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Sachgebiet: Vergabe

10832 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 1967
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)

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IBRRS 2020, 1687
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Klärung von Urheberrechtsverletzung sprengt Nachprüfungsverfahren!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4

1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.

2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.

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IBRRS 2020, 1895
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wie ist die Eignung einer GbR zu prüfen?

VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - 69d-VK-2-22/2020

1. Weder Vertretungsverhältnisse noch der Gesellschaftsvertrag an sich, noch die fehlende Registerpflicht einer GbR sind im Hinblick auf die Eignung einer GbR von vergaberechtlicher Relevanz.

2. Ebenso wie bei der Bietergemeinschaft ist bei der materiellen Eignungsprüfung nicht auf die einzelnen Mitglieder, sondern die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt abzustellen. Subjekt der Eignungsprüfung ist also die Gesellschaft, die sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen kann.




IBRRS 2020, 1923
VergabeVergabe
Keine Vergabesperre trotz strafrechtlicher Verurteilung?

EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-472/19

1. Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Wirtschaftsteilnehmer, der wegen einer Straftat im Sinne von Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie rechtskräftig verurteilt und deshalb kraft Gesetzes mit einem Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen belegt ist, die Möglichkeit verwehrt, den Nachweis zu erbringen, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu belegen.*)

2. Art. 38 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, Gerichte mit der Prüfung der Geeignetheit der von einem Wirtschaftsteilnehmer getroffenen Abhilfemaßnahmen zu befassen, sofern die zu diesem Zweck eingeführte nationale Regelung alle in Art. 38 Abs. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt und das anzuwendende Verfahren mit den Fristen des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionsverträgen vereinbar ist. Im Übrigen ist Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die es den Gerichten erlaubt, eine Person von einem kraft Gesetzes eintretenden Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung zu befreien, ein solches Verbot aufzuheben oder eine Erwähnung der Verurteilung im Strafregister auszuschließen, nicht entgegensteht, sofern diese gerichtlichen Verfahren den in dieser Regelung aufgestellten Bedingungen und dem mit ihr verfolgten Ziel entsprechen und es insbesondere erlauben, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen teilnehmen möchte, das ihn betreffende Verbot allein im Hinblick auf die Geeignetheit der von diesem Wirtschaftsteilnehmer geltend gemachten und vom zuständigen Gericht im Einklang mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Anforderungen bewerteten Abhilfemaßnahmen rechtzeitig aufzuheben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

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IBRRS 2020, 1686
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebungsermessen muss auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhen!

VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19

1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.

2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.

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IBRRS 2020, 1940
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rechtlich (noch) nicht existentes Unternehmen kann keine Nachprüfung beantragen!

VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.

2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.

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IBRRS 2020, 1915
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wartepflicht im Unterschwellenbereich? Jedenfalls nicht nach Fristablauf!

OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 U 9/19

1. Im Unterschwellenbereich steht die Angabe eines Produkts in der Leistungsbeschreibung dem Gebot produktneutraler Ausschreibung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um das derzeit eingesetzte Produkt handelt, der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen wird, Nebenangebote zugelassen sind und der Auftraggeber auch darüber hinaus deutlich macht, funktionell gleichwertige Produkte zu akzeptieren.*)

2. Offen kann bleiben, inwieweit im Unterschwellenbereich Wartepflichten gelten und welche Folgen ein Verstoß hat. Jedenfalls nach deren Ablauf besteht - solange nicht das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat - kein Zuschlagverbot wie im Oberschwellenbereich.*)




IBRRS 2020, 1906
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Für Vergabesperren sind die Zivilgerichte zuständig!

VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 4 L 32/20

Für Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit eines generellen Ausschlusses von öffentlichen Ausschreibungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

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IBRRS 2020, 1905
VergabeVergabe
Akteneinsichtsrecht ist umfassend!

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 Verg 1/20

Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich, d. h. von bestimmten Beschränkungen abgesehen, umfassend und bezieht sich auf sämtliche Aktenbestandteile.

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IBRRS 2020, 1856
VergabeVergabe
Eine inhaltlich unzureichende Unterlage fehlt nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19

1. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen, die zum Ausschluss des Angebots von der Wertung führt.

2. Auch fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können korrigiert werden. Sind die geforderten Unterlagen vorhanden, aber inhaltlich unzureichend, ist dies kein Ausschlussgrund. Nur die rein formal fehlerhafte Urkunde steht einer fehlenden gleich.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.

4. Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen.

