Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2005, 0159VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2003 - VK-SH 02/03
1. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 1. HS GWB stellt die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber nur zu, wenn der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Vergabekammer muss eine Vorprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit vornehmen und darf den Nachprüfungsantrag nicht ohne weiteres weiterleiten. Eine Schutzschrift ist daher nur sinnvoll, wenn der Auftraggeber eindeutige Hinweise auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des erwarteten Nachprüfungsantrags hat. Mit der Schutzschrift teilt er der Vergabekammer diese Umstände mit und führt dadurch die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit her. In der praktischen Anwendung des Instrumentariums der Schutzschrift bedeutet dies, dass der Auftraggeber eindeutig, d.h. anhand von Schriftstücken, belegen können muss, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, und dass dies aus den Unterlagen "ins Auge sticht". Dies ist bei einem umfangreichen Dokumentenkonvolut, das die Vergabekammer erst mit viel Aufwand studieren muss, regelmäßig nicht der Fall.
2. Durch die Rüge soll dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben werden, den möglichen Fehler unter Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens zu korrigieren. Steht aber von vornherein fest, dass die Rüge ohne Erfolg bleiben würde, ist eine solche entbehrlich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird.
3. § 97 Abs. 7 GWB begründet für die Bieter eines Vergabeverfahrens einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierdurch wird dem Bieter ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen gewährt. Subjektive Bieterrechte können sich aus dem einfachen materiellen Recht einschließlich der über die Vergabeordnung zum Außenrecht erstarkten Verdingungsordnungen ergeben. Dabei ist der Begriff der subjektiven Rechte weit auszulegen. Zentrale Zielvorgabe für den subjektiven Bieterschutz ist im Bereich des Vergaberechts der Schutz des Bieters vor der Willkür des Auftraggebers. Dafür sind auch die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen normierten subjektiven Eignungs- und objektiven Zuschlagskriterien von Bedeutung. Subjektiven Bieterschutz ist dabei auch den Vorschriften über die Beschreibung der Leistung nach § 9 VOB/A, das Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A oder den Bestimmungen über die Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A beizumessen. Sie vermitteln allerdings nur insoweit subjektive Rechte für einzelne Bieter, als sie deren jeweiligen Schutz bezwecken und sie vor unmittelbar aus einem Verstoß resultierenden Schaden oder sonstigen Nachteilen bewahren sollen.
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Aus dieser Formulierung wird gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.
5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote auszuschließen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Da § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A aber als Soll-Vorschrift formuliert ist, ist der Ausschluss eines Angebots, das geforderte Erklärungen nicht enthält, nicht zwingend. Er setzt vielmehr die Prüfung voraus, ob das Angebot sich deswegen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluss auf den Wettbewerb und die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts, so besteht kein Anlass, das Angebot von vornherein auszuschließen. Unerheblich ist es daher, wenn Erklärungen fehlen, die ohne Einfluss auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, sodass ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht verändert. Das gilt insbesondere bei komplexen Ausschreibungen, bei denen selbst einem sorgfältigen Bieter Fehler bei der vollständigen Erfassung der Ausschreibungsunterlagen unterlaufen. Nach aller Lebenserfahrung spricht viel dafür, dass bei Ausschreibungen mit erheblicher Komplexität - wie z.B. auch bei dem vorliegenden Verfahren - kaum ein Bieter gefunden werden kann, der alle Positionen der ausgeschriebenen Leistung vollumfänglich und ohne jede Möglichkeit der Beanstandung abdeckt.
Ein im Detail unvollständiges Angebot in die Wertung aufzunehmen, setzt voraus, dass die zur Bewertung berufene Vergabestelle die Geringfügigkeit der Lücken verlässlich bestimmen kann. Daran fehlt es, wenn z.B. die kalkulatorischen Auswirkungen erst in Nachverhandlungen mit dem Bieter nachgewiesen werden können.
6. Die Soll-Vorschrift in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A wird als Muss-Vorschrift gelesen.
7. Für die Bestimmung des Erklärungsinhalts kommt es auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe an.
8. Auch Angebotslücken können durch Aufklärungsgespräche oder -schreiben geschlossen werden. Dies gilt allerdings nur für solche fehlenden Angaben im Angebot, deren Ergänzung nicht geeignet ist, das Angebot zu ändern, weil andernfalls einzelne Bieter eine unzulässige Chance erhielten, ihr Angebot nachzubessern.
