Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0277VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2001 - 1 VK 36/01
1. Nebenangebote mit an Bedingungen geknüpften Preisnachlässen, deren Bestimmtheit oder Erfüllbarkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen nicht gewertet werden.
2. Die Wertung eines bedingten Nebenangebotes ist unzulässig, wenn die Erfüllung der Bedingung auch vom Willen des Bieters abhängt.
VolltextIBRRS 2002, 0276
OLG Jena, Beschluss vom 05.12.2001 - 6 Verg 3/01
1. Erforderliche Eignungsnachweise müssen in der Vergabebekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführt sein.
2. Der Katalog zulässiger Nachweise der fachlichen Eignung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge oberhalb des EG-Schwellenwertes abschließend.
VolltextIBRRS 2002, 2431
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2004 - VK 2-132/03
1. Änderungen an den Verdingungsunterlagen, gleichgültig in welchem Teil und in welchem Ausmaß, sind daher als unzulässig anzusehen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.
2. Sofern ein Bieter andere Lösungen für eine bestimmte Leistung anbieten möchte, die von den Verdingungsunterlagen abweichen, muss er explizit Nebenangebote beziehungsweise Änderungsvorschläge unterbreiten und diese auf gesonderter Anlage kenntlich machen.
VolltextIBRRS 2002, 0271
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2001 - Verg 33/01
Die fehlende Vorlage einer Referenzliste, die über Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad vergleichbarer Leistungen sowie über die Umsätze der letzten drei Jahre Aufschluss geben kann, rechtfertigt den Ausschluss des Angebots von der Wertung.
VolltextIBRRS 2002, 0270
OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2001 - WVerg 0009/01
Einem Unternehmen, das an einem Vergabeverfahren weder beteiligt war noch hätte beteiligt werden müssen, fehlt die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren, mit dem allein beanstandet werden soll, dass das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 13 VgV (gegenüber einem beteiligten Bieter) nicht rechtswirksam beendet worden sei (§ 13 Satz 4 VgV) und dies eine neuerliche Vergabe erforderlich mache, welche die Vergabestelle bislang unterlassen habe.*)
VolltextIBRRS 2002, 0269
BayObLG, Beschluss vom 22.01.2002 - Verg 18/01
1. Zum Primärrechtsschutz und zur Antragsbefugnis eines Unternehmens, das geltend macht, durch die unterlassene Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags in Bieterrechten verletzt zu sein.*)
2. Zur Rügeobliegenheit bei unterbliebenem Vergabeverfahren.*)
3. Zu den Voraussetzungen eines Eigengeschäfts (sogenannte in-houseVergabe) bei Vergabe eines Entsorgungsauftrags an eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft (GmbH), an der die öffentliche Auftraggeberseite mit 51 % beteiligt ist.*)
IBRRS 2002, 0268
LG Heilbronn, Urteil vom 19.11.2001 - 22 O 294/01
1. Bei Ausschreibungen mit einem Volumen unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte besteht Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten.
2. Es gibt im Vergabeverfahren keinen Beurteilungsspielraum der Vergabestelle, welcher der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
VolltextIBRRS 2002, 0228
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2001 - VK 1-29/01
Die Spekulation auf einen Auftrag bedeutet oftmals den Verlust des Vergaberechtsschutzes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
VolltextIBRRS 2002, 0226
OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.2001 - 17 W 1/01
Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung im VOF-Verfahren.
VolltextIBRRS 2002, 0219
OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 U 126/01
Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber einen Bieter mit der Begründung mangelnder Eignung nicht berücksichtigt, wenn die ausgeschriebenen Leistungen ein Handwerk betreffen, für das der Bieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.
VolltextIBRRS 2002, 0209
VK Bund, Urteil vom 05.09.2001 - VK 1-23/01
Zur Wirksamkeit einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB durch Anwaltsschreiben ist die Vorlage einer Originalvollmacht nicht erforderlich. § 174 BGB ist nicht anwendbar.
IBRRS 2002, 0208
OLG Rostock, Beschluss vom 06.06.2001 - 17 W 6/01
Stellt ein Architektenbüro bei Durchsicht der vom Auftraggeber übersandten Aufgabenbeschreibung fest, dass für die Ausarbeitung der geforderten Angebotsunterlagen nur eine Pauschalvergütung festgesetzt wurde, obwohl bereits im Bewerbungsverfahren nach der HOAI zu vergütende Leistungen verlangt werden, und rügt er diesen möglichen Vergabefehler nicht unverzüglich, ist ein anschließendes Nachprüfungsverfahren unzulässig.
