist ein Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit betroffen, dessen Kenntnis und Bewertung auch einem Unternehmen, welches sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bewirbt, grundsätzlich ohne anwaltlichen Beistand zumutbar ist. Dieser Bereich ist aber dann überschritten, wenn wesentliche Streitpunkte des Nachprüfungsverfahrens sich gerade aus dessen prozessualer Ausgestaltung ergeben oder eine erhebliche materiell-rechtliche Komplexität aufweisen. Dies gehört nicht mehr zum unternehmerischen Tagesgeschäft, und die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erscheint notwendig. Weiter ist zu berücksichtigen, ob - und das ist insbesondere auf den Auftraggeber relevant - genügend juristisch geschultes Personal zur Verfügung steht, das gerade im Bereich von Nachprüfungsverfahren zur Bearbeitung in der Lage ist oder nicht. Auch die Bedeutung und das Gewicht des in Rede stehenden Auftrags für den Aufgabenbereich des Auftraggebers ist in die Wertung einzubeziehen. Eine herausragende Bedeutung des Auftrags kann für sich schon die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig erscheinen lassen. Darüber hinaus sind die im Nachprüfungsverfahren üblichen kurzen Fristen zu berücksichtigen.

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IBRRS 2005, 0344
VergabeVergabe
frühe Antragsrücknahme führt zu weiterer Gebührenherabsetzung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 15/01

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0335
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verpflichtung zur Erläuterung der technischen Mindestanforderungen?

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2005 - 203-VgK-55/2004

1. Der Auftraggeber muss die Entscheidungen im Vergabeverfahren stets in eigener Verantwortung treffen.

2. Zum notwendigen Inhalt des Vergabevermerks.

3. Aus dem europäischen Recht ergibt sich keine Verpflichtung des Auftraggebers, in den Verdingungsunterlagen alle technischen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

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IBRRS 2005, 0331
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kostenerstattung für eigenes Personal des Auftraggebers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2005 - Verg 96/04

Die Anwesenheitskosten eines Vertreters des öffentlichen Auftraggebers als - neben einem Rechtsanwalt - weiterer Terminsvertreter sind zu erstatten, wenn die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sachlich angezeigt ist.

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IBRRS 2005, 0330
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Beschwerde gegen eine Verweisungsentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2005 - Verg 104/04

Die sofortige Beschwerde gegen eine Verweisungsentscheidung an eine andere Vergabekammer ist unstatthaft.

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IBRRS 2005, 0329
VergabeVergabe
Bieter ohne Eignung sind von vorneherein auszuschließen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-SH 13/00

1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass die Angebote miteinander verglichen werden können. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fordert ferner, dass zwecks einwandfreier Preisermittlung alle die Ermittlung beeinflussenden Umstände in den Vergabeunterlagen zu nennen sind. Das ist nicht geschehen.

2. Der Antragsgegner hat ferner gegen die Vergabevorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 3 VOL/A und § 97 Abs. 4 GWB verstoßen. Hiernach sind Aufträge (nur) an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote von Bietern, die nicht die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von vornherein auszuschließen. Die genannten Kriterien dürfen im späteren Verfahren nicht erneut als Auswahlkriterien herangezogen werden.

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IBRRS 2005, 0328
VergabeVergabe
weitere Gebührenermäßigung wegen frühzeitiger Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2001 - VK-SH 08/01

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0327
VergabeVergabe
Fachlosvergabe bei Zweckmäßigkeit zulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.07.2000 - VK-SH 05/00

1. Nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB, Teil A, sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Diese Vorschrift erfasst auch die Vergabe mehrerer Fachlose in einer Fachlosgruppe, soweit es sich um Bauleistungen handelt, die artverwandt sind und üblicherweise von Unternehmen erbracht werden, deren Betrieb auf die Ausführung aller in der Fachlosgruppe zusammengefassten Leistungen eingerichtet ist. Als typischer Fall einer Fachlosgruppe werden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten genannt.

