Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10914 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1024
KG, Beschluss vom 23.01.2001 - KartVerg 17/00
Über die Kostenfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 VwVfG zu entscheiden.

IBRRS 2003, 1023

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1999 - 13 Verg 7/99
Die Beauftragung eines Dritten nach § 5 Abs. 1 NRettDG ist kein öffentlicher Auftrag i. S. der §§ 97 ff. GWB.

IBRRS 2003, 1022

OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 4/00
Durch den Verweis des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB auf § 97 Abs. 7 GWB wird klargestellt, dass nicht jede Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gerügt werden kann. Erforderlich ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, dass sich die Rüge auf eine Verletzung der Rechte, die dem Antragsteller im Vergabeverfahren zustehen, bezieht.

IBRRS 2003, 1020

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - 5/00 3/Str
Bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht; folglich enthält § 321 ZPO die sachgerechte Regelung für die Ergänzung eines lückenhaften Beschlusses. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist damit geboten.

IBRRS 2003, 1019

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2001 - Verg 12/00
Bei der Festsetzung des Werts gemäß § 12a Abs. 2 GKG ist die Gesamtauftragssumme auch dann maßgeblich, wenn der Antragsteller entgegen der Ausschreibung jeweils nur für Teile der von der Vergabestelle gebildeten Lose ein Angebot eingereicht hat.*)

IBRRS 2003, 1018

OLG Jena, Beschluss vom 22.11.2000 - 6 Verg 8/00
1. Die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Nachprüfungsantrags besteht nämlich darin, dass sich der Antrag auf ein im Zeitpunkt seiner Einreichung noch oder schon laufendes Vergabeverfahren bezieht.
2. Die Mindestvoraussetzung für ein Vergabeverfahren ist, dass feststeht, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme überhaupt durchführen wird und hierzu hinreichend konkret bestimmte Aufträge an Dritte vergeben will.

IBRRS 2003, 1017

OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2000 - 6 Verg 6/00
Das Abweichen von der Mittelgebühr ist im Hinblick auf die Neuartigkeit der Rechtsmaterie sowie den Umfang und die Bedeutung der Nachprüfungsverfahren im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren regelmäßig angemessen.

IBRRS 2003, 1016

OLG Jena, Beschluss vom 28.06.2000 - 6 Verg 2/00
Auch im Bauvertragsrecht ist eine Vereinbarung der Leistungszeit entbehrlich und durchaus Raum für eine nachträgliche, dem eigentlichen Vertragsschluss nachfolgende Festlegung der Ausführungsfristen. Finden die Vertragsparteien insoweit keine Übereinstimmung, wird lückenfüllend auf die Bestimmungen der VOB/B (§§ 5 Nr. 2, 16), deren Anwendbarkeit hier vereinbart ist, zurückzugreifen sein.

IBRRS 2003, 1015

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.1999 - 13 Verg 1/99
Zur Angemessenheit der Gebührenlast im Nachprüfungsverfahren.

IBRRS 2003, 1014

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2000 - 2 Verg 2/99
Ein Anspruch des Mitbewerbers auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen ist erst mit der Schaffung des § 97 Abs. 7 GWB durch das VergRÄndG und mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1999 entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt, nicht früher, begann die in § 107 Abs. 3 GWB normierte und unter Sanktion gestellte Obliegenheit, einen vorher begangenen und vorher auch schon erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen.

