Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2020, 2579VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2020 - VgK-13/2020
1. In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinn verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Daran fehlt es, wenn die Vergabeunterlagen von den Bietern mit den wirtschaftlichsten Angeboten grundlegend unterschiedlich interpretiert werden und sich verschiedene Interpretationen aus dem Vertragstext entnehmen lassen.
2. Der Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen einfach zu halten. Er soll die Bieter nicht durch falsche Begriffe verwirren.
3. Antworten auf Bieterfragen sind allen Bietern zur Verfügung zu stellen.
4. Das Angebot darf nicht vom Inhalt der Vergabeunterlagen abzuweichen. Das Begleitschreiben ist Teil des Angebots.
IBRRS 2020, 2920
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 VK LSA 39/19
Widersetzt sich ein Bieter dem ausdrücklichen Hinweis in den Vergabeunterlagen, dass handschriftlich verfasste und eingescannte Angebote ausgeschlossen werden, liegt eine Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
VolltextIBRRS 2020, 2919
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2019 - 2 VK LSA 35/19
Aufgrund des im Vergabeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes stellt es einen schwerwiegenden Mangel dar, wenn ein Bieter ein bedeutsames Schreiben für einige Tage unbeachtet lässt. Ein sich Verschließen vor der Erkenntnis der vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ist mit einer Kenntnis gleichzusetzen.
VolltextIBRRS 2020, 2558
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2020 - VK 1-34/20
1. Für die Frage, ob es sich um Rügen oder um Bieterfragen handelt, kommt es nicht darauf an, wie die Bieter selbst ihre Schreiben verstanden wissen wollten oder dass es früher üblich gewesen sei, mit dem Auftraggeber offen und kooperativ über etwaige Probleme zu diskutieren, ohne dass dies nachteilige Folgen (z. B. für einen späteren Nachprüfungsantrag) nach sich gezogen haben soll.
2. Ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt, ist objektiv zu beurteilen und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
3. Ergibt sich aus dem Inhalt der "Frage", dass es sich nicht nur um eine bloße (Verständnis-)Frage oder um eine reine Äußerung rechtlicher Zweifel handelt, sondern dass das Vorgebrachte als Mitteilung zu verstehen sein soll, dass der Bieter die derzeitige Vorgehensweise des Auftraggebers für vergabefehlerhaft hält, verbunden mit der ernstgemeinten Aufforderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsverstoß zu beseitigen, handelt es sich um eine Rüge.
IBRRS 2020, 2557
VK Bund, Beschluss vom 25.05.2020 - VK 1-24/20
1. Will ein öffentlicher Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot erteilen, muss er dieses vertieft prüfen und werten. Will er umgekehrt ein Angebot aufgrund seines Preises ausschließen, ist er verpflichtet, den Angebotspreis des betreffenden Bieters unter dessen Mitwirkung näher aufzuklären.
2. Dass sich der Auftraggeber bei der Preisprüfung anhand des Formblatts 223 VHB die Kalkulation der Einzelpreise näher erläutern lässt, ist weder willkürlich noch sonst von der Vorgehensweise her zu beanstanden.
3. Fehlende Erklärungen, die nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen waren, sondern deren spätere Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, dürfen nicht noch einmal nachgefordert werden. Erlaubt, wenn nicht sogar geboten, ist es jedoch, ein Angebot vor seinem Ausschluss weiter aufzuklären.
4. Ein Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei. Diese Freiheit gilt jedoch nicht grenzenlos, vor allem ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, jedes Angebot zu bezuschlagen, selbst wenn es den niedrigsten Preis hat und der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
5. Ein öffentlicher Auftraggeber muss u. a. die Angemessenheit der Preise prüfen und ein Angebot wegen seines Preises gegebenenfalls aus der Wertung ausschließen. Das gilt nicht nur bei niedrigen Preisen, sondern auch bei niedrigen Kosten.