2. Nach § 4 Nr.3 Satz 2 VOB, Teil A, dürfen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden. Technische Gründe mögen häufig dafür sprechen, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten zusammenzufassen und in einer Fachlosgruppe zu vergeben. Es genügt, dass allgemein Abhängigkeiten bestehen, die dazu geführt haben, dass die Fachlosgruppe Erd-, Maurer- und Betonarbeiten üblicherweise als ein Fachlos ausgeschrieben wird. Zu dieser Handhabung mag auch beigetragen haben, dass die gemeinsame Vergabe von Mauerwerksbau und Erdarbeiten den Vorteil hat, dass sich evtl. Gewährleistungsansprüche leichter durchsetzen lassen. Liegen mehrere Fachlose in einer Hand, bedarf es im Schadensfall keiner Beweisführung, welches Unternehmen unfachmännisch gearbeitet hat. Zwar ist dieser Vorteil kein ausreichender Grund, auf eine getrennte Vergabe zu verzichten. Eine leichtere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen spricht aber zusätzlich für die vergaberechtliche Unbedenklichkeit dieser Übung.

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IBRRS 2005, 0326
VergabeVergabe
Antragsbegründung muss Mindestanforderungen genügen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2000 - VK-SH 07/00

1. Die nach § 108 Abs. 2 GWB erforderliche Begründung wird der Verfahrensgegenstand vor der Vergabekammer festgelegt und der aus der Sicht des Antragstellers entscheidungserhebliche Streitstoff eingegrenzt. Dabei sollen an die Beschreibung der Rechtsverletzung gerade angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch, dass der Antragsteller deutlich macht, welche Handlung oder Unterlassung er für einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften hält. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach der amtlichen Begründung zu § 108 GWB die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens. Für die Unverzüglichkeit der Begründung kommt es daher auch darauf an, dass die Antragsbegründung spätestens in einem Zeitraum von einigen Tagen nach Antragstellung nachgereicht wird.

2. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der ASt den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Vergabevorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden. Es kann nicht eingewendet werden, dass die vorgebrachten Verstöße gegen Vergabevorschriften erst im Nachprüfungsverfahren erkennbar geworden seien und es in einem solchen Fall einer Rüge nicht bedarf. Denn - ungeachtet des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 GWB, der ausdrücklich eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber fordert - hat diesbezüglich zu gelten, dass von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht dann gesprochen werden kann, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Würdigung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat ein Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten. Die Darlegung der Kausalität des gerügten Verstoßes für den behaupteten Schaden setzt näheren Vortrag dazu voraus, dass der Antragsteller bei richtiger Wertung ein wesentlich besseres Angebot vorgelegt hätte, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebotes verschafft hätte. Dies erfordert insbesondere konkrete Darlegungen dazu, ob und inwieweit die richtige Berücksichtigung der Öffnungsklausel zu einem wirtschaftlicheren und günstigeren Angebot führt.

4. Nach herrschender Auffassung ist eine Unterschrift an falscher Stelle dann unerheblich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass sich die an falscher Stelle befindliche Unterschrift auf das gesamte Angebot beziehen soll.

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IBRRS 2005, 0325
VergabeVergabe
Bei Antragsrücknahme Gebührenherabsetzung auf die Hälfte

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.06.2001 - VK-SH 12/01

Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

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IBRRS 2005, 0324
VergabeVergabe
Antragsbegründung muss Mindestanforderungen genügen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.1999 - VK-SH 07/99

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht kann dann gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat der Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten. Wenn der Antragsteller ein Angebot abgibt, dem grundsätzlich der Zuschlag hätte erteilt werden können und für den Zuschlag nur das gegenüber den Mitbewerbern teurere Angebot hinderlich sein kann, dann hätte die Darlegung der Kausalität des behaupteten Verstoßes für den behaupteten Schaden näheren Vortrag dazu vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein wesentlich günstigeres Angebot vorgelegt hätten, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebots verschafft hätten.

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IBRRS 2005, 0323
VergabeVergabe
weitere Gebührenermäßigung wegen frühzeitiger Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.11.2001 - VK-SH 08/00

Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Da die Antragsrücknahme noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt.

