Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2020, 3199VK Berlin, Beschluss vom 24.09.2020 - VK B 1-10/19
1. Das Zuschlagsverbot entsteht erst mit Information der Vergabestelle in Textform durch die Vergabekammer, eine Information durch den Antragsteller reicht nicht.
2. Ein Zuschlagsverbot ergibt sich auch nicht durch die Kenntnis des Antragsgegners von dem Eingang eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.
4. Ist eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig, muss der dem Bieter günstigeren Auslegung der Leistungsbeschreibung der Vorrang eingeräumt werden. Unklarheiten dürfen nicht zulasten von Bietern gehen und insbesondere nicht zum Angebotsausschluss führen, wenn nach der für den Bieter günstigen Auslegungsmöglichkeit ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht gegeben wäre.
5. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Nutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen oder Gegenständen ist der öffentlicher Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber trägt insbesondere auch das Risiko, dass die Leistungserbringung wie vertraglich vereinbart von der zuständigen Behörde moniert oder gar untersagt wird.
VolltextIBRRS 2020, 3295
VK Bund, Beschluss vom 12.10.2020 - VK 2-33/20
1. Bei der Überprüfung, ob ein Angebot aufgrund eines Abweichens von Vergabeunterlagen oder Ausschreibungsbedingungen auszuschließen ist, hat der öffentliche Auftraggeber das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
2. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber vergleichbare Sachverhalte ungleich bewertet, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
3. Die Definition des (zertifizierbaren) "Entsorgungsfachbetriebs" schließt sämtliche gewerbsmäßige Behandlung von Abfällen - einschließlich der Tätigkeit als Makler - mit ein. Für Makler gelten dieselben Regeln wie für andere gewerbliche Tätigkeiten der Sammler, Beförderer und Händler.
4. Soll das Entsorgungskonzept Bestandteil des abzuschließenden Vertrags werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage herzustellen, aufgrund der er festzustellen vermag, ob die Angebote den Anforderungen entsprechen. Bei Zweifeln ist er unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, den Inhalt von Erklärungen und Nachweisen aufzuklären.
IBRRS 2020, 3290
OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20
1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)
2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)
3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)
4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)
5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)
6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)
7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)
8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2020, 3270
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2020 - 11 Verg 10/20
Wenn eine Konzeptvergabe auf den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein kommerziell genutztes Gebäude (hier: historisches Gebäude zum Betrieb einer Markthalle) zielt und das Erbbaurecht mit der Zahlung des Erbbauzinses adäquat abgegolten wird, kann der Wert eines auf Nachprüfung des Konzeptvergabeverfahrens gezielten Antrags allein nach den von der Vergabestelle festgelegten Erbbauzinsen bestimmt werden. Es ist nicht angezeigt, den vom Antragsteller prospektierten Gewinn der langfristigen Vermietung der Markthalle zur Bemessung des Werts des Vergabeverfahrens heranzuziehen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3246
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.03.2020 - 3 VK LSA 7/20
1. Ein Anspruch auf inhaltliche Bewertung eines Nebenangebots besteht nur dann, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht ist.
2. Hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine Mindestanforderungen an Nebenangebote gestellt, ist die Gleichwertigkeit an den Parametern der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses festzustellen.
VolltextIBRRS 2020, 3247
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2020 - 11 Verg 9/20
1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, bei einem längerfristigen Auftrag zur Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen, bestimmte Kostenbestandteile mit variablen Kosten zu kalkulieren, kann das Angebot eines Bieters, in dem sämtliche Kostenbestandteile für den gesamten Vertragszeitraum mit Festkosten kalkuliert worden sind, nur dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sich aus den Ausschreibungsbedingungen aus objektivierter Sicht eines verständigen Bieters zwingend ergibt, dass die Vergabestelle eine Kalkulation mit variablen Preisanteilen verlangt hat.*)
2. Sofern die Vergabestelle die Bewerbung sog. "Newcomer" in den Ausschreibungsbedingungen dadurch ermöglichen will, dass anstelle einschlägiger Referenzen weitergehende Angaben zur Eignung und Fachkunde gemacht und entsprechende geeignete Unterlagen vorgelegt werden können, hilfsweise sich die Fachkunde und Leistungsfähigkeit aus anderen unternehmensbezogenen Angaben ergeben kann, so ist die Vergabestelle berechtigt, sich aufgrund einer großen Vielzahl einzelner Aufträge und ggf. stichprobenhafter Referenzabfragen von der Eignung des Bieters zu überzeugen.*)
IBRRS 2020, 3229
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 - Verg 36/19
1. Bei den vom öffentlichen Auftraggeber herangezogenen Eignungskriterien darf es sich ausschließlich um die in § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Kriterien handeln. Die Kriterien sind abschließend.
