Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0169OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Die Entscheidung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 107 ff GWB.*)
2. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben. Unbeachtlich sind theoretisch denkbare Aufhebungsgründe, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt werden, ohne dass sich die Vergabestelle hierauf beruft.*)
3. Dass nur eines von mehreren Angeboten die Hürde der 1. Wertungsstufe nach § 25 Nr. 1 VOB/A nimmt, rechtfertigt alleine nicht die Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer marktorientierter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sein.*)
5. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter wegen Mangelhaftigkeit der geforderten Nachunternehmererklärungen ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0166
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind auch durchlaufende Kosten zu berücksichtigen, soweit diese obligatorischer Vertragsbestandteil werden. Darauf, dass der Auftragnehmer unter Umständen kein wirtschaftliches Interesse in Form einer Gewinnerzielungsabsicht an diesen Kosten hat oder dass der Auftragnehmer für diese Kosten das wirtschaftliche Risiko selbst tragen will, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.*)
2. Für beigeladene Bewerber im Vergabekammerverfahren bemisst sich der durch den Rechtsanwalt selbst zu bestimmende Gegenstandswert nach dem Angebot der eigenen Mandantin, da dieses Angebot Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. Anders als in gerichtlichen Verfahren können durch die Beteiligten unterschiedliche Gegenstandswerte in Ansatz gebracht werden.*)
3. Die Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO ist ausgeschlossen, soweit der Verfahrensbeteiligte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0165
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG zu bestimmen. Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme. Diese ist grundsätzlich nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt.
2. Zur Frage, ob auch „Durchlauf“-Posten (hier: Infrastrukturkosten) bei der Bestimmung der Auftragssumme zu berücksichtigen sind (hier: bejaht).
VolltextIBRRS 2004, 0164
OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2004 - 13 Verg 1/04
Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0162
VK Südbayern, Beschluss vom 03.11.2003 - 48-10/03
1. Der primäre Rechtsschutz des GWB, den die Vergabekammer und das Beschwerdegericht gewährleisten sollen, endet mit der Zuschlagserteilung. Dies ergibt sich zunächst aus der Festlegung in § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach ein erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Die Umschreibung der Aufgaben der Nachprüfungsinstanzen (vgl. § 102 GWB, § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB), das ihnen zur Verfügung gestellte "Instrumentarium" (vgl. § 114 Abs. 1 GWB) und die wichtigste Rechtsfolge der Verfahrenseinleitung (Verbot der Zuschlagserteilung nach § 115 Abs. 1 GWB) unterstreichen diese Zielrichtung deutlich.*)
2. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist unzulässig, wenn der Zuschlag vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erteilt war und somit die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0161
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 33-07/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Diese Bestimmung liegt im Sinne eines echten Wettbewerbes, indem sie speziell der leichteren Vergleichbarkeit der Angebote durch den AG dienen soll. Angebote, die dieser Anforderung nicht genügen, sind unvollständig und werden deshalb bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A ausgeschlossen.*)
2. Die Vergabekammer ist gem. § 114 Abs. 1 GWB bei ihrer Entscheidungsfindung an die gestellten Anträge nicht gebunden. Stellt die Kammer andere als die von der Antragstellerin ausdrücklich gerügten Rechtsverletzungen fest, kann sie diese Verstöße prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Ziel ihrer Entscheidung ist in jedem Falle die Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2004, 0157
OLG Jena, Beschluss vom 19.12.2003 - 6 Verg 10/02
1. Eine Rücknahme des Nachprüfungsantrages ist - mit Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten - auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens möglich.*)
2. Im Falle der Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens - Verfahrenskosten und notwendige Kosten des Antragsgegners - beider Rechtszüge zu tragen. Die Rechtsgrundlagen dafür ergeben sich im Einzelnen wie folgt:
a) Die Kostenlast der Verfahrenskosten im Vergabekammerverfahren beruht unmittelbar auf Gesetz, § 128 Abs. 3, S. 1, S. 3 GWB
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog zu tragen.
c) Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners hat der Antragsteller gem. § 128 Abs. 4 GWB zu tragen. Dabei kann jedenfalls nach der in Thüringen geltenden Rechtslage offen bleiben, ob das aus § 128 Abs. 4 S. 2 GWB deshalb abzuleiten ist, weil die Antragsrücknahme dem in dieser Bestimmung geregelten Fall des "Unterliegens" entspricht (so OLG Düsseldorf VergabeR 2002,197,198; a.A. Boesen, Vergaberecht, § 128, Rn. 50). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man kraft der Verweisung des § 128 Abs. 4 S. 3 GWB die Vorschrift des § 80 Abs. 1 S. 6 ThürVwVfG anwendet.