VolltextIBRRS 2002, 0203
EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Rs. C-399/98
Die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge steht nationalen städtebaurechtlichen Vorschriften entgegen, wonach ein Bauherr, der sich auf eine Baugenehmigung und einen genehmigten Erschließungsplan stützen kann, eineErschließungsanlage, deren Wert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, unmittelbar erstellen und die Kosten hierfür ganz oder teilweise von dem wegen der Baugenehmigung geschuldeten Beitrag abziehen kann, ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Verfahren eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0192
OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - 1 U 2046/98
Bei einem VOB-Bauvertrag gelten die Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrages auch für Nachtragsleistungen, also auch der dort zugrundegelegte Mittellohn.
VolltextIBRRS 2002, 0188
EuGH, Urteil vom 16.10.1997 - Rs. C-304/96
Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, daß er es dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, nach dem 31. Dezember 1992 anomal niedrige Angebote abzulehnen, ohne das Prüfungsverfahren nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung einzuhalten.*)
VolltextIBRRS 2002, 0187
EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Rs. C-54/96
Aus Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ergibt sich nicht, daß mangels Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*)
IBRRS 2002, 0186
EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - Rs. C-360/96
1.) Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterscheidet zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die gewerblicher Art sind, andererseits. *)
2.) Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art schließt Aufgaben nicht aus, die von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten. *)
3.) Die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts hängt nicht davon ab, welchen Anteil die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art an der Tätigkeit der betreffenden Stelle ausmacht. Es ist ebenfalls unerheblich, ob von einer separaten juristischen Person, die zu derselben Gruppe oder demselben Konzern gehört, gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. *)
4.) Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 ist das Vorliegen von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art objektiv zu beurteilen und die Rechtsform der Bestimmungen, in denen diese Aufgaben genannt sind, insoweit unerheblich. *)
IBRRS 2002, 0150
EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - Rs. C-94/99
1. Der in der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter ist nicht schon dadurch verletzt, dass ein öffentlicher Auftraggeber zu einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Einrichtungen zulässt, die entweder von ihm selbst oder von anderen öffentlichen Auftraggebern Zuwendungen gleich welcher Art erhalten, die es ihnen ermöglichen, zu Preisen anzubieten, die erheblich unter denen ihrer Mitbewerber liegen, die keine solche Zuwendungen erhalten.*)
2. Die Tatsache allein, dass ein öffentlicher Auftraggeber solche Einrichtungen zu einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zulässt, stellt weder eine versteckte Diskriminierung noch eine mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) unvereinbare Beschränkung dar.*)
VolltextIBRRS 2002, 0149
EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - Rs. C-225/98
1.) Die Französische Republik hat bei verschiedenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge betreffend den Bau und die Unterhaltung von Schulgebäuden durch die Region Nord-Pas-de-Calais und das Departement Nord, die in einem Zeitraum von drei Jahren untersucht wurden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag sowie aus den Artikeln 12 Absatz 5, 26 und 29 Absatz 2 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und aus den Artikeln 8 Absatz 3, 11 Absatz 5, 22 Absatz 2 und 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen. *)
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. *)
3.) Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. *)
VolltextIBRRS 2002, 0147
EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-260/99
Eine Einrichtung,
- deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten,
- die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist,
- und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird,
ist keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*)
VolltextIBRRS 2002, 0146
EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-223/99
Eine Einrichtung,
- deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten,
- die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist,
- und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird,
ist keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*)
VolltextIBRRS 2002, 0145
EuGH, Urteil vom 01.02.2001 - Rs. C-237/99
1.) Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen, weil die staatlichen Planungs- und Bauämter Val-de-Marne und Paris sowie die Sozialwohnungsaktiengesellschaft Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind.*)
2.) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.*)
3.) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.*)
VolltextIBRRS 2002, 0144
EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - C-324/98
1.) Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor erfasst.
- Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird, ist er beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vomAnwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.*)
2.) Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen sind, so haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, damit festgestellt werden kann, ob es beachtet worden ist.*)
3.) Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.*)
4.) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0142
EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-81/98
1.) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Vertragsschluß Schadensersatz zu erlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. *)
2.) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665 ist nicht dahin auszulegen, daß die für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Nachprüfungsinstanzen der Mitgliedstaaten ungeachtet des Fehlens einer Zuschlagsentscheidung, deren Aufhebung im Rahmen einer Nachprüfung beantragt werden könnte, zur Nachprüfung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen befugt sind. *)
VolltextIBRRS 2002, 0140
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2001 - Verg 2/01
Vergabefehler, die sich nicht in der Vergabebekanntmachung, sondern in der Leistungsbeschreibung finden, unterliegen dem Rügeerfordernis des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)
VolltextIBRRS 2002, 0136
VK Niedersachsen (OFD Hannover), Beschluss vom 18.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.
