Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0321VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2001 - VK-SH 12/00
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB ist nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB sieht darüber hinaus vor, dass von einer Festsetzung der Kosten aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn zugunsten des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist, in dem noch kein hoher Personal- und Sachaufwand entstanden ist. Ein weiterer Grund, von der Möglichkeit des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch zu machen, ist vorliegend die noch relativ neue und schwierige Rechtsmaterie des Vergaberechts, die erst Anfang 1999 in Kraft getreten ist und mit der die Antragstellerin noch nicht vertraut ist.
VolltextIBRRS 2005, 0320
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2001 - VK-SH 14/01
Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.
VolltextIBRRS 2005, 0319
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2002 - VK-SH 13/02
1. Ein Feststellungsantrag setzt gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB voraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach Einreichung des Antrags auf Nachprüfung vor der Vergabekammer erledigt hat. Eine Erledigung im Sinne dieser Vorschrift tritt mit Beendigung des Vergabeverfahrens ein.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A ist auch dazu bestimmt, den Interessen des Antragstellers als Bieter zu dienen. Die Vorschrift dient zum einen der Durchführung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens. Zum anderen gewährt sie dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum und enthält somit einen Anspruch des Antragstellers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung.
3. Für die Annahme eines Vorvertrages spricht, dass ein solcher im Regelfall nur gerechtfertigt ist, wenn die Parteien sich - ausnahmsweise -schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt haben. (
4. Die Regelung des § 1 Nr. 3 VOB/B gestattet dem Auftraggeber, nach Abschluss eines Bauvertrages, d.h. nach Zuschlag (§ 28 Nr. 2 VOB/A), eine Änderung des ursprünglich dem Vertrag zugrundegelegten Bauentwurfs. Den dadurch beeinträchtigten finanziellen Belangen des Auftragnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser einen sich nach § 2 Nr. 5 VOB/B begründenden Vergütungsanspruch hat.
VolltextIBRRS 2005, 0318
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2000 - VK-SH 09/99
Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, ist gem. § 128 Abs. 3 S. 2 GWB nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 S. 3 GWB aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist. Daher wird von der Möglichkeit des § 128 Abs. 3 S. 3 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen.
VolltextIBRRS 2005, 0317
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-SH 14/00
1. § 97 Abs. 4 richtet sich nämlich an den Auftraggeber. § 97 Abs. 4 GWB enthältdas Verbot, der Vergabe andere als die genannten Kriterien zugrunde zu legen und die Berechtigung, Bewerber auszuschließen, die die Kriterien nicht erfüllen.
2. Nach Art. 10 EGV sind Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. § 97 Abs.7 in Verbindung mit Abs. 4 GWB ist daher im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt der Zweck der Vergaberichtlinie liege darin, den Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers zu schützen. Von Willkür kann aber keine Rede sein, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der konkreten Vergabenorm und im konkreten Fall wie hier ein Beurteilungsspielraum zusteht. Leistungsfähigkeit, Sachkunde und Zuverlässigkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen dem Auftraggeber im konkreten Einzelfall ein Beurteilungsspielraum zusteht.
VolltextIBRRS 2005, 0316
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2000 - VK-SH 09/00
Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, ist gem. § 128 Abs. 3 S. 3 GWB nur die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten.
Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 S. 4 GWB aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragsteller zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2005, 0315
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2000 - VK-SH 10/00
1. Weder aus § 97 GWB noch aus § 4 Nr. 2 und 3 VOB/A lassen sich Einwände gegen eine zusammengefasste Auslobung und Vergabe herleiten.
2. § 97 Abs. 3 GWB ist keine Rechtsgrundlage für eine generelle Bevorzugung mittelständischer Interessen, sondern lediglich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für vorhandene bzw. zu erlassende Verordnungen.
3. Durch die zusammengefasste Vergabe verschiedener Fachlose ist § 97 Abs. 3 GWB nicht verletzt, denn auch bei einer zusammengefassten Vergabe verschiedener Fachlose bleibt eine Auftragsvergabe an kleine und mittelständische Firmen möglich. Mittelständlern steht es frei, mit anderen Unternehmen eine Bietergemeinschaft zu bilden, die Einzelbewerbern um die Auftragsvergabe gleichsteht. Nach § 97 Abs. 3 GWB ist die angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen auch bei einer zusammengefassten Vergabe verschiedener Fachlose keineswegs ausgeschlossen.
4. Eine Zusammenfassung von Fachlosen wird bereits durch nachvollziehbare Zweckmäßigkeitserwägungen des öffentlichen Auftraggebers gerechtfertigt.
5. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist im übrigen dann nicht gegeben, wenn artverwandte Fachlose vergeben werden bzw. wenn zusammengefasste Fachlose üblicherweise von einem Unternehmen erbracht werden, dessen Betrieb auf die Ausführung aller in der Fachlosgruppe zusammengefassten Leistungen eingerichtet ist.
6. Ein Behinderungsmissbrauch i. S. v. § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB liegt nicht vor, wenn die Bauleistung nicht entsprechend dem Leistungsprogramm des Unternehmens vergeben wird.
VolltextIBRRS 2005, 0314
VK Hannover, Beschluss vom 17.11.2004 - 26045-VgK 11/2004
1. Dadurch, dass sich der Auftraggeber dem Antrag der Anragstellerin anschließt, also nunmehr im Ergebnis den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erteilen will, wird keine Erledigung des Verfahrens wie etwa bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrages erreicht.