d) Der Erstattungsanspruch des Antragsgegners im Beschwerderechtszug beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog.*)
3. Die Kosten eines Beigeladenen sind in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem unterliegenden Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, wenn er sich mit eigenen Sachanträgen - erfolgreich - am Verfahren beteiligt hat.*)
4. Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten außergerichtlich geschlossene Kostenvereinbarung verdrängt die gesetzliche Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO. Erst recht findet eine solche Vereinbarung im Rahmen der auf Billigkeitserwägungen gründenden Prüfung des § 162 Abs. 2 VwGO Beachtung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0149
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 7/03
1. Zwar ist es nicht erforderlich, eine Verdachtsrüge zu erheben, auf Rückschlüsse und Vermutungen braucht ein Bieter seine Rüge nicht zu stützen; um das Verhältnis zum Auftraggeber nicht unnötig und möglicherweise auch zu Unrecht zu belasten.
2. "Erkannt" sind Vergabeverstöße immer dann, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist ausreichend das Wissen um einem Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten der Vergabestelle als fehlerhaft zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2004, 0148
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2003 - VK 4/03
1. Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Leistungspositionen führt dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben wurde
2. Ist der Auftraggeber auf der einen Seite verpflichtet, die Verdingungsunterlagen klar, eindeutig und erschöpfend aufzustellen (§ 9 VOB/A), so entspricht dies auf der anderen Seite der Verpflichtung der Bieter, ihren Angeboten die Angaben des Leistungsverzeichnisses vollinhaltlich zugrunde zu legen.
3. Das Vermischen von Leistungspositionen mit den dazu gehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit mit den Angeboten der anderen Bieter, beeinträchtigt die Transparenz der Vergabeentscheidung und verletzt den Grundsatz des fairen Wettbewerbs der Bieter.
4. Fordert der Auftraggeber die aufgegliederte Angabe von Einheitspreisen, so kann davon nur in Ausnahmefällen durch Hinweis auf Sammelpositionen abgewichen werden und zwar allenfalls dann, wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt, die keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Bieters haben und keine Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Angebote nach sich ziehen.
VolltextIBRRS 2004, 0146
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2003 - VK 10/03
1. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Gemäß § 2 Nr. 4 VgV beträgt dieser Schwellenwert, d.h. der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks ohne Mehrwertsteuer, mindestens 5 Mio. Euro.
2. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der Auftraggeber hat diese Schätzung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen, wobei an die Schätzung selber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
3. Bei der Ermittlung des Gesamtauftragswertes ist die Summe aller Aufträge für die bauliche Anlage maßgebend.
4. Der Begriff der „baulichen Anlage“ ist identisch mit dem Begriff „Bauwerk“ wie er in der Baukoordinierungsrichtlinie verwendet wird.
5. Bei Bauvorhaben ist nach einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es sich um ein zusammengehöriges Bauvorhaben handelt, bei dem sämtliche Einzelleistungen zusammenzurechnen sind.
VolltextIBRRS 2004, 0145
VK Magdeburg, Beschluss vom 24.06.2003 - VK 05/03
1. Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Angebotes ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) der VOB/A. Nach dieser Regelung werden Angebote von der Vergabestelle ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.
2. Aus dem Wortlaut des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein müssen. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig.
VolltextIBRRS 2004, 0144
VK Magdeburg, Beschluss vom 27.06.2003 - VK 06/03
1. Für die Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist vorgesehen, den Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dabei ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend.
2. Bei der Wertung geht es um eine Gesamtschau zahlreicher die Entscheidung beeinflussender und teilweise nur bedingt miteinander vergleichbarer bzw. zueinander ins Verhältnis setzbarer Einzelumstände. Der Vergabestelle steht somit dabei ein eigener ihrer Autonomie unterliegender Beurteilungsspielraum zu.
VolltextIBRRS 2004, 0143
VK Magdeburg, Beschluss vom 09.07.2003 - VK 09/03
Ist der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Bauaufträgen gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV für das Gesamtvorhaben nicht überschritten, ist weder das GWB noch die VgV einschlägig. Damit ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet.
VolltextIBRRS 2004, 0142
VK Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2003 - VK 10/03
1. Für die Antragsbefugnis aus § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB reicht nicht aus, dass ein Bieter durch die Abgabe eines Angebotes sein Interesse am Auftrag zwar bekundet hat, aber in seinem Nachprüfungsantrag keine Verletzung ihrer Bieterinteressen geltend macht.
2. § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB erfordert nicht, dass der Antragsteller die Normen aufzählt, gegen die seiner Meinung nach die Vergabestelle verstoßen hat. Es genügt vielmehr eine Sachverhaltsdarstellung in hinreichend klarer und inhaltlich zweifelsfreier Art, so dass erkennbar ist, welche Vergabebestimmungen der Antragsteller als durch die Vergabestelle missachtet ansieht.
3. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB fordert für die Antragsbefugnis neben der Verletzung eines subjektiven Rechts auch die Darlegung eines daraus bereits entstandenen oder drohenden Schadens. Damit soll die Durchführung unnötiger Nachprüfungsverfahren vermieden werden. Da es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, steht dem Bieter kein allgemeiner Überprüfungsanspruch zu. Es ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dass die Rechtsverletzung ursächlich für den entstandenen oder drohenden Schaden gewesen sein muss.
VolltextIBRRS 2004, 0141
VK Magdeburg, Beschluss vom 20.08.2003 - VK 12/03
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
2. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Es genügt insoweit vielmehr die Kenntnis eines Sachverhaltes, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden
3. Aufgrund der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren gelten, muss die Rüge im Regelfall binnen 1-3 Tagen erfolgen und zwar auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon.
4. Allein die Tatsache, dass auch ein anderer Bieter vorher den gleichen Sachverhalt gerügt hat, befreit nicht von der Rügeobliegenheit. Schon aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkannte Vergabeverstöße unverzüglich zu rügen hat.
VolltextIBRRS 2004, 0140
VK Magdeburg, Beschluss vom 27.08.2003 - VK 13/03
1. Die Vergabestelle verletzt Bestimmungen über das Vergabeverfahren dadurch, dass sie bei ihrer Entscheidung zur Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen auf das Vorliegen von Mindestbedingungen abstellt, die sie selbst zuvor bindend aufgestellt hatte, diese aber nicht nachvollziehbar bei deren Prüfung eingehalten bzw. nicht nachvollziehbar dokumentiert hat.
2. Bei einer Punktevergabe für einzelne Kategorien ist es erforderlich, im Vorhinein festzulegen, welche Unterpunkte unter welchen Voraussetzungen erteilt werden sollen und mit welchen Punktabzügen bei Nichterreichen dieser Vorgaben zu rechnen ist.
3. Die Vergabestelle hat die Pflicht, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren. Dies trifft gleichermaßen sowohl für die Auswahl der Bewerber als auch für die Vergabe der Leistungen als solche zu.
4. Die VOF geht von einer Zweistufigkeit des Verfahrens aus. In der ersten Stufe werden anhand der Eignungskriterien die Bewerber ausgesucht, die zur zweiten Stufe aufgefordert werden sollen. Eine Vermischung der beiden Prüfungsschritte bzw. die Doppelverwendung der Eignungskriterien als Zuschlagskriterien bzw. Auswahlkriterien wird regelmäßig als unzulässig erachtet.
VolltextIBRRS 2004, 0139
VK Arnsberg, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 2-22/2003
Bei Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung (de-facto-Vergabe) sind die geschlossenen Verträge in Anwendung des § 13 VGV nichtig.*)
VolltextIBRRS 2004, 0119
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2003 - 11 Verg 11/03
1. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.
2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies ohne Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss.
3. Ein Anspruch des Bieters auf Nachverhandlungen folgt grundsätzlich noch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz allein. Aufklärungsgespräche sind kein jedem Bieter grundsätzlich eröffnetes Forum zur Erläuterung seines Angebotes oder zur Beseitigung eventueller Unklarheiten, sondern eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom allgemeinen vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbot.
4. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur auf eine eventuell missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann.
5. Die Vergabestelle hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie einem Bieter eine Ergänzung seines Angebotes, das nur in zwei Positionen unvollständig ist, gestattet, während sie mit einem anderen Bieter, dessen Angebot in mehr als 40 Positionen Unvollständigkeiten aufweist und der Vergabestelle auch nicht als das wirtschaftlich günstigste Angebot erscheint, keine Aufklärungsgespräche führt.
