Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0475BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03
Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an.*)
VolltextIBRRS 2004, 0449
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.01.2004 - 320.VK-3194-46/03
1. Die Vergabestelle verfügt bei der Wertung der Angebote über einen Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist.*)
2. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist. Sind aufgrund eines Kommafehlers die Kosten für eine Position nur zu 10 % gedeckt, ist in dieser Position ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0443
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 Verg 17/03
1. Veröffentlicht die Vergabestelle im Supplement zum Amtsblatt der EG, im Ausschreibungsanzeiger des Landes und in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an die Eignungsnachweise, ist für die Frage, welche Eignungsnachweise obligatorisch vorzulegen sind, auf den Inhalt der EU-weiten Vergabebekanntmachung abzustellen.*)
2. Die Mitwirkung eines Sachverständigen bzw. eines Beraters der Vergabestelle darf die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Die Entscheidungen im Vergabeverfahren, insbesondere diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes bzw. eine Ermessensausübung notwendig sind, sind von der Vergabestelle selbst zu treffen, § 2 Nr. 3 VOL/A.*)
Hat die Vergabestelle ursprünglich die Hinzuziehung externen Sachverstandes für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung für erforderlich erachtet, so liegt eine eigenverantwortliche Entscheidung der Vergabestelle regelmäßig nur dann vor, wenn sie durch den Sachverständigen bzw. Berater objektiv zutreffend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgrundlagen aufgeklärt wurde.*)
3. Die Mitwirkung des Versicherungsberaters verstößt gegen § 6 Nr. 3 VOL/A analog, wenn der Berater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gestaltung und am Ausgang des Vergabeverfahrens hat, z.Bsp. dadurch, dass zwischen der Vergabestelle und dem Berater ein erfolgsabhängiges Honorar bzw. Provisionszahlungen vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Maßstab für die zu honorierenden Leistungen, z.Bsp. das Volumen der erreichten Kosteneinsparungen, vom Maßstab des Vergabeverfahrens (wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung mehrerer Zuschlagkriterien) abweicht.*)
4. Nach § 17 Nr. 6 VOL/A sind Anfragen der Bewerber um sachdienliche Auskünfte unverzüglich und sachlich zutreffend zu beantworten; unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind die Antworten jeweils allen Bewerbern zugänglich zu machen.*)
5. Die Versagung der Antragsbefugnis kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter einen bei der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags geforderten Eignungsnachweis nicht vorgelegt hat, wenn die Vergabestelle selbst keine entsprechende Ausschlussentscheidung getroffen hat.*)
6. Für die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde ist § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0442
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2004 - 1 Verg 15/03
1. Zur Eigenschaft der Betreiberin eines Krankenhauses zur regionalen medizinischen Schwerpunkt- und Unfallversorgung sowie als Akademisches Lehrkrankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als öffentliche Auftraggeberin i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB; insbesondere zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art.*)
2.1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB ist zumindest hinsichtlich der Frage, an wen die Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV abzusenden ist, entsprechend anzuwenden. Danach genügt das Absenden einer Vorabinformation an eine Zweigstelle eines Bieters dann nicht, wenn diese nicht als Empfangsstelle für Informationen an die tatsächliche Bieterin bzw. als deren Empfangsbevollmächtigte zu betrachten ist.*)
2.2. Ist eine Absendung der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV an eine Bieterin nicht erfolgt, so läuft die Frist des § 13 Satz 2 und 6 VgV jedenfalls ab Zugang der Vorabinformation bei dieser Bieterin.*)
3. Ist der Wertungsvorgang nicht dokumentiert, so dass nicht zu erkennen ist, ob die Vergabestelle überhaupt eine Prüfung in den einzelnen Wertungsstufen vorgenommen hat, so genügt regelmäßig allein der Verweis auf die preisliche Reihenfolge der Angebote nach Submission nicht, um die Annahme der offensichtlich fehlenden Zuschlagschance eines Angebots zu stützen (zu § 107 Abs. 2 S. 2 GWB).*)
4. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert wäre.*)
5. Die Abweichung der Vergabekammer vom Antrag hinsichtlich der Auswahl einer zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeigneten Maßnahme ist nicht nur nach § 114 Abs. 1 GWB zulässig; sie fällt der Antragstellerin auch kostenmäßig nicht zur Last (arg. ex. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).*)
