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Sachgebiet: Vergabe

10757 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 3429
VergabeVergabe
Wann führt Bieter die Leistungen "im eigenen Betrieb" aus?

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.08.2003 - 203-VgK-15/2003

1. Ein Eigenanteil von 50 % bildet einen tauglichen Orientierungswert, um zu definieren, wann ein Bieter die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B im eigenen Betrieb ausführt.

2. gibt ein Bieter in Bezug auf den Eigenanteil an den ausgeschriebenen Leistungen dadurch ein widersprüchliches Angebot ab, dass er nach den mit dem Angebot eingereichten Angaben zur Preisermittlung (Vordruck EFB-Preis 1 b) den weit überwiegenden Anteil der Leistungen als Subunternehmerleistung angeboten hat, während er im Angebotsschreiben ausdrücklich erklärt, dass er für Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, die Leistung im eigenen Betrieb ausführen wird und hinsichtlich von Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, keine Angaben macht, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

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IBRRS 2004, 3428
VergabeVergabe
Was bedeuten Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters?

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2003 - 203-VgK-13/2003

1. Fügt ein Bieter irrtümlich ein falsches Muster bei, das im Übrigen die gleiche Verpackung wie die von ihm angebotene und vom Auftraggeber geforderte Ausführung und sogar eine gemeinsame Abbildung als Etikett aufweist, ist dies zwar geeignet, beim Auftraggeber entsprechende Zweifel über die Beschaffenheit des Angebotes zu wecken. Ein zwingender Angebotsausschluss - wegen Änderung der Verdingungsunterlagen - lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

2. Die Unterschrift hat auf dem Angebot in einer Weise zu erfolgen, die deutlich macht, dass sich der Unterzeichner das gesamte Angebot mit seiner Unterschrift zu eigen macht

3. Ist eine Unterschrift vorhanden, befindet sie sich aber nicht an der eindeutig gekennzeichneten und geforderten Stelle im Angebot, so ist das Angebot auszuschließen.

4. Leistungsfähig ist eine Bieter, der als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

5. Die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bieters erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer Analyse des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens.

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IBRRS 2004, 3427
VergabeVergabe
Bereits Entscheidung zu Gunsten des AS ergangen: Antrag unzulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2003 - 203-VgK-12/2003

1. Ein Antrag ist offensichtlich unzulässig, wenn eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers bereits ergangen ist.

2. Gleiches gilt für einen Antrag, der die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vergabekammer und Vergabesenat nicht beachtet.

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IBRRS 2004, 3426
VergabeVergabe
Kalkulationsirrtümer bei Ermittlung des Pauschalpreises

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2003 - 203-VgK-11/2003

1. Während der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Angebote gemäß gehalten ist, bei widersprüchlichen Angaben zwischen Gesamtbetrag und Einheitspreis anhand des Einheitspreises den korrekten Preis zu ermitteln und ggf. aus Billigkeitsgründen sogar verpflichtet sein kann, Einheitspreise, die in offensichtlichem Missverhältnis zu der verlangten Leistung stehen, in einem Aufklärungsgespräch mit dem Bieter aufzuklären, ist dies bei einem Pauschalangebot weder geboten noch gestattet.

2. Selbst der Bieter, der irrtümlich eine von ihm rechnerisch z.B. aus unrichtigen Einzelpreisen ermittelte Pauschalsumme offeriert, ist an sie gebunden.

3. Weicht ein Bieter von einem verbindlichen Terminplan ab, ist das Nebenangebot nicht gleichwertig.

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IBRRS 2004, 3425
VergabeVergabe
Aufnahme von angehängten Stundenlohnarbeiten ins Leistungsverzeichnis?

VK Sachsen, Beschluss vom 13.05.2003 - 1/SVK/038-03

1. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.*)

2. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) - auch und gerade, wenn sie als Bedarfsposition gekennzeichnet sind - nur dann gewertet werden, wenn der Auftraggeber dies vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlautbart hatte und ein Wissenszuwachs hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Position besteht. Bloße Vermutungen reichen nicht.*)

3. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann die Vergabekammer den Auftraggeber - ausnahmsweise - nach § 114 Abs. 1 GWB verpflichten, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.

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IBRRS 2004, 3424
VergabeVergabe
Vertauschung von Minder- und Mehrkosten: Spätere Änderung unzulässig!

VK Sachsen, Beschluss vom 03.07.2003 - 1/SVK/067-03

1. Es stellt eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber vom Bieter in einzelnen Leistungspositionen wie auch in der Gesamtangebotssumme als Additionssummen eingetragene Preispositionen als Minderpreise (mit negativen Vorzeichen) abzieht und der Bieter dadurch das wirtschaftlichste Angebot abgeben würde. Dies gilt auch dann, wenn diese Positionen als Minderposten im Ursprungsleistungsverzeichnis bezeichnet waren, vom Bieter jedoch zu den anderen Positionspreisen hinzuaddiert worden waren.*)

2. Einheitspreise dürfen vom Auftraggeber auch im Rahmen der rechnerischen Prüfung nach § 23 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 VOB/A nicht abgeändert werden.*)

3. Das Fehlen der geforderten "Aufgliederung wichtiger Einheitspreise" stellt keinen zwingenden Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A dar. Diese fehlenden Angaben haben weder einen Einfluss auf den Angebotspreis noch wird durch ihr Fehlen der Angebotsinhalt zweifelhaft.

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IBRRS 2004, 3423
VergabeVergabe
Rüge auch bei vom Auftraggeber eingeschalteten Ingenieurbüro möglich!

VK Sachsen, Beschluss vom 12.06.2003 - 1/SVK/054-03

1. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann auch bei einem vom Auftraggeber eingeschalteten Ingenieurbüro erfolgen, wenn dessen bisherige Handlungen dem Auftraggeber zuzurechnen waren. Dies ist der Fall, wenn das Ingenieurbüro im Außenverhältnis zu den Bietern nahezu allein aufgetreten ist (LV-Anfragen, Federführung beim Bietergespräch bei diesem, Fertigung des Absageschreibens nach § 13 VgV auf Kopfbogen des Ingenieurbüros).*)

2. Ein Zuschlag ist nicht gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB wirksam erteilt, wenn es noch der Zustimmung zu Änderungen des Vertrages bedarf. Eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem Auftraggeber auch noch zugehen muss.*)

3. Bei der Wertung von Nebenangeboten nach § 25 Nr. 5 VOB/A muss sich der Auftraggeber ein klares Bild von der vorgesehenen Ausführung der Leistung machen können. Dabei ist auf dessen Empfängerhorizont abzustellen. Aus einem Nebenangebot muss klar hervor gehen, anstelle welcher Hauptleistungspositionen es treten soll und inwieweit. Eine Wertung eines Nebenangebotes kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber gezwungen ist, den Angebotspreis selber zu ermitteln. Die Vergleichsrechnung kann der Bieter nicht auf den Auftraggeber abwälzen, insbesondere wenn etliche LV-Positionen in unterschiedlichen Leistungstiteln betroffen sind.*)

4. Es führt zum Ausschluss von Haupt- und Nebenangeboten nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn ein zwingend mit Angebotsabgabe geforderter aktueller Nachweis der Gültigkeit einer Haftpflichtversicherung vom Bieter nicht geführt wird.*)

5. Die Vorlage einer schon mit Angebotsabgabe vorzulegenden und trotz erstmaliger Fristsetzung nicht in der geforderten Weise vorgelegten Bescheinigung erst im Vergabenachprüfungsverfahren ist auch angesichts der Regelung des § 24 Nr. 2 VOB/A nicht mehr relevant.*)

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IBRRS 2004, 3422
VergabeVergabe
Leistungsverzeichnis durch Bieter geändert: Ausschluss!

VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2003 - 1/SVK/053-03

1. Ändert der Bieter im Leistungsverzeichnis (als Bestandteil der Verdingungsunterlagen, § 9 i. V. m. § 10 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A) vorgegebene Mengenfaktoren ab und ersetzt diese durch eigene davon abweichende Mengenangaben, so ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auszuschließen.*)

2. Fehlen im selbstgefertigten Kurz-LV des Bieters ganze LV-Positionen völlig und hat dieser überdies dort LV-Positionen numerisch benannt, die sich im Original-LV des Auftraggebers so nicht finden, ist das Angebot wegen Unvollständigkeit nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 VOB/A auszuschließen.*)

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IBRRS 2004, 3421
VergabeVergabe
Schwere Verfehlung: Welche Konsequenzen?

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/051-03

1. Grundsätzlich bestimmt § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, dass bei Öffentlicher Ausschreibung (Offenem Verfahren, vgl. § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) die Unterlagen - ohne vorgezogene Eignungsprüfung - an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Dem gemäß findet im Offenen Verfahren im Gegensatz zum Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren keine vorgezogene Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs statt.*)

2. Die Regelung des § 7 a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A verdeutlicht, dass ein Ausschluss eines Bewerbers vom Wettbewerb erst erfolgen darf, wenn zuvor rechtliches Gehör gewährt oder ein standardisiertes Verfahren auf objektivierter Grundlage durchgeführt wurde.*)

3. Sachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer reichen nicht aus, um diesen nach § 7 Nr. 5 c VOL/A in einem künftigen Offenen (Vergabe-)Verfahren von vornherein (keine Übersendung der Verdingungsunterlagen) vom Wettbewerb auszuschließen. Der - präventive - Ausschluss vom Vergabeverfahren darf keine Sanktion für Probleme in der Vertragsabwicklung in einem anderen Vergabeverfahren sein. Normale Beanstandungen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung stellen keine schwere Verfehlung i. S. des § 7 Nr. 5 c VOL/A dar, auch wenn sie die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen. Schwer ist eine Verfehlung nur dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat.*)

4. Für das Vorliegen einer schweren Verfehlung ist der Auftraggeber beweispflichtig. Soweit Grundlage eine nicht rechtskräftige Entscheidung ist, ist dem Bewerber, der ausgeschlossen werden soll, rechtliches Gehör zu gewähren, in dem ihm unter Nennung der maßgeblichen Tatsachen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Für das Tatbestandsmerkmal "nachweislich" in § 7 Nr. 5 c VOL/A sind dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie an einen "nachweislichen" Zugang eines Angebotes beim Auftraggeber im Rahmen des § 22 Nr. 6 VOB/A. Bestehen begründete Zweifel, kann von einem Nachweis nicht gesprochen werden.*)

5. Eine schwere Verfehlung i. S: d. § 7 Nr. 5 c VOL/A darf grundsätzlich (zunächst) nur zum Ausschluss im laufenden Vergabeverfahren führen. Der Bewerber muss zudem die Möglichkeit erhalten, darzulegen, dass er durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Trennung von verantwortlichen Mitarbeitern etc.) nunmehr Zustände wieder hergestellt hat, die seine Zuverlässigkeit belegen.*)

6. Als Maßnahme der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 GWB kommt (nur) die Aufhebung der Ausschreibung - und nicht die verspätete Zulassung zur Angebotsangabe - in Betracht, wenn ein Bewerber in einem Vergabeverfahren nach der VOL/A zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde, aber Preisabsprachen mit den wenigen für den Zuschlag noch in Betracht kommenden und deshalb beigeladenen Bietern zu befürchten sind und zudem faktisch stark unterschiedliche Angebotsfristen für die Bieter die Folge wären.*)

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IBRRS 2004, 3420
VergabeVergabe
Keine Verfahrenskosten bei falscher Benennung der Nachprüfungsstelle!

VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2003 - 1/SVK/050-03

Hat der Auftraggeber fälschlicherweise die Vergabekammer als zuständige Nachprüfbehörde benannt, kann teilweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

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IBRRS 2004, 3419
VergabeVergabe
Fehlender Gleichwertigkeitsnachweis: Ausschluss!

VK Sachsen, Beschluss vom 28.05.2003 - 1/SVK/046-03

1. Bietet der Bieter abweichend von technischen Vorgaben des Auftraggebers im Leistungsverzeichnis an und hat der Auftraggeber den Nachweis der Gleichwertigkeit der angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung schon mit Angebotsabgabe gefordert, so ist das Angebot auszuschließen, wenn derartige Gleichwertigkeitsnachweise nicht beigebracht wurden.*)

2. Besteht eine Unklarheit in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, so ist objektiv auszulegen, wie eine Fachfirma dies verstehen musste. Gemäß § 17 Nr. 7 VOB/A hat der Bieter bei Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit der Nachfrage beim Auftraggeber.*)

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IBRRS 2004, 3418
VergabeVergabe
Absehen von Verfahrenskosten bei frühzeitiger Antragsrücknahnme!

VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2003 - 1/SVK/044-03

Bedarf es keiner Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zieht der Antragsteller unmittelbar nach Auswertung der Erkenntnisse aus der Akteneinsicht bzw. nach einer dreitägigen Bedenkzeit noch vor Absendung der Beiladung und Ladung zur mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurück, kann teilweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

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IBRRS 2004, 3417
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mittelstandsförderung bei der Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Verg 38/04

1. Einem mittelständischen Unternehmen fehlt nicht die Antragsbefugnis, wenn es zwar kein eigenes Angebot abgegeben hat, aber rügt, dass es durch die Gesamtvergabe anstelle einer Vergabe in Teillosen und/oder Fachlosen gemäß § 97 Abs. 3 GWB, § 5 Nr. 1 VOL/A gerade an einer Angebotsabgabe gehindert war.

2. Für die Stellung des Nachprüfungsantrages ist keine Frist vorgesehen. Auch die Annahme einer ungeschriebenen Frist zur Einreichung des Nachprüfungsantrags zur weiteren Beschleunigung ist nicht geboten. Bei zögerlicher Einreichung des Nachprüfungsantrags riskiert der Bieter den zwischenzeitlichen Zuschlag des Auftraggebers und damit den endgültigen Verlust des Auftrags.