IBRRS 2003, 1013

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2000 - 6 Verg. 2/2000
1. Ergeben sich bei einer summarischen Überprüfung des Vergabeverfahrens keine durchgreifenden Anhaltspunkte für gewichtige Vergabeverstöße, ist der Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbots im Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens abzulehnen. Lässt sich die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zwischen den "nachteiligen Folgen" und den "Vorteilen" i. S. d. § 115 Abs. 2 S. 1 GWB abzuwägen.*
2. Mittelständische Interessen sind "angemessen" berücksichtigt, wenn und solange eine Auftragsvergabe an mitteiständische Unternehmen möglich bleibt.*
3. Die Auftragsvergabe hat so zu erfolgen, dass ein (möglichst) wirksamer Wettbewerb ermöglicht wird. Hinsichtlich der zusammengefassten Vergabe von Fachlosen gemäß § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeermessen; für die Zusammenfassung sind keine zwingenden oder überwiegenden Gründe, sondern nur vertretbare Gründe zu fordern.*

IBRRS 2003, 1012

OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2000 - 17 W 3/99
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle ist jedenfalls dann nicht als notwendig anzuerkennen, wenn im Nachprüfungsverfahren die Verletzung solcher Vergabevorschriften geltend gemacht wird, deren Kenntnis beim öffentlichen Auftraggeber vorausgesetzt werden kann.

IBRRS 2003, 1011

OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2000 - 17 W 12/00
Die Darlegungslast im Hinblick auf den Schaden oder den drohenden Schaden hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich jedenfalls ergeben, dass sich seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, durch den gerügten Verstoss verringert hat.

IBRRS 2003, 1010

OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 4/2000
Durch den Verweis des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB auf § 97 Abs. 7 GWB wird klargestellt, dass nicht jede Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gerügt werden kann. Erforderlich ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, dass sich die Rüge auf eine Verletzung der Rechte, die dem Antragsteller im Vergabeverfahren zustehen, bezieht.

IBRRS 2003, 1009

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.11.2000 - 1 Verg 10/00
Eine Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass das Rechtsmittel sich aller Wahrscheinlichkeit nach als unzulässig oder unbegründet erweisen wird.

IBRRS 2003, 1008

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2000 - 1 Verg 7/00
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.

IBRRS 2003, 1004

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2003 - 5 U 13/02
1. Ob Leistungen des Unternehmers vor Erteilen des eigentlichen Auftrages Gegenstand – hier Erstellen von Musterflächen – einer eigenen vertraglichen Verpflichtung geworden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.*)
2. § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A regelt die Entschädigung für die Bearbeitung des Angebotes sowie für die Ausarbeitung von Unterlagen und rechtfertigt keinen Anspruch für das Erstellen von Musterflächen.*)
3. Zu den Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen wegen Vergaberechtsverstößen.*)

IBRRS 2003, 1003

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 4/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.

IBRRS 2003, 1001

VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2003 - 52-11/02
Einvernehmliche Erledigungserklärung gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB*)

IBRRS 2003, 1000

VK Südbayern, Beschluss vom 13.01.2003 - 52-11/02
1. Die Regelungen des Pilotprojekts "Doppelte Einreichung von Angeboten - Gläserne Vergabe", die einem Vergabeverfahren - hier einem offenen Verfahren nach VOB/A - zugrundegelegt wurden, widerlaufen europarechtlichen Vorgaben und denen des GWB nicht, solange alle Teilnehmer am Wettbewerb diese Regelungen eindeutig erkennen und beachten können.*)
2. Es besteht ein Anspruch der Bieter auf Einhaltung der Vergabebestimmungen (§ 97 Abs. 7 GWB i. V. m. § 6 VgV i. V. m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A) mit der Folge, dass alle Angebote, die nicht den Bewerbungsbedingungen entsprochen haben, gemäß § 25 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 25 a VOB/A bei der Prüfung und Wertung ausgeschlossen werden müssen, da sie nicht den Erfordernissen entsprechen, die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote berücksichtigen müssen.*)
3. Die Beweislast, dass der Umschlag mit der Zweitfertigung des Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe denselben Inhalt hatte wie der nun vorliegende Umschlag und dass dieser der Vergabestelle auch so zugegangen war, liegt nicht in der Sphäre der Bieter, sondern in der der Vergabestelle.*)
4. Die streitige Ziffer 8 der Bewerbungsbedingungen ("Gläserne Vergabe") muss im vorliegenden Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, da sie nicht rechtswidrig in die Bewerbungsbedingungen aufgenommen wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung ist nicht angezeigt, da keine Aufhebungsgründe ersichtlich sind.*)

