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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10832 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0498
VergabeVergabe
Ohne Schutzwürdigkeit kein Schadensersatz

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2004 - Fall 1388

1. Ohne Zeitangabe ist die Leistung für den Bieter nicht kalkulierbar, bürdet ihm ein ungewöhnliches Wagnis auf und die Leistungsbeschreibung entspricht in diesem Fall nicht den Anforderungen des § 9 VOB/A.

2. Ist es die Unkalkulierbarkeit für den Bieter klar erkennbar, steht dem Bieter mangels Schutzwürdigkeit kein Schadensersatz zu.

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IBRRS 2005, 0497
BautechnikBautechnik
VOB/C nachrangig

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.06.2004 - Fall 1387

Nach § 1 Nr. 2 VOB/B vorgenommene Konkretisierungen haben Vorrang vor der VOB/C.

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IBRRS 2005, 0495
VergabeVergabe
Verspätete Rüge gegen Eventualpositionen

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - VK 21/04

Ein Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A liegt vor, wenn die Bieterin den Standort des Krans abweichend von den Anforderungen im Leistungsverzeichnis und deren Anlage angibt. Eine Rüge wegen Wertung von Eventualpositionen im April ist erheblich verspätet, wenn die Angebotsunterlagen im Januar vorlagen und das Angebot im Februar abgegeben wurde.*)

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IBRRS 2005, 0494
VergabeVergabe
Zuständigkeit unterhalb des Schwellenwertes?

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2004 - VK 19/04

Die Vergabekammer ist nicht zuständig, wenn der Schwellenwert für die Baumaßnahme (Verfüllung einzelner Bauabschnitte) nicht erreicht ist, auch dann nicht, wenn der Auftrag europaweit ausgeschrieben worden ist.*)

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IBRRS 2005, 0493
VergabeVergabe
Schwellenwert

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2004 - VK 18/04

Der Schwellenwert wird bei einer geschätzten Bauauftragssumme von unter 4,7 Mio. EUR nicht erreicht.*)

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IBRRS 2005, 0480
VergabeVergabe
Aufhebung einer Ausschreibung

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2005 - 203-VgK-57/2004

1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

2. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann nur bei fortbestehender Vergabeabsicht des Auftraggebers aufgehoben werden.

3. Bei der Prüfung, ob eine Ausschreibung aus einem schwerwiegenden Grund aufgehoben werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen.

4. Undurchsichtige und widersprüchliche Leistungsbeschreibung und Ausschreibungsunterlagen sowie eklatante Verstöße gegen das Vergaberecht rechtfertigen eine Aufhebung der Ausschreibung aus einem schwerwiegenden Grund.

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IBRRS 2005, 0479
VergabeVergabe
Information nach § 13 VgV durch eine Mitteilung nach § 27 Nr. 1 VOB/A?

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2005 - 203-VgK-56/2004

1. Zur Erfüllung der Informationspflicht nach § 13 VgV genügt ein Absageschreiben gem. § 27 Nr. 1 VOB/A mittels Formblatt EFB (B/Z) Abs 1 des VHB nicht.

2. Zum notwendigen Inhalt der Dokumentation nach § 30 VOB/A gehört auch der Nachweis, dass alle veröffentlichten Zuschlagskriterien auch tasächlich in die Wertung eingeflossen sind.

3. Bei erkennbaren Unklarheiten der Leistungsbeschreibung hat der Bieter eine Erkundigungspflicht.

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IBRRS 2005, 0478
VergabeVergabe
Schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2005 - VK-SH 02/05

1. Gibt ein Bieter nach der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung der Ausschreibung ein Angebot für ein nachfolgendes Vergabeverfahren ab, hindert dies nicht seine Antragsbefugnis bezüglich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung.*)

2. Ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 lit. c) VOB/A liegt dann vor, wenn der Auftraggeber vorab eine vertretbare Kostenschätzung vorgenommen und auch insoweit Finanzmittel bereitgestellt hat, die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Angebote aber deutlich (hier 66,6% bzw. 25%) über den geschätzten Kosten liegen.*)

3. Wird nach rechtmäßiger Aufhebung einer Ausschreibung ein wirksamer Zuschlag für Teilleistungen dieses Vergabeverfahrens erteilt und war eine Aufteilung in Lose nicht vorgesehen, so ist ein Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, soweit er begehrt, der Antragstellerin sei aufgrund der Ergebnisse des aufgehobenen Verfahrens der Zuschlag zu erteilen, da das ursprüngliche Angebot der Antragstellerin wegen der bereits erfolgten Vergabe von Teilleistungen, die dieses Angebot umfasst, nicht mehr zuschlagsfähig ist.*)

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IBRRS 2005, 0477
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Entscheidung über die Einschaltung von Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 - Verg 58/04

1. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich erst an dem Tage bewirkt, an dem der Zustellungsempfänger durch seine datierte Unterschrift urkundlich bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegen genommen zu haben.

2. Bei der Entscheidung über die Einschaltung von Sachverständigen im Sinn von § 6 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.

3. Bei der Prüfung und Wertung hinsichtlich komplexer Beschaffungen kann die Entscheidung über ein wissenschaftliches Gutachten oder über eine vertretbare eigene Vergabeentscheidung erfolgen.

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IBRRS 2005, 0476
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verbot der Änderung einer Bietergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005 - Verg 45/04

1. Die Änderung einer Bietergemeinschaft zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung ist nicht zulässig.

2. Die Veräußerung eines Teilbetriebs eines Mitglieds der Bietergemeinschaft bedeutet keine Änderung der Bietergemeinschaft.

3. Der Bieter hat die Pflicht, nach Abgabe des Angebots aufgekommene und objektiv vertretbare Zweifel an der Leistungsfähigkeit auszuräumen.

4. Die Ersetzung von Eigengeräten durch Fremdgeräte bedeutet keine Änderung des Angebots.

5. An den schwerwiegenden Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein schwerwiegender Grund liegt nicht vor bei Verlängerung der Bauzeit und geänderter Losaufteilung.




