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Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 3565
VergabeVergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2001 - 2 VK 80/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3564
VergabeVergabe
Neuwertung muss Rechtsauffassung der VK beachten!

VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 18/04

1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)

2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)

3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)

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IBRRS 2004, 3563
VergabeVergabe
Neuwertung muss Rechtsauffassung der VK beachten!

VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 26/04

1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)

2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)

3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)

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IBRRS 2004, 3562
VergabeVergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VK 82/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3561
VergabeVergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 VK 85/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3560
VergabeVergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - 2 VK 94/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3555
VergabeVergabe
Ausschluss unvollständiger Angebote

VK Münster, Beschluss vom 15.10.2004 - VK 28/04

Die Vergabestelle muss unvollständige Angebote ausschließen.*)

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IBRRS 2004, 3554
VergabeVergabe
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge

VK Münster, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 15/04

Nach der Rücknahme eines Nachprüfungsantrages trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.*)

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IBRRS 2004, 3531
VergabeVergabe
Zulässigkeit von Rahmenverträgen

KG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 Verg 22/03

1. Die Ausschreibung erfolgt zu vergabefremden Zwecken, wenn sich die Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung durch den betreffenden Auftraggeber richtet. Solche vergabefremde Zwecke sind etwa anzunehmen, wenn mit der Ausschreibung nicht die Vergabe von Aufträgen, sondern lediglich ihr Inaussichtstellen bezweckt wird.

2. Wird das Produkt des erfolgreichen Bieters nach dem Vergabeverfahren lediglich in einen Katalog aufgenommen ohne jegliche weitere Verkaufsgarantie, dann ist der Zweck durchgeführten Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung gerichtet, sondern darauf, das Angebot des erfolgreichen Unternehmens potenziellen Interessenten zu präsentieren; eine zu einem solchen Zweck durchgeführte Ausschreibung ist unzulässig.

3. Rahmenverträgen außerhalb des Bereichs der Sektorenausnahmen sind keineswegs generell ausdrücklich zugelassen. Die generelle Zulässigkeit solcher Verträge ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 8 VgV, denn die Vorschrift regelt nur allgemein die Berechnung des Auftragswerts bei Rahmenverträgen, verhält sich aber nicht zu der Frage, in welchen Bereichen Rahmenverträge zulässig sind.

4. Es ist durchaus zweifelhaft, ob öffentliche Auftraggeber auch im Hinblick auf Rahmenverträge Ausschreibungen durchführen können, die den Auftraggeber nicht schon unmittelbar zur Abnahme verpflichten.

5. Der Gesetzgeber hat sowohl der Vergabekammer als auch dem Vergabesenat gemäß §§ 123, 114 Abs.1 S. 1 GWB die Verpflichtung zugewiesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Dabei ist auch der Vergabesenat an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

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IBRRS 2004, 3529
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragsverfahren nach der VOF

VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 3-92/04

1. Das Auftragskriterium "Preis" ist im Rahmen der VOF nicht automatisch vom Kriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" umfasst.

2. Eignungskriterien können nur auf der ersten Verfahrensstufe verwendet werden.

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IBRRS 2004, 3528
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber

BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - Verg 17/04

1. Die Landesversicherungsanstalt für Ober- und Mittelfranken ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. *)

2. Verlangt der Auftraggeber das Angebot eines Listenpreises, entspricht ein Angebot mit einem für den Einzelfall kalkuliertem Preis nicht diesen Anforderungen; es ist zwingend auszuschließen. *)

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IBRRS 2004, 3527
VergabeVergabe
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2004 - 1 VK 66/04

1. Die Tatsache, dass das preisgünstigste Angebot wegen Unvollständigkeit auszuschließen ist, stellt keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 26 VOB/A dar, der zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigen würde, sofern weitere wertbare Angebote vorliegen.

2. In einem solchen Fall ist vielmehr das begonnene Verfahren mit den abgegebenen, wertbaren Angeboten fortzuführen.

3. Insbesondere ist eine Aufhebung missbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie erklärtermaßen allein zu dem Zweck erfolgt, den Auftrag nicht an den zweitgünstigsten Bieter erteilen zu müssen, sondern ihn freihändig an eben den Bieter zu erteilen, dessen Angebot auszuschließen war.