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IBRRS 2005, 0322
VergabeVergabe
Antragsbefugnis: Aussicht auf Zuschlag Mindestvoraussetzung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2003 - VK-SH 19/02

Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn den Antragstellern durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Hierzu ist ein Sachvortrag der antragstellenden Partei erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften die Aussichten auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können.

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IBRRS 2005, 0321
VergabeVergabe
neue Rechtsmaterie als Billigkeitsgrund nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2001 - VK-SH 12/00

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB ist nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB sieht darüber hinaus vor, dass von einer Festsetzung der Kosten aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn zugunsten des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist, in dem noch kein hoher Personal- und Sachaufwand entstanden ist. Ein weiterer Grund, von der Möglichkeit des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch zu machen, ist vorliegend die noch relativ neue und schwierige Rechtsmaterie des Vergaberechts, die erst Anfang 1999 in Kraft getreten ist und mit der die Antragstellerin noch nicht vertraut ist.

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IBRRS 2005, 0320
VergabeVergabe
Antragsrücknahme in frühem Verfahrensstadium: Gebührenermäßigung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 14/01

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0319
VergabeVergabe
vorvertragliche Bindung der Vergabestelle hindert Ausschreibung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2002 - VK-SH 13/02

1. Ein Feststellungsantrag setzt gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB voraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach Einreichung des Antrags auf Nachprüfung vor der Vergabekammer erledigt hat. Eine Erledigung im Sinne dieser Vorschrift tritt mit Beendigung des Vergabeverfahrens ein.

2. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A ist auch dazu bestimmt, den Interessen des Antragstellers als Bieter zu dienen. Die Vorschrift dient zum einen der Durchführung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens. Zum anderen gewährt sie dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum und enthält somit einen Anspruch des Antragstellers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung.

3. Für die Annahme eines Vorvertrages spricht, dass ein solcher im Regelfall nur gerechtfertigt ist, wenn die Parteien sich - ausnahmsweise -schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt haben. (

4. Die Regelung des § 1 Nr. 3 VOB/B gestattet dem Auftraggeber, nach Abschluss eines Bauvertrages, d.h. nach Zuschlag (§ 28 Nr. 2 VOB/A), eine Änderung des ursprünglich dem Vertrag zugrundegelegten Bauentwurfs. Den dadurch beeinträchtigten finanziellen Belangen des Auftragnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser einen sich nach § 2 Nr. 5 VOB/B begründenden Vergütungsanspruch hat.

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IBRRS 2005, 0318
VergabeVergabe
Frühzeitige Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2000 - VK-SH 09/99

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, ist gem. § 128 Abs. 3 S. 2 GWB nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 S. 3 GWB aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist. Daher wird von der Möglichkeit des § 128 Abs. 3 S. 3 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0317
VergabeVergabe
GWB-Normen sind Eu-Richtlinien konform auszulegen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-SH 14/00

1. § 97 Abs. 4 richtet sich nämlich an den Auftraggeber. § 97 Abs. 4 GWB enthältdas Verbot, der Vergabe andere als die genannten Kriterien zugrunde zu legen und die Berechtigung, Bewerber auszuschließen, die die Kriterien nicht erfüllen.

2. Nach Art. 10 EGV sind Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. § 97 Abs.7 in Verbindung mit Abs. 4 GWB ist daher im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt der Zweck der Vergaberichtlinie liege darin, den Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers zu schützen. Von Willkür kann aber keine Rede sein, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der konkreten Vergabenorm und im konkreten Fall wie hier ein Beurteilungsspielraum zusteht. Leistungsfähigkeit, Sachkunde und Zuverlässigkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen dem Auftraggeber im konkreten Einzelfall ein Beurteilungsspielraum zusteht.

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IBRRS 2005, 0316
VergabeVergabe
frühzeitige Antragsrücknahme führt zur Gebührenermäßigung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2000 - VK-SH 09/00

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, ist gem. § 128 Abs. 3 S. 3 GWB nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten.

Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 S. 4 GWB aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragsteller zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt ist.

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IBRRS 2005, 0315
VergabeVergabe
zusammengefasste Vergabe verschiedener Fachlose zulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2000 - VK-SH 10/00

1. Weder aus § 97 GWB noch aus § 4 Nr. 2 und 3 VOB/A lassen sich Einwände gegen eine zusammengefasste Auslobung und Vergabe herleiten.