IBRRS 2005, 0475
VergabeVergabe
Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

VK Thüringen, Beschluss vom 03.02.2005 - 360-4005.20-002/05-ABG

Erweist sich ein Nachprüfungsverfahren als umfangreich und schwierig, rechtfertigt dies die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,3-fachen der angefallenen Wertgebühr.

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IBRRS 2005, 0474
VergabeVergabe
Notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Auftraggeber?

VK Thüringen, Beschluss vom 03.02.2005 - 360-4005.20-002/05-G-S

1. Bei dem Vergaberecht handelt es sich nicht um eine einfache Rechtsmaterie, so dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten regelmäßig notwendig sein wird.

2. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn weder die Vergabestelle noch der Bevollmächtigte aktiv im Nachprüfungsverfahren tätig geworden sind.

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IBRRS 2005, 0468
VergabeVergabe
Beschränkte Ausschreibung des Betriebs einer Cafeteria

VG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2005 - 1 B 1/05

1. Für den Streit um die beschränkte Ausschreibung und Vergabe des Betriebs einer Cafeteria auf dem Campus einer Stiftungsuniversität ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.*)

2. Ein Studentenwerk hat trotz seiner gesetzlich genannten Aufgaben (§ 68 Abs. 2 NHG) kein Recht darauf, die aufgezählten Aufgaben als einziger Träger - unter Ausschluss anderer - wahrzunehmen.*)

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IBRRS 2005, 0461
VergabeVergabe
Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben: Vergaberecht unanwendbar!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2004 - Verg W 9/04

1. Die Vergaberechtsvorschriften sind bei der Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben unanwendbar. Die Übertragung solcher Aufgaben stellt nämlich keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB dar.

2. Wird die Fünf-Wochen-Frist durch eine Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer verlängert, so greift die Ablehnungsfiktion des § 116 Abs. 2 HS. 1 GWB nicht ein. Dabei hängt ihr Eintritt nicht von der materiellen Richtigkeit der Begründung der Verlängerungsverfügung ab.

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IBRRS 2005, 0452
VergabeVergabe
Unvollständige Angebote sind von der Wertung auszuschließen!

VK Münster, Beschluss vom 29.12.2004 - VK 31/04

Unvollständige Angebote sind von der Wertung auszuschließen.*)

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IBRRS 2005, 0451
VergabeVergabe
Aufhebung bei Widersprüchlichkeiten in den Verdingungsunterlagen?

VK Münster, Beschluss vom 18.01.2005 - VK 32/04

1. Trotz Widersprüchlichkeiten in den Verdingungsunterlagen kommt eine Aufhebung der Ausschreibung nicht in Betracht, wenn dies keine nachweisbaren Auswirkungen auf den Inhalt der Angebote hatte.*)

2. Wenn aus den Verdingungsunterlagen ersichtlich ist, dass keine Mindestanforderungen für Nebenangebote von der Vergabestelle festgelegt wurden und die Bieter Nebenangebote einreichen, dann hat gemäß § 107 Abs. 3 GWB eine Rüge nach Erhalt der Vergabeunterlagen zu erfolgen, ansonsten ist eine Partei mit dieser Rüge präkludiert.*)

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IBRRS 2005, 0450
VergabeVergabe
Aufwendungsersatz bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages

VK Münster, Beschluss vom 04.02.2005 - VK 33/04

Nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrages trägt der Antragsteller gemäß § 128 Abs. 4 GWB die Aufwendungen der Vergabestelle für deren Verfahrensbevollmächtigten; denn durch die Rücknahme des Antrages begibt sich der Antragsteller in die Position des "Unterlegenen"; die Rücknahme ist nicht vergleichbar mit der Erledigungserklärung.*)

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IBRRS 2005, 0440
VergabeVergabe
Rüge fehlerhafter Wertung trotz Rüge fehlerhafter Ausschreibung nötig

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 Verg 25/04

Sind bei einer Ausschreibung Nebenangebote und Alternativvorschläge nicht zugelassen und erhebt ein Bieter innerhalb der Angebotsfrist - erfolglos - die Rüge, dass aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung ("technisch und lizenzrechtlich unhaltbar") die Abgabe eines Hauptangebotes nicht möglich sei, so macht dies gleichwohl nach Fortführung des Vergabeverfahrens und Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagerteilung die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wertung der Hauptangebote nicht entbehrlich.*)

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IBRRS 2005, 0439
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Langsames Absendemittel: Schuldhafte Verzögerung der Rügeobliegenheit?

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 Verg 22/04

1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes bezieht sich nicht nur auf die Absendung der Rüge, sondern auch auf die Wahl des Absendemittels. Eine schuldhafte Verzögerung i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt auch vor, wenn der Bieter nicht diejenige Form der Übermittlung wählt, die im Einzelfall geboten ist, um den berechtigten Interessen der anderen Beteiligten des Vergabeverfahrens an einer möglichst schnellen Klärung vermeintlicher Vergabefehler Rechnung zu tragen.*)

2. Es kann geboten sein, eine Rüge nicht auf dem einfachen Postwege, sondern per Telefax oder in einer anderen beschleunigten Form zu übermitteln (z.B. Eilbrief, Bote, elektronische Post). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn seit dem Zugang von Informationen, aus denen letztlich auf den vermeintlichen Vergabemangel geschlossen wird, annähernd zwei Wochen vergangen sind, wenn außerdem der Ablauf der Frist des § 13 Satz 5 VgV bei Absendung der Rügeschrift kurz bevorsteht und anzunehmen ist, dass die Übermittlung per Post zu einer Verzögerung des Zugangs der Rügeschrift um mehrere Tagen führen wird.*)

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IBRRS 2005, 0438
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Begriff der Nachunternehmerleistung bei einem Bauauftrag

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2005 - 1 Verg 21/04

1. Zum Begriff der Nachunternehmerleistung bei einem Bauauftrag (hier: ingenieurtechnische Leistungen als Nachunternehmerleistungen).*)

2. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber von den Bietern, im Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen jedenfalls für den Fall anzugeben, dass die Ausführung wesentlicher Teile der Leistung von Nachunternehmen beabsichtigt ist, dann bestimmt sich die Wesentlichkeit der Teilleistung nicht allein nach quantitativen, sondern auch nach qualitativen Kriterien.*)

3. Bei einem Bauauftrag zur Errichtung einer Straßenbrücke sind ingenieurtechnische Leistungen zur technologischen Bearbeitung der Entwurfsplanung, zur Ausführungsplanung und zur Beibringung von Standsicherheitsnachweisen eine wesentliche Teilleistung, auch wenn auf sie nach dem Inhalt des Angebots nur ein Anteil von acht bis zehn Prozent des Angebotspreises entfällt.*)

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IBRRS 2005, 0437
VergabeVergabe
Nachträgliche Beiladung im Beschwerdeverfahren möglich?