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IBRRS 2004, 3526
VergabeVergabe
Generalübernehmer als Bieter: Voraussetzungen

VK Hessen, Beschluss vom 25.08.2004 - 69d-VK-52/2004

Bieter mit einem Eigenleistungsanteil in Höhe von 18,52 % sind als Generalübernehmer zu qualifizieren. Solche Bieter können – zumindest bei Vergabeverfahren, mit dem Abschnitt 2 der VOB/A unterfallen – zwar deshalb nicht ausgeschlossen werden, müssen aber mit der Angebotsabgabe von sich aus zur Erfüllung ihrer Obliegenheitsverpflichtung den Nachweis über die Verfügbarkeit über die durch sie benannten Subunternehmer führen. Eine nachträgliche Nachweiserbringung ist ausgeschlossen (§ 24 VOB/A).*)

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IBRRS 2004, 3525
VergabeVergabe
Unterzeichnung des Angebotes durch Bevollmächtigten erforderlich!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2004 - 1 VK 54/04

1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b iVm. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A darf der Auftraggeber den Zuschlag nur an unterschriebene Angebote erteilen. Angebote sind nur wirksam, wenn sie von einer zur Vertretung des Bieters berechtigten Person unterzeichnet sind.

2. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer selbst das Angebot unterschreibt, doch ist bei der Unterschrift durch einen Angestellten nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis auszugehen, sofern nicht der Rechtsschein einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Vielmehr hat der Unterzeichnende, wenn er nicht begründet davon ausgehen darf, dass die Vergabestelle seine Vertretungsbefugnis kennt, seine Berechtigung nachzuweisen.

3. Wird ein solcher Nachweis bei der Angebotsabgabe nicht beigefügt, so ist der Nachweis der Bevollmächtigung im Rahmen der § 24 VOL/A nachzufordern.

4. Die mit Ermessensfehlern behaftete weitere Berücksichtigung eines Bieters, der nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt, beeinträchtigt die Rechte der anderen, aussichtsreichen.

5, Hat der Auftraggeber eine nur unzureichende Eignungsprüfung vorgenommen oder diese sogar gänzlich unterlassen, so stellt dies einen Ermessensfehler dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Wertungsentscheidung auswirkt.

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IBRRS 2004, 3511
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mitwirkung bei der Vergabe: Bieter-Ausschluss?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 11.11.2004 - Rs. C-34/03

1. Die Richtlinie 97/52/EG und die Richtlinie 98/4/EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jeder, der mit der Erforschung, der Erprobung, der Prüfung oder der Entwicklung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befasst war, systematisch die Möglichkeit verliert, einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot für diese Ausschreibungen abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder um ein staatliches Unternehmen handelt, die oder das an der Vorbereitung beteiligt war.

2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und die Sektorenrechtmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung mit der Erforschung und der Erprobung befasst war, bis zum Ende des Verfahrens zur Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl das Unternehmen versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.

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IBRRS 2004, 3510
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mitwirkung bei der Vergabe: Bieter-Ausschluss?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 11.11.2004 - Rs. C-21/03

1. Die Richtlinie 97/52/EG und die Richtlinie 98/4/EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jeder, der mit der Erforschung, der Erprobung, der Prüfung oder der Entwicklung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befasst war, systematisch die Möglichkeit verliert, einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot für diese Ausschreibungen abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder um ein staatliches Unternehmen handelt, die oder das an der Vorbereitung beteiligt war.

2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und die Sektorenrechtmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung mit der Erforschung und der Erprobung befasst war, bis zum Ende des Verfahrens zur Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl das Unternehmen versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.

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IBRRS 2004, 3504
VergabeVergabe
Zwingender Ausschluss eines Angebots

VK Thüringen, Beschluss vom 27.10.2004 - 360-4002.20-016/04-SON

Fehlen bei einem Angebot geforderte gerichtliche und amtliche Bestätigungen sowohl zur Tatsache des Nichtbestehens eines Liquidationsverfahrens, als auch das Fehlen eines Bundeszentralregisterauszuges selbst, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

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IBRRS 2004, 3503
VergabeVergabe
Anforderungen an Angebote

VK Thüringen, Beschluss vom 01.11.2004 - 360-4002.20-033/04-MGN

1. Fehlen Festlegungen zu den für Nebenangebote geltenden Kriterien, ist es der Vergabestelle untersagt, die Nebenangebote in die Wertung einzubeziehen.

