Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10924 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1771
VK Hessen, Beschluss vom 30.03.2004 - 69d-VK-08/2004
1. Die VOB/A-SKR enthält - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 18. 2. 2003 (AZ.: X ZR 43/02) - keine Vorgaben für einen zwingenden Ausschluss des Angebotes i.S.d. §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3, 25 Nr.1 Abs 1 lit. b VOB/A.
2. Ein im Verhandlungsverfahren an 6. Rangstelle liegende und vom weiteren Verfahren durch Abschichtung ausgeschlossener Bewerber muss eine behauptete Zusage des Auftraggebers, "zu weiteren Gesprächen eingeladen zu werden", beweisen und trägt die materielle Beweislast.

IBRRS 2004, 1703

VK Hamburg, Beschluss vom 03.08.2004 - VgK FB 4/04
Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben sind keine öffentlichen Aufträge.*)

IBRRS 2004, 1702

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2004 - 1 Verg 4/04
1. Ein Bieter, der ein ausschlussreifes Angebot abgegeben hat, ist im Nachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt.*)
2. Die Verwerfung des Nachprüfungsantrags als unzulässig setzt jedoch voraus, dass der Bieter im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit hatte, zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen.*)
3. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt jedenfalls dann zwingend zur Ausschlussfolge, wenn Zuschlagskriterium nicht nur der Preis, sondern auch die Qualität der Leistung ist.*)
4. Dass die Unvollständigkeit nur relativ geringwertige Positionen des Leistungsverzeichnisses betrifft, ändert an der Ausschlussfolge nichts.*)
5. Ist derselbe Ausschlussgrund in dem zur Zuschlagserteilung vorgesehenen Konkurrenzangebot vorhanden, ist die Antragsbefugnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots zu bejahen, wenn andere wertungsfähige Angebote vorliegen.*)

IBRRS 2004, 1700

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2004 - 320.VK-3194-19/04
Mit der Angebotsabgabe geforderte Erklärungen zur Tariftreue und der Ausführung der Leistung (Nachunternehmererklärung) können auch in einem Verhandlungsverfahren nicht in zulässiger Weise nachgereicht werden.*)

IBRRS 2004, 1697

VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2004 - 24-04/04
1. Gemäß § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer und von leistungsfremden Einflüssen freier Bieterwettbewerb nur dann gewährleistet ist, wenn einzelne Bieter den öffentlichen Auftraggeber nicht zugleich bei der Vorbereitung oder Durchführung der Vergabe sachverständig unterstützen. Eine derartige Mitwirkung verschafft dem betreffenden Bieter nämlich die Möglichkeit, im Rahmen des ihm erteilten Sachverständigenauftrags Einfluss auf das Vergabeverfahren (z.B. auf den Inhalt der Verdingungsunterlagen oder das Ergebnis der Angebotswertung) zu nehmen, und vermittelt ihm aufgrund seines Wissensvorsprungs zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Bewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag.*)
2. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 II GWB i. V. m § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Informationen zur Verfügung stehen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.*)
3. Nach dem systematischen Aufbau des § 25 VOL/A muss der öffentliche Auftraggeber als erstes prüfen, welche Angebote zwingend auszuschließen sind.*)
4. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.*)
5. Die Vergabestelle weicht im vorliegenden Fall von selbst aufgestellten Kriterien ab, indem sie neue Kriterien, nämlich "Betriebskosten" in die Wertung einführt. Dies macht die Wertungsentscheidung intransparent und im Ergebnis fehlerhaft. Der Rechtsgedanke, der dem § 9a VOL/A zugrunde liegt und wonach die Zuschlagsentscheidung nicht auf Kriterien gestützt werden darf, die nicht vorher bekannt gegeben wurden, greift hier.*)

IBRRS 2004, 1691

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 24.06.2004 - Rs. C-126/03
1. Die Stadt München ist eine Gebietskörperschaft und damit nach der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie per definitionem ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Auftraggebereigenschaft entscheidend für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG, ohne dass es darauf ankommt, worauf sich der Auftrag bezieht. Der Auftragsgegenstand braucht nicht mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Zusammenhang zu stehen, er kann sich vielmehr auch auf die Tätigkeiten beziehen, die keinen öffentlichen Charakter haben.