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 - 1 Verg 21/04

1. Der Vergabesenat kann eine im Verfahren vor der Vergabekammer unterbliebene, nach seiner Ansicht im Beschwerdeverfahren jedoch gebotene Beiladung selbst vornehmen.*)

2. Die Interessen eines Bieters sind schon dann schwerwiegend berührt i.S.v. § 109 GWB, wenn die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten abstrakt geeignet ist, die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot dieses Bieters zu verhindern.*)

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IBRRS 2005, 0436
VergabeVergabe
Kostenverteilung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 Verg 19/04

1. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrages steht aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 S. 2 GWB gleich. Dem steht die Entscheidung des X. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 2003, X ZB 14/03 (VergabeR 2004, 414 ff.), nicht entgegen.*)

2. Es wird offen gelassen, ob eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht kommt.*)

3. Die Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 ZPO unterliegt strengen Grenzen, die sich aus ihrem Ausnahmecharakter ergeben. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergabestelle den Rechtsirrtum der Antragstellerin über den - tatsächlich nicht gegebenen - Zugang zum Nachprüfungsverfahren mitverursacht hat.*)

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IBRRS 2005, 0415
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2005 - VK-SH 01/05

1. Ein Bieter kann sein Rechtsschutzbedürfnis und damit seine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) verwirken, wenn die Vergabestelle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen muss.*)

2. Ist das Angebot eines Bieters selbst nach Beseitigung eines (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes nicht das wirtschaftlichste, kann sich der Bieter hinsichtlich dieses Verstoßes nicht auf § 97 Abs. 7 GWB berufen.*)

3. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A) ist der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinn und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist.*)

4. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV tritt bei sog. "de-facto-Vergaben" nicht ein, soweit der Auftraggeber ausschließlich mit dem Anbieter verhandelt hat, der den Zuschlag erhalten hat.*)

5. Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH kann die Vergabekammer aufgrund des klaren Wortlautes von § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB einen (wirksam) erteilten Zuschlag nicht aufheben.*)

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IBRRS 2005, 0413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Einrichtung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 Verg 6/04

Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise steuerlich privilegiert ist. Dies gilt auch für aus solchen Körperschaften bestehenden Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nur dann wettbewerbsrechtswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft für auch nur eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist. Dies gilt selbst dann, wenn eines dieser Unternehmen objektiv in der Lage wäre, den Auftrag allein auszuführen.




IBRRS 2005, 0410
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geltung des § 13 VgV bei einer de-facto-Vergabe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005 - Verg 93/04

1. Bei einem unterlassenen Vergabeverfahren besteht eine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller geltend macht, gerade durch diesen Vergabeverstoß an einer Teilnahme, insbesondere an der Einreichung eines Angebots oder der Bekundung eines Interesses an diesem Auftrag, gehindert worden zu sein.

2. Bei einem anonymen Schreiben, wodurch ein potenzieller Bieter erst auf einen Vergabevorgang aufmerksam wird, kann eine Frist von zwei Monaten bis zur Einreichung eines Nachrüfungsantrags noch unverzüglich sein.

3. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.01.2005 (Rs. C-26/03) gilt § 13 VgV voraussichtlich nicht im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter.

4. Ein kollusives Zusammenwirken - mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit des § 138 BGB - liegt dann vor, wenn zwei öffentliche Auftraggeber den Schwellenwert durch eine Aufteilung eines Auftrags umgehen.

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IBRRS 2005, 0395
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mindestbedingungen für Nebenangebote

VK Bund, Beschluss vom 14.12.2004 - VK 2-208/04

1. Fordert die Vergabestelle in ihren den Anschreiben an die Bieter beiliegenden „Bewerbungsbedingungen Bauleistungen“, dass ein Nebenangebot den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen muss, so werden damit hinreichende Mindestanforderungen an Nebenangebote im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aufgestellt.

2. Anderenfalls bliebe die Kreativität eines Bieters, über ein Nebenangebot ein anderes (günstigeres) Verfahren oder andere Teile vorzuschlagen, auf der Strecke; innovative Vorschlägen könnten mithin nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber gerade der Sinn der Zulassung eines Nebenangebotes.

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IBRRS 2005, 0361
VergabeVergabe
Kriterien für Nebenangebote ausreichend bekanntgemacht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2005 - Verg 106/04

1. Kriterien für Nebenangebote sind ausreichend bekannt gemacht, wenn in der Leistungsbeschreibung eingehend auf anzuwendende Richtlinien und Erlasse verwiesen wird.

2. Sofern die Ausschreibung nichts anderes verlangt, muss ein Bieter, der alternative Baustoffe in einem Nebenangebot anbietet, noch nicht mit dem Nebenangebot Eignungsprüfungen für diese Baustoffe einreichen.

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IBRRS 2005, 0359
VergabeVergabe
Darlegung des Schadens stets erforderlich

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.1999 - VK-SH 08/99

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden.

2. Von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht dann gesprochen werden kann, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat ein Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten.

4. Wenn der Antragsteller ein Angebot abgibt, dem grundsätzlich der Zuschlag hätte erteilt werden können und hinderlich für den Zuschlag kann nur das gegenüber den Mitbewerbern wegen der Nichtberücksichtigung von Nebenangeboten teurere Angebot sein kann, hätte die Darlegung der Kausalität des behaupteten Verstoßes für den behaupteten Schaden näheren Vortrag dazu vorausgesetzt, dass der Antragsteller bei Berücksichtigung der Nebenangebote ein wesentlich günstigeres Angebot vorgelegt hätten, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebots verschafft hätten.