IBRRS 2003, 0999

VK Südbayern, Beschluss vom 26.11.2002 - 46-11/02
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz unterlassener Angebotsabgabe auch dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer geltend macht, durch die behaupteten vermeintlichen Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebotes gehindert worden zu sein.*)
2. Zur Bestimmung des Beginns eines EU-weiten Vergabeverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 17 a VOL/A abzustellen.*)

IBRRS 2003, 0998

VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2002 - 36-08/02
1. Ein Bieter hat sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebotes nachgewiesen und hat geltend gemacht, in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen anderen Bieter vergeben will und er folglich in diesem Verfahren keinen Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren hat. Ein Vergaberechtsfehler, der mit dem Nachprüfungsantrag angefochten werden kann, besteht gerade darin, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieb. Für die Zwecke des Primärrechtsschutzes ist daher ein materielles Verständnis des "Vergabeverfahrens" notwendig.*)
2. Eine Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB wird dann nicht begründet, wenn rechtlich umstritten ist, ob das betreffende Verhalten der Vergabestelle vergaberechtswidrig ist oder nicht. Von einer positiven Kenntnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Dies erfordert, dass dem Bieter zum einen die dem Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und dass zum anderen diese Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen rechtlichen Mangel eines Vergabeverfahrens darstellen.*)
3. Ist eine Aufgabenbeschreibung nicht erschöpfend erfolgt und zudem nicht von allen Bietern gleich verstanden worden, so werden die Bieter in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Es fehlt damit von vornherein an einer Gleichstellung der Wettbewerber und einer Vergleichbarkeit ihrer Angebote, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorgaben des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will.*)
4. Ein Ausnahmetatbestand nach § 100 lit. n GWB ist nicht gegeben, wenn das Ergebnis einer Dienstleistung (hier: Forschung- und Entwicklungsdienstleistung), die von der Vergabestelle auch gänzlich finanziert wird, Eigentum der Vergabestelle wird.*)
5. Kann ein Dienstleistungsauftrag vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, so fallen diese Leistungen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (§ 1 3. Spiegelstrich VOL/A). Die Aufgabenstellung ist - ggf. unter Zuziehung von Sachverständigen (§ 7 VOF) - so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können (§ 8 Abs. 1 VOF). Zudem sind alle die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände anzugeben, insbesondere solche, die dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann (§ 8 Abs. 3 VOF). In der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung hat der Auftraggeber alle Auftragskriterien, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist (§ 16 Abs. 3 VOF).*)

IBRRS 2003, 0997

OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 3/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.

IBRRS 2003, 0996

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000 - 1 Verg 9/00
Entscheidend bei der Einordnung als öffentlicher Auftrag ist, ob die Funktion des Vertrages die Beschaffung von Marktleistungen oder die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand hat.

IBRRS 2003, 0995

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 1 Verg 2/00
Die Kostenentscheidung ist auf eine entsprechende Anwendung von Kostenvorschriften aus anderen Verfahrensregelungen zu stützen.

IBRRS 2003, 0994

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 Verg 5/00
Die verspätete Geltendmachung der Beanstandung der Wahl der Vergabeart führt zur einer materiellen Präklusion dieser Beanstandung und somit zu einem Verlust des subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 7 GWB, eine eigene Beeinträchtigung durch eine ggf. fehlerhafte Wahl der Vergabeart geltend zu machen. Diese Präklusion wirkt im Beschwerdeverfahren fort (vgl. Braun aaO. mwN.).

IBRRS 2003, 0993

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2000 - 1 Verg 4/00
Die Gefahr einer unerträglichen Verzögerung des Vergabeverfahrens besteht dann von vornherein nicht, wenn nach vollständigem oder teilweisem Obsiegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer der Suspensiveffekt einer Beschwerde ohnehin in angemessener Frist, nämlich 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt.

