Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0336OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2002 - Verg 44/02
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in die Interessenabwägung des § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB auch die Erfolgschancen des Nachprüfungsantrags einzubeziehen sind.
VolltextIBRRS 2003, 0317
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002 - VK 1-83/02
Gründen öffentliche Auftraggeber Unternehmen unter Beteiligung der privaten Wirtschaft zur Bedarfsdeckung, können insbesondere Ausschließlichkeitsrechte, Monopolstellungen und umfassende Kontroll- und Einflussmöglichkeiten für einen funktionalen Auftraggeberbegriff sprechen.
VolltextIBRRS 2003, 0316
KG, Urteil vom 09.11.1999 - 27 U 8522/98
Ist das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis erkennbar lückenhaft, trägt der Auftragnehmer das sich hieraus ergebende Kalkulationsrisiko.
VolltextIBRRS 2003, 0314
VK Thüringen, Beschluss vom 20.12.2002 - 216-4004.20-062/02-EF-S
1. Ohne die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber und das Führen von Verhandlungsgesprächen über die Auftragsbedingungen ist ein Verhandlungsverfahren nicht vergaberechtskonform.
2. Ein Gespräch zur “Vorstellung des Unternehmens” und “der das Projekt betreuenden Personen und deren Referenzen” genügt den Anforderungen an ein Verhandlungsgespräch im Sinne der VOF nicht.
IBRRS 2003, 0312
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2002 - 1 Verg 9/02
Der Ausschluss eines Angebots wegen bei Angebotsabgabe fehlender Eignungsnachweise von Nachunternehmern kann rechtswidrig sein.
VolltextIBRRS 2003, 0311
VK Thüringen, Beschluss vom 28.11.2002 - 216-4002.20-057/02-EF-S
1. Bieter haben einen Anspruch darauf, dass ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis ausgeschlossen wird. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist bieterschützend.
2. Ein unangemessen niedriger Preis wird vermutet, wenn das Angebot mehr als 10% von dem des zweitplazierten Bieters abweicht. Für den Vergleich ist auf die Angebotssummen der Hauptangebote abzustellen.
3. Bei Verdacht auf ein Unterangebot muss die Vergabestelle von dem Bieter Aufklärung verlangen. Wird hierbei der Vorwurf eines unangemessen niedrigen Angebotes nicht nachvollziehbar entkräftet, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextIBRRS 2003, 0309
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 15/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0308
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 14/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0307
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 13/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0306
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 12/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0305
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 11/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0304
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 10/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0303
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 9/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2002 - Verg 41/02
Der finanzielle Aspekt der Leistungsfähigkeit verlangt, dass der Bieter über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, staatlichen Einrichtungen und sonstigen Gläubigern nachzukommen. Der Hinweis des Antragstellers, im Falle eines Zuschlages werde er wieder über genügend liquide Mittel verfügen, verkennt, dass es nicht genügt, wenn der Bieter seine Leistungsfähigkeit erst durch die Zahlung des Entgeltes für die ausgeschriebene Maßnahme (möglicherweise) erlangt. Die Leistungsfähigkeit muss vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung bestehen.
VolltextIBRRS 2003, 0301
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2000 - Verg 3/00
Die Bezugnahme des § 3a Nr. 1 Abs. 4c) VOL/A auf Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs IA stellt weder eine Vermutung noch ein Indiz dafür dar, dass die dort genannten Versicherungsdienstleistungen in ihren vertraglichen Spezifikationen vom öffentlichen Auftraggeber nicht hinreichend genau festgelegt werden können. Es bleibt damit auch für Versicherungsdienstleistungen bei dem Vorrang des Offenen Verfahrens/der öffentlichen Ausschreibung.
VolltextIBRRS 2003, 0300
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2002 - Verg 25/02
Wahl- oder Alternativleistungen sind generell dadurch gekennzeichnet, dass bei Fertigstellung der Verdingungsunterlagen noch nicht feststeht, ob die Leistung in der einen oder anderen Ausführungsart tatsächlich erbracht werden soll, und der Auftraggeber sich - darin liegt der wirtschaftliche Sinn - die dahingehende Entscheidung bis zur Auftragserteilung vorbehalten will.
VolltextIBRRS 2003, 0299
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2002 - Verg 23/00
Der Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens richtet sich nicht nur im Beschwerderechtszug (vgl. § 12 a Abs. 2 GKG), sondern auch in erster Instanz (im Verfahren vor der Vergabekammer) nach dem Interesse des Antragstellers, das er mit seinem Vergabenachprüfungsantrag geltend macht.