IBRRS 2004, 1689

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2004 - 1 Verg 3/04
Jede Kostenfestsetzung setzt eine von der Vergabekammer als Spruchkörper zu treffende Kostengrundentscheidung voraus; eine Entscheidung der/des Vorsitzenden genügt nicht.*)
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen einen Gebührenbescheid der Vergabekammer findet § 5 Abs. 6 GKG entsprechende Anwendung.*)

IBRRS 2004, 1688

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2004 - 13 Verg 11/04
1. Das Beschwerdegericht kann im Vergabenachprüfungsverfahren einstweilige Anordnungen in analoger Anwendung von § 115 Abs. 3 GWB erlassen.*)
2. Zu den Voraussetzungen dafür, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 115 GWB dem Auftraggeber aufzugeben, die Angebotsfrist zu verlängern.*)

IBRRS 2004, 1686

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2004 - 1 Verg 2/04
1. Mit einem für begründet erachteten Angebotsausschluss kann die Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Schadens nicht verneint werden, wenn gerade dieser Ausschluss als vergabefehlerhaft gerügt und zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht worden ist.*)
2. Bestimmungen in allgemeinen Bewerbungsbedingungen muss der Bieter in gleicher Weise beachten wie die des Anschreibens selbst, soweit sie nicht nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam sind oder das Anschreiben nicht speziellere und damit vorrangige Regelungen enthält.*)
3. Fehlt eine in den Bewerbungsbedingungen verlangte Nachunternehmererklärung, ist das Angebot jedenfalls dann auszuschließen, wenn die vorgesehene Leistungsübertragung auf Nachunternehmer nicht nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtleistung betrifft.*)
4. Der Senat hält an seinen bislang vertretenen Grundsätzen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren fest.*)
5. Sie sind jedoch nur eingeschränkt anwendbar, wenn die Auftragsvergabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts erfolgt, die nicht aufgrund ihrer inneren Struktur und der in ihrer Natur begründeten Aufgabenerfüllung, sondern durch äußere Umstände, wie eine von der öffentlichen Hand übernommene Teilfinanzierung des Vorhabens (§ 98 Nr. 5 GWB), nur ausnahmsweise einmal die Position eines öffentlichen Auftraggebers erlangt haben; unter Berücksichtigung von Unternehmensgröße, Organisation und Tätigkeitsschwerpunkt muss sich die Prüfung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung von Bevollmächtigten für solche Auftraggeber verstärkt an den Umständen des Einzelfalls ausrichten.*)
6. Aber auch für diese Auftraggeber muss weiter gelten, dass Kenntnisse des Vergaberechts zumindest so weit vorauszusetzen sind, als sie zur Durchführung einer öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich sind; die Aneignung entsprechender Sachkunde gehört mit zur Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung.*)
7. Hält die Vergabestelle es für zweckmäßig, sich schon im Vergabeverfahren anwaltlichen Rats zu bedienen, darf sie damit nicht auch schon die Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren vor der Kammer für notwendig erachten; sie muss sich dann den im Vergabeverfahren genutzten Sachverstand des Rechtsanwalts als eigenen zurechnen lassen.*)

