Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10831 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0586OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 40/01
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, obwohl der ASt kein Angebot abgegeben hat, wenn gerade der gerügte Verstoß einer Angebotskalkulation entgegenstand.*)
VolltextIBRRS 2002, 0552
OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2002 - 17 Verg 3/02
Zur Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten.
VolltextIBRRS 2002, 0550
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2002 - 13 Verg 2/02
1.) Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren hat der ASt dem AG regelmäßig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.*)
2.) Beruht die Rücknahme darauf, dass der Zuschlag bereits vor Beantragung des Nachprüfungsverfahrens an einen Mitbewerber erteilt worden war, so kann der AG seine Auslagen ausnahmsweise selbst zu tragen haben, wenn er den ASt auf Nachfrage nicht über die Zuschlagsentscheidung an einen Mitbewerber informiert hatte.*)
VolltextIBRRS 2002, 0549
OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2002 - 13 Verg 1/02
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung; zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Wettbewerbsprinzip im Verhandlungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2002, 0517
OLG Jena, Beschluss vom 12.12.2001 - 6 Verg 5/01
1.) Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betreffenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Daher wird die Akteneinsicht von vornherein durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt.*)
2.) Ist Gegenstand des Vergabeverfahren allein die Frage, ob die Vergabestelle im offenen Verfahren hätte ausschreiben bzw. die Antragstellerin an einem nicht offenen Verfahren hätte beteiligen müssen, ist die Akteneinsicht zu versagen, soweit es das Angebot des von der Vergabestelle beauftragten Unternehmens betrifft, denn auf einen Vergleich eventuell konkurrierender Angebote kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind Einzelheiten des Auftrags.*)
3.) Soweit Aktenteile für entscheidungserhebliche Fragen von Bedeutung sein können, ist die Akteneinsicht nur zu versagen, wenn insoweit eine Geheimhaltungsbedürftigkeit dargelegt ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0515
OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2002 - WVerg 0001/02
Zur anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
VolltextIBRRS 2002, 0494
VK Sachsen, Beschluss vom 04.03.2002 - 1/SVK/019-02
1. Bieter haben in einem Vergabeverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschlagserteilung. Sie haben aber einen gemäß § 97 Abs. 7 GWB grundsätzlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass Vergabeverfahren nur bei Vorliegen rechtlich vorgegebener Tatbestandsvoraussetzungen (§ 26 VOB/A) innerhalb des noch bestehenden Ermessensspielraumes des Auftraggebers aufgehoben werden.*)
2. Zur faktischen Sicherung dieses Anspruches kann die Vergabekammer auf besonderen Antrag des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 GWB hin das vorläufige Verbot der Aufhebung der Ausschreibung bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache verfügen.*)
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 115 Abs. 3 GWB, durch weitere vorläufige Maßnahmen in das Vergabeverfahren auf besonderen Antrag hin einzugreifen, hat die Vergabekammer den Entscheidungsmaßstab des § 115 Abs. 2 S. 1 GWB (Abwägung aller betroffenen Interessen) zugrunde zu legen. Dabei können jedoch auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zusätzlicher Abwägungsgesichtspunkt eine Rolle spielen.*)
4. Wegen des absoluten Eilcharakters eines vorläufigen Verbots der Aufhebung der Ausschreibung und der Wirkungslosigkeit der Zustellung eines Nachprüfungsantrages gegen eine faktische Aufhebung (Gefahr im Verzug) ist in diesem Falle eine vorherige Anhörung des Auftraggebers entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2002, 0493
VK Sachsen, Beschluss vom 12.04.2002 - 1/SVK/024-02
1. Die Wertung eines Nebenangebotes setzt voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die vorgeschlagene Ausführung machen kann. Dazu ist gemäß § 133, § 157 BGB auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers abzustellen.*)