2. Die Beifügung einer eigenen Tariftreueerklärung führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.

3. Es ist einer Holding gestattet Leistungsteile von Tochterunternehmen anzubieten, auf die sie nach entsprechender konzernrechtlicher Verflechtung jederzeit zugreifen kann. Im umgekehrten Fall gilt dieses nicht ohne Einschränkung, da eine Tochter, also ein konzernrechtlich nachgeordnetes Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen nicht zur Leistung verpflichten kann.

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IBRRS 2004, 3502
VergabeVergabe
Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2004 - 203-VgK-45/2004

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für diese positive Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen, sind in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung die Kriterien anzugeben, nach denen sich das wirtschaftlichste Angebot bemessen soll. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Vergabeverfahren dürfen bei der Wertung von Angeboten nur Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen, die zuvor in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht worden sind, damit sich die interessierten Bieter darauf einstellen können.

4. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.

5. Wird in der Leistungsbeschreibung der Einsatz von fabrikneuem Material vorgeschrieben, so ist ein Nebenangebot, welches die Verwendung bereits gebrauchter Materialien vorsieht, als nicht gleichwertig auszuschließen.

6. Wird in einem Vergabenachprüfungsverfahren von keinem der Bieter gerügt, dass ein eigentlich durchzuführendes Offenes Verfahren unterblieben ist, so ist die Vergabekammer gleichwohl nicht daran gehindert, dies im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, sofern der Verstoß offensichtlich und evident ist.

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IBRRS 2004, 3501
VergabeVergabe

VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2002 - 1/SVK/035-02

. Die Angebotsbedingungen (Formular EVM (B) Ang) gehören nicht zu den Verdingungsunterlagen, sondern zu den Vergabeunterlagen. Änderungen an diesen ziehen nicht den zwingenden Ausschluss des Bieters gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A nach sich. Der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens entscheidet, ob er das Angebot auch mit den vorgenommenen Änderungen werten kann.*)

2. Für Erklärungen des Bieters ist nicht das von ihm selbst verfasste Angebotsanschreiben, sondern das vom Auftraggeber verfasste Formblatt maßgeblich. Dies gilt auch für Nachlässe auf Nebenangebote. Sind diese nicht gem. § 25 Nr. 5 der VOB/A in der ab 2000 geltenden Fassung an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen, sind sie nicht zu werten.*)

3. Eine trotzdem erfolgte Aufklärung seitens des Auftraggebers stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Diese muss aber im vorliegenden Fall nicht zwingend zu einem Ausschluss des Bieters führen, da sich die Bieterreihenfolge hierdurch nicht geändert hätte. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, das Angebot ohne den fraglichen Nachlass auf die gewerteten Nebenangebote zu werten.*)

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IBRRS 2004, 3500
VergabeVergabe

VK Sachsen, Beschluss vom 05.11.2002 - 1/SVK/096-02

1. Die Einbeziehung eines Nebenangebotes in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt u.a. voraus, dass die Alternative objektiv gleichwertig ist. Dabei geht es entscheidend um die Frage, ob das Nebenangebot, so wie es vorliegt, mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, dem Willen des Auftraggebers in allen technischen und wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden. Nebenangebote müssen von vornherein so gestaltet sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, diese zu prüfen und zu werten. Die vorzulegenden Nachweise müssen es dem Auftraggeber ermöglichen, ohne weitere Untersuchungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebots zu erkennen. Defizite des Bieters hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene, ergänzende Untersuchungen ausgleichen. Fehlt eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes oder ist diese lediglich allgemein gehalten, ist das Nebenangebot nicht zu berücksichtigen.*)

2. Ist die Durchführung der geplanten Maßnahme in der veränderten Technologie des Nebenangebotes noch von der Herstellung statischer Konzepte oder Bauausführungsplänen abhängig, macht deren Fehlen bei Angebotsabgabe das Nebenangebot unvollständig und damit nicht wertbar.*)

