Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2020, 0735VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20
Die Vergabekammer kann auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen nur dann in das Vergabeverfahren eingreifen, wenn die Rechte des Bieters in einem "laufenden" Vergabeverfahren gefährdet sind. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber bereits einen (Interims-)Vertrag mit einem anderen Bieter geschlossen hat.
VolltextIBRRS 2020, 0714
BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17
1. Dem Merkmal der Betroffenheit i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F., welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.*)
2. Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.*)
3. Etablieren Kartellanten ein System, bei dem von einem "Spielführer" im Rahmen von Ausschreibungen die Preise von "Schutzangeboten" oder der angestrebte Zuschlagspreis mitgeteilt werden, ist es wegen der bestehenden Preistransparenz wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht; diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen.*)
4. Im Rahmen der Feststellung eines kartellbedingten Schadens wird ein unmittelbarer Beweis einer Haupttatsache oder ihres Gegenteils in der Regel nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 0655
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 34/19
1. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium. Vielmehr handelt es sich um eine Auswahl der Bewerber nach dem Zufallsprinzip.
2. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
VolltextIBRRS 2020, 0651
OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2020 - Verg 7/19
1. Gibt die Vergabestelle den Bietern mit den Ausschreibungsunterlagen vor, Teile ihres Angebots, die einer elektronischen Übermittlung nicht zugänglich sind, auf dem Postwege einzureichen (hier: Musterstücke der zu beschaffenden Schutzwesten), so muss sie klarstellen, ob diese abweichende Übermittlungsform für das Angebot insgesamt gilt (also auch hinsichtlich der Angebotsteile, bei denen eine elektronische Abgabe für sich gesehen möglich wäre). Ist dies bei einer Gesamtwürdigung der Ausschreibungsunterlagen unklar, wird das einem Angebotsausschluss wegen formwidriger Angebotsabgabe regelmäßig entgegenstehen.*)
2. Umschreibt der Auftraggeber die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen an verschiedenen Stellen der Ausschreibungsunterlagen auf jeweils unterschiedliche Weise, so kann das Gebot der Bietergleichbehandlung das vom Auftraggeber auszuübende Ermessen, ob er fehlende Erklärungen nachfordert, auf Null reduzieren, wenn der Auftraggeber auch nur bei einem Bieter eine geforderte Nachreichung genügen lässt.*)
IBRRS 2020, 0620
OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2020 - 17 Verg 4/19
Die Mitgliedschaft in einem bürgerlich-rechtlichen Verein stellt für sich genommen keinen dem Vergaberecht unterliegenden Beschaffungsgegenstand dar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung ist, um Dienstleistungen (§ 103 Abs. 1, 4 GWB) des Vereins aufgrund separat abzuschließender Austauschverträge - im vorliegenden Fall Beherbergungsverträge - in Anspruch zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0628
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 - Verg 20/19
1. Der öffentliche Auftraggeber muss nicht überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Er darf sich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen.
2. Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich allerdings dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss er bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt.
4. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Er ist nur dann auf ein bestimmtes Verifizierungsmittel zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und es dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht.
5. Ein durchschnittliches Fachunternehmen kann nicht erkennen, ob die Durchführung einer Teststellung zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen rechtlich geboten ist.
IBRRS 2020, 0626
VK Thüringen, Beschluss vom 31.01.2020 - 250-4003-15476/2019-E-010-EA
1. Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend und lückenlos festlegt.
2. Im Fall einer (teil-)funktionalen Ausschreibung ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ermessensfehlerhaft.
3. Der Auftraggeber hat vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Gesamtpreis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Der Auftraggeber prüft dabei die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen.
4. Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis können Angebote anderer Bieter bei dieser oder bei einer vergleichbaren anderen Ausschreibung, erfahrungsgemäß verlangte Preise oder die Auftragswertschätzung des Auftraggebers bieten, sofern in dieser Auftragswertschätzung die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind.