IBRRS 2020, 2526
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2020 - 11 Verg 9/19
Die Grenze des Leistungsbestimmungsrechts für eine quotale Vorgabe der Entsorgungswege von PAK-haltigem Straßenaufbruch - hier 80% thermische Verwertung, 20% Deponiebau - bilden u. a. die zwingenden Vorgaben der KrWG. Die nach §§ 6 bis 8 KrWG erforderliche komplexe Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Folgen und Ziele muss alle zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und die Konzeption des KrWG beachten. Eine Ökobilanz im Sinne der DIN EN ISO 14044 ist nicht erforderlich (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17, VPRRS 2018, 0119 = IBRRS 2018, 1487).*)
IBRRS 2020, 2527
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2019 - 11 Verg 2/19
1. Wenn ein Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung für ein technisches Gerät (hier: Flugzeugschlepper) bestimmte Ausschlusskriterien aufstellt, die nur ein bestimmter Anbieter in ihrer Gesamtheit erfüllen kann, so führt das noch nicht zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn der Auftraggeber darlegen kann, dass die von ihm ausgewählten Kriterien gem. § 28 Abs. 6 SektVO durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt sind und nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen.*)
2. Der Argumentation, in einem solchen Fall liege faktisch eine Direktvergabe vor, die sich an den Maßstäben des § 13 Abs. 3 SektVO messen lassen müsse, kann dagegen nicht gefolgt werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2500
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 1-12/20
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.
2. Auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, spricht dies nicht per se dafür, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann.
3. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle "betroffenen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.
IBRRS 2020, 2504
KG, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 9/17
1. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist zu jedem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann dementsprechend auch nachträglich wegfallen. Das kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller erst im Laufe des Vergabeverfahrens aufgrund des Sachvortrags der übrigen Beteiligten oder durch eine Akteneinsicht Kenntnis von Umständen erlangt, die die tatsächliche Grundlage seiner Rüge entfallen lassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände ist hierbei grundsätzlich, soweit der Würdigung nicht eine gänzlich abwegige Rechtsansicht zugrunde liegt, eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags und lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen.*)
2. Vergaberechtsverstöße sind im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn sie bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden müssen. Dies schließt es nicht aus, die individuellen vergaberechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Bieters zu berücksichtigen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass ein Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können.*)
3. Die Entscheidung, ob die Vergabestelle ein Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausschließt, ist nur darauf zu überprüfen, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen und die Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen. Das Bestreben eines Bieters, auf einem ihm bislang nicht zugänglichen Markt oder bei einem bestimmten Auftraggeber Fuß zu fassen, kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognose angenommen werden kann, dass der Bieter den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß ausführen wird.*)
4. Die nach § 8 VgV vorgeschriebene Dokumentation von vergaberechtlich gebotenen Verfahrensweisen kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden. Der Dokumentationsmangel ist geheilt, wenn sich aufgrund der nachträglichen Dokumentation erschließt, dass die vergaberechtlich gebotene Verfahrensweise eingehalten worden ist und Manipulationen ausgeschlossen werden können.*)
5. Ist sicher auszuschließen, dass ein Vergabeverstoß sich auf die Auftragschancen des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, bedarf es keines Eingreifens der Vergabenachprüfungsinstanzen und ist der Nachprüfungsantrag trotz des festgestellten Vergabeverstoßes unbegründet (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14, IBRRS 2015, 1171 = VPRRS 2015, 0177).*)
6. Hält der Antragsteller an einer vergaberechtlichen Rüge fest, die sich im Laufe des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sachvortrag anderer Beteiligter oder einer Akteneinsicht erledigt hat, kann die Erledigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2409
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-14
1. Die Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen eines ÖPP-Projekts ist nicht völlig vergleichbar mit einem "normalen" Bauauftrag, der ein in seiner Gesamtheit absolut verbindliches Leistungsverzeichnis enthält. Die Bieter haben bei der Ausschreibung eines Verfügbarkeitsmodells die Möglichkeit, abweichend von der Referenzplanung Einfluss auf die Funktionalität des Bauwerks zu nehmen.
2. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind und weicht ein Bieter von diesen Vorgaben ab, ist sein Angebot auszuschließen.
VolltextIBRRS 2020, 2407
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-27/20
1. Widersprüche im Angebot sind vor dem Hintergrund, dass ein Angebotsausschluss aus formellen Gründen zu vermeiden ist, innerhalb der Grenzen des Vergaberechts vom Auftraggeber aufzuklären.
2. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es nicht zweifelsfrei ist und sich diese Zweifel auch nach Aufklärung nicht haben ausräumen lassen. Eine erneute Nachfrage überschreitet die Grenze zur unzulässigen Nachverhandlung.