2. Eine Preisdifferenz von 12 % des 2. Angebotes des Mindestbietenden zum Nächstbietenden verpflichtet den Auftraggeber, im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu ermitteln, ob der angebotene Angebotspreis angemessen erscheint (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
3. Der im Rahmen eines Aufklärungsgespräches dargelegte, geplante Wiedereinbau von Bodenmassen ist dann keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn er das Angebot lediglich erläutert und inhaltlich von den Verdingungsunterlagen gedeckt ist.*)
4. Die vorweggenommene summenmäßige Nachtragsbegrenzung ist keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A, da sie inhaltlich keine Frage der Zuschlagserteilung, sondern der Abwicklung ist.*)
5. Die nachträgliche Vereinbarung, die Position Baustelleneinrichtung nicht wie laut LV-Text vorgegeben nach Leistungserbringung, sondern entsprechend dem Bautenstand abzurechnen, ist eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3, § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A. Sie führt nicht zum zwingenden Ausschluss des Angebotes sondern zu dessen Wertung in der "Urfassung".*)
VolltextIBRRS 2002, 0492
VK Sachsen, Beschluss vom 03.04.2002 - 1/SVK/020-02
1. Der Vorwurf der versäumten Nachunternehmerbenennung durch einen Konkurrenten kann auch noch nachträglich in das laufende Verfahren eingeführt werden, sofern der Antragsteller erst im Zuge der Akteneinsicht bei der Vergabekammer hiervon Kenntnis erlangt hat.*)
2. Ein Lieferant, der sein Produkt einbaut, ist kein Nachunternehmer und daher nicht zwingend nach § 10 Abs. 3 VOB/A mit seiner Leistung zu benennen.*)
3. Sofern sich Art und Umfang des durch den Lieferanten ausgeführten Leistung aus dem Leistungsverzeichnis ergibt, ist die Angabe im Nachunternehmerverzeichnis ein Formalismus, der nicht mit dem Sinn und Zweck der Nachunternehmerbenennung zu rechtfertigen ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0491
VK Sachsen, Beschluss vom 14.03.2002 - 1/SVK/119-01w
Bei Beschlüssen der Vergabekammer, die einerseits begünstigenden, andererseits belastenden Charakter haben, erfolgt ein Widerruf nach der strengen Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG für begünstigende Verwaltungsakte.*)
VolltextIBRRS 2002, 0490
VK Sachsen, Beschluss vom 25.02.2002 - 1/SVK/012-02g
Mehrkosten (Mehraufwand) für Miete und Einnahmeausfälle wegen verzögerter Wiederinbetriebnahme von Heimplätzen), die beim Auftraggeber durch ein Nachprüfungsverfahren entstehen, können nur dann ein Argument für die Gestattung des Zuschlags sein, wenn sie in erheblicher Höhe anfallen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0489
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2002 - 1/SVK/23-02
1. An die Darlegung eines drohenden Schadens dürfen in Verfahren nach der VOF gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 GWB keine (zu) hohen Anforderungen gestellt werden, da der Bewerber mangels Submissionstermin keinerlei greifbare Anhaltspunkte hat, wie er im Wettbewerbsfeld positioniert ist und wie seine theoretische Zuschlagschance aussieht.*)
2. Die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung zwingend mitzuteilenden Teilnahmebedingungen enthalten eine Bindungswirkung für und gegen den Auftraggeber. Dieser darf seine bekannt gemachten Mindestbedingungen nachträglich weder erleichtern noch verschärfen.*)
3. Sachverständige nach § 6 Abs. 2 VOF dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben.*)
4. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines (Planungs-)Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 8 VOF hat wie jede Publikationsregelung drittschützende Wirkung.*)
IBRRS 2002, 0488
VK Sachsen, Beschluss vom 08.04.2002 - 1/SVK/022-02
1. Das Begehren des Antragstellers ist trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 113 Abs. 2 GWB zu prüfen, da dieses nicht gesetzlich sanktioniert ist und die Vergabekammer von Amts wegen ermittelt.*)
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachvollziehbar zu prüfen, ob die angebotenen Abweichungen von den technischen Spezifikationen technisch gleichwertig i.S.d. § 21 Nr. 2 VOB/A sind. Andernfalls liegt ein Wertungsausfall und damit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.*)
3. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind alle, in der Vergabebekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Wertungskriterien zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0487
VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2002 - 1/SVK/011-02
Die grundsätzliche Gebührenbefreiung für die Kommune nach dem Verwaltungskostengesetz gilt nicht, wenn diese sich in einem Vergleich zur (hälftigen) Kostentragung verpflichtet hat.*)
VolltextIBRRS 2002, 0486
VK Sachsen, Beschluss vom 05.03.2002 - 1/SVK/009-02
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumnis der für die Rüge erforderlichen Frist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ist nur dann möglich, wenn auch die übrigen Anforderungen des § 32 VwVfG erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG gestellt wurde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0455
VK Sachsen, Beschluss vom 28.11.2001 - 1/SVK/124-01g
1. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags in der Hauptsache dürfen dann in die Entscheidung über den Gestattungsantrag einfließen, wenn eine Beurteilung dieser Tatsachen im Eilverfahren über die Gestattung des Zuschlags bereits erkennbar ist.*)
2. Gehen einer Stadt durch verspätetes Aufstellen EURO-fähiger Parkscheinautomaten Einnahmen verloren, so ist der Zuschlag allenfalls zu gestatten, wenn hierdurch die erwarteten Nachteile aufgefangen werden können. Ist auch bei Gestattung des Zuschlags ein fristgemäßes Aufstellen der Geräte nicht möglich, liegt ein Grund für die Ablehnung des Gestattungsantrags vor.*)
VolltextIBRRS 2002, 0454
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2001 - 1/SVK/124-01
1. Ist in einer Position des Leistungsverzeichnisses zwingend eine besondere Eigenschaft eines Produkts gefordert, können Nebenangebote, welche diese nicht ausweisen, nicht als gleichwertig zu der ausgeschriebenen Eigenschaft der Leistung bewertet werden (hier: Wechselgeldfunktion eines Parkscheinautomaten).*)
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Eigenschaft erst seit jüngstem und - wegen der Entwicklungskosten noch hochpreisig - auf dem Markt angeboten wird und der Auftraggeber die höheren Kosten in die Schätzung der Auftragssumme und seinen Haushaltsansatz aufgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2002, 0453
VK Sachsen, Beschluss vom 08.01.2002 - 1/SVK/132-01
1. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet den Auftraggeber, nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen seiner Meinung nach das angebotene Fabrikat die vorgegebenen technischen Parameter erfüllt. Hierzu kann er sich nicht ausschließlich auf eine Zusicherung des Bieters verlangen.*)
2. Eine Zuschlagserteilung kann die Vergabekammer nur tenorieren, sofern das Ermessen des Auftraggebers zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB auf Null reduziert ist.*)
3. Ein Verstoß gegen § 13 VgV wegen nicht ausreichender Begründung ist nicht geeignet, die Bieterreihenfolge zu ändern, da heilbar.*)
VolltextIBRRS 2002, 0452
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2001 - 1/SVK/123-01
1. Ein Nebenangebot ist objektiv gleichwertig, wenn es mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, dem Willen des Auftraggebers in allen technischen und wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden. Letztere Anforderung ist bei einem erhöhten Reinigungsaufwand nicht erfüllt.*)
2. Der Auftraggeber ist bei der Gewichtung der einzelnen Wertungskriterien frei, muss jedoch den Preis zu mindestens 30 % berücksichtigen.*)
3. Hat der Auftraggeber neben dem Preis noch weitere Wertungskriterien aufgestellt, bei seiner Wertung aber fälschlicherweise ausschließlich auf den Preis abgestellt, kann die Antragstellerin nach § 25 b Nr. 1 VOB/A mangels Rechtsverletzung keine Besserbewertung verlangen, wenn sie ohnehin bei korrekter Wertung preisbeste Bieterin ist.*)
4. Mit eigener Antragstellung hat die Beigeladene ein Kostenrisiko auf sich genommen und trägt die Kosten des Verfahrens zusammen mit dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.*)
VolltextIBRRS 2002, 0443
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - Verg 1/01
Zur Frage der Erstattungspflicht anwaltlicher Kosten.
VolltextIBRRS 2002, 0437
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - 13 Verg 11/01
Eine Parallelausschreibung ist unzulässig, wenn berechtigte Interessen der Bieter im Hinblick auf einen unzumutbaren Arbeitsaufwand für die Angebotskalkulation nicht gewahrt werden.