5. Der öffentliche Auftraggeber ist jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.

6. Die Prüfung hat sich auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben.

7. Ausgangspunkt einer Preisprüfung kann eine nachvollziehbare und vertretbare Kostenschätzung sein. Daneben sind die Angebotssummen anderer Bieter ebenso zu berücksichtigen wie Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen sind schließlich die vom Bieter im Zuge der Aufklärung abgegebenen Erklärungen.

8. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.

9. Ein Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt, wenn eine Rüge des Verstoßes nicht präkludiert ist, in Betracht, wenn der Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung durch einen zulässigen Nachprüfungsantrag eröffnet ist und der Verstoß, der von Amts wegen aufgegriffen werden soll, aus Sicht der Vergabenachprüfungsinstanzen schwerwiegend und offenkundig ist (hier verneint).

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IBRRS 2020, 3851
VergabeVergabe
Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde hat entscheidendes Gewicht!

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2020 - 54 Verg 1/20

1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die Aussichten des Antragstellers auf Erhalt des Auftrags und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.

3. Bei der Auslegung ist das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde haben daher entscheidendes Gewicht, sodass nur ausnahmsweise Gründe des Allgemeinwohls überwiegen können.

4. Hat die sofortige Beschwerde bei summarischer Prüfung hohe Erfolgsaussichten, wird dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben sein, hat sie dagegen nur geringe Erfolgsaussichten, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung in der Regel nicht anzunehmen.

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IBRRS 2020, 1881
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Negative Einheitspreise sind unverzüglich zu rügen!

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19

1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).

2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.




IBRRS 2020, 1855
VergabeVergabe
Knapp gehaltene Vorabinformation lässt Rügeobliegenheit nicht entfallen!

VK Berlin, Beschluss vom 15.05.2020 - VK B 1-15/19

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter einen erkannten Vergaberechtsverstoß nicht rechtzeitig rügt.

2. Soll der Zuschlag einem Mitbewerber erteilt werden, an dessen Zuverlässigkeit aufgrund negativer Presseberichterstattung aus Sicht des Bieters erhebliche Zweifel bestehen, hat er im Moment des Erhalts der Vorabinformation Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß.

3. Sofern das Vorabinformationsschreiben wenig ausführliche Informationen erhält, sind auch die Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge abgesenkt, nicht aber das Rügeerfordernis als solches abgeschafft.

4. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Umstände, die nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurden.

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IBRRS 2020, 1811
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Dienst- oder Werkvertrag? Auftraggeber darf sich festlegen!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2020 - VK 17/20

Die grundsätzliche Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers bezieht sich auf die Festlegung des Auftragsgegenstands, des Beschaffungsgegenstands und der Zuschlagskriterien. Dabei darf er auch über die Rechtsnatur des zu vergebenden Auftrags entscheiden.*)




IBRRS 2020, 1812
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Baukostenschätzung mittels BKI-Kostenkennwerten?

VK Rheinland, Beschluss vom 26.02.2020 - VK 46/19

1. Die Auslegung eines Nachprüfungsantrags richtet sich im Zweifel nach den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers.*)

2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung der Ausschreibung ist im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Begründet er die Aufhebung mit einer Unangemessenheit der Angebotspreise, gehen nicht ausgeräumte Zweifel an der Vertretbarkeit seiner Kostenschätzung zu seinen Lasten.*)

3. Bei der ersatzweise vorzunehmenden Schätzung angemessener Baukosten dürfen BKI-Kostenkennwerte zwar grundsätzlich herangezogen, jedoch nicht schematisch übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die nähere Betrachtung derjenigen Objekte, aus denen das BKI die Kostenkennwerte abgeleitet hat. Hat der Auftraggeber diese Betrachtung unterlassen und lehnt er eine Nachholung trotz entsprechender Aufforderung der Vergabekammer ab, muss die Kammer diese unzureichende Mitwirkung nicht durch eigene Sachaufklärung kompensieren.*)




IBRRS 2020, 1810
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausnahme zur Produktneutralität ist umfassend zu dokumentieren!

OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 - 13 Verg 13/19

1. Zu den Anforderungen an den Vergabemerk bei einer produktscharfen Ausschreibung.*)

2. Zu der Möglichkeit, Dokumentationsmängel im Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren zu heilen.*)




IBRRS 2020, 1815
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Corona-Pandemie ist ein Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 - VK 1-32/20

1. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.

2. Durch die akute pandemische Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Betriebsschließungen können sich die Grundlagen eines Vergabeverfahrens grundlegend ändern, so dass der Auftraggeber berechtigt ist, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. Die Anordnung der Wiederholung der betroffenen Abschnitte des Vergabeverfahrens bleibt solchen Fällen vorbehalten, in denen die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.