IBRRS 2003, 0992

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2000 - 1 Verg. 4/00
Zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie bei Konzessionen.

IBRRS 2003, 0991

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg. 3/00
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in aller Regel dann nicht als notwendig anzuerkennen, wenn im Nachprüfungsverfahren vergabespezifische Vorschriften des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers zur Diskussion stehen.

IBRRS 2003, 0990

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000 - 1 Verg. 2/99
1. Die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren sei nicht notwendig gewesen, wird ohne weiteres wirkungslos, wenn der Vergabesenat auf sofortige Beschwerde des antragstellenden Unternehmens die Vergabeentscheidung der Kammer in der Hauptsache aufhebt und diese zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverweist.*
2. Über die Kosten der erledigten sofortigen Beschwerde ist entsprechend § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.*
3. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren kann nicht mit fehlenden Rechtskenntnissen der Vergabestelle begründet werden; so wie jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen muss, ist von einem öffentlichen Auftraggeber, der mit der Vergabe öffentlicher Aufträge befasst ist, zu erwarten, dass er die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennt, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten kann und weiter in der Lage ist, seinen Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese seine Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*
4. Die Vergabestelle treffen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer auch keine besonderen Verfahrenspflichten oder - obliegenheiten, die grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderten.*
5. Die unzureichende Ausstattung der Vergabestelle mit qualifiziertem Personal begründet aus verständiger Sicht ebenfalls regelmäßig nicht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren.*
6. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Hinzuziehungsentscheidung richtet sich der Streitwert nicht nach § 12 a GKG, sondern ist entsprechend den durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten zu bestimmen.*

IBRRS 2003, 0989

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2000 - 1 Verg. 2/00
Allein die Tatsache, dass zwischen dem die Vergabestelle beratenden Unternehmen und einem Bieter eine weitläufige gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, begründet noch keinen Verstoß gegen Vergabevorschriften. Erforderlich ist vielmehr, dass es in dem konkreten Vergabeverfahren zu einer Wettbewerbsverzerrung durch Nichteinhaltung des vergaberechtlichen Neutralitätsgebotes gekommen und deshalb die Chancengleichheit aller Bieter nicht gewährleistet ist.

IBRRS 2003, 0988

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000 - 1 Verg. 1/99
Der Schwellenwert des § 100 Abs. 1 GWB ist in richtlinienkonformer Auslegung mit einem geschätzten Auftragswert von 5 Mio. Sonderziehungsrechten anzusetzen.

IBRRS 2003, 0987

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2000 - 1 Verg. 1/00
1. Eine Antragsbefugnis trotz unterlassener Angebotsabgabe kann dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gerade durch die gerügten Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung des Angebots gehindert worden ist. Beruft er sich im Nachprüfungsverfahren hierauf, muss er zur Begründung seiner Antragsbefugnis zunächst eine solche Verhinderung schlüssig darlegen.
2. War er zuvor im offenen oder nicht offenen Verfahren zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden, genügt aber ein solches Vorbringen allein nicht. Soweit die Vergaberechtsfehler nicht bereits einer Angebotskalkulation entgegengestanden haben, muss er dann weiter vortragen, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte.

IBRRS 2003, 0986

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2000 - 11 Verg 2/99
Die Bestimmungen des GWB können nicht in der Weise aufgefasst werden, dass die Entscheidung auch innerhalb der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB zuzustellen ist. Das ergibt sich daraus, dass das GWB ausdrücklich zwischen der fristgebundenen Entscheidungsfindung und der Ausarbeitung der schriftlichen Begründung einerseits und der Frage der nicht fristgebundenen Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten andererseits unterscheidet.