3. In den nationalen Bestimmungen des § 97 Abs. 3 GWB und des § 5 Nr. 1 VOL/A liegen keine Verletzung des Europarechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, weshalb mit der losweisen Vergabe eine Diskriminierung großer Unternehmen einhergehen soll. Der Wettbewerb wird hierdurch lediglich erweitert, wobei alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen vorfinden.

4. Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, von einer Losaufteilung abzusehen, wenn überwiegende Gründe für eine einheitliche Auftragsvergabe sprechen. Eine solche Sachlage kann gegeben sein, wenn die Aufteilung unverhältnismäßige Kostennachteile bringen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens bzw. einer "unwirtschaftliche Zersplitterung" führen würde

5. Dem Aspekt der Mittelstandsförderung genügt es nicht, die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften zuzulassen. Vielmehr müssen mittlere Unternehmen nach dem Normzweck der hier verletzten Vergabevorschriften in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben.




IBRRS 2004, 3410
VergabeVergabe
Wertungsparameter müssen nicht angegeben werden!

VK Hessen, Beschluss vom 12.07.2004 - 69d-VK-31/2004

1. Die Vergabestelle ist nur verpflichtet, in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen die Wertungskriterien anzugeben. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, einzelne Wertungsparameter vor der Wertung offen zu legen.*)

2. Verlangt die Vergabestelle bei der Ausschreibung einer Kläranlage von den Bietern eine Garantie für Mindestanforderungen für alle Lastfälle, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bieter eine Einstandspflicht im Rahmen des abzuschließenden Werkvertrages übernehmen sollen.*)

3. Eine von der Vergabestelle geforderte Garantieerklärung ist in dem dafür vorgegebenen Formblatt abzugeben. Müssen bestimmte Werte, die die Bieter im Rahmen einer Garantieerklärung abzugeben haben, von der Vergabestelle noch errechnet und in das dafür vorgesehene Formblatt übertragen werden, liegt keine Garantieerklärung vor, mit der Folge, dass das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen ist.*)

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IBRRS 2004, 3409
VergabeVergabe
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge

VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2004 - 69d-VK-82/2003

Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags Anwendung, sondern auch dann, wenn die antragstellende Partei ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.

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IBRRS 2004, 3408
VergabeVergabe
Welche Posten gehören zur Gesamtauftragswert-Bestimmung?

VK Südbayern, Beschluss vom 03.08.2004 - 43-06/04

1. Die Vergabekammer Südbayern ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig, da die §§ 97 ff. GWB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.*)

2. Bei einer Baumaßnahme oder einem Bauwerk bemisst sich der Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro nach dem geschätzten Gesamtauftragswert.*)

3. Eine pflichtgemäße Schätzung muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000 - Verg 1/99). Der Auftraggeber hat diese Schätzung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei an die Schätzung selber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2002, Verg W 4/02).*)

4. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der insoweit maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich dann aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarkung, Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadenersatzleistungen (Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., A § 1 a Rdnr. 10, 12).*)

5. Kosten für Unvorhergesehenes müssen vollständig in den Gesamtauftragswert eingehen, wenn diese Kosten nicht eigens ausgewiesen wurden und in die einzelnen Kostengruppen der Kostenrechnung eingerechnet werden.*)

6. Kosten für die Baubewachung sind nicht als Baunebenkosten anzusehen und deshalb in den Gesamtauftragswert einzubeziehen. Gemäß § 4 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen bis zu Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Die Bieter haben dies bei ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Übernimmt der Auftraggeber diese Leistungen, handelt es sich um "etwaige vom Auftraggeber bereitgestellte Leistungen" i. S. v. § 1 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, die zum Gesamtauftragswert hinzuzurechnen sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB-Kommentar, Rdnr. 11 zu § 1 a VOB/A). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen bewegliche Ausrüstungsgegenstände wie z. B. Stühle, Tische, etc..*)

7. Dass die Baunebenkosten für die Ermittlung des Gesamtauftragswerts nicht angesetzt werden dürfen, ergibt sich mittelbar aus § 3 VgV. Zu den Baunebenkosten gehören alle Kosten, die neben der Vergütung für die ausgeschriebene Bauleistung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstehen, wie z. B. Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen (soweit diese nicht ausnahmsweise auch zum ausgeschriebenen Bauauftrag gehören), für Verwaltungsleistungen des Auftraggebers bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, für die Baugenehmigung, für die Bauversicherung, Finanzierungskosten, etc..*)

8. Nach § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge unter anderem über die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauwerks, das Ergebnis für Tiefbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Dies entspricht der Definition des Art. 1 lit. c) der Richtlinie 93/37/EWG vom 14.06.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wonach ein Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten ist, die eine wirtschaftlich oder technisch funktionale Einheit darstellen, nicht also nur Teil einer solchen funktionalen Einheit sind.*)

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IBRRS 2004, 3407
VergabeVergabe
Selbstausführungspflicht bei schwierigen Ingenieurtiefbau-Leistungen?

VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2004 - 40-06/04

1. Unklare und widersprüchliche Angebote in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärungen sind gemäß §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)

2. (Zur) Selbstausführungspflicht (hier) in Bezug auf besonders schwierige Leistungen im Ingenieurtiefbau.*)

3. Zum Ausschluss eines Angebotes zwingt bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die von der Vergabestelle und Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen gefordert werden und die infolgedessen als relevant für die Vergabeentscheidung gelten (§ 21 Nr. 1 VOB/A). Hier: fehlende Nachweise zur Eignung bei den selbst auszuführen Leistungen.*)

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IBRRS 2004, 3406
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Abfallentsorgung einer Gemeinde für eine andere zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2004 - 15 B 1873/04

1. § 107 GO NRW verbietet nicht die Abfallentsorgung durch eine Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde.*)

2. Die in § 107 Abs. 2 GO NRW aufgeführten privilegierten Tätigkeitsfelder sind als nichtwirtschaftliche Betätigung vollständig aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 mit seinen Schranken für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ausgenommen.*)

3. § 107 GO NRW beinhaltet auch keine anderweitigen Schranken für eine gemeindegebietsüberschreitende kommunale Abfallentsorgung (entgegen der Vergaberechtsprechung des OLG Düsseldorf).*)

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IBRRS 2004, 3392
VergabeVergabe
Sachverständigenhaftung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2002 - 13 U 18/01

Zur Frage der Haftung eines Sachverständigen für die unrichtigen Erstellung eines Wertgutachtens für ein Grundstück.

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IBRRS 2004, 3390
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung

VK Südbayern, Beschluss vom 13.07.2004 - 39-05/04

1. Das Recht, eine Ausschreibung aufzuheben, konkretisiert sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einer Pflicht, wenn der Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a - c VOB/A gleichzeitig einen Verstoß gegen andere Vergabevorschriften darstellt und der Zuschlag schon deswegen rechtswidrig wäre. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit nur durch die Aufhebung beseitigt werden kann.*)

2. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht der Verpflichtung zur Selbstausführung nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B, so ist das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)

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IBRRS 2004, 3389
VergabeVergabe
Fehlende Genehmigung führt zum Ausschluss

VK Südbayern, Beschluss vom 05.07.2004 - 38-05/04

1. Verarbeitung, Verwertung und Vermarktung von Grüngut im Verbandsgebiet eines Abfallwirtschaftsverbandes: Leistungserfüllung als Güterkraftverkehr (mit der Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach GüKG) oder erlaubnisfreier Werkverkehr?*)

2. Ein Bieter ist verpflichtet, über alle für die ausgeschriebene Dienstleistung erforderlichen Genehmigungen zu verfügen und diese mit dem Angebot einzureichen.

Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOLA). Diese Vorschrift räumt dem Auftraggeber grundsätzlich einen Ermessensspielraum ein. Zwar wird dieser Ermessensspielraum durch § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A auf Null reduziert, da es sich um eine "Muss"-Vorschrift handelt.

Die kann jedoch hier dahinstehen, da eine Güterkraftverkehrserlaubnis vom Antragsgegner nicht gefordert war. Der Antragsgegner selbst ging ja davon aus - und konnte dies auch glaubhaft darlegen -, dass es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um den erlaubnisfreien Werksverkehr handelt. Die Erlaubnis gem. § 3 GüKG kann nachgereicht werden.*)

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IBRRS 2004, 3388
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mindestanforderungen müssen eingehalten werden

VK Südbayern, Beschluss vom 24.06.2004 - 37-05/04

1. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Mindestanforderungen erfüllen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden (Müller-Wrede, VOL/A-Komm., § 2 Rdn. 9)*)

2. Versäumt der Auftraggeber Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit eines vom vorgegebenen Leitfabrikat abweichenden Fabrikats anzugeben, kann dies grundsätzlich nicht zum Ausschluss des Angebotes des Bieters führen, der ein Produkt eines anderen Herstellers anbietet (VK Brandenburg VK 34/03 vom 30.06.2004).*)

3. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten, die sich aus Bestimmungen über das Vergabeverfahren ergeben, auf deren Einhaltung sie einen Anspruch hat, verletzt, §§ 114 Abs. 1, 97 Abs. 7 GWB, weil der Auftraggeber die aus dem Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) abgeleitete Dokumentationspflicht verletzt hat und die Leistungsbeschreibung nicht so eindeutig beschrieben war, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten. Die Wertung, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit ist, soweit sie durchgeführt wurde, fehlerhaft. Der Antragstellerin wurden keine konkreten Kriterien zur Wertung unter Setzung einer angemessenen Frist genannt. Zudem hatte zum Zeitpunkt der Ausschreibung mindestens ein Produkt des Leitfabrikats die geforderte Zertifizierung noch nicht.*)

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IBRRS 2004, 3386
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Antragsbefugnis trotz Vorliegens eines zwingendem Ausschlussgrundes?

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 Verg 4/04

1.) Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Gründe bleiben dabei unberücksichtigt. Allein das Vorhandensein eines zwingenden Ausschlussgrunds im Angebot des Antragstellers kann daher in keinem Fall mehr zum Wegfall der Antragsbefugnis führen und zwar gleichgültig, ob die Vergabestelle den Ausschlussgrund bereits ihrer Vergabeentscheidung zugrunde gelegt und der betroffene Bieter den Ausschluss mit seinem Nachprüfungsantrag als fehlerhaft gerügt hat oder der Ausschlussgrund erst im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens zur Sprache gekommen ist.*)

2.) Haftet dem Angebot des Antragstellers wegen unvollständiger Angaben ein zwingender Ausschlussgrund an, scheidet eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB auch dann aus, wenn die zugunsten eines anderen Bieters getroffene Zuschlagsentscheidung vergaberechtsfehlerhaft gewesen ist; derjenige, der selbst mit Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er in keinem Fall den Zuschlag erhalten kann, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr (vgl. BGH NZBau 2003, 293, 296; NJW 2002, 2558, 2559).*)

3.) Aus dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nichts anderes; selbst wenn das bevorzugte Angebot des anderen Bieters mit demselben Ausschlussgrund behaftet ist und deswegen auszuschließen gewesen wäre, wird dadurch nicht die Rechtsposition des Antragstellers, sondern lediglich die der nachfolgenden Bieter mit ihren gewerteten Angeboten berührt.*)

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IBRRS 2004, 3385
VergabeVergabe
Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung nur "auskömmlicher" Angebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 203-VgK-23/2002

1. Bei unklaren und auslegungsbedürftigen Aussagen in den Verdingungsunterlagen sollte der Bieter dies unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen. Regelmäßig enthalten die Bewerbungsbedingungen öffentlicher Auftraggeber sogar eine entsprechende Verpflichtung. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verdingungsunterlagen nicht erfüllbare Forderungen enthalten. Das ist keine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.

2. Ein Eigenanteil von 50 % bildet einen tauglichen Orientierungswert, um zu definieren, wann ein Bieter die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 VOB/B im eigenen Betrieb ausführt.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Wettbewerb erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.

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IBRRS 2004, 3384
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Strafrecht - Bestechung bei Auftragsvergabe

BGH, Urteil vom 05.05.2004 - 5 StR 139/03

1. Bestechungsgelder sind erklärungspflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

2. Dem Steuerpflichtigen wird insoweit die Erklärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er in den Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann.

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IBRRS 2004, 3383
VergabeVergabe
Ungewöhnlich hoher Preisabstand erfordert Plausibilitätsprüfung

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2002 - 203-VgK-19/2002

1. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellung und Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB/A vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren.

2. Zu den materiellen Entscheidungen zählen Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis, sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ein Vermerk, der es nicht ermöglicht, anhand der Angebotsauswertung und des Vergabevorschlags die Entscheidung nachzuvollziehen, genügt den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A nicht.

3. Der Auftraggeber muss bei ungewöhnlich hohem Preisabstand eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.

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IBRRS 2004, 3382
VergabeVergabe
Übersendung des Antragsschriftsatzes an Auftraggeber ersetzt keine Rüge!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2002 - 203-VgK-24/2002

1. Der Einstufung als Sektorenauftraggeber steht es nicht entgegen, dass dem Auftraggeber vom Land Niedersachsen keine hoheitlichen Funktionen oder Aufgaben übertragen wurden. § 98 Nr. 4, 1. Alternative GWB erfasst vielmehr solche Sektorenunternehmen, die aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.

2. Die parallele Übersendung des Antragsschriftsatzes an den Auftraggeber ersetzt die unverzügliche Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB nicht.

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IBRRS 2004, 3381
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Dürfen Eignungskriterien nachträglich modifiziert werden?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2001 - VK Hal 37/00

Kriterien in die Wertung aufzunehmen, die nicht veröffentlicht worden sind, nicht alle veröffentlichten Kriterien in die Wertung einfließen zu lassen, nicht ordnungsgemäß zwischen vorgelegten und nichtvorgelegten Nachweisen zu unterscheiden und im Rahmen der Gesamtwertung die Gewichtung der einzelnen Kriterien zu modifizieren, verstößt gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.