5. Bei Anwendung des § 25 Nr. 5 VOB/A, wonach Nebenangebote zu werten sind, kann ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Vorschrift nicht gesehen werden. Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass ein Bietervorschlag nur dann zum Zug kommt, wenn er unter Anwendung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarer ist als der Auftraggebervorschlag. Annehmbarer heißt, dass der Bietervorschlag entweder eine bessere Lösung darstellt und nicht teurer ist oder eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Die Abwägung der vorbenannten Gesichtspunkte ist in den Beurteilungsspielraum der Auftraggeber gestellt und von der Kammer nur auf Beurteilungsfehler zu überprüfen.

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IBRRS 2005, 0358
VergabeVergabe
kein Anspruch auf Beendigung durch Zuschlag oder Aufhebung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2001 - VK-SH 15/00

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Vergabevorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden.

2. Ein Verstoß gegen § 19 VOB/A stellt keinen Mangel des Vergabeverfahrens darstellt, der im Rahmen einer rechtlichen Wertung nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führt.

3. Der Bieter kann nicht darauf vertrauen, dass ein Vergabeverfahren in jedem Fall entweder mit dem Zuschlag oder mit einer rechtmäßigen Aufhebung der Ausschreibung endet.

4. Vorbeugender Rechtsschutz nach § 115 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB setzt die Gefährdung subjektiver Rechte des Antragstellers auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag voraus. Es muss eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zu befürchten sein. Nach § 115 Abs. 3 GWB kommen nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers in Betracht, wenn diese Rechte durch den ungehinderten Fortgang des Vergabeverfahrens vereitelt oder wesentlich erschwert werden können.

5. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, wenn ein Vergabeverfahren noch nicht wirksam eingeleitet wurde. Er ist gleichfalls unzulässig, wenn er nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.

6. Durch das mit dem eingeleiteten Vergabeverfahren begründete vorvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter erwächst diesem kein Anspruch auf Zuschlag, wenn das Verfahren nicht rechtmäßig aufgehoben werden kann. Der Anspruch auf Auftragserteilung ist auch nicht aus § 97 Abs. 7 GWB ableitbar. Die Vorschrift bleibt anwendbar, da auch die Verletzung von Aufhebungsvorschriften durch schadensersatzrechtliche Vorschriften sanktioniert wird.

7. Auch die Heranziehung und Bewertung von bieterschützenden Normen des Vergaberechts begründen keine subjektiven Bieterrechte, die möglicherweise verletzt wurden. Der Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegeln besteht gem. § 97 Abs. 7 GWB nur hinsichtlich der Vorschriften, die bieterschützenden Charakter haben. Zu der Verletzung einer bieterschützenden Vorschrift muss sich ein Antragsteller im konkreten Fall berufen können. Es bedarf eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Rechtsverstoß und einem daraus resultierenden potentiellen Schaden. Bereits vor dem Inkrafttreten des VgRÄG hatten die Vorschriften über die Aufhebung einer Ausschreibung bieterschützenden Charakter.

8. Die Vergabekammer bestimmt gem. § 110 GWB selbst nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und den Umfang der Ermittlungen, die sie für notwendig erachtet (§ 110 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 57 Abs. 1 GWB). Sie ist dabei an das Vorbringen oder die Beweisanträge grundsätzlich nicht gebunden und kann aufgrund der ermittelten Tatsachen und Beweismittel eine Entscheidung treffen, die sie für richtig und ausreichend hält. Die Entscheidung muss dabei nicht auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt sein.

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IBRRS 2005, 0357
VergabeVergabe
frühe Antragsrücknahme Billigkeitsgrund des § 128 Abs. 3 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 16/01

Wenn der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0356
VergabeVergabe
Gebührenherabsetzung wegen Besonderheiten im Verfahrensablauf

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2002 - VK-SH 10/01

Wenn der Auftraggeber erst in der mündlichen Verhandlung die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Gründe in vollem Umfang erläutert und der Antragsteller zur Überzeugung der Vergabekammer glaubhaft versichert, dass er bei Kenntnis dieser Umstände sein Rechtsmittel schon zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren zurückgenommen hätte, kann die Vergabekammer aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Mindestgebühr teilweise absehen.

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IBRRS 2005, 0355
VergabeVergabe
Vergabestelle entscheidet über Abgabe von Nebenangeboten

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2000 - VK-SH 11/00

1. Nach § 107 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach Sinn und Zweck der Regelung, wonach nur derjenige antragsbefugt sein soll, der auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat, kommt es entscheidend darauf an, dass das Angebot der Antragstellerin bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.

2. Hauptangebote wie Nebenangebote sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A von der Wertung ausgeschlossen, wenn sie Änderungen an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A aufweisen.

3. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A kann der Auftraggeber über die Zulassung von Änderungsvorschlägen oder die Abgabe von Nebenangeboten entscheiden. Ihm ist hier ein Ermessen eingeräumt.

4. Fehlt es an einem Nachweis der technischen Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass das Angebot als unvollständig einzustufen und nach § 25 Nr. 1 VOB/A und der EVM (B) A EG von der Wertung auszuschließen ist.

5. Die Wertung eines losübergreifenden Nebenangebotes verstößt gegen das Verbot der unzulässigen Kopplung von Angeboten und damit gegen den in § 2 Nr. 1 VOB/A niedergelegten Wettbewerbsgrundsatz verstoßen. Das Kopplungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs.

6. Eine Vergabe der drei getrennt ausgeschriebenen Fachlose zusammen an einen Bieter eines losübergreifenden Nebenangebotes verstößt gegen § 4 Nr. 3 VOB/A. Danach sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige i. d. R. nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Nach § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A dürfen mehrere Fachlose nur ausnahmsweise aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammen vergeben werden. Es muss sich um einzelfallbezogene Gründe handeln. Ein wirtschaftlicher Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn ein Bewerber dadurch anteilig Gemeinkosten einsparen und damit zu einer günstigeren Preiskalkulation gelangen kann.

7. Die Kosten eines Beigeladenen werden analog § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt. Zwar ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch nicht aus § 128 Abs. 4 GWB. Da ein Beigeladener jedoch gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 GWB im Falle des Unterliegens die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hätten, ist ein völliger Ausschluss des Erstattungsanspruchs nicht sachgerecht. Eine Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen erscheint sachgerecht, da der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt und diese ausführlich begründet hat.