2. § 97 Abs. 3 GWB ist keine Rechtsgrundlage für eine generelle Bevorzugung mittelständischer Interessen, sondern lediglich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für vorhandene bzw. zu erlassende Verordnungen.

3. Durch die zusammengefasste Vergabe verschiedener Fachlose ist § 97 Abs. 3 GWB nicht verletzt, denn auch bei einer zusammengefassten Vergabe verschiedener Fachlose bleibt eine Auftragsvergabe an kleine und mittelständische Firmen möglich. Mittelständlern steht es frei, mit anderen Unternehmen eine Bietergemeinschaft zu bilden, die Einzelbewerbern um die Auftragsvergabe gleichsteht. Nach § 97 Abs. 3 GWB ist die angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen auch bei einer zusammengefassten Vergabe verschiedener Fachlose keineswegs ausgeschlossen.

4. Eine Zusammenfassung von Fachlosen wird bereits durch nachvollziehbare Zweckmäßigkeitserwägungen des öffentlichen Auftraggebers gerechtfertigt.

5. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist im übrigen dann nicht gegeben, wenn artverwandte Fachlose vergeben werden bzw. wenn zusammengefasste Fachlose üblicherweise von einem Unternehmen erbracht werden, dessen Betrieb auf die Ausführung aller in der Fachlosgruppe zusammengefassten Leistungen eingerichtet ist.

6. Ein Behinderungsmissbrauch i. S. v. § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB liegt nicht vor, wenn die Bauleistung nicht entsprechend dem Leistungsprogramm des Unternehmens vergeben wird.

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IBRRS 2005, 0314
VergabeVergabe
Verbot von Mischkalkulationen

VK Hannover, Beschluss vom 17.11.2004 - 26045-VgK 11/2004

1. Dadurch, dass sich der Auftraggeber dem Antrag der Anragstellerin anschließt, also nunmehr im Ergebnis den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erteilen will, wird keine Erledigung des Verfahrens wie etwa bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrages erreicht.

2. Das Verbot der Mischkalkulation gilt auch für den Fall, dass ein Bieter einen prozentualen Anteil von Stoffkosten für eine spätere Wartung z.B. sanitärer Anlagen bereits in die Einheitspreise für die Montage der Anlagen übernimmt.

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IBRRS 2005, 0313
VergabeVergabe
Ausschluss wegen Nichterfüllung der Vorgaben des LV

VK Hannover, Beschluss vom 29.09.2004 - 26045-VgK 09/2004

Ein Angebot, das die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt, ist zwingend auszuschließen.

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IBRRS 2005, 0312
VergabeVergabe
Forderung nach Benennung der Nachunternehmer

VK Hannover, Beschluss vom 30.08.2004 - 26045-VgK 08/2004

Die schlichte Beifügung eines Formblattes stellt kein Verlangen des Auftraggebers über die Angabe der Namen von Nachunternehmern dar.

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IBRRS 2005, 0311
VergabeVergabe
frühzeitige Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2001 - VK-SH 21/01

Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem frühen Verfahrensstadium erfolgte.

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IBRRS 2005, 0310
VergabeVergabe
Kosten des Verfahrens nicht auf Bieter abwälzbar

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2001 - VK-SH 19/01

1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB spricht die Vergabekammer für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten aus, ob eine Rechtsverletzung vorlag. Dieses Verfahren wurde nach dem Modell der Fortsetzungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestaltet.

2. Nach § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 1 VOL/A sind Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Dieses beinhaltet, dass grundsätzlich mehrere, konkurrierende Bieter zum Zwecke der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand herangezogen werden sollen. Es müssen für alle Bieter gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Ferner darf die Vergabe nicht durch wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen beeinträchtigt werden (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen als Bedingung für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.

3. Die Vergabestelle darf die Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung des Vergabeverfahrens auf den (erfolgreichen) Bieter abwälzen. Diese sollen Bieter jedoch gerade nicht tragen, wie aus § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss) folgt.

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IBRRS 2005, 0309
VergabeVergabe
frühzeitige Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2001 - VK-SH 20/01

Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte.

