Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10914 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0784
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2001 - Verg 28/01
Bei der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) ist es dem Auftraggeber gestattet, sich kurz zu fassen. Generell ist eine eher zurückhaltende Auslegung des § 13 Satz 1 VgV, der keine zu hohen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht stellt, angezeigt. *)

IBRRS 2003, 0783

OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2001 - WVerg 3/01
1. § 6 VOF beschränkt die Möglichkeit der Vergabestelle zur Einschaltung von Sachverständigen nicht auf punktuelle gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen, sondern erlaubt durchgängig die vorbereitende Steuerung des Vergabeverfahrens durch einen von der Vergabestelle hiermit beauftragten Außenstehenden, solange nur gewährleistet bleibt, dass sich die Vergabestelle nicht ihrer eigenen verantwortlichen Vergabeentscheidung begibt.*
2. Ein Bieter, der schon mit Recht nicht zu Verhandlungsgesprächen eingeladen worden ist, kann seinen Nachprüfungsantrag nicht darauf stützen, dass sich den Ausschreibungsunterlagen keine Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe nach § 16 VOF entnehmen ließen.*
3. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB ermächtigt die Vergabekammer nur insoweit, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, als subjektive Rechte des Antragstellers betroffen sind.*

IBRRS 2003, 0782

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0012/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

IBRRS 2003, 0781

OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2000 - WVerg 5/00
1. § 121 GWB ist auch dann anwendbar, wenn die Vergabekammer in der Annahme, dass ein Zuschlag noch nicht erteilt worden sei, das Vergabeverfahren aufgehoben hat, der Auftraggeber aber von einem bereits erteilten Zuschlag ausgeht und dies festzustellen begehrt, um die Zuschlagsentscheidung alsbald umsetzen zu können.*
2. In Vergabeverfahren, die nach den Regelungen der VOF zu beurteilen sind, wird das Vergabeverfahren durch den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages beendet.*

IBRRS 2003, 0779

VK Thüringen, Beschluss vom 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S
1. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, dass sich die Bietergemeinschaft erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus anfordernden Unternehmen gebildet hat, ist im offenen Verfahren rechtswidrig.
2. Eine mit dem Ausschluss des Angebots begründete Aufhebung der Ausschreibung erweist sich selbst als fehlerhaft.
IBRRS 2003, 0778

VK Münster, Beschluss vom 25.02.2003 - VK 01/03
1. Kein Ausschluss von Angeboten wegen Fehlens von geforderten Erklärungen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Erklärung schon bei Angebotsabgabe gefehlt haben. Die Vergabestelle hat das Fehlen nicht selbst festgestellt und dokumentiert und in der Vorabinformation auch nicht als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angegeben. Die gleichen Unterlagen fehlten auch bei einem anderen Angebot teilweise.*)
2. Wertung eines Angebots so wie abgegeben, ohne Einberechnung von Leistungen, die laut Leistungsverzeichnis nicht verlangt und deswegen nicht angeboten wurden.*)
3. Wertung von Bedarfspositionen mit der im Leistungsverzeichnis geforderten Menge, nicht mit einer tatsächlich benötigten höheren Menge.*)
4. Mängel im Vergabeverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn eine Diskriminierung einzelner Bieter nicht erkennbar und Fehler im Leistungsverzeichnis durch Nachtragsverhandlungen korrigierbar sind.*)

IBRRS 2003, 0774

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.10.2002 - 1 Verg 9/02
Ein Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlages der Vergabestelle ist ausnahmsweise zulässig und begründet, wenn ein Verfahren über die sofortige Beschwerde wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH vorläufig ausgesetzt wird.

IBRRS 2003, 0773

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-76/97
1. Weder Artikel 1 Absätze 1 und 2 noch Artikel 2 Absatz 1, noch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können so ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*
2. Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters fallen sowohl unter Anhang IA, Kategorie 2, als auch unter Anhang IB, Kategorie 25, der Richtlinie 92/50, so daß ein Auftrag, der solche Dienstleistungen zum Gegenstand hat, von Artikel 10 der Richtlinie 92/50 erfaßt wird.*
3. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend genau sind.*
4. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nicht, auf Antrag eines einzelnen in bestehende, auf unbestimmte Zeit oder für mehrere Jahre abgeschlossene Rechtsverhältnisse einzugreifen, wenn diese Rechtsverhältnisse vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/50 begründet worden sind.*

IBRRS 2003, 0772

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Rs. C-43/97
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.*)
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0771

EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-353/96
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der Fassung der Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 verstoßen, daß das Coillte Teoranta keine Bekanntmachung der Ausschreibung für einen Auftrag zur Lieferung von Düngemitteln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen ließ.*)
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0770

EuGH, Urteil vom 16.12.1997 - Rs. C-341/96
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)

IBRRS 2003, 0769

EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-337/98
1. Die Klage wird abgewiesen.*)
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0768

EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-328/96
1. Die Republik Österreich hat im Rahmen des Neubaus des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. Pölten bei der Vergabe der Aufträge, die in der Zeit vor dem 6. Februar 1996 vergeben worden, am 7. März 1996 jedoch noch nicht erfüllt oder in zumutbarer Weise rückabwickelbar waren, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge sowie aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.*)
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0767

EuGH, Urteil vom 17.09.1998 - Rs. C-323/96
1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es
- weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
- die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,
gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen.*)
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0766

EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-275/98
1. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hat eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*
2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 ist wie folgt auszulegen:
- Ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, muß von dieser verlangen, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet.
- Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.*

IBRRS 2003, 0764

EuGH, Urteil vom 04.03.1999 - Rs. C-258/97
1. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für das vorlegende Gericht gelten.*)
2. Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts einAnspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*)
3. Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.*)
4. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.*)

IBRRS 2003, 0762

EuGH, Urteil vom 02.12.1999 - Rs. C-176/98
Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.*)

IBRRS 2003, 0761

EuGH, Urteil vom 25.01.2001 - Rs. C-172/99
1. Übernimmt ein Unternehmen nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie den Betrieb regionaler Buslinien -, die bisher von einem anderen Unternehmen verrichtetwurden, so kann dies in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen fallen, wie er in deren Artikel 1 Absatz 1 beschrieben ist.*)
2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass
- diese Richtlinie anwendbar sein kann, wenn zwischen zwei Unternehmen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50 nacheinander mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie dem Betrieb regionaler Buslinien - beauftragt worden sind, eine unmittelbare vertragliche Beziehung fehlt;
- die Richtlinie 77/187 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, wenn keine nennenswerten materiellen Betriebsmittel zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind.*)

IBRRS 2003, 0760

EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-16/98
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13, 21 Absätze 1 und 5, 24 Absätze 1 und 2 und 25 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass die französischen Stellen, die für das im Dezember 1994 im Departement Vendée eingeleitete Verfahren zur Vergabe des Elektrifizierungsauftrags zuständig waren,
- dieses Bauwerk aufgeteilt haben,
- nicht für alle Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, sondern nur für sechs von ihnen eine Aufforderung zurTeilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben,
- hinsichtlich der sechs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb nicht alle in Anhang XII der Richtlinie 93/38 vorgesehenen Angaben übermittelt haben,
- der Kommission nicht die erforderlichen Informationen über die Vergabe sämtlicher Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, erteilt haben.*
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.*
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.*

IBRRS 2003, 0759

EuGH, Urteil vom 15.06.2000 - Rs. C-13/99
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.*)
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.*)

IBRRS 2003, 0758

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-111/97
Für den Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor läßt sich weder aus Artikel 1 Absätze 1 bis 3 noch aus Artikel 2 Absätze 1 und 7 bis 9, noch aus anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ableiten, daß die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor befugt sind. Die Verpflichtung, das nationale Recht entsprechend der Richtlinie 92/13 auszulegen und die Rechte des Bürgers wirksam zu schützen, gebietet es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuerkannt werden kann. Das nationale Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor den Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist.

IBRRS 2003, 0757

EuGH, Urteil vom 02.04.1999 - Rs. C-103/97
Die in Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge aufgestellten Voraussetzungen sind auf Bestimmungen wie diejenigen zur Regelung der Zusammensetzung und der Funktionsweise des Tiroler Landesvergabeamts nicht anwendbar.

IBRRS 2003, 3246

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 4/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)

IBRRS 2003, 0755

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 0004/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)

IBRRS 2003, 0754

OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2002 - WVerg 1/02
Zur anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der Vergabekammer.*

IBRRS 2003, 0753

OLG Celle, Beschluss vom 02.07.2002 - 13 Verg 6/02
1. Erklärt der Bieter in der Aufklärungsverhandlung, dass er nur die geänderte, nicht aber die ursprünglich angebotene Leistung erbringen kann, so liegt ein unvollständiges Angebot vor. Dieses kann nach § 25 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausgeschlossen werden.
2. Handelt es sich bei der Änderung um einen wesentlichen Teil der angebotenen Leistung mit der Folge, dass sich die Änderung auf die Stellung des Bieters im Wettbewerb mit den anderen Bietern im Vergabeverfahren auswirken kann, so ist das Ermessen des Auftraggebers dahin eingeschränkt, dass der Ausschluss des Angebots erfolgen muss.

