Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1065OLG Dresden, Beschluss vom 18.10.2001 - WVerg 8/01
1. Fehlen in einem nach VOB/A abgegebenen Angebot zu einer Einzelposition Preisangaben, so rechtfertigt dies dennoch nicht den Ausschluss des Angebots aus der Wertung, wenn sich die fehlenden Angaben aus der rechnerischen Differenz zu den lückenlosen Preisangaben im Übrigen zweifelsfrei ermitteln lassen und eine Wettbewerbsbeeinflussung deshalb ausgeschlossen ist.*)
2. Zweifel verbleiben jedenfalls dann nicht, wenn die Teilleistung, die Gegenstand der ohne Preisangaben angebotenen Einzelposition ist, an anderer Stelle des Leistungsverzeichnisses inhaltlich identisch nochmals ausgeschrieben ist und die dort vorhandenen Preisangaben des Bieters deckungsgleich mit dem Ergebnis der rechnerischen Ermittlung des fehlenden Einzelpreises sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1064
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Verg. 4/01
1. Wesensmerkmal eines öffentlichen Auftrags gemäß § 99 Abs. 1 GWB ist die Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt; das ist dann der Fall, wenn dieser seine interne Aufgabenorganisation verlässt, um Verträge mit außenstehenden Dritten abzuschließen.*)
2. Eine Kooperationsvereinbarung zweier Verkehrsunternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 2 PBefG) ist eine gesetzlich vorgesehene Organisationsform zur Erfüllung der freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs und kein Dienstleistungsauftrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB, selbst wenn die Vereinbarung die entgeltliche Übertragung von Leistungen durch den einen auf den anderen zum Gegenstand hat; die Grenze zum öffentlichen Auftrag wird erst dann überschritten, wenn die Übertragung nicht den in den § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG umschriebenen Zielen des öffentlichen Personennahverkehrs dient.*)
VolltextIBRRS 2003, 1043
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2001 - Verg 32/01
Auf die verfahrensvorbereitende (also mehr dem Verfahrensrecht als den materiell-rechtlichen Rechtsgeschäften zuzuordnende) Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 GWB ist die Vorschrift des § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
VolltextIBRRS 2003, 1042
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2001 - Verg 28/00
Für den Fall der Rücknahme der sofortigen Beschwerde (§ 116 GWB) ist, da der 4. Teil des GWB (§§ 116 ff.) keine Vorschriften für die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeinstanz enthält, § 155 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.
VolltextIBRRS 2003, 1041
OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2001 - 13 Verg 4/00
Die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens hängt zwingend davon ab, dass ein Antragsteller bei Antragstellung noch die Vergabe an einen Wettbewerber hindern und für sich erreichen kann.
VolltextIBRRS 2003, 1040
OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2001 - 13 Verg 5/00
Ob eine Vergabe rechtswidrig war und zu korrigieren ist, kann und darf im Vergabenachprüfungsverfahren nicht mehr geprüft werden, wenn diese Vergabe zu einer wirksamen Rechtsbeziehung zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer geführt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1039
OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2001 - 13 Verg 3/01
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung nur unter der Voraussetzung verlängern, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1038
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999 - Verg 2/99
Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, daß durch die einzelnen gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder daß die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können.
VolltextIBRRS 2003, 1037
OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2001 - 13 Verg 2/01
Die Beurteilung des öffentlichen Zwecks für die Errichtung und Fortführung eines kommunalen Unternehmens ist der Beurteilung durch den Richter weitgehend entzogen.
VolltextIBRRS 2003, 1036
OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2001 - 13 Verg 1/01
Das Wettbewerbsprinzip nach § 97 Abs. 1 GWB ist verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet wird, eine nicht ihn treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten bezahlen soll, die nicht (zumindest auch) ihn treffen, sondern nur Dritte. Dementsprechend verstößt es gegen Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.