IBRRS 2004, 1685

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2004 - 1 Verg 1/04
1. Mit einem für begründet erachteten Angebotsausschluss kann die Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Schadens nicht verneint werden, wenn gerade dieser Ausschluss als vergabefehlerhaft gerügt und zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht worden ist.*)
2. Bestimmungen in allgemeinen Bewerbungsbedingungen muss der Bieter in gleicher Weise beachten wie die des Anschreibens selbst, soweit sie nicht nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam sind oder das Anschreiben nicht speziellere und damit vorrangige Regelungen enthält.*)
3. Fehlt eine in den Bewerbungsbedingungen verlangte Nachunternehmererklärung, ist das Angebot jedenfalls dann auszuschließen, wenn die vorgesehene Leistungsübertragung auf Nachunternehmer nicht nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtleistung betrifft.*)
4. Der Senat hält an seinen bislang vertretenen Grundsätzen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren fest.*)
5. Sie sind jedoch nur eingeschränkt anwendbar, wenn die Auftragsvergabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts erfolgt, die nicht aufgrund ihrer inneren Struktur und der in ihrer Natur begründeten Aufgabenerfüllung, sondern durch äußere Umstände, wie eine von der öffentlichen Hand übernommene Teilfinanzierung des Vorhabens (§ 98 Nr. 5 GWB), nur ausnahmsweise einmal die Position eines öffentlichen Auftraggebers erlangt haben; unter Berücksichtigung von Unternehmensgröße, Organisation und Tätigkeitsschwerpunkt muss sich die Prüfung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung von Bevollmächtigten für solche Auftraggeber verstärkt an den Umständen des Einzelfalls ausrichten.*)
6. Aber auch für diese Auftraggeber muss weiter gelten, dass Kenntnisse des Vergaberechts zumindest so weit vorauszusetzen sind, als sie zur Durchführung einer öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich sind; die Aneignung entsprechender Sachkunde gehört mit zur Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung.*)
7. Hält die Vergabestelle es für zweckmäßig, sich schon im Vergabeverfahren anwaltlichen Rats zu bedienen, darf sie damit nicht auch schon die Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren vor der Kammer für notwendig erachten; sie muss sich dann den im Vergabeverfahren genutzten Sachverstand des Rechtsanwalts als eigenen zurechnen lassen.*)

IBRRS 2004, 1603

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2003 - 2/4 O 196/02
1. Ein Angebot, das ein während des Vergabeverfahrens herausgenommenes Los gleichwohl ausweist (Überangebot), ist von der Wertung zwingend auszuschließen.
2. Ein Verschulden des Auftraggebers an einer fehlerhaften Zuschlagserteilung entfällt nicht deshalb, weil die Vergabeprüfstelle diese zuvor abgesegnet hat.
3. Zum zu ersetzenden Gewinn gehört auch das kalkulierte Wagnis.

IBRRS 2004, 1592

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004 - 7 U 216/03
1. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.
2. Im Rahmen der Leistungsphase 7 muss es sich dem Architekten nicht aufdrängen, dass die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten.
3. Sehen die Ausführungspläne für die gefliesten Räume eines Tierheims keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser vor, obwohl Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen geplant und ausgeführt worden sind, so handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten.
4. Fehlerhaften Innenputz, fehlerhafte Außenwandabdichtung im Sockelbereich und fehlerhaften Außenputz hätten der Architekten bzw. seine fachkundigen Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht verhindern müssen.

IBRRS 2004, 1587

VK Südbayern, Beschluss vom 26.01.2004 - 64-12/03
Nach § 97 Abs. 7 haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 25 a VOB/A). Eine Nichtbeachtung der im Aufforderungsschreiben genannten Zuschlagskriterien verletzt die Bieter in ihren Rechten.*)

IBRRS 2004, 1580

VK Münster, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 13/04
1. Anwendung des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn sich ausschließlich Einrichtungen i.S.d. Vorschrift an der Ausschreibung beteiligt haben.*)
2. Sind Anhaltspunkte für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis vorhanden und ist die Kalkulation bedingt durch die Ausschreibungsvoraussetzungen schwierig, dann hat die Vergabestelle dies zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung aktenkundig zu machen.*)

IBRRS 2004, 1575

VK Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2004 - VK 6/04
Aufgrund der Unabhängigkeit der Vergabekammer sind vom Auftraggeber auch für "geheim" erklärte "Vergabeakten" vorzulegen, da diese zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Rahmen des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB erforderlich sind.*)
Sind die Vergabeakten zu Recht für "geheim" erklärt, besteht für den Antragsteller kein Akteneinsichtsrecht und der Antrag ist unzulässig, da der 4. Teil des GWB in diesem Falle nicht anwendbar ist.*)

IBRRS 2004, 1574

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2004 - VK 2/04
Geht es der Antragstellerin um den Erhalt der Konzession zur Personenbeförderung für die sie bereits Klagen vor dem VG rechtshängig gemacht hat, kann sie im Nachprüfungsverfahren keinen Erfolg haben, wenn sie kein Angebot zur Durchführung der Personenbeförderungsleistungen abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte.*)

IBRRS 2004, 1573

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2004 - VK 1/04
Bei der Vergabe der Komplett-Wäscheversorgung handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, nicht um einen Dienstleistungsauftrag, wenn der Schwerpunkt der Leistungen in der Reinigung der Mietwäsche, nicht in deren Anlieferung liegt. Auf einen solchen Vertrag sind die vergaberechtlichen Vorschriften gem. §§ 97 ff GWB nicht anwendbar.*)
Ein Nachprüfungsantrag ist deshalb unzulässig, da kein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB vorliegt, sondern eine Dienstleistungskonzession.