3. Bei § 30 VOB/A handelt es sich um eine bieterschützende Norm. § 30 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber die gesamte Vergabeentscheidung (u. a. auch die Bewertung der Nebenangebote) im Vergabevermerk transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren; dies gilt insbesondere, wenn er sich bei seiner Auswahlentscheidung über vorhandene gutachterliche Bewertungen hinwegsetzt.*)

4. Ein Verstoß gegen § 13 S.1 VgV liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber den Bietern keine Informationen über die Annahme bzw. Ablehnung der Nebenangebote konkurrierender Bieter gibt.*)

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IBRRS 2004, 3499
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002 - 203-VgK-07/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3498
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 203-VgK-08/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3497
VergabeVergabe
Wann ist freihändige Vergabe zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2004 - Verg 52/04

1. § 3 Nr. 4 VOL/A zählt die Fälle einer zulässigen Freihändigen Vergabe in der Art eines Katalogs grundsätzlich abschließend auf.

2. In den in § 3 Nr. 3 und 4 VOL/A genannten Ausnahmefällen "soll" eine Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändige Vergabe stattfinden. Die Vergabestelle ist danach nicht in jedem wortlautgemäß anzunehmenden Ausnahmefall, sondern dann nur in der Regel gehalten, den Auftrag im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe zu vergeben. Sachlich gerechtfertigte Gründe können dazu Anlass geben, einer höherrangigen Vergabeart den Vorzug zu geben. Umgekehrt ist im Normalfall eines der Katalogtatbestände der § 3 Nr. 3 oder 4 VOL/A gegen das Absehen vom Offenen Verfahren (von einer Öffentlichen Ausschreibung) nichts einzuwenden.

3. Gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A soll eine Freihändige Vergabe stattfinden, wenn die Vergabe an eine Einrichtung im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A beabsichtigt ist. Der aus den Merkmalen der Absicht der Vergabestelle und der Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A zusammengesetzte Normtatbestand ist in dem Sinn zu verstehen, dass es - sofern die Absicht einer Auftragsvergabe an eine solche Einrichtung vergaberechtlich beanstandungsfrei besteht - nur noch darauf ankommt, ob der Auftragnehmer als eine Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A anzusehen ist.

4. Die Vergabestelle darf die in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen deshalb nach ihrem Ermessen durch Freihändige Vergabe an einer Ausführung öffentlicher Aufträge beteiligten, sofern dies die Marktverhältnisse und den Wettbewerb nicht verfälscht.

5. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A (insbesondere in Verbindung mit § 3 Nr. 2 VOL/A) können die Ansicht rechtfertigen, Freihändige Vergaben an Einrichtungen im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A seien nur zuzulassen, sofern dies zur Erfüllung der vom Träger der Einrichtung wahrgenommenen sozialpolitischen Aufgaben erforderlich sei.

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IBRRS 2004, 3496
VergabeVergabe
Entgelt i.S.d. § 99 GWB bei Altpapierverwertung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2004 - Verg 41/04

Dem BGH wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Erfolgt bei zur Verwertung überlassenen Altpapiers die Verwertungsdienstleistung bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit entgeltlich, auch wenn das Entsorgungsunternehmen seinerseits verpflichtet ist, ein Entgelt an den Entsorgungsträger für das überlassene Altpapier zu zahlen?

(In Widerspruch zu OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2004 - 13 Verg 8/04)

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IBRRS 2004, 3493
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 203-VgK-09/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3492
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.07.2002 - 203-VgK-11/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3491
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2002 - 203-VgK-12/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3489
VergabeVergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2001 - 2 VK 56/01

ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3488
VergabeVergabe

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 VK 36/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3487
VergabeVergabe

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2002 - 1 VK 35/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3486
VergabeVergabe

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2002 - 1 VK 30/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3485
VergabeVergabe
Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2004 - 203-VgK-47/2004

1. Schreibt die Auftraggeberin das streitbefangene Los - ohne hierzu verpflichtet zu sein - EU-weit im offenen Verfahren gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Nachprüfungsstelle die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg an, so legt die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung fest.