2. Für ungeschriebene Eignungskriterien, deren Verneinung zum Ausschluss des Bieters führen könnte, ist neben den normierten Ausschlusstatbeständen der §§ 123, 124 GWB kein Raum. Das gilt auch für das von Bieterunternehmen zu erfüllende geforderte Eignungsmerkmal der „rechtlichen Leistungsfähigkeit“.
3. Etwaige öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Tätigkeitsfelds eines Bieters lassen dessen Eignung nicht entfallen.
4. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.
IBRRS 2020, 3215
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 VK LSA 6/20
1. Alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, sind entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) zu kennzeichnen oder aber (z. B. durch Siegelung) zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern.
2. Ein Nebenangebot ist ein wesentlicher Angebotsbestandteil.
3. Tiefbauarbeiten dürfen nicht für eine Pauschalsumme vergeben werden, weil stets mit unerwarteten Baugrundverhältnissen gerechnet werden muss, die Auswirkungen auf die Ausführungsart oder den Leistungsumfang haben.
IBRRS 2020, 3214
EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - Rs. C-521/18
Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass er auf Tätigkeiten anwendbar ist, die in der Erbringung von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern bestehen, da solche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Postsektor in dem Sinn aufweisen, dass sie tatsächlich der Ausübung dieser Tätigkeit dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3136
VK Berlin, Beschluss vom 31.08.2020 - VK B 2-32/20
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Dabei sind die im Leistungsverzeichnis aufgestellten Mindestanforderungen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.
2. Einer geforderten "Ansteuerung der motorischen Bewegungen eines modular aufgebauten OP-Tisch-Systems" über eine in den jeweiligen Säulen integrierte Bedieneinheit, wird nicht genüge getan, wenn mit den Bedieneinheiten die für motorische Bewegungen verantwortlichen Motoren bloß abhängig von der Ausgangslage des Tischsystems und nicht zielgerichtet angesprochen werden können.
VolltextIBRRS 2020, 3196
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2020 - VK 2-21/20
1. Der öffentliche Auftraggeber darf im offenen Verfahren nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter Aufklärung verlangen, um sich u. a. über seine Eignung zu unterrichten. Davon umfasst sind alle Aspekte der Eignung, mithin auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.
2. Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnungen sind ein geeignetes Instrument zur Aufklärung von Umsatzangaben.
3. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn ein Bieter die vom Auftraggeber geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert.
IBRRS 2020, 3180
VK Bund, Beschluss vom 29.09.2020 - VK 2-73/20
1. Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu definieren, was er beschaffen möchte. Das Vergaberecht regelt nur, in welchem Verfahren und nach welchen Regeln zu beschaffen ist. Die Definition des Beschaffungsbedarfs ist der eigentlichen Vergabe somit vorgelagert.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
3. Die technischen Besonderheiten, auf die der Auftraggeber das Fehlen von technischem Wettbewerb stützt, müssen von herausragender Bedeutung sein. Das Fehlen einer vernünftigen Ersatzlösung oder Alternative ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber favorisierte Produkt in einzelnen Merkmalen anderen am Markt erhältlichen Produkten überlegen ist.
4. Im Rahmen der Markterkundung kann zwar nicht verlangt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich so umfassende Kenntnisse aneignet, die etwa vergleichbar der bei dem Hersteller vorhandenen Expertise sein müssten. Regelmäßig dürfte es ausreichen, wenn sich der Auftraggeber bei anderen Nutzern vergleichbarer Produkte über die Vor- und Nachteile der einzelnen Geräte und die insoweit bestehenden Erfahrungen erkundigt und öffentlich verfügbare Quellen zu Rate zieht.