VolltextIBRRS 2002, 0434
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2002 - 2 U 240/01
Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte besteht grundsätzlich kein Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten. Bei Vergabeverstößen sind die Bieter auf nachträgliche Schadensersatzansprüche verwiesen.
VolltextIBRRS 2002, 0430
VK Sachsen, Beschluss vom 13.02.2002 - 1/SVK/003-02
1. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
2. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)
VolltextIBRRS 2002, 0421
OLG Jena, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 Verg 1/01
Festsetzung des Streitwertes und Berechnung der Anwaltsgebühren.
VolltextIBRRS 2002, 0420
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Verg 9/01
Wird der ordnungsgemäße Nachprüfungsantrag eines Bieters von der Vergabekammer verworfen, zugleich jedoch im Rahmen dieses Vergabenachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeordnet, so kann auch die Vergabestelle Mitunterlegene des Verfahrens iSv. § 128 Abs. 3 GWB (neben dem unterlegenen Bieter) sein.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren auf das Vorliegen eines etwaigen Aufhebungsgrundes i.S.v. § 26 VOB/A so rechtzeitig hingewiesen hatte, dass die Vergabestelle ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, hierauf zu reagieren und ggfs. ihren Antrag entsprechend umzustellen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0413
VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2001 - 1/SVK/102-01
1. Für die Überprüfung der Bewertung der Eignung durch den Auftraggeber versetzt sich die Vergabekammer in dasjenige Verfahrensstadium zurück, in dem darüber entschieden wurde. Argumente, die der Auftraggeber erst nachträglich im Zuge der Vergabenachprüfung aufführt, bleiben unberücksichtigt.*)
2. Negativerfahrungen bei einem vorausgegangenem Bauvorhaben rechtfertigen nicht den Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit, sofern sie sanktionslos blieben und nicht zweifelsfrei dem Bieter zuzurechnen sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 0412
VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2001 - 1/SVK/98-01
1. Der Entscheidungsspielraum einer Vergabekammer umfasst, ob ein Auftraggeber den ihm grundsätzlich zustehenden Ermessensspielraum im Vergabeverfahren sachgerecht, d.h. nicht unter Verwendung sachfremder Kriterien ausgeübt hat. Für darüber hinausgehende Feststellungen besteht kein Raum. Insbesondere kann die Vergabekammer nicht die Ermessensentscheidung des Auftraggebers ersetzen bzw. wiederholen.*)
2. Zumal im sensiblen Bereich der Computer- und Messtechnik ist der gegnerischen Partei aus Geheimschutzgründen die Einsicht in Angebote der Konkurrenz zu versagen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0411
VK Sachsen, Beschluss vom 19.11.2001 - 1/SVK/119-01
1. Bei einer Vergabe nach der VOF stellt es einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar, von den Bietern örtliche Präsenz sowie Erfahrungen mit der landeseigenen Katasterverordnung zu fordern. Dies umso mehr, als auf einer Punktetabelle hiermit wesentlicher Vorsprung erreicht werden kann.*)
2. Die Vergabe eines Teils der Leistung an einen Subunternehmer stellt u.U. eine Benachteiligung des Auftraggebers dar und ist mit entsprechendem Punkteabzug zu bewerten.*)
3. Hat der Auftraggeber erkannt, dass alle Bieter ihr Angebot aufgrund einer fehlerhaften Flächenangabe erstellt haben, so ist allen Bietern Gelegenheit zu geben, diesen Fehler zu berichtigen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0410
VK Sachsen, Beschluss vom 06.11.2001 - 1/SVK/115-01g
Dem Antrag auf Gestattung des Zuschlags für einen Teil der ausgeschriebenen Leistung kann nicht stattgegeben werden, wenn es sich um eine Ausschreibung handelt, die nicht entsprechend in Lose aufgeteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0409
VK Sachsen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1/SVK/98-01g
Entscheidung über Zuschlagsgestattung positiv.*
VolltextIBRRS 2002, 0406
VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2002 - 1/SVK/131-01
1. Bei einer parallelen Ausschreibung von losweiser- und Gesamtvergabe haben die Einzellosbieter einen Anspruch darauf, dass neben der Submission ihres Einzelloses auch mitgeteilt wird, dass es ein Angebot zur Gesamtvergabe gibt.*)
2. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
3. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)
VolltextIBRRS 2002, 0405
VK Sachsen, Beschluss vom 13.02.2002 - 1/SVK/2-02
1.) Versieht der Bieter in einem Anschreiben zu seinem Angebot das Leistungsverzeichnis mit Anmerkungen und Kommentaren allgemeiner und technischer Art, so muss der Auftraggeber diese so werten, wie sie von einem verständigen Empfänger in der Lage des Auftraggebers aufzufassen war.*)
2.) Bei einer parallelen Ausschreibung von losweiser- und Gesamtvergabe haben die Einzellosbieter einen Anspruch darauf, dass neben der Submission ihres Einzelloses auch mitgeteilt wird, dass es ein Angebot zur Gesamtvergabe gibt.*)
3.) Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
4.) Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)
IBRRS 2002, 0402
VK Sachsen, Beschluss vom 12.04.2002 - 1/SVK/024-02g
1. Die Wertung eines Nebenangebotes setzt voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die vorgeschlagene Ausführung machen kann. Dazu ist gemäß § 133, § 157 BGB auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers abzustellen.*)
2. Eine Preisdifferenz von 12 % des 2. Angebotes des Mindestbietenden zum Nächstbietenden verpflichtet den Auftraggeber, im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu ermitteln, ob der angebotene Angebotspreis angemessen erscheint (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
3. Der im Rahmen eines Aufklärungsgespräches dargelegte, geplante Wiedereinbau von Bodenmassen ist dann keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn er das Angebot lediglich erläutert und inhaltlich von den Verdingungsunterlagen gedeckt ist.*)
4. Die vorweggenommene summenmäßige Nachtragsbegrenzung ist keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A, da sie inhaltlich keine Frage der Zuschlagserteilung, sondern der Abwicklung ist.*)
5. Die nachträgliche Vereinbarung, die Position Baustelleneinrichtung nicht wie laut LV-Text vorgegeben nach Leistungserbringung, sondern entsprechend dem Bautenstand abzurechnen, ist eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3, § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A. Sie führt nicht zum zwingenden Ausschluss des Angebotes sondern zu dessen Wertung in der "Urfassung".*)
VolltextIBRRS 2002, 0401
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2002 - 1/SVK/23-02G
1. An die Darlegung eines drohenden Schadens dürfen in Verfahren nach der VOF gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 GWB keine (zu) hohen Anforderungen gestellt werden, da der Bewerber mangels Submissionstermin keinerlei greifbare Anhaltspunkte hat, wie er im Wettbewerbsfeld positioniert ist und wie seine theoretische Zuschlagschance aussieht.*)
2. Die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung zwingend mitzuteilenden Teilnahmebedingungen enthalten eine Bindungswirkung für und gegen den Auftraggeber. Dieser darf seine bekannt gemachten Mindestbedingungen nachträglich weder erleichtern noch verschärfen.*)
3. Sachverständige nach § 6 Abs. 2 VOF dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben.*)
4. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines (Planungs-)Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 8 VOF hat wie jede Publikationsregelung drittschützende Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2002, 0399
BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Verg 13/01
Festsetzung des Gegenstandwertes.
VolltextIBRRS 2002, 0388
VK Bund, Beschluss vom 19.03.2002 - VK 2-06/02
Zur Frage eines ungewöhnlichen Wagnisses nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A
VolltextIBRRS 2002, 0386
VK Bund, Beschluss vom 01.03.2002 - VK 1-3/02
Ein Bieter ist nicht schon deshalb ungeeignet i.S.d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, weil er die Herstellung nicht im eigenen Betrieb, sondern mittels eines Dritten vorsieht.
VolltextIBRRS 2002, 0385
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2002 - Verg 43/01
In den Vorschriften über das Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 ff) ist eine Aussetzung des Verfahrens wegen einer entscheidungserheblichen Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist bzw. von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, nicht vorgesehen.