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IBRRS 2005, 0354
VergabeVergabe
Antragsrücknahme: Beigeladener hat Kostenerstattungsanspruch

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2001 - VK-SH 11/01

Aufgrund der Rücknahme ihres Antrags hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zu tragen.

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IBRRS 2005, 0353
VergabeVergabe
bei Nichtigkeit des Vertrages kein Eintritt einer Erledigung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2001 - VK-SH 07/01

1. Eine Erledigung durch Zuschlagserteilung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nicht eingetreten, weil der durch den Zuschlag mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag nach § 13 VgV nichtig ist. Die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, ist in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahrens zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Vertragsschluss Schadensersatz zu verlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mit § 13 VgV ergänzend zu den Vorschriften des 4. Teils des GWB ist eine weitreichende Informationspflicht der Vergabestelle statuiert, damit die nicht berücksichtigten Bieter ihre Rechte wahren können.

2. Die Rüge muss dem Auftraggeber gegenüber so zeitig erfolgen, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Gemessen an diesem Maßstab ist es für den Antragsteller nicht zumutbar, in dem Zeitraum unmittelbar nach Antragstellung, aber vor Zustellung an den Antragsgegner, noch ein Rügeschreiben an den Antragsgegner zu richten. Dies liefe auf einen bloßen die Rechtsschutzmöglichkeit der Antragstellerin verkürzenden Formalismus hinaus. Mit Eingang der Antragsschrift bei der Vergabekammer war das Nachprüfungsverfahren eingeleitet, der Tatbestand, den die Antragstellerin rügt, mithin erst während des Nachprüfungsverfahrens erkennbar geworden. In einem solchen Fall ist eine gesonderte Rüge entbehrlich.

3. § 97 Abs. 2 GWB ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des Diskriminierungsverbots auf der Ebene des primären und sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaften; zugleich aber auch des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine weitere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes stellte § 7 VOL/A dar. Insbesondere die Vorschrift des § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A soll die Chancengleichheit im Wettbewerb um die Vergabe von öffentlichen Aufgaben sicherstellen.

4. Eine losweise Vergabe gemäß § 5 Nr. 1 VOL/A ist nur mit der konkreten Zielsetzung zulässig, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der Ausschreibung zu ermöglichen.

5. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beigeladenen findet aus Billigkeitsgründen nicht statt, wenn er sich nicht unter Eingehung eines Kostenrisikos mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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IBRRS 2005, 0352
VergabeVergabe
Keine Kosten bei Antragsrücknahme vor sachlicher Bearbeitung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2000 - VK-SH 10/99

Nach § 128 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 S. 2, 15 Abs. 2 Bundesverwaltungskostengesetz entstehen keine Gebühren, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

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IBRRS 2005, 0348
VergabeVergabe
im Eröffnungstermin sind Preisnachlässe zu verlesen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2001 - VK-SH 17/01

1. Die Präklusion tritt nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nur ein, wenn der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschrift bereits im Vergabeverfahren erkannt hat. Der Begriff ‚erkannt' ist dabei so zu verstehen, dass der Antragsteller positive Kenntnis von dem gerügten Vergabeverstoß gehabt haben muss. Diese Kenntnis bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen Sachverhalt als auch auf dessen rechtliche Bedeutung. Im Gegensatz zu Vergabeverstößen in der Bekanntmachung (§ 107 Abs. 3 S.2 GWB) reicht eine Erkennbarkeit der Vergabeverstöße im Vergabeverfahren nicht aus. Von einer Kenntnis der rechtlichen Bedeutung des Vergabeverstoßes ist daher nur auszugehen bei eindeutiger Rechtswidrigkeit.

2. Nach § 114 Abs. 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Die Vergabekammer hat damit zu prüfen, ob der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist. Es erfolgt somit eine Rechtskontrolle, nicht jedoch eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Vergabestelle. Bei bestehenden Wertungsspielräumen ist folglich zu überprüfen, ob eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums gegeben ist. Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1. Hs. ist zu bejahen, wenn die Nachprüfung die Verletzung einer Vergabevorschrift mit bieterschützendem Charakter, die den Bieter subjektiv beeinträchtigt, festgestellt wird. Es genügt demnach nicht, dass die bieterschützende Vorschrift missachtet wird. Der Antragsteller muss sich vielmehr auf diese Verletzung auch konkret berufen können, d.h. die Vorschrift muss zu seinen eigenen Lasten verletzt worden sein.

3. Sinn und Zweck der Formstrenge für angebotene Preisnachlässe nach § 21 Nr. 4 VOB/A ist es sicherzustellen, dass Preisnachlässe im Eröffnungstermin vom Verhandlungsleiter nicht übersehen werden, sondern nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A bekannt gegeben werden.

4. Ein Angebot wird auch, wenn es nicht verschlossen war, in die spätere Prüfung und Wertung mit einbezogen, so dass sich grundsätzlich aus der Wertung eines Angebots, dessen Umschlag versehrt war, kein Mangel des Vergabeverfahrens ergibt.

5. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung der Auftraggeber mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) zu unterrichten. Es dürfen also nur Aufklärungsverhandlungen geführt werden, um Zweifel über die Angebote zu beheben. Diese Behandlung der Angebote ergibt sich aus dem Wettbewerbsprinzip (§ 2 Nr. 1 S. 2 und 3 VOB/A), der Verfahrenstransparenz (§ 97 Abs. 1 GWB) und dem Gebot der Gleichbehandlung (§ 2 Nr. 2 VOB) und schützt damit die Bieter vor Benachteiligung gegenüber anderen und sorgt für Chancengleichheit.

6. Die Wertung eines Nebenangebots hat, wie die des Hauptangebots, nach § 25 Abs. 3 VOB/A zu erfolgen. Danach soll der Zuschlag auf das Angebot erfolgen, welches unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das Annehmbarste erscheint. Die Norm räumt dabei der Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum ein. Dieser wird dann überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten, wenn von einem unzutreffenden und unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird und sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden bzw. der angewandte Beurteilungsmaßstab nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält.