VolltextIBRRS 2003, 1035
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2001 - Verg W 6/01
Laufende Geschäfte sind nur solche, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend nach Größe, Umfang der Tätigkeit und der Finanzkraft der Auftraggeberin von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
VolltextIBRRS 2003, 1034
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2003 - VK 74/02
1. Ist in der Ausschreibung von Planungsleistungen von Architekten für die Leistungsphase 3 hinsichtlich der Leistungsphase 8 eine Option enthalten, kann der Bewerber alternativ zum Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI einen Zuschlag nach § 24 Abs. 2 HOAI anbieten.*)
2. In dem Angebot eines Umbauzuschlags unter 20 % für die Leistungsphase 8 nach § 24 Abs. 2 HOAI liegt keine Mindestsatzunterschreitung i.S.d. HOAI. Selbst das Vorliegen einer Mindestsatzunterschreitung rechtfertigt keinen Ausschluss des Bewerbers aus dem weiteren Verhandlungsverfahren, sondern es muss ggf. nachverhandelt werden.*)
3. Ob die Annahme des Angebots des Bewerbers für die Leistungsphase 8 hinsichtlich der Ausübung des Optionsrechts durch den Auftraggeber realistisch erscheint, erfordert eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers zurzeit der Zuschlagsentscheidung über die Leistungsphase 3, wenn diese zunächst beauftragt werden soll und für die Leistungsphase 8 vorerst nur die Option besteht.*)
4. Sind mehrere gleich gut geeignete Bewerber im Wettbewerb um Planungsleistungen in der engeren Wahl, ist der Preis (angebotenes Honorar) ausschlaggebend für den Zuschlag.*)
5. Ein Auftraggeber, der als Behörde selbst Juristen beschäftigt, darf die Kosten für seinen Rechtsanwalt nicht für erforderlich halten, wenn die Vergabekammer bereits zuvor entschieden hat, dass das betreffende Nachprüfungsverfahren keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1033
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 77/02
1. Den Anforderungen einer Rüge genügt es, wenn die Antragsschrift im Entwurf dem Rügeschreiben beigefügt wird und darauf Bezug genommen wird.*)
2. Ein Tochterunternehmen ist zumindest dann nicht als ungeeignet zur Ausführung eines Bauauftrags anzusehen, wenn es die Produkte ihrer Muttergesellschaft anbietet, die ein von ihr autorisierter Nachunternehmer einbauen soll soweit Nachunternehmer nach den Verdingungsunterlagen zugelassen sind.*)
3. Eine unzulässige Verhandlung über geringfügige Änderungen des Angebots durch Austausch von Produkten führt noch nicht zum Ausschluss des Bieters, der den Zuschlag bekommen soll, wenn die Eintragung des Bieters auf ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis zurückzuführen ist.*)
4. Ist eine Stoffpreisgleitklausel nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen/ Verdingungsunterlagen vorgesehen, kann ein Angebot ausgeschlossen werden, wenn sich aus dem Angebotsschreiben der Vorbehalt einer Preiserhöhung wegen Kostenanstiegs bei bestimmter Materialien ergibt. Der mögliche Preisvorbehalt (Auslegung der Willenserklärung) kann ggf. im Aufklärungsgespräch und anschließender schriftlicher Erklärung ausgeräumt werden.*)
5. Wer ein gleichwertiges Angebot abgibt, muss bereits mit seinem Angebot die entsprechenden Nachweise für die Gleichwertigkeit vorlegen (§ 21 Nr. 2 VOB/A), andernfalls kann sein Angebot ausgeschlossen werden, muss es aber nicht. Die Vergabestelle kann im Nachhinein nach § 24 VOB/A Nachweise für die Gleichwertigkeit fordern, muss es aber nicht. Hat die Vergabestelle Nachweise nachgefordert, muss sie diese auch prüfen und darf sich nicht nur auf Ausführungen des Bieters im Bietergespräch verlassen.*)
6. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung eines Alternativfabrikats ist eine Gegenüberstellung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vorzunehmen, bei der die Eigenschaften des Leitfabrikats mit den Eigenschaften des Alternativfabrikats verglichen werden. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren und dem Vergabevermerk beizufügen. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet den Auftraggeber, nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen seiner Meinung nach das angebotene Fabrikat die vorgegebenen technischen Parameter erfüllt, insbesondere wenn es von dem vorgegebenen Leitfabrikat abweicht. Hierzu kann er sich nicht auf Ausführungen des Bieters anlässlich eines Bietergesprächs verlassen. Er hat für einen sicherheitsrelevanten Bereich (hier Feuerlöschtechnik) ggf. einen Brandsachverständigen für die Prüfung der Gleichwertigkeit hinzuzuziehen.*)
7. Eine Zuschlagserteilung kann die Vergabekammer nur tenorieren, sofern das Ermessen des Auftraggebers zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf Null reduziert ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber im Vergabevermerk feststellt, dass vorerst kein Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot mangels Vorlage aller geforderten Nachweise abgegeben hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1032
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2003 - VK 71/02
§ 98 Nr. 2 GWB ist lex specialis gegenüber § 98 Nr. 4 GWB.*)
Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie wegen zwingenden Ausschlusses ihres Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A keine Chance auf den Zuschlag hat.*)
Bewusst weggelassene Preisangaben, die mit dem Vermerk "wird nachgereicht" versehen sind, können in keinem Fall nach Angebotseröffnung berücksichtigt werden, da deren Wertung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstieße. Es kommt nicht darauf an, ob die auf diese Weise nicht bepreisten LV-Positionen wesentlich i.S.d. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A sind.*)
Im Rahmen eines wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässigen Nachprüfungsantrages ist es der Vergabekammer verwehrt, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens von Amts wegen im Sinne einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 114 Abs. 1 S. 2 GWB einzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2003, 1031
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2003 - VK 7/03
Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB, wenn er keinerlei Chance auf den Zuschlag hat, weil das Angebot von der Wertung auszuschließen ist und auch nicht als Nebenangebot berücksichtigungsfähig ist.*)
Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt auch vor, wenn ein Bieter abweichend von den Vorgaben des LV anbietet. Die technische Abweichung kann auch nicht durch ein Aufklärungsgespräch behoben werden, wenn dies zur Veränderung der Wettbewerbsstellung führen würde. Ein solches Angebot ist daher zwingend von der Wertung auszuschließen, kann aber unter Umständen als technisch abweichendes Nebenangebot gewertet werden.*)
Das Ermessen des Auftraggebers, ein wegen technischer Abweichung vom LV auszuschließendes Hauptangebot als Nebenangebot zu werten, ist wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 21 Nr. 3 S. 1 VOB/A im Regelfall dahingehend reduziert, das Angebot wegen des bieterschützenden Gebots eines transparenten, chancengleichen Wettbewerbs des § 97 Abs. 1, 2 GWB nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A auszuschließen.*)
Im Rahmen eines wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässigen Nachprüfungsantrages ist es der Vergabekammer verwehrt, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens von Amts wegen im Sinne einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 114 Abs. 1 S. 2 GWB einzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2003, 1030
EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs. C-5/97
Die Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, und die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge sind dahin auszulegen, daß die Stelle, die für die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zuständig ist, der von einer beherrschenden juristischen Person eines Konzerns gestellt wird, wenn nachgewiesen ist, daß diese Person tatsächlich über die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen Mittel der zum Konzern gehörenden Gesellschaften verfügen kann, verpflichtet ist, die Nachweise dieser Gesellschaften bei der Beurteilung der Eignung der betreffenden juristischen Person nach den in den Artikeln 23 bis 28 der Richtlinie 71/305 genannten Kriterien zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1026
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2001 - Verg 3/01
Als öffentliche Dienstleistungskonzessionen zu qualifizierende Gestattungsverträge zählen nicht zu den vergabepflichtigen Aufträgen im Sinn des § 99 GWB.
VolltextIBRRS 2003, 1025
KG, Beschluss vom 24.10.2001 - KartVerg 10/01
Die Beschwerde gegen ein Unterlassungsgebot, einen Auftrag nicht ohne erneute Wertung zu vergeben, hat keine aufschiebende Wirkung, weil die von der Antragsgegnerin in der Hauptsache eingelegte sofortige Beschwerde das mit der Sachentscheidung der Kammer verlängerte Zuschlagsverbot nicht berührt, sondern es der Vergabestelle vor einer ihr günstigen Entscheidung nach § 121 oder 123 GWB verwehrt bleibt, den Auftrag zu vergeben (§ 118 Abs. 3 GWB).
VolltextIBRRS 2003, 1024
KG, Beschluss vom 23.01.2001 - KartVerg 17/00
Über die Kostenfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 VwVfG zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2003, 1023
OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1999 - 13 Verg 7/99
Die Beauftragung eines Dritten nach § 5 Abs. 1 NRettDG ist kein öffentlicher Auftrag i. S. der §§ 97 ff. GWB.
VolltextIBRRS 2003, 1022
OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 4/00
Durch den Verweis des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB auf § 97 Abs. 7 GWB wird klargestellt, dass nicht jede Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gerügt werden kann. Erforderlich ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, dass sich die Rüge auf eine Verletzung der Rechte, die dem Antragsteller im Vergabeverfahren zustehen, bezieht.
VolltextIBRRS 2003, 1020
BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - 5/00 3/Str
Bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht; folglich enthält § 321 ZPO die sachgerechte Regelung für die Ergänzung eines lückenhaften Beschlusses. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist damit geboten.