VolltextIBRRS 2002, 0135
VK Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2001 - 1 VK 40/01
Die Beauftragung eines Arrangeurs im Rahmen einer US-Lease-Transaktion ist vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen, weil es sich um eínen Vertrag über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Finanzinstrumneten handelt.
VolltextIBRRS 2002, 0134
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2001 - VK 1-19/01
Ein Verstoß gegen die vergaberechtlich bestehende Ausschreibungspflicht führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages.
VolltextIBRRS 2002, 0133
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - 13 Verg 9/01
Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist als Bieterin in einem Ausschreibungsverfahren nach der VOL/A aufgrund ihrer Rechtsform von vornherein ausgeschlossen.
IBRRS 2002, 0132
OLG Jena, Urteil vom 05.12.2001 - 6 Verg 4/01
1.) Der Beteiligte eines Nachprüfungsverfahrens kann auch nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist noch Beschwerde einlegen, indem er sich einer zulässigen sofortigen Beschwerde anschließt.
2.) Durch einen im Verzeichnis der Nachunternehmer aufgesetzen Stempel "wird im Auftragsfall nachgereicht" gibt ein Bieter ein unvollständiges Angebot ab, dass seinen zwingenden Ausschluss zur Folge hat.
IBRRS 2002, 0129
VK Sachsen, Urteil vom 09.05.2001 - 1/SVK/30-01g
1.) Verzögerungen, die sich durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde beim OLG oder durch eine von der Vergabekammer gesetzte Rechtsfolge ergeben könnten, sind in die Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht einzubeziehen.
2.) Dem Auftraggeber sind geringfügige zeitliche Verzögerungen beim Umzug zuzumuten.
IBRRS 2002, 0064
BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - Verg 6/01
Der Wirksamkeit einer solchen Erklärung steht nicht etwa entgegen, dass der Auftraggeber nach § 1 a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A gehalten wäre, seine Auftragsvergaben in einer solchen zeitlichen Reihenfolge zu planen, dass Lose unter 1 Mio. Euro erst nach Erreichen der 80 %, was hier noch nicht der Fall ist, zur Vergabe kommen dürfen. Sinn und Zweck der Regelung verlangen vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass letztlich 80 % des Gesamtauftragswerts aller Bauaufträge in einem EU-weiten Wettbewerb vergeben werden sollen, dem Auftraggeber aber keine bestimmte Reihenfolge für europaweite und nationale Vergaben vorgeschrieben wird (Senatsbeschluss vom 27.4.2001 - Verg 5/01).
IBRRS 2002, 0013
VK Bremen, Beschluss vom 25.09.2001 - VK 5/01
1. "Setzen von Dienstleistungserbringern" ist bei der Vergabe von freiberuflichen Aufträgen nach VOF grundsätzlich zulässig.
2. Auch bei stufenweiser Beauftragung freiberuflicher Leistungen kann sich der Schwellenwert nach dem Gegenwert der gesamten Leistung berechnen.
IBRRS 2002, 0012
VOB-Stelle Niedersachsen, Stellungnahme vom 28.11.2000 - Fall 1239
Für die Frage, ob die in einem Nebenangebot enthaltene Leistung der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig ist, ist bei Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung das Ergebnis von deren Auslegung maßgebend.
VolltextIBRRS 2002, 0011
OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2001 - Verg 2/2001
Es ist zulässig, Bauleistungen alternativ in Fachlosen bzw. als Generalunternehmer-Los parallel auszuschreiben; entscheidend für den Zuschlag ist die Wirtschaftlichkeitswertung.
VolltextIBRRS 2002, 0004
KG, Beschluss vom 22.08.2001 - KartVerg 3/01
1. § 16 VOB/A hat keine bieterschützende Funktion im Sinne von § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 2 GWB.
2. Gegen Parallelausschreibungen bestehen bei Wahrung der berechtigten Interessen der Bieter keine durchgreifenden Bedenken.
3. Eine wertende Betrachtung von Änderungen an den Verdingungsunterlagen ist allenfalls erforderlich, wenn die Änderungen vom Auftraggeber zu verantwortende Missverständnisse, Fehler usw. betreffen.
IBRRS 2002, 0003
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.10.2001 - 320.VK-3194-35/01
Kirchliche Ordensgemeinschaften und Diakoniewerke als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB oder § 98 Nr. 5 GWB.