VolltextIBRRS 2003, 0298
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 8/01
Die einvernehmliche Rücknahme einer rechtswirksam erklärten ordentlichen Kündigung im Auslauf der Kündigungsfrist erfordert zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger rechtlich eine Einigung über die Aufhebung der Kündigungserklärung und ihrer Wirkungen sowie eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages. Dies stellt den Abschluss eines Vertrages dar. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt deshalb einer Neuvergabe gleich.
VolltextIBRRS 2003, 0297
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Verg 42/01
Zur Aufklärungspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren, wenn ein Angebotspunkt im Detail von bestimmten Vorstellungen der Auftraggeberin abweicht, bei objektiver Betrachtung aber nicht die Eindeutigkeit der generellen Angebotserklärung einschränkt.
VolltextIBRRS 2003, 0293
OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2001 - WVerg 5/01
An Anspruch des Bieters gegen den Auftraggeber auf Nachfragen und Ermittlungen zum Zweck der Vervollständigung eines unklaren Angebots liegt jedenfalls dann fern, wenn ein Angebot schon keine ergänzungsfähigen Angaben zur Eignung des Bieters enthält, sondern sich auf unsubstantiierte Pauschalbehauptungen beschränkt, die geradezu Gegenstand einer Ausforschung durch die Vergabestelle sein müssten, damit zu den geforderten Eignungskriterien Klarheit gewonnen werden könnte.
VolltextIBRRS 2003, 0285
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001 - Verg 27/01
Ob der Bieter die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt) bietet, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Zu den in die rechtliche Beurteilung einzubeziehenden Umständen zählt vor allem ein früheres vertragswidriges Verhalten des Bieters, namentlich vorwerfbare Lieferverzögerungen (vgl. Senatsbeschl. vom 10. Mai 2000 - Verg 5/00) sowie Schlechtleistungen. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs, der Intensität, des. Ausmaßes und des Grads der Vorwerfbarkeit der Vertragsverletzungen. Richtschnur für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters ist dabei stets die Frage, inwieweit die zur Beurteilung stehenden Gesichtspunkte geeignet sind, eine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erbringung gerade der ausgeschriebenen und vom Antragsteller angebotenen Leistung in Frage zu stellen. Demzufolge ist auch die Ursache für die nicht vertragsgerechte Durchführung eines früheren Auftrags in die Betrachtung einzubeziehen.
Ist ein Lieferverzug durch besondere Umstände verursacht worden, die in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung nicht ernsthaft zu befürchten sind oder die sich sogar ausschließen lassen, kann aus der Überschreitung der vereinbarten Liefertermine bei einem früheren Auftrag (ausnahmsweise) nicht darauf geschlossen werden, dass auch die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung des anstehenden Auftrags in Frage gestellt ist.
VolltextIBRRS 2003, 0280
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2001 - Verg 23/01
Die Vergabestelle kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ihre in der dritten Wertungsstufe des § 10 Abs. 1 VOF (Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter) zu Gunsten einer Antragstellerin getroffene Entscheidung nicht in der vierten Wertungsstufe bei der Auswahl desjenigen Bieters, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt (§ 16 Abs. 1 und 2, VOF), wieder rückgängig machen.
VolltextIBRRS 2003, 0278
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2001 - Verg 22/01
Die Bindefrist kann im Einvernehmen des Bieters mit dem Auftraggeber verlängert werden.
Diese Rechtsfolge kann auch durch eine nachträgliche Abrede (nach Ablauf der Bindefrist) herbeigeführt werden, und eine entsprechende Abrede kann eine Antragstellerin, die allein durch die Einreichung ihres Nachprüfungsantrags hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie dieses anstrebt, mit der Vergabestelle auch noch treffen.
VolltextIBRRS 2003, 0275
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2001 - WVerg 0009/00
Der Gesichtspunkt, dass ein Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer, der nach seinem Tenor die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts betrifft und mit dem möglicherweise ein Teil der Kostenlastentscheidung, die grundsätzlich mit der Hauptsacheentscheidung hätte getroffen werden sollen, nachgeholt wurde, stände der Anfechtbarkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2003, 0273
OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2001 - WVerg 0006/01
Das Rügerecht ist, wenn eine zuvor erhobene Rüge zurückgenommen wurde, nicht zwingend verwirkt. Eine nochmalige Rüge muss jedenfalls innerhalb der Rügefrist erhoben werden.
VolltextIBRRS 2003, 0270
OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2001 - WVerg 0005/01
An Anspruch des Bieters gegen den Auftraggeber auf Nachfragen und Ermittlungen zum Zweck der Vervollständigung eines unklaren Angebots liegt jedenfalls dann fern, wenn ein Angebot schon keine ergänzungsfähigen Angaben zur Eignung des Bieters enthält, sondern sich auf unsubstantiierte Pauschalbehauptungen beschränkt, die geradezu Gegenstand einer Ausforschung durch die Vergabestelle sein müssten, damit zu den geforderten Eignungskriterien Klarheit gewonnen werden könnte.
