Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10763 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0072VK Sachsen, Beschluss vom 04.12.2018 - 1/SVK/023-18
1. Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV - kein Wettbewerb aus technischen Gründen - sind vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Nur falls er nachweist, dass tatsächlich nur ein Unternehmen in der EU in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, ist ein Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag tatsächlich unmöglich und die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens obsolet.*)
2. Kann der öffentliche Auftraggeber die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nicht nachweisen, geht das zu seinen Lasten. *)
3. Der bei einem Produktwechsel entstehende Mehraufwand ist allein grundsätzlich nicht geeignet, um eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zu rechtfertigen. Dafür ist es vielmehr erforderlich, dass das Unternehmen, mit dem der Auftrag durchgeführt werden soll, über ein (technisches) Alleinstellungsmerkmal verfügt. *)
4. Die stichwortartige Begründung "Reduzierung Arbeitsaufwand" kann einen Verzicht auf eine Losbildung wegen wirtschaftlicher oder technischer Gründe nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2019, 0062
EuG, Urteil vom 08.11.2018 - Rs. T-454/17
1. Eine eidesstattliche Versicherung kann zwar Beweiskraft haben, doch müssen bei deren Beurteilung die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Informationen geprüft werden, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind, und es muss geklärt werden, ob dieses Dokument seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint.
2. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Passagen der einer Partei zur Verfügung gestellten Dokumente geschwärzt sind, beeinträchtigt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht.
VolltextIBRRS 2019, 0047
EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-375/17
1. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt.*)
2. Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.*)
3. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird
- bei einer Straftat, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist und die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers wegen ihrer Art, ihrer Schwere, der Art ihrer Ausführung und ihres Zusammenhangs mit der Tätigkeit, für die die Konzession erteilt worden ist, die Zuverlässigkeit, Professionalität und sittliche Eignung des Konzessionsnehmers ausschließt,
- oder bei einem Verstoß des Konzessionsnehmers gegen die Vorschriften zur Bekämpfung des unerlaubten, illegalen und heimlichen Glücksspiels, insbesondere wenn er selbst oder über eine irgendwo auf der Welt ansässige Gesellschaft, die er kontrolliert oder mit der er verbunden ist, ohne entsprechende Genehmigung mit automatisierten Lotterien und anderen Zahlenglücksspielen mit fester Quote vergleichbare Glücksspiele anbietet,
nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 2257
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 15/19
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.
2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.
3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.
4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.
VolltextIBRRS 2019, 2256
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 14/19
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.
2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.
3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.
4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.
VolltextIBRRS 2019, 0006
KG, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 7/18
Sieht die Vergabebekanntmachung den "verpflichtende[n] Einsatz von Originalteilen" in der späteren Auftragsdurchführung vor und müssen sich geforderte Referenzen auf Aufträge beziehen, die "im Hinblick auf Umfang, Komplexität und Anforderungen" dem ausgeschriebenen Auftrag "ähneln", müssen die Referenzaufträge nicht dasselbe Fabrikat zum Gegenstand haben wie der ausgeschriebene Auftrag.
VolltextIBRRS 2019, 0012
BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17
Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4090OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2019 - Verg 51/16
Kann der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat?
VolltextIBRRS 2018, 4074
EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-216/17
Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass
- ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und
- es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden.*)
IBRRS 2018, 4269
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.11.2018 - 2 VK 5/18
Ein voreilig gestellter Nachprüfungsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
VolltextIBRRS 2018, 4064
VK Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 - VK B 2-19/18
1. Wird der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.
2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn dieser bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
3. Hat sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen.
VolltextIBRRS 2018, 4057
EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - Rs. C-606/17
1. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff "entgeltliche Verträge" die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen.*)
2. Art. 1 Abs. 2 a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private "klassifizierte" Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 4053
VK Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - VK B 1-15/17
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevante Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur einhellig beantwortet wird.
2. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.
3. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht und der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextIBRRS 2018, 4040
VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2018 - 69d-VK-2-04/2018
1. Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, die im Eigentum einer Stadt steht und einen karitativ gemeinnützigen Versorgungsauftrag wahrnimmt, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Ist der Auftraggeber selbst nicht in der Lage, seine Interessen sachgerecht vor der Vergabekammer zu vertreten, weil er über keine "Vergabestelle" und auch kein kein Personal verfügt, das die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennt, ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig.