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IBRRS 2004, 3380
VergabeVergabe
Rüge muss unverzüglich erfolgen

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2002 - 203-VgK-18/2002

1. Als äußerster Zeitraum für eine unverzügliche Rüge ist eine Frist von 2 Wochen anerkannt. Ein Bieter kann diese Frist aber nicht in jedem Fall ausschöpfen. In Fällen, in denen sich ein vermeintlicher Vergaberechtsfehler erst aus umfangreichen Kenntnissen und Studium der Rechtsgrundlagen ableiten lässt, kann auch dann noch rechtzeitig gerügt werden, wenn diese Frist von 2 Wochen deutlich überschritten wird. Wenn der gerügte Sachverhalt aber eine aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche, für ein fachkundiges Unternehmen ohne weiteres erkennbare Tatsache betrifft, ist eine Rügefrist von max. 5 Tagen absolut ausreichend und zumutbar.

2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen . Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.

3. Bei ungewöhnlich hohem Preisabstand gegenüber den übrigen Angeboten hat der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchzuführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.

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IBRRS 2004, 3379
VergabeVergabe
Zugelassene Nebenangebote sind zu werten

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 VK 34/04

1. Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso wie Hauptangebote zu werten (§ 25 Nr. 4 VOL/A).

2. Die Einbeziehung von Preisnachlässen mit Bedingungen (z.B. Skonti bei Einhaltung einer Zahlungsfrist) in die Wertung setzt voraus, dass die Bedingung eindeutig und erfüllbar ist, nicht gegen zwingende Vergabebestimmungen verstößt und zu einem abgrenzbaren wirtschaftlichen Ergebnis führt.

3. Angaben, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Nebenangebots - hier seiner Eindeutigkeit und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich erscheinen, können nicht im Wege von Aufklärungsgesprächen nachgeholt werden. Durch eine Aufklärung nach § 24 VOL/A kann der Wortlaut von Nebenangeboten nicht verändert oder korrigiert werden.

4. Ein dem Auftraggeber bei der Wertung von Nebenangeboten etwa zustehender Beurteilungsspielraum ist grundsätzlich nur überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird. Die Prüfungskompetenz der Vergabekammer erstreckt sich demzufolge auf die Frage, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Wertungsspielraums erkennbar überschritten und etwa durch sachfremde Erwägungen oder eine Ungleichbehandlung verletzt hat.

5. Maßgebend für die Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots ist das objektive Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers auf der Grundlage des in seinem Wortlaut unveränderlich feststehenden Angebots. Der Auftraggeber braucht sich mit der Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots nicht mehr zu befassen, wenn dieses bereits wegen fehlender Eindeutigkeit nicht gewertet werden kann.

6. Gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Bestimmung bezieht sich auf § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, wonach Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind.

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IBRRS 2004, 3374
VergabeVergabe
öffentliche Aufträge nur privatrechtliche Verträge

VK Halle, Beschluss vom 22.09.2000 - VK Hal 27/00

1. Die Legaldefinition der öffentlichen Aufträge beruht auf der Definition der EG-Richtlinien. Unter Auftrag ist ein dem Privatrecht zuzuordnender Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verstehen, d.h. nach § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Öffentliche Verträge oder Verwaltungsakte fallen nicht darunter.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA kein öffentlicher Auftrag im Sinne der §§ 97 ff. GWB. Denn die Beauftragung nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der eine hoheitliche, eine öffentliche Pflicht zum Gegenstand hat und darüber hinaus werden für die erbrachten Leistungen gem. § 20 Abs. 1 und 2 RettDG-LSA Benutzungsgebühren über das Kommunalabgabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt durch Satzung erhoben.

3. Nach § 5 Abs. 1 NRettDG, welcher in seinem Wortlaut gleichbedeutend ist wie § 3 Abs. 2 RettDG-LSA, werden Dritte in einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus der Auswahlentscheidung und dem eigentlichen Vertragsschluss, beauftragt. Die Auswahlentscheidung ist entsprechend dem öffentlichen Charakter des Rettungsdienstes ein Verwaltungsakt, die Beauftragung kann gleichfalls durch Verwaltungsakt oder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen.

4. Die Erbringung von Dienstleistungen fällt unter die Richtlinie 92/50 EWG, wenn sie aufgrund von Aufträgen erfolgt. Als "öffentliche Dienstleistungsaufträge" gelten nur die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Verträge (Art. 1a der Richtlinie). Aufträge sind nur privat-rechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt.

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IBRRS 2004, 3373
VergabeVergabe
Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 VOF auch bei Verhandlungsverfahren

VK Halle, Beschluss vom 21.12.2001 - VK Hal 24/01

1. Gleichzeitige Übergabe eines mit dem Nachprüfungsantrag gleichlautenden Schreibens genügt den gesetzlichen Erfordernissen des § 107 Abs. 3 GWB nicht genügt.

2. Beim Verhandlungsverfahren i.S. des § 5 Abs. 1 VOF hat der Auftraggeber hinsichtlich der Bekanntgabe der entscheidenden Kriterien ein Wahlrecht. Nach § 9 Abs. 4 VOF hat die Bekanntmachung nach dem Muster des Anhanges II zu erfolgen. In dem hier einschlägigen Muster II B ist keine Rubrik für die Nennung der Auswahlkriterien für das Auftragsverfahren vorgesehen. Da davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber die Mindestanforderungen in den veröffentlichten Mustern niederlegen wollte und keine Anzeichen für etwaige redaktionelle Versehen gegeben sind, kann festgestellt werden, dass auch in den Fällen des Verhandlungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 VOF ein Wahlrecht zusteht.

3. Zwangsläufige Folge der Nichtveröffentlichung der entscheidungsrelevanten Kriterien ist neben der Rechtswidrigkeit jedweder Wertung auch das Fehlen des zwingend erforderlichen Vergabevermerkes nach § 18 VOF. Die Aussetzung des Verfahrens durch die Kammer hindert nicht, dem Erfordernis des § 18 VOF zu entsprechen. Dem zu erstellenden Vergabevermerk kommt eine Doppelbedeutung zu. Zum einen dient der Vergabevermerk zur Offenlegung der einzelnen Stufen des Verfahrens gegenüber Aufsichtsbehörden und in Nachprüfungsverfahren, zum anderen soll der Auftraggeber durch das Abfassen des Vermerkes gezwungen werden, sich die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte noch einmal vor Augen zu führen. Der Vergabevermerk ist somit vom Verordnungsgeber als Mittel von Transparenz und Wettbewerb gedacht. Es ist damit selbstverständlich, dass dieser Vermerk als Dokumentation des Abschlusses des Entscheidungsprozesses niedergelegt wird und somit jedweder Entäußerung gegenüber den Bietern vorausgehen muss. Der Vergabevermerk muss vor Versenden des Informationsschreibens nach § 13 VgV erstellt werden.