VolltextIBRRS 2003, 0260
OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2003 - 6 Verg 11/02
1. Indem § 108 Abs. 2 GWB den Vortrag, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, zum Erfordernis einer formal korrekten Antragsbegründung macht, wird hervorgehoben, dass die Wahrung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S.1 GWB zu denjenigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vergabekammer gehört, die, weil aus dem Antragsbegründungstext erkennbar, bereits in die Entscheidung darüber einfließen, ob der Nachprüfungsantrag zugestellt und das Zuschlagsverbot des § 115 Abs.1 GWB ausgelöst wird. *)
2. Das Fehlen einer den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB genügenden Antragsbegründung kann die Vergabekammer jedoch nicht ohne weiteres zum Anlass einer Antragszurückweisung nehmen. Zwar dient § 108 Abs. 2 GWB dem besonderen Beschleunigungsprinzip des Vergabeprüfungsverfahrens (vgl. § 113 Abs. 1 GWB). Andererseits steht der eigentliche Zweck der Vergabeprüfung im Vordergrund sicher zu stellen, dass Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag stattfindet und dass in diesem Wettbewerb die Bieter mit gleichen Chancen und Möglichkeiten sich beteiligen können. Dieser Wettbewerb bezweckt aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers eine optimale Lösung des Beschaffungsvorhabens und zwar hinsichtlich der Qualität des Beschaffungsobjektes wie seines Preises. Dies verwehrt der Vergabekammer einen Vergabeprüfungsantrag ohne Weiteres wegen formaler Mängel zu verwerfen, jedenfalls dann, wenn nach Sachlage nicht ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, dass der formale Mangel umgehend behoben wird. In einem solchen Fall obliegt der Vergabekammer vielmehr, den Antragsteller auf den formalen Fehler hinzuweisen und Gelegenheit zur kurzfristigen Abhilfe einzuräumen. Es kann dahinstehen, ob dieses verfahrensrechtliche Gebot sich nicht bereits unmittelbar aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Prinzip fairer Verfahrensgestaltung (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt.*)
3. Ist der Vergabekammer bekannt, dass nach Angebotseröffnung die Vergabestelle ein vom einem Bieter zur Qualität seines Angebots eingeholtes Gutachten entgegengenommen hat, muss sie, will sie den Verfahrensbeteiligten nicht einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot unterstellen, davon ausgehen, dass dieses Gutachten zur Widerlegung von etwaigen, das Angebot der Antragstellerin betreffenden Einwänden der Vergabestelle vorgelegt worden ist. Dies wiederum muss die Vergabekammer als Hinweis auf angebotsbezogene Gespräche zwischen der Vergabestelle und der Antragstellerin werten, und der Frage nachgehen, ob die Antragstellerin gegenüber der Vergabestelle vergaberechtliche Rügen erhoben hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0259
BayObLG, Beschluss vom 27.11.2002 - Verg 29/02
1. Ein Bieter, der erstmals nach Angebotseröffnung weitere der an Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen benennt, kann unter dem Gesichtspunkt des Nachverhandlungsverbots jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn ein Nachunternehmereinsatz für diese Teilleistung in erheblichem Umfang vorgesehen ist.
2. Derartige nachträgliche Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Vertragstreue des Bieters zu wecken.
VolltextIBRRS 2003, 0247
OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2001 - 13 Verg 6/01
Die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe ist dann notwendig, wenn sich die im Nachprüfungsverfahren auf Grund der Rügen der Antragstellerin zu behandelnde Materie nicht nur auf grundsätzlich der Antragsgegnerin geläufige Problemkreise des Vergaberechts (der VOL/A) oder des Abfallrechts beschränkte. Wenn die zu behandelnden rechtlichen Sach- und Fachfragen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Scheiterns bzw. der endgültigen Beendigung des Vergabeverfahrens komplex sind, ist eine bestmögliche Interessenwahrnehmung im Nachprüfungsverfahren sicherzustellen. Dazu gehört auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
VolltextIBRRS 2003, 0246
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2002 - Verg W 9/01
Eine gesetzliche Regelung, wonach die außergerichtlichen Auslagen einer Beigeladenen, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil auferlegt werden könnten, fehlt. Eine entsprechende Anwendung der Kostenregelung der ZPO mit der Folge, daß dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil generell auch die außergerichtlichen Auslagen der nicht selbst als Antragsteller oder Beschwerdeführer beteiligten Beigeladenen auferlegt werden müßten, verbietet sich bereits deshalb, weil sie im Einzelfall das wegen der hohen Verfahrenswerte im Nachprüfungsverfahren ohnehin bereits erhebliche Kostenrisiko eines Antragstellers so stark erhöhen kann, daß sich die Ingangsetzung des Nachprüfungsverfahren aus wirtschaftlichen Gründen verbietet; dies etwa dann, wenn der Nachprüfungsantrag in einer frühen Phase des Vergabeverfahrens gestellt wird, in der noch mehrere oder gar alle Bieter beigeladen werden könnten.