VolltextIBRRS 2018, 3966
VK Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - VK B 2-25/18
1. Reicht der Bieter Referenzen ein, obwohl sie nach der Auftragsbekanntmachung erst "innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen" sind, hat er sich an den eingereichten Unterlagen festhalten zu lassen.
2. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, aus einer denkbaren Fülle eingereichter Unterlagen diejenigen herauszusuchen, die aus Sicht des Bieters erheblich für das konkrete Vergabeverfahren sein sollen und insofern Motivforschung zu betreiben.
3. Spiegelbildlich zur Bindung der Bieter an bereits eingereichte Unterlagen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese erneut vom Bieter zu verlangen und gegebenenfalls einen Ausschluss auf eine unterbliebene Vorlage zu stützen.
4. Liegen Unterlagen physisch vor, fehlen sie nicht. Demzufolge scheidet eine Nachforderung aus, wenn eingereichte Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
VolltextIBRRS 2018, 3990
VK Bund, Beschluss vom 16.11.2018 - VK 1-99/18
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Eine Handwerkskammer wird auch nicht dadurch zum öffentlichen Auftraggeber, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammern des Bundes als „Zuständige Stellen für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren“ genannt werden.
3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Baumaßnahme zu mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird, kommt es nicht auf eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens an, sondern nur auf die vom jeweiligen Einzellos umfassten Positionen.
IBRRS 2018, 3968
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2018 - 3 VK LSA 54/18
1. Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten.
2. Alle schriftlich zugegangenen Angebote sind schon beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag durch Eingangsvermerk mit Datum, Uhrzeit und Namenszeichen zu kennzeichnen. Nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, werden zur Eröffnung zugelassen.
3. Im Eröffnungstermin werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Kennzeichnung bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich gekennzeichnet oder aber verbunden werden müssen.
4. Die Kennzeichnung hat im Eröffnungstermin vor dem Verlesen der Einzelheiten zu erfolgen.
IBRRS 2018, 3905
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 VK LSA 57/18
1. Unternehmen müssen für Teilleistungen, für die sie nicht präqualifiziert sind, zwingend einen Nachunternehmer benennen.
2. Die Urkalkulation darf zur Überprüfung, ob Nachunternehmerleistungen kalkuliert wurden, auch schon zur Vorbereitung eines Aufklärungsgesprächs vom öffentlichen Auftraggeber geöffnet werden.
3. Nachunternehmererklärungen sind wettbewerbsrelevant und können nach der VOB/A 2016 nicht nachgefordert werden.
VolltextIBRRS 2018, 3886
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 VK LSA 56/18
1. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben ist nicht heilbar und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
2. Hat der Auftraggeber sich die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen vorbehalten und reicht der Bieter diese auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor, ist sein Angebot auszuschließen.
3. Erscheint das Angebot eines Bieters ungewöhnlich niedrig, ist eine Preisprüfung durchzuführen und diese zu dokumentieren. Die Aussage des Bieters, er habe sein Angebot auskömmlich kalkuliert, ist hierfür nicht ausreichend.
IBRRS 2018, 3950
VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 2-98/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren festlegen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Leistungsbestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen so gefasst sein, dass die Bieter in einer Gesamtschau erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.
3. Bei der Verwendung eines sog. Schulnotensystems muss nicht im Vornherein bekannt gemacht werden, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage des aufgestellten Kriterienkatalogs aufweisen müssen.
IBRRS 2018, 3885
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 VK LSA 63/18
1. Auf ein Angebot, das den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Behält sich der Bieter in seinem Angebot technische Änderungen, Zwischenverkauf, Eingabefehler und Irrtümer ausdrücklich vor, ist das Angebot nicht zuschlagsfähig.
3. Wird kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht, ist das Vergabeverfahren aufzuheben.
4. Auch ein Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde, kann ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten, wenn ein anderes Angebot trotz Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll.
VolltextIBRRS 2018, 3906
EuGH, Urteil vom 28.11.2018 - Rs. C-328/17
1. Sowohl Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 89/665/EWG als auch Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 92/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten.*)
2. Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 3883
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 VK LSA 53/18
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.
2. Weicht ein (Neben-)Angebot um mehr als 10% vom nächsthöheren Angebot ab, ist eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebots zwingend erforderlich.
3. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand gesicherter Tatsachengrundlage durch eine einzelfallbezogene Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln.
