Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3626BayObLG, Beschluss vom 29.10.2004 - Verg 22/04
1. Zur Auftraggebereigenschaft eines privatrechtlichen Vereins, der im Rahmen eines Mietmodells mit Kaufoption eine staatlich anerkannte private Berufsschule errichtet. *)
2. Die Identität der ausgeschriebenen mit der angebotenen Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren nicht mehr gewahrt, wenn der Bieter für die maßgeblichen Leistungen nicht selbst Vertragspartner, sondern nur deren Vermittler sein will. *)
VolltextIBRRS 2004, 3625
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2002 - 1 VK 52/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3624
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 VK 04/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3623
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 VK 44/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3622
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2001 - 203-VgK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3621
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2004 - VK-SH 30/04
1. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nicht nur alle Auftragskriterien anzugeben (§ 16 Abs. 3 VOF), sondern auch die Leistungen der Bauüberwachung (§ 57 HOAI) und der Bauoberleitung (§ 55 LP 8 HOAI) in der Leistungsbeschreibung gesondert zu spezifizieren sowie die Methode für die Honorarermittlung nach § 57 Abs. 2 HOAI (Berechnungsmethode oder Festbetrag) vorzugeben.*)
2. Die mögliche Vorbefasstheit eines Bieters i.S.v. § 4 Abs. 2 und 3 VOF ist im Einzelfall zu prüfen.*)
3. Eignungskriterien i.S.v. § 10 bis 13 VOF können keine Auswahlkriterien i.S.v. § 16 Abs. 2 und 3 VOF sein.*)
4. Die Vergabekammer hat bei ihren Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 GWB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)
IBRRS 2004, 3617
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2004 - 4 K 34/02
1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.*)
2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.*)
VolltextIBRRS 2004, 3610
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2001 - 203-VgK-20/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3609
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 203-VgK-21/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3608
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2002 - 203-VgK-22/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3605
VK Sachsen, Beschluss vom 29.10.2004 - 1/SVK/101-04
1. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn in ihm obligatorisch abzugebende Erklärungen fehlen, bei denen es sich um unverzichtbare Grundlagen des Angebots handelt. Diese können z.B. der lückenlosen Nachweis einer vorschriftsmäßigen Entsorgung (z.B. Eignungsnachweis des Herstellers für Arbeitsschutzmittel, die Zulassungen für die Verpackungsmittel und Annahmeerklärungen der Entsorger der Holzabfälle, des Stahlschrotts und der Transformatoren) sein oder die qualifizierten Eignungsnachweise.
2. Eine Rüge erst im Antwortschreiben auf das Absageschreiben nach § 13 VgV ist nicht mehr unverzüglich.
VolltextIBRRS 2004, 3604
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2002 - 203-VgK-24/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3603
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2001 - 203-VgK-08/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3602
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2001 - 203-VgK-12/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3596
VK Köln, Beschluss vom 22.06.2004 - VK VOB 14/2004
Nebenangebote und Änderungsvorschläge dürfen bei der Vergabe nur gewertet werden, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen näher bezeichnet, welche Änderungsvorschläge und Nebenangebote erfüllen müssen.
VolltextIBRRS 2004, 3593
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.10.2004 - 2 VK 13/04
Unterkostenangebote sind infolge offenbaren Missverhältnisses des Preises zur Leistung nur dann auszuschließen, wenn es entweder der gezielten und vollständigen Verdrängung anderer Bieter vom Markt dient oder wenn es den Bieter im konkreten Fall so in Schwierigkeiten bringt, dass er den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführen kann.
VolltextIBRRS 2004, 3592
EuGH, Urteil vom 18.11.2004 - Rs. C-126/03
1. Stellt der EuGH eine vergabebezogene Vertragsverletzung fest und dauert diese Vertragsverletzung noch an, muss sie abgestellt werden.
2. Artikel 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie unterscheidet nicht zwischen jenen Aufträgen, die ein öffentlicher Auftraggeber vergibt, um seine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und jenen Aufträgen, die in keinem Zusammenhang mit derartigen Aufgaben stehen.
3. Die Vergabe von Nachunternehmeraufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber stellt einen öffentlichen Auftrag im Sinn des Vergaberechts dar.