4. § 18 VOF stellt selbst zwar keine ausdrücklichen Regelungen über den Inhalt des Vergabevermerkes auf, in diesem Zusammenhang sei auf Artikel 12 Abs. 3 der EG-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie verwiesen, der die Grundlage für die Aufnahme des Erfordernisses eines Vergabevermerkes in die VOF darstellt. Danach sind alle die die Entscheidung tragenden Umstände unmissverständlich und nachvollziehbar darzulegen, insbesondere gilt dies auch für die Gründe, die zu einem angestrebten, die einen Vertragsschluss mit anderen Bietern entgegen stehen.

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IBRRS 2004, 3372
VergabeVergabe
Unverzügliche Information nicht berücksichtigter Bieter

VK Halle, Beschluss vom 13.03.2001 - VK Hal 23/99

1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erkennenkönnen, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße ankommt. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.

2. Im deutschen Vergaberecht ist der Zuschlag zwar gleichbedeutend mit der Annahme des Vertragsangebotes eines Bieters, es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dies bedeutet allerdings, dass im Rechtssinne die Annahme erst dann vollzogen ist, wenn der nach außen Berechtigte (Art. 70 Abs. 2 GO LSA), in schriftlicher Form (Art. 70 Abs. 1 GO LSA) diese erklärt hat und der Bieterin die Annahmeerklärung zugegangen ist.

3. Nach § 27a VOL/A hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage vor Zuschlag seiner Informationspflicht gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern zu genügen . Jede andere Auffassung würde den durch das GWB ausdrücklich geschützten Primärrechtsschutz aushöhlen.

4. Obwohl § 27 Nr. 1 VOB/A eine Soll-Vorschrift darstellt, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausüben kann, dass sie alle Bieter erst nach vollzogener Zuschlagserteilung von ihren Angeboten entbindet. Die Vorschrift soll die Bieter davor schützen, nicht unnötig lange an ihr Angebot gebunden zu sein. Aus diesem Grund ist es nicht nur billig, sondern geboten, dass die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, alsbald benachrichtigt werden. § 27 Nr. 1 VOB/A räumt dafür dem Auftraggeber abgestufte Möglichkeiten ein. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin unverzüglich nach Abschluss der Wertung im Sinne von § 25 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A die Antragstellerin benachrichtigen müssen, damit diese weiter bzw. neu hätte disponieren können.

5. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist der Begriff "unverzüglich" bedeutungsgleich mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Definition aus dem Privatrecht wird auch auf das öffentliche Recht zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs der "Unverzüglichkeit" erstreckt. In analoger Anwendung sind demnach dem Auftraggeber unter Beachtung der Interessen der Auftragnehmer sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Verständigung der Bieter zu zugestehen.

6. Der Antrag gilt nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt. Denn die Verpflichtung der Vergabekammer, das Verfahren innerhalb von fünf Wochen abzuschließen, greift nicht für Feststellungsanträge. Im Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz wird diese Vorschrift als zentrale Regelung für die zügige Durchführung des Nachprüfungsverfahrens charakterisiert. Bei Feststellungsverfahren besteht keinerlei Bedürfnis an einer derartigen Verfahrensbeschleunigung, so dass der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Fristenregelung formuliert hat. Für eine eventuelle analoge Anwendung der Fünf-Wochen-Frist besteht demnach kein Raum.

7. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geeignet sind. Erscheinen Angebote ungewöhnlich niedrig, so sind diese zu überprüfen. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht zu entscheiden, ob eine Überprüfung sinnvoll ist oder nicht. Selbst wenn ein Angebot keinerlei Bezug mit der Wirklichkeit hat, ist der betreffende Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern. Ist ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe die Einzelposten des Angebotes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind vom Bieter die erforderlichen Belege abzufordern und ggf. ist ihm mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden. Dabei ist dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen. Erteilt er keine Auskünfte, so kann dies den Ausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bewirken.

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IBRRS 2004, 3371
VergabeVergabe
Bei Korrektur des Vergabeverstoßes keine Verletzung von Rechten

VK Halle, Beschluss vom 26.09.2000 - VK Hal 23/00

1. Der geschätzte Auftragswert hat sich auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze sonstige Baumaßnahme zu beziehen, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.

2. Bei Korrektur des gerügten Vergabeverstoß der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 2 und Abs. 7 GWB und ein entstandenen oder zu erwartenden Schaden für den Bieter nicht vor.

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IBRRS 2004, 3370
VergabeVergabe
Eignung der Bieter bei Wertung der Angebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2002 - 203-VgK-15/2002

1. Keine "geforderten Erklärungen" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben und die ohne weiteres nachgereicht werden können, sind z. B. Erklärungen zur Innungszugehörigkeit, Steuertreue, Staatsangehörigkeit und zum Subunternehmereinsatz. Diese Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. Grund hierfür ist, dass Preis und Leistung durch das Fehlen nicht beeinflusst werden und das Angebot daher nicht unvollständig im Sinne des § 21 Nr. 1 VOL/A ist.

2. Im Rahmen der Wertung der Angebote muss der Auftraggeber gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu prüfen, ob die Bieter persönlich und fachlich geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Vergabestelle soll über die Ausschlussgründe des Nr. 1 hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher und fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.

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IBRRS 2004, 3367
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Führt es zum Angebotsausschluss, wenn Erst- und Zweitexemplar eines Angebotes nicht identisch sind?

VK Sachsen-Anhalt (RP Halle), Beschluss vom 21.12.2000 - VK Hal 22/00

1. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Eine Rechtsverletzung und ein daraus drohender Schaden ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.

2. Die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A stellen bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Zuverlässigkeit zählt. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Bieter trotz nochmaliger Fristsetzung seiner Bringepflicht nicht nachkommt. Würde dem Auftraggeber die Pflicht obliegen, solange nachzufordern bis ein Bieter bereit ist, seine Unterlagen zu vervollständigen, so würde dies den ungehinderten Bauablauf gefährden und dem Sinn und Zweck eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens widersprechen.

3. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten; ferner müssen sie rechtsverbindlich unterschrieben sein. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1. Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

4. Eine nachträgliche Einholung fehlender Preise bzw. Änderung der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.

5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A sind Angebot, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen. Hier gibt es aber Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann bzw. es möglich ist, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.

6. Der Wettbewerb im Bauvertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit Vertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit den Wettbewerb in gesunder Weise zu bereichern. Auf Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren - insbesondere Markennamen - darf nur auf das unbedingt Notwendige im Rahmen der Leistungsbeschreibung abgestellt werden, da es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers ist, zu entscheiden, welche Erzeugnisse er bei der betreffenden Bauausführung einsetzen will.

7. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.

8. Die Regelungen im § 9 Nr. 5 VOB/A sind als "Ist-Bestimmung" einzuhalten, es bleibt also grundsätzlich kein darüber hinausgehender Ermessensspielraum. Angaben hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse, Verfahren und Ursprungsorte sind grundsätzlich bei der Aufstellung der Beschreibung der Leistung zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf ein bestimmtes Güte- oder Überwachungszeichen, wenn es gleichwertige Stoffe oder Bauteile auf dem Markt gibt.

9. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Angesichts dieser Zielsetzung (Marktpflege) haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.