IBRRS 2004, 1572

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2004 - VK 86/03
Eine Rüge muss klar und deutlich in der Weise formuliert sein, dass die Vergabestelle die Erklärung des Bieters als Aufforderung verstehen muss, den beanstandeten Verstoß zu beseitigen.*)
Eine Ungleichbehandlung liegt nicht schon vor, wenn die Vorbereitungszeit auf ein Verhandlungsgespräch unterschiedlich ist.*)

IBRRS 2004, 1571

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2004 - VK 84/03
Werden bei so genannten de-facto-Vergaben Unternehmen wie "Bieter" behandelt, so besteht die Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge. Es besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Pflichtverhältnis, dass eine Vorabinformationspflicht auf Seiten des Auftraggebers begründet.*)

IBRRS 2004, 1570

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03
Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.*)

IBRRS 2004, 1566

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2004 - VK 76/03
Allgemeine Ausführungen über das Vergabeverfahren, Vermutungen und Bedenken sind keine Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB. Ein angeblicher bereits vorliegender Vergabefehler wird nicht gerügt, wenn die Antragstellerin das faire Vergabeverfahren sowie die hohe Fachkompetenz der Vergabestelle abschließend preist.*)
Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt keinen Vergabeverstoß dar.*)
Eine vorsorgliche Rüge künftigen fehlerhaften Handelns ist vom Vergaberecht nicht vorgesehen.*)

IBRRS 2004, 1541

BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - X ZB 7/04
a) Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so daß der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist.*)
b) Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A).*)
IBRRS 2004, 1522

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2003 - VK 72/03
1. Lieferung und Installation von TK-Anlagen und DV-Technik war nach VOB/A auszuschreiben.*)
2. Auch für Bauaufträge mit überwiegendem Lieferanteil gilt die VOB/A, nicht die VOL/A, wenn geschuldete Leistung, eine mittels Installation, unter Einsatz bauhandwerklicher Leistungen zu bewirkende Herstellung eines Zustandes ist.*)

IBRRS 2004, 1521

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 1 Verg 5/04
1. Werden die Nachprüfungsanträge zweier Bieter eines Vergabeverfahrens nach deren Eingang durch die Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung förmlich verbunden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht wieder getrennt, ist eine getrennte Kostenentscheidung und eine doppelte Gebührenerhebung grundsätzlich unzulässig.*)
2. Werden die Anträge mehrerer Bieter abgewiesen, tragen sie die Verfahrenskosten insoweit als Gesamtschuldner (§ 128 Abs. 3 S. 2 GWB). Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung des OLG Jena (Beschluss v. 30.01.2003, 6 Verg 9/01) nicht, das eine quotenmäßig gleiche Belastung aller drei unterliegenden Beteiligten zu je 1/3 ohne nähere Erläuterung für sachgerecht hält.*)

IBRRS 2004, 1494

OLG Naumburg, Urteil vom 31.08.1998 - 11 U 72/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1488

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2004 - Verg 4/04
1. Bestimmen die Auslobungsunterlagen, dass Arbeiten, die durch einen Kurierdienst eingereicht werden, als rechtzeitig gelten, wenn der Tagesstempel ein bestimmtes Datum nachweist, so rechtfertigt die Tatsache, dass eine Sendung keinen Tagesstempel aufweist, nicht den Ausschluss. Eine solche strikte Rechtsfolge hätte in den Auslobungsbedingungen unzweideutig formuliert werden müssen.
2. Hat sich das Vergabeverfahren erledigt, bevor der Nachprüfungsantrag eingereicht wurde, liegt keine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB vor. Dann aber ist ein Feststellungsbegehren im Nachprüfungsverfahren nicht möglich.
3. Eine Preisrichterentscheidung ist für die Parteien verbindlich (§ 661 Abs. 2 S. 2 BGB). Sie ist grundsätzlich nicht gerichtlich auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüfbar, auch dann nicht, wenn ihre offenbare Unrichtigkeit geltend gemacht wird. Nachprüfbar ist nur das Verfahren, wobei nur schwerwiegende Verfahrensmängel, die sich offensichtlich auf die Entscheidung ausgewirkt haben, eine Aufhebung der Entscheidung der Preisrichter begründen können.
4. Eine Mitteilung nach § 13 VgV kann der Auslober eines Wettbewerbs nicht versenden, da er keinen Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts hat. Die damit einhergehende Minderung der Rechtsschutzmöglichkeiten liegt in der Natur der preisrichterlichen Entscheidung begründet.