5. Beruht die Wertung des Auftraggebers, dass ausschließlich ein Produkt die technischen Besonderheiten erfüllt, maßgeblich auf der im Rahmen einer Markterkundung gewonnenen Einschätzung, hat er dies umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.
IBRRS 2020, 3175
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
1. Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat der öffentliche Auftraggeber gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 in einem ersten Schritt die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung zu beurteilen.*)
2. Bezugspunkt für die Berechnung der prozentualen Abweichung ist dabei das nächst höhere Angebot (= 100%). Dafür spricht, dass ausgehend von dem zweitgünstigsten Angebot, das noch als auskömmlich betrachtet wird, der Abstand zu demjenigen Angebot zu ermitteln ist, das mit dem Vorwurf der Unauskömmlichkeit konfrontiert wird.*)
3. Die Vergabekammer hat nicht zu prüfen, ob das Angebot des Bieters auskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers das betreffende Angebot als auskömmlich zu bewerten auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist.*)
IBRRS 2020, 3106
VK Sachsen, Beschluss vom 27.02.2020 - 1/SVK/044-19
1. Die Verpflichtung zu klaren und unmissverständlichen Formulierungen in der Leistungsbeschreibung korrespondiert mit der scharfen Sanktion des Angebotsausschlusses bei Abweichungen von den Vergabeunterlagen. Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung an den Vergabeunterlagen anzunehmen, ist, dass die Vergabeunterlagen selbst klar und eindeutig sind.*)
2. Die Vergabeunterlagen sind nicht klar und eindeutig, wenn die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Anforderungen aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit nicht von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden werden können.*)
IBRRS 2020, 3063
VK Südbayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11
1. Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.*)
2. Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots des Bieters betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag kann auch mittels eines mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen Dokuments über den Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer gestellt werden, wenn die Vergabekammer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.*)
4. Die Regelung des § 130a Abs. 3, 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.*)
IBRRS 2020, 3076
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2020 - VK 2-75/20
1. Materialvorgaben für Geschiebelehm sind keine Produktionsvorgabe, da das Material natürlich vorkommt und grundsätzlich von jedem Bieter beschafft und auch gemischt werden kann.
2. Die Materialvorgabe "Geschiebelehm" bedarf gleichwohl einer sachlichen Rechtfertigung unter Berücksichtigung des Auftragsgegenstands, die dem Maßstab des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsgebots genügen muss.
3. Beruht eine Materialvorgabe auf einer behördlichen Genehmigung, ist sie sachlich gerechtfertigt. Insbesondere besteht keine vergaberechtlich relevante Verpflichtung des Auftraggebers, alle denkbar in Betracht kommenden Materialien für die im Vorfeld durchgeführten Tests heranzuziehen bzw. bereits insofern ein Auswahl- bzw. Beschaffungsverfahren durchzuführen.
IBRRS 2020, 3846
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 16/20
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der antragstellende Bieter ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag darlegt. Ein Interesse am Auftrag wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert.
2. Das Interesse am Auftrag kann ausnahmsweise auch ohne Angebotsabgabe - trotz Kenntnis des Antragstellers von der Ausschreibung - angenommen werden, wenn der Bieter gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert war.
3. Hat der antragstellende Bieter kein Angebot abgegeben, sind höhere Anforderungen an die Darlegung des Interesses am Auftrag zu stellen. Der Bieter muss einen gewichtigen Vergaberechtsverstoß rügen und schlüssig vortragen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsfehler an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein.
4. Ein Interesse am Auftrag ist schließlich auch dann ohne die Abgabe eines Angebots zu bejahen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag ohne die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt vergibt oder zu vergeben beabsichtigt (sogenannte De-facto-Vergabe) und der Antragsteller dieses Vorgehen als vergaberechtsfehlerhaft rügt.
VolltextIBRRS 2020, 3839
KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20
1. Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass Schriftsätze, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren zu den Akten reichen, den anderen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang einschließlich beigefügter Anlagen zugänglich gemacht werden.
2. Allerdings erlaubt § 165 Abs. 3 Satz 1 GWB den Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren, Unterlagen kenntlich zu machen, bei deren Offenlegung gegenüber einem Teil oder allen übrigen Verfahrensbeteiligten sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sehen. Nach § 165 Abs. 2 GWB ist dann insoweit grundsätzlich eine Akteneinsicht zu versagen.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann.