2. Das Verbot der Mischkalkulation gilt auch für den Fall, dass ein Bieter einen prozentualen Anteil von Stoffkosten für eine spätere Wartung z.B. sanitärer Anlagen bereits in die Einheitspreise für die Montage der Anlagen übernimmt.
VolltextIBRRS 2005, 0313
VK Hannover, Beschluss vom 29.09.2004 - 26045-VgK 09/2004
Ein Angebot, das die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt, ist zwingend auszuschließen.
VolltextIBRRS 2005, 0312
VK Hannover, Beschluss vom 30.08.2004 - 26045-VgK 08/2004
Die schlichte Beifügung eines Formblattes stellt kein Verlangen des Auftraggebers über die Angabe der Namen von Nachunternehmern dar.
VolltextIBRRS 2005, 0311
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2001 - VK-SH 21/01
Von einer solchen Festsetzung kann nach § 123 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem frühen Verfahrensstadium erfolgte.
VolltextIBRRS 2005, 0310
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2001 - VK-SH 19/01
1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB spricht die Vergabekammer für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten aus, ob eine Rechtsverletzung vorlag. Dieses Verfahren wurde nach dem Modell der Fortsetzungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestaltet.
2. Nach § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 1 VOL/A sind Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Dieses beinhaltet, dass grundsätzlich mehrere, konkurrierende Bieter zum Zwecke der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand herangezogen werden sollen. Es müssen für alle Bieter gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Ferner darf die Vergabe nicht durch wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen beeinträchtigt werden (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen als Bedingung für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.
3. Die Vergabestelle darf die Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung des Vergabeverfahrens auf den (erfolgreichen) Bieter abwälzen. Diese sollen Bieter jedoch gerade nicht tragen, wie aus § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss) folgt.
VolltextIBRRS 2005, 0309
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2001 - VK-SH 20/01
Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei einer Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte.
VolltextIBRRS 2005, 0308
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2001 - VK-SH 23/01
1. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden weitgehend hypothetisch ist, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hätte. Der Darlegungspflicht ist demgemäss bereits erfüllt, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Gründe dafür angeben kann, dass die behauptete Rechtsverletzung seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, schmälert bzw. ganz ausschließt.
2. Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht- nicht vergüten müsste.
3. Die Vermittlung eines Vertrages scheidet deshalb aus, da nach Veröffentlichung der Ausschreibung kein Raum mehr für eine Vermittlungsleistung des Maklers bleibt. Eine solche Tätigkeit, die in einem Herantreten an den Dritten und in einem Einwirken i.d.R. durch Verhandeln bestünde, ist im offenen Verfahren durch verschiedene Bestimmungen (z.B. §§ 22, 24 VOL/A) versagt. Vielmehr geben die Bieter im Wettbewerb Angebote ab, die dann zu werten sind. Ein Vertrag kommt schließlich durch Zuschlag zustande. Ein Vermittlungsbeitrag liegt auch nicht in dem Erstellen der Ausschreibungsunterlagen. Die Annahme, dass hierin ein mitursächlicher Beitrag zur Zuschlagserteilung i.S. eines Einwirkens auf den zukünftigen Vertragspartner erfolge, ist konstruiert.
4. Ein Courtageanspruch für den Versicherungsmakler für die Erstellung der Ausschreibung läuft auf ein Überwälzen dieser Kosten auf den erfolgreichen Bieter hinaus. Dieses verstößt jedoch gegen § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss).
VolltextIBRRS 2005, 0307
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2002 - VK-SH 24/01
Die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 HS 2 GWB kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Wenn nach diesen Maßstäben ausnahmsweise auch die Mindestgebühr als noch zu hoch erscheint, kann diese entsprechend ermäßigt werden.
VolltextIBRRS 2005, 0294
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-SH 04/00
1. Wenn die Bewerbungsbedingungen und das Angebotsschreiben zweifach bei der Vergabestelle vorzulegen sind, es aber für den Fall der fehlenden Zweitschrift keine zwingende Rechtsfolgeregelung gibt, fehlt es an der Sanktionsnorm, Angebote wegen fehlender Zweitschrift von der Wertung analog § 25 VOB/A auszuschließen.
2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A kann der Auftraggeber über die Zulassung von Änderungsvorschlägen oder die Abgabe von Nebenangeboten entscheiden. Ihm ist hier ein Ermessen eingeräumt.
3. Fehlt ein Nachweis der technischen Gleichwertigkeit bei Alternativangeboten, ist das Angebot unvollständig.
4. Zwar lässt § 24 Nr. 3 VOB/A ausnahmsweise auch Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise zu - allerdings nur, soweit sie sog. unumgängliche technische Änderungen betreffen; dies trifft auf eine Ergänzung eines Nebenangebots schon um sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen nicht mehr zu. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, ob ein Nebenangebot tatsächlich Gleichwertigkeit erreicht und damit berücksichtigungsfähig wird. Ein Angebot muss bereits bei der Abgabe so beschaffen sein, dass es als gleichwertig angesehen werden kann.
5. Nicht rechtsverbindlich unterzeichnete Angebote verstoßen gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A und sind zwingend aus der Wertung gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen.
6. Ein Angebot ist offenkundig unvollständig, wenn nicht sämtliche Leistungen im Angebot aufgeführt sind. Besondere Bedeutung hat die Vollständigkeit eines Angebotes bei einer nach Losen getrennten Vergabe. Hier müssen sämtliche Einzelleistungen in dem Angebot enthalten sein, damit es vollständig ist.