IBRRS 2020, 1790
VergabeVergabe
Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2020 - Verg 17/16

1. Mit der Anhörungsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch eine ihn beschwerende gerichtliche Entscheidung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine unanfechtbare Endentscheidung handelt.

2. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Divergenzvorlageverfahren ausgesetzt wird, stellt eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung dar, gegen die die Anhörungsrüge nicht statthaft ist.

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IBRRS 2020, 1736
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Das Vergaberecht ist nicht mehr ganz so formaljuristisch ...

VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2020 - VK B 1-39/19

1. Zum Ausschluss führende Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen (nur) vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, indem eine inhaltliche Änderung der ausgeschriebenen Leistung, der Vertragsbedingungen oder der Preise erfolgt.

2. Nicht jede noch so marginale formale Abweichung hat einen Angebotsausschluss zur Folge. Vielmehr sind Korrekturen in fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen grundsätzlich zulässig, wenn keine Manipulationsgefahr besteht und der Auftraggeber im Falle der Bezuschlagung des Angebots genau das erhält, was er beschaffen möchte.

3. Sind Rechen- oder Schreibfehler offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber auch ohne Aufklärung angezeigt.




IBRRS 2020, 1725
Mit Beitrag
VergabeVergabe
AGB-Recht ist kein Vergaberecht!

VK Berlin, Beschluss vom 31.03.2020 - VK B 1-08/20

1. Widersprüchliche Vergabeunterlagen verstoßen gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.

2. Enthält ein (Betreiber-)Vertrag Klauseln, die (möglicherweise) gegen das AGB-Recht verstoßen und deshalb unwirksam sind, muss sich der Bieter entscheiden, ob er sich solchen vertraglichen Regelungen unterwerfen möchte oder nicht. Der (vermeintliche) Verstoß gegen das AGB-Recht ist erst nach Vertragsschluss zivilrechtlich zu prüfen und zu bewerten.

3. Eine Verkürzung der Angebotsfrist ist ausreichend zu begründen und die Begründung nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Bieterfragen sind unter einer gegebenenfalls angemessenen Verlängerung der Angebotsfrist durch die Vergabestelle zu beantworten.

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IBRRS 2020, 1777
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wer sich festlegt, ist selbst Schuld!

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2019 - VK 1-31/19

1. Der Bieter verspricht in einer produktneutralen Ausschreibung noch nicht die Lieferung eines konkreten Produkts, sondern nur, ein ausschreibungskonformes Produkt mittlerer Art und Güte zu liefern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich er bereits vor der Zuschlagserteilung in seinem Angebot auf ein konkretes Produkt festlegt. In diesem Fall ist der Bieter an dieses Produkt gebunden.

2. Ein Produktdatenblatt, in dem mehrere technische Daten eines konkreten Produkts aufgezählt werden, ist so zu verstehen, dass der Bieter dieses Produkt mit sämtlichen darin genannten Daten anbietet.




IBRRS 2020, 1771
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

2. Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, sind Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.

3. Im Streit über die Erteilung einer Konzession ist der Bieter zunächst gehalten, sich in einem Auswahlverfahren um die Konzession zu bemühen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen oder vergaberechtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

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IBRRS 2020, 1734
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Übertragung von Zuständigkeiten ist kein öffentlicher Auftrag!

EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - Rs. C-328/19

1. Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21.12.2016, Remondis (Rs. C-51/15, IBRRS 2016, 3448), darstellt.*)

2. Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einem Kooperationsvertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, die fragliche Gemeinde bei Vergaben, die auf diese Übertragung folgen, als ein öffentlicher Auftraggeber angesehen werden kann, und befugt ist, eine In-House-Einrichtung ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht nur ihren eigenen Bedarf, sondern auch den der anderen Gemeinden, die Parteien des genannten Vertrags sind, decken, während diese Gemeinden ohne diese Kompetenzübertragung für ihren eigenen Bedarf selbst hätten sorgen müssen.*)

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IBRRS 2020, 1697
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Entgeltfreie Überlassung von Software = öffentlicher Auftrag?

EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - Rs. C-796/18

1. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, die zum einen vorsieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Software kostenfrei überlässt, und die zum anderen mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, nach der jede Partei dieser Vereinbarung verpflichtet ist, von ihr etwaig hergestellte zukünftige Weiterentwicklungen der Software der anderen Partei kostenfrei zur Verfügung zu stellen, einen "öffentlichen Auftrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie darstellt, wenn sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen als auch aus der anwendbaren nationalen Regelung ergibt, dass es grundsätzlich zu Anpassungen der Software kommen wird.*)

2. Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten - und sei es allein - zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen.*)

3. Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrunds und ihrem Art. 18 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.*)




IBRRS 2020, 3847
VergabeVergabe
Kein Angebot abgegeben: Substantiierte Darlegung des Auftragsinteresses!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 39/19

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

2. Regelmäßig dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags. Wird kein Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, bedarf das Interesse am Auftrag der weiteren Darlegung.

3. Die Nichtabgabe eines Angebots für das geforderte Interesse am Auftrag ist regelmäßig unschädlich, wenn das Unternehmen durch die vergaberechtsverletzende Gestaltung des Vergabeverfahrens oder der Vergabeunterlagen an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt war.

4. Wird kein Angebot abgegeben, muss das ein Interesse am Auftrag bekundende Unternehmen substantiiert darlegen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags gehindert gewesen zu sein.

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IBRRS 2020, 1674
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch ein vermeintlich eindeutiges Angebot kann unklar sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19

1. Auch eine dem Wortlaut nach eindeutig erscheinende Erklärung kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände unklar sein.

2. Unklarheiten im Angebot hat der öffentliche Auftraggeber aufzuklären.

3. Ergibt die Aufklärung, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat der öffentliche Auftraggeber diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.

4. An Rügen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen.

5. Der Bieter muss aber - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus.

6. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine - gegebenenfalls erneute - Tatsachenermittlung einzutreten. Daher ist der Bieter gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen.

7. Erhält der Bieter erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens durch Einsichtnahme in die Vergabeakte Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß, muss er keine gesonderte Rüge mehr erheben, weil sich ein Nachprüfungsverfahren dadurch nicht mehr vermeiden lässt.




IBRRS 2020, 3836
VergabeVergabe
Rahmenverträge: Auftraggeber muss keine Höchstabnahmemenge angeben!

KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Verg 7/19

1. Ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB droht, wenn die Aussichten des Antragstellers auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können. Hierbei hat der Antragsteller die Verschlechterung seiner Zuschlagschancen darzulegen – die bloße Behauptung ohne schlüssigen Tatsachenvortrag genügt nicht –, und die gerügte Rechtsverletzung muss nach diesen Darlegungen für die Verschlechterung der Zuschlagschancen kausal sein. Die pauschale Behauptung, ohne den gerügten Vergabeverstoß die Preise anders kalkuliert zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Hat sich der gerügte Vergabeverstoß gegebenenfalls die Angebotskalkulation sämtlicher Bieter beeinflusst, bestehen auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Zurückversetzung keine Anhaltspunkte und keine Vermutung dafür, dass sich die Zuschlagschancen des Antragstellers dann verbessern würden.*)

2. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt voraus, dass dem Bieter der Vergabeverstoß sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar war. In rechtlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Verstoß erkannt hätte. Richtet sich die Ausschreibung an eine überschaubare Anzahl von Großunternehmen, die im wesentlichen Aufträge öffentlicher Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von ganz erheblichem Auftragsvolumen ausführen, kann von diesen Unternehmen erwartet werden, dass sie an Ausschreibungen mit einer ihrer Finanzkraft und der Größe des Auftrages entsprechenden Sorgfalt teilnehmen. Zu dem allgemeinen und grundlegenden Wissen eines solchen Bieterkreises gehört auch die zeitnahe Kenntnis der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung des EuGH.*)

3. Eine nach § 160 Abs. 3 GWB gebotene Rüge kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine noch nicht oder nicht formgerecht erhobene Rüge gleichsam präventiv zurückgewiesen hat und wenn für den öffentlichen Auftraggeber zudem klar sein muss, dass der Bieter an seiner Beanstandung festzuhalten gedenkt.*)

4. Ist eine vergaberechtliche Rüge unbegründet, stellt sich die Frage einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB nicht. Deswegen begegnet es keinen Bedenken, möglicherweise präkludierte Rügen als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 -, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355).*)

5. Weder nach deutschem Recht noch europarechtlich besteht für öffentliche Auftraggeber eine Pflicht, Rahmenverträge unter Benennung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge zu vergeben. Lediglich die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekanntzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SektVO).*)

6. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt bei der ihm nach § 122 Abs. 2 Satz 1 GWB obliegenden Festlegung der Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, der durch die Vorgaben in § 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GWB näher ausgestaltet wird und dessen Einhaltung von den Nachprüfungsinstanzen lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob der Auftraggeber auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage zu vertretbaren Ergebnissen gelangt ist.*)

7. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsprüfung bezieht sich in formeller Hinsicht auf das Vorliegen der geforderten Eignungsbelege und materiell auf die Frage, ob der Bieter für den Auftrag geeignet ist, ob er also den Eignungskriterien genügt. Hierbei ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, auch sämtliche Erkenntnisse, die er im Nachprüfungsverfahren zu vergaberelevanten Fragen erhält, zugunsten der Bieter, aber auch zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen.*)

8. Der öffentliche Auftraggeber ist stets befugt und zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten wie Umrechnungsfehlern auch verpflichtet, Angebote aufzuklären. Die Abgrenzung zwischen Aufklärung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VgV) sowie zulässiger Nachforderung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO) einerseits und unzulässiger Nachverhandlung (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VgV, § 51 Abs. 3 Satz 1 SektVO) andererseits ist danach vorzunehmen, ob sich die Klärung im Rahmen des abgegebenen Angebotes bewegt oder ob sie auf eine unzulässige Änderung des Angebotes hinauslaufen würde.*)

9. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Angebotes wegen verweigerter oder nicht fristgerechter Aufklärung ist von der Vergabestelle im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Ausschluss ist jedenfalls ein Aufklärungsbedarf, die Eignung der geforderten Informationen zur Befriedigung des Informationsinteresses, die Unmöglichkeit, die benötigten Informationen auf einfachere Weise zu erlangen, und die Verweigerung der Aufklärung durch den Bieter oder das Verstreichen einer ihm gesetzten angemessenen Frist.*)

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IBRRS 2020, 1646
VergabeVergabe
Punkte abzurunden ist nicht vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2020 - VK 1-10/20

1. Ein Bewertungssystem, wonach "das Unternehmen mit dem niedrigsten Angebotspreis (...) die vorgesehene Höchstpunktzahl erhält. Alle höheren Preisangebote werden im Vergleich zum geringsten Preisangebot bewertet. Die Preispunkte werden anteilig je nach Überschreitung des niedrigsten Preisangebots vergeben (Prozentuales Verhältnis)", ist transparent und für die Bieter nachvollziehbar.

2. Eine (Ab-)Rundung dient allein der Vereinfachung der Bewertung, begründet aber keinen Anspruch auf die volle Punktzahl, wenn sich rechnerisch ein niedrigerer Wert ergibt und dies für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend sein kann.

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IBRRS 2020, 1623
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Versicherungsverlangen kann Eignungskriterium sein!

VK Bund, Beschluss vom 19.05.2020 - VK 1-28/20

1. Es kann einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt werden, durch den Auftragnehmer fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden nicht allein über die Haftung des Auftragnehmers abzudecken, sondern hierfür den Abschluss einer vorhabenbezogenen Versicherung zu fordern.

2. Die vom Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens aufgestellte Anforderung, über eine bestimmte Versicherung zu verfügen, kann ein Eignungskriterium sein.

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IBRRS 2020, 1626
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine interkommunale Zusammenarbeit ohne gemeinsame Ziele!

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-429/19

Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass nicht von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ausgegangen werden kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliegt und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, damit beauftragt, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen.




IBRRS 2020, 1608
VergabeVergabe
Zurückweisung nach § 55 Abs. 1 SektVO ist noch im Nachprüfungsverfahren möglich!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2020 - 19 Verg 1/20

1. Die Regelung des § 55 Abs. 1 SektVO, wonach der Auftraggeber eines Lieferauftrags Angebote zurückweisen kann, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 Prozent des Gesamtwerts aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen, ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten wirksam und kann auch Unternehmen mit Sitz in Drittländern betreffen.

2. Von der Ausübung des Zurückweisungsrechts nach § 55 Abs. 1 SektVO kann mit Außenwirkung auch erstmals im Nachprüfungsverfahren Gebrauch gemacht haben, da das Vergabeverfahren mit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht beendet ist.

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IBRRS 2020, 1603
VergabeVergabe
Muss ein 0-Euro-Angebot ausgeschlossen werden?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.05.2020 - Rs. C-367/19

1. Der Begriff "entgeltlicher Vertrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Vorgang, in dessen Rahmen der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung für null Euro anbietet, als "öffentlichen Dienstleistungsauftrag" einzustufen, da die Vertragsparteien keine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert vereinbaren.*)

2. Ein Angebot zu einem Preis von null Euro muss anhand der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote in Art. 69 2014/24/EU geprüft werden, gegebenenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen vom Bieter über die genaue Art der vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert. Ein solches Angebot ist abzulehnen, wenn es im speziellen Rahmen einer Ausschreibung nicht zum Abschluss eines "entgeltlichen Vertrags" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU führen könnte.*)

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IBRRS 2020, 3844
VergabeVergabe
KG widerspricht BGH: Geschwärzter Vortrag bleibt unberücksichtigt!

