Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2003, 1478VfGH Österreich, Entscheidung vom 10.06.2002 - G 83/02
Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im Tir VergabeG 1998 (bzw im Sbg LandesvergabeG) mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich.
VolltextIBRRS 2003, 1477
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - VK 16/02
1. Im Vergabekammerverfahren wird - anders als im OLG-Verfahren - kein Streitwert festgesetzt. § 9 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung.
2. Daher orientieren sich die Rechtsanwalts-Gebühren nicht einheitlich an der Auftragssumme/am Angebotspreis der Antragstellerin, wenn nicht diese, sondern die Beigeladene die Kostengläubigerin ist. Maßgeblich ist dann der Angebotspreis der Beigeladenen. (OLG Düsseldorf: Netto)
VolltextIBRRS 2003, 1476
VK Münster, Beschluss vom 09.04.2003 - VK 05/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist u.U. auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber anführt, auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag wegen der Höhe des Angebotspreises, der die verfügbaren Haushaltsmittel überschreite, nicht erteilt werden (Rechtsschutzbedürfnis).*)
2. Setzt ein Auftraggeber für die Abgabe von "indikativen Angeboten", mit denen die Verhandlungen eröffnet werden sollen, eine Frist und verknüpft er dies mit der Auflage, die Angebote im verschlossenen Umschlag einzureichen, kann ein Unternehmen verlangen, dass verspätet eingehende "indikative" Angebote von Konkurrenten ausgeschlossen werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen vollständige Angebote und erklärt er Änderungen an den Verdingungsunterlagen für unzulässig, darf er auch in Verhandlungsverfahren Angebote nicht ohne Weiteres zulassen, die Streichungen von Teilleistungen aus der Auftraggeber-Leistungbeschreibung und Geschäftsbedingungen enthalten, die hinsichtlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewährleistungsfristen) von den vorgegebenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Nachteil des Auftraggebers abweichen.*)
4. Die Beachtung von Gleichbehandlung, Wettbewerb und Transparenz muss - soweit für Verhandlungsverfahren keine Verfahrensvorschriften bestehen - weitgehend durch vom Auftraggeber zu schaffende Verfahrensvorschriften gewährleistet und dokumentiert werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1475
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 320.VK-3194-10/03
1. Ein Angebot, das von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) abweicht, ist von der Wertung auszuschließen (§ 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Es ist unzulässig, wenn der Bieter keine Auskunft bei der VSt einholt, sondern in einem Vermerk in den Verdingungsunterlagen feststellt, dass er eine bestimmte, ihm unklare Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe. Dies ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen. Der Bieter kann nur dann zulässigerweise die Verdingungsunterlagen mit vertretbarem Ergebnis auslegen, wenn Unklarheiten trotz Nachfrage beim Auftraggeber nicht aufgeklärt wurden.*)
3. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 1474
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.03.2003 - 320.VK-3194-07/03
1. Verbindliche Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (hier: Profilansichtsbreite und Profiltiefe bei einer Fassade mit Pfosten-Riegel-Konstruktion) können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Weicht ein Bieter in seinem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab, ist dieses Alternativangebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden könnte. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abgegeben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die verbindlichen Festlegungen nicht getroffen worden wären.*)
2. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 3392
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2003 - VK 2-36/03
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er hinreichend belegt, dass ihm durch die beabsichtigte Entscheidung des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Schaden setzt voraus, dass der Bieter eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung hat, die durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß gemindert wird. Durch diese Voraussetzung soll erreicht werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte, kein – investitionshemmendes – Nachprüfungsverfahren einleiten kann.
3. Zur Darlegung eines Schadens zählt es, dass der Antragsteller diejenigen Umstände vorbringen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines aus einem Vergabefehler erwachsenden Schadens ergibt.
VolltextIBRRS 2003, 1445
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2003 - Verg 58/02
1. Verlangt der Auftraggeber Referenzen über ähnliche Aufträge (Umfang und Art) in einem bestimmten Zeitraum und gab es in diesem Zeitraum nur wenige derartige Aufträge, so ist die Tatsache, dass das nachgewiesene Auftragsvolumen deutlich hinter dem ausgeschriebenen Auftrag zurückbleibt, von geringer Bedeutung.
2. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf welches der Zuschlag zu erteilen ist, muss strikt zwischen den Eignungskriterien - sie sind bieterbezogen und dienen zur Auswahl der fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter, die in die engere Wahl kommen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt) - und den Zuschlagskriterien - sie betreffen die anschließende (letzte) Wertungsphase, sind angebotsbezogen und dienen dazu, unter den Angeboten der geeigneten Bieter das wirtschaftlichste zu ermitteln (§ 25 Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt) - unterschieden werden.
VolltextIBRRS 2003, 1444
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.1999 - 1 Verg 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1443
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 Verg 12/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1442
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.1999 - 10 Verg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1441
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 Verg 1/03
1. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten i. S. v. § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Haben letztlich alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg, so ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, geboten.
2. Unterliegt sowohl der Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wegen Zurückweisung seines Nachprüfungsantrages als auch die Vergabestelle wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Vergabekammer, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum.
3. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenhöhe maßgeblicher Umstand sein soll, ist insbesondere die grundsätzliche Anknüpfung dieser Tabellenwerte am Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Vergabe nicht zu beanstanden.
4. Der Umstand, dass die Gebühren, die für ein Nachprüfungsverfahren erhoben werden, trotz gleicher Auftragssummen von Bundesland zu Bundesland und auch im Vergleich zu den Gebühren für ein gleichartiges Verfahrens vor der Vergabekammer des Bundes differieren können, ist nicht Ausdruck eines Ermessensfehlers bei der Gebührenfestsetzung, sondern letztlich Ausfluss der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Kostenwesen der landeseigenen Verwaltung (Art. 70 Abs. 1 GG).
VolltextIBRRS 2003, 1440
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.1999 - 10 Verg 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1439
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2000 - 1 Verg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1437
VK Bremen, Beschluss vom 04.03.2003 - VK 2/03
Dass ein Nebenangebot dem Bauherrenentwurf in qualitativer Hinsicht entspricht und damit gleichwertig ist, hat die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2003, 1436
LG Kiel, Urteil vom 17.04.2003 - 4 O 304/02
1. Bei der Vergabe von Fensterarbeiten (Herstellung und Montage) stellt die Herstellung nach Maß zu produzierender Fenster den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung dar.
2. Bieter, die lediglich die Montagearbeiten im eigenen Betrieb ausführen, erbringen den wesentlichen Teil der Leistung (Produktion) durch Subunternehmer. Bei dem Fensterhersteller handelt es sich - soweit es sich um nach Maß herzustellende Fenster handelt - nicht um einen Bauteilelieferanten, sondern um einen Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinne.
3. Die Vergabestelle hat Bieter, die den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung nicht im eigenen Betrieb erbringen, mangels Eignung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A vom Verfahren auszuschließen.
VolltextIBRRS 2003, 1427
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - Verg 67/02
1. Die Bundeswehr ist verpflichtet, Aufträge zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach den Regeln des Vergaberechts öffentlich auszuschreiben.
2. § 97 Abs. 6 GWB enthält eine zureichende gesetzliche Ermächtigung für § 13 S. 4 VgV a.F. (= § 13 S. 6 VgV n.F.).
3. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung. Der Irrtum eines als Nachfrager handelnden Unternehmens über seine - objektiv tatsächlich vorliegende - öffentliche Auftraggebereigenschaft ist unerheblich.
4. Ein Unternehmen ist in den Schutzbereich des § 13 VgV einzubeziehen, wenn der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände verpflichtet ist, einem Unternehmen den Bieterstatus einzuräumen.
IBRRS 2003, 1418
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01
a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.*)
b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1412
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2001 - 1 Verg 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1411
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2003 - 1 Verg 2/03
Zu den Folgen einer ungenauen Leistungsbeschreibung.
VolltextIBRRS 2003, 1410
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2003 - 11 Verg 1/02
1. Wird gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben, so endet das Zuschlagsverbot erst mit Ablauf der weiteren 14-Tage-Frist des § 118 Abs. 1 GWB, soweit die Frist nicht durch Entscheidung des Beschwerdegerichts noch einmal verlängert wird. Das Zuschlagsverbot besteht unabhängig davon, ob die Vergabestelle bereits Kenntnis von der sofortigen Beschwerde hat.