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IBRRS 2004, 3366
VergabeVergabe
Wettbewerb durch angemessene Wettbewerberzahl

VK Halle, Beschluss vom 22.10.2001 - VK Hal 19/01

1. § 97 Abs. 2 GWB sieht vor, dass alle Bewerber an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind. Zur Gewährleistung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es erforderlich, alle entscheidungsrelevanten Kriterien im Rahmen der Bekanntmachung (§ 17a Nr. 2 VOB/A) für die Bewerber transparent zu machen.

2. Der § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bestimmt, dass von den Bewerbern Angaben hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert werden "dürfen". Sie müssen also nicht gefordert werden. Ob sie notwendig sind bzw. vom Auftraggeber für notwendig gehalten werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und wird vom Auftraggeber bestimmt.

3. Fünf Bewerber sind die absolute Untergrenze beim Nichtoffenen Verfahren. In der Regel werden deutlich mehr als 5 Bewerber aufzufordern sein, oftmals wird die Zahl zwischen 10 und 20 Bewerbern liegen. Entscheidend für die angemessene Anzahl ist das jeweilige Ergebnis des vorausgegangenen Teilnahmewettbewerbes. Haben sehr viele Bewerber ihr Interesse bekundet, so sind entsprechend viele zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nach § 8a Nr. 2 Satz 3 VOB/A muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber auf jeden Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen.

4. Unter Gewährleistung des Wettbewerbsgrundsatzes kann der öffentliche Auftraggeber nach der BKR, Artikel 22 für die Vergabe eines Auftrages im Nichtoffenen Verfahren eine Marge bestimmen, innerhalb derer die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall ist die Marge stets in der Bekanntmachung anzugeben.

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IBRRS 2004, 3365
VergabeVergabe
Drei-Jahreszeitraum bei negative Erfahrungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2002 - 203-VgK-22/2002

1. Trotz Überschreitens der EU-Schwellenwerte muss ein Auftrag nicht unbedingt europaweit ausgeschrieben werden, wenn der 2. Abschnitt ("a-Paragraphen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparagraphen findet.

2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieter bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.

3. Bei der Überprüfung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bewegt sich der Prüfungsrahmen auf einem mehr an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten Maßstab . Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift .

4. Die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen unterliegt mit einem Unternehmer zeitlichen Grenzen. Einen Anhaltspunkt für diese Grenzen bietet etwa der in § 8 Nr. 3 Abs. 1 a, b und c VOB/A indirekt geregelte Dreijahreszeitraum, der nach dem Schrifttum sogar für die Ausschlussdauer bei schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 VOB/A Anwendung finden soll. Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch auf den VOL-Bereich übertragen.

5. Länger als 3 Jahre dürften einem Bieter damit etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht entgegengehalten werden. Der Auftraggeber kann derartige Erfahrungen auch über diesen Zeitraum hinaus in aktuelle Vergabeentscheidungen mit einbeziehen, sofern er hinreichende Ermittlungen darüber anstellt, ob der betreffende Unternehmer etwaige bekannte Mängel personeller oder organisatorischer Art zwischenzeitlich abgestellt hat.

6. Ein Ausschluss von der Wertung kann erfolgen, wenn beispielsweise mit dem betreffenden Bieter noch verschiedene Prozesse aus vorangegangenen Auftragsverhältnissen geführt werden.

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IBRRS 2004, 3364
VergabeVergabe
auch für Vergabeart Rüge erforderlich

VK Halle, Beschluss vom 02.08.2000 - VK Hal 19/00

Wird ausschließlich die Vergabeart als rechtsfehlerhaft angegriffen, ist der Verfahrensverstoß bereits in der Bekanntmachung erkennbar und es muss spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

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IBRRS 2004, 3363
VergabeVergabe
Ungewöhnlich niedrige Preise: Überprüfung zwingend

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2002 - 203-VgK-17/2002

1. Ein Zuschlag ist gem. § 13 Satz 4 VgV nichtig, wenn er vor Ablauf der 14-Tages-Frist nach Information der im Verfahren beteiligten Bieter gem. § 13 VgV erfolgt ist. Die 14-tägige Frist wird regelmäßig durch den Zugang der Information beim Bieter in Gang gesetzt.

2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist , dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieterin bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.

3. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist aber nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.

4. Die Auftraggeberin muss, wie es § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ausdrücklich vorschreibt, die Einzelposten dieser Angebote nicht nur prüfen müssen, sondern zu diesem Zweck von der Antragstellerin die erforderlichen Belege verlangen müssen. Der öffentliche Auftraggeber hat keine Entscheidungsfreiheit, ob eine Überprüfung sinnvoll ist. Selbst in den Fällen, in denen ein Angebot nach Auffassung des Auftraggeber unrealistisch ist, ist der Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern.

5. Systematisch vollzieht sich die Wertung gem. § 25 VOL/A in vier Wertungsphasen. Zur Vermeidung schwerwiegender Vergabefehler empfiehlt sich in aller Regel die genaue Einhaltung der Wertungsphasen 1 bis 4 . Schon der das Vergabeverfahren beherrschende Transparenzgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 GWB verbietet grundsätzlich eine Vermengung der Wertungsphasen, insbesondere wenn vermeintliche Defizite im Eignungsbereich nur hilfsweise im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden.

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IBRRS 2004, 3362
VergabeVergabe
Nebenangebot: Nachweis der Gleichwertigkeit beim Bieter

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 203-VgK-13/2002

1. Durch im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer als Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie keines der verfahrensgegenständlichen Lose dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.

2. Für den Fall, dass sich das Nachprüfungsverfahren erst nach wirksamer Einlegung des Nachprüfungsantrags erledigt, sieht § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ein gesondertes Verfahren vor. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig ist, soweit der Nachprüfungsantrag erst nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.

3. Gemäß § 21 Nr. 3 VOB/A ist die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage kenntlich gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Üblicherweise werden Angebote dergestalt abgegeben, dass zunächst das oder die Hauptangebote vorangestellt werden, die dann noch Hinweise auf etwaige Nebenangebote und Sondervorschläge enthalten, die den Angeboten als Anlage beigefügt werden.

4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das mit der Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist danach grundsätzlich zwar nicht allein entscheidend. Das deutsche Vergaberecht schließt aber damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach deutschem Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium.

5. VOB/A und GWB räumen dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend ein, welches Angebot für ihn in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung hinsichtlich des Inhalts und der Preise das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Dieser Beurteilungsspielraum wird nur überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.

6. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Weist der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht bei der Angebotsabgabe nach, ist sein Nebenangebot von der Wertung auszuschließen.

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IBRRS 2004, 3361
VergabeVergabe
Einhaltung von Tarifverträgen nicht durch Vergaberecht

VK Halle, Beschluss vom 27.07.2000 - VK Hal 20/00

1. Nach § 107 Abs. 3 GWB ist unverzüglich zu rügen. "Unverzüglich" ist aber keinesfalls gleichbedeutend mit "sofort", da dem Unternehmen über die eigentliche Prüfung und Erarbeitung hinaus auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Unter Beachtung der Interessen der Auftraggeber sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall sind dem Unternehmen in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Erklärung der Rüge zu belassen.