9. Gibt der Bieter ein Angebot ab, welches den Verdingungsunterlagen nicht entspricht, oder macht er sich diese ganz oder teilweise nicht zu eigen, so liegt ein Vertragsangebot in abgeänderter Form vor, das der Auftraggeber insbesondere dann nicht annehmen kann, wenn er sich bei der Vergabe an die VOB hält, wozu er verpflichtet ist.
10. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Hierbei handelt es sich z.B. um Frost, Schneefall, Sturm, Regen, Nebel, Wind, Eis, Hagel und andere Witterungseinflüsse, mit denen üblicherweise nach dem Jahresablauf zu rechnen ist. Lediglich ausnahmsweise können nicht vorhersehbare, außergewöhnliche und gegen alle Erfahrung stark auftretende Witterungsverhältnisse im Einzelfall zu einer Verlängerung der Ausführungszeit führen. Zu ihnen zählen z.B. eine besonders lang anhaltende ungewöhnliche Kältewelle wie z.B. in den Wintern 1978/79, 1996/97 mit monatelangem durchgängigen Bodenfrost, wolkenbruchartige Regenfälle, die so stark und selten sind, dass damit an der Baustelle im Durchschnitt nur alle 20 Jahre einmal zu rechnen ist. Nicht jedes Schlechtwetter, sondern nur eine ganz außergewöhnliche Schlechtwetterlage führt zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen.
11. Führen Unvollständigkeiten des Angebots eines Bieters zu Recht zu seinem Ausschluss, dürfen sie nicht durch Aufklärung des Angebotsinhalts nach §§ 24 Nr. 1 Abs. 1, 24 Nr. 3 VOB/A behoben werden, hat aber die Vergabestelle mit einem von mehreren anderen Bietern trotz gleichfalls vorliegender Unvollständigkeiten von dessen Angebot nachverhandelt, so verletzt das Vergabeverfahren insgesamt das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot.
12. Macht der Auftraggeber von seiner ihm in § 24 VOB/A eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, nach Öffnung der Angebote technische Detailfragen mit einzelnen Bietern aufzuklären, so muss er diese Möglichkeit zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in gleichem Umfang auch allen anderen Bietern gewähren. Er ist zur Vermeidung einer gleichbehandlungswidrigen Diskriminierung insbesondere daran gehindert, bei der Beurteilung der Aufklärungsfähigkeit gegenüber einzelnen Bietern strengere Maßstäbe anzulegen. Abhilfe kann in einem solchen Fall - da eine Nachverhandlung und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtlich nicht zulässig ist - nur durch die Aufhebung der Ausschreibung geschaffen werden.
VolltextIBRRS 2005, 0158
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2003 - VK-SH 23/03
1. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Entspricht die wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen.
2. Gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.
3. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann unter Berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände der §§ 128 Abs. 2 Satz 2 und 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur dann Anwendung finden, soweit dadurch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Dieses ist der Fall, wenn die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren aufgrund einer Fehlinformation oder eines sonstigen Fehlverhaltens der Antragsgegnerin eingeleitet hat oder die allgemein angespannte wirtschaftliche Lage der ganzen Branche eine Ermäßigung indiziert.
4. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Daraus folgt, dass die Antragstellerin Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist.
5. In der Regel ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle deshalb als notwendig i.S.d. §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 120 Abs. 3 Satz 2 LVwG anzuerkennen, da eine Einschränkung auf in besonderem Maße schwierige und bedeutsame Nachprüfungsverfahren weder geboten scheint noch praktisch brauchbar ist, sich eine Grenze für Schwierigkeit oder Bedeutung solcher Verfahren kaum angeben lässt und im Interesse einer zeitnahen Erfüllung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Vergabestelle Kleinlichkeit bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht am Platze ist. Von daher ist es sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten.
VolltextIBRRS 2005, 0157
VK Halle, Beschluss vom 20.02.2004 - VK Hal 41/03
1. Es kann dahinstehen, ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt, wenn es an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt. Ein drohender Schaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Verhandlungen mit dem Ziel, die beabsichtigte Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmen zu verringern bzw. zu vergrößern sind durch § 24 VOB/A nicht gedeckt. Eine Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer laufen auf einen tief greifenden Eingriff in die Angebotsgestaltung der Antragstellerin hinaus. Solche Verhandlungen beinhalten die Gefahr, dass im Verfahren die kalkulatorischen Grundlagen zu Lasten anderer Bewerber und zu Gunsten der Antragstellerin verändert werden. Dies kann im Rahmen der Wettbewerbsgleichheit nicht hingenommen werden und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB.