IBRRS 2004, 1484

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 01.07.2004 - Rs. C-247/02
1. Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er den einzelnen öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung überlässt, entweder den niedrigsten Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot als Kriterium für den Zuschlag eines Auftrags vorzusehen. Der nationale Richter hat diese Vorschrift zudem im Lichte des Grundsatzes des freien Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG auszulegen.*)
2. Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem öffentlichen Auftraggeber bei offenen und nicht offenen Vergabeverfahren für öffentliche Bauaufträge die Entscheidung für das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots dadurch verbietet, dass sie generell nur das Kriterium des niedrigsten Preises vorschreibt.*)

IBRRS 2004, 1483

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2004 - VK-SH 05/04
1. Die Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bemessen sich nach § 118 BRAGO.
2. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG zu bestimmen. Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme.
3. Diese ist nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt.
4. Die Gebühren sind nach der Höchstgebühr aus dem Rahmen des § 118 BRAGO zu bemessen. Dies rechtfertigt sich zumeist bereits aus der Natur des Vergabenachprüfungsverfahrens, welches im Regelfall von hoher Bedeutung für die Beteiligten, großem Schwierigkeitsgrad und umfangreicher anwaltlicher Tätigkeit gekennzeichnet ist. Zudem müssen die Schriftsätze wegen des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 113 GWB zumeist unter hohem Zeitdruck gefertigt werden.

IBRRS 2004, 1480

VK Bund, Beschluss vom 14.04.2004 - VK 2-34/04
1. Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend auszuschließen.
2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen, und die Nachunternehmer zu benennen.
3. Ein Angebot, das die zu vergebenden Teilleistungen nicht eindeutig beschreibt, Ordnungszahlen nicht benennt und die Nachunternehmer nicht benannt werden., ist zwingend auszuschließen.
4. Nachverhandlungen über die sich aus dem Angebot ergebenden Unklarheiten zum Nachunternehmereinsatz sind nicht statthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A ).
5. Auch wenn der Auftraggeber bei fehlenden Angaben zum Nachunternehmereinsatz in früheren Vergabeverfahren ein Nachreichen der Angaben ermöglicht hat, bildet dies keinen Vertrauenstatbestand, da ein solcher durch eine vergaberechtswidrige Praxis nicht begründet werden kann.

IBRRS 2004, 1479

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-155/03
Hat der Bieter, der Leistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen möchte, Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen in seinem Angebot anzugeben, so ist er zwingend auszuschließen, sofern er dies unterlässt.

IBRRS 2004, 1456

VK Bund, Beschluss vom 25.06.2004 - VK 1-60/04
1. Müssen laut Leistungsverzeichnis Bohlen mit einem bestimmten Widerstandsmoment angeboten werden, so stellt eine Unterschreitung dieses Wertes eine Änderung des Leistungsverzeichnisses im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar.
2. Ein Bieter, dessen Angebot vom Leistungsverzeichnis abweicht und deshalb ausgeschlossen wird, kann im Nachprüfungsverfahren nicht damit gehört werden, dass die technischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht plausibel seien. Dem Bieter obliegt es vielmehr, bereits im Vergabeverfahren die Vergabestelle auf die Unklarheit hinzuweisen.
3. Eine Abweichung vom Leistungsverzeichnis, die nicht als solche gekennzeichnet ist, kann aufgrund der zwingenden Ausschlussvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht als Nebenangebot gewertet werden.
4. Nr. 4.3. der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen, wonach ein (ausdrücklich gekennzeichnetes) Nebenangebot auch dann gewertet werden kann, wenn es an einem wertbaren Hauptangebot fehlt, ist nicht anwendbar, wenn die Baubeschreibung für das konkrete Vergabeverfahren strengere Mindestbedingungen für Nebenangebote enthält.

