Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3384BGH, Urteil vom 05.05.2004 - 5 StR 139/03
1. Bestechungsgelder sind erklärungspflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
2. Dem Steuerpflichtigen wird insoweit die Erklärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er in den Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann.
VolltextIBRRS 2004, 3383
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2002 - 203-VgK-19/2002
1. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellung und Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB/A vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren.
2. Zu den materiellen Entscheidungen zählen Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis, sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ein Vermerk, der es nicht ermöglicht, anhand der Angebotsauswertung und des Vergabevorschlags die Entscheidung nachzuvollziehen, genügt den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A nicht.
3. Der Auftraggeber muss bei ungewöhnlich hohem Preisabstand eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2004, 3382
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2002 - 203-VgK-24/2002
1. Der Einstufung als Sektorenauftraggeber steht es nicht entgegen, dass dem Auftraggeber vom Land Niedersachsen keine hoheitlichen Funktionen oder Aufgaben übertragen wurden. § 98 Nr. 4, 1. Alternative GWB erfasst vielmehr solche Sektorenunternehmen, die aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
2. Die parallele Übersendung des Antragsschriftsatzes an den Auftraggeber ersetzt die unverzügliche Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB nicht.
VolltextIBRRS 2004, 3381
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2001 - VK Hal 37/00
Kriterien in die Wertung aufzunehmen, die nicht veröffentlicht worden sind, nicht alle veröffentlichten Kriterien in die Wertung einfließen zu lassen, nicht ordnungsgemäß zwischen vorgelegten und nichtvorgelegten Nachweisen zu unterscheiden und im Rahmen der Gesamtwertung die Gewichtung der einzelnen Kriterien zu modifizieren, verstößt gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.
VolltextIBRRS 2004, 3380
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2002 - 203-VgK-18/2002
1. Als äußerster Zeitraum für eine unverzügliche Rüge ist eine Frist von 2 Wochen anerkannt. Ein Bieter kann diese Frist aber nicht in jedem Fall ausschöpfen. In Fällen, in denen sich ein vermeintlicher Vergaberechtsfehler erst aus umfangreichen Kenntnissen und Studium der Rechtsgrundlagen ableiten lässt, kann auch dann noch rechtzeitig gerügt werden, wenn diese Frist von 2 Wochen deutlich überschritten wird. Wenn der gerügte Sachverhalt aber eine aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche, für ein fachkundiges Unternehmen ohne weiteres erkennbare Tatsache betrifft, ist eine Rügefrist von max. 5 Tagen absolut ausreichend und zumutbar.
2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen . Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
3. Bei ungewöhnlich hohem Preisabstand gegenüber den übrigen Angeboten hat der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchzuführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2004, 3379
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 VK 34/04
1. Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso wie Hauptangebote zu werten (§ 25 Nr. 4 VOL/A).
2. Die Einbeziehung von Preisnachlässen mit Bedingungen (z.B. Skonti bei Einhaltung einer Zahlungsfrist) in die Wertung setzt voraus, dass die Bedingung eindeutig und erfüllbar ist, nicht gegen zwingende Vergabebestimmungen verstößt und zu einem abgrenzbaren wirtschaftlichen Ergebnis führt.
3. Angaben, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Nebenangebots - hier seiner Eindeutigkeit und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich erscheinen, können nicht im Wege von Aufklärungsgesprächen nachgeholt werden. Durch eine Aufklärung nach § 24 VOL/A kann der Wortlaut von Nebenangeboten nicht verändert oder korrigiert werden.
4. Ein dem Auftraggeber bei der Wertung von Nebenangeboten etwa zustehender Beurteilungsspielraum ist grundsätzlich nur überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird. Die Prüfungskompetenz der Vergabekammer erstreckt sich demzufolge auf die Frage, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Wertungsspielraums erkennbar überschritten und etwa durch sachfremde Erwägungen oder eine Ungleichbehandlung verletzt hat.
5. Maßgebend für die Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots ist das objektive Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers auf der Grundlage des in seinem Wortlaut unveränderlich feststehenden Angebots. Der Auftraggeber braucht sich mit der Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots nicht mehr zu befassen, wenn dieses bereits wegen fehlender Eindeutigkeit nicht gewertet werden kann.
6. Gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Bestimmung bezieht sich auf § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, wonach Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind.
VolltextIBRRS 2004, 3374
VK Halle, Beschluss vom 22.09.2000 - VK Hal 27/00
1. Die Legaldefinition der öffentlichen Aufträge beruht auf der Definition der EG-Richtlinien. Unter Auftrag ist ein dem Privatrecht zuzuordnender Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verstehen, d.h. nach § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Öffentliche Verträge oder Verwaltungsakte fallen nicht darunter.
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA kein öffentlicher Auftrag im Sinne der §§ 97 ff. GWB. Denn die Beauftragung nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der eine hoheitliche, eine öffentliche Pflicht zum Gegenstand hat und darüber hinaus werden für die erbrachten Leistungen gem. § 20 Abs. 1 und 2 RettDG-LSA Benutzungsgebühren über das Kommunalabgabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt durch Satzung erhoben.