VolltextIBRRS 2020, 3055
KG, Beschluss vom 04.05.2020 - Verg 2/20
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegen nicht schon in lediglich klarstellenden, dem besseren Verständnis dienenden Zusätzen und offensichtlich irrtümlichen Eintragungen wie Schreibfehlern.*)
IBRRS 2020, 3052
OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20
1. Die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt danach, ob sie im Schwerpunkt die Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Bieters oder die Wirtschaftlichkeit des Angebots betreffen.*)
2. Der Eigenbetrieb von Hubschraubern kann danach ein zulässiges Zuschlagskriterium sein, wenn aufgezeigt wird, dass er das Ausfallrisiko reduziert.*)
3. Die Gesamtflottenstärke eines Bieters lässt ohne weitere Regelungen einen Bezug zur Ausfallsicherheit nicht erkennen und ist deshalb kein nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 GWB zulässiges Zuschlagskriterium.*)
IBRRS 2020, 3036
VK Thüringen, Beschluss vom 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann ein „anderer schwerwiegender Grund" sein, der den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.
2. Ein unwirtschaftliches Ergebnis liegt vor, wenn auch das wirtschaftlichste Angebot erheblich über dem Preis liegt, der nach ordnungsgemäßer Schätzung des Auftragswertes ermittelt worden war.
3. Eine ordnungsgemäße Kostenschätzung setzt voraus, dass der Auftraggeber oder der von ihm gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählt, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen. Wie genau die Berechnung auszusehen hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
4. Nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung darf ein öffentlicher Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung eines angeblich unwirtschaftlichen Ergebnisses stützen. Diese Schätzung muss grundsätzlich von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen ausgehen, und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
5. Auch die mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens kann einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden „anderen schwerwiegenden Grund“ darstellen. Voraussetzung ist aber auch hierfür, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
6. Auch wenn ein die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigender Grund vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des Verfahrens. Der Auftraggeber hat vielmehr zu überlegen und abzuwägen, ob er die Ausschreibung aufhebt (Aufhebungsermessen).
IBRRS 2020, 2996
VK Bund, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 2-49/20
1. Der Auftraggeber ist auch im Rahmen der Ausschreibung einer Entwicklungsleistung berechtigt, zu prüfen, ob ein Bieter die vorgegebenen Ziele voraussichtlich erreichen wird. Er ist nicht verpflichtet, blind auf die entsprechende Zusicherung der Bieter zu vertrauen.
2. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Entwicklung eines leistungsverzeichniskonformen Produkts haben die Bieter das entsprechende Recht, nicht von Beginn an über ein allen Spezifikationen genügendes Produkt verfügen müssen. Die Prüfung des Auftraggebers ist daher auf die Analyse von Kapazitäten des Bieters und seiner allgemeinen Überlegungen, ausgehend vom derzeitigen Entwicklungsstand hin zum fertigen Produkt, beschränkt.
3. Bei seiner Analyse bzw. Prüfung darf sich der Auftraggeber nicht in Widerspruch zu den in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Vorgehensweisen setzen.
4. Der Auftraggeber ist in der Festlegung seines Beschaffungsbedarfs grundsätzlich frei. Eingeschränkt wird dieses Recht allerdings dann, wenn Festlegungen des Auftraggebers dergestalt konkretisiert sind, dass von den Produkten, die ihrer Art nach den Bedarf des Auftraggebers grundsätzlich decken könnten, einzelne ausgeschlossen oder benachteiligt werden.