VolltextIBRRS 2005, 0156
VK Halle, Beschluss vom 17.10.2003 - VK Hal 26/03
1. Im Vorabgestattungsverfahren müssen mögliche und damit bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand hinreichend wahrscheinliche Interessenverletzungen gegenübergestellt werden.
2. Das Erfordernis der Gleichbehandlung verbietet ein Nachschieben von Unterlagen, die sich auf den Wettbewerb auswirken. Die Geeignetheit ist ein entscheidendes Kriterium für den Ausgang eines Wettbewerbsverfahrens. Die Eignung darf demnach nicht im Nachhinein hergestellt werden.
3. Das grundsätzlich immer bestehende Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss von Vergabeverfahren kann sich nur auf den gesetzeskonformen Abschluss eines Vergabeverfahren beziehen. Fehlt die Eignung eines Bewerbers, so ist dieser grundsätzlich nicht zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.
VolltextIBRRS 2005, 0149
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2004 - VK Hal 38/03
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB findet das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Anwendung. Dazu bestimmt § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, dass Kostenschuldner derjenige ist, der die Amtshandlung veranlasst hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 0148
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2004 - VK Hal 34/03
1. Der Antragsteller muss keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit, wenn sich das Begehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei dem Antragsgegner gestellt worden.
2. Gem. § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und des deutschen Vergaberechts.
3. § 24 VOL/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs eines Angebotes betreffen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, nachträglich Verhandlungen darüber zu führen, welche Leistungen konkret durch den Hauptauftragnehmer und welche durch den Nachunternehmer erbracht werden. Ein derartiges Verhandeln deckt § 24 VOB/A nicht, da dies auf eine Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer und mithin auf einen tiefgehenden Eingriff in die Angebotsgestaltung der Antragstellerin hinauslaufen würde. Solche Verhandlungen würden die Gefahr beinhalten, dass im Verfahren die kalkulatorischen Grundlagen zu Lasten anderer Bewerber und zu Gunsten der Antragstellerin verändert werden könnten. Dies kann im Rahmen der Wettbewerbsgleichheit nicht hingenommen werden.
VolltextIBRRS 2005, 0145
VK Bund, Beschluss vom 02.12.2004 - VK 2-181/04
"Newcomern" kann nicht zugemutet werden kann, vor Erteilung des Zuschlags kostspielige Investitionen in sachlicher und personeller Hinsicht vorzunehmen. Die Vorlage entsprechender Eignungsnachweise darf erst eine angemessene Zeit nach Vertragsschluss verlangt werden.
VolltextIBRRS 2005, 0144
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2004 - VK 2-20/2004
1. § 13 VgV ist auf ein Unternehmen, das keine bieterähnliche Position erreicht hat, nicht anwendbar.
2. Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 138 BGB erfordert ein kollusives Zusammenwirken beider Vertragsparteien.
VolltextIBRRS 2005, 0143
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2004 - Verg 81/04
1. Der Auftraggeber ist durch die Neufassung der VOL/A nicht gehindert, ein rechtsverbindlich unterschriebenes Angebot zu fordern. Bei einer gesetzlich - z.B. durch die Kommunalordnungen - vorgeschriebenen Gesamtvertretung führt dann das Fehlen einer Unterschrift zum zwingenden Angebotsausschluss.
2. Für einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz hat der Bieter im Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerbeauftragung - und zwar grundsätzlich anhand derselben Anforderungen, die vom Auftraggeber für den Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt worden sind - die Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers nachzuweisen.
3. Eignungsnachweise unterfallen nicht dem Begriff der "Angaben und Erklärungen" im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A.
4. Ob ein Nachunternehmereinsatz lediglich untergeordneter Natur ist, kann nur aufgrund einer funktionalen Betrachtung des Gesamtauftrags beurteilt werden, für die der auf den Nachunternehmerauftrag entfallende Teil des Angebotspreises oder die an den Nachunternehmer zu entrichtende Vergütung allein nicht ausschlaggebend sind.
5. Die Forderung nach einem Nachweis darüber, dass der Bieter tatsächlich über die Einrichtungen und Mittel des Nachunternehmers verfügt, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind, ist zulässig.
VolltextIBRRS 2005, 0142
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2004 - Verg 48/04
1. Hinsichtlich der Fachkunde und der Leistungsfähigkeit kommt es auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an; hinsichtlich der Zuverlässigkeit müssen die geforderten Voraussetzungen bei jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen.