VolltextIBRRS 2003, 1019
BayObLG, Beschluss vom 15.01.2001 - Verg 12/00
Bei der Festsetzung des Werts gemäß § 12a Abs. 2 GKG ist die Gesamtauftragssumme auch dann maßgeblich, wenn der Antragsteller entgegen der Ausschreibung jeweils nur für Teile der von der Vergabestelle gebildeten Lose ein Angebot eingereicht hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1018
OLG Jena, Beschluss vom 22.11.2000 - 6 Verg 8/00
1. Die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Nachprüfungsantrags besteht nämlich darin, dass sich der Antrag auf ein im Zeitpunkt seiner Einreichung noch oder schon laufendes Vergabeverfahren bezieht.
2. Die Mindestvoraussetzung für ein Vergabeverfahren ist, dass feststeht, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme überhaupt durchführen wird und hierzu hinreichend konkret bestimmte Aufträge an Dritte vergeben will.
VolltextIBRRS 2003, 1017
OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2000 - 6 Verg 6/00
Das Abweichen von der Mittelgebühr ist im Hinblick auf die Neuartigkeit der Rechtsmaterie sowie den Umfang und die Bedeutung der Nachprüfungsverfahren im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren regelmäßig angemessen.
VolltextIBRRS 2003, 1016
OLG Jena, Beschluss vom 28.06.2000 - 6 Verg 2/00
Auch im Bauvertragsrecht ist eine Vereinbarung der Leistungszeit entbehrlich und durchaus Raum für eine nachträgliche, dem eigentlichen Vertragsschluss nachfolgende Festlegung der Ausführungsfristen. Finden die Vertragsparteien insoweit keine Übereinstimmung, wird lückenfüllend auf die Bestimmungen der VOB/B (§§ 5 Nr. 2, 16), deren Anwendbarkeit hier vereinbart ist, zurückzugreifen sein.
VolltextIBRRS 2003, 1015
OLG Celle, Beschluss vom 25.10.1999 - 13 Verg 1/99
Zur Angemessenheit der Gebührenlast im Nachprüfungsverfahren.
VolltextIBRRS 2003, 1014
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2000 - 2 Verg 2/99
Ein Anspruch des Mitbewerbers auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen ist erst mit der Schaffung des § 97 Abs. 7 GWB durch das VergRÄndG und mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1999 entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt, nicht früher, begann die in § 107 Abs. 3 GWB normierte und unter Sanktion gestellte Obliegenheit, einen vorher begangenen und vorher auch schon erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen.
VolltextIBRRS 2003, 1013
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2000 - 6 Verg. 2/2000
1. Ergeben sich bei einer summarischen Überprüfung des Vergabeverfahrens keine durchgreifenden Anhaltspunkte für gewichtige Vergabeverstöße, ist der Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots im Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens abzulehnen. Lässt sich die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zwischen den "nachteiligen Folgen" und den "Vorteilen" i. S. d. § 115 Abs. 2 S. 1 GWB abzuwägen.*
2. Mittelständische Interessen sind "angemessen" berücksichtigt, wenn und solange eine Auftragsvergabe an mitteiständische Unternehmen möglich bleibt.*
3. Die Auftragsvergabe hat so zu erfolgen, dass ein (möglichst) wirksamer Wettbewerb ermöglicht wird. Hinsichtlich der zusammengefassten Vergabe von Fachlosen gemäß § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeermessen; für die Zusammenfassung sind keine zwingenden oder überwiegenden Gründe, sondern nur vertretbare Gründe zu fordern.*
VolltextIBRRS 2003, 1012
OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2000 - 17 W 3/99
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle ist jedenfalls dann nicht als notwendig anzuerkennen, wenn im Nachprüfungsverfahren die Verletzung solcher Vergabevorschriften geltend gemacht wird, deren Kenntnis beim öffentlichen Auftraggeber vorausgesetzt werden kann.
VolltextIBRRS 2003, 1011
OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2000 - 17 W 12/00
Die Darlegungslast im Hinblick auf den Schaden oder den drohenden Schaden hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich jedenfalls ergeben, dass sich seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, durch den gerügten Verstoss verringert hat.
VolltextIBRRS 2003, 1010
OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 4/2000
Durch den Verweis des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB auf § 97 Abs. 7 GWB wird klargestellt, dass nicht jede Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gerügt werden kann. Erforderlich ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, dass sich die Rüge auf eine Verletzung der Rechte, die dem Antragsteller im Vergabeverfahren zustehen, bezieht.