4. Ein Unterkostenangebot ist nicht per se unzulässig. Ist die Angebotsaufklärung in sich schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert, darf der Auftraggeber den Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.
IBRRS 2018, 3897
VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 1-101/18
1. Ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts der Planungsleistungen für ein Schulungs- und Dokumentationszentrum vergibt, ist ein öffentlicher Auftraggeber, wenn das Vorhaben zu mehr als 50% staatlich subventioniert wird.
2. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn es von der Bietergemeinschaft zur "Prozeßführung" ermächtigt wurde. Dieses vertretungsbefugte Mitglied kann im Namen und in Vollmacht der Bietergemeinschaft ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
3. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber, dass die Bieter bestimmte Eignungsanforderungen zu erfüllen haben, müssen diese eindeutig formuliert werden. Etwaige Zweifel oder Widersprüchlichkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Ein Bieter darf nicht mangels Eignung von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Eignungsanforderungen mehrdeutig sind.
5. Vorgaben an vorzulegende Referenzen müssen bei an Planungswettbewerben anschließenden Verhandlungsverfahren bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung gestellt werden.
VolltextIBRRS 2018, 4289
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 48/18
1. Angebote ausgeschlossen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
2. Der Begriff der Unterlagen bezeichnet Erklärungen und Nachweise und ist nach dem Zweck der Norm grundsätzlich weit auszulegen. Hiervon werden auch Preisangaben erfasst.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie nicht vorgelegt worden ist, also körperlich fehlt oder sie formale Mängel aufweist, aufgrund derer ihr die geforderte Erklärung nicht zu entnehmen ist. Dies ist etwa der Fall bei einem unleserlichen Handelsregisterauszug oder einer Bescheinigung, die mangels Vorlage im Original oder in beglaubigter Kopie nicht gültig ist.
4. Ist der den formalen Anforderungen des Auftraggebers nicht entsprechenden Unterlage hingegen - ggf. durch Auslegung - ein eindeutiger Erklärungsinhalt zu entnehmen, fehlt die Unterlage nicht, sondern ist das Angebot vollständig.
5. Das Verwenden der veralteten Kalkulationstabelle stellt keinen Fall einer fehlenden Unterlage dar.
6. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber wie etwa die Zahlung von Tariflöhnen sind vergaberechtlich zulässig und von den Bietern zu beachten, wenn ihr Angebot nicht wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden soll.
VolltextIBRRS 2018, 3884
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 VK LSA 58/18
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
2. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben. Dabei ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.*)
3. Eine Änderung von Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses - auch durch den Auftraggeber - stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar.*)
IBRRS 2018, 4282
KG, Beschluss vom 09.11.2018 - Verg 5/18
Zur Festsetzung des Vergleichswerts im Vergabenachprüfungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2018, 3818
OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - 29 U 2644/17 Kart
Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.*)
VolltextIBRRS 2018, 3882
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - VK-010/07
1. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A muss bei europaweiter Ausschreibung die Bekanntmachung alle verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe s VOB/A) enthalten. Stellt die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an Eignungsnachweise als in der Vergabebekanntmachung auf, so ist auf den Inhalt der EUweiten Bekanntmachung abzustellen.*)
2. Wenn es sich bei den fehlenden bzw. unvollständigen Nachweisen bei allen Bietern um Eignungsnachweise handelt, welche auf der 2. Stufe zu prüfen sind, sind die Mängel vergleichbar. Die vorgelegten Angebote sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zwingend vom weiteren Verfahren auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3749
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2018 - 3 VK LSA 52/18
1. Soweit der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, die über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig erachtet, hat er dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zu verlangen. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig.*)
2. Legt der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote zwischen den einzelnen Bietern einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab an, verstößt er mit dieser Vorgehensweise gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.*)
VolltextIBRRS 2018, 3748
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2018 - 3 VK LSA 49/18
1. Eine Ausschreibung kann nur dann kostenneutral aufgehoben werden, wenn der Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht zu verantworten hat.
2. Der Auftraggeber muss alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren schaffen. Hierzu gehört eine hinreichend gesicherte Finanzierung.
3. Eine gesicherte Finanzierung für ein Bauvorhaben setzt voraus, dass hinreichende Mittel für das Projekt im Haushalts- oder Wirtschaftsplan als Ausgaben veranschlagt worden sind.