3. Nach § 5 Abs. 1 NRettDG, welcher in seinem Wortlaut gleichbedeutend ist wie § 3 Abs. 2 RettDG-LSA, werden Dritte in einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus der Auswahlentscheidung und dem eigentlichen Vertragsschluss, beauftragt. Die Auswahlentscheidung ist entsprechend dem öffentlichen Charakter des Rettungsdienstes ein Verwaltungsakt, die Beauftragung kann gleichfalls durch Verwaltungsakt oder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen.
4. Die Erbringung von Dienstleistungen fällt unter die Richtlinie 92/50 EWG, wenn sie aufgrund von Aufträgen erfolgt. Als "öffentliche Dienstleistungsaufträge" gelten nur die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Verträge (Art. 1a der Richtlinie). Aufträge sind nur privat-rechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt.
VolltextIBRRS 2004, 3373
VK Halle, Beschluss vom 21.12.2001 - VK Hal 24/01
1. Gleichzeitige Übergabe eines mit dem Nachprüfungsantrag gleichlautenden Schreibens genügt den gesetzlichen Erfordernissen des § 107 Abs. 3 GWB nicht genügt.
2. Beim Verhandlungsverfahren i.S. des § 5 Abs. 1 VOF hat der Auftraggeber hinsichtlich der Bekanntgabe der entscheidenden Kriterien ein Wahlrecht. Nach § 9 Abs. 4 VOF hat die Bekanntmachung nach dem Muster des Anhanges II zu erfolgen. In dem hier einschlägigen Muster II B ist keine Rubrik für die Nennung der Auswahlkriterien für das Auftragsverfahren vorgesehen. Da davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber die Mindestanforderungen in den veröffentlichten Mustern niederlegen wollte und keine Anzeichen für etwaige redaktionelle Versehen gegeben sind, kann festgestellt werden, dass auch in den Fällen des Verhandlungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 VOF ein Wahlrecht zusteht.
3. Zwangsläufige Folge der Nichtveröffentlichung der entscheidungsrelevanten Kriterien ist neben der Rechtswidrigkeit jedweder Wertung auch das Fehlen des zwingend erforderlichen Vergabevermerkes nach § 18 VOF. Die Aussetzung des Verfahrens durch die Kammer hindert nicht, dem Erfordernis des § 18 VOF zu entsprechen. Dem zu erstellenden Vergabevermerk kommt eine Doppelbedeutung zu. Zum einen dient der Vergabevermerk zur Offenlegung der einzelnen Stufen des Verfahrens gegenüber Aufsichtsbehörden und in Nachprüfungsverfahren, zum anderen soll der Auftraggeber durch das Abfassen des Vermerkes gezwungen werden, sich die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte noch einmal vor Augen zu führen. Der Vergabevermerk ist somit vom Verordnungsgeber als Mittel von Transparenz und Wettbewerb gedacht. Es ist damit selbstverständlich, dass dieser Vermerk als Dokumentation des Abschlusses des Entscheidungsprozesses niedergelegt wird und somit jedweder Entäußerung gegenüber den Bietern vorausgehen muss. Der Vergabevermerk muss vor Versenden des Informationsschreibens nach § 13 VgV erstellt werden.
4. § 18 VOF stellt selbst zwar keine ausdrücklichen Regelungen über den Inhalt des Vergabevermerkes auf, in diesem Zusammenhang sei auf Artikel 12 Abs. 3 der EG-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie verwiesen, der die Grundlage für die Aufnahme des Erfordernisses eines Vergabevermerkes in die VOF darstellt. Danach sind alle die die Entscheidung tragenden Umstände unmissverständlich und nachvollziehbar darzulegen, insbesondere gilt dies auch für die Gründe, die zu einem angestrebten, die einen Vertragsschluss mit anderen Bietern entgegen stehen.
VolltextIBRRS 2004, 3372
VK Halle, Beschluss vom 13.03.2001 - VK Hal 23/99
1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erkennenkönnen, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße ankommt. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.
2. Im deutschen Vergaberecht ist der Zuschlag zwar gleichbedeutend mit der Annahme des Vertragsangebotes eines Bieters, es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dies bedeutet allerdings, dass im Rechtssinne die Annahme erst dann vollzogen ist, wenn der nach außen Berechtigte (Art. 70 Abs. 2 GO LSA), in schriftlicher Form (Art. 70 Abs. 1 GO LSA) diese erklärt hat und der Bieterin die Annahmeerklärung zugegangen ist.
3. Nach § 27a VOL/A hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage vor Zuschlag seiner Informationspflicht gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern zu genügen . Jede andere Auffassung würde den durch das GWB ausdrücklich geschützten Primärrechtsschutz aushöhlen.
4. Obwohl § 27 Nr. 1 VOB/A eine Soll-Vorschrift darstellt, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausüben kann, dass sie alle Bieter erst nach vollzogener Zuschlagserteilung von ihren Angeboten entbindet. Die Vorschrift soll die Bieter davor schützen, nicht unnötig lange an ihr Angebot gebunden zu sein. Aus diesem Grund ist es nicht nur billig, sondern geboten, dass die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, alsbald benachrichtigt werden. § 27 Nr. 1 VOB/A räumt dafür dem Auftraggeber abgestufte Möglichkeiten ein. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin unverzüglich nach Abschluss der Wertung im Sinne von § 25 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A die Antragstellerin benachrichtigen müssen, damit diese weiter bzw. neu hätte disponieren können.
5. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist der Begriff "unverzüglich" bedeutungsgleich mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Definition aus dem Privatrecht wird auch auf das öffentliche Recht zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs der "Unverzüglichkeit" erstreckt. In analoger Anwendung sind demnach dem Auftraggeber unter Beachtung der Interessen der Auftragnehmer sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Verständigung der Bieter zu zugestehen.
6. Der Antrag gilt nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt. Denn die Verpflichtung der Vergabekammer, das Verfahren innerhalb von fünf Wochen abzuschließen, greift nicht für Feststellungsanträge. Im Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz wird diese Vorschrift als zentrale Regelung für die zügige Durchführung des Nachprüfungsverfahrens charakterisiert. Bei Feststellungsverfahren besteht keinerlei Bedürfnis an einer derartigen Verfahrensbeschleunigung, so dass der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Fristenregelung formuliert hat. Für eine eventuelle analoge Anwendung der Fünf-Wochen-Frist besteht demnach kein Raum.
7. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geeignet sind. Erscheinen Angebote ungewöhnlich niedrig, so sind diese zu überprüfen. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht zu entscheiden, ob eine Überprüfung sinnvoll ist oder nicht. Selbst wenn ein Angebot keinerlei Bezug mit der Wirklichkeit hat, ist der betreffende Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern. Ist ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe die Einzelposten des Angebotes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind vom Bieter die erforderlichen Belege abzufordern und ggf. ist ihm mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden. Dabei ist dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen. Erteilt er keine Auskünfte, so kann dies den Ausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bewirken.
VolltextIBRRS 2004, 3371
VK Halle, Beschluss vom 26.09.2000 - VK Hal 23/00
1. Der geschätzte Auftragswert hat sich auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze sonstige Baumaßnahme zu beziehen, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.
2. Bei Korrektur des gerügten Vergabeverstoß der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 2 und Abs. 7 GWB und ein entstandenen oder zu erwartenden Schaden für den Bieter nicht vor.
VolltextIBRRS 2004, 3370
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2002 - 203-VgK-15/2002
1. Keine "geforderten Erklärungen" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben und die ohne weiteres nachgereicht werden können, sind z. B. Erklärungen zur Innungszugehörigkeit, Steuertreue, Staatsangehörigkeit und zum Subunternehmereinsatz. Diese Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. Grund hierfür ist, dass Preis und Leistung durch das Fehlen nicht beeinflusst werden und das Angebot daher nicht unvollständig im Sinne des § 21 Nr. 1 VOL/A ist.
2. Im Rahmen der Wertung der Angebote muss der Auftraggeber gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu prüfen, ob die Bieter persönlich und fachlich geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Vergabestelle soll über die Ausschlussgründe des Nr. 1 hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher und fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.
VolltextIBRRS 2004, 3367
VK Sachsen-Anhalt (RP Halle), Beschluss vom 21.12.2000 - VK Hal 22/00
1. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Eine Rechtsverletzung und ein daraus drohender Schaden ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A stellen bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Zuverlässigkeit zählt. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Bieter trotz nochmaliger Fristsetzung seiner Bringepflicht nicht nachkommt. Würde dem Auftraggeber die Pflicht obliegen, solange nachzufordern bis ein Bieter bereit ist, seine Unterlagen zu vervollständigen, so würde dies den ungehinderten Bauablauf gefährden und dem Sinn und Zweck eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens widersprechen.
3. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten; ferner müssen sie rechtsverbindlich unterschrieben sein. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1. Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.
4. Eine nachträgliche Einholung fehlender Preise bzw. Änderung der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.
5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A sind Angebot, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen. Hier gibt es aber Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann bzw. es möglich ist, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.
6. Der Wettbewerb im Bauvertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit Vertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit den Wettbewerb in gesunder Weise zu bereichern. Auf Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren - insbesondere Markennamen - darf nur auf das unbedingt Notwendige im Rahmen der Leistungsbeschreibung abgestellt werden, da es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers ist, zu entscheiden, welche Erzeugnisse er bei der betreffenden Bauausführung einsetzen will.
7. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.
8. Die Regelungen im § 9 Nr. 5 VOB/A sind als "Ist-Bestimmung" einzuhalten, es bleibt also grundsätzlich kein darüber hinausgehender Ermessensspielraum. Angaben hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse, Verfahren und Ursprungsorte sind grundsätzlich bei der Aufstellung der Beschreibung der Leistung zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf ein bestimmtes Güte- oder Überwachungszeichen, wenn es gleichwertige Stoffe oder Bauteile auf dem Markt gibt.
9. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Angesichts dieser Zielsetzung (Marktpflege) haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.
VolltextIBRRS 2004, 3366
VK Halle, Beschluss vom 22.10.2001 - VK Hal 19/01
1. § 97 Abs. 2 GWB sieht vor, dass alle Bewerber an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind. Zur Gewährleistung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es erforderlich, alle entscheidungsrelevanten Kriterien im Rahmen der Bekanntmachung (§ 17a Nr. 2 VOB/A) für die Bewerber transparent zu machen.
2. Der § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bestimmt, dass von den Bewerbern Angaben hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert werden "dürfen". Sie müssen also nicht gefordert werden. Ob sie notwendig sind bzw. vom Auftraggeber für notwendig gehalten werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und wird vom Auftraggeber bestimmt.