VolltextIBRRS 2003, 1009
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.11.2000 - 1 Verg 10/00
Eine Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass das Rechtsmittel sich aller Wahrscheinlichkeit nach als unzulässig oder unbegründet erweisen wird.
VolltextIBRRS 2003, 1008
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2000 - 1 Verg 7/00
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
VolltextIBRRS 2003, 1004
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2003 - 5 U 13/02
1. Ob Leistungen des Unternehmers vor Erteilen des eigentlichen Auftrages Gegenstand – hier Erstellen von Musterflächen – einer eigenen vertraglichen Verpflichtung geworden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.*)
2. § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A regelt die Entschädigung für die Bearbeitung des Angebotes sowie für die Ausarbeitung von Unterlagen und rechtfertigt keinen Anspruch für das Erstellen von Musterflächen.*)
3. Zu den Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen wegen Vergaberechtsverstößen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1003
OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 4/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.
VolltextIBRRS 2003, 1001
VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2003 - 52-11/02
Einvernehmliche Erledigungserklärung gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB*)
VolltextIBRRS 2003, 1000
VK Südbayern, Beschluss vom 13.01.2003 - 52-11/02
1. Die Regelungen des Pilotprojekts "Doppelte Einreichung von Angeboten - Gläserne Vergabe", die einem Vergabeverfahren - hier einem offenen Verfahren nach VOB/A - zugrundegelegt wurden, widerlaufen europarechtlichen Vorgaben und denen des GWB nicht, solange alle Teilnehmer am Wettbewerb diese Regelungen eindeutig erkennen und beachten können.*)
2. Es besteht ein Anspruch der Bieter auf Einhaltung der Vergabebestimmungen (§ 97 Abs. 7 GWB i. V. m. § 6 VgV i. V. m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A) mit der Folge, dass alle Angebote, die nicht den Bewerbungsbedingungen entsprochen haben, gemäß § 25 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 25 a VOB/A bei der Prüfung und Wertung ausgeschlossen werden müssen, da sie nicht den Erfordernissen entsprechen, die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote berücksichtigen müssen.*)
3. Die Beweislast, dass der Umschlag mit der Zweitfertigung des Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe denselben Inhalt hatte wie der nun vorliegende Umschlag und dass dieser der Vergabestelle auch so zugegangen war, liegt nicht in der Sphäre der Bieter, sondern in der der Vergabestelle.*)
4. Die streitige Ziffer 8 der Bewerbungsbedingungen ("Gläserne Vergabe") muss im vorliegenden Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, da sie nicht rechtswidrig in die Bewerbungsbedingungen aufgenommen wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung ist nicht angezeigt, da keine Aufhebungsgründe ersichtlich sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0999
VK Südbayern, Beschluss vom 26.11.2002 - 46-11/02
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz unterlassener Angebotsabgabe auch dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer geltend macht, durch die behaupteten vermeintlichen Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebotes gehindert worden zu sein.*)
2. Zur Bestimmung des Beginns eines EU-weiten Vergabeverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 17 a VOL/A abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0998
VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2002 - 36-08/02
1. Ein Bieter hat sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebotes nachgewiesen und hat geltend gemacht, in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen anderen Bieter vergeben will und er folglich in diesem Verfahren keinen Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren hat. Ein Vergaberechtsfehler, der mit dem Nachprüfungsantrag angefochten werden kann, besteht gerade darin, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieb. Für die Zwecke des Primärrechtsschutzes ist daher ein materielles Verständnis des "Vergabeverfahrens" notwendig.*)
2. Eine Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB wird dann nicht begründet, wenn rechtlich umstritten ist, ob das betreffende Verhalten der Vergabestelle vergaberechtswidrig ist oder nicht. Von einer positiven Kenntnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Dies erfordert, dass dem Bieter zum einen die dem Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und dass zum anderen diese Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen rechtlichen Mangel eines Vergabeverfahrens darstellen.*)
3. Ist eine Aufgabenbeschreibung nicht erschöpfend erfolgt und zudem nicht von allen Bietern gleich verstanden worden, so werden die Bieter in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Es fehlt damit von vornherein an einer Gleichstellung der Wettbewerber und einer Vergleichbarkeit ihrer Angebote, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorgaben des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will.*)
4. Ein Ausnahmetatbestand nach § 100 lit. n GWB ist nicht gegeben, wenn das Ergebnis einer Dienstleistung (hier: Forschung- und Entwicklungsdienstleistung), die von der Vergabestelle auch gänzlich finanziert wird, Eigentum der Vergabestelle wird.*)
5. Kann ein Dienstleistungsauftrag vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, so fallen diese Leistungen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (§ 1 3. Spiegelstrich VOL/A). Die Aufgabenstellung ist - ggf. unter Zuziehung von Sachverständigen (§ 7 VOF) - so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können (§ 8 Abs. 1 VOF). Zudem sind alle die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände anzugeben, insbesondere solche, die dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann (§ 8 Abs. 3 VOF). In der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung hat der Auftraggeber alle Auftragskriterien, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist (§ 16 Abs. 3 VOF).*)
VolltextIBRRS 2003, 0997
OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 3/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.