3. Eine Angebotskorrektur ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
IBRRS 2020, 2486
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Verg 17/16
1. Der Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens gehört zur Insolvenzmasse, weil er eine vermögenswerte Aussicht auf den Abschluss eines wirtschaftlich gewinnbringenden Rechtsgeschäfts eröffnet.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter der als Rechtsnachfolger des insolventen Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren darlegen, dass der Bieter sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Insolvenzverwalter, bereit ist, sich an der angestrebten Ausschreibung im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung hat. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag nicht (mehr) zulässig.
IBRRS 2020, 2408
OVG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2020 - 3 VO 517/17
1. Die Vergabe der Dienstleistungskonzession in Form eines Vertrags ist nicht per se dem Privatrecht zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handelt.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht ist entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags abzustellen. Es kommt darauf an, ob sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertrags auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht oder im Privatrecht geregelt sind.
3. Ein Vertrag über die Gestaltung eines kommunalen (hier: Weihnachts-)Markts ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn er durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Liegt der Auftragswert unter den vergaberechtlichen Schwellenwerten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
VolltextIBRRS 2020, 2439
VK Rheinland, Beschluss vom 09.04.2020 - VK 59/19
1. § 57 VgV findet auf eine Vergabe im Sektorenbereich entsprechende Anwendung.*)
2. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn ein Teilnahmeantrag im Sektorenbereich gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VgV analog zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.*)
3. Ein unvollständiger Teilnahmeantrag im Sektorenbereich ist gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VgV analog zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, auch wenn die Vergabestelle den Antrag trotz Unvollständigkeit (gleich aus welchen Gründen) zunächst nicht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen hat und die Eignung zu Unrecht bejaht hat.*)
IBRRS 2020, 2406
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-13/20
Verlangt der Auftraggeber eine "detaillierte Darstellung des Bieters" zu einzelnen Qualitätskriterien, kann sich die Darstellung nicht in der schlichten Wiedergabe der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitätsanforderungen erschöpfen, um die Maximalpunktzahl zu erreichen. Da die Darstellung "detailliert" sein muss, sind weitergehende Ausführungen erforderlich.
VolltextIBRRS 2020, 2438
VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 - VK 1-30/20
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung in einer für den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren Weise wesentlich verändert haben.
2. Die Corona-Pandemie und der damit seit März 2020 verbundene Lockdown war eine solche nicht vorhersehbare wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens.
3. Im Vergabeverfahren ist eine Dokumentation in Textform zu führen, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
4. Der zu führende Vergabevermerk umfasst bestimmte Mindestangaben. Fehlt die Dokumentation von Verfahrensschritten, kann dies unter Umständen nachgeholt/geheilt werden.
5. Mit Blick auf die Dokumentationspflichten muss unterschieden werden zwischen dem, was im Vergabevermerk mindestens niederzulegen ist, und Erwägungen der Vergabestelle, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung außerdem nachträglich verteidigt werden soll. Solche Überlegungen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, ist dem öffentlichen Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt fehlender Dokumentation nicht verwehrt.
VolltextIBRRS 2020, 2402
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 13/19
1. Soll ein Qualitätstest zeigen, welches Entwicklungsstadium die angebotene Lösung erreicht hat und ob der gewählte Ansatz erwarten lässt, dass die vertraglichen Anforderungen bis zum Vertragsbeginn erfüllt werden, ist der Test ein Bestandteil der Wertungsentscheidung und damit eine sog. wertende Teststellung.
2. Einzelne Wertungsfehler sind unbeachtlich, wenn sie sich auf die Angebotsreihenfolge nicht auswirken.
3. Eine Übertragung der Wertungsergebnisse von den zunächst handschriftlich ausgefüllten Wertungsbögen der Prüfer in elektronische Dokumente ist vergaberechtlich zulässig.
4. Für die Frage des Erkennens eines Vergaberechtsverstoßes kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis des vertretungsberechtigten Organs des antragstellenden Bieters an. Der Bieter muss sich jedoch die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter zurechnen lassen, die das Angebot erstellen und der Vergabestelle als Ansprechpartner dienen.
5. Eine wirksame Rüge ist an keine bestimmte Form gebunden, sie ist auch telefonisch möglich. Die Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers, dass Vergaberechtsverstöße schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks zu rügen sind, stellt eine unzulässige und damit für die Bieter unbeachtliche Einengung gesetzlich zugelassener Rügeformen dar.