7. Wenn der Beigeladene nicht wie eine Behörde mit ausreichend rechtlich geschultem Fachpersonal ausgestattet ist und er das rechtlich komplexe Nachprüfungsverfahren, bei dem es sich um eine neue, auch aufgrund europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem ständigen Änderungen unterworfene Rechtsmaterie handelt, nicht ohne externe rechtliche Beratung durchführen kann, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Wegen des gerichtsähnlichen Verfahrens vor der Vergabekammer sind nämlich sowohl materiellrechtliche wie auch verfahrensrechtliche Kenntnisse erforderlich. Zudem stehen die Verfahren wegen des Beschleunigungsgrundsatzes unter großem Zeitdruck.

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IBRRS 2005, 0346
VergabeVergabe
weitere Gebührenherabsetzung wegen früher Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2001 - VK-SH 16/00

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0345
VergabeVergabe
offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit: keine Zustellung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2003 - VK-SH 15/02

1. Die Schutzschrift ist ein von der Praxis im Wettbewerbsrecht entwickeltes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ihre rechtliche Grundlage findet die Schutzschrift in Art. 103 Abs. 1 GG. In der vergaberechtlichen Praxis beim Bau von Bundesfernstraßen ist die Schutzschrift erst vereinzelt eingesetzt worden. Die Vergabekammer braucht hier nicht abschließend über die Zulässigkeit einer Schutzschrift im Vergaberecht zu entscheiden. Ziel einer vergaberechtlichen Schutzschrift ist es, der Vergabekammer Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, die einen absehbaren oder angekündigten Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet werden lassen, um die Vergabekammer dazu zu veranlassen, den Nachprüfungsantrag nicht zuzustellen, sondern ihn nach Aktenlage zurückzuweisen. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 1. HS GWB stellt die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber nur zu, wenn der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Vergabekammer muss somit eine Vorprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit vornehmen und darf den Nachprüfungsantrag nicht ohne weiteres weiterleiten. Eine Schutzschrift ist daher nur dann sinnvoll, wenn der Auftraggeber eindeutige Hinweise auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des erwarteten Nachprüfungsantrags hat. Mit der Schutzschrift teilt der Auftraggeber der Vergabekammer diese Umstände mit und führt dadurch die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit her. In der praktischen Anwendung des Instrumentariums der Schutzschrift bedeutet dies allerdings, dass der Auftraggeber eindeutig, d.h. anhand von Schriftstücken, belegen können muss, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, und dass dies aus den Unterlagen "ins Auge sticht".

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und einen zumindest drohenden Schaden darlegt. Als Bieter muss der Antragsteller sein Interesse am Auftrag signalisiert haben. Weiter muss der Antragsteller den Begriff "Schaden" nicht ausdrücklich verwendet. Es reicht für die Darlegung auch eines nur drohenden Schadens aus, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigt, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

3. Durch die Rüge soll dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben werden, den möglichen Fehler unter Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens zu korrigieren. Steht aber von vornherein fest, dass die Rüge ohne Erfolg bleiben würde, ist eine solche entbehrlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird.

4. § 97 Abs. 7 GWB begründet für die Bieter eines Vergabeverfahrens einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierdurch wird dem Bieter ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen gewährt. Subjektive Bieterrechte können sich aus dem einfachen materiellen Recht einschließlich der über die Vergabeordnung zum Außenrecht erstarkten Verdingungsordnungen ergeben. Dabei ist der Begriff der subjektiven Rechte weit auszulegen. Zentrale Zielvorgabe für den subjektiven Bieterschutz ist im Bereich des Vergaberechts der Schutz des Bieters vor der Willkür des Auftraggebers. Dafür sind auch die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen normierten subjektiven Eignungs- und objektiven Zuschlagskriterien von Bedeutung. Subjektiver Bieterschutz ist dabei auch den Vorschriften über die Beschreibung der Leistung nach § 9 VOB/A, dem Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A und den Bestimmungen über die Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A beizumessen. Sie vermitteln allerdings nur insoweit subjektive Rechte für einzelne Bieter, als sie deren jeweiligen Schutz bezwecken und sie vor einem unmittelbar aus einem Verstoß resultierenden Schaden oder sonstigen Nachteilen bewahren sollen.

5. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. In der Wertungsphase der engeren Wahl nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A muss der Auftraggeber prüfen, ob das Angebot des Bieters nach den Anforderungen der Ausschreibung das in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht annehmbarste ist. Es ist zu ermitteln, bei welchem Angebot die Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistung und der Angebotspreis unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien im bestmöglichen Verhältnis zueinander stehen. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A soll sicherstellen, dass nur die Angebote in die Wertungsstufe der Prüfung der Angebotspreise gelangen, die eine einwandfreie Ausführung erkennen lassen.

6. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A müssen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein. Derartige Änderungen vor der Angebotsöffnung sind zulässig, sie müssen aber eindeutig als Änderung und als vom Bieter stammend erkennbar sein. Führen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zu Unklarheiten oder Widersprüchen, so kommt eine nachträgliche Richtigstellung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn dem Bieter beim Ausfüllen des Angebots ein Fehler unterläuft. Ein solcher Fehler geht zu seinen Lasten. Die nachträgliche Berichtigung eines solchen Fehlers nach der Angebotsöffnung ist grundsätzlich nicht zulässig und die Wertung des entsprechend geänderten Angebotsteils müsste an § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOB/A scheitern.

7. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Nur dann, wenn die Verdingungsunterlagen eine sichere Preisberechnung ermöglichen, beruht der Wettbewerb im Vergabeverfahren auf sicheren Grundlagen. Eine sichere Kalkulation setzt voraus, dass die Leistung erschöpfend beschrieben wird. Dabei ist zu beachten, dass der Bieter bei der Berechnung seiner Preise nicht nur eine Berücksichtigung der Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens, sondern auch eine weitgehende Überprüfung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen hat. Ein Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären.