4. Die Verwendung öffentlicher Mittel als Gegenleistung ist kein konstitutives Element für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags.
IBRRS 2004, 3590
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2004 - Verg 39/04
Gibt die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber eine erneute Wertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung auf, so wird durch diesen Ausspruch - inzident - die Erteilung des Zuschlags untersagt. Damit ist zur Sicherstellung des (Primär-)Rechtsschutzes der beschwerdeführenden Partei folglich die gerichtliche Anordnung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2004, 3589
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2004 - 6 Verg 15/03
1. Die Vergabekammer kann ihre unanfechtbar gewordene Kostenentscheidung noch abändern, wenn die Voraussetzungen der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsaktes vorliegen.
2. Dem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ist die Rücknahme des Nachprüfungsantrages gleichzusetzen.
3. Der unterliegende Beteiligte hat auch die Kosten der Beigeladenen, einschließlich deren Anwaltskosten, zu tragen, sofern diese am Kostenrisiko des Nachprüfungsverfahrens in gleicher Weise teilgenommen hat wie der unterliegende Bieter, also regelmäßig eigene Anträge gestellt und das Verfahren vorangetrieben hat.
VolltextIBRRS 2004, 3584
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2004 - 1 Verg 4/04
1. Wird ein nach den Ausschreibungsunterlagen verlangter Eignungsnachweis fristgerecht eingereicht, stellt eine Ergänzung dieses Eignungsnachweises kein unzulässiges Nachverhandeln dar, sondern es handelt sich hierbei vielmehr um eine zulässige Aufklärung von Zweifeln.
2. Dagegen handelt es sich bei der Frage, wer die ausgeschriebenen Leistungen erbringt (der Bieter selbst, Nachunternehmer etc.), um eine unzulässige Nachverhandlung.
3. Zur Frage der Einhaltung des Beurteilungsspielraums bei der Eignungsprüfung durch die Vergabestelle.
VolltextIBRRS 2004, 3577
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.08.2001 - 203-VgK-15/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3575
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2001 - 203-VgK-17/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3574
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2001 - 203-VgK-04/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3570
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2001 - 203-VgK-18/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3567
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 1 VK 61/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3566
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2001 - 2 VK 66/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3565
VK Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2001 - 2 VK 80/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3564
VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 18/04
1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)
2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)
3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 3563
VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 26/04
1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)
2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)
3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 3562
VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VK 82/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3561
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 VK 85/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3560
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - 2 VK 94/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3555
VK Münster, Beschluss vom 15.10.2004 - VK 28/04
Die Vergabestelle muss unvollständige Angebote ausschließen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3554
VK Münster, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 15/04
Nach der Rücknahme eines Nachprüfungsantrages trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2004, 3531
KG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 Verg 22/03
1. Die Ausschreibung erfolgt zu vergabefremden Zwecken, wenn sich die Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung durch den betreffenden Auftraggeber richtet. Solche vergabefremde Zwecke sind etwa anzunehmen, wenn mit der Ausschreibung nicht die Vergabe von Aufträgen, sondern lediglich ihr Inaussichtstellen bezweckt wird.
2. Wird das Produkt des erfolgreichen Bieters nach dem Vergabeverfahren lediglich in einen Katalog aufgenommen ohne jegliche weitere Verkaufsgarantie, dann ist der Zweck durchgeführten Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung gerichtet, sondern darauf, das Angebot des erfolgreichen Unternehmens potenziellen Interessenten zu präsentieren; eine zu einem solchen Zweck durchgeführte Ausschreibung ist unzulässig.
3. Rahmenverträgen außerhalb des Bereichs der Sektorenausnahmen sind keineswegs generell ausdrücklich zugelassen. Die generelle Zulässigkeit solcher Verträge ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 8 VgV, denn die Vorschrift regelt nur allgemein die Berechnung des Auftragswerts bei Rahmenverträgen, verhält sich aber nicht zu der Frage, in welchen Bereichen Rahmenverträge zulässig sind.
4. Es ist durchaus zweifelhaft, ob öffentliche Auftraggeber auch im Hinblick auf Rahmenverträge Ausschreibungen durchführen können, die den Auftraggeber nicht schon unmittelbar zur Abnahme verpflichten.