Eine Erstattungspflicht läßt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO begründen. Denn es erscheint nicht unbillig, daß eine Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Beigeladene haben es in der Hand, sich am Nachprüfungs-, bzw. Beschwerdeverfahren zu beteiligen; die durch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten entstehenden Kosten konnte sie abschätzen. Daß eine Beigeladene in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen durch die zu erwartende Entscheidung erheblich tangiert werden konnte, genügt für sich allein nicht, um eine Auferlegung ihrer außergerichtlichen Auslagen auf die Antragstellerinnen zu rechtfertigen. Denn die mögliche Beeinträchtigung ist gem. § 109 GWB bereits Voraussetzung für die Beiladung und daher allein nicht geeignet, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen (so auch OLG Celle, NZBau 2000, 98). Weitere Umstände, die eine anderweitige Entscheidung als billig erscheinen lassen könnten - etwa eine gravierende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen während des Nachprüfungsverfahrens - sind nicht ersichtlich.
VolltextIBRRS 2003, 0245
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2002 - Verg W 8/01
§ 114 Abs. 2 S. 2 GWB, der die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages zum Gegenstand hat, lässt einen auf Feststellung gerichteten Antrag nur zu, wenn zunächst ein zulässiger Antrag auf Primärrechtsschutz vorgelegen hat. Der Nachprüfungsantrag muss danach also zu einem Zeitpunkt gestellt worden sein, zu dem das Vergabeverfahren noch nicht beendet war (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 45; BGH NJW 2001, 1492).
VolltextIBRRS 2003, 0244
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Verg W 12/02
Der Ausschluß eines Angebot ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn Positionen zwar nicht gänzlich unausgefüllt gelassen wurden, inbesondere eine Artikelbezeichnung eingetragen wurde, aber weder ein Einzel- noch ein Gesamtpreis angegeben wurde.
Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die fehlenden Angaben die Eindeutigkeit des Angebots nicht tangieren, sie auf Grund ihrer Geringfügigkeit keine kalkulatorischen Auswirkungen auf das Wertungsergebnis besitzen und Manipulationen von Seiten des Bieters ausgeschlossen sind (OLG Saarbrücken, VergabeR 2002, 493).
VolltextIBRRS 2003, 0243
KG, Beschluss vom 23.07.2001 - KartVerg 18/00
Nach der Rechtsprechung des Senats (Bs. v. 19. Juni 2001 - KartVerg 1/99, Beschlussumdruck S. 20), mit der er sich für die Beurteilung von Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit der Rechtsprechung das OLG Düsseldorf sieht (vgl. NZBau 2000, 486 ff.; Jaeger NZBau 2001, 374 m.w.N.), ist es zumindest mittelfristig angesichts der Neuartigkeit des Nachprüfungsverfahrens und seiner Besonderheiten grundsätzlich als notwendig zu erachten, wenn die Auftraggeberseite einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Etwas anderes kann zwar auf Grund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere für große öffentliche Auftraggeber gelten, die häufig Vergabeverfahren durchführen, für die der Vierte Teil des GWB gilt und von denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich auch mit den Einzelheiten des (erstinstanzlichen) Nachprüfungsverfahrens vertraut machen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor insbesondere ist nicht dargetan, dass von der Antragsgegnerin auf Grund des Umfangs ihrer Vergabetätigkeit schon im hier interessierenden Zeitraum (Frühjahr 2000) erwartet werden konnte, sich im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.
VolltextIBRRS 2003, 0239
BayObLG, Beschluss vom 05.11.2002 - Verg 22/02
1. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist die unselbständige Anschlußbeschwerde statthaft. Für ihre Einlegung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift.*)
2. Ein im Sektorenbereich tätiges kommunales Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das sowohl § 98 Nr. 2 GWB als auch § 98 Nr. 4 GWB unterfällt, hat die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB geltenden Bestimmungen zu beachten.*)
3. Auch im Verhandlungsverfahren gelten wesentliche Prinzipien des Vergaberechts wie die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Hat der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung getroffen und diese den Bietern mitgeteilt, kann er nur bei Vorliegen besonderer sachgerechter Gründe wieder in Verhandlungen eintreten.*)
4. Bei einem Lieferauftrag reicht es grundsätzlich aus, daß der Bieter in der Lage ist, die angebotenen Produkte zum für die Leistungserbringung vorgesehenen Zeitpunkt zu liefern.*)
5. Im konkreten Fall zulässige Tenorierung, daß der Auftraggeber zur Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter verurteilt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0238
BayObLG, Beschluss vom 08.11.2002 - Verg 27/02
Die Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz führen zum Ausschluss des Angebots.