IBRRS 2004, 1455

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-151/03
1. Die Deutsche Bahn AG sowie ihre übrigen Tochterunternehmen, die Verkehrsaktivitäten betreiben und dabei im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, sind als Sektorenauftraggeberinnen einzustufen (GWB § 98 Nr. 4).
2. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die DB Netz AG, die ein Schienennetz zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahnverkehr betreibt und insoweit keinem ausgebildeten Wettbewerb privater Anbieter ausgesetzt ist, öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB ist.
IBRRS 2004, 1452

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2004 - Verg 003/04
1. Zur Frage der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz.
2. Die Erstattung von Aufwendungen eines Beigeladenen im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kostenvorschriften der ZPO; eine Billigkeitsentscheidung analog § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht zu treffen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH vom 09.02.2004, X ZB 44/03 = VergabeR 2004, 201/208).*)

IBRRS 2004, 1450

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2004 - Verg 3/04
1. Zur Frage der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz.
2. Die Erstattung von Aufwendungen eines Beigeladenen im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kostenvorschriften der ZPO; eine Billigkeitsentscheidung analog § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht zu treffen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH vom 09.02.2004, X ZB 44/03 = VergabeR 2004, 201/208).*)

IBRRS 2004, 1445

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2004 - WVerg 0001/04
1. Für die Bestimmung der Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB sind die Umstände des konkreten Falles entscheidend. Dabei ist die Ausschöpfung eines maximalen Zeitraums von zwei Wochen seltenen Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine ungewöhnlich schwierige Sach- oder Rechtslage einen entsprechend zeitaufwendigen Prüfungsbedarf des Bieters, ggf. unter Einschaltung externer Berater, notwendig verursacht.*)
2. Fehlt es in einem Vergabeverfahren nach VOL/A in einem Angebot an mit den Vergabeunterlagen zulässigerweise geforderten und für die Wettbewerbsposition des Bieters erheblichen Angaben, so wird es im Rahmen von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle im Regelfall nur entsprechen, das Angebot von der Wertung auszuschließen ("Ermessensreduzierung auf Null").*)
3. Eine Vergabestelle, die mehrere Wertungskriterien ohne Angabe einer Wertungsgewichtung, aber verbunden mit dem Hinweis bekannt gibt, dass sich aus der Reihenfolge keine Wertungsrangfolge ergebe, ist, wenn sich dies nicht nach Maßgabe des Empfängerhorizonts der Bieter als allein sachgerecht darstellt, nicht ohne weiteres verpflichtet, in der Wertung allen Kriterien das rechnerisch gleiche Gewicht beizumessen.*)
4. Die Vergabenachprüfungsorgane sind wegen des auf den Schutz subjektiver Bieterrechte ausgerichteten Charakters des Vergabekontrollverfahrens nicht befugt, von Amts wegen ihrer Entscheidung solche Vergabeverstöße zugrunde zu legen, die den antragstellenden Bieter - etwa mangels Antragsbefugnis - nicht in seinen Rechten verletzt haben könnten.*)

IBRRS 2004, 1434

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2003 - 2-06 O 345/03
1. Gegen eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist außerhalb eines Vergabeverfahrens der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
2. Das Begehen einer berufsbezogenen Straftat rechtfertigt einen generellen zeitlich befristeten Ausschluss für die Teilnahme am Wettbewerb. Zum Nachweis einer solchen Straftat bedarf es keiner gerichtlichen Verurteilung, wenn bei objektiver Beurteilung der ermittelten oder zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage keine begründeten Zweifel an der Verfehlung bestehen. Insoweit genügen auch ausreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf z.B. der Bestechung oder der Vorteilsgewährung rechtfertigen.
3. Eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist kein strafrechtliches Institut. Stattdessen ist sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Auftragssperre für die betroffenen Unternehmen oftmals die einzige wirksame und ernstgenommene Sanktionsmöglichkeit in Korruptionsfällen darstellt.