2. "Kenntnis" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist gegeben, wenn ein Bieter aufgrund einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht.

3. Ist der Nachweis der Gleichwertigkeit durch Fabrikatangabe, Artikelnummer, Prospekte, Muster o. ä. zu erbringen und weicht der Bieter von den ausgeschriebenen Geräten ab und nennt lediglich die Gerätetypen ohne jegliche Beschreibung, so wird die Gleichwertigkeit dieser Geräte mit den ausgeschriebenen Geräten nicht nachgewiesen. Das Angebot ist auszuschließen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen zur Gleichwertigkeit des Angebots anzustellen.

4. Auch eine fehlende Preisangabe führt zum Ausschluss des Angebotes.

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten.

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IBRRS 2004, 3484
VergabeVergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 203-VgK-14/2003

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3472
VergabeVergabe
Sächsische Aufbaubank ist öffentliche Auftraggeberin

VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2004 - 1/SVK/025-04

1. Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB. Sie erfüllt mit den mit der Umgründung übertragenen Förderaufgaben im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art und unterliegt gemäß § 19 Abs. 2 FörderbankG der Aufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.*)

2. Ein Antragsteller ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er zum Einreichungstermin kein wertungsfähiges Angebot vorgelegt hat.*)

3. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A kann ein Angebot ausgeschlossen werden, wenn es nicht alle geforderten Erklärungen (hier angebotenes, genaues Produkt für Call Center) enthält. Das Gleiche gilt, wenn der Bieter bei einer mit Ja/Nein zu beantwortenden Fähigkeit zur Weiterleitung von Telefonanrufen (sog. Skill-based Routing) keine Festlegung getroffen hat.*)

4. Da § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A fordert, dass die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen, müssen alle Merkmale der angebotenen Leistung zum Angebotseinreichungstermin vollständig abzuleiten sein. Nachträgliche Angaben, etwa mit welchem Zusatzmodul die angebotene Leistung angeblich ausgestattet sein soll, sind unbeachtlich, da sie eine nach § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossene Verhandlung über die Änderung des Angebots eröffnen.*)

5. Setzt der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bindende Mindestvorgaben für abzugebende Angaben und Erklärungen, reduziert sich das Ermessen hinsichtlich eines möglichen ("können ausgeschlossen") Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A auf Null.*)

6. Vermeintliche Unklarheiten im Leistungsverzeichnis können zulässigerweise nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB gerügt wurden, zumal der Bieter gemäß § 17 Nr. 6 VOL/A gehalten ist, derartige Missverständnisse beim Auftraggeber zu klären.*)

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IBRRS 2004, 3471
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 07.04.2004 - 1/SVK/023-04

1. Die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist einem Bewerber auch dann zuzusprechen, wenn er die Vergabeunterlagen für eine Angebotsabgabe nicht erhalten hat, diese Nichtzusendung aber gerade den von ihm geltend gemachten Vergabeverstoß darstellt.*)

2. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A liegen nicht vor, wenn eine angeblich unbedingt erforderliche Vergabe - objektiv gesehen - tatsächlich nicht notwendig ist, weil der Auftraggeber noch über sieben Monate eine vertragliche Bindung zum bisherigen Leistungserbringer hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die verkürzten Fristen des § 18 a Nr. 2 VOL/A (15 Tage Teilnahmefrist und zehn Tage Angebotsfrist) samt Auswertungszeitraum ausnutzen kann, ohne eine Leistungserbringung zu gefährden.*)

3. Auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 101 Abs. 4 GWB, § 3 a VOL/A) sind Bewerber nur auf objektiver Grundlage zur Teilnahme aufzufordern und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB und das Transparenz- und Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB zu beachten. Die Vergabe sogar eines unbefristeten Vertrages aus einer punktuellen Engpasslage - zudem an meist lokale Anbieter - sprengt den Ausnahmetatbestand des § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A. § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A ist - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - auf enge Ausnahmefälle wie insbesondere akute Gefahrensituationen und Katastrophenfälle beschränkt.*)