VolltextIBRRS 2005, 0288
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2001 - VK-SH 04/01
1. Erledigt sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten.
2. Es kann von der Möglichkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB Gebrauch gemacht und aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden.
VolltextIBRRS 2005, 0287
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-SH 02/00
1. Technische Aufklärungsgespräche dürfen nur mit dem Ziel der weiteren Erläuterung des jeweiligen Angebots, nicht aber mit dem Ziel einer Angebotsergänzung oder -veränderung geführt werden. Gewertet werden dürfen nur solche Angebote, die zum Zeitpunkt der Eröffnung vorlagen. Zwar lässt § 24 Nr. 3 VOB/A ausnahmsweise auch Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise zu - allerdings nur, soweit sie sog. unumgängliche technische Änderungen betreffen; dies trifft auf eine Ergänzung eines Nebenangebots schon um sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen nicht mehr zu. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, ob ein Nebenangebot tatsächlich Gleichwertigkeit erreicht und damit berücksichtigungsfähig wird. Ein Angebot bereits bei der Abgabe so beschaffen sein muss, dass es als gleichwertig angesehen werden kann. Das Fehlen des Nachweises technischer Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass das Angebot als unvollständig einzustufen und nach § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen ist.
2. Rechtsverbindliche Unterschrift gem. § 21 VOB/A bedeutet, dass die Unterschrift unter dem Angebot eines Bieters von einer Person stammt, die unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften zur Abgabe des Angebots berechtigt war, d. h. über die erforderliche Vertretungsmacht nach außen verfügte.
3. Eine Koppelung von Angeboten ist unzulässig und verstößt gegen den in § 2 Nr. 1 VOB/A niedergelegten Wettbewerbsgrundsatz.
VolltextIBRRS 2005, 0276
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2001 - VK-SH 18/01
1. Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigte, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten.
2. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Antragstellers hier zu berücksichtigen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte.
VolltextIBRRS 2005, 0275
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2002 - VK-SH 17/02
1. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf ein Auftraggeber mit einem Bieter "über das Angebot selbst" verhandeln. Verhandlungsgegenstand war das von dem Antragsteller angebotene Material. Wenn es nur um die Aufklärung eines an sich feststehendes Inhaltes und nicht um eine - auch nicht konkretisierende - Veränderung des Angebotes sind derartige Verhandlungen sind zulässig.
2. Nach § 21 Nr. 2 VOB/A darf die angebotene Leistung von dem geforderten Sicherheitsniveau, den geforderten Gesundheitsanforderungen und von der Gebrauchstauglichkeit nur abweichen, wenn sie insoweit gleichwertig ist. Allerdings muss die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unvollständig. Der Auftraggeber darf derartige Angebote außer Betracht lassen.
3. Nach § 109 GWB sind Unternehmen beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden. Eine schwerwiegende Berührung der Interessen wird dann angenommen, wenn ein Angebot eines Unternehmens nach einer bereits vorgenommenen Wertung dem Angebot des Antragstellers vorgeht.
VolltextIBRRS 2005, 0273
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2002 - VK-SH 25/01
1. Wenn sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt, hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Billigkeitsgründen wird die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt.
2. Wenn Unsicherheit in der ZAVO und der Leistungsbeschreibung dazu beigetragen, dass der Antrag auf Überprüfung auch noch nach Ausschluss aller Bieter außer der Antragstellerin und der Beigeladenen aufrecht erhalten und streitig verhandelt wird, ist dies nicht dem Antragsteller anzulasten. Aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr gem. § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ermäßigt werden.
VolltextIBRRS 2005, 0272
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 14/04
1. Auch bei Vorliegen einer Gesamtvertretungsmacht ist ein gemeinsames Auftreten aller Gesamtvertreter nicht erforderlich. Vielmehr kann einer der Gesamtvertreter mit Einwilligung oder Genehmigung des anderen Gesamtvertreters wirksam für oder gegen den Vertretenen handeln.
2. Die §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A in ihrer derzeitigen Fassung setzen nicht voraus, dass ein Vertreter, der im Namen einer Arbeitsgemeinschaft von Bietern ein Angebot abgibt, hierbei mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dies war zwar unter der Geltung der VOL/A 1997 anzunehmen, deren § 21 Nr. 1 Abs.2 eine "rechtsverbindliche" Unterschrift verlangte und nach deren § 25 Nr. 1 Abs. 1 b nicht "rechtsverbindliche" Angebote zwingend auszuschließen waren; in der Praxis der Vergabeüberprüfungsausschüsse wurde dies Regelung dahin verstanden, dass bei der Abgabe eines Angebots durch einen Bevollmächtigten dessen Vertretungsmacht nachzuprüfen und dass das Angebot bei fehlender Vertretungsmacht auszuschließen sei. Der Verordnungsgeber hat aber im Zuge der Novellierung der VOB im Jahr 2000 auf das Merkmal "Rechtsverbindlichkeit" bewusst verzichtet, um der restriktiven Praxis der Vergabeprüfungsausschüsse in diesem Punkt eine Riegel vorzuschieben. Aus diesem Grund muss für das derzeit geltenden Recht davon ausgegangen werden, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehende Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann.
3. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
4. § 21 Nr. 4 VOL/A fordert zwar bei Angeboten von Arbeitsgemeinschaften die Bezeichnung eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter, und diese Bestimmung wird in der vergaberechtlichen Literatur dahin ausgelegt, dass es die Interessen des Auftraggebers geböten, mit einem verantwortlichen Unternehmer als "federführender Firma" verhandeln zu können. Zweifelhaft ist, ob dieses Interesse des Auftraggebers dann gefährdet ist, wenn für die Arbeitsgemeinschaft zwei mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Vertreter benannt wird und handeln können. Denn auch in diesem Fall weiß der Auftraggeber, an wen er sich als Ansprechpartner wenden kann, nämlich beliebig an beide Bevollmächtigte. Zudem hat eine solche Regelung den Vorteil, dass ein Ansprechpartner auch dann vorhanden ist, wenn einer der Bevollmächtigten verhindert ist.
5. Eine Zurückweisung durch das Beschwerdegericht kommt in Betracht, wenn eine Endentscheidung des Beschwerdegerichts zum Verlust einer Nachprüfungsinstanz führen würde oder dem gleich käme. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen und sich darum inhaltlich mit der Sache nicht auseinander gesetzt hat.
VolltextIBRRS 2005, 0270
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 VK 83/04
1. Bei die Einlegung einer Rüge durch einen Rechtsanwalt ist der Nachweis einer Bevollmächtigung entsprechend § 174 BGB nicht notwendig.
2. Die Anmerkung in einem Anschreiben zum Angebot, in dem ausgeführt wird, dass die aufgeführten Preise Gültigkeit bis zu einem bestimmten Datum besitzen, verstößt gegen den Grundsatz der Abgabe klarer und eindeutiger Angebote.
VolltextIBRRS 2005, 0269
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2004 - 1 VK 79/04
Auch offensichtlich falsche Einheitspreise im Leistungsverzeichnis dürfen durch den Auftraggeber nicht geändert werden.
VolltextIBRRS 2005, 0268
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.12.2004 - 320.VK-3194-49/04
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG unterscheidet nicht zwischen der Art der Nebenangebote. Deswegen ist es unerheblich, ob es sich beim Nebenangebot um eine technische oder kaufmännische Abweichung von den Verdingungsunterlagen handelt.*)
2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtsvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots.*)
VolltextIBRRS 2005, 0257
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 VK 74/04
1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.
2. Eine 21 Tage nach Einreichung des Nachprüfungsantrags erfolgte Begründung ist nicht mehr unverzüglich.
3. Die teilweise Zustellung eines Nachprüfungsantrags ist zulässig.
4. Unzulässig sind nach allgemeiner Ansicht solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen können, dass sie angeboten werden dürfen.
VolltextIBRRS 2005, 0235
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2001 - VK-SH 06/01
1. Wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt, ist gem. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur die Hälfte der Gebühren zu entrichten. Von einer solchen Festsetzung kann nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Bei dieser Billigkeitsentscheidung kann berücksichtigt werden, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgte. Daher wird von der Möglichkeit nach § 128 Abs.
2. Bei der Antragsrücknahme hat der Antragsteller auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der AG gem. § 128 Abs. 4 GWB zu tragen.
VolltextIBRRS 2005, 0234
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2001 - VK-SH 05/01
1. Wenn ein bereits gerügter Verstoß in weiteren Entscheidungen der Vergabestelle fortgesetzt wird, ist die Rüge deshalb möglicherweise entbehrlich.
2. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 4 VOL/A soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, einem Unternehmen mehrfach einen Auftrag zu erteilen, wenn ein Wechsel aus sachlichen Gründen nicht möglich ist.
3. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB kann die Vergabekammer auch nach erteiltem Zuschlag die Feststellung treffen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die entsprechende Feststellung entfaltet gemäß § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung für die ordentlichen Gerichte, wenn vor diesen Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften begehrt wird. In der Regel kommt die Feststellung nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB in Betracht, wenn der Zuschlag nach der Stellung des Nachprüfungsantrages nach § 107 GWB erteilt wurde oder sich das Vergabeverfahren sonst, beispielsweise durch Aufhebung, zwischenzeitlich erledigt hat.
4. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf § 124 Abs. 2 GWB entschieden, dass die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden kann, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung eines Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist. Aus der Systematik des Rechtsschutzes durch die Vergabekammern in den §§ 107 ff. GWB ergebe sich, dass, wenn ein Einwirken auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergabeverfahrens nicht mehr möglich sei, weil es durch wirksame Auftragsvergabe beendet sei, nur noch der Weg zu den Zivilgerichten offen stehe, die für eine Schadensersatzklage des betroffenen Bieters zuständig seien. Es komme auch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Fälle nicht in Betracht, in denen ein bei der Vergabe nicht berücksichtigter Bieter erst nach wirksamem Zustandekommen des Auftrags mit einem anderen Bieter den Nachprüfungsantrag stelle. Insofern fehle es nämlich an der planwidrigen Regelungslücke.
5. Verstöße gegen die Regeln eines den Wettbewerb und die Transparenz wahrenden Vergabeverfahrens machen den öffentlichen Auftraggeber allenfalls schadensersatzpflichtig. Die Wirksamkeit der Auftragserteilung berühren sie hingegen nicht.
6. Das Transparenzgebot dient der Verwirklichung des Wettbewerbsgedankens. Ein echter Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Auftragswesens kann nur entstehen, wenn durch Veröffentlichung und Bekanntmachung von Vorhaben öffentlicher Auftraggeber interessierte Unternehmen ausreichend Kenntnis von den Bedingungen und den nachgefragten Leistungen erhalten.