3. Fünf Bewerber sind die absolute Untergrenze beim Nichtoffenen Verfahren. In der Regel werden deutlich mehr als 5 Bewerber aufzufordern sein, oftmals wird die Zahl zwischen 10 und 20 Bewerbern liegen. Entscheidend für die angemessene Anzahl ist das jeweilige Ergebnis des vorausgegangenen Teilnahmewettbewerbes. Haben sehr viele Bewerber ihr Interesse bekundet, so sind entsprechend viele zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nach § 8a Nr. 2 Satz 3 VOB/A muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber auf jeden Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen.
4. Unter Gewährleistung des Wettbewerbsgrundsatzes kann der öffentliche Auftraggeber nach der BKR, Artikel 22 für die Vergabe eines Auftrages im Nichtoffenen Verfahren eine Marge bestimmen, innerhalb derer die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall ist die Marge stets in der Bekanntmachung anzugeben.
VolltextIBRRS 2004, 3365
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2002 - 203-VgK-22/2002
1. Trotz Überschreitens der EU-Schwellenwerte muss ein Auftrag nicht unbedingt europaweit ausgeschrieben werden, wenn der 2. Abschnitt ("a-Paragraphen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparagraphen findet.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieter bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.
3. Bei der Überprüfung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bewegt sich der Prüfungsrahmen auf einem mehr an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten Maßstab . Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift .
4. Die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen unterliegt mit einem Unternehmer zeitlichen Grenzen. Einen Anhaltspunkt für diese Grenzen bietet etwa der in § 8 Nr. 3 Abs. 1 a, b und c VOB/A indirekt geregelte Dreijahreszeitraum, der nach dem Schrifttum sogar für die Ausschlussdauer bei schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 VOB/A Anwendung finden soll. Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch auf den VOL-Bereich übertragen.
5. Länger als 3 Jahre dürften einem Bieter damit etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht entgegengehalten werden. Der Auftraggeber kann derartige Erfahrungen auch über diesen Zeitraum hinaus in aktuelle Vergabeentscheidungen mit einbeziehen, sofern er hinreichende Ermittlungen darüber anstellt, ob der betreffende Unternehmer etwaige bekannte Mängel personeller oder organisatorischer Art zwischenzeitlich abgestellt hat.
6. Ein Ausschluss von der Wertung kann erfolgen, wenn beispielsweise mit dem betreffenden Bieter noch verschiedene Prozesse aus vorangegangenen Auftragsverhältnissen geführt werden.
VolltextIBRRS 2004, 3364
VK Halle, Beschluss vom 02.08.2000 - VK Hal 19/00
Wird ausschließlich die Vergabeart als rechtsfehlerhaft angegriffen, ist der Verfahrensverstoß bereits in der Bekanntmachung erkennbar und es muss spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
VolltextIBRRS 2004, 3363
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2002 - 203-VgK-17/2002
1. Ein Zuschlag ist gem. § 13 Satz 4 VgV nichtig, wenn er vor Ablauf der 14-Tages-Frist nach Information der im Verfahren beteiligten Bieter gem. § 13 VgV erfolgt ist. Die 14-tägige Frist wird regelmäßig durch den Zugang der Information beim Bieter in Gang gesetzt.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist , dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieterin bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.
3. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist aber nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
4. Die Auftraggeberin muss, wie es § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ausdrücklich vorschreibt, die Einzelposten dieser Angebote nicht nur prüfen müssen, sondern zu diesem Zweck von der Antragstellerin die erforderlichen Belege verlangen müssen. Der öffentliche Auftraggeber hat keine Entscheidungsfreiheit, ob eine Überprüfung sinnvoll ist. Selbst in den Fällen, in denen ein Angebot nach Auffassung des Auftraggeber unrealistisch ist, ist der Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern.
5. Systematisch vollzieht sich die Wertung gem. § 25 VOL/A in vier Wertungsphasen. Zur Vermeidung schwerwiegender Vergabefehler empfiehlt sich in aller Regel die genaue Einhaltung der Wertungsphasen 1 bis 4 . Schon der das Vergabeverfahren beherrschende Transparenzgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 GWB verbietet grundsätzlich eine Vermengung der Wertungsphasen, insbesondere wenn vermeintliche Defizite im Eignungsbereich nur hilfsweise im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden.
VolltextIBRRS 2004, 3362
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 203-VgK-13/2002
1. Durch im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer als Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie keines der verfahrensgegenständlichen Lose dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Für den Fall, dass sich das Nachprüfungsverfahren erst nach wirksamer Einlegung des Nachprüfungsantrags erledigt, sieht § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ein gesondertes Verfahren vor. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig ist, soweit der Nachprüfungsantrag erst nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.
3. Gemäß § 21 Nr. 3 VOB/A ist die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage kenntlich gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Üblicherweise werden Angebote dergestalt abgegeben, dass zunächst das oder die Hauptangebote vorangestellt werden, die dann noch Hinweise auf etwaige Nebenangebote und Sondervorschläge enthalten, die den Angeboten als Anlage beigefügt werden.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das mit der Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist danach grundsätzlich zwar nicht allein entscheidend. Das deutsche Vergaberecht schließt aber damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach deutschem Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium.
5. VOB/A und GWB räumen dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend ein, welches Angebot für ihn in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung hinsichtlich des Inhalts und der Preise das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Dieser Beurteilungsspielraum wird nur überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.
6. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Weist der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht bei der Angebotsabgabe nach, ist sein Nebenangebot von der Wertung auszuschließen.
VolltextIBRRS 2004, 3361
VK Halle, Beschluss vom 27.07.2000 - VK Hal 20/00
1. Nach § 107 Abs. 3 GWB ist unverzüglich zu rügen. "Unverzüglich" ist aber keinesfalls gleichbedeutend mit "sofort", da dem Unternehmen über die eigentliche Prüfung und Erarbeitung hinaus auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Unter Beachtung der Interessen der Auftraggeber sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall sind dem Unternehmen in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Erklärung der Rüge zu belassen.
2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei den Antragsgegnern gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
4. Laut § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund der Regelungen des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien. Das Vergaberecht dient nicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen. Jeder Anbieter ist im Rahmen seiner kalkulatorischen Freiheit nicht gehindert, zwar Tariflöhne zu zahlen, diese jedoch nicht an dieser Stelle in die Kalkulation seines Angebotes einfließen zu lassen.
5. Nach den EG-Vergaberichtlinien ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium entweder ausschließlich der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Beachtung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit und Preis.
6. Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann bei der Durchführung einer Maßnahme, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen vorsieht, als vertragliche Nebenpflicht für alle Bewerber der Einsatz von dem Auftraggeber zugewiesener und geförderter Arbeitnehmer aufgenommen werden; es darf dabei aber kein Bewerber diskriminiert werden (vgl. § 262 Abs. 2 "Vergabe von Arbeiten").
7. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist in diesen Fällen jedoch stets unerlässlich.
8. Nach § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOB/A sind anhand der vorgelegten Nachweise, die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bieten. Die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB stellen klar, dass weitergehende Kriterien, die in anderen Bundesgesetzen aufgeführt sind, nur nach Maßgabe der jeweiligen Regeln dieser Gesetze bei der Vergabe berücksichtigt werden können
VolltextIBRRS 2004, 3360
VK Hannover, Beschluss vom 23.01.2004 - VgK 14/2003
In § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A wird festgelegt, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn auf ein Angebot ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Ein Angebot muss also so konkret sein, dass ohne weitere Festlegung, Ergänzung oder Differenzierung der angebotenen Leistungen der Zuschlag erteilt werden kann.
VolltextIBRRS 2004, 3359
VK Hannover, Beschluss vom 18.03.2004 - VgK 01/2004
1. Bei einer Vielzahl von unzureichenden Fabrikatsangaben ist die Grenze einer zulässigen Aufklärung i. S. von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A deutlich überschritten.
2. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter eines im vorgenannten Sinne unklaren Angebotes nicht. Der Auftraggeber verfügt in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum, inwieweit er zur Erläuterung eines Angebotes oder Beseitigung eventueller Unklarheiten ein Aufklärungsgespräch führt.
3. Aus dem Begriff "Fabrikat" lässt sich bereits ableiten, dass hier ein fabrikmäßig hergestelltes Erzeugnis und nicht der Name einer Firma/eines Herstellers gemeint sein kann.
VolltextIBRRS 2004, 3358
VK Arnsberg, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 1-21/04
Auch bei nicht zuschlagsfähigem Angebot der Antragstellerin besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Vergabestelle zu vergaberechtskonformen Verhalten, wenn die Vergabeabsicht weiterbesteht und die Ausschreibung kein zuschlagsfähiges Angebot erbracht hat.
VolltextIBRRS 2004, 3352
VK Hannover, Beschluss vom 10.05.2004 - VgK 02/2004
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 2 GWB i.V. m. der VOB/A fordert, dass nur die Erklärungen, die bei der Submission eröffnet wurden, gewertet werden und damit in die Bieterreihenfolge eingehen.
2. Erklärungen, die nicht lediglich Bescheinigungen betreffen, können nicht im Rahmen der Aufklärung nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.
VolltextIBRRS 2004, 3345
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2004 - 1 VK 38/04
1. § 13 VgV findet nur Anwendung, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, bei dem es Bieter und Angebote gibt und zwar mehr Bieter als bei der konkreten Auftragsvergabe berücksichtigt werden können.
2. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung führt die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens. Derartiges lasse sich dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht entnehmen.
3. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Vergabestelle das in Angriff genommene offene Verfahren zur Beschaffung der Schulbücher nach § 26 VOL/A aufgehoben hat. Die Aufhebung einer Ausschreibung ist unter anderem zulässig, wenn hierfür schwerwiegende Gründe bestehen (§ 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A). Der bestehende Zwang entscheiden zu müsse, ob man an der getroffenen Entscheidung festhält oder der Rüge stattgibt und anlehnend an die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg, 1 VK 29/04, eine erneute Auslosung unter Ausschluss der Bietergruppen A... und B ... vornimmt, rechtfertigt eine Aufhebung nicht.
4. Die Vergabestellen sind verpflichtet bei ihrer Terminsplanung den Zeitaufwand für eventuelle Nachprüfungsverfahren mit einzuplanen mit denen jederzeit aus den verschiedensten Gründen zu rechnen ist.
5. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht nur auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen, aber auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind Wettbewerbsbeschränkend ist jedes Verhalten, das auf die Einschränkung von Wettbewerb hinausläuft.