4. Will der Auftraggeber einem Bewerber die nach § 7 a i. V. m. § 7 Nr. 4, 5 VOL/A zu prüfende Eignung aufgrund von negativen Mutmaßungen und Gerüchten absprechen, so darf dies nicht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs des Bewerbers geschehen.*)

5. Eventuelle Probleme in der bisherigen Leistungserbringung stellen grundsätzlich keinen tauglichen Grund dar, einen Bewerber nicht am Wettbewerb zu beteiligen, zumal wenn dieser - sanktionslos - die auch künftig zu vergebende Leistung ohne gravierende Beanstandungen bisher erbracht hat.*)

6. Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB hat die Vergabekammer den Auftraggeber zur Einstellung eines Verhandlungsverfahrens zu verpflichten, wenn dieses vergaberechtswidrig durchgeführt wurde.*)

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IBRRS 2004, 3470
VergabeVergabe
Abweichung vom Vorrang des Offenen Verfahrens

VK Sachsen, Beschluss vom 20.08.2004 - 1/SVK/067-04

1. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt beim Auftraggeber (arg. ex § 3 a Nr. 3 VOL/A. "Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist.")*)

2. Hat der Auftraggeber in der Vergabeakte/Vergabevermerk demgegenüber nicht dokumentiert, warum er vom Vorrang des Offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 5 GWB abweichen darf, ist ein gegen die Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens gerichteter Nachprüfungsantrag grundsätzlich - bei unterstellter individueller Rechtsverletzung im übrigen - schon aus diesem Grund begründet (wie OLG Naumburg, B. v. 10.11.2003, 1 Verg 14/03).*)

3. Im Rahmen des § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A muss der Auftraggeber eine - vorherige - Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf der Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte zurück greifen. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder alternativ den Wert der Leistung zu setzen.*)

4. Bei der Ermittlung des Aufwands ist auch im Gegenzug einzustellen, welche Fixkosten der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren als Sowieso-Kosten (z. B: Auswertungskosten und Kosten für vorgezogenen Teilnahmewettbewerb) hat und welche Refinanzierungsposten (z. B. nach § 20 VOL/A für die Kosten der Vervielfältigung der Verdingungsunterlagen) den zusätzlichen Aufwand beim Offenen Verfahren andererseits wiederum gegenüber dem Nichtoffenen Verfahren schmälern.*)

5. Der klare Wortlaut des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A verdeutlicht, dass ein für sich gesehen hoher Aufwand für die Durchführung eines Offenen Verfahrens unerheblich ist. Vielmehr muss der Auftraggeber zum einen den ermittelten Aufwand - in der ersten Variante - zu dem positiv erreichbaren Vorteil eines Offenen Verfahrens ins Verhältnis setzen. Selbiges gilt - wertneutral - zum alternativ relevanten Wert der Leistung bei Variante zwei. Erst wenn zumindest zu einer der beiden Bezugsgrößen zweifelsfrei ein Missverhältnis fest gestellt würde, darf das Nichtoffene Verfahren angewandt werden. Dabei geht die Vergabekammer - gestützt auf Berichte der Rechnungshöfe und auch auf eine sachverständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - grundsätzlich davon aus, dass - aufgrund auch mathematischer Wahrscheinlichkeit - das wirtschaftlichste Angebot bei z. B. 50 fiktiven Angeboten im Offenen Verfahren preislich niedriger liegt als bei lediglich zehn Angeboten, zumal wenn diese - wie vorliegend - ausgelost werden.*)

6. Ein Missverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A liegt erst dann vor, wenn der zusätzliche Aufwand eines Offenen Verfahrens den ermittelten Vorteil um ein Vielfaches übersteigt.*)

7. Selbiges gilt für ein Missverhältnis zum Wert der Leistung. Nur dann, wenn der - zusätzliche - Aufwand eines Offenen Verfahrens einen Großteil des Wertumfangs der Leistung ausmacht, ist ein Nichtoffenes Verfahren gerechtfertigt. Bei der erforderlichen Individualbetrachtung steht ein immer höherer Wert der Leistung proportional zum Aufwand des Offenen Verfahrens. Je höher der betroffene Wert der Leistung, um so weniger wahrscheinlich kann der Aufwand des Offenen Verfahrens zu einem beachtlichen Missverhältnis führen. Ein anerkennenswerter Zusatzaufwand des Offenen Verfahrens von einem Prozent des Leistungswertes steht nicht im Missverhältnis zum Leistungswert.*)