VolltextIBRRS 2004, 0112
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - Verg 46/03
1. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Wertungsfehler Gegenstand der betreffenden Entscheidung der Nachprüfungsinstanz waren oder nicht.*)
3. Ergibt die verständige Auslegung des Vergabevermerks, dass sich der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Angebotswertung für die Grundposition (hier: Gewährleistungsfrist von 48 Monaten) und gegen die ausgeschriebene Wahlposition (hier: Gewährleistungsfrist von 60 Monaten) entschieden hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Ihm ist der Einwand verwehrt, tatsächlich sei von Anfang an die Beauftragung der Wahlposition beabsichtigt gewesen und deren Preise seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nur versehentlich nicht in die Angebotswertung eingeflossen.*)
4. Der öffentliche Auftraggeber ist an die einmal getroffene Entscheidung zu Gunsten der Grundposition (oder Wahlposition) im Grundsatz gebunden. Im Zuge der ihm von den Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung darf er nur bei Vorliegen triftiger Gründe von seiner ursprünglichen Entscheidung abrücken und nunmehr die ausgeschriebene Wahlposition (oder Grundposition) in Anspruch nehmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0111
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003 - Verg 53/03
1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht genügen - d.h. die die Preise und die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten sonstigen Erklärungen nicht enthalten - von der Wertung auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, IBR 2003, 430) handelt es sich um einen zwingenden Ausschlussgrund.
2. Der Ausschlussgrund des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis mit den anderen abgegebenen Angeboten nicht verglichen werden kann. Zum Ausschluss des Angebots zwingt vielmehr bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die der Auftraggeber in seinen Ausschreibungsunterlagen zulässigerweise gefordert hat und die infolge dessen als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.
3. Zu den Erfordernissen eines wertbaren Angebots gehört es deshalb auch, dass jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.
4. Das Vertrauen auf die Beibehaltung eines vergaberechtswidrigen Vorgehens des öffentlichen Auftraggebers ist rechtlich nicht schützenswert und deshalb schon aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen.
VolltextIBRRS 2004, 0090
VK Thüringen, Beschluss vom 07.11.2003 - 216-4002.20-055/03-EF-S
Ein Pauschalpreisnebenangebot ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Bieter erklärt, dass sämtliche Leistungen, die in dem Leistungsverzeichnis der Vergabestelle aufgeführt sind, auch in dem Pauschalpreisnebenangebot enthalten sind.
VolltextIBRRS 2004, 0088
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Es steht im Entschließungsermessen der Vergabestelle, ob sie die Ausschreibung aufhebt, wenn ihrer Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben.
2. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer 2 Jahre alter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt und eine Grobkalkulation des beratenden Ingenieurbüros aus jüngerer Zeit um ca. 5 % unterschreitet, kann allenfalls dann als unwirtschaftlich (= offenkundig überhöht) bezeichnet werden, wenn sich die Ansätze der Vergabestelle nicht an Marktpreisen, sondern (beispielsweise) an deutlich überteuerten Vergleichsobjekten orientiert hätten.
3. Der prozentuale Abstand zu Angebotspreisen der besser plazierten Bieter (hier bis zu knapp 8%) besagt für sich allein nichts darüber, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Es ist vielmehr mangels entgegenstehender Indizien davon auszugehen, dass jeder im Wettbewerb stehende und ernsthaft am Auftrag interessierte Bieter ein marktorientiertes Angebot abgibt.
4. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter aufgrund eines zwingenden Grundes ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.
5. Stellt die Vergabestelle (formale) Anforderungen, die nur einer von mehreren Bietern erfüllt, so hat dieser als einziger eine zum Wettbewerb gehörende Hürde genommen und, wenn die Vergabestelle denselben Auftrag nach wie vor vergeben will, selbst dann einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und u. U. auf Zuschlagserteilung, wenn er mit seinem Angebotspreis nicht an erster Stelle liegt.
6. In Deutschland gibt es keine Norm, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig wäre, wenn nur ein einziges wertungsfähiges Angebot vorliegt. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Nr. 1a VOL/A das Vergabeverfahren auch in einem solchen Fall fortzusetzen.
VolltextIBRRS 2004, 0079
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2003 - 6 Verg 6/03
1. Im gerichtsähnlich ausgestalteten Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist auch die Vergabestelle im Interesse der Beschleunigung zur förderlichen Mitwirkung an einem raschen Abschluss des Verfahrens verpflichtet.
2. Die nicht an Anträge gebundenen Entscheidungsmöglichkeiten der Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 GWB sollen eine „Rechtsverletzung" beseitigen bzw. auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
3. Die Stellung der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren entspricht derjenigen eines Klagegegners, nicht derjenigen einer Ausgangsbehörde. Sie muss Nachprüfungsanträge dementsprechend hinsichtlich der Antragsbefugnis und der sog. Rügepräklusion analysieren und - je nach Verlauf des Nachprüfungsverfahrens - auch über eine „Verfahrensinitiative“ entscheiden.
VolltextIBRRS 2004, 0078
VK Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2003 - VK 17/03
1. Bei Vergaben, deren Grundlage der Einheitspreisvertrag ist, stimmen in den seltensten Fällen die Angebots-, bzw. Auftragssumme mit der Abrechnungssumme überein. Sie ist vielmehr nur als fiktive Größe für die ungefähre Höhe der Kosten anzusehen, die sich tatsächlich erst nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen ermitteln lässt.