6. Handelt es sich bei der Vergabestelle um einen kommunalen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist er im Vergabenachprüfungsverfahren nicht beteiligtenfähig. Richtiger Antragsgegner ist in einem solchen Fall der hinter dem Eigenbetrieb stehende Rechtsträger.
7. Ergibt sich aus der sofortigen Beschwerde, dass der Nachprüfungsantrag gegen den für die Vergabe letztzuständigen Rechtsträger gerichtet sein soll, kann das Rubrum von Amts wegen richtig gestellt werden.
IBRRS 2020, 2401
EuGH, Beschluss vom 25.05.2020 - Rs. C-643/19
1. In einem Vorabentscheidungsersuchen sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzugeben, auf denen die Vorlagefrage beruht, sodass der Zusammenhang zwischen diesen Umständen und der Frage erkennbar ist.
2. Betrifft die Vorlagefrage dem vorlegenden Gericht zufolge "einen öffentlichen Auftrag, dessen Gegenstand die Konzession für die Nutzung von Bodenparzellen ist", geht daraus nicht eindeutig hervor, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag als "Dienstleistungskonzession" oder als "öffentlicher Auftrag" zu qualifizieren ist.
VolltextIBRRS 2020, 2395
VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2020 - VK 56/19
1. In einem Vergabenachprüfungsverfahren ist für das Eingreifen der Vergabekammer in das Vergabeverfahren zwingende Voraussetzung, dass neben der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften auch eine mindestens nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers festgestellt wird (subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers).*)
2. Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist ausgeschlossen, wenn sich selbst bei unterstellter vergaberechtswidriger Wahl der Verfahrensart durch den öffentlichen Auftraggeber die Auftragschancen des Antragstellers nicht verschlechtern, weil der Antragsteller die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung nicht – und damit auch nicht bei vergaberechtskonformer Wahl der Verfahrensart - erfüllen kann.*)
3. Bei der Beschaffung eines Systems mit kritischer Infrastruktur (hier Notruf-App-System) ist die Wahl einer Gesamtvergabe durch den öffentlichen Auftraggeber vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber sich zur Begründung auf den zu gewährleistenden Datenschutz und die Informationssicherheit, sowie die stets zu gewährleistende Funktionsfähigkeit und die damit verbundene Ausfallsicherheit, sowie den Umstand, dass bei Systemausfällen ein möglichst schneller Support und ein möglichst reibungsloses Fehlermanagement gewährleistet sein muss, stützt.*)
VolltextIBRRS 2020, 3837
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 VK 18/20
1. Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vergabeunterlagen ergibt, dass in dem Angebot etwas Anderes offeriert wird, als in den Vergabeunterlagen verlangt wird.
3. Die Feststellung einer Änderung setzt voraus, dass die Vorgaben in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind, sodass der Bieter sein Angebot hiernach ausrichten kann. Maßgeblich ist insoweit eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines mit der Leistung vertrauten fachkundigen Bieters.
4. Bei indikativen Angeboten in einem Verhandlungsverfahren, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll, ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig. Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt können in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden.
5. Soweit der Auftraggeber jedoch zwingende Anforderungen an die Angebote stellt, sind diese auch bei der Abgabe eines indikativen Angebots als Mindestanforderungen zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt worden sind.
VolltextIBRRS 2020, 2338
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19
1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.
2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.
VolltextIBRRS 2020, 2329
VK Rheinland, Beschluss vom 23.06.2020 - VK 15/20
1. Örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach Verweisung.*)
2. Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabe von Einzelaufträgen nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 4 VgV.*)
3. Eine zentrale Beschaffungsstelle gem. § 120 Abs. 4 GWB kann für eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung schließen ohne selbst Vertragspartnerin zu werden, wenn sie zuvor darauf hinweist.*)
4. Aus einer einseitig verpflichtenden Rahmenvereinbarung folgt keine Abnahmeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers.*)
5. Einer Rahmenvereinbarung muss eine Bedarfsermittlung zu Grunde liegen.*)
6. Zum Missbrauchsverbot beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.*)
VolltextIBRRS 2020, 2310
EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-3/19
1. Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13.12.2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, durch die die Organisationsautonomie kleiner Gebietskörperschaften bei der Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle auf nur zwei rein öffentlich-rechtliche Organisationsmodelle ohne die Beteiligung von Privatpersonen oder Unternehmen der Privatwirtschaft beschränkt wird, nicht entgegenstehen.*)
2. Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, die das Betätigungsfeld der von den Gebietskörperschaften gegründeten zentralen Beschaffungsstellen auf das jeweilige Gebiet dieser Gebietskörperschaften beschränkt, nicht entgegenstehen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2309
VG Göttingen, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 71/16
1. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die dafür geltende Verdingungsordnung (hier: für freiberufliche Leistungen - VOF) anzuwenden.