VolltextIBRRS 2020, 2991
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - 13 Verg 5/20
Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.*)
IBRRS 2020, 2980
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.09.2020 - RMF-SG21-3194-5-34
1. Nach § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2019 ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Die Leistungsbeschreibung muss für alle Bieter in gleicher Weise zu verstehen sein, d. h. Vorgaben dürfen keinen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen zulassen.*)
2. Der Auftraggeber kann frei entscheiden, wie er Bauleistungen verwirklichen lassen will, so dass er grundsätzlich die Leistung nach Art und Umfang in der Leistungsbeschreibung definieren kann. Es ist nicht die Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob der Bedarf sinnvoll definiert wurde oder ob andere Varianten vorteilhafter bzw. wirtschaftlicher wären.*)
IBRRS 2020, 2854
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2020 - RMF-SG21-3194-5-15
1. Muss der Bieter in einer Nachunternehmerliste die Leistungen angeben, die er u. U. an Nachunternehmer übertragen werde, kann er wegen des Zusatzes "u. U." davon ausgehen, dass die zur Angebotsabgabe abgefragten Fremdleistungen nicht endgültig abschließend anzugeben waren.*)
2. Eine Nichtberücksichtigung gem. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 setzt das Vorliegen von Aufklärungsbedarf voraus. Der öffentliche Auftraggeber muss für eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen sein. Eine Nichtberücksichtigung des Angebots ist dann unzulässig, wenn sich das Aufklärungsverlangen der Vergabestelle auf zwar in dem Angebot erwartete, aber nicht explizit geforderte Detailangaben richtet. Insofern hat der Auftraggeber fehlende Anforderungen an das Angebot und infolgedessen ungenügende Angaben des Bieters selbst zu vertreten und darf deshalb das Angebot des Bieters nicht unberücksichtigt lassen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2961
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - 250-4002-2014/2020-E-001-SHL
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens ist anzunehmen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Auftraggebers aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote deutlich darüber liegen.
2. Sind die der Schätzung des Auftragswerts zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell, ist die Kostenschätzung anzupassen und ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen.
3. Ein Nachprüfungsantrag, dem einige Dokumente beigefügt sind und dem die Bitte um Nachprüfung, die pauschale Behauptung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen und die Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung zu entnehmen sind, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrags nicht und ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2020, 2956
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-50
1. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, von der Wertung auszuschließen. Es besteht kein Ermessensspielraum.*)
2. Eine Vergabestelle kann gem. § 48 Abs. 1, 5 VgV zur Beurteilung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Bescheinigungen der zuständigen Stelle fordern. Dies beinhaltet beispielsweise auch Bescheinigungen, also Erklärungen Dritter (z. B. von Berufsgenossenschaften). Dieses Recht wird ihr im Gesetz ausdrücklich eingeräumt, so dass sie hiervon auch Gebrauch machen kann, selbst wenn zuvor eine Eigenerklärung des Bieters bereits vorgelegt wurde.*)
3. Eine losbezogene Aufstellung von Eignungskriterien ist insoweit nötig, als sich die Eignungskriterien auch auf die zu erbringende Leistung beziehen. Wenn ein Auftrag in mehreren Losen vergeben wird, darf beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gem. § 45 Abs. 3 VgV nicht im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Auftrags, sondern muss bezogen auf ein Los beurteilt werden. Nicht hingegen ist es notwendig, dass Unterlagen in identischer Form mehrfach angefordert und eingereicht werden, sofern es bei unterschiedlichen Losen zu keiner unterschiedlichen Beurteilung der Eignung kommen kann, so z. B. bei der Beurteilung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, die keinerlei Bezug zu einer losweisen Vergabe des Auftrags hat und nicht bezüglich unterschiedlicher Lose unterschiedlich beurteilt werden kann, ohne dass sich eine Vergabestelle widersprüchlich verhielte.
4. Bescheinigungen, die bei Vorlage nicht mehr gültig sind, sind als rechtliches Nullum und damit als fehlende Unterlagen anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2701
VK Bremen, Beschluss vom 24.04.2020 - 16-VK 2/20
1. Bei der Vergabe von Postdienstleistungen muss es für Auftraggeber grundsätzlich möglich sein, qualitative Anforderungen zu formulieren und Aussagen und Nachweise zur Leistungserbringung zu verlangen.
2. Für Bieter mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen muss dabei aber hinreichend transparent sein, wie sie ihr Angebot qualitativ gestalten müssen und wie sich die Inanspruchnahme anderer Dienstleister, etwa der Deutschen Post AG, auf die Wertung auswirken wird.
VolltextIBRRS 2020, 0040
OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2019 - 13 U 72/17
1. Der Vergabestelle steht bei der Überprüfung von Referenzen und der Beurteilung von deren Vergleichbarkeit grundsätzlich ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
2. Referenzen zu "vergleichbaren Leistungen" erfordern nicht gleiche oder gar identische Leistungen. Die Leistungen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben.