2. Auch ein auf die Angebots- bzw. Auftragssumme (eine andere Grundlage einer Berechnungsgröße gibt es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch nicht) bezogener prozentualer Nachlass ist als eine fiktive Größe anzusehen, deren Höhe erst nach Legung der Schlussrechnung feststeht.
3. Soll ein auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogener Nachlass auch tatsächlich von dieser berechnet werden, d.h. ein Festbetrag sein, so muss dies im Angebot auch explizit hervorgehoben werden. Fehlt bei einem prozentualen Nachlass die Angabe einer Bezugsgröße, so ist er ebenfalls letztlich von der Abrechnungssumme zu berechnen.
VolltextIBRRS 2004, 0071
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2003 - 11 Verg 9/03
1. Die Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein legitimes Interesse des Auftraggebers besteht. Als legitimes Interesse genügt das Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus zusätzlichen Schnittstellen zu einer bereits vorhandenen Technik resultieren kann, auszuschließen.
2. Ob das Angebot im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in den Fällen, in denen der Ausschluss wie vorliegend nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages.
3. Besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Angebot des betreffenden Unternehmens doch noch in den Kreis derjenigen Angebote kommt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, so genügt dies für eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erteilung des Zuschlags und damit auch für die Antragsbefugnis.
4. Als legitimes Interesse des Antragsgegners genügt das dadurch begründete Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus Kompatibilitätsproblemen resultieren kann, auszuschließen.
VolltextIBRRS 2004, 0020
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 203-VgK-29/2003
1. Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.
2. Eine "wichtige Aufklärung" im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A ist gegeben, wenn es sich um Aufklärung handelt über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung. Hier geht es dann um zusätzliche wichtige Aufklärungen zur Leistungsbeschreibung, die ihrerseits die wesentliche Grundlage der Preisberechnung ist.
3. Angebote, die verspätet eingegangen sind, sind von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie eben die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
4. Umstände in den Organisationseinheiten der Vergabestelle, die dazu führen, dass ein Angebot erst verspätet vorliegt, obgleich es das richtige Dienstgebäude nachweislich rechtzeitig erreicht hat, sind vom Bieter nicht zu vertreten.
5. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
6. Zur Frage der Eindeutigkeit einer Leistungsbeschreibung.
7. Die Reihenfolge der den Zuschlagskriterien zuerkannten Bedeutung ist eine Rangfolge und bei der Wertung der Angebote unbedingt zu beachten.
8. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes, vielmehr liegt die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2004, 0018
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Verg 48/03
1. Allein der zeitliche Ablauf - erst das Absageschreiben, dann die Rüge - rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass die Rüge spekulativ zurückgehalten wurde.
2. Lädt die Vergabestelle von den zehn geeigneten Bietern lediglich die drei preislich günstigsten zu den weiteren Vergabeverhandlungen ein, so verletzt dieses Verhalten die Vorgabe des § 16 Abs. 2 VOF, weil der Preis nur eines von mehreren Wertungskriterien ist.
VolltextIBRRS 2004, 0015
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg W 6/03
§ 13 Satz 4 VgV a.F. bzw. Satz 6 n.F. sind verfassungswidrig; wegen der insoweit unterschiedlichen Rechtsprechung der Vergabesenate erfolgt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
VolltextIBRRS 2004, 0005
VK Magdeburg, Beschluss vom 08.05.2003 - VK 04/03
1. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz des Auswertungsverfahrens dürfen bei der Wertung nur Zuschlagskriterien herangezogen werden, die zuvor in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannt worden sind, damit sich die Bieter darauf einstellen können.
2. Eine entsprechende Bindung besteht jedoch nicht, soweit die Vergabestelle vergaberechtlich unzulässig Eignungsnachweise als Zuschlagskriterien benannt hat.
3. Die Vorlage von Referenzen dient als Nachweis der Leistungsfähigkeit und damit der Eignung der Unternehmen. Sie können nicht nochmals im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes herangezogen werden.
4. Allein die Reihenfolge der Nennung der Zuschlagskriterien erlaubt nicht zwingend einen Rückschluss auf deren Bedeutung. Vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises entweder in dem Bekanntmachungstext oder in den Verdingungsunterlagen, aus dem sich die Rangfolge ergibt.