IBRRS 2004, 0434
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2003 - Verg 58/03
1. Gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A sind Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.
2. Grund der Nichtzulassung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten öffentlichen Einrichtungen ist, dass diese Einrichtungen andere als erwerbswirtschaftliche Ziele, nämlich vorrangig soziale Belange, verfolgen und deshalb oftmals steuerliche Vorteile genießen. Da sie deshalb günstigere Angebote vorlegen könnten, besteht die Gefahr einer Verdrängung, privater Unternehmen bei der Vergabe im Preiswettbewerb.
3. § 7 Nr. 6 VOL/A verbietet nur die Auftragsvergabe im Wettbewerb, nicht aber die Erteilung von Aufträgen im Wege der freihändigen Vergabe, die in § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A als eine Privilegierung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen ausdrücklich vorgesehen ist.
VolltextIBRRS 2004, 0433
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03
1. Ungeachtet der darin eröffneten Spielräume zur Konkretisierung des Auftragsinhalts erlaubt es ein Verhandlungsverfahren nach VOL/A nicht, im Ergebnis der mit dem Bieter geführten Gespräche andere Leistungen zu beschaffen als mit der Ausschreibung angekündigt; die Identität des Beschaffungsvorhabens, so wie es die Vergabestelle zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht hat, muss gewahrt bleiben.*)
2. Von einem einheitlich ausgeschriebenen Auftrag können auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht nach Ablauf der Angebotsfrist Teile der zu erbringenden Leistung dergestalt abgespalten werden, dass ihre Verwirklichung nach Auftragserteilung zusätzlich von der Ausübung einer an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebundenen einseitigen Option des Auftraggebers abhängt; das gilt jedenfalls dann, wenn der verbleibende "Festauftrag" gegenüber dem ursprünglichen Ausschreibungsinhalt ein gegenständlich anderes Vorhaben ("aliud") darstellt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0432
OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2004 - WVerg 16/03
1. Das Angebot eines Bieters, dessen Eignung der Auftraggeber zunächst bejaht hat, kann nicht unter Eignungsgesichtspunkten deswegen von der Wertung ausgeschlossen werden, weil der Bieter zu einem nur funktional beschriebenen Aspekt der zu erbringenden Leistung keinen den Auftraggeber technisch überzeugenden Angebotsvorschlag unterbreitet hat; denn das berührt regelmäßig nicht die (unternehmensbezogene) Eignung des Bieters für Aufträge der ausgeschriebenen Art, sondern ist lediglich ein (auftragsbezogener) Gesichtspunkt der Angebotswertung selbst.*)
2. Verbinden die Ausschreibungsbedingungen eine für unterschiedliche technische Lösungsvarianten offene Leistungsbeschreibung mit der Ankündigung eines obligatorischen Bemusterungstermins, in dem die angebotene Leistung vorgestellt und erläutert werden soll, so kann der Angebotsinhalt jedenfalls nach Abschluss der Bemusterung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.*)
3. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen eine Befugnis der Vergabestelle zu einer Nachverhandlung, aber keinen Anspruch des Bieters hierauf oder auf Wertung eines Angebots, das der Bieter von sich aus nachträglich angepasst hat, ohne dass hierüber eine Nachverhandlung, auch wenn sie zulässig gewesen wäre, tatsächlich geführt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0424
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2003 - WVerg 7/03
1. Ein Nachprüfungsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig sein, wenn zwischen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB und der späteren Einleitung des Vergabekontrollverfahrens längere Zeit (hier: mehr als 14 Monate) verstreicht, der Auftraggeber hieraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht weiterverfolgt, und sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens darauf eingerichtet hat.*)
2. Ein Rügeschreiben nach § 107 Abs. 3 GWB, das äußerlich im Namen eines tatsächlich existierenden, aber nicht als Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens gefertigt wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa demonstratio" dem "richtigen" Bieter zugeordnet werden, wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Beanstandung für diesen kraft seiner als Bieter im Vergabeverfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden sollte, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0423
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Verg 21/03
1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und Transparenz sicherzustellen, zur Ermittlung der von ihr zu erhebenden Gebühren mittels einer Gebührentabelle von Richtwerten ausgeht.*)
2. Jedenfalls bei nicht offensichtlich unzulässigen Anträgen stellt es keinen Ermessensverstoß dar, wenn die Vergabekammer, die über den Antrag mündlich verhandelt und sodann entschieden hat, die Gebühren nicht anders bemisst, wie wenn sie über die Begründetheit des Antrags entschieden hätte.*)
VolltextIBRRS 2004, 0415
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2004 - VK 2-126/03
1. Die DB Netz AG unterfällt dem Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Aus der Zuordnung der DB Netz AG zu § 98 Nr. 2 GWB ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des 3. Abschnittes der VOB/A nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 c VgV.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 3. Abschnitt, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises", sind keine bieterschützenden Vorschriften im Sinne des §§ 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 S. 1 GWB.