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IBRRS 2005, 0308
VergabeVergabe
Abwälzung von Verfahrenskosten auf Bieter unzulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2001 - VK-SH 23/01

1. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden weitgehend hypothetisch ist, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hätte. Der Darlegungspflicht ist demgemäss bereits erfüllt, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Gründe dafür angeben kann, dass die behauptete Rechtsverletzung seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, schmälert bzw. ganz ausschließt.

2. Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht- nicht vergüten müsste.

3. Die Vermittlung eines Vertrages scheidet deshalb aus, da nach Veröffentlichung der Ausschreibung kein Raum mehr für eine Vermittlungsleistung des Maklers bleibt. Eine solche Tätigkeit, die in einem Herantreten an den Dritten und in einem Einwirken i.d.R. durch Verhandeln bestünde, ist im offenen Verfahren durch verschiedene Bestimmungen (z.B. §§ 22, 24 VOL/A) versagt. Vielmehr geben die Bieter im Wettbewerb Angebote ab, die dann zu werten sind. Ein Vertrag kommt schließlich durch Zuschlag zustande. Ein Vermittlungsbeitrag liegt auch nicht in dem Erstellen der Ausschreibungsunterlagen. Die Annahme, dass hierin ein mitursächlicher Beitrag zur Zuschlagserteilung i.S. eines Einwirkens auf den zukünftigen Vertragspartner erfolge, ist konstruiert.

4. Ein Courtageanspruch für den Versicherungsmakler für die Erstellung der Ausschreibung läuft auf ein Überwälzen dieser Kosten auf den erfolgreichen Bieter hinaus. Dieses verstößt jedoch gegen § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss).

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IBRRS 2005, 0307
VergabeVergabe
frühzeitige Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2002 - VK-SH 24/01

Die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 HS 2 GWB kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Wenn nach diesen Maßstäben ausnahmsweise auch die Mindestgebühr als noch zu hoch erscheint, kann diese entsprechend ermäßigt werden.

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IBRRS 2005, 0294
VergabeVergabe
Koppelungsangebote unzulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-SH 04/00

1. Wenn die Bewerbungsbedingungen und das Angebotsschreiben zweifach bei der Vergabestelle vorzulegen sind, es aber für den Fall der fehlenden Zweitschrift keine zwingende Rechtsfolgeregelung gibt, fehlt es an der Sanktionsnorm, Angebote wegen fehlender Zweitschrift von der Wertung analog § 25 VOB/A auszuschließen.

2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A kann der Auftraggeber über die Zulassung von Änderungsvorschlägen oder die Abgabe von Nebenangeboten entscheiden. Ihm ist hier ein Ermessen eingeräumt.

3. Fehlt ein Nachweis der technischen Gleichwertigkeit bei Alternativangeboten, ist das Angebot unvollständig.

4. Zwar lässt § 24 Nr. 3 VOB/A ausnahmsweise auch Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise zu - allerdings nur, soweit sie sog. unumgängliche technische Änderungen betreffen; dies trifft auf eine Ergänzung eines Nebenangebots schon um sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen nicht mehr zu. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, ob ein Nebenangebot tatsächlich Gleichwertigkeit erreicht und damit berücksichtigungsfähig wird. Ein Angebot muss bereits bei der Abgabe so beschaffen sein, dass es als gleichwertig angesehen werden kann.

5. Nicht rechtsverbindlich unterzeichnete Angebote verstoßen gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A und sind zwingend aus der Wertung gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen.

6. Ein Angebot ist offenkundig unvollständig, wenn nicht sämtliche Leistungen im Angebot aufgeführt sind. Besondere Bedeutung hat die Vollständigkeit eines Angebotes bei einer nach Losen getrennten Vergabe. Hier müssen sämtliche Einzelleistungen in dem Angebot enthalten sein, damit es vollständig ist.