KG, Beschluss vom 08.01.2020 - Verg 7/19

1. Die Entscheidung über einen Vergabenachprüfungsantrag darf gem. § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GWB nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, die ihnen also vorgelegen haben oder deren Inhalt zumindest vorgetragen worden ist (§ 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB).*)

2. Gewicht und Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sprechen dafür, dass Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, die also den anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, mit allen für ihn damit verbundenen Nachteilen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben (entgegen BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 -, IBRRS 2017, 0805 = VPRRS 2017, 0080).*)

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IBRRS 2020, 1587
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wertung muss anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgen!

VK Bund, Beschluss vom 10.06.2020 - VK 2-15/20

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Einschränkungen des Wertungsprogramms können vom Auftraggeber im Nachhinein nicht mehr eingeführt und geltend gemacht werden.




IBRRS 2020, 3852
VergabeVergabe
Anspruchsvolle Kalkulation ist nicht unzumutbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 33/19

1. Eine schwierige und anspruchsvolle Kalkulation, der sich Bieter hier zweifelsfrei stellen müssen, ist noch nicht mit einer unzumutbaren Kalkulation gleichzusetzen.

2. Die Merkmale des Auftragsgegenstands sind in der Leistungsbeschreibung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe zu beschreiben, die so genau wie möglich zu fassen sind, so dass sie ein klares Bild des Auftragsgegenstands vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.

3. Eindeutig ist eine Leistungsbeschreibung, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Anforderungen und Bedingungen erkennen lässt, ohne hierbei unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zuzulassen. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.

4. Eine Leistungsbeschreibung ist erschöpfend, wenn sie keine Fragen offen lässt und keine Restbereiche verbleiben, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind.

5. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung muss die für die Kalkulation notwendigen Informationen enthalten und es den Bietern ermöglichen, ihre Angebotspreise möglichst sicher zu kalkulieren. Solange umgekehrt die Leistungsbeschreibung noch eindeutig und erschöpfend ist und damit ausreichende Kalkulationsparameter enthält, kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Kalkulation ausgegangen werden.

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IBRRS 2020, 1581
VergabeVergabe
Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

1. Der Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf die Ausschreibung mit der Rechtsfolge unter anderem des Ausschlusses des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen steht die vermeintliche Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht entgegen.

2. Bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann.

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IBRRS 2020, 1454
VergabeVergabe
Einzelne Sonn- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2018 - 17 Verg 2/18

1. Jedenfalls einzelne Wochenend- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 2, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16 = IBRRS 2016, 2764).*)

2. Leistungsverzeichnis und Angebot sind der Auslegung zugänglich. Ergibt sich danach eine Unvollständigkeit des Angebots, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. Hier: Sog. "0 Euro-Position".*)

3. Eine vergaberechtliche Pflicht zur Preisprüfung sieht § 60 VgV - wie Art. 69 RL 2014/24/EU - nur für ungewöhnlich niedrige Preise vor. Ungewöhnlich hohe Preise sind allenfalls haushaltsrechtlich einer Prüfung zu unterziehen. Haushaltsrechtliche Regelungen sind aber nicht bieterschützend.*)

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IBRRS 2020, 1466
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Materialansatz unterkalkuliert: Ordnungsgemäße Auftragserfüllung zweifelhaft!

VK Hamburg, Beschluss vom 04.12.2019 - BR 60.29-319/2019.004

1. Die Prüfung, ob ein Preis unangemessen niedrig ist, muss auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruhen.

2. Kommt der Aufraggeber zu dem Schluss, dass der Einkaufspreis als solcher plausibel erscheint, jedoch der Materialkostenansatz unter Berücksichtigung der Anzahl der Bohrlöcher und der Bohrtiefe für die konkrete Sondierfläche unterkalkuliert ist, darf er nicht von einer ordnungs- und vertragsgemäßen Auftragserledigung ausgehen.




IBRRS 2020, 1465
VergabeVergabe
Auch wer präqualifiziert ist, muss auf passende Referenzen achten!

VK Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29-319/2019.005

1. Der öffentliche Auftraggeber muss nur fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Bieter bei der Vergabe berücksichtigen und darf deshalb von den potenziellen Bietern die Abgabe einer Eigenerklärung über die Eignung verlangen und zum Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen fordern.

2. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist stattdessen auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden.

3. Genügen diese nicht den Ausschreibungsunterlagen, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern.

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IBRRS 2020, 1464
VergabeVergabe
Gemischte oder getrennte Auftragsvergabe sollte gut überlegt sein...

Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Rs. C-521/18

1. Entschließt sich der Auftraggeber, anstelle eines gemischten Auftrags, der sich auf alle Tätigkeiten einschließlich der Postdienste erstreckt, getrennte Aufträge für jede einzelne Tätigkeit zu vergeben, kann dadurch die Anwendung der Sektorenrichtlinie umgangen werden.

2. Die Anwendung der Sektorenrichtlinie kann jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst ein gemischter Auftrag ausgeschrieben und anschließend geltend gemacht wird, dass einige Teile des Auftrags dem Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht unterfallen und deshalb die Sektorenrichtlinie für den gesamten Auftrag nicht anzuwenden sei.

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IBRRS 2020, 1463
VergabeVergabe
Zentrales Beschaffungsmodel für kleine Gebietskörperschaften ist zulässig!

Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 02.04.2020 - Rs. C-3/19

Das Unionsrecht und insbesondere Art. 11 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge stehen einer nationalen Vorschrift, wonach - nach der Auslegung durch das vorlegende Gericht - kleine Gebietskörperschaften Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen über zentrale Beschaffungsstellen erwerben müssen, die nach zwei konkreten Organisationsmodellen gegründet sein müssen, nämlich in der Form eines Gemeindeverbands oder eines Gemeindekonsortiums, deren Tätigkeitsbereich auf das Gebiet dieser Gemeinden in seiner Gesamtheit betrachtet beschränkt ist, nicht entgegen.*)

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IBRRS 2020, 2538
VergabeVergabe
Sind Zuwendungen öffentliche Aufträge?

VK Rheinland, Beschluss vom 01.12.2017 - VK D-11/2017

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 1355
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anspruch auf Preisprüfung: Ja, aber wie?

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2020 - VK 4/20

1. Bei der Preisprüfung gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 hat die Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf Tiefe und Umfang, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Eines förmlichen Aufklärungsverlangens bedarf es erst und nur, wenn die Prüfung eines unangemessen niedrig erscheinenden Preises nicht anhand der vorliegenden Unterlagen zur Preisermittlung überprüft werden kann.

3. Eine unzureichende Dokumentation der Prüfung kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens geheilt werden.

4. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht auf konkrete Angebotsinhalte der Mitbewerber.




IBRRS 2020, 1438
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Preis kann das einzige Zuschlagskriterium sein!

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020 - VgK-04/2020

1. Der Preis kann grundsätzlich alleiniges Zuschlagskriterium sein. Das gilt sogar dann, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.

2. Ob er einen reinen Preiswettbewerb vornimmt oder auch qualitative Zuschlagskriterien in die Ausschreibung hereinnimmt, hat der öffentliche Auftraggeber sorgfältig abzuwägen.




IBRRS 2020, 1434
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Von unerfüllbaren Anforderungen kann Abstand genommen werden!

OLG Rostock, Beschluss vom 17.07.2019 - 17 Verg 1/19

1. Ein Nachprüfungsantrag kann auch dann zulässig sein, wenn der Antragsteller nach Ausschluss seines Angebots nur geltend macht, der Zuschlag dürfe auch auf keines der anderen Angebote erteilt werden, um so eine neue Ausschreibung und damit eine "zweite Chance" zu erreichen.*)

2. Zur Auslegung von Leistungsverzeichnis und Angebot.*)

3. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts, wenn die gestellten Anforderungen auftrags- und sachbezogen sind und nicht offen oder verdeckt ein bestimmtes Produkt bevorzugen und andere Anbieter diskriminieren. Ob die Anforderungen erforderlich und zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)

4. Für erst im laufenden Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße gilt die Rügeobliegenheit nicht.*)

5. Unerfüllbare Anforderungen können im Verfahren diskriminierungsfrei aufgehoben werden.*)




IBRRS 2020, 1413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachträgliche Auftragsänderung: Muss auch der Auftragnehmer Strafe zahlen?

EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - Rs. C-263/19

1. Die EU-Vergaberichtlinien sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es im Rahmen eines von einer Überwachungsbehörde von Amts wegen veranlassten Nachprüfungsverfahrens gestattet, nicht nur dem öffentlichen Auftraggeber, sondern auch dem Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags eine Rechtsverletzung zuzurechnen und gegen beide eine Geldbuße zu verhängen, wenn bei Änderung dieses Auftrags während des Ausführungszeitraums die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge rechtswidrig missachtet wurden, nicht entgegenstehen.