2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei den Antragsgegnern gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

4. Laut § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund der Regelungen des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien. Das Vergaberecht dient nicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen. Jeder Anbieter ist im Rahmen seiner kalkulatorischen Freiheit nicht gehindert, zwar Tariflöhne zu zahlen, diese jedoch nicht an dieser Stelle in die Kalkulation seines Angebotes einfließen zu lassen.

5. Nach den EG-Vergaberichtlinien ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium entweder ausschließlich der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Beachtung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit und Preis.

6. Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann bei der Durchführung einer Maßnahme, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen vorsieht, als vertragliche Nebenpflicht für alle Bewerber der Einsatz von dem Auftraggeber zugewiesener und geförderter Arbeitnehmer aufgenommen werden; es darf dabei aber kein Bewerber diskriminiert werden (vgl. § 262 Abs. 2 "Vergabe von Arbeiten").

7. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist in diesen Fällen jedoch stets unerlässlich.

8. Nach § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOB/A sind anhand der vorgelegten Nachweise, die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bieten. Die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB stellen klar, dass weitergehende Kriterien, die in anderen Bundesgesetzen aufgeführt sind, nur nach Maßgabe der jeweiligen Regeln dieser Gesetze bei der Vergabe berücksichtigt werden können

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IBRRS 2004, 3360
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebot zum Auswählen muss ausgeschlossen werden

VK Hannover, Beschluss vom 23.01.2004 - VgK 14/2003

In § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A wird festgelegt, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn auf ein Angebot ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Ein Angebot muss also so konkret sein, dass ohne weitere Festlegung, Ergänzung oder Differenzierung der angebotenen Leistungen der Zuschlag erteilt werden kann.

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IBRRS 2004, 3359
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wertungsausschluss bei unzureichende Fabrikatsangaben

VK Hannover, Beschluss vom 18.03.2004 - VgK 01/2004

1. Bei einer Vielzahl von unzureichenden Fabrikatsangaben ist die Grenze einer zulässigen Aufklärung i. S. von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A deutlich überschritten.

2. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter eines im vorgenannten Sinne unklaren Angebotes nicht. Der Auftraggeber verfügt in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum, inwieweit er zur Erläuterung eines Angebotes oder Beseitigung eventueller Unklarheiten ein Aufklärungsgespräch führt.

3. Aus dem Begriff "Fabrikat" lässt sich bereits ableiten, dass hier ein fabrikmäßig hergestelltes Erzeugnis und nicht der Name einer Firma/eines Herstellers gemeint sein kann.

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IBRRS 2004, 3358
VergabeVergabe
Antragsbefugnis trotz nicht zuschlagsfähigem Angebots?

VK Arnsberg, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 1-21/04

Auch bei nicht zuschlagsfähigem Angebot der Antragstellerin besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Vergabestelle zu vergaberechtskonformen Verhalten, wenn die Vergabeabsicht weiterbesteht und die Ausschreibung kein zuschlagsfähiges Angebot erbracht hat.

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IBRRS 2004, 3352
VergabeVergabe
Grundsätzlich nur Wertung von bei Submission vorliegenden Erklärungen

VK Hannover, Beschluss vom 10.05.2004 - VgK 02/2004

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 2 GWB i.V. m. der VOB/A fordert, dass nur die Erklärungen, die bei der Submission eröffnet wurden, gewertet werden und damit in die Bieterreihenfolge eingehen.

2. Erklärungen, die nicht lediglich Bescheinigungen betreffen, können nicht im Rahmen der Aufklärung nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.

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IBRRS 2004, 3345
VergabeVergabe
Verfahrensaufhebung nur bei schwerwiegenden Gründen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2004 - 1 VK 38/04

1. § 13 VgV findet nur Anwendung, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, bei dem es Bieter und Angebote gibt und zwar mehr Bieter als bei der konkreten Auftragsvergabe berücksichtigt werden können.

2. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung führt die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens. Derartiges lasse sich dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht entnehmen.

3. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Vergabestelle das in Angriff genommene offene Verfahren zur Beschaffung der Schulbücher nach § 26 VOL/A aufgehoben hat. Die Aufhebung einer Ausschreibung ist unter anderem zulässig, wenn hierfür schwerwiegende Gründe bestehen (§ 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A). Der bestehende Zwang entscheiden zu müsse, ob man an der getroffenen Entscheidung festhält oder der Rüge stattgibt und anlehnend an die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg, 1 VK 29/04, eine erneute Auslosung unter Ausschluss der Bietergruppen A... und B ... vornimmt, rechtfertigt eine Aufhebung nicht.

4. Die Vergabestellen sind verpflichtet bei ihrer Terminsplanung den Zeitaufwand für eventuelle Nachprüfungsverfahren mit einzuplanen mit denen jederzeit aus den verschiedensten Gründen zu rechnen ist.

5. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht nur auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen, aber auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind Wettbewerbsbeschränkend ist jedes Verhalten, das auf die Einschränkung von Wettbewerb hinausläuft.

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IBRRS 2004, 3344
Mit Beitrag
ARGEARGE
Bietergemeinschaft: Zusammenarbeit nach Zuschlagserteilung

OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2004 - 13 U 1336/04

1. Bewerben sich zwei Partner als Bietergemeinschaft und erhält nur ein Partner für die Gesamtleistungen der Bietergemeinschaft den Auftrag, ist es für den beauftragten Partner unbillig, seinen Bietergemeinschaftspartner in ein Subunternehmer-Verhältnis zu nehmen, wenn er andere, preisgünstigere Subunternehmer findet.

2. Allein die gemeinsamen Bemühungen, den Vertrag für ein Bauvorhaben zu erhalten, begründen eine derartige Verpflichtung nicht.

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IBRRS 2004, 4070
VergabeVergabe
Beschwerde gegen Festsetzung des Geschäftswerts

BayObLG, Beschluss vom 19.08.2004 - Verg 11/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3340
VergabeVergabe
Von Bieter-Bedingungen abhängige Preisnachlässe nicht wertbar

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 VK 32/04

1.Werden nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu verlesende Angaben - etwa Preisabschläge bei Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter - nicht verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift dar. Dies führt nicht zu einem Ausschluss der Prüf- und Wertungsfähigkeit, da es sich bei § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A lediglich um eine Formvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zu Lasten des Bieters gehen kann.

2. Die Bestimmung des § 21 Nr. 4 VOB/A (i.V.m. § 25 Nr. 5 VOB/A) stellt ihrem Wortlaut nach auf Preisnachlässe ohne Bedingungen ab.

3. Feststellungen zur einseitigen Bestimmbarkeit des Nachlasses durch den Bieter können nicht getroffen werden. Angebote über Preisnachlässe, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren künftiger Eintritt von der Entscheidung oder Wahl des Bieters abhängt, dürfen nicht gewertet werden.

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