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IBRRS 2005, 0288
VergabeVergabe
weitere Kostenermäßigung durch frühzeitige Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2001 - VK-SH 04/01

1. Erledigt sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten.

2. Es kann von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden.

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IBRRS 2005, 0287
VergabeVergabe
Nachweis technischer Gleichwertigkeit obliegt Bieter

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-SH 02/00

1. Technische Aufklärungsgespräche dürfen nur mit dem Ziel der weiteren Erläuterung des jeweiligen Angebots, nicht aber mit dem Ziel einer Angebotsergänzung oder -veränderung geführt werden. Gewertet werden dürfen nur solche Angebote, die zum Zeitpunkt der Eröffnung vorlagen. Zwar lässt § 24 Nr. 3 VOB/A ausnahmsweise auch Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise zu - allerdings nur, soweit sie sog. unumgängliche technische Änderungen betreffen; dies trifft auf eine Ergänzung eines Nebenangebots schon um sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen nicht mehr zu. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, ob ein Nebenangebot tatsächlich Gleichwertigkeit erreicht und damit berücksichtigungsfähig wird. Ein Angebot bereits bei der Abgabe so beschaffen sein muss, dass es als gleichwertig angesehen werden kann. Das Fehlen des Nachweises technischer Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass das Angebot als unvollständig einzustufen und nach § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen ist.

2. Rechtsverbindliche Unterschrift gem. § 21 VOB/A bedeutet, dass die Unterschrift unter dem Angebot eines Bieters von einer Person stammt, die unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften zur Abgabe des Angebots berechtigt war, d. h. über die erforderliche Vertretungsmacht nach außen verfügte.

3. Eine Koppelung von Angeboten ist unzulässig und verstößt gegen den in § 2 Nr. 1 VOB/A niedergelegten Wettbewerbsgrundsatz.

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IBRRS 2005, 0276
VergabeVergabe
Frühe Antragsrücknahme Billigkeitsgrund nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2001 - VK-SH 18/01

1. Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten.

2. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte.

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IBRRS 2005, 0275
VergabeVergabe
Aufklärung eines an sich feststehenden Inhalts zulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2002 - VK-SH 17/02

1. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf ein Auftraggeber mit einem Bieter "über das Angebot selbst" verhandeln. Verhandlungsgegenstand war das von dem Antragsteller angebotene Material. Wenn es nur um die Aufklärung eines an sich feststehendes Inhaltes und nicht um eine - auch nicht konkretisierende - Veränderung des Angebotes sind derartige Verhandlungen sind zulässig.

2. Nach § 21 Nr. 2 VOB/A darf die angebotene Leistung von dem geforderten Sicherheitsniveau, den geforderten Gesundheitsanforderungen und von der Gebrauchstauglichkeit nur abweichen, wenn sie insoweit gleichwertig ist. Allerdings muss die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unvollständig. Der Auftraggeber darf derartige Angebote außer Betracht lassen.

3. Nach § 109 GWB sind Unternehmen beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden. Eine schwerwiegende Berührung der Interessen wird dann angenommen, wenn ein Angebot eines Unternehmens nach einer bereits vorgenommenen Wertung dem Angebot des Antragstellers vorgeht.

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IBRRS 2005, 0273
VergabeVergabe
Leistungsbeschreibung: Unsicherheit Billigkeitsgrund des § 128 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2002 - VK-SH 25/01

1. Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Billigkeitsgründen wird die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt.

2. Wenn Unsicherheit in der ZAVO und der Leistungsbeschreibung dazu beigetragen, dass der Antrag auf Überprüfung auch noch nach Ausschluss aller Bieter außer der Antragstellerin und der Beigeladenen aufrecht erhalten und streitig verhandelt wird, ist dies nicht dem Antragsteller anzulasten. Aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt werden.

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IBRRS 2005, 0272
VergabeVergabe
keine überzogenen Anforderungen an Unterschrift nach § 21 VOL/A

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 14/04

1. Auch bei Vorliegen einer Gesamtvertretungsmacht ist ein gemeinsames Auftreten aller Gesamtvertreter nicht erforderlich. Vielmehr kann einer der Gesamtvertreter mit Einwilligung oder Genehmigung des anderen Gesamtvertreters wirksam für oder gegen den Vertretenen handeln.