VolltextIBRRS 2002, 0384
OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2002 - 13 Verg 4/02
Zur Vorabentscheidung zu § 121 GWB bei offensichtlichem Fehler im Kurztext eines Gebotes.*)
VolltextIBRRS 2002, 0374
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - X ZR 185/99
Reduziert der öffentliche Auftraggeber im Einverständnis mit einem Bieter einen Einzelpreis in dessen Angebot mit der Folge, daß der Bieter in der Gesamtwertung der Angebote eine günstigere Position einnimmt, so handelt es sich hierbei nicht um eine unschädliche "Klarstellung" des Angebots, sondern um eine nachträgliche, nach § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässige Preisänderung, die bei der Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt werden darf.*)
VolltextIBRRS 2002, 0373
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 376/00
Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2002, 0366
EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - Rs. C-285/99
Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist wie folgt auszulegen:
a) Er steht einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt ist, Angebote, die einen die Ungewöhnlichkeitsschwelle überschreitenden Preisnachlass aufweisen, ausschließlich unter Berücksichtigung der zu den vorgeschlagenen Preisen gegebenen Erläuterungen als ungewöhnlich niedrig abzulehnen, die mindestens 75 % des in der Ausschreibung als Richtwert genannten Auftragspreises betreffen müssen und von den Bietern ihrem Angebot beigefügt werden mussten, ohne dass diesen die Möglichkeit gegeben wird, nach Öffnung der Umschläge ihren Standpunkt zu denjenigen Bestandteilen der angebotenen Preise darzulegen, die Argwohn hervorgerufen haben.
b) Er steht ferner einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, bei der Überprüfung der ungewöhnlich niedrigen Angebote nur die Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen oder besonders günstiger Bedingungen, über die der Bieter verfügt, mit Ausnahme der Erläuterungen zu Elementen zu berücksichtigen, für die ein Mindestwert in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt ist oder amtlichen Angaben entnommen werden kann.
c) Er steht dagegen, sofern im Übrigen alle seine Anforderungen beachtet und die mit der Richtlinie 93/37 verfolgten Ziele nicht berührt werden, einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, wonach im Zusammenhang mit der Bestimmung der ungewöhnlich niedrigen Angebote und der Überprüfung dieser Angebote zum einen alle Bieter, um nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, ihrem Angebot Erläuterungenzu den vorgeschlagenen Preisen beifügen müssen, die mindestens 75 % des als Richtwert festgelegten Auftragspreises betreffen, und zum anderen zur Berechnung der Ungewöhnlichkeitsschwelle eine Methode angewandt wird, die sich auf das Mittel aller für die fragliche Vergabe erhaltenen Angebote stützt, so dass die Bieter diesen Schwellenwert bei der Einreichung ihrer Unterlagen nicht kennen können; das Ergebnis, zu dem die Anwendung dieser Berechnungsmethode führt, muss jedoch vom öffentlichen Auftraggeber noch einmal überprüft werden können.*)
VolltextIBRRS 2002, 0364
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2002 - 21 U 82/01
Zu den Fragen, wann die Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens rechtswidrig ist und ob das positive oder nur das negative Interesse eines Bieters bei Rechtswidrigkeit der Aufhebung ersetzt werden muss.