IBRRS 2003, 0985

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 18/00
Die Anwendung des Ausnahmenkatalogs des § 3 Nr. 4 VOL/A, insbesondere der dortigen Bestimmung in Buchst. h, immer eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls ist. Folglich obliegt es jedem Bewerber, zu prüfen, ob das Verhandlungsverfahren zu Recht gewählt wurde, und bei negativem Ergebnis der Prüfung eine entsprechende Rüge während der Bewerbungsfrist zu erheben, falls sich der einzelne Bewerber die Beanstandung der Vergabeart für ein etwaiges Nachprüfungsverfahren offen halten will.

IBRRS 2003, 0984

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2000 - Verg 17/00
Dem Antragsteller ist im allgemeinen zur Erklärung der Rüge eine Zeitspanne von maximal zwei Wochen zu belassen, nachdem er von den relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt und zumindest die laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen hat, daß es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.

IBRRS 2003, 0983

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2000 - Verg 7/00
Zur befristeten Gestattung des Zuschlags für einen ausgeschriebenen Auftrag, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags derzeit wegen einer damit unmittelbar zusammenhängenden Vorlage beim Europäischen Gerichtshof nicht beurteilen lassen.

IBRRS 2003, 0982

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2000 - Verg 9/00
1. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörigen Vergaberegeln, spricht im allgemeinen mehr für die Annahme, daß der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muß und daher auch in einem Nachprüfungsverfahren keines anwaltlichen Bevollmächtigten "notwendig" bedarf.
2. Kommen darüber hinaus weitere - nicht einfach gelagerte - Rechtsfragen, namentlich solche des Nachprüfungsverfahrens, hinzu, wird dem öffentlichen Auftraggeber oftmals die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten als "notwendig" zuzubilligen sein, wobei keine kleinliche Beurteilung angezeigt ist.

IBRRS 2003, 0981

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - Verg 7/00
Zur Frage, ob Konzessionen in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen.

IBRRS 2003, 0980

KG, Beschluss vom 26.10.1999 - KartVerg 8/99
Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag - wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - nicht zugestellt, ist das Zuschlagsverbot nicht wirksam geworden und kann daher auch nicht verlängert werden. Erweist sich die Würdigung seitens der Vergabekammer im Beschwerdeverfahren als unzutreffend, ist der formelle Akt der Zustellung des Nachprüfungsantrages gegebenenfalls nachzuholen.

IBRRS 2003, 0979

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 2/99
Es ist als ein Fall des "Unterliegens" (im Beschwerdeverfahren) in Analogie zu § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 GWB zu begreifen, wenn ein auf § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestützter Antrag des Antragstellers (und Beschwerdeführers) mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen wird und der Antragstellter seine Beschwerde daraufhin zurücknimmt.

IBRRS 2003, 0978

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 2-3/2003
Gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur die Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Der in diesen Begriffen enthaltene Beurteilungsspielraum ist von der Vergabestelle mit der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots nicht überschritten worden, wenn sie sich bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen u.a. an der Personalstärke des Unternehmens orientiert und vor dem Hintergrund einer noch zu entwickelnden Software diese als zu schmal betrachtet, insbesondere wenn das Unternehmen dargelegt hat, dass aus seiner Sicht eine personelle Aufstockung unwirtschaftlich sei.*)

IBRRS 2003, 0977

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 2-5/2003
Läßt ein Bieter in den Angebotsunterlagen an wesentlichen Angebotspositionen wegen vorgeblicher Unklarheiten unkommentiert Lücken und läßt sich auch im Rahmen des Bietergesprächs und aufgrund weiterer eigener Angaben der Inhalt des Angebots nicht zweifelsfrei ermitteln, ist das Angebot wegen nicht zweifelsfreier Änderungen an den Verdingungsunterlagen vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)