5. Der Gesetzgeber hat sowohl der Vergabekammer als auch dem Vergabesenat gemäß §§ 123, 114 Abs.1 S. 1 GWB die Verpflichtung zugewiesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Dabei ist auch der Vergabesenat an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
VolltextIBRRS 2004, 3529
VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 3-92/04
1. Das Auftragskriterium "Preis" ist im Rahmen der VOF nicht automatisch vom Kriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" umfasst.
2. Eignungskriterien können nur auf der ersten Verfahrensstufe verwendet werden.
VolltextIBRRS 2004, 3528
BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - Verg 17/04
1. Die Landesversicherungsanstalt für Ober- und Mittelfranken ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. *)
2. Verlangt der Auftraggeber das Angebot eines Listenpreises, entspricht ein Angebot mit einem für den Einzelfall kalkuliertem Preis nicht diesen Anforderungen; es ist zwingend auszuschließen. *)
VolltextIBRRS 2004, 3527
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2004 - 1 VK 66/04
1. Die Tatsache, dass das preisgünstigste Angebot wegen Unvollständigkeit auszuschließen ist, stellt keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 26 VOB/A dar, der zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigen würde, sofern weitere wertbare Angebote vorliegen.
2. In einem solchen Fall ist vielmehr das begonnene Verfahren mit den abgegebenen, wertbaren Angeboten fortzuführen.
3. Insbesondere ist eine Aufhebung missbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie erklärtermaßen allein zu dem Zweck erfolgt, den Auftrag nicht an den zweitgünstigsten Bieter erteilen zu müssen, sondern ihn freihändig an eben den Bieter zu erteilen, dessen Angebot auszuschließen war.
VolltextIBRRS 2004, 3526
VK Hessen, Beschluss vom 25.08.2004 - 69d-VK-52/2004
Bieter mit einem Eigenleistungsanteil in Höhe von 18,52 % sind als Generalübernehmer zu qualifizieren. Solche Bieter können – zumindest bei Vergabeverfahren, mit dem Abschnitt 2 der VOB/A unterfallen – zwar deshalb nicht ausgeschlossen werden, müssen aber mit der Angebotsabgabe von sich aus zur Erfüllung ihrer Obliegenheitsverpflichtung den Nachweis über die Verfügbarkeit über die durch sie benannten Subunternehmer führen. Eine nachträgliche Nachweiserbringung ist ausgeschlossen (§ 24 VOB/A).*)
VolltextIBRRS 2004, 3525
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2004 - 1 VK 54/04
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b iVm. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A darf der Auftraggeber den Zuschlag nur an unterschriebene Angebote erteilen. Angebote sind nur wirksam, wenn sie von einer zur Vertretung des Bieters berechtigten Person unterzeichnet sind.
2. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer selbst das Angebot unterschreibt, doch ist bei der Unterschrift durch einen Angestellten nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis auszugehen, sofern nicht der Rechtsschein einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Vielmehr hat der Unterzeichnende, wenn er nicht begründet davon ausgehen darf, dass die Vergabestelle seine Vertretungsbefugnis kennt, seine Berechtigung nachzuweisen.
3. Wird ein solcher Nachweis bei der Angebotsabgabe nicht beigefügt, so ist der Nachweis der Bevollmächtigung im Rahmen der § 24 VOL/A nachzufordern.
4. Die mit Ermessensfehlern behaftete weitere Berücksichtigung eines Bieters, der nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt, beeinträchtigt die Rechte der anderen, aussichtsreichen.
5, Hat der Auftraggeber eine nur unzureichende Eignungsprüfung vorgenommen oder diese sogar gänzlich unterlassen, so stellt dies einen Ermessensfehler dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Wertungsentscheidung auswirkt.
VolltextIBRRS 2004, 3511
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 11.11.2004 - Rs. C-34/03
1. Die Richtlinie 97/52/EG und die Richtlinie 98/4/EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jeder, der mit der Erforschung, der Erprobung, der Prüfung oder der Entwicklung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befasst war, systematisch die Möglichkeit verliert, einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot für diese Ausschreibungen abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder um ein staatliches Unternehmen handelt, die oder das an der Vorbereitung beteiligt war.