IBRRS 2003, 0752

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2001 - 13 Verg 1/01
Das Wettbewerbsprinzip ist verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet wird, eine nicht ihn treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten bezahlen soll, die nicht (zumindest auch) ihn treffen, sondern nur Dritte. Dementsprechend verstößt es gegen Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.

IBRRS 2003, 0751

OLG Bremen, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/2000
1. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts sowie auf die Preise und damit auf den Wettbewerb, so liegt ein Ausschlußgrund nicht vor. Über derartige Fragen darf der Auftraggeber im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A mit dem Bieter verhandeln.
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber für den Fall des Fehlens der geforderten Erklärung mit dem zwingenden Angebotsausschluß gedroht hat. Eine solche Drohung ist nämlich nur dann zulässig, wenn es sich um wesentliche Erklärungen handelt, die das Wettbewerbsergebnis beeinflussen.

IBRRS 2003, 0709

KG, Beschluss vom 20.12.2000 - KartVerg 14/00
Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrenmuss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein.

IBRRS 2003, 0708

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Verg 12/02
Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.*

IBRRS 2003, 0707

BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 5/99
Die Antragsrücknahme steht dem in § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ausdrücklich aufgeführten Fall der Unzulässigkeit des Antrags gleich.

IBRRS 2003, 0706

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000 - Verg 9/00
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.*)

IBRRS 2003, 0682

EuGH, Urteil vom 18.10.2001 - Rs. C-19/00
Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 geänderten Fassung erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber, der sich dafür entschieden hat, den Zuschlag für einen Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, den Auftrag dem Bieter zu erteilen, der das Angebot abgegeben hat, dessen Endkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen vermutlich die niedrigsten sind, sofern die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt ist, was voraussetzt, dass die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewährleistet sind, und insbesondere, dass
- dieses Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen klar benannt ist und
- das Sachverständigengutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden.

IBRRS 2003, 0681

EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98
Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist.

IBRRS 2003, 0680

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 59/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.

IBRRS 2003, 0679

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 58/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.

IBRRS 2003, 0678

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2003 - 1 VK 71/02
1. Eine Auslegung des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt wurden, auf sonstige Vergabeverstöße, die vor Ablauf der Angebotsabgabefrist erkennbar waren, ist nicht möglich.
2. Die vorherige Rüge ist zwar Zugangsvoraussetzung für ein durchzuführendes Nachprüfungsverfahren. Andererseits kann einem Bieter nicht zugemutet werden, mit einer Antragstellung zuzuwarten, wenn der Zuschlag unmittelbar bevorsteht oder zumindest möglich ist, mit der Folge, dass bei erfolgtem Zuschlag die Durchführung eines Nachprüfungsantrags vereitelt wird.
3. Nur solche Positionen bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen, dürfen als Eventualpositionen ausgeschrieben und bei der Wertung berücksichtigt werden.
4. Der Grund, weshalb die Aufnahme von Eventualpositionen auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, liegt darin, dass deren Aufnahme dem Ziel des § 9 Nr. 1 VOB/A zuwiderläuft, wonach Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind.
5. Der Umfang von zulässigen Eventualpositionen darf 10% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.
6. Nach § 25 a VOB/A in Verbindung mit § 10a VOB/A sind entweder in der Bekanntmachung oder im Anschreiben zur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die einzelnen Kriterien, auf die der Auftraggeber besonders Wert legt sowie die Kriterien, die für die Beurteilung des technischen Wertes und der Wirtschaftlichkeit herangezogen werden sollen, im Einzelnen anzugeben.
7. Aufgrund lediglich eines Hinweises im Leistungsverzeichnis kann ein Kriterium nicht in die Wertung miteinbezogen werden.
8. . Preis im Sinne der VOB ist der reine Baupreis und umfasst nicht die Wartungskosten, die Dienstleistungscharakter besitzen.