2. Die Steuerung eines Logistikclusters durch einen externen Clustermanager ist eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften ist regelmäßig als schwerer Verstoß einzuordnen. Das Ermessen des Zuwendungsgebers ist grundsätzlich dahingehend intendiert, die Zuwendung zu widerrufen.
VolltextIBRRS 2020, 2297
EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-219/19
Art. 19 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind im Lichte des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Möglichkeit ausschließt, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Ingenieur- und Architekturdienstleistungen teilzunehmen, obwohl diese Einrichtungen nach dem nationalen Recht berechtigt sind, die von dem betreffenden Auftrag erfassten Dienstleistungen anzubieten.*)
VolltextIBRRS 2020, 2292
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 1/20
Die Urschrift des verfahrensbeendenden Beschlusses der Vergabekammer ist von sämtlichen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (Nur) die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder können auf die Unterschrift verzichten.
VolltextIBRRS 2020, 2218
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19
Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.
VolltextIBRRS 2020, 2251
BGH, Urteil vom 03.06.2020 - XIII ZR 22/19
1. Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.*)
2. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.*)
3. Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.*)
IBRRS 2020, 2216
VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 - 69d-VK-23/2020
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind.
2. Der Erklärungsgehalt der Vergabeunterlagen ist auch anhand einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen zu ermitteln.
3. Mit der Erklärung, dass das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden "kann", wird dem Bieter im Rahmen einer elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die Angebotsform eingeräumt.
VolltextIBRRS 2020, 2214
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VK 14/19
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2. Eine Änderung an den Vertragsunterlagen liegt bereits vor, wenn das Angebot eine einzige Vorgabe der Leistungsbeschreibung inhaltlich nicht einhält. Es genügen dabei selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben des Auftraggebers für einen Angebotsausschluss.
VolltextIBRRS 2020, 2217
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2020 - 69d-VK-27/2019
1. Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind vom Bieter innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.
2. Durch die zu späte Zusendung des Submissionsprotokolls entsteht dem Bieter in der Regel kein Schaden.
3. Das zeitliche Auseinanderfallen von digitaler Dokumentation und späterem Ausdruck digital aufgezeichneter Daten ist unschädlich.
VolltextIBRRS 2020, 2153
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-497/18
1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)
2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2152
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-496/18
1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)
2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2071
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2020 - VK 2-31/20
1. Das Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat.
2. Eine wesentliche Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen für bzw. die Anforderungen an die Leistungserbringung für Auftraggeber bzw. Bieter unvorhergesehen erheblich verändern und eine Fortführung des Vergabeverfahrens daher nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist.
3. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.
4. Änderungen der Finanzierungsgrundlagen stellen einen rechtmäßigen Aufhebungsgrund im Vergabeverfahren dar, wenn Haushaltsmittel durch unvorhergesehene Ereignisse überraschend gekürzt oder ganz zurückgezogen werden.
VolltextIBRRS 2020, 2151
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2020 - 3194.Z3-3_01-20-7
1. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 (entgegen OLG Koblenz, IBR 2015, 217). Die Angaben im Formblatt 223 sind vielmehr ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019.*)
2. Der Auftraggeber braucht daher für die Anforderung des Formblatts 223 einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Preisgestaltung des Bieters. Er muss entweder die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 oder eines ungewöhnlich hoch erscheinenden Angebots nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bezwecken. Nur zu diesem Zweck darf das Formblatt 223, dessen Anforderung sich der Auftraggeber ggf. vorbehalten hat, tatsächlich angefordert werden.*)
3. Besteht ein solcher Aufklärungsbedarf führt das inhaltlich unzureichende Ausfüllen des Formblatts zum Ausschluss des Angebots.*)
4. Ein derartiger Aufklärungsbedarf kann auch dann bestehen, wenn die Auftragswertschätzung des Auftraggebers möglicherweise fehlerhaft und unvertretbar ist.*)
IBRRS 2020, 3807
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2020 - 7 Verg 2/20
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2096
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 - VgK-09/2020
1. Eine Aufhebung ist zulässig, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Darunter fällt auch das unwirtschaftliche Angebot, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt.