VolltextIBRRS 2020, 0619
EuGH, Urteil vom 27.02.2020 - Rs. C-298/18
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 0530
VK Bund, Beschluss vom 31.01.2020 - VK 2-102/19
1. Bei der Festlegung der Formanforderungen an das Angebot hat der Auftraggeber eine Abwägung zwischen einer möglichst weiten Wettbewerbsoffenheit durch weitgehend barrierefreie elektronische Kommunikation einerseits und der Gewährleistung eines hinreichend sicheren und effizienten elektronischen Ausschreibungsverfahrens andererseits vorzunehmen.
2. Der Auftraggeber muss sich nicht mit der Textform als gesetzlicher Mindestanforderung begnügen, sondern darf weitergehende formelle Anforderungen aufstellen, die eine hinreichende Beweis- und Klarstellungsfunktion im Ausschreibungsverfahren und nachfolgenden Rechtsverkehr sicherstellen.
3. Verlangt der öffentliche Auftraggeber, dass das Angebot elektronisch über ein auf den Bieter registriertes Benutzerkonto hochzuladen ist, ist das Angebot einer Bietergemeinschaft (BIEGE), das von der Muttergesellschaft eines der BIEGE-Mitglieder hochgeladen wird, vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn keine auf die Muttergesellschaft lautende Vollmacht vorgelegt wird.
VolltextIBRRS 2020, 0630
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19
1. Grundlage für den Zuschlag ist die Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.
2. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag sind zu dokumentieren. Bedient sich der Auftraggeber ausschließlich eines aus qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
4. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt.
IBRRS 2020, 0587
VK Westfalen, Beschluss vom 15.11.2019 - VK 2-30/19
1. Sofern der öffentliche Auftraggeber auf die Bieterfragen zu Widersprüchen zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sich auf eine Deutungsmöglichkeit festlegt, ist eine Auslegung der widersprüchlichen Erklärungen nicht mehr angezeigt.*)
2. Eine nicht per Änderungsbekanntmachung veröffentlichte, während des Vergabeverfahrens erfolgte Ausdehnung des Zeitraums aus dem die Referenzen für die zu erbringende Leistung stammen müssen, verstößt gegen das Transparenzgebot und verletzt die Bieter in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB.*)
3. Grundsätzliches zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis aus § 160 Abs. 2 GWB und die Rügepräklusion aus § 160 Abs. 3 GWB.*)
VolltextIBRRS 2020, 0586
VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - RMF-SG21-3194-4-52
1. Hat ein Bieter widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben, ist sein Angebot gem. § 16a EU Abs. 2 Satz 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)
2. Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.*)
3. Der Tatbestand des § 15 EU VOB/A 2019, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus teleologischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzen könnte.*)
4. Hat die Antragstellerin erst nach Einsicht in die Vergabeakten von einem potenziellen Vergaberechtsverstoß erfahren, kann insofern das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin (das sich hier darauf bezieht, dass widersprüchliche Angaben der Beigeladenen vorgelegen haben) nicht von der Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB erfasst sein.*)
5. Eine Nichtabhilfemitteilung einer Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB liegt dann vor, wenn diese inhaltlich mitteilt, den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht abhelfen zu wollen. Hat die Vergabestelle sich indes nicht zum Inhalt der Rüge positioniert, sondern erklärt, sie habe die Rüge zur Kenntnis genommen und werde die Eignungsprüfung erst noch durchführen, so ist dies nicht als Zurückweisung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB zu bewerten.*)
IBRRS 2020, 0540
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 VK LSA 38/19
1. Eine Ausschreibung kann sanktionsfrei aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Den Auftraggeber darf hinsichtlich der Aufhebungsgründe keine tatbestandliche Verantwortlichkeit treffen.
2. Voraussetzung für eine Aufhebung wegen unangemessen hoher Angebotspreise ist eine ordnungsgemäße Kostenschätzung. Sie muss objektiv den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen und auf Methoden beruhen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis erwarten lassen.