2. Das Verhalten des Bieters im Vergabeverfahren und im Wettbewerb kann wichtige Aufschlüsse über seine Zuverlässigkeit liefern. So reichen bereits Manipulationsversuche eines Bieters in einem Aufklärungsgespräch gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A aus, um seine Unzuverlässigkeit zu begründen.
VolltextIBRRS 2005, 0141
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2004 - Verg 47/04
Die Antragsbefugnis trotz zwingend auszuschließendem Angebot liegt für den Fall vor, dass der öffentliche Auftraggeber bei gebührender Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des Antragstellers, sondern gleichermaßen auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote hätte ausschließen und (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.
VolltextIBRRS 2005, 0140
VK Bund, Beschluss vom 04.10.2004 - VK 3-152/04
Der Fall des nicht eindeutig unterschriebenen Angebotes, bei denen also der Vertragspartner nicht eindeutig ermittelt werden kann, ist in der VOB/A nicht geregelt. Auf diese Fälle ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOB/A anzuwenden mit dem Ergebnis, dass ein Ausschluss zwingend zu erfolgen hat.
VolltextIBRRS 2005, 0139
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 11 Verg 15/04
Die Formulierung der Rüge als "Hinweis gegenüber der Vergabestelle" ist möglich, jedoch muss nach dem objektiven Empfängerhorizont zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass nicht nur eine Anregung zur Optimierung eines Vergabeverfahrens gegeben werden soll, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht wird.
VolltextIBRRS 2005, 0136
EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - Rs. C-84/03
1. Der Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts", der als Begriff des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen ist, wird durch die ausschließliche Berücksichtigung der drei in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG kumulativ aufgeführten Tatbestandsmerkmale funktionell bestimmt.
2. Daraus folgt, dass für die etwaige Einstufung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als Einrichtung des öffentlichen Rechts ausschließlich zu prüfen ist, ob die betreffende Einrichtung die drei kumulativen Tatbestandsmerkmale von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG erfüllt, wobei die privatrechtliche Rechtsform der Einrichtung kein Kriterium darstellt, das für sich allein deren Einstufung als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinien ausschließen könnte.
3. Nach Artikel 1 Buchstabe a der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG genügt es grundsätzlich, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wird, damit er einen öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag darstellt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die betreffende Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und diese Person zugleich im Wesentlichen für die sie kontrollierende Gebietskörperschaft oder Gebietskörperschaften tätig ist.
4. Aufgrund der Übereinstimmung, die zwischen den Definitionsmerkmalen eines Auftrags – abgesehen von dessen Gegenstand – in der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG besteht, gilt dies auch für die von der Richtlinie 93/37/EWG erfassten Vereinbarungen zwischen Verwaltungen.
5. Wie sich insbesondere aus der zwölften Begründungserwägung der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und der achten Begründungserwägung der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ergibt, hat das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter und darf nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund bestimmen die Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und 7 Absatz 3 Buchstabe a der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG abschließend die Fälle, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung angewandt werden kann.
6. Die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der Rechte nach dem Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge gewährleisten sollen, sind eng auszulegen. Die Mitgliedstaaten können daher weder Tatbestände für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens schaffen, die in den genannten Richtlinien nicht vorgesehen sind, noch die ausdrücklich in diesen Richtlinien vorgesehenen Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen, die die Anwendung des genannten Verfahrens erleichtern, da sie sonst die praktische Wirksamkeit der betreffenden Richtlinien beseitigen würden.
7. Bei der Vergabe von Lieferaufträgen für einheitliche Güter darf das Verhandlungsverfahren nur in den in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG abschließend aufgezählten Fällen zur Anwendung gelangen.
VolltextIBRRS 2005, 0132
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2004 - VK 64/04
Eine Bietergemeinschaft kann vor dem Ablauf der Zuschlagsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
VolltextIBRRS 2005, 0120
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2004 - 1 VK LVwA 31/04
1. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Diese Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen. Es genügt dabei nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus eben diesen Gründen zeitnah nach jeder Einzelentscheidung erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Dabei muss so detailliert vorgegangen werden, dass die das gesamte Vergabeverfahren tragenden Aspekte für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
2. Den Auftraggeber trifft gemäß § 22 Nr. 1 VOL/A auch die Verpflichtung zur Dokumentation des rechtzeitigen Eingangs durch Anfertigung eines aussagefähigen Eingangsvermerkes.
VolltextIBRRS 2005, 0119
VK Halle, Beschluss vom 13.11.2003 - VK Hal 31/03
1. Bei einer Bauleistung nach § 1 a VOB/A hat sich der geschätzte Auftragswert auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze - sonstige - Baumaßnahme zu beziehen, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.
2. Ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt, kann dahinstehen, wenn es bereits an einem eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt. Ein drohender Schaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
3. Die Bieter dürfen zwar an ihren eigenen Eintragungen in den Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, jedoch muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A zweifelsfrei erkennbar sein, was gemeint ist. Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden, sondern muss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A ausgeschieden werden.
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die in der Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten müssen.
5. Aus den Regelungen des § 21 VOB/A und der Ermächtigung aus § 8 VOB/A folgt das Erfordernis der Vorlage der abgeforderten Nachweise zum Submissionstermin.
VolltextIBRRS 2005, 0109
VK Hessen, Beschluss vom 10.06.2004 - 69d-VK-28/2004
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nach erfolgter Aufhebung der Ausschreibung nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings müssen auch in diesem Fall zunächst die allgemeinen Sachentscheidsvoraussetzungen, insbesondere der §§ 107 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1 und 2 GWB, vorliegen. Fehlen diese, ist der Antrag, wie in jedem Nachprüfungsverfahren, unzulässig.*)
2. War das Angebot aufgrund fehlender Unterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2, § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen, kann es für den Zuschlag nicht mehr in Betracht kommen. Mangels drohenden Schadens fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis.*)
VolltextIBRRS 2005, 0105
EuGH, Urteil vom 11.01.2005 - Rs. C-26/03
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, diese in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ist dahin auszulegen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer wirksamen und raschen Nachprüfung der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen, auch auf Entscheidungen außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens und im Vorfeld einer förmlichen Ausschreibung erstreckt, insbesondere auf die Entscheidung über die Frage, ob ein bestimmter Auftrag in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 in ihrer geänderten Fassung fällt. Diese Nachprüfungsmöglichkeit steht jedem, der ein Interesse an dem fraglichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, von dem Zeitpunkt an zur Verfügung, zu dem der Wille des öffentlichen Auftraggebers, der Rechtswirkungen entfalten kann, geäußert wird. Die Mitgliedstaaten dürfen daher die Nachprüfungsmöglichkeit nicht davon abhängig machen, dass das fragliche Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht hat.*)
2. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber, mit einer Gesellschaft, die sich rechtlich von ihm unterscheidet und an deren Kapital er mit einem oder mehreren privaten Unternehmen beteiligt ist, einen entgeltlichen Vertrag über Dienstleistungen zu schließen, die in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 in der Fassung der Richtlinie 97/52 fallen, so sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stets anzuwenden.*)
IBRRS 2005, 0104
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 Verg 17/04
1. Der Vorwurf einer Bieterin gegenüber der Vergabestelle, dass ihr „Angaben/Informationen formell nicht gegeben oder mitgeteilt“ worden seien, stellt keine wirksame Rüge dar.
2. Kenntnis von einem Vergabeverstoß i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB liegt bereits dann vor, wenn dem Bieter die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und diese Tatsachen bei objektiver Wertung aus der Sicht des Bieters so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass der Bieter sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen kann.
VolltextIBRRS 2005, 0103
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 Verg 15/04
1. Nach dem unmittelbaren Regelungsgehalt des § 128 GWB hat grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer zu tragen (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA bzw. ebenso § 13 Abs. 1 Nr. 1 BVwKostG); es sei denn, die abweichende Kostenregelung des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB greift ein.
2. Die Vorschrift des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB erfasst nur den Fall, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren in formeller Hinsicht ganz oder teilweise unterliegt. Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes bewusst davon abgesehen, eine vom o. g. Grundsatz abweichende Kostenregelung auch für solche Fälle zu treffen, in denen der Antragsgegner ein bevorstehendes vollständiges oder teilweises formelles Unterliegen dadurch abwendet, dass er den gerügten Vergabeverstoß faktisch heilt.
VolltextIBRRS 2005, 0102
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2003 - VK-SH 20/03
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wird nicht durch die Antragsrücknahme gehindert.*)
VolltextIBRRS 2005, 0094
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2004 - 203-VgK-54/2004
1. Es ist davon auszugehen, dass behauptete Mängel und Ungenauigkeiten eines Leistungsverzeichnisses (z.B. Forderung des Auftraggebers nach Fabrikatsangaben) spätestens bei Erstellung des Angebotes festgestellt werden; sie müssen entsprechend unverzüglich gerügt werden.
2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Hersteller- und Typenbezeichnungen, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies zumindest dann, wenn es sich – gemessen am Gesamtangebot - nicht um eine völlig unerhebliche Anzahl von fehlenden Angaben handelt, ohne weiteres Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss.