4. Nach §25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen, die §21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Denn das vergabeverfahrensrechtliche Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung des §97 Abs.1, 2 GWB gebietet die Wertung nur solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind, so dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt und angegeben sein müssen.
5. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann die Interessen eines Bieters, dessen Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen ist, nicht mehr berühren.
6. Die Urkalkulation gehört nicht zu den geforderten Erklärungen. Sie enthält damit keine Erklärungen i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 3 VOB/A, die als wertungsrelevant vorzulegen wären.
VolltextIBRRS 2004, 0414
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/098-03
1. Unzulässige Nachverhandlung im Sinne der §§ 24 Nr. 2 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A liegen dann vor, wenn im Rahmen eines Aufklärungsgespräches Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen und das ursprüngliche Angebot entsprechend geändert wird.
2. Ein derartiger Verstoß führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A.
VolltextIBRRS 2004, 0413
VK Sachsen, Beschluss vom 26.08.2003 - 1/SVK/097-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Verfahrens (Gebühr und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB zu tragen, da er als Zurücknehmender wie ein Unterliegender zu behandeln ist.
VolltextIBRRS 2004, 0412
VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2003 - 1/SVK/096-03
1. Nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann der Auftraggeber im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs nachverhandeln.
2. Die Überarbeitung und Neufassung eines für die Angebotsbewertung wesentlichen Angebotsteils, der wertmäßig etwa ein Drittel des Gesamtauftragsvolumens ausmacht, kann nicht als "nachträgliche technische Änderung geringen Umfangs" i. S. d. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A gewertet werden.
3. Nach den Vorschriften der § 25 Nr. 1 Abs. 1a i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind solche Angebote auszuschließen, die lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfanges abdecken.
VolltextIBRRS 2004, 0411
VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2003 - 1/SVK/95-03
1. Ähnlich wie bei der Parallelregelung des § 42 Abs. 2 VwGO muss es für die Antragsbefugnis und somit die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ausreichen, dass der Antragsteller darlegt, dass er durch die (behauptete) Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sein könnte.
2. Die in § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A angesprochenen Erzeugnisse und Verfahren darf der Auftraggeber mit triftigen Gründen vorgeben, d.h. wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
3. Vor der Bewertung der Angebote ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bietet.
4. Das Selbsthilferecht des Bieters entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber auf Verlangen eines Bieters, wie unklare oder widersprüchlich formulierte Positionen des Leistungsverzeichnisses zu verstehen sein sollen, diese Unklarheit nicht ausräumt.
VolltextIBRRS 2004, 0410
VK Sachsen, Beschluss vom 18.08.2003 - 1/SVK/093-03
Die Antragsrücknahme ist wie ein Unterliegen zu werten, weshalb der Kläder gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Verfahrenskosten trägt.
VolltextIBRRS 2004, 0409
VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2003 - 1/SVK/099-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühr und Auslagen) zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu bewerten ist.
VolltextIBRRS 2004, 0408
VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2003 - 1/SVK/099-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühr und Auslagen) zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu bewerten ist.
VolltextIBRRS 2004, 0407
VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2003 - 1/SVK/143-03
1. Der Antragsteller trägt bei Antragsrücknahme die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Hauptsacheverfahrens. Er ist wie ein Unterliegender im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB zu behandeln.