2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und die Sektorenrechtmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung mit der Erforschung und der Erprobung befasst war, bis zum Ende des Verfahrens zur Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl das Unternehmen versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.
VolltextIBRRS 2004, 3510
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 11.11.2004 - Rs. C-21/03
1. Die Richtlinie 97/52/EG und die Richtlinie 98/4/EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jeder, der mit der Erforschung, der Erprobung, der Prüfung oder der Entwicklung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befasst war, systematisch die Möglichkeit verliert, einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot für diese Ausschreibungen abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder um ein staatliches Unternehmen handelt, die oder das an der Vorbereitung beteiligt war.
2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und die Sektorenrechtmittelrichtlinie 92/13/EWG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Auftraggeber ein Unternehmen, das mit einer Person verbunden ist, die im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung mit der Erforschung und der Erprobung befasst war, bis zum Ende des Verfahrens zur Prüfung der Angebote von der Teilnahme an dem Verfahren oder von der Abgabe eines Angebots ausschließen kann, obwohl das Unternehmen versichert, dass ihm hieraus kein ungerechtfertigter Vorteil erwachse, der geeignet wäre, den normalen Wettbewerb zu verfälschen.
VolltextIBRRS 2004, 3504
VK Thüringen, Beschluss vom 27.10.2004 - 360-4002.20-016/04-SON
Fehlen bei einem Angebot geforderte gerichtliche und amtliche Bestätigungen sowohl zur Tatsache des Nichtbestehens eines Liquidationsverfahrens, als auch das Fehlen eines Bundeszentralregisterauszuges selbst, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextIBRRS 2004, 3503
VK Thüringen, Beschluss vom 01.11.2004 - 360-4002.20-033/04-MGN
1. Fehlen Festlegungen zu den für Nebenangebote geltenden Kriterien, ist es der Vergabestelle untersagt, die Nebenangebote in die Wertung einzubeziehen.
2. Die Beifügung einer eigenen Tariftreueerklärung führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
3. Es ist einer Holding gestattet Leistungsteile von Tochterunternehmen anzubieten, auf die sie nach entsprechender konzernrechtlicher Verflechtung jederzeit zugreifen kann. Im umgekehrten Fall gilt dieses nicht ohne Einschränkung, da eine Tochter, also ein konzernrechtlich nachgeordnetes Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen nicht zur Leistung verpflichten kann.
VolltextIBRRS 2004, 3502
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2004 - 203-VgK-45/2004
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für diese positive Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen, sind in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung die Kriterien anzugeben, nach denen sich das wirtschaftlichste Angebot bemessen soll. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Vergabeverfahren dürfen bei der Wertung von Angeboten nur Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen, die zuvor in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht worden sind, damit sich die interessierten Bieter darauf einstellen können.
4. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.
5. Wird in der Leistungsbeschreibung der Einsatz von fabrikneuem Material vorgeschrieben, so ist ein Nebenangebot, welches die Verwendung bereits gebrauchter Materialien vorsieht, als nicht gleichwertig auszuschließen.
6. Wird in einem Vergabenachprüfungsverfahren von keinem der Bieter gerügt, dass ein eigentlich durchzuführendes Offenes Verfahren unterblieben ist, so ist die Vergabekammer gleichwohl nicht daran gehindert, dies im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, sofern der Verstoß offensichtlich und evident ist.