3. Eine geringfügige Verschiebung des Eröffnungstermins, die sich im Rahmen von 15 bis maximal 30 Minuten hält, ist als vergaberechtlich tolerierbar anzusehen.
VolltextIBRRS 2005, 0093
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2004 - 203-VgK-52/2004
Der Ausschlussgrund des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOB/A gilt auch dafür, dass der Auftraggeber weitere besondere Kriterien für den Ausschluss oder die Zulassung von Nebenangeboten in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich niedergelegt hat und diese Kriterien nicht erfüllt werden.
VolltextIBRRS 2005, 0092
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2003 - VK-SH 03/03
1. Die Anforderungen, die an ein Angebot im Sinne der VOB gestellt werden müssen, sind ausschließlich in den §§ 6, 9ff und 21 VOB/A geregelt.*)
2. Die vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Kopie oder Zweitschrift ist nicht als "geforderte Erklärung" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A zu verstehen. Eine Kopie ist keine eigene oder fremde Erklärung, sondern lediglich die kopierte Form einer Erklärung.*)
3. Die Ausschlussvorschriften nach der VOB/A sind abschließend. Die Voraussetzungen, unter denen Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen, können vom öffentlichen Auftraggeber nicht durch besondere Vertragsbedingungen erweitert werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0091
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2003 - VK-SH 01/03
1. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer geforderten Erklärung besteht nur dann, wenn die Erklärungen rechtlich zulässig verlangt werden darf. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig dann nicht, wenn Aussagen zu vergabefremden Kriterien verlangt werden, mit denen allgemein-, sozial-, regionalpolitische oder sonstige Zielsetzungen verfolgt werden, die keinen Bezug zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter haben.*)
2. Will sich der Auftraggeber über das Angebot eines Bieters unterrichten, ist dies im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 24 Nr. 1 VOB/A nur dann zulässig, wenn es dem Auftraggeber darauf ankommt, Zweifelsfragen aus dem Angebot selbst zu klären. Dabei darf sich die Erläuterung des wirklichen Angebotswillens des Bieters nur auf notwendig aufklärungsbedürftige Teile des Angebots und nicht auf mehr, vor allem nicht auf eine etwaige Änderung des Angebots beziehen.*)
3. Zulässig ist die Wertung eines im Detail unvollständigen Angebots, wenn dies die Beurteilung seiner Funktionalität durch die Vergabestelle in keiner Weise beeinträchtigt, seine sachlichen Lücken lediglich verhältnismäßig geringfügige Details betreffen und in der Zusammenschau aller abgegebenen Angebote die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht ändern, die Zulassung des Angebots keinen Manipulationen Vorschub leistet und keine sonstigen besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten des Bieters in einem unlauteren Licht erscheinen lassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0090
VK Hessen, Beschluss vom 10.06.2004 - 69d-VK-27/2004
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nach erfolgter Aufhebung der Ausschreibung nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings müssen auch in diesem Fall zunächst die allgemeinen Sachentscheidsvoraussetzungen, insbesondere der §§ 107 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1 und 2 GWB, vorliegen. Fehlen diese, ist der Antrag, wie in jedem Nachprüfungsverfahren, unzulässig.*)
2. War das Angebot aufgrund fehlender Unterlagen gem. §§ 25 Nr. 1 Abs. 2, 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen, kann es für den Zuschlag nicht mehr in Betracht kommen. Mangels drohenden Schadens fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis.*)
VolltextIBRRS 2005, 0089
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2004 - 203-VgK-50/2004
1. Ein Deichverband im Sinne des § 9 Niedersächsischen Deichgesetzes ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Eine überwiegende Finanzierung liegt auch dann vor, wenn es sich um eine durch Zwangsmitgliedschaft staatlich vorgeschriebene Finanzierung handelt.
3. Die Formblätter des VHB zur Dokumentation nach § 30 VOB/A dienen in erster Linie als "Checkliste" für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren und einen aussagefähigen Vergabevermerk.
4. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich das Erfordernis der Definition und Bekanntmachung von technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit von Nebenangeboten nicht ableiten.
5. Werden den Bietern weder mit der Vergabebekanntmachung noch mit den Verdingungsunterlagen Zuschlagskriterien bekannt gemacht, ist das wirtschaftlichste Angebot allein auf der Grundlage des niedrigsten Angebotspreises zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2005, 0039
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2004 - 1 Verg 7/04
Ein gänzliches Absehen von der Erhebung der Gebühr kommt nur in Betracht, wenn bis zur Rücknahme eines Antrages wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kein irgendwie ins Gewicht fallender personeller und sachlicher Aufwand bei der Vergabekammer erforderlich geworden ist.