3. Ausgangspunkt für eine ordnungsgemäße Schätzung ist die Festlegung der vorgesehenen Leistungen mittels einer konkreten Beschreibung der erforderlichen Bauleistungen oder einem Leistungsverzeichnis.
VolltextIBRRS 2020, 0575
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 - Verg 21/19
1. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wenn er sich nach Rücknahme seines Rechtsmittels in die Rolle des Unterlegenen begibt.
2. Beteiligt sich der Beigeladene nicht aktiv am Beschwerdeverfahren, hat er seine Kosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller selbst zu tragen.
VolltextIBRRS 2020, 0541
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2019 - 2 VK LSA 27/18
1. Ein Bieter kann nicht verlangen, dass sich der Auftraggeber bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfs an seinen Bedürfnissen orientiert.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, bestehende Wettbewerbsvorteile oder -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen "auszugleichen".
VolltextIBRRS 2020, 0543
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - 15 Verg 8/19
1. Ein Bieter ist mit einem Nachprüfungsantrag ausgeschlossen, wenn er Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
2. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn sich die zu Grunde liegenden Tatsachen aus den Vergabeunterlagen ergeben und von einem Bieter der Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden kann. Erkannt werden können muss der Verstoß nicht lediglich in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht.
3. Ein Unternehmer, der an einem europaweiten Vergabeverfahren teilnimmt, muss zumindest den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen; Ungereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten der Vergabeunterlagen muss er nachgehen, auch wenn er die genaue Rechtslage nicht kennt.
4. Kann ein Bieter nach Lektüre der Vorgaben zu ausgeschriebenen Konzepten nicht wissen, welche Vorstellungen der Auftraggeber von einer Umsetzung hegt, welche Konzeptausarbeitungen er als gut oder weniger gut einschätzen wird und fehlen Informationen dazu, nach welchen Kriterien die mit den Angeboten vorgelegten Konzepte bewertet werden sollen, ist der Vergaberechtsverstoß erkennbar.
VolltextIBRRS 2020, 0479
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 - VgK-41/2019
1. Erkennt ein Bieter mögliche Fehler in den Vergabeunterlagen, ist er nicht dazu verpflichtet, eine Rüge auszusprechen. Es steht ihm frei, einen angenommenen Wettbewerbsvorteil nicht offenzulegen und auf die Rüge zu verzichten.
2. Rügt ein Bieter einen erkannten Vergaberechtsverstoß nicht und reicht er dessen ungeachtet ein Angebot ein, muss er es so gestalten, dass es den Vorgaben des Auftraggebers vollständig entspricht. Das gilt auch dann, wenn das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis nach Ansicht des Bieters mehr Positionen enthält, als tatsächlich anfallen werden.
3. Die Rüge muss vor dem Nachprüfungsantrag erhoben werden. Eine zeitgleiche Erhebung genügt nicht. In Ermangelung einer bestehenden Wartepflicht genügt eine unmittelbar vor Abgabe des Nachprüfungsantrags erhobene Rüge den gesetzlichen Anforderungen.
4. Lässt sich nicht aufklären, ob der Bieter zuerst den Umschlag mit der Rüge oder das Schreiben mit dem Nachprüfungsantrag über den Postschalter gereicht hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seiner Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
IBRRS 2020, 0517
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2019 - 2 VK LSA 31/19
1. Betreffen unzureichende Unterlagen im Angebot des Bieters sämtliche Einzelpreise sowie den Gesamtpreis, ist es dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, das Angebot aufzuklären.
2. Der Auftraggeber ist auch nicht befugt, den Bieter zu einer Änderung seines Angebots zu veranlassen. Ein den Ausschluss rechtfertigender Mangel darf nicht im Wege von Aufklärungsmaßnahmen beseitigt werden.
3. Verlangt der Auftraggeber, dass ein elektronisches Angebot mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur versehen wird, führt nicht nur eine gänzlich fehlende Signatur zum Ausschluss, sondern auch eine vorhandene Signatur, bei der nicht sichergestellt ist, dass die Signatur den gesamten Angebotsinhalt erfasst.