2. Für die Unwirtschaftlichkeit kommt es auf den Gesamtauftragswert an, nicht auf einzelne Teilgewerke des zu vergebenden Auftrags. Unter "Gesamtauftragswert" ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe, nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen.
3. Hat sich der öffentliche Auftraggeber ermessensfehlerfrei dazu entschieden, bestimmte Lose des Bauprojekts in getrennten Vergabeverfahren zu beauftragen, ist er nicht verpflichtet, das Gesamtbudget über die Grenzen der Vergabeverfahren hinaus für die Frage zu Grunde zu legen, ob der "Gesamtauftragswert" überschritten wird.
4. Nur die deutliche Überschreitung der Kosten um 10% ist ein schwer wiegender Aufhebungsgrund.
IBRRS 2020, 2157
BGH, Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19
Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, IBR 2012, 630).*)
VolltextIBRRS 2020, 2070
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2020 - VK 2-19/20
1. Erstangebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens sind "normale" Angebote, für die alle Regeln des Vergaberechts gelten, soweit nicht spezifische Ausnahmen für Verhandlungsverfahren vorgesehen sind.
2. Die spezifische Ausnahme für Angebote im Verhandlungsverfahren ist die Nicht-Geltung des Nachverhandlungsverbots.
3. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist für Erstangebote im Verhandlungsverfahren keine Ausnahme vorgesehen, so dass auch diese fristgerecht einzureichen sind.
4. Funktioniert in einem elektronischen Vergabeverfahren das Hochladen nicht auf Anhieb und führt dies zu einer (hier: sehr geringfügigen) zeitlichen Verzögerung mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, fällt dies in die Sphäre des Bieters.
IBRRS 2020, 2020
VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19
1. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Forderung nach vergleichbaren Referenzen stellt keine zulässige Konkretisierung der in der Bekanntmachung enthaltenen Forderung nach geeigneten Referenzen dar.*)
2. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.*)
3. Eine geeignete Referenz liegt - ohne weitere konkretisierende Angaben - dagegen bereits vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach in der Vergangenheit bereits erbracht wurde (vgl. VK Bund, IBR 2018, 97). Ansonsten bedarf dieser Begriff der Konkretisierung durch den Auftraggeber in der Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB), wo der Auftraggeber transparent festlegen muss, welche Eigenschaften Referenzen haben müssen, um von ihm aus geeignet anerkannt zu werden.*)
4. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus einem nicht einschlägigen Aufhebungsgrund aufgehoben und stützt er die Aufhebung auch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht auf andere denkbare sachliche Gründe für eine Aufhebung, so hat die Vergabekammer die Aufhebung rückgängig zu machen, da sie das Aufhebungsermessen nicht anstelle des Auftraggebers ausüben darf.*)
IBRRS 2020, 2024
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.06.2020 - RMF-SG21-3194-5-7
1. Der Vergabestelle steht bei der Bewertung einzelner Angebote allgemein ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat, sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung.*)
2. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)
3. Einer eigenständigen Begründung und Dokumentation zum Umstand, dass die Vergabestelle nicht bereits den Zuschlag auf das wirtschaftlichste indikative Angebot erteilt hat, bedarf es nicht. Die Tatsache, dass die Vergabestelle in das Verhandlungsverfahren eintreten wollte, ist bereits dadurch ausreichend dokumentiert, dass die Bieter zum Verhandlungsgespräch eingeladen wurden.
4. Die Vergabestelle muss die Vergabeentscheidung eigenständig treffen und darf sie nicht einem Dritten überlassen. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf eine eigene Vergabeentscheidung genügt ein Auftraggeber, wenn er die Wertung durch einen externen Dritten und dessen Zuschlagsvorschlag durch einen Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift billigt.*)
IBRRS 2020, 2028
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 VK 74/19
1. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags kann auf unzureichender Dokumentation des Verfahrens durch die Vergabestelle beruhen.
2. Die Rechtsverletzung eines Wettbewerbers kann sich daraus ergeben, dass die Vergabekammer wegen unzureichender Dokumentation die Voraussetzungen der Wahl der Verfahrensart nicht feststellen kann.