VolltextIBRRS 2005, 0029
OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2001 - WVerg 04/01
1. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht zu berücksichtigen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nicht offen zu Tage liegt, sondern ergänzende tatsächliche Feststellungen erfordert, die nach der Aktenlage oder mit präsenten Beweismitteln nicht zu gewinnen sind.*)
2. Ein geldwerter Nachteil der Vergabestelle für den Fall der Verschiebung der Zuschlagsentscheidung vermag für sich gesehen nur dann eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags zu rechtfertigen, wenn es sich um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung handelt.*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 4176OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 Verg 2/04
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, einem Beteiligten Akteneinsicht (§ 111 Abs. 1 GWB) zu gewähren, ist ein Rechtsmittel nach §§ 116 ff. GWB nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 2004, 4055
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 29/03
1. Die Antragsbefugnis setzt gemäß § 107 Abs. 2 GWB auf Seiten des antragstellenden Unternehmens die Darlegung voraus, dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Eintritt eines Schadens kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Durchführung zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
2. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen grundsätzlich zum Angebotsausschluss.
3. Das Angebotsschreiben enthält Erklärungen des Bieters und nicht Erklärungen der Vergabestelle. Dass die Vergabestelle durch das Ankreuzen bestimmter Anlagen wie "Besondere Vertragsbedingungen", "Zusätzliche Vertragsbedingungen" oder "Leistungsbeschreibung" auf obligatorische Angebotsbestandteile hingewiesen hat, führt zu keiner anderen Betrachtung . Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass der Bieter - soweit es an diesen Vorgaben fehlt - auf entsprechende eindeutig geforderte Angaben verzichten kann.
4. Die Antragstellerin ist mit Angebotsabgabe verpflichtet, den geplanten Nachunternehmereinsatz eindeutig und zweifelsfrei mitzuteilen. Die fehlenden Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz können auch nicht durch Nachverhandlungen nachgeholt werden. Bei Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes handelt es sich um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung eines Bieters auswirkt. Die Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Angebotsgestaltung dar.
VolltextIBRRS 2004, 4054
LG Halle, Urteil vom 20.11.1997 - 4 O 400/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 4053
LG Göttingen, Urteil vom 10.10.1991 - 2 O 332/89
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 4043
BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - Verg 19/04
Bietet ein Bieter statt eines vom Leistungsverzeichnis verlangten Produktes aus Edelstahl ein solches aus Messing verchromt an, entspricht sein Angebot nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses; es ist deshalb, sofern es nicht als Nebenangebot gewertet werden kann, zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2004, 4016
VK Thüringen, Beschluss vom 23.12.2004 - 360-4003.20-031/04-ABG
1. Das Fehlen eines geforderten Nachweises über die Zertifizierung der für die Leistungsrealisierung vorgesehenen Betriebsstätte gemäß § 52 KrW-/AbfG führt zwingend zum Angebotsausschluss.
2. Bei fehlenden Eignungsnachweisen hat der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung und Wertung keinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum.
3. Die zur Bewertung eines Zuschlagskriteriums herangezogenen Fakten (= Unterkriterien) müssen nicht bekannt gemacht werden.
VolltextIBRRS 2004, 4012
VK Thüringen, Beschluss vom 17.12.2004 - 360-4004.20-027/04-SLZ
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Aufgabenbeschreibung die Leistungsbilder vollständig zu erläutern.
VolltextIBRRS 2004, 4011
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2004 - VK-SH 35/04
Im Falle der Antragsrücknahme kann eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten angeordnet werden, nachdem der BGH (Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03) offen gelassen hat, ob eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) auch im Falle der Antragsrücknahme nicht in Betracht kommt.*)
VolltextIBRRS 2004, 4010
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2004 - VK-SH 34/04
Die in der Rechtsprechung für eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB angenommene Maximalfrist von zwei Wochen gilt nur für Fälle mit besonders schwieriger Sach- und Rechtslage. Eine Rüge ist demnach nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB, wenn sie nahezu zwei Wochen nach Kenntnis des vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes erfolgt und die Antragstellerin einräumt, dass ihr die rechtliche Bewertung des Sachverhalts innerhalb von drei Tagen möglich war.