VolltextIBRRS 2004, 0004
VK Magdeburg, Beschluss vom 24.03.2003 - VK 03/03
1. Können dem Antragsteller - unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen - ersichtlich von vornherein keine Aussichten auf den Zuschlag zugebilligt werden, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
2. Grundsätzlich kann sich zwar ein Unternehmen im Vergabeverfahren auf Eignungsnachweise eines mit ihm verbundenen Unternehmens beziehen. Es ist dabei allerdings zu belegen, dass dieses über die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens verfügen kann.
3. Ist in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass sämtliche Eignungsnachweise mit dem Angebot einzureichen sind, so ist es der Vergabestelle auch verwehrt, hierüber gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A mit dem Bieter zu verhandeln.
4. Macht der Bieter bei Abgabe des Angebotes hinsichtlich der Benennung von Unterauftragnehmern in der Bewerbererklärung unzutreffende Angaben, so ist er als unzuverlässig auszuscheiden.
5. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextIBRRS 2004, 0003
VK Magdeburg, Beschluss vom 05.03.2003 - VK 02/03
1. Das Begehren auf die Feststellung, dass der Bieter durch das Vergabeverfahren in seinen Rechten verletzt werde, ist nach§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nur möglich, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat.
2. Dagegen entscheidet die Vergabekammer während des laufenden Vergabeverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
3. Aus dem Wortlaut des § 25 VOL/A folgt im Umkehrschluss, dass das Angebot unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein muss. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig und auszuschließen.
4. Bezüglich eines Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. Buchst. b) VOB/A steht der Vergabestelle kein Ermessensspielraum zu. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei unerheblich, wenn Erklärungen fehlten, die ohne Einfluss auf die Preise und auf das Wettbewerbsergebnis seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon der Wortlaut der Regelung, die insoweit keine Einschränkung beinhaltet. Vielmehr ordnet die Regelung den Ausschluss des Angebotes unabhängig von der Art der fehlenden Erklärungen an (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
5. Angebote sind ferner so zu werten, wie sie bei der Vergabestelle zum Eröffnungstermin eingereicht wurden. Daraus folgt, dass Verhandlungen mit einem Bieter nur geführt werden dürfen, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, ggf. durch Einsicht in die Preisermittlungen, zu unterrichten (siehe § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Hierbei sind allerdings Verhandlungen, die eine Änderung des Angebots oder dessen Preise zum Inhalt haben, ausgeschlossen (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Dies bezieht sich auch auf Eignungsnachweise, die zur Angebotsabgabe vorzulegen sind.
6. Gibt die Vergabestelle vor, dass ein Gewerbezentralregisterauszug nicht älter als sechs Monate sein darf, so ist ein Angebot, welches diese Frist um mehr als zwei Monate überschreitet, auszuschließen.
7. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextIBRRS 2004, 0002
VK Magdeburg, Beschluss vom 13.02.2003 - VK 01/03
1. Zur Frage der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 3 VgV.
2. Für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig ergibt, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die eigenen Aussichten des Bieters auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind.
3. Soweit der Bieter in diesem Zusammenhang geltend macht, für ihn habe die Möglichkeit bestanden, mit dem Unternehmen, das bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren bezuschlagt werden müsste, zusammenzuarbeiten, so ist dies unbeachtlich.
4. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3221VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2003 - VK 14/03
1. Führen zwei Bundesländer mit einem Unternehmen Vertragsverhandlungen durch, die in einer Vereinbarung über die länderübergreifende Erbringung von SPNV-Dienstleistungen münden sollen, so sind die Vergabekammern jedes der beteiligten Bundesländer nach § 18 Abs. 8 VgV für die auf ihr Bundesland entfallenden Dienstleistungen örtlich allein zuständig, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es an einem einheitlichen Beschaffungsvorgang beider Länder fehlt. Dies ist der Fall, wenn es keine gemeinsame Beschaffungskonzeption gibt und sich beide Bundesländer in wesentlichen Fragen der zu treffenden Vereinbarung nicht einig sind, insbesondere weil
-keine Abstimmung über das Verfahren der Direktvergabe vor Beginn der Vertragsverhandlungen stattgefunden hat,
-die Vorstellungen beider Länder über die Laufzeiten des angestrebten Vertrages erheblich voneinander abweichen (hier: 10 und 5 Jahre),
-die Vereinbarung, die bereits von einem Bundesland unterzeichnet worden ist, eine Klausel enthält, wonach der Vertrag nur auf dieses Land anzuwenden ist, wenn nur eines der beiden beteiligten Länder unterzeichne.*)
2. Die Zurückverweisung eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses einer anderen Vergabekammer, mit dem diese einen an sie verwiesenen Nachprüfungsantrag wieder zurückverwiesen hat, weil sie diesen für offensichtlich rechtswidrig hielt, scheidet wegen des Beschleunigungsgrundsatzes aus, dem im Nachprüfungsverfahren eine herausgehobene Bedeutung zukommt.*)
3. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB ist für die Nachprüfung einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des regionalen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz nicht eröffnet. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB werden durch die inhaltlich spezielle Norm des § 15 Abs. 2 AEG verdrängt.*)