IBRRS 2003, 0675

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 VK 70/02
1. Es besteht ein Anspruch auf Mitteilung nach § 13 VgV auch für solche Beteiligten, die nur deshalb keine Bieterstellung erlangen, weil sie von der Vergabestelle rechtswidrigerweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden.
2. Das Gesetz sieht keine Wartefrist zwischen der Rügeerklärung und der Einreichung des Nachprüfungsantrags zur Absicherung des Regelungszwecks vor. Daran hat sich auch durch die Einführung von § 13 VgV nichts geändert.
3. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Auftraggeber bei der Auswahl der Bieter, die er zur Verhandlung auffordert, nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an der Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte orientieren.
4. Zur Frage, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Wertung zwingend zur Zurückverweisung führen muss, um eine festgestellte Verletzung des Diskriminierungsverbots rückgängig zu machen.
5. Interessenkollisionen in Beschaffungsvorgängen können vor allem dann auftreten, wenn sich Projektanten dergestalt an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligt haben, dass sie im Vorfeld die Planung übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und diese sich dann später an der Ausführung der Maßnahmen beteiligen.

IBRRS 2003, 0674

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2003 - 1 VK 68/02
1. Die Rügeobliegenheit entsteht allerdings nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um den Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung und entsprechender laienhafter rechtlicher Wertung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Für die Verletzung des § 1 GWB ist der Rechtsweg in das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet und eine Antragsbefugnis gem. § 107 II GWB nicht gegeben.
3. Es ist bei ungewöhnlich niedrigen Preisen davon auszugehen, dass der Auftraggeber gehalten ist, Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Umstandes durchzuführen, warum der Bieter so günstig anbieten kann.
4. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

IBRRS 2003, 0673

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 VK 65/02
1. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller Kenntnis von einem zweifelsfreien und jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler Kenntnis erlangt. Auseichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Ausreichend ist eine laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich um ein zu beanstandendes Verfahren handelt.
2. Nach § 108 Abs. 2 GWB ist im Rahmen der Begründung des Nachprüfungsantrags darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Fehlt dies, so ist der Antrag unzulässig.
3. Selbst wenn der Angebotspreis einer Bietergemeinschaft zu einer Marktverdrängung führen würde oder eine entsprechende konkrete Gefahr in sich bergen würde, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein solches Angebot in unlauterer Absicht abgegeben wurde. Es können durchaus sachliche Gründe bestehen, ein nicht kostendeckendes Angebot abzugeben, um einen Auftrag zu erhalten, etwa um die eigenen Überlebenschancen am Markt zu wahren oder zumindest den eigenen bisherigen Marktanteil zu halten.
4. Wenn technische und wirtschaftliche Gesichtspunkten wegen der Eigenart der Leistung nicht von zuschlagserheblicher Bedeutung sein können, ist es nach allgemeiner Ansicht zulässig, letztlich allein den Preis für die Wertung heranzuziehen.

IBRRS 2003, 0672

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 VK 62/02
1. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.
2. Eine alleinige Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen führt noch nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des mit dem Projektanten verknüpften Unternehmens. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, dass etwa Leistungsbeschreibungen auf die spezifischen Interessen des Projektanten zugeschnitten sind oder die Formulierung im Leistungsverzeichnis nur von dem Projektanten richtig verstanden werden kann. Aus der Projektantenstellung dürfen daher keine Wissensvorsprünge und dadurch mögliche günstigere Kalkulationen entstehen.
3. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, das ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.
4. Ein den Wettbewerb verzerrender Informationsvorsprung, der einen Ausschluss des Bieters aus dem Wettbewerb rechtfertigt, ist insbesondere zu vermuten, wenn er zu einem in preislicher Hinsicht überlegenen Angebot führt und dieses Angebot eine größere Chance auf den Zuschlag hat. Eine preisliche Überlegenheit ist bei einer Abweichung von weniger als 10% zum nächstgünstigsten Angebot jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen.

IBRRS 2003, 0671

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 320.VK-3194-02/03
1. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle hinsichtlich der Eignung eines Bieters ist überschritten, wenn der im Rahmen der Beurteilungsermächtigung einzuhaltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)
2. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 25 a VOB/A). Sind keine Kriterien genannt, so ist der niedrigste Preis das ausschließlich zu berücksichtigende Zuschlagskriterium.*)

IBRRS 2003, 0666

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 11 Verg 3/02
Erledigt sich ein unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands voraussichtlich erfolgreicher Nachprüfungsantrag wegen Aufhebung des Vergabeverfahrens und wird der anschließende Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, so ist bei der Kostenentscheidung nicht allein auf den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzustellen, sondern (auch) zu berücksichtigen, welche Partei im Ausgangsverfahren unterlegen wäre. Die im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten sind von den im Fortsetzungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten zu trennen und nach dem Veranlasserprinzip zu verteilen.*)

IBRRS 2003, 0662

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2003 - 203-VgK-36/2002
1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
3. Der Berücksichtigung des Angebots eines Bieters steht entgegen, dass er vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung als Mindestbedingungen geforderte, wesentliche Nachweise bezüglich des von ihm angebotenen Systems nicht beibringt.