VolltextIBRRS 2020, 0512
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 VK 69/19
1. Die Kostenberechnung eines Architektur- oder Ingenieurbüros stellt keine ordnungsgemäße Grundlage für die Auftragswertschätzung dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der zwischenzeitlich erfolgten Konkretisierung des Ausschreibungsgegenstands überholt wird.
2. Das Vergabeverfahren kann sanktionsfrei aufgehoben werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
3. Ein sachlicher Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung ist gegeben, wenn dem öffentlichen Auftraggeber keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und er im Vorfeld eine ordnungsgemäße Kostenschätzung vorgenommen hat.
4. Von einem öffentlichen Auftraggeber kann erwartet werden, dass ihm die maßgeblichen Rechtsvorschriften bekannt sind, die mit einer Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte verbunden sind. Dazu gehört auch, dass er in der Lage ist, einen vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens eingenommenen (Rechts-)Standpunkt zu verteidigen.
VolltextIBRRS 2020, 0470
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 - VgK-20/2019
1. Wird ein Vertrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, liegt eine echte de-facto-Vergabe vor.
2. Die Unwirksamkeit einer de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer entsprechenden Information durch den öffentlichen Auftraggeber, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet und kann auch nicht dazu verpflichtet werden, einen vergaberechtswidrig zu Stande gekommenen Vertrag zu kündigen.
VolltextIBRRS 2020, 0514
VK Bund, Beschluss vom 18.01.2020 - VK 2-94/19
1. Eine Rügepräklusion kommt nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss.
2. Einem verständigen Bieter muss auffallen, wenn die Zuschlagskriterien und die Leistungsbeschreibung derart unkonkret ausgestaltet sind, dass die Angebotserstellung stark erschwert bis unmöglich ist, weil unklar bleibt, welche Leistung der Auftraggeber begehrt. Das gilt erst recht, wenn der Bieter über vergaberechtliche Expertise verfügt.
VolltextIBRRS 2020, 0522
EuGH, Urteil vom 30.01.2020 - Rs. C-395/18
Art. 57 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.*)
IBRRS 2020, 0495
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, IBR 2012, 216 - Rettungsdienstleistungen III).*)
VolltextIBRRS 2020, 0493
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 11 U 14/19
1. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gesetzlich nicht geregelt. § 165 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich.*)
2. Soweit sich ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich aus § 242 BGB ergeben kann, sind für den Umfang der Akteneinsicht bei Vergabeverfahren nach der VOB Teil A die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A 2012 zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2020, 0478
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2019 - VgK-19/2019
1. Wesentliche Änderungen während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Dies umfasst jedoch keine Änderungen vor Vertragsabschluss.
2. Ein erteilter Zuschlag kann nichtig sein, wenn bestimmte Unternehmen gezielt durch massive Vergabeverstöße benachteiligt wurden oder der Auftraggeber kollusiv mit einem Zuschlagsbieter zusammenarbeitet.
3. Bei positiver Kenntnis eines Vergabeverstoßes führt eine nicht fristgerechte Rügen zur Präklusion. Erfährt ein Unternehmen jedoch durch ein Gerücht von einer angeblichen Bevorzugung der Konkurrenten, wird allein dadurch keine Rügepflicht ausgelöst.
VolltextIBRRS 2020, 0421
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2019 - 3 VK LSA 40/19
1. Die Auftragsbekanntmachung soll die für die Beurteilung der Eignung der Bieter verlangten Nachweise enthalten. Der Auftraggeber hat deshalb an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle notwendigen Unterlagen mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.
2. Die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise hat der Auftraggeber eindeutig und unmissverständlich in der Auftragsbekanntmachung zu bestimmen. In der Angebotsaufforderung können diese lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft werden.
3. Interpretierbare Angaben im Zusammenhang mit der Vorlage von Eignungsnachweisen sind dem Auftraggeber anzulasten und können nicht zum Angebotsausschluss führen.