2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des OLG Naumburg an, wonach ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB erteilt wird, wirksam ist, wenn der Beschwerdeführer seiner Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB nicht nachkommt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hat. Der Senat wird deshalb gem. § 124 Abs. 2 GWB die Sache dem BGH vorlegen.
IBRRS 2003, 1405
OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 119/02
1. Zweck der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung des Auftraggebers u.a. über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der Durchführung der Baumaßnahmen, d.h. die Aufklärung der vom jeweiligen Bieter beabsichtigten Ausführungsfristen. Die Aufklärung hat dem gemäß passiv zu erfolgen, d.h. ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen abweichende Vorgaben macht und deren "Bestätigung" abfragt.
2. Hinsichtlich der Vorgabe von Einzelfristen gilt, dass diese grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn nicht - ausnahmsweise - ein erhebliches Interesse für deren Bestimmung vorliegt.
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, verlangt in ihrem ersten Abschnitt, der für die bundesweiten Ausschreibungen gilt, keine förmliche Angabe der Wirtschaftlichkeitskriterien im Einzelnen in der Vergabebekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen. Es genügt, wenn das Anforderungsprofil des Auftraggebers in den an die Bieter übermittelten Verdingungsunterlagen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber nur verpflichtet, den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, welches ihm ex ante als das wirtschaftlichste erscheint.
5. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht auf eine unzulässige Handlung des Auftraggebers gestützt werden, wenn dieser Vergaberechtsverstoß sich nicht tatsächlich nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1404
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003 - Verg 49/02
Die gesetzliche Bestimmung des § 116 Abs. 2 GWB lässt eine Heilung des Unterschriftsmangels nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB und eine Abwendung der auf Grund des Mangels eintretenden gesetzlichen Rechtsfolge, wonach der Nachprüfungsantrag als abgelehnt gilt, nicht zu.
VolltextIBRRS 2003, 1400
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.05.2003 - 1 Verg 2/03
1. Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten eines Bieters nach dessen Darstellung bereits vorliegt. Dass der Auftraggeber eine - nach Ansicht des Bieters vergaberechtswidrige - Aufhebung nur in Erwägung zieht oder eine solche Gegenstand einer nicht abgeschlossenen internen Willensbildung ist, stellt noch keine Verletzung der Rechte der Bieter dar (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2002, Verg W 9/02, VergabeR 2003, 168, 169 f).*)
2. Eine Verlängerung der Zuschlagfrist stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz dar, wenn der Auftraggeber allen für die Vergabe noch in Betracht kommenden Bietern die Möglichkeit gibt, weiterhin am Vergabeverfahren teilzunehmen.*)
3. Ein Vergaberechtsverstoß läge vor, wenn die Vergabestelle eine Ausschreibung nur zu dem Zwecke aufhebt, um einem im Vergabeverfahren unterlegenen Bieter auf anderem Wege den ausgeschriebenen Auftrag zu übertragen. Gleiches dürfte gelten, wenn sie das Verfahren aufheben sollte, um eine - nur mit ihrer vorherigen Zustimmung mögliche - Beleihung des unterlegenen Bieters durch eine übergeordnete Behörde zu ermöglichen oder umzusetzen. Als bereits eingetretener Vergaberechtsverstoß wäre wohl auch die formelle Ankündigung der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabestelle gegenüber den Bietern zu bewerten.*)
IBRRS 2003, 1399
VK Südbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 11-03/03
1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen nur dann antragsbefugt, wenn es (u. a.) darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Antragsbefugnis somit zu verneinen, wenn der Antragsteller mit seinem eigenen Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat (z. B. BayObLG VergabeR 2002, 77; 2002 485; Thüringer OLG VergabeR 2002, 488).*)
2. Im Gegensatz zum Offenen Verfahren, bei dem der Auftraggeber bei einer Entscheidung darüber, ob er Angebote von nicht aufgeforderten Unternehmen berücksichtigen will oder nicht, einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, kann dies im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb nach Ansicht der Kammer nicht gelten.