VolltextIBRRS 2003, 0222
OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2003 - 13 Verg 2/03
Ein öffentlicher Auftraggeber, der den Zeitplan für ein europaweit auszuschreibendes Bauvorhaben von Vornherein "extrem knapp" bemessen hat, kann seinen Antrag auf Gestattung des sofortigen Zuschlags nicht darauf stützen, dass die zu erstellende Anlage bei Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nicht fristgerecht fertig gestellt werden kann, weshalb er mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen habe.*)
VolltextIBRRS 2003, 0211
BayObLG, Beschluss vom 10.10.2000 - Verg 5/00
Das deutsche Vergaberecht schreibt nicht vor, dass Bauverträge schriftlich geschlossen werden müssen (§ 99 Abs. 1 GWB, § 29 VOB/A). Die Vorschrift des Artikels 1 der Baukoordinierungsrichtlinie ist nicht in deutsches Recht umgesetzt. Enthält das nationale Recht jedoch eine Bestimmung, die der Richtlinie zuwiderläuft und die nicht in einem Sinne ausgelegt werden kann, dass sie im Einklang mit der Richtlinie steht, ist der nationale Richter an diese Bestimmung gebunden.
VolltextIBRRS 2003, 0180
EuGH, Urteil vom 23.01.2003 - Rs. C-57/01
1. Die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, die es untersagt, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder zur Erteilung einer öffentlichen Baukonzession teilnimmt, nach Abgabe der Angebote zu ändern.*)
2. Einer Bietergemeinschaft müssen die Rechtsbehelfe, die in der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind, zur Verfügung stehen, soweit eine Entscheidung einer Vergabebehörde die Rechte verletzt, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zustehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0178
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2002 - 203-VgK-25/2002
1. Die Vergabestelle muss eine eigenverantwortliche Vergabeentscheidung treffen und darf die Entscheidung nicht einem beauftragten Ingenieurbüro überlassen.
2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung und ihrer tragenden Gründe ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
VolltextIBRRS 2003, 0171
VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002 - 1/SVK/102-02
1. Die Veröffentlichung einer Vorinformation gem. § 18 a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.*)
2. Die Angemessenheit der Angebotsfrist nach § 18 Nr. 1 VOB/A ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig.*)
3. Der Auftraggeber muss insbesondere in den Fällen, in denen er von der ohnehin schon verkürzten Angebotsfrist von 36 Tagen ab Absendung der Bekanntmachung weiter nach unten abweichen will, sicher stellen, dass für sämtliche Teilsegmente des Ausschreibungsverfahrens ausreichend Zeit für die Bewerber und Bieter vorgesehen ist.*)
4. Das Unterlassen der Angabe des konkreten Termins, bis zu dem spätestens die Vergabeunterlagen angefordert werden können (hier Ziffer 5 a des Abhangs B), stellt einen Verstoß gegen § 17 a Nr. 4 Abs. 2 VOB/A dar.*)
5. Durch die dadurch bedingte vergaberechtswidrige Zulassung der Anforderung von Verdingungsunterlagen bis kurz vor dem Submissionstermin wird automatisch gegen die generelle Verpflichtung des § 17 a Nr. 6 VOB/A verstoßen, wonach der Auftraggeber rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0170
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1/SVK/109-02g
1. In die Interessenabwägung im Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB ist eine mögliche Verzögerung durch ein OLG-Verfahren nicht einzubeziehen.*)
2. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist für den Auftraggeber zumutbar, wenn sich im Fall einer Vorabgestattung des Zuschlages der tatsächliche Baubeginn infolge von Feiertagen ohnehin verzögert.*)
3. Allein der Umstand, dass Mehrkosten anfallen (könnten), ist nicht ausschlaggebend für eine Interessenabwägung zugunsten des Auftraggebers; insbesondere wenn diese noch sehr ungewiss sind und in geringfügigem Umfang anfallen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0169
VK Sachsen, Beschluss vom 23.12.2002 - 1/SVK/109-02
Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes eines Gestattungsverfahrens nach § 115 Abs. 2 GWB als Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren geringer. Die für das Hauptsacheverfahren festgesetzte Gebühr ist deshalb für den Gestattungsantrag regelmäßig im Rahmen des § 128 Abs. 2 und 3 GWB um die Hälfte zu reduzieren.*)
VolltextIBRRS 2003, 0168
VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2002 - 1/SVK/108-02
1. Ein Antrag ist offensichtlich unzulässig, wenn am tatsächlichen Sachvortrag keine Zweifel bestehen und die daran zu knüpfende Rechtsfolge höchstrichterlich entschieden wurde.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB knüpft die Präklusionswirkung einer nicht unverzüglichen Rüge an das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes.*)
3. Die Zeitspanne von siebeneinhalb Tagen zwischen Kenntniserlangung und Absetzen der Rüge ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerechtfertigt, wenn es keiner langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Auftraggebers bedurfte und der Antragsteller teilweise auf Erkenntnisse aus vorausgegangenen Verfahren zurückgreifen konnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 19.11.2002 - 1/SVK/100-02
1. Ein Antrag ist offensichtlich unzulässig, wenn am tatsächlichen Sachvortrag keine Zweifel bestehen und die daran zu knüpfende Rechtsfolge höchstrichterlich entschieden wurde.*)
2. Die Rüge ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht mehr unverzüglich, wenn die Antragstellerin trotz und nach fachkundiger Begleitung durch einen Rechtsanwalt elf Tage bis zum Absetzen der Rüge verstreichen lässt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0166
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002 - 2 Verg 14/02
1. Die VOF kennt ein Nachverhandlungsverbot nicht. Der Kern dieses Verfahrens liegt darin, über die Einzelheiten des zu vergebenden Vertrages Verhandlungen zu führen. Die Verhandelbarkeit erstreckt sich auch auf den Preis.
2. Das Verhandlungsverfahren darf aber nicht für unzulässige Preisverhandlungen ausgenutzt werden.
3. Es ist nicht zulässig, bei der Entscheidung andere als die bekannt gegebenen Kriterien zu Grunde zu legen.
4. Die Ankündigung des Preises/Honorars als Auftragskriterium und sein Fallenlassen durch den öffentlichen Auftraggeber im weiteren Zuge des Vergabeverfahrens stellt sich als Vergabefehler dar.
5. Um diesen Vergabefehler zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern, ist es nicht erforderlich, neue Angebote einzuholen. Es genügt, die - ohne Vergabeverstoß - in die engere Auswahl gekommenen, vorhandenen Angebote unter Berücksichtigung des Preises neu zu werten und wenn erforderlich oder wünschenswert, darüber neu zu verhandeln.
6. Ein Angebot, dessen Preis sich nicht im durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, insbesondere unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, darf nicht zum Zuge kommen, auch wenn es im Übrigen die Zuschlagskriterien erfüllt. Ein Ausschluss hat allerdings in der Regel nur nach Scheitern von Nachverhandlungen über verordnungswidrige Angebotsteile zu erfolgen.
VolltextIBRRS 2003, 0165
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2002 - 2 Verg 12/02
1. Gem. § 9 a VOL/A muss der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung er vorsieht, und zwar möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
2. Die Zuschlagsentscheidung darf nur auf solche Wertungskriterien gestützt werden, die ausdrücklich benannt worden sind.
3. Aus der Regelung in § 9 a VOL/A ergibt sich, dass die Vergabestelle den Bietern eine Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nicht bei der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen mitteilen muss.
4. Wer bereit ist, einen Rechtsverstoß hinzunehmen, weil er Vorteile für sich vermutet, darf in derselben Angelegenheit die Justiz nicht in Anspruch nehmen, wenn der Rechtsverstoß nicht ihm, sondern schlussendlich einem Konkurrenten zum Vorteil gereicht.
VolltextIBRRS 2003, 0164
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002 - 2 Verg 10/02
1. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF haben die Auftraggeber alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen sind, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung anzugeben. Dabei sind alle Auftragskriterien anzugeben.
2. Der öffentliche Auftraggeber darf nach Bewerbungsschluss nicht erstmalig die Präsentation von Referenzobjekten verlangen.
3. Ist eine preisliche Schwankungsbreite der Angebote denkbar, bleibt der Preis in der VOF grundsätzlich ein Vergabekriterium und kann deshalb nicht als Zuschlagsmerkmal von vornherein ausgeschlossen oder als vorgegebenes Vergabekriterium schadlos wieder zurückgenommen werden.