8. Sofern nicht ein sachlicher Bezug zu der konkret zu erbringenden Leistung besteht, ist das Einfordern entsprechender Erklärungen vergaberechtlich unzulässig. Unerheblich kann das Fehlen einer geforderten Erklärung dann sein, wenn sie zwar rechtlich zulässig gefordert werden darf, aber ohne Einfluss auf die Bietereigenschaft und den Preis und damit auf das Wettbewerbsergebnis ist. Im Hinblick auf das Wettbewerbsprinzip und die Gleichbehandlung ist aber für das Fehlen geforderter Angaben ein strenger Maßstab anzulegen.

9. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich u.a. über seine Eignung oder das Angebot selbst zu unterrichten und um dadurch Zweifel zu beheben. Er darf also nur Aufklärungsverhandlungen führen. Will sich der Auftraggeber über das Angebot selbst unterrichten, ist eine solche Unterrichtung im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 24 Nr. 1 VOB/A nur dann als zulässig anzusehen, wenn es dem Auftraggeber darauf ankommt, Zweifelsfragen aus dem Angebot selbst zu klären. Dabei darf sich die Erläuterung des wirklichen Angebotswillens des Bieters nur auf notwendig aufklärungsbedürftige Teile des Angebots und nicht auf mehr, vor allem nicht auf eine etwaige Änderung des Angebots beziehen. Erlaubt ist grundsätzlich nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots.

10. Führen Unvollständigkeiten des Angebots eines Bieters zu Recht zu seinem Ausschluss, dürfen sie also nicht durch Aufklärung des Angebotsinhalts nach §§ 24 Nr. 1 Abs. 1, 24 Nr. 3 VOB/A behoben werden, hat aber die Vergabestelle mit einem von mehreren anderen Bietern trotz gleichfalls vorliegender Unvollständigkeiten von dessen Angebot nachverhandelt, so verletzt das Vergabeverfahren insgesamt das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot. Diese für die Unvollständigkeit von Angeboten geltenden Maßstäbe sind in gleicher Weise auf Angebote zu übertragen, die fehlerhafte Angaben beinhalten. Es ist nämlich im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot unerheblich, ob das Angebot wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ausgeschlossen wird. Entscheidend für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist vielmehr, dass die Vergabestelle mit einem Bieter, dessen Angebot fehlerhaft oder unvollständig ist, Nachverhandlungen durchführt, und dies bei einem anderen Bieter, dessen Angebot ebenfalls fehlerhaft oder unvollständig ist, unterlässt.

11. Der verfassungsrechtlich in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz gehört seit jeher zu den elementaren Prinzipien des deutschen Vergaberechts und hat in § 97 Abs. 2 GWB, § 2 Nr. 2 VOB/A, § 8 Nr. 1 VOB/A eine spezifische gesetzliche und verdingungsrechtliche Normierung erfahren. Er ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beachten und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie, sachliche Erwägungen zu stützen. Macht der Auftraggeber von seiner ihm in § 24 VOB/A eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, nach Öffnung der Angebote technische Detailfragen mit einzelnen Bietern aufzuklären, so muss er diese Möglichkeit zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in gleichem Umfang auch allen anderen Bietern gewähren. Er ist zur Vermeidung einer gleichbehandlungswidrigen Diskriminierung insbesondere daran gehindert, bei der Beurteilung der Aufklärungsfähigkeit gegenüber einzelnen Bietern strengere Maßstäbe anzulegen. Abhilfe kann in einem solchen Fall - da eine Nachverhandlung und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtlich nicht zulässig ist - nur durch die Aufhebung der Ausschreibung geschaffen werden.

12. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten jeweils nach den individuellen Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Erschöpfen sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Beteiligten das ohnehin zu beachtende materielle Vergaberecht beachtet haben, so wird die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts regelmäßig als nicht notwendig beurteilt. Denn dann ist ein Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit betroffen, dessen Kenntnis und Bewertung auch einem Unternehmen, welches sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bewirbt, grundsätzlich ohne anwaltlichen Beistand zumutbar ist. Dieser Bereich ist aber dann überschritten, wenn wesentliche Streitpunkte des Nachprüfungsverfahrens sich gerade aus dessen prozessualer Ausgestaltung ergeben oder eine erhebliche materiell-rechtliche Komplexität aufweisen. Dies gehört nicht mehr zum unternehmerischen Tagesgeschäft, und die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erscheint notwendig. Weiter ist zu berücksichtigen, ob - und das ist insbesondere auf den Auftraggeber relevant - genügend juristisch geschultes Personal zur Verfügung steht, das gerade im Bereich von Nachprüfungsverfahren zur Bearbeitung in der Lage ist oder nicht. Auch die Bedeutung und das Gewicht des in Rede stehenden Auftrags für den Aufgabenbereich des Auftraggebers ist in die Wertung einzubeziehen. Eine herausragende Bedeutung des Auftrags kann für sich schon die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig erscheinen lassen. Darüber hinaus sind die im Nachprüfungsverfahren üblichen kurzen Fristen zu berücksichtigen.

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IBRRS 2005, 0344
VergabeVergabe
frühe Antragsrücknahme führt zu weiterer Gebührenherabsetzung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 15/01

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0335
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verpflichtung zur Erläuterung der technischen Mindestanforderungen?

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2005 - 203-VgK-55/2004

1. Der Auftraggeber muss die Entscheidungen im Vergabeverfahren stets in eigener Verantwortung treffen.

2. Zum notwendigen Inhalt des Vergabevermerks.

3. Aus dem europäischen Recht ergibt sich keine Verpflichtung des Auftraggebers, in den Verdingungsunterlagen alle technischen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

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IBRRS 2005, 0331
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kostenerstattung für eigenes Personal des Auftraggebers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2005 - Verg 96/04

Die Anwesenheitskosten eines Vertreters des öffentlichen Auftraggebers als - neben einem Rechtsanwalt - weiterer Terminsvertreter sind zu erstatten, wenn die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sachlich angezeigt ist.

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IBRRS 2005, 0330
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Beschwerde gegen eine Verweisungsentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2005 - Verg 104/04

Die sofortige Beschwerde gegen eine Verweisungsentscheidung an eine andere Vergabekammer ist unstatthaft.