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber anhand der geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Urkunden unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig auffordert, in einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen.
Die Prüfung erfolgt somit in zwei Schritten.
Zunächst werden die geeigneten Bewerber von den nicht geeigneten Bewerbern geschieden. In einer zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert.
Der Auftraggeber hat seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Dabei hat er alles zu unterlassen, was zu einer Benachteiligung bestimmter Bewerber führen könnte, d. h. er hat das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB zu beachten.
Auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf er bei der Auswahl nicht willkürlich verfahren.
Es ist deshalb unabdingbar, dass die Auswahlkriterien vorher, d. h. in der Bekanntmachung, bekannt gemacht werden, damit sich die interessierten Unternehmen hierauf einstellen können.*)
VolltextIBRRS 2003, 1398
VK Südbayern, Beschluss vom 16.04.2003 - 12-03/03
1. Die EG-Vergaberichtlinien (hier: Art. 26 Abs. 2 LKR; Art 36 Abs. 2 DKR) und die nationalen Vergabevorschriften, die Verdingungsordnungen (hier: § 9a VOL/A) verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, für den Fall, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, die Kriterien nach denen er das Angebot bemessen will, in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung anzugeben.*)
2. Die Auftraggeber müssen in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung (§ 9a VOL/A).*)
3. Eine Entscheidung nach § 25 Abs. 3 VOL/A kann nur auf Kriterien gestützt werden, die in der Bekanntmachung oder bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind, denn ansonsten wären Bieter in einer mit dem Zweck der Regelung unvereinbaren Weise der Willkür der Vergabestelle ausgeliefert.*)
VolltextIBRRS 2003, 1397
VK Südbayern, Beschluss vom 03.04.2003 - 10-03/03
1. An der erforderlichen Kausalität zwischen behaupteter Rechtsverletzung und behaupteten Schaden fehlt es im vorliegenden Fall, da das abgegebene Angebot nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis zu verneinen, da der mögliche Schaden nicht durch die behauptete Rechtsverletzung der Vergabevorschriften entstanden sein kann und das Angebot der Antragstellerin auch bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte (§ 107 GWB).*)
2. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Sie haben nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zur Folge, dass das Angebot, welches nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entspricht, von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)
VolltextIBRRS 2003, 1396
VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2003 - 04-02/03
1. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
2. Das Fehlen der geforderten Erklärungen im Angebot des Bieters führt zu dessen Ausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A.*)
3. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht nachgereicht bzw. aufgeklärt werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
4. Das Angebot eines Bieters kann nicht nachträglich mit einer Auflistung bzw. Aufklärung der Nachunternehmerleistungen nachgebessert und damit wertbar gemacht werden, da dies dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen würde.*)
VolltextIBRRS 2003, 1395
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 02-01/03
1. Das Nachreichen bzw. spätere Einholen eines Nachweises weit nach dem Ende der Angebotsfrist und der Nachreichfrist verstößt gegen den Gleichbehandlungsanspruch aller Teilnehmer am Vergabeverfahren und gegen das Gebot der Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 2 und 7 GWB) und ist als unzulässig zu verwerfen.*)
2. Weist ein Leistungsverzeichnis aus, dass ein bestimmter Ort oder eine bestimmte Entfernung (hier: ein Umladeplatz bzw. die Entfernung zu den jeweiligen Ausgangspunkten der Sammelstellen der Antragsgegnerin) ein für die Wertung relevantes Kriterium darstellt, ist eine nachträgliche Angebotsänderung durch den Bieter (hier: Änderung des Umladeplatzes nach Angebotsabgabe) unzulässig i. S. v. § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.*)