VolltextIBRRS 2020, 1850
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 VK 75/19
1. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags kann auf unzureichender Dokumentation des Verfahrens durch die Vergabestelle beruhen.
2. Die Rechtsverletzung eines Wettbewerbers kann sich daraus ergeben, dass die Vergabekammer wegen unzureichender Dokumentation die Voraussetzungen der Wahl der Verfahrensart nicht feststellen kann.
VolltextIBRRS 2020, 2054
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2020 - VK 2-29/20
1. Der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass als Nachweis über die Einhaltung von Qualitäts- bzw. Umweltmanagementmaßnahmen statt einer Eigenerklärung mit dem Angebot bestimmte DIN-Zertifikate einzureichen sind.
2. Zertifikate sind unternehmensgebunden und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Eine von dem in dem geforderten Zertifikat genannten Unternehmen abgespaltene Gesellschaft "erbt" das Zertifikat dementsprechend nicht.
3. Eine Nachforderung mit dem Ziel, eine vollständig eingereichte unternehmensbezogene Unterlage inhaltlich zu ändern/korrigieren, ist nicht zulässig.
IBRRS 2020, 1934
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-07/2020
1. Im Falle der Insolvenz eines Bietergemeinschaftsmitglieds hat der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit der gesamten Bietergemeinschaft anhand einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung zu überprüfen.
2. Die Schwelle der Intensität der Aufklärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch abgesenkt, wenn es sich lediglich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung handelt und das weitere Bietergemeinschaftsmitglied in jedem Fall zur Fortführung der Leistungen berechtigt ist.
IBRRS 2020, 1998
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-06/2020
1. Die Eignungskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein müssen. Ein bloßer Verweis auf die Vorschriften des GWB oder der Vergabeordnungen genügt nicht. Gleiches gilt für einen Verweis auf ergänzende Unterlagen oder Formblätter, die erst auf Anfrage zugesendet werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen, dass die Bewerber oder Bieter einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, erzielen. Dieser darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.
3. Der Auftraggeber eine Erklärung über über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt werden, sofern er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
4. Newcomern, die noch nicht drei abgeschlossene Geschäftsjahre vorweisen können, darf nicht alleine deshalb die Eignung abgesprochen werden.
5. Werden in der Bekanntmachung Referenzen über "vergleichbare" Aufträge gefordert, darf der Auftraggeber bei der Bewertung der Referenzen keinen zu engen Maßstab anlegen. Er ist aber gehalten, den Referenzangaben bei jedem Bieter zumindest teilweise nachzugehen, sie z. B. durch telefonische Nachfrage bei den Referenzauftraggebern zu überprüfen.
6. In der Vergabeakte ist zu dokumentieren, ob, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Kontakt zum Referenzauftraggeber aufgenommen und sich mit dem dortigen Ansprechpartner über die Art und Weise des dortigen Auftrags und der dortigen Auftragserledigung ausgetauscht hat.
IBRRS 2020, 1986
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20
1. Unvollständige unternehmensbezogene Eigenerklärungen darf der öffentliche Auftraggeber vervollständigen lassen.
2. Ausgeschlossen werden kann ein Angebot, dessen Inhalt nicht die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen erfüllt, nur dann, wenn die Anforderungen klar und eindeutig sind.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, weitergehend zu überprüfen, ob ein Bieter seine mit dem Angebot verbindlich eingegangene Verpflichtungen auch einhalten wird. Auf das Leistungsversprechen der Bieter darf er sich grundsätzlich verlassen.
IBRRS 2020, 1985
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 1 VK 72/19
1. Eine körperlich vorliegende unternehmensbezogene Unterlage fehlt nicht.
2. In einer vorgelegten Unterlage fehlende unternehmensbezogene Angaben kann der Auftraggeber nachfordern.
3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn zwar ein Vergaberechtsverstoß vorliegt, dem antragstellenden Bieter hierdurch jedoch kein Schaden entsteht, weil er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
VolltextIBRRS 2020, 2150
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 18/19
Ein Vergabeverfahren ist mit Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht beendet. Das Zurückweisungsrecht nach § 55 Abs. 1 SektVO kann mit Außenwirkung deshalb auch erstmals im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden.
VolltextIBRRS 2020, 1968
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)
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