3. Referenzlisten besagen wenig über die Eignung als solche, sondern versetzen die Vergabestelle erst in die Lage, sich bei früheren Auftraggebern über die Qualitäten eines Bieters zu erkundigen.
4. Eine Erkundigungspflicht der Vergabestelle besteht jedenfalls dann, wenn sie die Eignung des Bieters gerade unter Hinweis auf den vermeintlich nicht vergleichbaren Inhalt der Referenzleistungen ohne weitere Aufklärung verneint.
VolltextIBRRS 2020, 2901
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2020 - RMF-SG21-3194-5-11
1. Die Angabe von "0,00" Euro ist eine Preisangabe. Die Prüfung des Angebots auf Vollständigkeit beschränkt sich auf die Feststellung, ob die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen physisch beigebracht wurden. Eine darüber hinaus gehende inhaltliche Kontrolle, ob die Preisangaben des Bieters inhaltlich richtig sind, findet bei der formalen Prüfung nicht statt.*)
2. Sind für einen Auftraggeber Einzelpreiseintragungen nicht nachvollziehbar, darf er das Angebot nicht ohne weiteres ausschließen. Vielmehr ist dem Bieter Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit auszuräumen. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht und damit die begründeten Zweifel, dass dieser Bieter den Auftrag vertragsgerecht erfüllen wird, nicht ausgeräumt hat.*)
3. Nach § 16a EU Abs. 2 VOB/A 2019 sind Angebote nicht auszuschließen, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei der Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen.*)
4. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB festzustellen. Hinsichtlich des Angebots des Bieters ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.*)
IBRRS 2020, 2121
VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 - VK B 2-16/20
1. Ein Interessenkonflikt i.S.d. § 6 Abs. 2 VgV kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nur Bieter den Zuschlag erhalten, die ein bestimmtes Produkt anbieten.
2. Auch nach Ablauf der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB geregelten Fristen ist die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes noch möglich.
IBRRS 2020, 2851
VK Bund, Beschluss vom 19.08.2020 - VK 2-59/20
1. Die Ausschlusstatbestände nach § 124 GWB gelten für die Vergabe von Aufträgen durch einen Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten entsprechend.
2. Sektorenauftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich mangelhaft erfüllt hat und dies z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt hat. In Betracht kommen hierfür die nicht vertragsgemäße Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungen.
3. Durch die Abrechnung tatsächlich nicht ausgeführter Leistungen und dem ungenehmigten Einsatz eines Nachunternehmers werden vertragliche Pflichten mangelhaft erfüllt.
IBRRS 2020, 3820
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2020 - Verg 10/20
1. Verkehrssicherungsleistungen als ein Fachlos i.S.v. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB einzuordnen.
2. Eine Gesamtvergabe kommt im Fall der Möglichkeit einer Fachlosbildung nur ausnahmsweise in Betracht.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.
4. Der Auftraggeber hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
VolltextIBRRS 2020, 2846
VK Bund, Beschluss vom 07.09.2020 - VK 1-68/20
1. Nebenangebote können in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zugelassen oder vorgeschrieben werden. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen.
2. Nebenangebote können nicht nachträglich zugelassen werden.
3. Sind die Vergabeunterlagen in Bezug auf die (Nicht-)Zulassung von Nebenangeboten widersprüchlich und aus Bietersicht nicht eindeutig so zu verstehen, dass nur Hauptangebote eingereicht werden durften, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Vergabeabsicht zurückzuversetzen.
VolltextIBRRS 2020, 2819
VK Rheinland, Beschluss vom 19.02.2020 - VK 5/20
Streckenbegleitende Lärmschutzwände auf einem Brückenbauwerk bilden ein abgrenzbares Gewerk und unterliegen damit der Fachlosvergabe (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2010, 162).
IBRRS 2020, 2798
VK Rheinland, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 2/20
1. Ein Nachprüfungsverfahren dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solchem.*)
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt die Rechte eines Bieters auf eine schadensverursachende Weise nicht, wenn er auf andere Weise, z.B. durch eine nationale Ausschreibung, über die Vergabeabsicht informiert und dadurch in die Lage versetzt wird, ein Angebot abzugeben.*)
VolltextIBRRS 2020, 2776
VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.