VolltextIBRRS 2020, 0458
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-41
1. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind vergaberechtlich zugelassen, auch wenn sie die Kalkulationsfreiheit der Bieter beschränken und in gewissem Umfang auch den Preiswettbewerb "kanalisieren".
2. Weicht ein Bieter von den Kalkulationsvorgaben nach den Vergabeunterlagen ab, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
3. Das Risiko der fehlerhaften Übermittlung einer elektronischen Erklärung trägt der Erklärende.
VolltextIBRRS 2020, 0456
OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2020 - 13 Verg 14/19
1. Zum Ausschluss eines Angebots mit der Begründung, dass der Bieter die vom Auftraggeber erbetene Bestätigung der Verlängerung der Bindefrist nicht übersandt habe.*)
2. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert und kann unter Geltung des öffentlichen Haushaltsrechts im Einzelfall sogar dazu gehalten sein, den Zuschlag auf ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist zu erteilen.*)
IBRRS 2020, 0420
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2019 - 3 VK LSA 37/19
1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Feststellung eines unangemessen hohen Angebotspreises muss jedoch auf einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts beruhen.
2. Für die Schätzung des Auftragswerts muss der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.
3. Den Auftraggeber trifft für die Rechtmäßigkeit seiner Auftragswertschätzung die Darlegungs- und Beweislast. Der Auftraggeber kann die Angebotspreise nicht subjektiv als unangemessen hoch beurteilen.
4. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung, hat er alle entscheidungsrelevanten Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig zu dokumentieren (hier verneint).
5. Trotz Rechtswidrigkeit der Aufhebung ist diese wirksam und von den Bietern hinzunehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Aufhebung nicht zur Diskriminierung einzelner Bieter, zum Schein oder aus Willkür erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2020, 0338
VK Thüringen, Beschluss vom 19.08.2019 - 250-4004-13510/2019-E-013-EF
1. Enthält das den Vergabeunterlagen beigefügte Vertragsmuster eine Regelung, wonach sich das Honorar für die zu erbringenden Tragwerksplanerleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieure (HOAI) richtet, muss ein Bieter dies - wenn er darin einen Vergaberechtsverstoß sieht - fristgerecht rügen.
2. Hat der Auftragnehmer nach den Vergabeunterlagen während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und nachzuweisen, ist sein Angebot auszuschließen, wenn er einen nur für einen bestimmten Zeitraum geltenden Nachweis vorlegt.
3. Die Forderung, bestimmte Unterlagen beizubringen, ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn der öffentliche Auftraggeber ohne weiteres selbst auf die Unterlagen zugreifen kann, etwa weil er bereits im Besitz dieser Unterlagen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Bewerber oder Bieter zuvor eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgegeben hat oder nicht.
4. Der Bewerber/Bieter ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, im Rahmen welcher Verfahren die Unterlagen bereits eingereicht worden sind und sich daher in seinem Besitz befinden.
IBRRS 2020, 0411
EuGH, Urteil vom 27.11.2019 - Rs. C-402/18
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass:
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30% beschränkt;
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Möglichkeit, für die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen Preisabschläge vorzunehmen, auf höchstens 20% gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2020, 0403
EuGH, Urteil vom 28.01.2020 - Rs. C-122/18
Die EU-Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte Zahlungsfrist 30 oder 60 Tage nicht überschreitet. Hierfür ist es nicht ausreichend, gesetzliche Regelungen zu erlassen, wonach der Zahlungsgläubiger bei Nichteinhaltung dieser Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins hat.
VolltextIBRRS 2020, 0137
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2019 - VgK-33/2019
1. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Eine bloße Verweisung in der Auftragsbekanntmachung auf die Vergabeunterlagen oder auf "Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen" ist unzulässig.
2. Fehlen die erforderlichen Angaben, sind die Eignungsanforderungen nicht wirksam aufgestellt und die Nachweise nicht wirksam gefordert. Das stellt einen schwer wiegenden Mangel dar, der die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Auftragsbekanntmachung erfordert.
3. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung.
4. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Das gewählte System muss allerdings vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.
5. Der öffentliche Auftraggeber hat berechtigte (hier: kalkulationsrelevante) Bieterfragen - gegebenenfalls unter angemessener Verlängerung der Angebotsfrist - zu beantworten.
IBRRS 2020, 0544
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2019 - 2 VK LSA 26/18
1. Ein Bieter ist von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn er in seinem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist das Ermessen auf null reduziert.
2. Weist der Auftraggeber explizit darauf hin, dass er einen Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen abschließen möchte, handelt ein Bieter jedenfalls fahrlässig, wenn er beabsichtigt, gebrauchte und überwiegend wirtschaftlich abgeschriebene Geräte zu liefern und es ist es ihm anzulasten, wenn sein Angebot den Anschein einer ausschreibungskonformen Leistungserbringung erweckt.
VolltextIBRRS 2020, 0377
VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19
1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)
2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine - grundsätzlich denkbare - Auslegung kann nicht ohne weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)
VolltextIBRRS 2020, 0344
VK Thüringen, Beschluss vom 19.12.2019 - 250-4003-15326/2019-E-010-G
1. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen vorgeben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. "Kritisch" in diesem Sinne sind Leistungen, die entweder besonders fehleranfällig oder für den Leistungserfolg von besonderer Bedeutung sind.
2. Mit bestimmten kritischen Aufgaben können nur Teilleistungen eines Vertrags gemeint sein, nicht jedoch der gesamte Vertrag.
IBRRS 2020, 0138
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2019 - VgK-32/2019
1. Eine zum Angebotsausschluss führende Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht. Abweichungen von nicht eindeutigen Vorgaben führen nicht zum Ausschluss.
2. Enthalten Vorschläge in der Leistungsbeschreibung die Zusätze "beispielhafte Darstellung" oder "nur zur Kalkulation", sind diese Vorgaben nicht abschließend verbindlich.
VolltextIBRRS 2020, 0136
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VgK-35/2019
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ihn auf einen Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand eines bestandkräftigen Beschlusses der Vergabekammer war und keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsänderungen vorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.
2. Bei der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde erwächst der vorangegangene Beschluss der Vergabekammer in (formelle) Bestandskraft. Wird die Hauptbeschwerde zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, verliert die unselbständige Anschlussbeschwerde ihre Wirkung.
3. Materiell umfasst die Bestandskraft von Beschlüssen jedenfalls den Entscheidungsgegenstand, also die Inhalte mit denen sich die Entscheidung der Vergabekammer befasst hat. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt, über den entschieden wurde, bereits vollumfänglich bekannt war, und eben keine Sachverhaltsänderungen vorliegen, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung geben würden.
VolltextIBRRS 2020, 0135
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2019 - VgK-38/2019
1. Bei der Ermittlung, ob Unterlagen nachgefordert werden dürfen, ist zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen zu differenzieren. Eine Korrektur von fehlerhaften Unterlagen ist nur bezüglich unternehmensbezogener Unterlagen zulässig.
2. Unternehmensbezogen sind solche Unterlagen, die die Eignungsprüfung betreffen. Leistungsbezogen dagegen welche, die die Angebotswertung betreffen.
3. Kalkulationstabellen an den Mindestlohn sind leistungsbezogene Unterlagen. Sie haben keinen Einfluss auf die Eignung der Bieter, sondern ausschließlich auf ihre Angebote.
4. Bei der Beurteilung, ob eine fehlende Position lediglich eine unwesentliche Einzelposition ist, steht dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
5. Die Unwesentlichkeit kann sich entweder aus der Relation des Preises für die betreffende Position zum Gesamtangebotspreis ergeben oder aber aus der Relation der (Un-)Wichtigkeit der angebotenen Position zur Gesamtbauleistung.