VolltextIBRRS 2003, 1394
OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2003 - 13 Verg 11/03
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Verfahren vor der Vergabekammer die notwendigen Auslagen des Beigeladenen erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der unterliegenden Partei auferlegt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. § 162 Abs. 3 VwGO analog), und dass es der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei die notwendigen Auslagen des Beigeladenen dann aufzuerlegen, wenn sich die unterliegende Partei ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Vergaberecht 2003, 111; BayObLG, IBR 2003, 219, jeweils m. w. N.).*)
2. Zur Frage, wann der Beigeladene im Vergabeverfahren für seinen Rechtsanwalt die Erstattung einer 10/10-Gebühr des § 118 BRAGO verlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 1390
VK Münster, Beschluss vom 23.05.2003 - VK 09/03
1. Ein Nachprüfungsverfahren ist auch zulässig, wenn zwischen der Rüge und der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Vergabestelle keine Gelegenheit hatte, den Verstoß abzustellen.*)
2. Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens wegen Verstöße gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz.*)
VolltextIBRRS 2003, 1389
VK Münster, Beschluss vom 09.05.2003 - VK 07/03
1. Fehlende Angaben oder Erklärungen in Angeboten, deren nachträgliche Ergänzung keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstellung des Bieters haben, sind zulässig. Insbesondere können Angaben zu Fabrikaten und Herstellern nachgefragt werden.*)
2. Bei Nebenangeboten muss die Vergabestelle rasch und zuverlässig die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes erkennen können.*)
IBRRS 2003, 1388
VK Münster, Beschluss vom 12.03.2003 - VK 02/03
1. Die Eignungsbewertung der Bieter steht im Ermessen der Vergabestelle und ist nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.*)
2. Umstände, welche die Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, können bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, d.h. bis zur Zuschlagserteilung, von der Vergabestelle berücksichtigt werden.*)
3. Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages gegen einen sachverständigen Zeugen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1387
VK Südbayern, Beschluss vom 05.02.2003 - 53-12/02
1. Entsprechend einem allgemeinen Grundsatz hat bei Rücknahme des Antrags derjenige, der den Antrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln, spricht im allgemeinen mehr für die Annahme, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht unbedingt eines anwaltlichen Bevollmächtigten bedarf. Kommen darüber hinaus weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzu, wird man die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zubilligen müssen.
VolltextIBRRS 2003, 1386
VK Südbayern, Beschluss vom 20.12.2002 - 50-11/02
1. Öffentliche Aufträge sind gemäß § 99 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Der Begriff des "Entgelts" ist dabei weit auszulegen. Die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers muss nicht notwendig in Geld bestehen; erfasst wird vielmehr jede Art von Vergütung, die einen Geldwert haben kann. Dementsprechend unterfällt dem Vergaberecht grundsätzlich jede Art von zweiseitig verpflichtendem Vertrag. Entscheidend ist, dass sich der Inhalt des Vertrags auf einen Beschaffungsakt bezieht.*)
2. Zum Begriff der Dienstleistungskonzession, des Bauauftrags, der Baukonzession und des Arbeitsmodells.*)
3. Wenn die Anlieferung von mineralischen Abfällen zur Aufbereitungsanlage eines künftigen Betreibers nicht aufgrund einer Überlassungs- und Andienungspflicht gegenüber dem Auftraggeber erfolgt, sondern vielmehr nur eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anlieferer und dem Vertragspartner des Auftraggebers besteht, ist hierin ein Beschaffungsvorgang mit der Folge, dass ein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 GWB vorliegt, nicht zu erkennen.*)
4. Bei einem Miet-/Pachtvertrag handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 Buchstabe h GWB.
Hiernach gilt das GWB nicht für Aufträge, über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung.