VolltextIBRRS 2004, 3344
OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2004 - 13 U 1336/04
1. Bewerben sich zwei Partner als Bietergemeinschaft und erhält nur ein Partner für die Gesamtleistungen der Bietergemeinschaft den Auftrag, ist es für den beauftragten Partner unbillig, seinen Bietergemeinschaftspartner in ein Subunternehmer-Verhältnis zu nehmen, wenn er andere, preisgünstigere Subunternehmer findet.
2. Allein die gemeinsamen Bemühungen, den Vertrag für ein Bauvorhaben zu erhalten, begründen eine derartige Verpflichtung nicht.
VolltextIBRRS 2004, 4070
BayObLG, Beschluss vom 19.08.2004 - Verg 11/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3340
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 VK 32/04
1.Werden nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu verlesende Angaben - etwa Preisabschläge bei Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter - nicht verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift dar. Dies führt nicht zu einem Ausschluss der Prüf- und Wertungsfähigkeit, da es sich bei § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A lediglich um eine Formvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zu Lasten des Bieters gehen kann.
2. Die Bestimmung des § 21 Nr. 4 VOB/A (i.V.m. § 25 Nr. 5 VOB/A) stellt ihrem Wortlaut nach auf Preisnachlässe ohne Bedingungen ab.
3. Feststellungen zur einseitigen Bestimmbarkeit des Nachlasses durch den Bieter können nicht getroffen werden. Angebote über Preisnachlässe, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren künftiger Eintritt von der Entscheidung oder Wahl des Bieters abhängt, dürfen nicht gewertet werden.
VolltextIBRRS 2004, 3339
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2004 - 1 VK 29/04
1.Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht nur auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen, aber auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind .Wettbewerbsbeschränkend ist jedes Verhalten, das auf die Einschränkung von Wettbewerb hinausläuft .
2.Wenn Firmengründungen erfolgen, um gegenüber Mitkonkurrenten bei der Auslosung über größeren Chancen zu verfügen, einen Auftrag zu erhalten, stellt dies eine Mehrfachbewerbung dar. Sich auf diese Weise durch Mehrfachbewerbung einen Wettbewerbsvorsprung bei der Losentscheidung zu verschaffen, schränkt den Wettbewerb im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 GWB ein.
VolltextIBRRS 2004, 3338
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2004 - 203-VgK-22/2004
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden.
2. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung auszuschließen.
5. Der durch die öffentliche Ausschreibung geöffnete Wettbewerb der Bieter kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet.
6. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A beschreibt nur, über welche Gegenstände der Auftraggeber mit Bietern verhandeln darf, eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung des Angebotsinhaltes des Auftraggebers besteht dagegen nicht.
VolltextIBRRS 2004, 3336
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2002 - VK-SH 08/02
Für § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist maßgeblich, ob der konkrete Antragsteller aufgrund seiner Erfahrung und der konkreten Umstände den Vergabeverstoß hätte erkennen können.
VolltextIBRRS 2004, 3335
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2002 - VK-SH 09/02
1. Der Bieter darf die Verdingungsbeschreibung nicht von sich aus ändern, selbst wenn sie unklar wären. Die Unzulässigkeit einer Änderung der Verdingungsunterlagen korrespondiert dabei mit der Vorgabe des § 9 VOB/A, wonach der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hat.
2. Nebenangebote müssen nach Ziff. 4.1 der Bewerbungsbedingungen i.V.m. § 21 Nr. 3 Satz 2 VOB/A auf einer besonderen Anlage unterbreitet und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenangebots ist, dass die Ast. eine Willenserklärung abgegeben hat, die den Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck gebracht hat.
3. Nach Eröffnung des Angebots ist die Benennung eines Nachunternehmers nicht als Aufklärung über die geplante Art der Durchführung der Leistung nach § 24 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu verstehen. Eine solche Art der Aufklärung ist unzulässig, da eine durch Nachverhandeln bewirkte Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer stets einen bedeutsamen Eingriff in die Kalkulation und damit eine Veränderung des Angebots darstellt.
VolltextIBRRS 2004, 3331
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2002 - VK-SH 11/02
Keine Anwendung des Vierten Teil des GWB auf ein Bauvorhaben, wenn der Auftraggeber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB.
VolltextIBRRS 2004, 3327
VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2004 - 36-05/04
1. Hat ein Bieter mit Angebotsabgabe abweichend von der Selbstausführungspflicht Nachunternehmerleistungen angeboten und kann keine Zuordnung zu den Leistungspositionen erfolgen, so sind die Leistungen unbestimmt und damit unklar. Eine Zuordnung zu Art und Umfang der Leistung gemäß Leistungsverzeichnis ist nicht möglich. Das unklare und widersprüchliche Angebot in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärung ist gemäß §§ 25 Nr.1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)
2. Fordert die Vergabestelle bei mehreren Positionen die Einheitspreise von Lohn- und Materialkosten und hat der Bieter hier keine Eintragungen vorgenommen, so muss sein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ausgeschlossen werden, da es dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht.*)
VolltextIBRRS 2004, 3326
VK Südbayern, Beschluss vom 25.05.2004 - 27-04/04
1. Unvollständige sowie unklare und widersprüchliche Angebote in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärungen sind gemäß §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)
2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3325
VK Südbayern, Beschluss vom 13.07.2004 - 46-06/04
1. Der Ausschluss eines Angebots, das geforderte Erklärungen (hier: bezüglich einer Vielzahl von Positionen Angaben zu Fabrikat/Hersteller und zum Typ des angebotenen Produkts) nicht enthält (§§ 21 Nr. 1 Abs. l Satz 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A) ist zwingend, wenn das Angebot sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.*)
2. Nach den Bestimmungen des § 21 Nr. 2 VOB/A darf eine Leistung, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.*)
3. § 26 Nr. 1 VOB/A verpflichtet die Vergabestelle grundsätzlich nicht, eine Ausschreibung aufzuheben, wenn ein dort normierter Aufhebungsgrund vorliegt. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht es im Ermessen des Ausschreibenden, ob er von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch macht.*)
VolltextIBRRS 2004, 3308
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2002 - VK-SH 12/02
1. Richtlinie 89/665/EWG fordert nicht, dass ein bereits erteilter Zuschlag, abweichend von § 114 Abs. 2 GWB, stets einer rechtlichen Überprüfung unterzogen und ggf. aufgehoben werden muss.