2. Die Höhe der Gebühr bei Antragsrücknahme bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextIBRRS 2004, 0406
VK Sachsen, Beschluss vom 07.10.2003 - 1/SVK/111-03
1. Der Auftraggeber darf bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Sind die Betriebskosten nicht als relevantes Zuschlagskriterium genannt, müssen Aspekte der Betriebs- bzw. Folgekosten bei der Frage des wirtschaftlichstes Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB völlig außer Betracht bleiben.
VolltextIBRRS 2004, 0405
VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2003 - 1/SVK/107-03
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem deutlich unter dem Haushaltssatz liegenden Angebot die Auskömmlichkeit des Angebots zu hinterfragen. Er hat eine Prüfung anzustellen, ob unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Risiken noch ein wirtschaftliches Angebot vorliegt.
2. Das Streichen einer LV-Vorgabe in den Verdingungsunterlagen ist eine unzulässige Änderung an diesen.
VolltextIBRRS 2004, 0404
VK Sachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1/SVK/106-03
Die Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren ist wie ein Unterliegen zu bewerten, weshalb die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB vom Antragsteller zu tragen sind.
VolltextIBRRS 2004, 0403
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2003 - 1/SVK/103-03
Ein Antrag, der die in § 108 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderte Rechtsverletzung nicht beschreibt, ist offensichtlich unzulässig. Es ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Rechtsverletzung, Schaden und Verschlechterung der Zuschlagschancen sind schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen.
VolltextIBRRS 2004, 0402
VK Sachsen, Beschluss vom 16.12.2003 - 1/SVK/146-03
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren.
2. Verstößt ein Bieter gegen das Nachverhandlungsverbot aus § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, wird er mit seinem "Ursprungsangebot", d.h. mit dem zur Submission vorgelegten Angebot, in die Wertung einbezogen.
VolltextIBRRS 2004, 0401
VK Sachsen, Beschluss vom 26.01.2004 - 1/SVK/161-03
1. Innerhalb seines Spielraumes bei der Wertung von Nebenangeboten entscheidet der Auftraggeber mit sachgerechten Erwägungen über die Annahme oder Ablehnung eines zugelassenen Nebenangebotes. Die Vergabekammer ist deshalb darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber sachgerecht gewertet hat und der Auftraggeber von einer technischen und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ausgehen konnte.
2. Der Bieter hat sein Nebenangebot - insbesondere bei einer alternativen technischen Realisierung - so umfänglich, vollständig und klar zu beschreiben, wie dies der Auftraggeber nach § 9 VOB/A auch in seinem Leistungsverzeichnis tun muss.
VolltextIBRRS 2004, 0400
VK Sachsen, Beschluss vom 19.01.2004 - 1/SVK/158-03
1. Ein Unternehmen kann dann von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt. Bei § 8 Nr. 5 i.V.m. § 25 Nr. 2 VOB/A handelt es sich um eine Kann-Vorschrift; der Auftraggeber muss folglich sein Ermessen ausgeübt haben.
2. Grundsätzlich gibt der Bieter durch seine Teilnahme am Wettbewerb zu erkennen, dass er aus seiner Sicht in der Lage ist, die Gesamtleistung vertragsgerecht zu erbringen. Die abgeforderte Nachunternehmerliste schränkt dies insoweit ein, als dass eben ein Teil der Gesamtleistung auf Nachunternehmer übertragen werden soll. In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, gegenüber der Vergabestelle detailliert nachzuweisen, wie er seinen Bauleitungs- und Koordinierungspflichten nachkommen will.
VolltextIBRRS 2004, 0399
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2004 - 1/SVK/153-03
1. Das Beifügen klar und unmissverständlich formulierter eigener, d. h. aus der Sicht der Vergabestelle fremder – Vertragsbedingungen, die der VOB/B und anderer zusätzlicher Vertragsbedingungen widersprechen, stellen eine unzulässige Veränderung an den Verdingungsunterlagen dar, was den zwingenden Ausschluss eines Angebotes nach sich zieht.