IBRRS 2003, 0976

VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1-01/2003
1. Hinsichtlich der Frage der Benennung von Leistungen, für die Nachunternehmer von Bieterseite vorgesehen sind, erkennt die überwiegende Mehrheit der obergerichtlichen Entscheidungen einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Bewertbarkeit des Angebots.*)
2. Ist die Vergabestelle von einem solchen Ermessensspielraum erkennbar ausgegangen und hat sie ihr Ermessen dahingehend - zulässigerweise - betätigt , die fehlende Angabe nachzufordern, ist sie in Anlehnung an das Kammergericht Berlin vom 7.11.2001 (Az.: KartVerg 8/01) an die Nachforderung insoweit gebunden, als sie die erhaltene Information in die Wertung einbeziehen muss.*)
3. Wenn sich damit der Einsatz von Nachunternehmern im Rahmen der Unwesentlichkeit bewegt, ist nicht mehr von einer unzulässigen Nachverhandlung i.S. § 24 Nr. 3 VOB/A auszugehen.*)

IBRRS 2003, 0975

VK Nordbayern, Beschluss vom 17.03.2003 - 320.VK-3194-06/03
1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Dem Auftraggeber ist dabei ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Beurteilungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn bei der Bewertung der Eignung eines Bieters Umstände berücksichtigt werden, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A).*)
2. Selbst wenn zur Ausführung einer ausgeschriebenen Leistung noch zusätzliches Personal einstellt werden muss und dies bei der Beschäftigungslage keinen Schwierigkeiten begegnet, kann deswegen die Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden.*)
3. Die VSt kann den beabsichtigten Zuschlag an die Beigeladene nicht damit begründen, dass sie von der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen besonders überzeugt ist. Diese Feststellung darf nicht mit der Leistungsfähigkeit der ASt abgewogen werden. Ein "Mehr an Eignung" ist bei der Angebotswertung unbeachtlich.*)

IBRRS 2003, 0965

BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 44/02
1. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB legt ein Oberlandesgericht, das über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer zu befinden hat, die Sache dem Bundesgerichtshof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
2. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt.

IBRRS 2003, 0963

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Verg 11/02
1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung, im Kostenfestsetzungsverfahren - zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat.*)
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i.V.m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315, 316 m.w.N.) und beträgt 5 % "der Auftragssumme."*)
Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.*)
3. Zum objektiven Wert eines mehrjährigen Vertrages über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs.*)
4. Nach der Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB und der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG 1-SA sind außergerichtliche Aufwendungen eines Beteiligten nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung des sogenannten Verbilligungsgrundsatzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensbeteiligter für Verfahren vor Nachprüfungsinstanzen im Beitrittsgebiet grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz im Beitrittsgebiet zu beauftragen hat, solange hieraus insgesamt eine geringere Kostenbelastung resultiert.*)
5. Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Beteiligter stets auch einen Rechtsanwalt an, seinem Geschäftssitz hinzuziehen kann, gibt es nicht. Vielmehr ist auch insoweit ein Kostenvergleich mit einem Bevollmächtigten im Beitrittsgebiet anzustellen, bei dem allerdings grundsätzlich ersparte Kosten einer Informationsreise berücksichtigungsfähig sind.*)
6. Eine Verzinsung der festgesetzten Aufwendungen, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist weder in den Vorschriften zur Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren noch in denjenigen zum Verwaltungsverfahren vorgesehen.*)

IBRRS 2003, 0958

BGH, Urteil vom 07.01.2003 - X ZR 50/01
1. Ein Grundurteil, das auch den mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schadensersatz umfasst, darf nicht ergehen.
2. Bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsantrag, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, ist ein Teilurteil regelmäßig unzulässig.
3. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden.
4. Dementsprechend ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein dem nicht gerecht werdendes Angebot muss deshalb wegen Missachtung von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend ausgeschlossen werden.
5. Eine Klarstellung des Angebots nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, das zu einer Preisänderung führt, darf bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

IBRRS 2003, 3385

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2003 - Verg 22/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 0952

BayObLG, Beschluss vom 27.02.2003 - Verg 25/02
1. Gewährung von Primärrechtsschutz bei unterbliebenem Vergabeverfahren.*)
2. Zur Anwendung des Vergaberechts auf Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (hier: vertiefte historische Erkundung von Rüstungsaltlastverdachtsstandorten).*)