2. Nach § 13 der Vergabeverordnung ist nur ein Vertrag nichtig, der vor Ablauf von 14 Tagen seit der Information nach § 13 der Vergabeverordnung abgeschlossen worden ist.
VolltextIBRRS 2004, 3307
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2002 - VK-SH 16/02
1. Dienstleistungen sind nach § 99 Abs.4 GWB in Verbindung mit § 4 Vergabeverordnung und §§ 1, 1a, 3a Nr. 1 VOL/A im offenen Verfahren zu vergeben, es sei denn bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Dann kann als Ausnahme nach § 3 a Nr. 2 Buchst. c) VOL/A Abschnitt 2 im Verhandlungswege vergeben werden.
2. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. f) VOL/A Abschnitt 2 liegen nicht vor, wenn der Zusatzauftrag nicht zur Ausführung der mit dem Vertrag vergebenden Dienstleistungen erforderlich.
VolltextIBRRS 2004, 3306
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2003 - VK-SH 16/02
Beigeladene sind nicht als unterlegene Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB anzusehen, wenn sie keine eigenen erfolglosen Sachanträge gestellt haben.
VolltextIBRRS 2004, 3305
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2004 - 13 Verg 14/04
1. Zur Frage, in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber bei einer europaweiten Ausschreibung von ComputerHardware die Bewertungskriterien und deren Gewichtung den Bietern offen legen muss.*)
2. Wenn ein Teilnehmer an einem Vergabeverfahren davon Kenntnis hat, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter bei der vorangegangenen Ausschreibung des Auftraggebers an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligt war, so gilt für die Rüge, der Auftraggeber habe deshalb den Bieter mit seinem Angebot ausschließen müssen, keine Ausnahme von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Der Bieter kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, eine unverzügliche Rüge hätte etwaige Ermittlungen des Kartellamts gefährden können.*)
VolltextIBRRS 2004, 3301
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2004 - VK-SH 26/04
1. Die Angebotsfrist i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A endet in Ermanglung einer konkret benannten Uhrzeit mit Ablauf des für die Angebotseinreichung bestimmten Tages. Aus der Angabe eines bestimmten Einreichungsortes (z.B. Zimmernummer) folgt nicht, dass die Angebotsfrist damit mit der üblichen Bürozeit endet.*)
2. Bietet ein Unternehmen sowohl selbstständig als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für den gleichen Auftragsgegenstand (z.B. alle Lose) an, hat dies wegen offenkundig wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens den Ausschluss beider Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A zur Folge.*)
3. Juristische Personen des Privatrechts sind - selbst wenn sie gemeinnützig sind - keine Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen drittschützenden Charakter.*)
5. Nachverhandlungen über Fehlkalkulationen des Bieters sind wegen § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A selbst dann unstatthaft, wenn die Fehler (vermeintlich) offenkundig sind.*)
6. Eine Klaglosstellung der Antragstellerin - mit der Folge, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig wird - ist erst dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle den beanstandeten Vergaberechtsverstoß bereits tatsächlich beseitigt hat. Eine reine Ankündigung der Antragsgegnerin reicht insoweit nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2004, 3296
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2004 - 1 Verg 12/04
1. Der Senat hält an seiner eigenen Rechtsprechung und der anderer Vergabesenate fest, wonach die Rücknahme des Nachprüfungsantrages aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 4 S. 2 GWB gleichsteht.*)
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren ist auch für die Vergabestelle regelmäßig als notwendig anzuerkennen; etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war.*)
VolltextIBRRS 2004, 3295
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2004 - 1 Verg 11/04
1. Werden Vorgaben in den Verdingungsunterlagen während der Vertragsverhandlungen mit einem Bieter durch die Vergabestelle selbst geändert, kann das Angebot des betroffenen Bieters - ungeachtet der Fragen, inwieweit die Vergabestelle diese Änderung noch zulässigerweise vornehmen durfte und ob diese Änderung diesen Falls nicht gegenüber allen Bietern im Vergabeverfahren hätte angewandt werden müssen - jedenfalls nicht nach §§ 25 Nr. 7 S. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden.*)
2. Auch nach dem nationalen Vergaberecht gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um eine Baukonzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte i.S.v. § 32a Nr. 2 VOB/A.*)
3. Auf ein Angebot, für das die Bindefrist abgelaufen ist, kann gleichwohl noch ein Zuschlag erteilt werden; der wirksame Vertragsschluss hängt dann nach § 150 Abs. 1 BGB von der Annahme durch den Bieter ab.*)
VolltextIBRRS 2004, 3294
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2004 - 320.VK-3194-39/04
1. Richtet sich eine Forderung der Vergabestelle nicht an den Bieter, sondern an den Auftragnehmer, so werden diese geforderten Nachweise nicht bei Angebotsabgabe verlangt, sondern erst vor einer Auftragserteilung.*)
2. Bietervorschläge mit quantitativen Abweichungen von der ausgeschriebenen Leistung sind dann auszuscheiden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2004, 3292
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 6/04
1. Zum Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die Verfehlungen für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.