4. Wird ein Vergabeverfahren eingeleitet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesicherten Finanzierung gegeben sind, ist eine sanktionslose Aufhebung nicht gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei sorgfältig durchgeführter Ermittlung des Kostenbedarfs vor der Ausschreibung der Vergabestelle hätte bekannt sein müssen.
VPRRS 2018, 0360
LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
1. Der Zweckmäßigkeitsprämisse in § 127 Abs. 1 SGB V kommt eine eigenständige sozialrechtliche Bedeutung zu. Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer.
2. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Zweckmäßigkeit einer europaweiten Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen sind die Sozialgerichte zuständig.
VolltextIBRRS 2018, 3743
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.07.2018 - RMF-SG21-3194-03-15
1. Bei der Wertung der Angebote darf keine Veränderung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung erfolgen. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die Bewertungsmethode bekanntzumachen.
2. Zu einer vergaberechtskonformen Wertungsentscheidung gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die vom Auftraggeber selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.
3. Sollen die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung der Qualitätskriterien schriftlich darstellen, hat der Wettbewerb das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber kann die Konzepte dann an subjektiven Komponenten messen.
4. Ein Angebot, das einen Preisabstand von 20% zum nächstniedrigen Angebot hat, darf nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss er vom Bestbieter Aufklärung über dessen Preise verlangen.
5. Der Auftraggeber kann den Zuschlag auch auf ein unauskömmliches Angebot erteilen, wenn der betreffende Bieter mit der Preisgestaltung wettbewerbskonforme Ziele verfolgt.
IBRRS 2018, 3747
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2018 - 3 VK LSA 48/18
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Hierbei kann er auch auf eigene Erfahrungen mit den Bietern aus früheren abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreifen.
2. In einem Vergabeverfahren ist die Eignung für den aktuell ausgeschriebenen Auftrag zu beurteilen. Es kommt bei der Einbeziehung bisheriger Erfahrungen deshalb darauf an, ob das Verhalten des betreffenden Bieters in der Vergangenheit hinreichend gesicherte Erkenntnisse darauf zulässt, dieser werde sich beim vorliegenden Auftrag wieder nicht anforderungsgerecht verhalten.
3. Für den Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren bedarf es einer dokumentierten, negativen Prognose für das aktuell zu beurteilende Verfahren.
4. Informiert der Auftraggeber die Bieter über die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote und erteilt er den Zuschlag vor Ablauf von sieben Kalendertagen, ist der abgeschlossene Vertrag unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nicht wirksam zu Stande gekommen.
IBRRS 2018, 3780
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 5/18
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)
VolltextIBRRS 2018, 3779
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 6/18
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)
IBRRS 2018, 3777
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 - Verg 35/17
1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar.
2. Ist das Vergabenachprüfungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet, ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu befinden.
3. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen.
VolltextIBRRS 2018, 3733
VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2018 - 1/SVK/027-18
1. Es gibt keinen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz in das Gleichbleiben des Beschaffungsbedarfs eines öffentlichen Auftraggebers.*)
2. Sind Vergabeunterlagen eindeutig, bedarf es keiner Auslegung.*)
3. Soweit der zu vergebende Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen - wie die Erstellung eines Veranstaltungskonzepts - umfasst, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV).*)
4. Öffentliche Auftraggeber können in diesen Fällen die zu erbringende Leistung funktional beschreiben, d. h. sie geben lediglich die Funktion bzw. den Zweck der nachgefragten Leistung vor.*)
5. Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen kann der Auftragsgegenstand per se nicht so detailliert festgelegt werden, wie bei einer konventionellen deskriptiven Leistungsbeschreibung. Es verbleibt den Bietern vielmehr ein Gestaltungsspielraum, um deren "Know-how" und planerische Kreativität abzufragen.*)
6. Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird der Zweck der Vorschrift des § 134 Abs. 1 GWB - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Eine Verletzung der Vorgaben des § 134 Abs. 1 GWB kann ohne Hinzutreten weiterer Vergaberechtsfehler nicht zum Erfolg im Nachprüfungsverfahren führen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3728
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 VK LSA 46/18
1. Der Auftraggeber hat vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
2. Legt der Bieter einen geforderten Qualifikationsnachweis nicht vor und erklärt er auf Nachfrage, dass die betreffende Teilleistung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ist sein Angebot unvollständig, wenn im Nachunternehmerverzeichnis kein Nachunternehmer benannt wurde, obwohl die Namen der Nachunternehmer zwingend anzugeben waren.
3. Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden.