VolltextIBRRS 2004, 4009
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 156/02
Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen ausschreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberechnungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.*)
VolltextIBRRS 2004, 4008
VG Koblenz, Urteil vom 06.07.2004 - 6 K 2875/03
1. Eine Gemeinde darf nach der Gemeindeordnung finanzielle Verpflichtungen nur dann eingehen, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind.
2. Ausnahmsweise kann sie dennoch eine Verpflichtung eingehen, wenn das Vorhaben unabweisbar erscheint, weil seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde, wie dies z. B. der Fall wäre, wenn ein Schulhaus oder eine Brücke einzustürzen drohten.
3. Ist eine solche Ausnahme jedoch nicht gegeben, so darf eine Vergabe über die Planung eines Schwimmbades nicht vergeben werden, wenn dies nur durch einen Kredit finanziert werden könnte.
VolltextIBRRS 2004, 3987
KG, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04
1. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV ist auf so genannte De-facto-Vergaben nicht entsprechend anwendbar.
2. Es bleibt offen, ob die Nichtigkeitsfolge einer De-facto-Vergabe bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung aus § 134 BGB herzuleiten ist, nachdem der EuGH entschieden hat, dass eine durch eine vergaberechtswidrige Vergabe begangene Verletzung des Gemeinschaftsrechts während der gesamten Dauer der Erfüllung der geschlossenen Verträge fortdauert.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine De-facto-Vergabe im Einzelfall gegen § 138 BGB verstößt (hier bejaht).
VolltextIBRRS 2004, 3976
OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2004 - WVerg 11/04
1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.*)
2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes dienenden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.*)
IBRRS 2004, 3975
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.12.2004 - 320.VK-3194-47/04
1. Zur Frage der unverzüglichen Rüge (§ 107 Abs. 3 GWB).
2. Keine Wertung von Nebenangeboten, wenn die Vergabestelle weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 3969
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2004 - VK 2-LVwA LSA 40/04
Fügt ein Antragsteller in einem geforderten Nachunternehmerverzeichnis neben der Angabe einzelner Nachunternehmer ergänzend einen Zusatz "oder gleichwertig" an, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
IBRRS 2004, 5171
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2004 - Verg 56/04
Eine Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt auch dann vor, wenn der technische Inhalt abgeändert und etwas anderes als die ausgeschriebene Leistung angeboten wird. Auf die Bedeutung der Abweichung und die wirtschaftlichen und technischen Auswirkungen kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2004, 3963
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2004 - Verg 75/04
1. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen kann vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Eilantrages in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch genommen werden.
2. Entscheidend für den Erfolg eines Eilantrages sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels, über die mittels einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden wird.
VolltextIBRRS 2004, 3962
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2004 - Verg 46/04
1. Zum Begriff der Einrichtungen im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A.
2. Indizien für einen Verdrängungswettbewerb einer Einrichtung im Sinn von § 7 Nr. 6 VOL/A müssen immer verbunden sein mit einer primär sozialpolitischen Zielsetzung der Einrichtung.
3. Ist ein Wettbewerber anhand der vorstehenden Grundsätze als eine öffentliche Einrichtung mit sozialpolitischer Ausrichtung zu qualifizieren, kommt es auf die zusätzliche Feststellung einer konkreten Wettbewerbsverfälschung oder -verzerrung nicht an.
4. § 7 Nr. 6 VOL/A verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.
VolltextIBRRS 2004, 3961
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2004 - Verg 69/04
1. Ein Beigeladener unterliegt im Sinn von § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB mit der entsprechenden Kostenfolge, wenn er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist.
2. Die Vergabekammer trifft gegenüber einem Beigeladenen keine Aufklärungs- und Untersuchungspflicht über das mit der Stellung eines Antrags verbundene Kostenrisiko, wenn der Beigeladene anwaltlich vertreten ist.
3. Das der nach § 128 Abs. 3 Satz 4 der Vergabekammer eingeräumte Ermessen, von der (ganzen oder teilweisen) Erhebung der Gebühren abzusehen, erstreckt sich nicht auf die vom Gesetz angeordnete gesamtschuldnerische Haftung.
4. Auswirkungen der Gebührenbefreiung eines Gesamtschuldners auf die Kostentragungspflicht des anderen Gesamtschuldners.
VolltextIBRRS 2004, 3960
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - Verg 80/04
Wird eine Entscheidung der Vergabekammer nicht in der Hauptsache, sondern nur in einer Nebenentscheidung angegriffen, bleibt für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Vergabekammerverfahrens die Vergabekammer zuständig.
Volltext