2. Fällt die Prognose positiv aus, erzeugt sie beim Bieter ein schutzwürdiges Vertrauen, das einem nachträglichen Ausschluss bei unveränderter Sachlage entgegensteht.
VolltextIBRRS 2004, 3291
BayObLG, Beschluss vom 09.09.2004 - Verg 18/04
1. Ist ohne Zustellung des Nachprüfungsantrags eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer ergangen, kann das mit dem Rechtsmittel befasste Oberlandesgericht die Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB von sich aus herbeiführen, indem es erstmalig die Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Antragsgegner veranlasst. Ein nach Zustellung des Nachprüfungsantrags erteilter Zuschlag ist nichtig.*)
2. Zur Wertung von bedingten Nachlässen (Skonto).*)
3. Ist der günstigste Preis ausschließliches Zuschlagskriterium, bestehen grundsätzliche Bedenken, ein Skonto überhaupt für die Preisermittlung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3290
BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Verg 26/03
1. Einem Bieter steht auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn er bei der rechtswidrigen Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre, dieses zu liefern, er aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten.*)
2. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hat bieterschützende Funktion.*)
3. Legt ein Bieter vom Auftraggeber geforderte Prüfzeugnisse, welche offensichtlich für den Auftrag keine Bedeutung haben, nicht vor, darf sein Angebot nicht wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werden.*)
IBRRS 2004, 3289
BayObLG, Beschluss vom 20.09.2004 - Verg 21/04
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umhegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (wie BGH Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04). Daran ändert auch nichts, dass der Bieter seine "Mischkalkulation" im Rahmen von Nachverhandlungen offen legt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3288
BayObLG, Beschluss vom 10.09.2004 - Verg 19/04
Gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher beantragt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2004, 3279
VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 20/99
1. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
2. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird .
3. Eine Auftraggeberin darf eine bauliche Anlage nicht mit der Absicht aufteilen, d.h. Teilanlagen schaffen, um sich der Anwendung der a-Paragraphen ( der VOB/A) zu entziehen .
4. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
VolltextIBRRS 2004, 3275
VK Halle, Beschluss vom 01.12.1999 - VK Hal 18/99
1. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form der Beschwerde des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
2. § 117 Abs. 2 Nr.1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr.1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht. Nach § 66 Abs. 4 Nr.1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus ,der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
3. Nach § 10 Abs. 2 VOF müssen bei "hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber" mindestens drei Bewerber zur Verhandlung aufgefordert werden. Gelangt die Absicht der Auftraggeberin, die Zahl der Bewerber von drei auf sechs zu erhöhen und sechs Bewerber in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen nach Außen, hat sich diese über die Erfordernisse des § 10 Abs. 2 VOF hinaus gebunden. Die Auftraggeberin ist daher verpflichtet 6 Bewerber in das Verhandlungsverfahren aufzunehmen.
4. Nach den Grundsätzen der Vergabe gemäß § 4 Abs. 1 VOF sind Aufträge an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und soweit erforderlich, befugte Bewerber zu vergeben. Die Regelungen des § 4 VOF sind als grundsätzliche Handlungsweisen an den öffentlichen Auftraggeber zu verstehen und verdeutlichen die Leistungsorientierung der Verdingungsordnung. Das heißt, der Auftraggeber ist verpflichtet, anhand der vorzulegenden Nachweise die Eignung der Bewerber abzuprüfen.
5. Nach § 7 Abs. 1 VOF ist der Zusammenschluss mehrerer Bewerber zulässig. Die VOF enthält keine Aussage in welchem Stadium eines Vergabeverfahrens derartige Gemeinschaften gebildet werden können. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 VOF enthält lediglich das Gebot Bewerber im Vergabeverfahren gleich zu behandeln.
6. Die zeitliche Freiheit zur Bildung der ARGE steht in einem Spannungsfeld zu dem in § 4 Abs. 2 VOF normierten Wettbewerbsprinzip. Der Wettbewerb auf der Grundlage von Referenzobjekten muss bieterbezogen betrachtet werden. Ob zwei Firmen als ein Bewerber im Wettbewerb gelten können, ist daher durch Darlegung der Bereitschaft zur ARGE-Bildung durch beide potentiellen Partner spätestens zum Abgabetermin in geeigneter Form zu erklären. Alles andere würde dem Sinn und Zweck eines auf ein wettbewerbliches Ergebnis ausgerichteten Verhandlungsverfahrens widersprechen.
VolltextIBRRS 2004, 3268
VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 22/99
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache muss die Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens tragen, wenn die Verschiebung des Submissionstermins durch die Auftraggeberin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss.
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