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0558VK Bund, Beschluss vom 12.12.2001 - VK 1-45/01
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn es an der Darlegung einer Rüge des behaupteten Vergaberechtsverstoßes in der Antragsbegründung fehlt und sich auch aus dem sonstigen Vortrag des Antragstellers und den Vergabeakten nicht ergibt, dass eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2001, 1335
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2001 - 2 VK 15/01
Ein Nebenangebot, mit dem die Ausführung der detailliert beschriebenen Leistung für eine Pauschalsumme angeboten wird, kann nicht gewertet werden, wenn einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses Erd- bzw. Tiefbauarbeiten betreffen.
VolltextIBRRS 2001, 1329
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2001 - Verg 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2001, 0024
BGH, Urteil vom 16.10.2001 - X ZR 100/99
Ein öffentlicher Auftraggeber von Bauleistungen macht von seinem ihm durch § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch, wenn er einen Bieter gegenüber einem ebenfalls geeigneten und preislich günstigeren anderen Bieter nach dem Prinzip "bekannt und bewährt" bevorzugt.
VolltextIBRRS 2001, 0016
BGH, Urteil vom 09.10.2001 - X ZR 153/99
1. Vertragsklauseln, die eine Abschlagszahlung auf 90 % der erbrachten Leistung beschränken, für geänderte Leistungen eine Ankündigung der erhöhten Vergütung vorschreiben und eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B ausschließen, verletzen die VOB/B in ihrem Kerngehalt.
2. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) - also die sog. Schlusszahlungseinrede - hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht stand und ist unwirksam.
3. Aus der Vereinbarung, Bautagesberichte zu erstellen und gemeinsam das Aufmaß zu nehmen, folgt nicht, dass andere Beweismittel für die Erbringung der Leistung ausgeschlossen sind.
IBRRS 2001, 0249
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2001 - 1 VK 16/01
1. Zur Beurteilung der Eignung eines Bieters kann auch der frühere Einsatz von Nachunternehmern herangezogen werden.
2. Der Ausschluss eines Bieters mangels Eignung muss auf gesicherten Erkenntnissen beruhen. Diese Erkenntnisse müssen zudem für den Ausschluss tragfähig sein und nachvollziehbar dokumentiert werden.
VolltextIBRRS 2001, 0239
VK Bund, Beschluss vom 09.04.2001 - VK 1-7/01
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach wirksamer Aufhebung des Vergabeverfahrens gestellt wird, auf das sich der Antrag bezieht.
2. Eine unwirksame Scheinaufhebung liegt nicht bereits bei einem Fortbestand des Vergabewillens vor.
VolltextIBRRS 2001, 0559
VK Bund, Beschluss vom 26.09.2001 - VK 2-30/01
1. Eine vom Auftraggeber gesetzte Frist zur Abgabe eines optimierten Angebots ist eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass verspätet eingegangene Angebote nicht berücksichtigt werden dürfen.
2. Angebotsfristen im Vergabeverfahren sind weder Fristen des Gerichts- noch des Verwaltungsverfahrens. Diese können mangels Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Konstellationen auch nicht analog auf das Vergabeverfahren angewendet werden.
VolltextIBRRS 2001, 0251
VK Bund, Beschluss vom 10.05.2001 - VK 1-11/01
1. Es verstößt gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot, wenn in der Vorauswahl Bewerbergruppen mit verschiedenen Eignungsgraden gebildet werden. Ein Ausschluss "weniger geeignet" erscheinender Bieter ist zwingend geboten.
2. Mit den ausgewählten Bewerbern müssen auf Basis einer Aufgabenbeschreibung und einer Angebotsaufforderung Verhandlungen geführt werden. Die Auftragskriterien sind spätestens mit dieser Aufforderung bekannt zu geben.
VolltextIBRRS 2001, 0250
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2001 - 1 VK 6/01
1. Auch bei einer de-facto-Vergabe ist das Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff GWB statthaft.
2. Das Gebot effektiven Primärrechtsschutzes gebietet es, vorbeugenden Rechtsschutz zu eröffnen, sofern eine Auftragserteilung hinreichend konkret ansteht, eine Ausschreibung jedoch erklärtermaßen nicht erfolgen soll.
VolltextIBRRS 2001, 0237
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 22/00
1. Ein Bieter, der einen Fehler im Vergabeverfahren erkennt, muss dem Auftraggeber die Gelegenheit geben, diesen Fehler zu korrigieren. Die Möglichkeit einer Fehlerkorrektur setzt auf Seiten des Auftraggebers zwingend voraus, dass das Unternehmen den festgestellten Verstoß hinreichend präzisiert.