IBRRS 2004, 1433

OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2004 - 6 U 23/03
1. Bei der Maßfertigung von Fenstern wird der Hersteller für das einbauende Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig; es handelt sich jedoch im vergaberechtlichen Sinne um keine Subunternehmertätigkeit, sondern um eine Lieferung marktgängiger Baumaterialien.
2. Wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung und vom Bieter selbst auszuführen ist bei Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern der fachgerechte Einbau der Fenster.

IBRRS 2004, 1432

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2004 - VK-SH 14/04
1. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden, auch wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
2. Indessen entspricht es der Billigkeit, unter Anwendung von § 80 VwVfG (§ 120 LVwG-SH) einer obsiegenden Antragsgegnerin die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn der Nachprüfungsantrag nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist, indem die erforderliche Begründung (ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 13 VgV) nachträglich (im Nachprüfungsverfahren) gegeben wird.*)

IBRRS 2004, 1427

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 1 Verg 8/04
Zu der Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers gerechtfertigt ist.

IBRRS 2004, 1425

OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2004 - 13 Verg 8/04
Zur Verwertung überlassenes Altpapier ist ein Entgelt i. S. d. § 99 GWB für die Dienstleistung Verwertung (in Festsetzung OLG Celle 13 Verg 26/03), es sei denn, der Verwerter zahlt einen angemessenen Kaufpreis für das Altpapier.*)

IBRRS 2004, 1423

EuGH, Urteil vom 24.06.2004 - Rs. C-212/02
1. Es liegt ein Verstoß gegen die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vor, wenn die vergaberechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Entscheidung über den Zuschlag nicht in jedem Fall einem Verfahren zugänglich machen, in dem ein übergangener Bieter deren Aufhebung erwirken kann.
2. Es liegt insbesondere ein Verstoß gegen die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vor, wenn die Entscheidung über den Zuschlag dem Nachprüfungsverfahren dadurch entzogen werden kann, dass Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss gemäß den vergaberechtlichen Vorschriften zusammenfallen.
IBRRS 2004, 1422

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2004 - 12 C 10660/04
1. Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht führt nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung in einer Abfallgebührensatzung, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die kommunale Gebietskörperschaft erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil des Senats vom 04.02.1999 – 12 C 13291/96.OVG -, NVwZ-RR 1999, 673).*)
2. Eine Gebührensatzfestsetzung erreicht dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer rheinland-pfälzischer Kommunen in dem maßgeblichen Jahr- auch unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen – nicht oder nur unwesentlich überschreitet.*)

IBRRS 2004, 1403

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK - 3194 - 14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.

IBRRS 2004, 1400

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.06.2004 - 1 Verg 4/04
1. Es ist sachgerecht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über erkennbar einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden ist.
2. Eine Einschränkung auf "in besonderem Maße schwierige und bedeutsame" Nachprüfungsverfahren erscheint weder geboten noch praktisch brauchbar, weil sich eine Grenze für die besondere Schwierigkeit oder Bedeutung solcher Verfahren kaum angeben lässt und auch im Interesse einer unverzüglichen und sachgerechten Erfüllung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Vergabestellen die Beurteilung der Notwendigkeit im Einzelfall nicht zu streng ausfallen darf.

IBRRS 2004, 1386

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 5/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

IBRRS 2004, 1385

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 4/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

IBRRS 2004, 1384

VK Sachsen, Beschluss vom 21.05.2004 - 1/SVK/036-04
Ein Nebenangebot mit der Formulierung „Sollten wir nicht der preisgünstigste Bieter sein, gewähren wir einen 2%-igen Nachlass“ darf nicht gewertet werden.

IBRRS 2004, 1339

BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004 - Verg 6/04
Die AOK Bayern ist keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.*)

IBRRS 2004, 1338

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003 - VK 71/03
Eine Rüge muss explizit den zu rügenden Mangel beinhalten. Mangelhafte Leistungen in der Vergangenheit müssen nicht zum Ausschluss führen.*)

IBRRS 2004, 1337

VK Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003 - VK 62/03
Fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung Angaben, kann er einen Bieter nicht ausschließen, wenn dieser seine Angaben nicht nachweist, obwohl ein Nachweis nicht gefordert ist.*)