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IBRRS 2005, 0329
VergabeVergabe
Bieter ohne Eignung sind von vorneherein auszuschließen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-SH 13/00

1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass die Angebote miteinander verglichen werden können. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fordert ferner, dass zwecks einwandfreier Preisermittlung alle die Ermittlung beeinflussenden Umstände in den Vergabeunterlagen zu nennen sind. Das ist nicht geschehen.

2. Der Antragsgegner hat ferner gegen die Vergabevorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 3 VOL/A und § 97 Abs. 4 GWB verstoßen. Hiernach sind Aufträge (nur) an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote von Bietern, die nicht die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von vornherein auszuschließen. Die genannten Kriterien dürfen im späteren Verfahren nicht erneut als Auswahlkriterien herangezogen werden.

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IBRRS 2005, 0328
VergabeVergabe
weitere Gebührenermäßigung wegen frühzeitiger Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2001 - VK-SH 08/01

Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.

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IBRRS 2005, 0327
VergabeVergabe
Fachlosvergabe bei Zweckmäßigkeit zulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.07.2000 - VK-SH 05/00

1. Nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB, Teil A, sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Diese Vorschrift erfasst auch die Vergabe mehrerer Fachlose in einer Fachlosgruppe, soweit es sich um Bauleistungen handelt, die artverwandt sind und üblicherweise von Unternehmen erbracht werden, deren Betrieb auf die Ausführung aller in der Fachlosgruppe zusammengefassten Leistungen eingerichtet ist. Als typischer Fall einer Fachlosgruppe werden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten genannt.

2. Nach § 4 Nr.3 Satz 2 VOB, Teil A, dürfen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden. Technische Gründe mögen häufig dafür sprechen, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten zusammenzufassen und in einer Fachlosgruppe zu vergeben. Es genügt, dass allgemein Abhängigkeiten bestehen, die dazu geführt haben, dass die Fachlosgruppe Erd-, Maurer- und Betonarbeiten üblicherweise als ein Fachlos ausgeschrieben wird. Zu dieser Handhabung mag auch beigetragen haben, dass die gemeinsame Vergabe von Mauerwerksbau und Erdarbeiten den Vorteil hat, dass sich evtl. Gewährleistungsansprüche leichter durchsetzen lassen. Liegen mehrere Fachlose in einer Hand, bedarf es im Schadensfall keiner Beweisführung, welches Unternehmen unfachmännisch gearbeitet hat. Zwar ist dieser Vorteil kein ausreichender Grund, auf eine getrennte Vergabe zu verzichten. Eine leichtere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen spricht aber zusätzlich für die vergaberechtliche Unbedenklichkeit dieser Übung.

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IBRRS 2005, 0326
VergabeVergabe
Antragsbegründung muss Mindestanforderungen genügen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2000 - VK-SH 07/00

1. Die nach § 108 Abs. 2 GWB erforderliche Begründung wird der Verfahrensgegenstand vor der Vergabekammer festgelegt und der aus der Sicht des Antragstellers entscheidungserhebliche Streitstoff eingegrenzt. Dabei sollen an die Beschreibung der Rechtsverletzung gerade angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch, dass der Antragsteller deutlich macht, welche Handlung oder Unterlassung er für einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften hält. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach der amtlichen Begründung zu § 108 GWB die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens. Für die Unverzüglichkeit der Begründung kommt es daher auch darauf an, dass die Antragsbegründung spätestens in einem Zeitraum von einigen Tagen nach Antragstellung nachgereicht wird.

2. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist ein Vorbringen dann als unzulässig anzusehen, wenn der ASt den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Als unverzüglich kann gem. § 121 BGB nur eine Rüge angesehen werden, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet im Rahmen des § 107 Abs. 3 GWB - angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten -, dass der Verstoß gegen Vergabevorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf schnellstmöglichem Wege. Äußerstenfalls darf eine Woche gezögert werden. Es kann nicht eingewendet werden, dass die vorgebrachten Verstöße gegen Vergabevorschriften erst im Nachprüfungsverfahren erkennbar geworden seien und es in einem solchen Fall einer Rüge nicht bedarf. Denn - ungeachtet des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 GWB, der ausdrücklich eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber fordert - hat diesbezüglich zu gelten, dass von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht dann gesprochen werden kann, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Würdigung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat ein Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten. Die Darlegung der Kausalität des gerügten Verstoßes für den behaupteten Schaden setzt näheren Vortrag dazu voraus, dass der Antragsteller bei richtiger Wertung ein wesentlich besseres Angebot vorgelegt hätte, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebotes verschafft hätte. Dies erfordert insbesondere konkrete Darlegungen dazu, ob und inwieweit die richtige Berücksichtigung der Öffnungsklausel zu einem wirtschaftlicheren und günstigeren Angebot führt.

4. Nach herrschender Auffassung ist eine Unterschrift an falscher Stelle dann unerheblich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass sich die an falscher Stelle befindliche Unterschrift auf das gesamte Angebot beziehen soll.

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IBRRS 2005, 0325
VergabeVergabe
Bei Antragsrücknahme Gebührenherabsetzung auf die Hälfte

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.06.2001 - VK-SH 12/01

Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

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IBRRS 2005, 0324
VergabeVergabe
Antragsbegründung muss Mindestanforderungen genügen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.1999 - VK-SH 07/99

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht kann dann gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat der Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten. Wenn der Antragsteller ein Angebot abgibt, dem grundsätzlich der Zuschlag hätte erteilt werden können und für den Zuschlag nur das gegenüber den Mitbewerbern teurere Angebot hinderlich sein kann, dann hätte die Darlegung der Kausalität des behaupteten Verstoßes für den behaupteten Schaden näheren Vortrag dazu vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein wesentlich günstigeres Angebot vorgelegt hätten, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebots verschafft hätten.

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IBRRS 2005, 0323
VergabeVergabe
weitere Gebührenermäßigung wegen frühzeitiger Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.11.2001 - VK-SH 08/00

Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Da die Antragsrücknahme noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt.

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IBRRS 2005, 0322
VergabeVergabe
Antragsbefugnis: Aussicht auf Zuschlag Mindestvoraussetzung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2003 - VK-SH 19/02

Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn den Antragstellern durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Hierzu ist ein Sachvortrag der antragstellenden Partei erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften die Aussichten auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können.

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