2. Die Rüge muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu beheben. Der pauschale Hinweis, sie habe gegen Vergabevorschriften verstoßen, entspricht diesen Anforderungen nicht.
VolltextIBRRS 2001, 0236
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2001 - Verg 9/00
1. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn sich aus der Begründung keine konkrete Rechtsverletzung ergibt, sondern nur die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht in den Raum gestellt wird.
2. Setzt die Vergabekammer dem Antragsteller gemäß § 113 Abs. 2 GWB eine Frist zur Stellungnahme, muss sie das fristgerechte Vorbringen überprüfen und berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2001, 0235
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2001 - Verg 3/01
1. Die Anberaumung eines nach Ablauf der in § 113 Abs. 1 S. 1 GWB genannten Frist liegenden Verhandlungstermins kann nicht auch im Sinne einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gewertet werden.*)
2. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist kann die Vergabekammer nicht mehr in der Sache tätig werden. Die Kammer ist an die fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags gem. § 116 Abs. 2 2. Hs. GWB gebunden.*)
3. Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz kann nicht vom Vorliegen formeller Verfahrenseinleitungselemente (z.B. einer Ausschreibung) abhängig sein, weil im Unterlassen derartiger Formalia ein besonders schwerwiegender Vergaberechtsverstoß liegen kann. Erforderlich ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens. Danach ist der Verfahrensbeginn markiert durch (a) die Beschaffungsentschließung des öffentlichen Auftraggebers aufgrund einer spezifizierten Bedarfsermittlung und (b) die vom Zweck einer schlussendlichen Auftragserteilung bestimmte Vornahme organisatorischer und planerischer Schritte hin zur Bedarfsdeckung. Als solche Schritte kommen in Betracht: die Auswahl des Bedarfsdeckungsverfahrens (z.B. die Wahl einer Vergabeart), die Definition von Leistungsanforderungen oder Überlegungen betr. die Bestimmung des Kreises der Leistungserbringer. Noch nicht einem materiellen Vergabeverfahren zuzurechnen sind Kontaktaufnahmen mit potentiellen Vertragspartnern, welche sich ohne konkrete Beschaffungsinitiative auf Marktsondierung oder Marktbeobachtung beschränken oder der Vorbereitung eines politischen Willensbildungsprozesses dienen. Insoweit kann, weil die §§ 102 ff. GWB vorbeugenden Rechtsschutz nicht eröffnen, vergaberechtlicher Primärrechtsschutz nicht stattfinden.*)
4. Primärer Vergaberechtsschutz steht jedenfalls dann offen, wenn die Verhandlungen des öffentlichen Auftraggebers mit einem Leistungserbringer so weit gediehen sind, dass lediglich der formelle Vertragsschluss aussteht und dass mit diesem Ende des Beschaffungsverfahrens die Unzulässigkeit primären Vergaberechtsschutzes verbunden wäre.*)
5. Ein materielles Vergabeverfahren liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Seite als Gesellschafter einer Public-Private-Company im Rahmen eines Gesamtkonzepts sich darüber verständigt hat, dass im Rechtsverhältnis der Public-Private-Company erhebliche Änderungen, Leistungserweiterungen und Laufzeitverlängerungen eintreten sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Teile der Gesamtkonzeption unabhängig von der Beachtung von Vergabevorschriften durchführbar sind. Da das Gesamtkonzept vom öffentlichen Partner mitentwickelt ist, unterliegt das von ihm eingeleitete Vergabeverfahren der Nachprüfung als konzeptionelle Einheit, so dass dem öffentlichen Partner, sofern er nicht die Vorschriften des Vergaberechts befolgt, die Durchführung der Gesamtregelung untersagt werden muss, wenn auch nur eine Regelung des Gesamtkonzepts die Anwendung des Vergaberechts begründet. Denn es kann nicht zugelassen werden, dass mittels Hereinnahme eines vergaberechtsrelevanten Teils in ein sonst vergaberechtlich bedeutungsloses "Paket" das Vergaberecht umgangen wird.*)
6. Vereinbart der öffentliche Partner einer Public-Private-Company mit dem privatwirtschaftlichen Partner, dass ein zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der Public-Private-Company bestehendes Auftragsverhältnis erheblich erweitert werden soll, so bewirkt dieser Vertragsabschluss noch nicht die Unzulässigkeit einer Vergabeprüfung gem. § 114 Abs. 2 S. 1 GWB, weil die Gesellschafter Vereinbarung erst noch im Verhältnis des öffentlichen Auftraggebers zur Public-Private-Company umgesetzt werden muss.*)
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