2. Einen Ausschluss hat es ebenso zur Folge, wenn ein Bieter an den ihm vom Auftraggeber ausgereichten Verdingungsunterlagen Änderungen mittels Streichungen, Ergänzungen etc. vornimmt.
VolltextIBRRS 2004, 0398
VK Bremen, Beschluss vom 19.06.2003 - VK 9/03
1. Ist ein Nebenangebot so gestaltet, dass die Vergabestelle nicht ohne besondere Schwierigkeiten die erforderliche Wertung vornehmen kann, entspricht das Nebenangebot also weder der Vorschrift des § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A, noch wird es der in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderung gerecht, dass die im Nebenangebot enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, kann das Nebenangebot mangels Gleichwertigkeit ausgeschlossen werden.
2. Das Geltendmachen von Bedenken allein ist kein Grund, einem Bieter den Zuschlag zu versagen. Wenn aber die Vergabestelle die geltend gemachten Bedenken nicht teilt und den Zuschlag entsprechend der unverändert gebliebenen Leistungsbeschreibung dem Bieter zu erteilen beabsichtigt, der zuvor Bedenken geltend gemacht hat, dann ist Voraussetzung dafür, dass der Bieter seine ursprünglich geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht erhält und fallen gelassen hat.
VolltextIBRRS 2004, 0373
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 Verg 7/03
1. Zur Frage, was unter dem Begriff "Investitionen" zu verstehen ist.
2. Enthalten die Vergabebekanntmachung und auch die später versandten Verdingungsunterlagen und Bieterinformationen keinerlei Mindestvorgabe hinsichtlich des Umsatzes, so muss auch kein Mindestumsatz nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn in einem Vergabevermerk von einem Mindestumsatz die Rede ist, sofern es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel handelt.
VolltextIBRRS 2004, 0367
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2003 - Fall 1372
Dem Auftragnehmer steht eine veränderte Vergütung für die Differenz zwischen den Transport- und Entsorgungskosten für den zu kalkulierenden bituminösen Oberbau und der ausgeführten Abfuhr teerhaltigen Aufbruchs zu.
VolltextIBRRS 2004, 0362
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 Verg 5/03
1. Der öffentliche Auftraggeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.
2. Im Fall geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.
3. Grundsätzlich hat der Bieter alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben einzureichen.
4. Zu der Frage, ob Einheitspreislisten zu den Erklärungen gehören, die zwingend mit der Angebotsabgabe einzureichen sind.
5. Ein Unternehmen ist dann nicht von einem Vergabeverstoß betroffen, wenn sein Angebot in einer solchen Weise mangelhaft ist, dass es dem Ausschluss unterliegt. In einem derartigen Fall fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis von § 107 Abs. 2 GWB.
6. Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen entspricht nach herrschender Ansicht nur dann der Billigkeit, wenn dieser eigene Anträge stellt, ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat.
VolltextIBRRS 2004, 0336
EuGH, Urteil vom 12.02.2004 - Rs. C-230/02
1. Die Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung stehen dem Ausschluss einer Person von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nach Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag nicht entgegen, wenn diese Person sich nicht an dem Vergabeverfahren beteiligt hat, weil sie sich aufgrund angeblich diskriminierender Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht in der Lage gesehen hat, die Gesamtheit der ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, sie jedoch vor Erteilung des Zuschlags keine Nachprüfung der genannten Spezifikationen eingeleitet hat.*)
2. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung steht dem entgegen, dass das Interesse einer Person an einem Auftrag als entfallen gilt, weil sie es unterlassen hat, vor Einleitung eines in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens eine Schlichtungsstelle wie die durch das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz) von 1997 geschaffene Bundes-Vergabekontrollkommission anzurufen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0334
OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2004 - 20 U 1697/03
1. Im Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge ist seit langem und unabhängig von der Anwendbarkeit der Nachprüfungsregeln des GWB anerkannt, dass eine Ausschreibung grundsätzlich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis schafft, welches für die übrigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Beachtung der seiner Ausschreibung zu Grunde liegenden Vergabevorschriften begründet.