2. Ist eine solche Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen, muss das Nachprüfungsverfahren jedoch das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, da der betroffene öffentliche Auftrag, sei es von Anfang an oder infolge seiner rechtswidrigen Änderung, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fällt.

3. Die Höhe der Geldbuße zur Sanktionierung der rechtswidrigen Änderung eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens jeder dieser Parteien festzusetzen.




IBRRS 2020, 1394
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Berufung auf „Marktkenntnisse“ ist keine ordnungsgemäße Rüge!

VK Hamburg, Beschluss vom 12.09.2019 - VgK FB 6/19

1. Ein Vergabeverstoß ist dem Bieter als bekannt anzusehen, wenn er diesen in seinem Nachprüfungsantrag aufführt. Soll ein solcher bekannter Vergabeverstoß vor Ablauf der Angebotsfrist in einem Nachprüfungsverfahren aufgeführt werden, muss der Bieter ihn vorher rügen.

2. An die Substantiierung einer Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Auftraggeber muss lediglich in die Lage versetzt werden, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Er muss wissen, welcher Sachverhalt der Rüge konkret zugrunde gelegt und woraus im Einzelnen ein konkreter Vergaberechtsverstoß hergeleitet wird.

3. Das Berufen auf "Marktkenntnisse" enthält nur die Aussage, die anderen Bewerber seien nicht oder nicht besser geeignet und erlaubt dem Auftraggeber keine Prüfung dieser Behauptung über die ohnehin vorliegenden Bewerbungsunterlagen hinaus. Dies genügt für eine Rüge nicht.

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IBRRS 2020, 1377
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unterlagen nachgefordert: Einreichung auch nach dem Submissionstermin!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2020 - 1 U 772/19

1. Wird im Rahmen einer Ausschreibung (Umbau Kindertagesstätte) die anbietende Firma zur Einreichung (weiterer) Unterlagen bis zu einem datumsmäßig bestimmten Termin aufgefordert, so kann diese, auch wenn der Submissionstermin (Angebotseröffnung) bereits stattgefunden hat, innerhalb dieses Zeitraums nachgeforderte und auch bereits eingereichte Unterlagen zurückfordern bzw. neue einreichen.*)

2. Die mit dem Vergabeverfahren betraute Stelle muss die eingereichten Unterlagen nach Datum, ggfls. nach Reihenfolge der Einreichung kennzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind.*)

3. Ist die Reihenfolge für die mit der Durchführung des Verfahren betraute Architektin feststehend, so ist eine Pflichtwidrigkeit, die unzutreffende Mitteilung, dass die aktuelle Unterlage nicht feststellbar sei, was dann zum Ausschluss des Bieters führt, der Vergabestelle über § 278 BGB zuzurechnen.*)




IBRRS 2020, 1338
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber muss missglückten Datei-Upload nicht aufklären!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 8/19

1. Ein Bieter ist nur dann verpflichtet, seinem Angebot Unterlagen beizufügen, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Vorlage wirksam gefordert hat. Das setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber klar und eindeutig fordert, welche Unterlage zu welchem Zeitpunkt vorzulegen ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bieter dazu auffordern, fehlende unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen. Dies gilt jedoch nicht für fehlende leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen.

3. Bei einem Preisblatt handelt es sich um eine leistungsbezogene Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betrifft.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, vor Ausschluss eines unvollständigen Angebots die Ursache für einen missglückten Datei-Upload aufzuklären.




IBRRS 2020, 1339
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch elektronische Vergabeverfahren sind zu dokumentieren!

VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 VK 01/19

1. Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung, sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen muss. Die Grundsätze der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten sind zu beachten.*)

2. Zur Vermutung eines Interessenkonflikts i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV genügt eine aktuelle Beratungstätigkeit für den Bieter. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf eine konkrete mandatsbezogene Tätigkeit im konkreten Vergabeverfahren an. Auf eine subjektive Komponente im Sinne einer sich manifestierenden Befangenheit des Bevollmächtigten des Antragsgegners kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.*)

3. Gelingt die Widerlegung der Vermutung nicht, greift das Mitwirkungsverbot schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 VgV ein, ohne dass es im Einzelfall auf die Ursächlichkeit der Mitwirkung für einen möglichen Schaden auf Bieterseite ankommt. Eine andere Wertung würde den Bieterschutz unterlaufen.*)