Es liegt kein Beschaffungsvorgang vor, wenn ein Grundstück gegen Entgelt an den zukünftigen Vertragspartner vermietet werden soll und ihm somit das Recht an einem Grundstück erteilt wird.*)
5. Zum Recht auf Akteneinsicht nach § 111 GWB bei einem unzulässigen Nachprüfungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2003, 1385
VK Südbayern, Beschluss vom 08.01.2003 - 53-12/02
1. Ein Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB ist statthaft, wenn die Antragstellerin diesen formgerecht gestellt und das Verfahren in der Hauptsache noch nicht beendet ist.*)
2. Dem Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB ist stattzugeben, wenn die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zu Gunsten der Vergabestelle ausgeht.*)
3. Wird im Leistungsverzeichnis verlangt, durch Streichung des Nichtzutreffenden deutlich zu machen, ob es sich bei dem eingetragenen Betrag um einen "Festpreis" oder eine "Vergütung handelt - wobei "Festpreis" bedeutet, dass die Vergabestelle den eingetragenen Betrag zu zahlen hat und "Vergütung" bedeutet, dass sie den Betrag von dem Bieter erhält - und ist diese Streichung bei dem Angebot eines anderen Bieters, nicht aber bei dem der Antragstellerin erfolgt, so ist das Angebot der Antragstellerin unklar und deshalb zwingend bei der Prüfung und Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A).*)
VolltextIBRRS 2003, 1373
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2003 - 13 Verg 10/03
Nach Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber sich über ein zweifelhaft formuliertes Angebot oder die Angemessenheit der Preise informieren. Die insoweit geführten Verhandlungen dürfen nicht zu einer Änderung des eindeutigen Inhalts des Schriftlichen Angebots führen.*)
IBRRS 2003, 1363
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2003 - 13 Verg 9/03
1. Eine Vergabestelle kann nicht durch Entscheidung der Vergabekammer oder des Vergabesenates gezwungen werden, eine Leistung zu vergeben, die sie zwar bei Ausschreibung, später jedoch keinesfalls mehr beschaffen will.*)
2. Schadenersatzansprüche wegen einer damit verbundenen Aufhebung des Vergabeverfahrens bleiben unberührt.*)
VolltextIBRRS 2003, 3380
OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4 / 03
1. Die getroffene Kostenentscheidung der Vergabekammer kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - Verg 6/00, IBRRS 2003, 0651; VPRRS 2003, 0182, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO gibt keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabekammer aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1362
VK Arnsberg, Beschluss vom 16.05.2003 - VK 1-09/2003
Eine Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn die Ast den vermuteten Vergabefehler bereits im Verfahren erkennt, aber darauf vertraut, dass er in einen vorangegangenen Nachprüfungsverfahren erkannt wird und daher erst rügt, wenn sie durch die Mitteilung nach § 13 VgV erkennen muss, dass der erwartete Ausschluss der Konkurrentin nicht erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1361
VK Arnsberg, Beschluss vom 08.04.2003 - VK 2-8/2003
1. Es fehlt an der Antragsbefugnis im Sinne des Interesses am Auftrag, wenn ein Bieter kein Angebot abgibt, weil er die geforderten Unterlagen bis zum festgesetzten Termin nicht beibringen kann, wenn das Hindernis ausschließlich in seiner Rechtssphäre liegt (fehlende Anlagengenehmigung für einen geplanten Neubau) und die Fristsetzung der VSt zur Abgabe dieses Nachweises sachlich gerechtfertigt ist.*)
2. Der Antrag ist auch unzulässig aus dem Gesichtspunkt verspäteter Rüge, soweit der Umfang der von der Vst vorgesehenen Preisanpassungsklauseln gerügt wird, da diese seit Vorlage der Verdingungsunterlagen der Ast bekannt waren und der behauptete Vergabefehler - fehlende Regelung für mögliche gesetzgeberische Neuregelungen - von der Ast frühzeitig erkannt wurde.*)
VolltextIBRRS 2003, 1349
OLG Dresden, Gerichtlicher Hinweis vom 15.01.2003 - 2 U 2119/02
VolltextIBRRS 2003, 1345
EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs. C-44/96
1. Eine Einrichtung wie die Österreichische Staatsdruckerei ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und somit öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 1, so daß die von dieser Einrichtung vergebenen Bauaufträge unabhängig von ihrem Wesen als öffentliche Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a dieser Richtlinie anzusehen sind.*)
2. Ein gewerblich tätiges Unternehmen, an dem ein öffentlicher Auftraggeber mehrheitlich beteiligt ist, ist nicht allein deshalb als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 und somit als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, weil es vom öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde oder weil dieser Geldmittel aus Tätigkeiten, die er zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausübt, auf dieses Unternehmen überträgt.*)