2. Die Vergabestelle muss die vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien vollständig anwenden und ist gleichzeitig auf diese Kriterien beschränkt, darf also darüber hinaus keine weiteren, nicht zuvor angekündete Kriterien zur Auswahlwertung heranziehen.
3. Das Auswahlverfahren und die daraus abgeleitete Auswahlentscheidung müssen generell erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachenerwägungen ein Bewerber ausgewählt und ein anderer abgelehnt worden ist. Eine solche Transparenz ist vergaberechtlich auch dann geboten, wenn man der Vergabestelle insoweit einen Bewertungsspielraum zubilligt.
4. Der Kläger eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses darf die im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess einführen, auch wenn er am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt war.
5. Liegt die Mangelhaftigkeit der Bewerberauswahl auf der Hand, so darf der Auftraggeber, gerade weil diese Mängel bei einem "unter dem Dach des Verhandlungsverfahrens" durchgeführten Planungswettbewerb unmittelbar auf diesen durchschlagen, den Wettbewerb nicht auslösen und damit Aufwendungen der Wettbewerbsteilnehmer verursachen, von denen aus Rechtsgründen von Anfang an feststeht, dass sie sinnlos sind.
6. "Freischwebenden" Gutachtenverfahren, bei denen mehrere Büros aufgefordert werden, Planungsvorschläge für die Lösung einer bestimmten Bauaufgabe zu erarbeiten, mag es grundsätzlich geben; solange aber ein Beschaffungsvorhaben wirksam ausgeschrieben ist, darf es nur in dem dadurch von der Vergabestelle selbst vorgegebenen Rahmen nach den danach einschlägigen Vergaberegeln in Auftrag gegeben werden.
7. Mit dem Sinn dieser Regeln wäre es offenkundig unvereinbar, den Auftragsgegenstand oder Teile davon außerhalb des Vergabeverfahrens bearbeiten zu lassen. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber die Ergebnisse dieser Bearbeitung anschließend im Vergabeverfahren zu verwenden beabsichtigte.
8. In den Konstellationen einer irrealen Amortisationschance, deretwegen jeder Teilnehmer Kosten nicht aufgewendet hätte, ist jeder Bewerber oder Bieter zur Geltendmachung seiner "umsonst" getätigten Aufwendungen legitimiert, weil er das Kostenrisiko nur wegen einer seinen Aufwendungen äquivalenten Chance eingeht, an der es gerade fehlt, wenn das Vergabeverfahren - oder der Verfahrensabschnitt, in dem die Kosten ausschließlich entstanden sind - mit einem "Anfangsfehler" behaftet ist, der einer Vergabenachprüfung nicht standhält.
9. Ein Schadensersatzverlangen ist nicht daran gebunden, dass der Bieter zuvor über ein - erfolgloses - Nachprüfungsverfahren versucht hat, den Eintritt seines Schadens zu verhindern; eine "Pflicht zur Nachprüfung" lässt sich dem Gesetz ausdrücklich nicht entnehmen.
10. Der Bieter ist mit seinem Schadensersatzverlangen nicht der Höhe nach auf die dem Gutachtenverfahren zu Grunde liegende pauschale Aufwandsentschädigung beschränkt. Denn diese Begrenzung wirkt sich (nur) bei einem rechtmäßigen Gutachtenverfahren aus, nicht aber wenn dieses Verfahren von Anfang an so nicht hätte stattfinden dürfen und die streitbefangenen Aufwendungen des Bieters gerade aus diesem Grunde von Anfang an sinnlos waren.
VolltextIBRRS 2004, 0310
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2004 - WVerg 17/03
1. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Vergabenachprüfungsverfahren ist jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
2. Überschritten ist dieser Bereich regelmäßig, wenn wesentliche Streitpunkte im Nachprüfungsverfahren sich gerade aus dessen "prozessualer" Ausgestaltung i.S.d. §§ 107 ff GWB ergeben oder gemeinschaftsrechtlicheProbleme zum Streitstoff gehören.
3. Die vergaberechtskonforme Behandlung einer Nachunternehmererklärung ist im Vergaberecht üblich und alltäglich. Ihre Bewältigung kann von einem erfahrenen Auftraggeber regelmäßig verlangt werden.