8. Bei dieser Gesamtbetrachtung muss insbesondere der Ausnahmecharakter des Nichtoffenen Verfahrens gegenüber dem Offenen Verfahren berücksichtigt werden. Würde der Auftraggeber anhand nur von ihm vorgenommener und ungesicherter Prognosewerte zum Aufwand eines Offenen Verfahrens und geschätzter fiktiver Kosten einer noch ungewissen Anzahl von Bietern in jenem Offenen Verfahren generell das Nichtoffene Verfahren anwenden, wäre dem Haus- und Hoflieferantentum Tür und Tor geöffnet. Dies gilt um so mehr als der wettbewerbliche Aspekt der Beschaffungen durch § 97 Abs. 1 GWB gegenüber dem unterhalb der EU-Schwellenwerte allein dominierenden haushaltsrechtlichem Aspekt an Bedeutung gewonnen hat.*)

9. Es fehlt einem Bewerber die gemäß § 114 Abs. 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung durch die fehlerhafte Durchführung eines lediglich Nichtoffenen Verfahrens, wenn er für ein separates Teillos im Gegensatz zu anderen Losen vom Auftraggeber singulär zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.*)

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IBRRS 2004, 3464
VergabeVergabe
Umgehung der Vergabevorschriften: Betrug oder Untreue?

BGH, Urteil vom 11.10.2004 - 5 StR 389/04

Stimmen sich ein Oberbauleiter und ein Bauunternehmer dahingehend ab, dass unter Umgehung der öffentlichen Ausschreibungsverfahren öffentliche Bauaufträge zu überhöhten Werklöhnen an den Bauunternehmer vergeben werden, so liegt in der überhöhten Auszahlungsanordnung des Oberbauleiters keine Irrtumserregung beim Kassenbeamten, da dieser keine materielle Prüfungspflicht hat. Daher liegt kein Betrug, sondern Untreue vor.

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IBRRS 2004, 3449
VergabeVergabe
Festsetzung des Gegenstandswertes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2004 - Verg 12/02

1. Vergabekammer und Vergabesenat sind nicht befugt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren mit verbindlicher Wirkung isoliert festzusetzen.

2. Zur Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber.

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IBRRS 2004, 3448
VergabeVergabe
Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2004 - Verg 59/04

Die Vergabekammer bleibt für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Aufwendungen auch dann zuständig, wenn mit der Beschwerde nicht die Hauptsache, d.h. die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern isoliert eine Nebenentscheidung angegriffen wird.

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IBRRS 2004, 3447
VergabeVergabe
Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2004 - Verg 51/04

Die Vergabekammer bleibt für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Aufwendungen auch dann zuständig, wenn mit der Beschwerde nicht die Hauptsache, d.h. die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern isoliert eine Nebenentscheidung angegriffen wird.

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IBRRS 2004, 3446
VergabeVergabe
Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2004 - Verg 49/04

Die Vergabekammer bleibt für die Festsetzung der in ihrer Instanz entstandenen Aufwendungen auch dann zuständig, wenn mit der Beschwerde nicht die Hauptsache, d.h. die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern isoliert eine Nebenentscheidung angegriffen wird.

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IBRRS 2004, 3445
VergabeVergabe
Festsetzung des Gegenstandswertes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2004 - Verg 14/02

Vergabekammer und Vergabesenat sind nicht befugt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren mit verbindlicher Wirkung isoliert festzusetzen.

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IBRRS 2004, 3444
VergabeVergabe
Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen der Vergabekammern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2004 - Verg 17/04

Kostenentscheidungen der Vergabekammern (Kostengrundentscheidungen und Kostenfestsetzungsbescheide) sind nur mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

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IBRRS 2004, 3443
VergabeVergabe
Anforderungen an Eignungsnachweise

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 11/04

1. Unklarheiten über die Qualität von geforderten Nachweisen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Sehen die Ausschreibungsunterlagen zwingend vor, dass die Bieter ihre Eignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisen haben, und ist ein bestimmter Termin zur Abgabe der geforderten Eignungsnachweise vorgesehen, kommt es darauf an, dass die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit haben.