VolltextIBRRS 2003, 0156
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2000 - 6 Verg 5/00
1. Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde, dass der beschwerdeführende Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat.*)
2. In Vergabesachen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. Es bleibt offen, ob dies anders ist, wenn es an einer formalen Konfrontation des Beschwerdeführers zu einem Beschwerdegegner (vgl. § 577a ZPO) fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Konfrontation hinsichtlich eines Verfahrensziels (Aufhebung der Ausschreibung gegen Fortführung des Vergabeverfahrens) die Zulassung der Anschlussbeschwerde.*)
3. Die getrennte Erledigung von Vergabeprüfungsanträgen, welche die selbe Ausschreibung zum Gegenstand haben, jedoch von verschiedenen Bewerbern gestellt sind durch die Vergabekammer ist allenfalls dann korrekt, wenn die Vergabekammer einen der Anträge als unzulässig oder offensichtlich unbegründet vorab entscheiden will.*)
4. Die Anfertigung eines Vergabevermerks obliegt der Vergabestelle auch im Bieterinteresse. §§ 30 Nr. 1, 30a Nr. 1 VOL/A sind nicht lediglich Sollvorschriften.*)
5. Die Ausschreibung einer Dienstleistung, welcher so, wie sie erfolgen soll, geltendes Recht (Kreisabfallsatzung) entgegensteht, verstößt gegen § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Es ist unerheblich, dass die ausschreibende Körperschaft (Landkreis) das entgegenstehende Recht ändern kann.*)
6. Die als Ergebnis der Vergabeprüfung der Vergabestelle gemachte Auflage, die Phase der Angebotsbewertung vollkommen neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen, ist nur dort zur Beseitigung eines Vergaberechtsverstoßes geeignet, wenn die Neubewertung die Folgen des Verstoßes vollständig heilt. Kann die Neubewertung eine Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nicht vollständig reparieren, verbleibt nur die Anordnung, dass, die gesamte Ausschreibung aufgehoben wird.*)
7. Verlangt die Ausschreibung (z.B. durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Mustervertragstext), dass die rechtlichen Regeln und die allgemein anerkannten Regelungen beachtet werden, so sind damit nicht nur die zum Kernbereich der Dienstleistung zählenden Rechtsnormen gemeint. Angesprochen und vom Bieter seiner Angebotskalkulation zugrunde zu legen sind vielmehr sämtliche rechtliche Standards, welche im Zuge der Auftragserfüllung berührt werden können.*)
8. Lassen die Verdingungsunterlagen offen, wie eine für die ausgeschriebene Leistung (Abfallbeseitigung und -verwertung) bestehende variabel-entgeltliche Andienungspflicht an Dritte (z.B. eine zentrale Sammelstelle) sich im Angebotspreis niederschlägt (Integralkalkulation und/oder Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer und Andienungsgebühr), kann die Vergabestelle eine gleichmäßige Bewertungsgrundlage nicht dadurch herstellen, dass sie bei den Angeboten mit Integralkalkulation den Bietern aufgibt, den Gebührenanteil zu schätzen, und den jeweils geschätzten Betrag vom Angebotspreis herausrechnet. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Nachverhandlungsverbot.*)
9. Bleibt nach den Verdingungsunterlagen offen, ob ein Personaleinsatz, der nach den von der Ausschreibung in Bezug genommenen, bei der Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften, notwendig ist, auch dadurch erbracht werden kann, dass bei der Auftragserfüllung auf von dritter Seite eingesetztes Personal zurückgegriffen wird (z.B. in einer Abfallsammelstelle tätige Mitarbeiter der auftraggebenden Körperschaft), leiden die Verdingungsunterlagen an einem Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Dieser Mangel kann wegen der Bedeutung der Personalkosten für den Angebotspreis in aller Regel nur durch neue, eindeutige Ausschreibung behoben werden.*)
10. Greift der Bieter, welchem die Vergabestelle den Zuschlag erteilen möchte, die zur Angebotsneubewertung verpflichtende Entscheidung der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde an, und erreicht er dabei zwar nicht die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, jedoch die Feststellung des Vergabesenats, dass sein Angebot entgegen der Ansicht der Vergabekammer berücksichtigungsfähig ist, hat die Beschwerde nicht lediglich eine Teilerfolg, welcher kostenmäßig nach § 92 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre. Die Kostenerstattung richtet sich vielmehr nach § 91 ZPO. Denn entscheidend ist, ob dem Antrag auf Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes entsprochen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0152
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2000 - 6 Verg 4/00
1. Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde, dass der beschwerdeführende Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat.*)
2. In Vergabesachen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. Es bleibt offen, ob dies anders ist, wenn es an einer formalen Konfrontation des Beschwerdeführers zu einem Beschwerdegegner (vgl. § 577a ZPO) fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Konfrontation hinsichtlich eines Verfahrensziels (Aufhebung der Ausschreibung gegen Fortführung des Vergabeverfahrens) die Zulassung der Anschlussbeschwerde.*)