VolltextIBRRS 2002, 0333
OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2002 - 1 U (Kart) 2/01
1. Ein ungewöhnliches Wagnis i. S. v. § 9 Nr. 2 VOB/A liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, das einem Auftrag immanente, nicht zu vermeidende Wagnis in wirtschaftlicher Hinsicht abzusichern.*)
2. Die Munitionsberäumung eines ehemaligen militärischen Truppenübungsplatzes ist typischer Weise dadurch gekennzeichnet, dass der Aufwand zur Abarbeitung des Auftrages vorab nicht hinreichend sicher zu ermitteln ist. Die Erstellung einer Leistungsbeschreibung für den Auftrag auf der Grundlage der "Hochrechnung" der Ergebnisse der Beräumung eines repräsentativen Testfeldes ist nicht als fehlerhaft i. S. v. § 9 VOB/A anzusehen.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nicht die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern die Zahl bzw. das Gewicht der Fundstücke zur Grundlage der Berechnung der Vergütung erhebt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0329
OLG Jena, Urteil vom 27.02.2002 - 6 U 360/01
1.) Der zu Unrecht übergangene Bieter kann als Schadensersatz nicht sowohl das negative als auch das positive Interesse fordern.*)
2.) Hat der Auftraggeber das Angebot der Klägerin in die letzte Wertungsstufe, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 und 3 VOB/A mit einbezogen, ist er im Grundsatz gehindert, bei der Zuschlagserteilung Umstände aus vorangegangenen Wertungsstufen, etwa fehlende oder besondere Eignung des Bieters erneut zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 2002, 305).*)
3.) Ein Angebot ist nicht unvollständig im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn es in einer Reihe von 26 Positionen einen Einheitspreis von 0,01 DM angibt.*)
4.) Für den Auftraggeber kann sich bei Mengenänderungen ein Preisrisiko daraus ergeben, dass einzelne Einheitspreise bewusst zu niedrig in ein Angebot eingesetzt werden. Hier kann der Zuschlag auf ein preislich etwas höheres, aber mit weniger Risiken behaftetes Angebot durchaus VOB/A-gerecht sein, da in diesem Fall das niedrigere Angebot unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts in Wahrheit nicht das wirtschaftlichste ist.*)
IBRRS 2002, 0328
VK Sachsen, Beschluss vom 19.12.2001 - 1/SVK/128-01
Zur Kostenentscheidung
VolltextIBRRS 2002, 0321
EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - Rs. C-286/99
Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist wie folgt auszulegen:
a) Er steht einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt ist, Angebote, die einen die Ungewöhnlichkeitsschwelle überschreitenden Preisnachlass aufweisen, ausschließlich unter Berücksichtigung der zu den vorgeschlagenen Preisen gegebenen Erläuterungen als ungewöhnlich niedrig abzulehnen, die mindestens 75 % des in der Ausschreibung als Richtwert genannten Auftragspreises betreffen müssen und von den Bietern ihrem Angebot beigefügt werden mussten, ohne dass diesen die Möglichkeit gegeben wird, nach Öffnung der Umschläge ihren Standpunkt zu denjenigen Bestandteilen der angebotenen Preise darzulegen, die Argwohn hervorgerufen haben.
b) Er steht ferner einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, bei der Überprüfung der ungewöhnlich niedrigen Angebote nur die Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen oder besonders günstiger Bedingungen, über die der Bieter verfügt, mit Ausnahme der Erläuterungen zu Elementen zu berücksichtigen, für die ein Mindestwert in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt ist oder amtlichen Angaben entnommen werden kann.
c) Er steht dagegen, sofern im Übrigen alle seine Anforderungen beachtet und die mit der Richtlinie 93/37 verfolgten Ziele nicht berührt werden, einer Regelung und Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, wonach im Zusammenhang mit der Bestimmung der ungewöhnlich niedrigen Angebote und der Überprüfung dieser Angebote zum einen alle Bieter, um nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, ihrem Angebot Erläuterungenzu den vorgeschlagenen Preisen beifügen müssen, die mindestens 75 % des als Richtwert festgelegten Auftragspreises betreffen, und zum anderen zur Berechnung der Ungewöhnlichkeitsschwelle eine Methode angewandt wird, die sich auf das Mittel aller für die fragliche Vergabe erhaltenen Angebote stützt, so dass die Bieter diesen Schwellenwert bei der Einreichung ihrer Unterlagen nicht kennen können; das Ergebnis, zu dem die Anwendung dieser Berechnungsmethode führt, muss jedoch vom öffentlichen Auftraggeber noch einmal überprüft werden können.*)
VolltextIBRRS 2002, 0302
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 455/00
Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schiedsstelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0278
VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2001 - 1/SVK/115-01
Die Erfahrung in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ist kein eigenständiges Bewertungskriterium in einem Verfahren nach VOF, sondern allenfalls ein Aspekt der Eignung des Bewerbers. Dieser Erfahrung darf keinen maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der Bieter haben, erst recht nicht, wenn dies nicht transparent gemacht worden ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0277
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2001 - 1 VK 36/01
1. Nebenangebote mit an Bedingungen geknüpften Preisnachlässen, deren Bestimmtheit oder Erfüllbarkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen nicht gewertet werden.
2. Die Wertung eines bedingten Nebenangebotes ist unzulässig, wenn die Erfüllung der Bedingung auch vom Willen des Bieters abhängt.
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