VolltextIBRRS 2004, 0304
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.01.2004 - 320.VK-3194-47/03
Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) ist dann zu verneinen, wenn ein Antragsteller eine Rechtsverletzung rügt, deren Beseitigung seine Chance auf Zuschlagserteilung in keiner Weise verbessern kann, oder aber, wenn aus Gründen, die außerhalb der gerügten Rechtsverletzung liegen, eine Zuschlagserteilung auf sein Angebot ausscheidet (hier: das Angebot der ASt ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, weil sämtliche geforderten Angaben zur MSRL-Technik fehlen und das Angebot somit unvollständig ist).*)
VolltextIBRRS 2004, 0303
BGH, Beschluss vom 09.02.2004 - X ZB 44/03
a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.*)
b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0269
VOB-Stelle Eichsfeld, Entscheidung vom 13.01.2004 - 15.23
Ein Preisnachlass ohne Bedingungen kann nicht in jedem Fall bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Nebenangeboten gewertet werden.
VolltextIBRRS 2004, 0268
OLG Rostock, Beschluss vom 29.12.2003 - 17 Verg 11/03
Der Wert des Streitgegenstandes ist beim gegenständlichen Konzessionsvertrag auf die angebotenen Bauleistungen beschränkt.
VolltextIBRRS 2004, 0267
VK Thüringen, Beschluss vom 19.12.2003 - 216-4005.20-065/03-EF-S
Überprüft das von der Vergabestelle eingeschaltete Ingenieurbüro im Zusammenhang mit einem Vergabenachprüfungsverfahren die Mengenberechnungen, muss der unterlegene antragstellende Bieter die hierdurch entstandenen Aufwendungen der Vergabestelle nicht ersetzen.
VolltextIBRRS 2004, 0266
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 248/02
Ist nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten, darf ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0238
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 10/2003
1. Ein Generalübernehmer (GÜ) ist ein Unternehmer, der selbst keinerlei Bauleistung ausführt, sondern sämtliche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergibt. Er tritt lediglich als Vermittler auf, der Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsleistungen erbringt.
2. GÜ sind grundsätzlich ungeeignet, Auftragnehmer öffentlicher Bauaufträge zu sein. Bauleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung solcher Leistungen befassen bzw. die aufgrund ihrer Ausstattung in der Lage sind, die Leistungen selbst auszuführen.
3. Die Richtlinie 92/50 EWG des Europäischen Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, dass er die Voraussetzung für die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, sofern er beweisen kann, dass er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.
VolltextIBRRS 2004, 0237
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 08/2003
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Es ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
2. Für den Fall, dass sich rechtlich selbständige juristische Personen an einem Vergabeverfahren beteiligen und diese selbständigen juristischen Personen wegen der Identität des Geschäftsführers jeweils wechselseitig von den Angebotspreisen Kenntnis erlangt haben, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob wettbewerbsbeschränkende oder unlautere Verhaltensweisen erkennbar sind, die mit den vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
VolltextIBRRS 2004, 0232
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält, sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gemäß § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0231
EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - Rs. C-252/01
Die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ist gemäß Art. 4 Abs. 2 auf Dienstleistungen, die die Küstenbeobachtung mittels Luftfotografie zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden, weil diese Dienstleistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG erfordern, zu denen die Erteilung einer militärischen Sicherheitsbescheinigung an das die Dienstleistung erbringende Unternehmen gehört.
VolltextIBRRS 2004, 0226
OLG Jena, Beschluss vom 14.10.2003 - 6 Verg 8/03
Honorarforderungen eines im Vergabeverfahren gemäß § 6 VOF tätig gewesenen Vergabebetreuers sind grundsätzlich keine notwendige Kosten der Rechtsverfolgung der Vergabestelle, wenn der Sachverständige sich erkennbar zur Verteidigung seiner Vorätigkeit quasi als Streithelfer vor der Vergabekammer betätigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0225
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 22/03
1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht (§ 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben.*)
2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§ 110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus.*)
3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0202
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03
1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht. Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.*)
2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).*)
3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.*)
4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0201
VK Südbayern, Beschluss vom 15.12.2003 - 120.3-3194.1-56-11/03
Die Vergabe eines Subauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber, welcher sich als Bieter an der DSD-Ausschreibung beteiligt, ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 97 Abs. 1 GWB.