3. Die getrennte Erledigung von Vergabeprüfungsanträgen, welche die selbe Ausschreibung zum Gegenstand haben, jedoch von verschiedenen Bewerbern gestellt sind durch die Vergabekammer ist allenfalls dann korrekt, wenn die Vergabekammer einen der Anträge als unzulässig oder offensichtlich unbegründet vorab entscheiden will.*)
4. Die Anfertigung eines Vergabevermerks obliegt der Vergabestelle auch im Bieterinteresse. §§ 30 Nr. 1, 30a Nr. 1 VOL/A sind nicht lediglich Sollvorschriften.*)
5. Die Ausschreibung einer Dienstleistung, welcher so, wie sie erfolgen soll, geltendes Recht (Kreisabfallsatzung) entgegensteht, verstößt gegen § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Es ist unerheblich, dass die ausschreibende Körperschaft (Landkreis) das entgegenstehende Recht ändern kann.*)
6. Die als Ergebnis der Vergabeprüfung der Vergabestelle gemachte Auflage, die Phase der Angebotsbewertung vollkommen neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen, ist nur dort zur Beseitigung eines Vergaberechtsverstoßes geeignet, wenn die Neubewertung die Folgen des Verstoßes vollständig heilt. Kann die Neubewertung eine Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nicht vollständig reparieren, verbleibt nur die Anordnung, dass, die gesamte Ausschreibung aufgehoben wird.*)
7. Verlangt die Ausschreibung (z.B. durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Mustervertragstext), dass die rechtlichen Regeln und die allgemein anerkannten Regelungen beachtet werden, so sind damit nicht nur die zum Kernbereich der Dienstleistung zählenden Rechtsnormen gemeint. Angesprochen und vom Bieter seiner Angebotskalkulation zugrunde zu legen sind vielmehr sämtliche rechtliche Standards, welche im Zuge der Auftragserfüllung berührt werden können.*)
8. Lassen die Verdingungsunterlagen offen, wie eine für die ausgeschriebene Leistung (Abfallbeseitigung und -verwertung) bestehende variabel-entgeltliche Andienungspflicht an Dritte (z.B. eine zentrale Sammelstelle) sich im Angebotspreis niederschlägt (Integralkalkulation und/oder Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer und Andienungsgebühr), kann die Vergabestelle eine gleichmäßige Bewertungsgrundlage nicht dadurch herstellen, dass sie bei den Angeboten mit Integralkalkulation den Bietern aufgibt, den Gebührenanteil zu schätzen, und den jeweils geschätzten Betrag vom Angebotspreis herausrechnet. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Nachverhandlungsverbot.*)
9. Bleibt nach den Verdingungsunterlagen offen, ob ein Personaleinsatz, der nach den von der Ausschreibung in Bezug genommenen, bei der Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften, notwendig ist, auch dadurch erbracht werden kann, dass bei der Auftragserfüllung auf von dritter Seite eingesetztes Personal zurückgegriffen wird (z.B. in einer Abfallsammelstelle tätige Mitarbeiter der auftraggebenden Körperschaft), leiden die Verdingungsunterlagen an einem Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Dieser Mangel kann wegen der Bedeutung der Personalkosten für den Angebotspreis in aller Regel nur durch neue, eindeutige Ausschreibung behoben werden.*)
10. Greift der Bieter, welchem die Vergabestelle den Zuschlag erteilen möchte, die zur Angebotsneubewertung verpflichtende Entscheidung der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde an, und erreicht er dabei zwar nicht die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, jedoch die Feststellung des Vergabesenats, dass sein Angebot entgegen der Ansicht der Vergabekammer berücksichtigungsfähig ist, hat die Beschwerde nicht lediglich eine Teilerfolg, welcher kostenmäßig nach § 92 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre. Die Kostenerstattung richtet sich vielmehr nach § 91 ZPO. Denn entscheidend ist, ob dem Antrag auf Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes entsprochen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0151
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 Verg 3/02
1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Vergabesenat entfaltet wegen § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO grundsätzlich auch Bindungswirkung für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.*)
2. Die Vergabekammer hat im Rahmen der Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Höhe einer angefallenen, gesetzlich als Rahmengebühr ausgestalteten Gebühr nur zu entscheiden, ob der von dem Verfahrensbevollmächtigten dieses Beteiligten in Rechnung gestellte Gebührenansatz ggfs. unverbindlich i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist (hier: zum Ansatz der Höchstgebühr von 10/10 hinsichtlich einer Gebühr nach § 118 BRAGO).*)
3. Ein Rechtsanwalt darf für eine Geschäftsreise zwar grundsätzlich das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen; er hat bei seiner Auswahl des Verkehrsmittels jedoch zu prüfen, ob die Benutzung des von ihm ausgewählten Verkehrsmittels unverhältnismäßig teuer würde, § 28 BRAGO und § 670 BGB. Im letztgenannten Falle sind die Mehrkosten unangemessen und können im Rahmen der Kostenausgleichung nicht erfolgreich geltend gemacht werden (hier: Flugreise zzgl. Mietwagen gegenüber einer Zugreise).*)
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