7. Angaben in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hinsichtlich der Aufteilung in Lose gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe d) VOL/A sind einmal für den Entschluss der Bewerber von Bedeutung, ob sie sich überhaupt an der Ausschreibung beteiligen. Weiter haben sie auch einen erheblichen Einfluss auf die Kalkulation des Preises. Die Art der Losaufteilung und die Größe der Lose wurden bei den Beratungen im DVAL-Hauptausschuss als so gewichtige Kalkulationsfaktoren angesehen, dass sie den Bietern schon zu Beginn der Vergabe bekanntgegeben werden müssten. Entsprechend sieht § 5 Nr. 2 VOL/A vor, dass auch etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter bereits bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu machen sind.
8. Die Zuschlagsfrist gemäß § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann mit Zustimmung aller Bieter verlängert werden und ohne Rechtsverletzung der Antragsteller fortgesetzt werden.
9. Die Beigeladenen erlangt infolge der Beiladung die gleiche verfahrensrechtliche Position wie die Antragsteller bzw. der Antragsgegner, daher sind auch an die Zulässigkeit und Begründetheit von Anträgen, die Beigeladene stellen, die gleichen Anforderungen zu stellen.
10. Eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB derjenigen behaupteten Verfahrensfehler, die erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt werden, ist überflüssig, weil sie dem Ziel, ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, nicht mehr dienen kann und weil der Antragsgegner auf Grund des Nachprüfungsverfahrens inhaltlich Kenntnis von der Beanstandung erlangt und nicht gehindert ist, sein Verhalten entsprechend zu korrigieren.
11. Die Erteilung des Zuschlags an große Unternehmen verstößt nicht gegen § 5 VOL/A. Diese Vorschrift besagt nach der bereits genannten Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei einer Aufteilung in Lose der Auftrag nur an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden darf. Sie hat nur den Zweck, diesen Unternehmen auch die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Das Gebot, auf das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag zu erteilen, bleibt davon unberührt.
12. Stellt der Beigeladene einen eigenen Sachantrag in der Hauptsache, ist er an der Kostenlast der Antragsteller zu beteiligen. Wenn der Beigeladene zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden kann, entspricht es in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ebenfalls im Umfang seines Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen.
VolltextIBRRS 2005, 0232
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2001 - VK-SH 03/01
1. Liegt eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB vor, dann ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach dieser Vorschrift, dass das ursprünglich eingeleitete Nachprüfungsverfahren zulässig war.
2. Ausnahmen von der Rügepflicht können sich ergeben, wenn dieser Zweck durch eine Rüge nicht erreicht werden könnte. Das ist der Fall, wenn der Verfahrensfehler erst während des Nachprüfungsverfahrens entdeckt wird. Eine Rüge ist aber nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Zuschlag unmittelbar bevorgestanden hätte. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB bedarf weder einer bestimmten Form noch einer umfassenden rechtlichen Begründung.
3. Die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber einer Rüge nicht folgt, besteht immer. Sie macht die Rüge jedoch nicht entbehrlich. Etwas anderes gilt, wenn die Erfolglosigkeit der Rüge aufgrund konkreter Anhaltspunkte von vornherein feststeht. Die Auffassung, das von dem Erfordernis der Rüge abgesehen werden kann, weil die Gefahr bestehe, dass die Vergabestelle gerade werden der Rüge den Zuschlag sogleich erteilt, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Fall würde dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln unterstellt. Das erscheint aber vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung bereits gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, nicht vertretbar.
4. Wenn der Beigeladene einen eigenen Sachantrag in der Hauptsache stellt und sich insofern an dem Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, bei einem Obsiegen seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen.
VolltextIBRRS 2005, 0231
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.04.2003 - VK-SH 11/03
1. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind nach den EG-Vergaberichtlinien sind beispielhaft die Kriterien Preis, Qualität, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Ästhetik , Zweckmäßigkeit, Kundendienst, Rentabilität, technische Hilfe und technischer Wert heranzuziehen. Die Kataloge dieser Wirtschaftlichkeitskriterien in den Richtlinienbestimmungen sind jedoch weder zwingend noch abschließend. Der öffentliche Auftraggeber kann den Zuschlag unter den zur Wertung zu zugelassenen Angeboten auf das Angebot erteilen, welches unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Das wirtschaftlichste Angebot kann das Angebot sein, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. In diesem Sinne wird durch § 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A verdeutlicht, dass der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist.
2. Die Auswahl verschiedener Kriterien für die Auftragserteilung mit einer Wertigkeit ist zulässig, ein öffentlicher Auftraggeber hat sich bei der Vergabeentscheidung an diesen zu orientieren.
3. Eine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB wird nicht dadurch erfüllt, wenn Streit darüber besteht, ob das dem behaupteten Vergabeverstoß zugrunde liegende Verhalten des Auftraggebers tatsächlich vergaberechtswidrig ist.
4. Sinn und Zweck der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 GWB ist es , die Vergabekammer nicht mit Fällen zu befassen, die bei rechtzeitiger Rüge noch durch die Vergabestelle selbst zu korrigieren wären.
VolltextIBRRS 2005, 0230
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2003 - VK-SH 07/03
1. Die Vergabestelle hat bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten einen Beurteilungsspielraum, der von der Vergabekammer nur begrenzt überprüfbar ist.
2. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, wobei sich die Entscheidung an folgenden Grundsätzen ausrichtet: Sofern das Nachprüfungsverfahren vorwiegend auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln behandelt, ist in der Regel die Beauftragung eines Anwaltes nicht notwendig. Dagegen ist die Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn nicht einfach gelagerte Rechtsfragen betroffen sind, die auch die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens als solches betreffen, oder der in Rede stehende Auftrag herausragende Bedeutung für die Vergabestelle hat. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit der Vergabestelle juristisch hinreichend geschultes Personal zur Bearbeitung der relevanten Sach- und Rechtsfragen zur Verfügung steht. Dabei sind auch die regelmäßig knapp bemessenen Zeitvorgaben im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2005, 0222
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2003 - VK-SH 06/03
1. Ist es dem Antragsteller vor Einreichung des Nachprüfungsantrags nicht möglich, zusätzliche Informationen über das Angebot der Beigeladenen zu erhalten, genügen die Äußerung von konkreten Vermutungen zum Zeitpunkt der Antragseinreichung.
2. Hat der Antragsteller vor der Akteneinsicht keine Kenntnis von den seinem Vortrag zugrundeliegenden Tatsachen, hat er dennoch seine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB erfüllt. Denn für das Erfordernis einer Rüge ist positive Kenntnis notwendig gewesen; bloße Vermutungen reichen dagegen nicht aus.
3. Der Vergabestelle steht bei der Beurteilung der technischen Gleichwertigkeit ein Spielraum zu.
4. Auch ist bei der Bewertung der Angemessenheit der Preise grundsätzlich auf den Gesamtpreis als Endsumme des Angebots abzustellen. In besonderen Fällen können auch gewichtige Einzelpositionen zu betrachten sein.
VolltextIBRRS 2005, 0221
VK Hessen, Beschluss vom 02.06.2004 - 69d-VK-24/2004
1. Die Evidenz eines Angebotsausschlusses als Zulässigkeitsaspekt eines Nachprüfungsantrags (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2003, Az.: 11 Verg 9/03) liegt vor, wenn die Vergabestelle die Abgabe einer Bepreisung zulässigerweise verlangt und die Wesentlichkeit durch den Hinweis auf einen anderenfalls zwingenden Ausschluss in den Vergabeunterlagen dokumentiert.*)
2. Der Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Preisangaben gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A ist dann zwingend, wenn die Vergabestelle die Wesentlichkeit der Preisangaben in den Verdingungsunterlagen vorab durch einen Ausschluss des Angebots bei fehlender Bepreisung festlegt.*)
VolltextIBRRS 2005, 0220
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2000 - VK-SH 03/00
1. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A kann der Auftraggeber über die Zulassung von Änderungsvorschlägen oder die Abgabe von Nebenangeboten entscheiden. Ihm ist hier ein Ermessen eingeräumt.
2. Technische Aufklärungsgespräche dürfen nur mit dem Ziel der weiteren Erläuterung des jeweiligen Angebots, nicht aber mit dem Ziel einer Angebotsergänzung oder -veränderung geführt werden. Gewertet werden dürfen nur solche Angebote, die zum Zeitpunkt der Eröffnung vorlagen. Zwar lässt § 24 Nr. 3 VOB/A ausnahmsweise auch Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise zu - allerdings nur, soweit sie sog. unumgängliche technische Änderungen betreffen; dies trifft auf eine Ergänzung eines Nebenangebots schon um sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen nicht mehr zu.
3. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, ob ein Nebenangebot tatsächlich Gleichwertigkeit erreicht und damit berücksichtigungsfähig wird. Ein Angebot muss bereits bei der Abgabe so beschaffen sein, dass es als gleichwertig angesehen werden kann. Das Fehlen des Nachweises der technischen Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass das Angebot als unvollständig einzustufen und nach § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen ist.
4. Ist ein Angebot nicht rechtsverbindlich unterzeichnet, verstößt es gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A und ist zwingend aus der Wertung gem. § 25 Nr. 1 Ziff. b) VOB/A auszuschließen.
5. Rechtsverbindliche Unterschrift gem. § 21 VOB/A bedeutet, dass die Unterschrift unter dem Angebot eines Bieters von einer Person stammt, die unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften zur Abgabe des Angebots berechtigt war, d. h. über die erforderliche Vertretungsmacht nach außen verfügte.
6. Die Vergabestelle darf sich darauf verlassen, dass die Unterschriften unter den Angeboten von Bietern rechtsverbindlich sind, wenn die Vertretungsmacht gesetzlich geregelt ist.
7. Ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Koppelung von Angeboten stellt einen Verstoß gegen den in § 2 Nr. 1 VOB/A niedergelegten Wettbewerbsgrundsatz dar. Das Koppelungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs.
VolltextIBRRS 2005, 0218
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2001 - VK-SH 02/01
1. Nach § 100 Abs. 2 lit. f GWB ist nicht einschlägig. Danach sind sogenannte Sektorenauftraggeber nicht an die Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden. Dies gilt aber nicht für die sogenannte sektorenfremde Beschaffung, also für Beschaffungen auf den Gebieten, auf denen der jeweilige Sektorenauftraggeber nicht tätig ist.
2. Mit der Zuschlagserteilung ist das Vergabeverfahren gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB wirksam beendet worden. Dies gilt auch dann wenn die Vergabestelle die Bieter, also auch die Antragstellerin, nicht über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert hat. Ein solcher etwaiger Verstoß gegen Informationspflichten nach den §§ 27 ff. VOB/A würde lediglich einen Verfahrensfehler beinhalten, aber nicht zur Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung führen. Eine isolierte Überprüfung der Zuschlagserteilung ist damit nicht möglich. Auch, soweit damit ein effektiver Rechtsschutz praktisch erschwert, wenn nicht ausgeschlossen ist, ist eine unmittelbare Anwendung der Rechtsmittelrichtlinie vom 30.12.1998 89/665 EWG, um die Zuschlagserteilung überprüfen zu können, nicht möglich.
3. Ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist unzulässig, wenn sich das Nachprüfungsverfahren bereits vor der Antragstellung erledigt hat.
4. Der regelmäßigen Höchstgebühr von 50.000,-- DM ist eine Auftragssumme von 300 Mio. DM gegenüberzustellen, während der Mindestgebühr von 5.000,-- DM die Auftragssumme bis zu einem Wert von 2 Mio. DM (alle Auftragssummen bis zur Höhe des Schwellenwertes von 1 Mio. EURO für Teillose in VOB-Verfahren) zuzuordnen sind.
VolltextIBRRS 2005, 0217
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.05.2004 - VK-SH 19/02
1. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB knüpft nach seinem klaren Wortlaut die Kostenverteilung ausschließlich an den Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrags. Die Norm räumt nicht die Befugnis ein, davon abweichend die Kosten der Vergabekammer auch nach Billigkeitserwägungen zu verteilen. Eine Billigkeitsentscheidung sieht das Gesetz in § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB lediglich insoweit vor, als die Vergabekammer aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung von Gebühren (ganz oder teilweise) absehen kann.
2. Die Heranziehung der Grundsätze zur Analogie ist nicht nötig, weil das Gesetz für das Verfahren vor der Vergabekammer - anders als für das Beschwerdeverfahren, in dem grundsätzlich die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind, - eine ausdrückliche Regelung enthält.
3. Soweit Vergabekammern vereinzelt Billigkeitsgesichtspunkte wegen eines ein Nachprüfungsverfahren begründenden Verhaltens der Vergabestelle bei der Kostenentscheidung, insbesondere im Falle des Vorliegens einer Antragsrücknahme durch den Antragsteller, berücksichtigt haben, erfolgte dieses zumeist allein unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 GWB.
VolltextIBRRS 2005, 0214
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2003 - VK-SH 16/03
1. Gemäß § 107 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. "Unverzüglich" heißt nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes zögern". Entsprechend ist der Begriff auch in § 107 Abs. 3 GWB auszulegen. Angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten, bedeutet das im Regelfall, dass der Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf dem schnellstmöglichen Wege.
2. Die Vergabestelle muss ihre bereits bei Ausschreibung vorliegenden Prüfungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen kundtun. Für den Fall, dass eine Bewertungsmatrix vor Beginn der Ausschreibung vorliegt, muss die Vergabestelle diese auch bekannt geben.
3. Wenn es an einem Maßstab fehlt, den Angebotspreis des Bieters im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als „ungewöhnlich niedrig“ i. S. d. § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A zu qualifizieren, ist die Vergabestelle nicht gehalten, das Angebot in besonderer Weise zu überprüfen.
4. Ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A eine bieterschützende Vorschrift i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Vorschrift komme grundsätzlich keine drittschützende Wirkung im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB dergestalt zu, dass ein Konkurrent sich im Nachprüfungsverfahren auf deren Verletzung berufen könne. Die Regelung diene in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor einer qualitativ schlechten Leistung oder einer finanziellen Nachforderung des Auftragnehmers. Nach anderer Ansicht kommt den die Behandlung eines sog. Unterangebotes geltenden Vorschriften der VOL/A und der VOB/A einen bieterschützenden Charakter zu.
5. Nach § 2 Nr. 2 VOL/A sind Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung eine Beauftragung eines Dritten, der als Erfüllungsgehilfe der Vergabestelle tätig wird, mit der Vorauswahl unter den eingegangenen Angeboten nicht aus.
6. Eine hohe Anzahl von Rechenfehlern kann die Zuverlässigkeit eines Bieters infrage stellen.
VolltextIBRRS 2005, 0213
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2003 - VK-SH 15/03
1. Kann der Bieter schon anhand der Ausschreibung erkennen, dass die Ausschreibungsbedingungen geeignet sind, den Bieter zu benachteiligen, muss der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist seiner Rügepflicht nachkommen.
2. Einer Aufklärungsverhandlung bedarf es nicht, wenn infolge einer eindeutigen Regelung in den Verdingungsunterlagen kein Zweifel i. S. d. § 24 Nr. 1 VOL/A vorliegt.
VolltextIBRRS 2005, 0212
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.04.2000 - VK-SH 01/00
Der regelmäßigen Höchstgebühr von 50.000 DM ist eine Auftragssumme von 300 Mio. DM gegenüberzustellen, während der Mindestgebühr von 5.000 DM die Auftragssumme bis zu einem Wert von 2 Mio. DM zuzuordnen ist.
VolltextIBRRS 2005, 0211
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2001 - VK-SH 01/01
1. Die Lieferkonzession ist kein entgeltlicher Vertrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB. Die Definition des öffentlichen Auftrages findet sich im § 99 Abs. 1 GWB. Maßgebliches Merkmal ist, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmer handelt, der beispielsweise Lieferleistungen zum Gegenstand hat. Ein öffentlicher Auftrag liegt nur dann vor, wenn dem Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers ein Entgelt gewährt wird.
2. Wenn wie hier keine Vergütung in Form von Geld vorgesehen ist, sondern vielmehr das Recht eingeräumt wird, die eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten, handelt es sich um eine Lieferkonzession und nicht um einen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB.