IBRRS 2020, 0333
VK Berlin, Beschluss vom 12.11.2019 - VK B 2-29/19
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in einem Planungswettbewerb bei Vorliegen mehrerer Referenzen zu einer Kategorie eine einheitliche Bewertung der Bewerbungen sicherzustellen und dies entsprechend zu dokumentieren.
2. Die Auswahlkriterien zum Planungswettbewerb und die Eignungskriterien für ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Vergabeverfahren sind voneinander abzugrenzen.
VolltextIBRRS 2020, 0319
VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19
In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden.
IBRRS 2020, 0318
BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - XIII ZB 120/19
1. Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe i.S.v. Art. 2 b Verordnung (EG) 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.*)
2. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.*)
IBRRS 2020, 0293
VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF
1. Der Auftraggeber hat die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
2. Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nur vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft. Das gilt auch im Fall einer sog. unechten Produktorientierung.
IBRRS 2020, 0256
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - 6 A 10517/19
Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 1 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Zuwendungsrecht liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Rz. 29 = IBRRS 2015, 3374; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 - 15 A 2792/18, IBRRS 2020, 0255 = VPRRS 2020, 0037.*)
IBRRS 2020, 0254
OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 13 W 56/19
Im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB.*)
IBRRS 2020, 0252
VK Bund, Beschluss vom 27.11.2019 - VK 2-84/19
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen. Er ist nicht dazu verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
2. Ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber indes gehalten, hier eine Aufklärung herbeizuführen.
3. Fordert der Auftraggeber, dass die Leistungserbringung „in Anlehnung“ an die DIN 77200 Fassung 2017 und fügt der Bieter seinem Angebot das Zertifikat über die Prüfung nach der DIN 77200 Stand 2008 bei, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beifügung eines Zertifikats nach „alter“ DIN Zweifel an einer Vertragserfüllung „in Anlehnung“ an die neue, aktuelle DIN begründen.
VolltextIBRRS 2020, 0255
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 - 15 A 2792/18
1. Bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt.*)
2. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.*)
3. Bei der Aufhebung öffentlicher Zuwendungsbescheide ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert. Damit ist indes nicht gesagt, dass in diesen Fallkonstellationen jede weitere Sachaufklärung entbehrlich und die Entscheidungsreife eingetreten ist, sobald die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf festgestellt hat. Denn auch bei einem intendierten Ermessens ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr verbleibenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt. Diesem Erfordernis wird die Behörde grundsätzlich nur dann gerecht werden können, wenn dem beabsichtigten Widerruf eine ordnungsgemäße Anhörung vorangeht.*)
IBRRS 2020, 0233
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 - Verg 10/18
Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Er setzt deshalb einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus.
VolltextIBRRS 2020, 0234
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 35/19
1. Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, hat er Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen.
2. Mindestanforderungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, wenn die Bieter erkennen kann, dass es sich um Mindestanforderungen handelt.
3. Der Auftraggeber kann mithilfe der Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote bestimmen, wann er ein Nebenangebot im Vergleich mit einem Hauptangebot als gleichwertig anerkennen will. Dabei können die Anforderungen an ein Nebenangebot strenger sein als die an das Hauptangebot.
4. Nebenangebote sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
IBRRS 2020, 0199
VK Bund, Beschluss vom 19.11.2019 - VK 1-81/19
1. Schreibt der Auftraggeber eine "Rahmenvereinbarung Handwerkerpool bundesweit" aus, um die Aufträge für seine einzelnen Liegenschaften in einer einzigen Ausschreibung zu bündeln, richtet sich der maßgebliche Schwellenwert nach dem "voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung". Die Werte aller Lose für die einzelnen Liegenschaften sind daher zu addieren.
2. Das Kriterium "Anzahl der Mitarbeiter" ist kein Zuschlags-, sondern ein Eignungskriterium.
3. Ein Eignungskriterium darf grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots herangezogen werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn es nicht der Beurteilung der allgemeinen Ausstattung des Bieterunternehmens dient, sondern der Qualität des auf den konkreten Auftrag abgegebenen Angebots.
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