VolltextIBRRS 2004, 0193
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2003 - 1 Verg 4/03
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit des Bieters erfordert keine rechtskräftige Verurteilung.
2. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet nur in Ausnahmefällen eine Einvernahme von Zeugen durch die Vergabekammer.
VolltextIBRRS 2004, 0192
BayObLG, Beschluss vom 21.11.2003 - Verg 18/03
1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer, der einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt; ist die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zulässig.
2. In § 3 Abs. 3 VgV ist nur das Schätzverfahren für Dienstleistungsaufträge mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten (Satz 1) einerseits und mit unbefristeter Laufzeit oder nicht absehbarer Vertragsdauer (Satz 3) andererseits geregelt. Dienstleistungsverträge mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als zwölf Monaten erfasst die Vorschrift nicht.
VolltextIBRRS 2004, 0172
VK Südbayern, Beschluss vom 10.11.2003 - 49-10/03
1. Antragsbefugt sind nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Hieran würde es fehlen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat und auch nicht darlegt, gerade daran durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2001 - 1 Verg 5/00).*)
2. Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, wem ein Angebot zuzurechnen ist, ist das zum Eröffnungstermin vorliegende Angebot. Dieses legt die Identität des Bieters fest. Besteht wie hier Streit, wer als Bieter eines bestimmten Angebots anzusehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Dabei ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen; entscheidend ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Antragsgegnerin die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Zur Vorab-Informationspflicht des § 13 Satz 1 VgV.*)
4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen des Bieters an den Verdingungsunterlagen unzulässig und führen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. Solche Änderungen können in Streichungen oder Ergänzungen, aber auch in der Herausnahme von Teilen aus den Verdingungsunterlagen (z.B. von Einzelblättern) bestehen (vgl. Motzke/Pietzcker/ Prieß, VOB-Kommentar, Rdnr. 39 zu § 21 VOB/A). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dies als Ausschlussgrund zuerst nicht erkannte und die fehlende Erklärung nachforderte, ist unbeachtlich.*)
5. Das fragliche Angebot der Antragstellerin kann nicht in ein Nebenangebot umgedeutet werden. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, an den ein strenger Maßstab anzulegen ist, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu sichern (Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, § 21 VOB/A, Rdnr. 41; vgl. a. Rusam, in: Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., § 21 VOB/A, Rdnr. 11 u. § 25 VOB/A, Rdnr. 7). Eine Qualifizierung als Nebenangebot, das lediglich gegen § 21 Nr. 3 VOB/A verstößt, kommt nur in Betracht, wenn aus einer Erklärung der Antragstellerin oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter ein Nebenangebot abgeben wollte (vgl. a. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 6. Februar 2001, VK 1 - 03/01 zu § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3).*)
6. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nur dann zulässig, wenn sich aus den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung kein ausdrücklicher anderslautender Hinweis ergibt. Eine Ausnahme hiervon sollte nur für technisch abweichende Nebenangebote gelten.*)
7. Der Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 GWO) ist für den Auftraggeber ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters oder Bewerbers (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A). Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.08.2003 vorgelegte Auszug aus dem Gewerbezentralregister datierte vom 08.07.2002. Die Antragstellerin hat damit eine wesentliche Forderung, dass Auszüge nicht älter als drei Monate sein dürfen, nicht erfüllt. Der Antragsgegnerin war es somit nicht möglich, die Zuverlässigkeit und damit die Eignung der Antragstellerin zeitnah und abschließend zu beurteilen. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, hierüber weitere Nachforschungen anzustellen. Auf Grund der kurzen Fristen im Vergabeverfahren ist der administrative Aufwand der Vergabestelle bei der Eignungsprüfung in vertretbaren Grenzen zu halten. Darüber hinaus begründet des Vergaberecht hinsichtlich des Nachweises der Eignung Obliegenheiten für Bieter und Bewerber, deren Nichtbeachtung zu ihren Lasten gehen. Die Darlegungslast über die Erfüllung der Eignungskriterien liegt deshalb beim Bieter.*)
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