3. Dienstleistungskonzessionen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 EWG. Es ist zwar hinsichtlich des Bauauftrags allgemein anerkannt, dass dieser bei richtlinienkonformer Auslegung auch Baukonzessionen erfasst. Gleiches gilt aber nicht für Dienstleistungskonzessionen und Lieferkonzessionen. Diese sind nicht bei richtlinienkonformer Auslegung als Dienstleistungs- oder Lieferauftrag anzusehen. Während nämlich die Baukoordinierungsrichtlinie (93/37 EWG) auch Baukonzessionen regelt, enthalten die entsprechenden Richtlinien für Dienstleistungen und Lieferaufträge keine Regelungen im Hinblick auf Konzessionen.
4. Da die VOL die eigentlichen Vorschriften für das Vorgehen beim Abschluss von Lieferaufträgen beinhaltet und Lieferkonzessionen dort nicht regelt, ergibt sich, dass sie nicht vom Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 GWB erfasst werden.
VolltextIBRRS 2005, 0210
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2003 - VK-SH 17/03
1. Die zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Darlegung eines zumindest drohenden Schadens bedingt eine konkrete Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags. Diese Aussicht ist auf eine plausible und nachvollziehbare Berechnung zu stützen.*)
2. Soweit ein Bieter nicht für alle ausgeschriebenen Lose ein Angebot abgibt, ist seinem Angebot immanent, dass er auf passende Angebote anderer Bieter für die durch ihn selbst nicht angebotenen Lose angewiesen ist. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann der Blickwinkel nicht auf Angebote für einzelne Lose verkürzt werden.*)
3. Ein Antrag auf inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer vorangegangenen Ausschreibung ist unzulässig, soweit der Antrag erstmals im laufenden Nachprüfungsverfahren gestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0209
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004 - Verg 101/04
1. Einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind nicht antragsbefugt im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB.
2. Unterfällt die Vergabe eines Auftrages dem Ausnahmetatbestand von § 100 Abs. 2 d GWB, sind die Bestimmungen der §§ 102 ff GWB auf das gesamte Vergabeverfahren nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2005, 0202
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 VK 73/04
1. Bei einer Verdachtsrüge beträgt die Rügefrist bis zu zwei Wochen.
2. Ein missverständliches Zuschlagskriterium darf nicht ausgewertet werden.
VolltextIBRRS 2005, 0201
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2004 - 1 VK 70/04
§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat nur in Ausnahmefällen bieterschützende Wirkung.
VolltextIBRRS 2005, 0200
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 VK 69/04
1. Die Entscheidung der Vergabekammer kann auch in der Verpflichtung des Auftraggebers zur Vertragskündigung nach Ablauf der Vertragslaufzeit bestehen.
2. Es ist immer dann von einem neuen Auftrag und somit von dem Bedarf eines neuen Vergabeverfahrens auszugehen, wenn die Vertragsverlängerung oder -umgestaltung nur durch eine beiderseitige Willenserklärung zu Stande kommen kann.
VolltextIBRRS 2005, 0181
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - W (Kart) 25/04
Zur Frage, ob die Vergabestelle bereits die Abgabe paralleler Angebote als solche zum Anlass für einen Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nehmen darf, oder ob sie zu Nachforschungen bei den jeweils beteiligten Bietern darüber verpflichtet ist, ob ausnahmsweise durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen ist.
VolltextIBRRS 2005, 0178
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2005 - VK-SH 37/04
1. Die gemäß § 107 Abs. 3 GWB erforderliche Rüge gegenüber dem Auftraggeber kann auch durch eine unverzügliche Anrufung der Vergabeprüfstelle (§ 103 Abs. 2 GWB) erfolgen.*)
2. Ersparnisse bezüglich Aufwendungen des Auftraggebers, die nicht Gegenstand der zu erbringenden Leistung sind (z.B. nicht ausgeschriebene Entsorgungsdienstleistungen), können bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes als Folgekosten i.S.v. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur ausgeschriebenen Leistung stehen, die zu ersparenden Kosten objektiv ermittelbar sind und "Folgekosten" als Zuschlagskriterium benannt worden sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 0177
BGH, Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 265/03
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, daß ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. März 2004 - VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143).*)
b) Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 f. und vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463).*)
IBRRS 2005, 0167
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2004 - 1 VK 68/04
1. Erkennbar und zu rügen im Sinn von § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist insbesondere die Wahl der falschen Vergabeart.
2. Das Kassen- und Kontrollsystem eines Großstadions kann nach der VOB/A ausgeschrieben werden.
3. Der Rahmen des vorgegebenen Gegenstands des Verhandlungsverfahrens ist überschritten, wenn eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden soll, dass ein Teil gebrauchte, wenn auch weitgehend neuwertige Anlagenteile geliefert werden sollen.
4. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A hat nur in Ausnahmefällen bieterschützende Wirkung.
VolltextIBRRS 2005, 0166
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 VK 67/04
1. Auch bei der Vergabe nach VOF besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Reihenfolge und der exakten Gewichtung der Auswahlkriterien durch den Auftraggeber.
2. Auch im Verfahren nach VOF ist die ausschreibende Stelle an die veröffentlichten Eignungskriterien gebunden.
3. Der Auftraggeber muss dokumentieren, dass bei Verknüpfung zwischen ausgeschriebener Tragwerksplanung und vorhergehender Machbarkeitsstudie kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 VOF besteht.
Volltext