IBRRS 2003, 0656

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 203-VgK-34/2002
1. Da ein Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer weitervergeben darf (§ 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B), ist es üblich, dass Auftraggeber die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen verpflichten, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die an Nachunternehmer übertragen werden sollen. Dadurch wird in der Regel vermieden, dass der Auftraggeber bei der Bauausführung mit ihm unbekannten Nachunternehmern konfrontiert wird.
2. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine derartige eindeutige Aufforderung, führt zwar die Nichteinreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses oder die Nichtbenennung eines Nachunternehmers für eine bestimmte Teilleistung nicht immer zum Ausschluss von Vergabeverfahren. Kommt es jedoch der Vergabestelle erkennbar auf Umfang und Qualität der einzusetzenden Nachunternehmer an, so kann ein Ausschluss aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter zwingend geboten sein.

IBRRS 2003, 0655

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2002 - 203-VgK-32/2002
1. Zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters.
2. Anders als bei Auftragsvergaben im VOF-Bereich, wo gem. § 16 VOF die Kriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben sind, muss der Auftraggeber im VOB-Bereich die Gewichtung der Kriterien weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen offen legen, auch wenn dies gewissermaßen den Idealfall einer transparenten Leistungsbeschreibung darstellen würde.
3. Mit dem Transparenzgrundsatz ist nicht vereinbar, dass der Auftraggeber den Begriff der "Wirtschaftlichkeit", der nach vergaberechtlichen Regelungen eindeutig den Oberbegriff des Maßstabs für die Angebotswertung darstellt, zusätzlich noch einmal als nicht näher definiertes Zuschlagskriterium zugrunde legt und ihm dann auch noch eine alle anderen Kriterien überragende Bedeutung von 40 % zumisst.

IBRRS 2003, 0654

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2003 - 203-VgK-35/2002
1. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Bieterunternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
3. Der Auftraggeber ist gehalten, ein Angebot, welches die geforderten Referenzen nicht enthält und diese auch auf - grundsätzlich zulässiges - Nachfragen nicht erbringt, vom weiteren Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung auszuschließen.
4. Ein Bieter kann auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.
5. Liegen das erst- und das zweitplatzierte Angebot lediglich 2,1 %, das zweit- und das drittplatzierte Angebot 3,6 % auseinander, so hat der Auftraggeber keine Veranlassung, diese Angebote als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.
6. Die Vorgabe in Niedersachsen, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.

IBRRS 2003, 0653

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 25/00
Das "Interesse am Auftrag" im Sinn des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB ist auf den Bieter bezogen, der unmittelbar am Vertragsschluss mit dem Auftraggeber interessiert ist. Unternehmen, die nur mittelbar ein Interesse am Auftrag habe, wie Subunternehmer und Vorlieferanten der potenziellen unmittelbaren Auftragnehmer, haben daher keine Antragsbefugnis.

IBRRS 2003, 0652

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2002 - Verg 6/02
1. Das Kartellverbot (§ 1 GWB) und das Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen (§ 14 GWB) stellen keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren dar.
2. Der öffentliche Auftraggeber befindet sich in einem Vergabeverfahren, wenn er zur Deckung eines fälligen oder demnächst fälligen Bedarfs an Waren, Bau- oder Dienstleistungen entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise (insbesondere in welcher Vergabeart) und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll.

IBRRS 2003, 0651

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00
Die "Erkennbarkeit" einer Gefahrenlage, daß der Auftraggeber - nach ordnungsgemäßem Beginn des Vergabeverfahren - in dessen weiterem Verlauf wiederum einen Vergaberegelverstoß, der ihm schon bei früheren vergleichbaren Vergabeverfahren unterlaufen war, begehen könnte, wird durch § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nach seinem Wortlaut und Sinn nicht erfaßt. Demzufolge kann die Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erst einsetzen, wenn ein Bieter von der Art und Weise der Durchführung einer Loslimitierung erfährt.