3. Ein öffentlicher Bauauftrag unterliegt nicht den Vorschriften der Richtlinie 93/37, wenn er ein Vorhaben betrifft, das von Anfang an in vollem Umfang dem Gesellschaftszweck eines Unternehmens entsprach, das kein öffentlicher Auftraggeber ist, und wenn die Bauaufträge für dieses Vorhaben von einem öffentlichen Auftraggeber für Rechnung dieses Unternehmens vergeben wurden.*)
4. Die Gemeinschaftsfinanzierung eines Bauvorhabens hängt nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente nicht davon ab, daß sich die Empfänger an die Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge halten, wenn sie selbst nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1344
EuGH, Urteil vom 15.05.2003 - Rs. C-214/00
Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Artikeln 1 und 2 dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere
- indem es es unterlassen hat, das System der durch diese Richtlinie gewährleisteten Nachprüfung auf die Entscheidungen privatrechtlicher Gesellschaften zu erstrecken, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die überwiegend von der öffentlichen Verwaltung oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der öffentlichen Verwaltung oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind, und
- indem es die Möglichkeit, im Hinblick auf Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber vorläufige Maßnahmen zu erlassen, von der vorherigen Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers abhängig gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 3391
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2003 - 6 Verg 9/03
Für die Berechnung des Streitwerts in Vergabesachen ist die Auftragssumme, auf die der Zuschlag erfolgen sollte, einschließlich Mehrwertsteuer maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2003, 1326
EuGH, Urteil vom 10.04.2003 - verb. Rs. C-20/01 und C-28/01
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn (Deutschland) nicht ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde.*)
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 verstoßen, dass die Stadt Braunschweig (Deutschland) einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen des genannten Artikels 11 Absatz 3 für die freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorlagen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1287
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2003 - Verg W 2/03
1. Der Nachprüfungsantrag eines mit seinem Angebot zwingend auszuschließenden Bieters ist wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 107 II GWB unzulässig.*)
2. Ein derart auszuschließender Bieter hat keinen Anspruch darauf, daß die Vergabekammer unabhängig von den Anträgen gemäß § 114 I 2 GWB auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirkt, insbesondere den Ausschluß eines anderen Bieters anordnet.*)
3. Hält ein Oberlandesgericht, abweichend von einem anderen Oberlandesgericht, eine Divergenzvorlage beim Bundesgerichtshof für nicht erforderlich, ist dies kein Grund, seinerseits die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die Entscheidung zugunsten einer Divergenzvorlage ist keine Entscheidung i.S.d. § 124 II 1 GWB.*)
VolltextIBRRS 2003, 1286
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2002 - 2 Verg 4/02
1. Die Erteilung einer Konzession nach dem baden-württembergischen Gesetz über öffentliche Spielbanken unterfällt nicht den Vorschriften der §§ 97 ff GWB.
2. Für eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist es zumindest erforderlich, dass der Antragsteller konkret nachweist, inwieweit ihm die Chance zur Beteiligung am Vergabeverfahren genommen worden ist, obwohl diese anderenfalls vorhanden gewesen wäre, und welche wirtschaftliche Beeinträchtigung dadurch eingetreten sein soll.
VolltextIBRRS 2003, 1281
LG Leipzig, Urteil vom 11.10.2002 - 05 HK O 2292/02
Eine privatrechtliche GmbH, die als Investorin ein Bauprojekt überwiegend über öffentliche Zuschüsse finanziert, ist - jedenfalls ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand - nicht von der Anwednung des § 648a BGB befreit.
VolltextIBRRS 2003, 1279
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Verg W 14/02
1. Ein Verzicht auf die Vergabe von Leistungen führt in rechtmäßiger Weise zur Aufhebung der Ausschreibung.
2. Einem Verzicht gleichzusetzen ist die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Einrichtung, die dem öffentlichen Auftraggeber selbst zuzurechnen ist.
3. Dies ist nach den bislang vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber über die Person des Vertragspartners eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet, die die Anteile der Einrichtung inne hat.
4. Zu den Voraussetzungen, wann eine Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet wird, liegt ein entsprechender Antrag auf Vorabentscheidung des OLG Naumburg (1 Verg 7/02) beim EuGH vor, bis zu dessen Entscheidung das Verfahren ausgesetzt werden muss.
VolltextIBRRS 2003, 1278
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Verg 5/03
Ausschluss eines Bieters von der Wertung wegen Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz.*)
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