3. Der Nachweis der Eignung fällt nicht unter den Begriff der "Angaben und Erklärungen" gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Fehlende Eignungsnachweise führen daher zwingend zum Angebotsausschluss.

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IBRRS 2004, 3442
VergabeVergabe
Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2004 - Verg 72/03

Bei einem objektiv unterdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad des Vergabenachprüfungsverfahrens sind nur Mittelgebühren als billig anzusehen.

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IBRRS 2004, 3441
VergabeVergabe
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2004 - Verg 12/03

Im Verfahren vor der Vergabekammer kann gemäß § 162 Abs. 3 VwGO analog dem Beigeladenen eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch den unterliegenden Beteiligten aus Gründen der Billigkeit zugesprochen werden.

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IBRRS 2004, 3440
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wohnungsbauunternehmen d. öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2004 - VK-SH 28/04

1. Wohnungsbaugesellschaften fallen unter das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie nach ihrer Satzung an einer dauerhaften und sozialen Wohnraumversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung mitwirken.*)

2. Für die Wertbarkeit von Nebenangeboten kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen hierfür technische Mindestbedingungen festgesetzt hat.*)




IBRRS 2004, 3436
VergabeVergabe
Welche Anforderungen sind an eine Rüge zu stellen?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2004 - 1 VK 14/04

1. Der Antragsteller eines Nachprüfungsantrages ist verpflichtet, die mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemachten und somit erkannten Vergabeverstöße vor Anrufung der Vergabekammer gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.

2. Eine Pflicht zur Rüge kann ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn der Auftraggeber von vornherein im Vergabeverfahren zu erkennen gegeben hat, dass er unter keinen Umständen, auch nicht auf eine Rüge hin, gewillt ist, einen ersichtlich vorliegenden Vergabeverstoß abzustellen.

3. Eine Rüge muss weder als solche bezeichnet werden, noch die gerügte Norm enthalten. Jedoch muss die Vergabestelle nicht nur erkennen können, dass das Verfahren als fehlerhaft angesehen wird, sondern sie ist darüber hinaus ausdrücklich dazu aufzufordern, den gerügten Verstoß abzustellen, bzw. der Bieter muss erkennen lassen, dass er von den Rechten Gebrauch machen wird, die ihm aus dem Vorliegen und Nichtbeseitigen des Fehlers zustehen.

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IBRRS 2004, 3431
VergabeVergabe
Wann liegt eine Pflicht zur Ausschreibungsaufhebung vor?

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2003 - 203-VgK-16/2003

1. Der öffentliche Auftraggeber, der Entsorgungsleistungen ausschreibt, ist gehalten, von Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Abfallmenge nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und den Bietern in erster Linie die Zahlen an die Hand zu geben, die dem Auftraggeber insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklung der für die Kalkulation maßgeblichen Fakten wie Abfallmenge, Behälter, Anzahl und Behältergröße etc. im Zeitpunkt der Abfassung der Verdingungsunterlagen aktuell bekannten und vorliegenden Zahlen mitzuteilen.

2. Von einer Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung als einzig rechtmäßige Maßnahme ist ausnahmsweise auszugehen, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist, sinnlos wäre oder aber Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigen würden.

3. Dies kann etwa in den Fällen vorkommen, in denen irreparable Mängel der Leistungsbeschreibung vorliegen, sofern diese erheblich sind. In diesen Fällen kann einem Bieter ein vergaberechtlicher Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens erwachsen, um so die Chance zu erhalten, in einem sich anschließenden, neuen Vergabeverfahren ein Angebot zu einem konkurrenzfähigen Preis anzubieten.

4. Die Antragsbefugnis für ein auf Aufhebung eines Vergabeverfahrens gerichtetes Nachprüfungsverfahren kann einem Antragsteller auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er schlüssig vorträgt, warum seiner Auffassung nach im konkreten Fall das dem öffentlichen Auftraggeber durch § 26 VOL/A eingeräumte Ermessen ausnahmsweise zu Gunsten einer Aufhebung auf Null reduziert ist.

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