2. Die §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A in ihrer derzeitigen Fassung setzen nicht voraus, dass ein Vertreter, der im Namen einer Arbeitsgemeinschaft von Bietern ein Angebot abgibt, hierbei mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dies war zwar unter der Geltung der VOL/A 1997 anzunehmen, deren § 21 Nr. 1 Abs.2 eine "rechtsverbindliche" Unterschrift verlangte und nach deren § 25 Nr. 1 Abs. 1 b nicht "rechtsverbindliche" Angebote zwingend auszuschließen waren; in der Praxis der Vergabeüberprüfungsausschüsse wurde dies Regelung dahin verstanden, dass bei der Abgabe eines Angebots durch einen Bevollmächtigten dessen Vertretungsmacht nachzuprüfen und dass das Angebot bei fehlender Vertretungsmacht auszuschließen sei. Der Verordnungsgeber hat aber im Zuge der Novellierung der VOB im Jahr 2000 auf das Merkmal "Rechtsverbindlichkeit" bewusst verzichtet, um der restriktiven Praxis der Vergabeprüfungsausschüsse in diesem Punkt eine Riegel vorzuschieben. Aus diesem Grund muss für das derzeit geltenden Recht davon ausgegangen werden, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehende Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann.

3. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

4. § 21 Nr. 4 VOL/A fordert zwar bei Angeboten von Arbeitsgemeinschaften die Bezeichnung eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter, und diese Bestimmung wird in der vergaberechtlichen Literatur dahin ausgelegt, dass es die Interessen des Auftraggebers geböten, mit einem verantwortlichen Unternehmer als "federführender Firma" verhandeln zu können. Zweifelhaft ist, ob dieses Interesse des Auftraggebers dann gefährdet ist, wenn für die Arbeitsgemeinschaft zwei mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Vertreter benannt wird und handeln können. Denn auch in diesem Fall weiß der Auftraggeber, an wen er sich als Ansprechpartner wenden kann, nämlich beliebig an beide Bevollmächtigte. Zudem hat eine solche Regelung den Vorteil, dass ein Ansprechpartner auch dann vorhanden ist, wenn einer der Bevollmächtigten verhindert ist.

5. Eine Zurückweisung durch das Beschwerdegericht kommt in Betracht, wenn eine Endentscheidung des Beschwerdegerichts zum Verlust einer Nachprüfungsinstanz führen würde oder dem gleich käme. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen und sich darum inhaltlich mit der Sache nicht auseinander gesetzt hat.

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IBRRS 2005, 0270
VergabeVergabe
Bevollmächtigung für die Erhebung einer Rüge durch einen Rechtsanwalt?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 VK 83/04

1. Bei die Einlegung einer Rüge durch einen Rechtsanwalt ist der Nachweis einer Bevollmächtigung entsprechend § 174 BGB nicht notwendig.

2. Die Anmerkung in einem Anschreiben zum Angebot, in dem ausgeführt wird, dass die aufgeführten Preise Gültigkeit bis zu einem bestimmten Datum besitzen, verstößt gegen den Grundsatz der Abgabe klarer und eindeutiger Angebote.

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IBRRS 2005, 0269
VergabeVergabe
Änderung offensichtlich falscher Einheitspreise?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2004 - 1 VK 79/04

Auch offensichtlich falsche Einheitspreise im Leistungsverzeichnis dürfen durch den Auftraggeber nicht geändert werden.

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IBRRS 2005, 0268
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nebenangebot muss eindeutig und erschöpfend beschrieben werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.12.2004 - 320.VK-3194-49/04

1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG unterscheidet nicht zwischen der Art der Nebenangebote. Deswegen ist es unerheblich, ob es sich beim Nebenangebot um eine technische oder kaufmännische Abweichung von den Verdingungsunterlagen handelt.*)

2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtsvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots.*)

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IBRRS 2005, 0257
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Teilweise Zustellung eines Nachprüfungsantrags

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 VK 74/04

1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

2. Eine 21 Tage nach Einreichung des Nachprüfungsantrags erfolgte Begründung ist nicht mehr unverzüglich.

3. Die teilweise Zustellung eines Nachprüfungsantrags ist zulässig.

4. Unzulässig sind nach allgemeiner Ansicht solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen können, dass sie angeboten werden dürfen.

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