VolltextIBRRS 2003, 0996
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000 - 1 Verg 9/00
Entscheidend bei der Einordnung als öffentlicher Auftrag ist, ob die Funktion des Vertrages die Beschaffung von Marktleistungen oder die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand hat.
VolltextIBRRS 2003, 0995
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 1 Verg 2/00
Die Kostenentscheidung ist auf eine entsprechende Anwendung von Kostenvorschriften aus anderen Verfahrensregelungen zu stützen.
VolltextIBRRS 2003, 0994
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 Verg 5/00
Die verspätete Geltendmachung der Beanstandung der Wahl der Vergabeart führt zur einer materiellen Präklusion dieser Beanstandung und somit zu einem Verlust des subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 7 GWB, eine eigene Beeinträchtigung durch eine ggf. fehlerhafte Wahl der Vergabeart geltend zu machen. Diese Präklusion wirkt im Beschwerdeverfahren fort (vgl. Braun aaO. mwN.).
VolltextIBRRS 2003, 0993
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2000 - 1 Verg 4/00
Die Gefahr einer unerträglichen Verzögerung des Vergabeverfahrens besteht dann von vornherein nicht, wenn nach vollständigem oder teilweisem Obsiegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer der Suspensiveffekt einer Beschwerde ohnehin in angemessener Frist, nämlich 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt.
VolltextIBRRS 2003, 0992
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2000 - 1 Verg. 4/00
Zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie bei Konzessionen.
VolltextIBRRS 2003, 0991
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg. 3/00
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in aller Regel dann nicht als notwendig anzuerkennen, wenn im Nachprüfungsverfahren vergabespezifische Vorschriften des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers zur Diskussion stehen.
VolltextIBRRS 2003, 0990
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg. 2/99
1. Die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren sei nicht notwendig gewesen, wird ohne weiteres wirkungslos, wenn der Vergabesenat auf sofortige Beschwerde des antragstellenden Unternehmens die Vergabeentscheidung der Kammer in der Hauptsache aufhebt und diese zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverweist.*
2. Über die Kosten der erledigten sofortigen Beschwerde ist entsprechend § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.*
3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren kann nicht mit fehlenden Rechtskenntnissen der Vergabestelle begründet werden; so wie jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen muss, ist von einem öffentlichen Auftraggeber, der mit der Vergabe öffentlicher Aufträge befasst ist, zu erwarten, dass er die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennt, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten kann und weiter in der Lage ist, seinen Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese seine Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*
4. Die Vergabestelle treffen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer auch keine besonderen Verfahrenspflichten oder - obliegenheiten, die grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderten.*
5. Die unzureichende Ausstattung der Vergabestelle mit qualifiziertem Personal begründet aus verständiger Sicht ebenfalls regelmäßig nicht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren.*
6. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Hinzuziehungsentscheidung richtet sich der Streitwert nicht nach § 12 a GKG, sondern ist entsprechend den durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten zu bestimmen.*
VolltextIBRRS 2003, 0989
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2000 - 1 Verg. 2/00
Allein die Tatsache, dass zwischen dem die Vergabestelle beratenden Unternehmen und einem Bieter eine weitläufige gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, begründet noch keinen Verstoß gegen Vergabevorschriften. Erforderlich ist vielmehr, dass es in dem konkreten Vergabeverfahren zu einer Wettbewerbsverzerrung durch Nichteinhaltung des vergaberechtlichen Neutralitätsgebotes gekommen und deshalb die Chancengleichheit aller Bieter nicht gewährleistet ist.
VolltextIBRRS 2003, 0988
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000 - 1 Verg. 1/99
Der Schwellenwert des § 100 Abs. 1 GWB ist in richtlinienkonformer Auslegung mit einem geschätzten Auftragswert von 5 Mio. Sonderziehungsrechten anzusetzen.
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