VolltextIBRRS 2004, 3501
VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2002 - 1/SVK/035-02
. Die Angebotsbedingungen (Formular EVM (B) Ang) gehören nicht zu den Verdingungsunterlagen, sondern zu den Vergabeunterlagen. Änderungen an diesen ziehen nicht den zwingenden Ausschluss des Bieters gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 2 VOB/A nach sich. Der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens entscheidet, ob er das Angebot auch mit den vorgenommenen Änderungen werten kann.*)
2. Für Erklärungen des Bieters ist nicht das von ihm selbst verfasste Angebotsanschreiben, sondern das vom Auftraggeber verfasste Formblatt maßgeblich. Dies gilt auch für Nachlässe auf Nebenangebote. Sind diese nicht gem. § 25 Nr. 5 der VOB/A in der ab 2000 geltenden Fassung an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen, sind sie nicht zu werten.*)
3. Eine trotzdem erfolgte Aufklärung seitens des Auftraggebers stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Diese muss aber im vorliegenden Fall nicht zwingend zu einem Ausschluss des Bieters führen, da sich die Bieterreihenfolge hierdurch nicht geändert hätte. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, das Angebot ohne den fraglichen Nachlass auf die gewerteten Nebenangebote zu werten.*)
VolltextIBRRS 2004, 3500
VK Sachsen, Beschluss vom 05.11.2002 - 1/SVK/096-02
1. Die Einbeziehung eines Nebenangebotes in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt u.a. voraus, dass die Alternative objektiv gleichwertig ist. Dabei geht es entscheidend um die Frage, ob das Nebenangebot, so wie es vorliegt, mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, dem Willen des Auftraggebers in allen technischen und wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden. Nebenangebote müssen von vornherein so gestaltet sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, diese zu prüfen und zu werten. Die vorzulegenden Nachweise müssen es dem Auftraggeber ermöglichen, ohne weitere Untersuchungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebots zu erkennen. Defizite des Bieters hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene, ergänzende Untersuchungen ausgleichen. Fehlt eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes oder ist diese lediglich allgemein gehalten, ist das Nebenangebot nicht zu berücksichtigen.*)
2. Ist die Durchführung der geplanten Maßnahme in der veränderten Technologie des Nebenangebotes noch von der Herstellung statischer Konzepte oder Bauausführungsplänen abhängig, macht deren Fehlen bei Angebotsabgabe das Nebenangebot unvollständig und damit nicht wertbar.*)
3. Bei § 30 VOB/A handelt es sich um eine bieterschützende Norm. § 30 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber die gesamte Vergabeentscheidung (u. a. auch die Bewertung der Nebenangebote) im Vergabevermerk transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren; dies gilt insbesondere, wenn er sich bei seiner Auswahlentscheidung über vorhandene gutachterliche Bewertungen hinwegsetzt.*)
4. Ein Verstoß gegen § 13 S.1 VgV liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber den Bietern keine Informationen über die Annahme bzw. Ablehnung der Nebenangebote konkurrierender Bieter gibt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3499
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002 - 203-VgK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3498
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 203-VgK-08/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3497
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2004 - Verg 52/04
1. § 3 Nr. 4 VOL/A zählt die Fälle einer zulässigen Freihändigen Vergabe in der Art eines Katalogs grundsätzlich abschließend auf.
2. In den in § 3 Nr. 3 und 4 VOL/A genannten Ausnahmefällen "soll" eine Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändige Vergabe stattfinden. Die Vergabestelle ist danach nicht in jedem wortlautgemäß anzunehmenden Ausnahmefall, sondern dann nur in der Regel gehalten, den Auftrag im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe zu vergeben. Sachlich gerechtfertigte Gründe können dazu Anlass geben, einer höherrangigen Vergabeart den Vorzug zu geben. Umgekehrt ist im Normalfall eines der Katalogtatbestände der § 3 Nr. 3 oder 4 VOL/A gegen das Absehen vom Offenen Verfahren (von einer Öffentlichen Ausschreibung) nichts einzuwenden.
3. Gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A soll eine Freihändige Vergabe stattfinden, wenn die Vergabe an eine Einrichtung im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A beabsichtigt ist. Der aus den Merkmalen der Absicht der Vergabestelle und der Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A zusammengesetzte Normtatbestand ist in dem Sinn zu verstehen, dass es - sofern die Absicht einer Auftragsvergabe an eine solche Einrichtung vergaberechtlich beanstandungsfrei besteht - nur noch darauf ankommt, ob der Auftragnehmer als eine Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A anzusehen ist.
4. Die Vergabestelle darf die in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen deshalb nach ihrem Ermessen durch Freihändige Vergabe an einer Ausführung öffentlicher Aufträge beteiligten, sofern dies die Marktverhältnisse und den Wettbewerb nicht verfälscht.
5. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A (insbesondere in Verbindung mit § 3 Nr. 2 VOL/A) können die Ansicht rechtfertigen, Freihändige Vergaben an Einrichtungen im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A seien nur zuzulassen, sofern dies zur Erfüllung der vom Träger der Einrichtung wahrgenommenen sozialpolitischen Aufgaben erforderlich sei.
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