2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.
3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
VolltextIBRRS 2020, 2755
BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - XIII ZB 135/19
Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.*)
IBRRS 2020, 2740
BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18
1. Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden sind als mögliche Auswirkungen einer Kartellabsprache geeignet, bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden zu begründen.*)
2. Für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens gelten die in der Rechtsprechung des BGH zur Feststellung eines kartellbedingten Schadens anerkannten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, VPRRS 2020, 0098; = WuW 2020, 202 Rz. 34 ff. - Schienenkartell II); für einen Anscheinsbeweis ist im Grundsatz kein Raum.*)
3. Der Einwand der Vorteilsausgleichung kommt in Betracht, wenn dem Kartellgeschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese dem Grunde und der Höhe nach in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.*)
4. Werden die unterschiedlichen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Schadenskette durch Abtretung in einer Hand gebündelt, scheidet der Einwand der Vorteilsausgleichung grundsätzlich aus.*)
5. Eine sekundäre Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zum einen bei einer Abwälzung des Schadens allenfalls marginale, kaum verlässlich und nur mit großem Aufwand feststellbare Auswirkungen einer Schadensabwälzung auf die Angebotspreise des nachgelagerten Markts zu erwarten sind und zum anderen wegen mangelnder Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche der Abnehmer auf der nachgelagerten Marktstufe eine unbillige Entlastung des Schädigers droht.*)
VolltextIBRRS 2020, 2717
VK Hessen, Beschluss vom 21.01.2020 - 69d-VK-17/2019
1. Es besteht bei einem Wettbewerb mit nachfolgendem Verhandlungsverfahren für den Auslober die Verpflichtung, aus dem Kreis der Preisträger regelmäßig den Gewinner des Wettbewerbs zu beauftragen.
2. Das bedeutet aber nicht, dass der Gewinner zwingend zu beauftragen ist. Aus der Regelbeauftragung folgt allein, dass das Wettbewerbsergebnis sich im Verhandlungsverfahren niederschlagen muss.
3. Der gebotenen Privilegierung des ersten gegenüber weiteren Preisträgern wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Wettbewerbsergebnis mit 60% gewichtet und mit der Bestpunktzahl von fünf Punkten zu multiplizieren ist, so dass dem ersten Preisträger zwei Drittel der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl allein wegen seines Wettbewerbsergebnisses zugute kommt.
IBRRS 2020, 2702
BGH, Urteil vom 25.08.2020 - KRB 25/20
1. Im Fall einer Submissionsabsprache beginnt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Dieser Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung ist maßgebend nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, sondern für sämtliche Personen, welche die Absprache getroffen haben, auch soweit sie absprachegemäß von einem eigenen Angebot abgesehen haben.*)
2. Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für deren Beurteilung im Stadium vor einer Hauptverhandlung oder einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG grundsätzlich die Tatschilderung im Bußgeldbescheid maßgebend. In diesem Stadium ist es dem Gericht verwehrt, einen Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf abweichende Feststellungen aufgrund einer eigenen Bewertung der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse zu stützen, auch wenn es den Betroffenen nach Aktenlage für des dort geschilderten Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig erachtet.*)
VolltextIBRRS 2020, 2696
BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 70/17
Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 2691
VK Bund, Beschluss vom 04.08.2020 - VK 1-46/20
1. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber auf die von ihm gesetzten Unterauftragnehmer einwirkt, um diese dazu zu bewegen, auch in ihren potentiellen Verträgen mit dem Bieter als Hauptauftragnehmer die Geltung der Vertragsbedingungen des Auftraggebers zu akzeptieren.
2. Eine Unzumutbarkeit der Kalkulation ergibt sich nicht daraus, dass einzelne der gesetzten Nachunternehmer dem Bieter kein Angebot für die Erbringung der gewünschten Leistung abgegeben haben.
3. Der Auftraggeber darf durchaus riskante Leistungen ausschreiben, die er lediglich ergebnisorientiert definiert und in der Menge bestenfalls hochgerechnet (geschätzt), aber nicht in allen Einzelheiten zuvor ermittelt hat.