4. Die Regelung des § 4 Abs. 3 VgV ist von der gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 97 Abs. 6 GWB nicht gedeckt. Das Normprogramm dieser Vorschrift ist nur auf die Ausgestaltung des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts im Sinne des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgerichtet. § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht für die Konkretisierung von nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallenden spezialgesetzlich geregelten Sachverhalten wie der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsleistungen nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz.*)
5. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 3220
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2003 - VK 21/03
1. Einem Auftraggeber können die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2, letzter Hs. ZPO analog auch nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller auferlegt werden, wenn der Auftraggeber durch Verletzung vergabeverfahrensrechtlicher Pflichten zur Stellung eines Nachprüfungsantrags Anlass gegeben hat.*)
2. Für die Berechnung des Schwellenwertes eines öffentlichen Bauauftrags ist auf die geschätzte Vergütung des diesem zugrunde liegenden Bauwerks abzustellen, das vorliegt, wenn es eine eigenständige wirtschaftlich-technische Funktion erfüllt.*)
3. Gehen die Verdingungsunterlagen hinsichtlich Art und Umfang der Leistung über die Angaben in der Vergabebekanntmachung hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1, 2 GWB vor. Über die Vergabebekanntmachung hinaus in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Leistungen darf ein Auftraggeber – unabhängig von einer Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB – nicht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens vergeben. Sie haben daher auch bei der Bestimmung des Schwellenwertes außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil der beabsichtigten Auftragsvergabe im Sinne des § 3 Abs. 10 VgV sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 3219
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2003 - VK 37/02
1. Fehlt es an der für das Nachprüfungsverfahren erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 GWB, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil für den Bieter jede Chance auf den Zuschlag nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) zwingend ausgeschlossen ist.
2. Da die Urkalkulation selbst nicht Inhalt des Angebotes ist, sondern sich daraus nur der kalkulatorisch ermittelte Preis ergibt, kann der Auftraggeber daraus keine Unvollständigkeit des Angebots ableiten.
VolltextIBRRS 2003, 3218
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2003 - VK 5/03
1. Die dem Bieter zur Verfügung stehende Zeitspanne für eine konkrete Rüge kann maximal zwei Wochen betragen.
2. Enthält die Vergabebekanntmachung statt der in § 16 Abs. 3 VOF geforderten vollständigen Auftragskriterien lediglich eine Reihe von Mindestkriterien für die Eignungswertung, führt diese Tatsache allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Bis zur Auswahl derjenigen Bewerber, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, muss jedoch Klarheit über diejenigen Gesichtspunkte im Sinne der §§ 11 – 13 VOF bestehen, nach welchen diese Auswahl vorgenommen wird.
3. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB setzt voraus, dass überhaupt ein Vergabenachprüfungsverfahren zulässig ist.
VolltextIBRRS 2003, 3387
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2003 - 1 Verg 6/03
1. Eine ohne Gewinnerzielungsabsicht im allgemeinen Interesse handelnde juristische Person des privaten Rechts kann dann nicht als öffentliche Auftraggeberin angesehen werden, wenn die Geschäftsführung an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichtet ist und sie in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig ist.
2. Die von § 107 Abs. 2 GWB geforderte Antragsbefugnis kann darin erblickt werden, dass sich durch den Entzug der Stellung als bevorzugter Bieter die Wettbewerbsposition des Antragstellers verschlechtert hat, da er nunmehr nicht mehr allein mit der Vergabestelle verhandelt, sondern weitere Bieter mit dem Ergebnis der bisherigen Verhandlungen vertraut gemacht und in das Vergabeverfahren einbezogen werden.
VolltextIBRRS 2003, 3200
BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Verg 8/03
Bei der Berechnung des Streitwerts für das Vergabenachprüfungsverfahren ist bei Dienstleistungsverträgen mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als 4 Jahren die Bruttoauftragssumme der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich einer etwaigen vom Bieter eingeräumten Verlängerungsoption maßgebend.*)
VolltextIBRRS 2003, 3199
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Verg 13/03
Wird die Vergabestelle durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer verpflichtet, die Angebote von Bietern im Verhandlungsverfahren zu einem bestimmten Stichtag zu werten, ist damit ein erneuter Eintritt in Preisverhandlungen, die das preisliche Gefüge der Angebote zum vorgegebenen Stichtag verändern, regelmäßig nicht zu vereinbaren.*)
VolltextIBRRS 2003, 3196
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 59/03
1. Zur Frage, wie eine Wertung der einzelnen Preise zu erfolgen hat, wenn die zu vergebende Maßnahme zunächst nur ein Jahr beträgt und im übrigen nur die Option besteht, den Vertragszeitraum um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von drei Jahren zu verlängern
2. Ein auf Fortführung des Vergabeverfahrens gestützter Nachprüfungsantrag ist dann unzulässig, wenn das Vergabeverfahren wirksam durch Aufhebung der Ausschreibung beendet ist und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung durch die gesetzlich vorgesehenen Aufhebungsgründe gedeckt ist.