4. Der Auftraggeber kann zur eigenen Absicherung verlangen, dass für den Auftrag ein bestimmter Versicherungsschutz abgeschlossen wird.
VolltextIBRRS 2020, 2688
VK Berlin, Beschluss vom 22.01.2020 - VK B 1-38/19
1. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes in der Rechtsform einer GmbH nach deutschem Recht ist ein Energieversorgungsunternehmen und damit Sektorenauftraggeber, wenn sich mehr als die Hälfte des Unternehmenskapitals im Besitz öffentlicher Auftraggeber befindet. Das gilt auch dann, wenn es sich teilweise um ausländische (hier: belgische) Kommunen handelt.
2. Wird in der Bekanntmachung eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit nicht wirksam gefordert, stellt sie keine Mindestanforderung an die Eignung dar.
3. Eignungsanforderungen können in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden. Konkretisierungen dürfen die in der Bekanntmachung aufgestellten Kriterien und Nachweise jedoch weder verschärfen noch aufweichen.
VolltextIBRRS 2020, 2664
EuGH, Urteil vom 10.09.2020 - Rs. C-367/19
Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Angebots eines Bieters allein aus dem Grund darstellt, dass der in dem Angebot vorgeschlagene Preis null Euro beträgt.*)
IBRRS 2020, 3845
KG, Beschluss vom 24.08.2020 - Verg 7/19
Wird ein Beteiligter durch seine Rechtsanwälte anwaltlich und zwei Mitarbeiter persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, auch wenn andere, im Lager des Beteiligten stehende Personen nicht an dem Termin teilgenommen haben bzw. nicht daran teilnehmen konnten, sofern nicht konkret aufgezeigt wird, dass sein Vorbringen insoweit nicht nachzuvollziehen ist.
VolltextIBRRS 2020, 2611
VK Rheinland, Beschluss vom 23.03.2020 - VK 8/20
Für die Prüfung der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage aktueller Nachweise fordern.*)
VolltextIBRRS 2020, 2610
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2020 - VgK-12/2020
1. Eine unentgeltliche Beistellung und Bereitstellung von vorhandener und ordnungsgemäß beschaffter Ausrüstung durch den öffentlichen Auftraggeber zur Erbringung der nachgefragten Leistung ist vergaberechtlich auch im Hinblick auf das Gebot produktneutraler Vergabeverfahren unproblematisch.
2. Die vom Antragsgegner eingeräumte und sogar bevorzugte Nutzung der vorhandenen Ausrüstung ist nicht wettbewerbsneutral und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Ausrüstungsgegenstand ausschließlich auf das (hier: Porto-)System eines potentiellen Bieters im Vergabeverfahren ausgerichtet ist.
3. Ein "Konzept zur Qualitätssicherung", das bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt wird, ist intransparent, wenn die Bieter aus den Formulierungen der Unterkriterien auch unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses nicht hinreichend erkennen können, worauf es dem Auftraggeber ankommt und was sie bei der Ausarbeitung ihres Konzepts berücksichtigen können/müssen, um dafür eine möglichst positive Bewertung zu erhalten.
VolltextIBRRS 2020, 2585
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2020 - VK 2-37/20
1. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. Als Zuschlagskriterium kann neben dem Preis auch der technische Wert genutzt werden, der wiederum durch ein oder mehrere Unterkriterien konkretisiert werden kann.
3. Der Auftraggeber ist bei der Wertung der bekannt gegebenen Aspekte nicht gehalten, jeden Aspekt einzeln zu bewerten und daraus den Mittelwert zu bilden. Er kann der Wertung auch die niedrigste Punktzahl als Mittelwert zu Grunde legen.
VolltextIBRRS 2020, 2603
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2020 - VK 2-57/20
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die für vorrangige Vergabeverfahrensarten vorgeschriebenen Mindestfristen einzuhalten. Die Corona-Krise ist ein solches Ereignis.
2. Die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Dringlichkeit der Schutzmaskenbeschaffung beschränkte sich nicht nur auf den Abschluss der reinen Kaufverträge, sondern auch auf die Aufgabe der konkreten Abwicklung dieser Verträge.
3. Im Verhandlungsverfahren müssen keine Verhandlungen stattfinden. Eine Bezuschlagung ist auch auf Basis der Erstangebote zulässig.