VolltextIBRRS 2003, 3195
VK Bremen, Beschluss vom 03.09.2003 - VK 15/03
Beruht ein Schaden, der dem Antragstellerin durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung entsteht, nicht auf der Verletzung der Vergabevorschriften, was nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderlich und Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Rechtsverstoß der Vergabestelle und einem dem Antragsteller entstehenden Schaden. Der Antragsteller ist dann nicht antragsbefugt.
VolltextIBRRS 2003, 3194
OLG Bremen, Beschluss vom 13.11.2003 - Verg 8/2003
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren sind mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Dieses Verhandlungsverfahren ist in zwei Abschnitte zu unterteilen, nämlich die Bewerbungsphase (§§ 10 ff VOF), in der aus den auf die Bekanntmachung antwortenden Bewerbern diejenigen ausgewählt werden, die am eigentlichen Verhandlungsverfahren, dem zweiten Teil, teilnehmen. Wenn die Beteiligten dieses Vergabenachprüfungsverfahrens demgegenüber von "Auswahlverfahren" und "Zuschlagsverfahren" sprechen, so bedeutet das in der Sache keinen Unterschied.
VolltextIBRRS 2003, 3193
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2003 - Verg W 15/02
Nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags besteht für den Antragsteller keine Verpflichtung, die Kosten der Beigeladenen zu tragen.
VolltextIBRRS 2003, 3192
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 47/03
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ein vollständiges Angebot eingereicht hat. Dies kann dazu führen, dass die Vergabestelle ein Angebot wegen Unvollständigkeit ausschließen kann, obwohl nahe liegt, dass der Bieter das Angebot vollständig unterbreitet hat.
VolltextIBRRS 2003, 3191
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 09/2003
Ein Bieter muss auch dann die Nichtwertung von Nebenangeboten rügen, wenn sein Angebot für die Bezuschlagung vorgesehen ist.
VolltextIBRRS 2003, 3190
OLG Bremen, Beschluss vom 17.11.2003 - Verg 6/2003
1. Die Auftraggeberin kann wirksam den Auftrag auch dann erteilen, wenn der im Informationsschreiben angekündigte Zuschlagstermin noch nicht erreicht ist. Die Berechnung der 14-Tages-Frist richtet sich nur nach § 13 VgV.
2. Selbst bei einem Angebotspreis, der 15,6% unterhalb des nächstgünstigen Konkurrenten liegt, ist nicht ohne weiteres von einem unangemessen niedrigen Preis auszugehen.
VolltextIBRRS 2003, 3179
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 21/03
Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stellt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der als Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB zu qualifizieren ist. Der Eintritt eines solchen Schadens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Angebot bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
VolltextIBRRS 2003, 3178
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - VK 18/03
Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass der Anteragsteller darlegt, dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Eintritt eines Schadens kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Durchführung zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
VolltextIBRRS 2003, 3177
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 27/03
Es kann in gewissen Grenzen bei VOF-Vergaben zu einer Vermischung von personenbezogenen und auftragsbezogenen Aspekten kommen. Dies liegt noch innerhalb des gewährten Beurteilungsspielraums bei der Prognoseentscheidung nach § 16 VOF.
VolltextIBRRS 2003, 3176
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2003 - 1 VK 64/03
1. Liegt einer der in § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A geregelten Gründe vor, ist die Vergabestelle zum Ausschluss des Angebots gezwungen. Es ist ihr dann nicht verwehrt, auch noch in einem späteren Stadium der Angebotswertung auf diesen Ausschlussgrund zurückzugreifen.
2. Diese Ausschlussgründe können während des gesamten Vergabeverfahren geltend gemacht werden, auch wenn sie von der Vergabestelle zunächst verkannt wurden
3. Das Vergabeverfahren ist gerichtsähnlich ausgebildet, die Beteiligten müssen also prozessuale Kenntnisse besitzen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist in der Regel die Hinzuziehung eines Anwalts bereits im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig.
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