IBRRS 2018, 3745
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.04.2018 - RMF-SG21-3194-3-6
1. Die Vergabestelle muss sich bei der Wertung an ihre eigenen aufgestellten Kriterien halten. Von der aufgestellten Forderung kann sie nicht im Nachhinein abweichen.*)
2. Auch wenn eine Vergabestelle Referenzen in Form von Büroreferenzen fordert, sind Referenzen in erster Linie Personen gebunden. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, sich auf die Referenzen zu berufen, die für einen früheren Arbeitgeber erbracht wurden. Dies hat im Besonderen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen zu gelten, bei denen die Leistungen einen ganz persönlichen Charakter aufweisen. Entscheidend ist immer, welchen Beitrag der jeweilige Mitarbeiter im Rahmen der Erarbeitung einer Referenz erbracht hat und welche Phasen des entsprechenden Projekts dieser begleitet hat. Ein Bieter, der durch die Neugründung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, die gleichen Personen beschäftigt, über das bisher vorhandene Know-how verfügt und mit im Wesentlichen denselben Anlagen und Werkzeugen arbeitet, kann auf Nachfrage des Auftraggebers auch auf Arbeiten als Referenz verweisen, die dieselben Mitarbeiter in der früheren Firma erbracht haben.*)
VolltextIBRRS 2018, 3732
KG, Beschluss vom 09.10.2018 - Verg 5/18
1. Zur analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren.*)
2. Zur Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2018, 0355
LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - L 5 KR 81/18
1. Die Überprüfung öffentlicher Aufträge ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
2. Ein beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nicht an die zuständige Vergabekammer verwiesen werden. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen OLG ist ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2018, 3677
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2018 - 10 ME 363/18
1. Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im sog. Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
2. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
3. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.*)
VolltextIBRRS 2018, 3678
EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17
1. Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG i.V.m. Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrunds nachweisen möchte, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem begangenen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der diesem eigenen Rolle umfassend klären muss, um Letzterem den Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.*)
2. Art. 57 Abs. 7 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass bei einem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers, das den Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 d dieser Richtlinie erfüllt und von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird.*)
IBRRS 2018, 3610
VK Bund, Beschluss vom 21.10.2018 - VK 2-88/18
1. Wahlpositionen bergen die Gefahr bzw. eröffnen jedenfalls eine Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen. Dessen ungeachtet sind sie nicht generell als unzulässig anzusehen.
2. Der Auftraggeber darf Wahlpositionen ausnahmsweise in das Leistungsverzeichnis aufnehmen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat.
3. Voraussetzung für die Aufnahme alternativer Wahlpositionen ist zudem, dass der Auftraggeber von vornherein in den Vergabeunterlagen deutlich macht, von welchen Kriterien er die Entscheidung für die eine oder aber die andere Variante abhängig macht.
VolltextIBRRS 2018, 3673
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2018 - Verg 26/18
Der Auftraggeber ist in einem nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht dazu verpflichtet, den Bewerbern bereits mit der Auftragsbekanntmachung vor Ablauf der Teilnahmefrist den vorgesehenen Vertragsentwurf zur Verfügung zu stellen.
IBRRS 2018, 4283
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018 - Verg 13/18
1. Die Bewertungsmethode muss den Bietern nicht vorab mitgeteilt werden.
2. Aus der Vornahme kaufmännischer Rundungen im Rahmen des Bewertungsvorgangs ergibt sich kein Vergaberechtsverstoß, wenn die Bieter bei Anwendung der Rundungsmethode gleich behandelt werden und die Rundungen keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.
3. Es liegt kein Verstoß gegen Vergaberecht vor, wenn der Auftraggeber die Gründe für die Bewertung der Konzepte eines Bieter nicht von vornherein dokumentiert. Der Auftraggeber kann die Gründe für die Konzeptbewertung auch nachträglich dokumentieren.
VolltextIBRRS 2018, 3544
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.10.2018 - VgK-41/2018
Die Rügefrist endet im zweistufigen Vergabeverfahren bereits mit Ablauf der Bewerbungsfrist, wenn die Vergabeunterlagen beider Stufen zeitgleich mit der Bekanntmachung offengelegt werden und der Bewerber den behaupteten Vergabeverstoß trotz zuzubilligender Erkenntnisdefizite bei Durchsicht der Vergabeunterlagen objektiv erkennen konnte.
IBRRS 2018, 3614
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 01.06.2018 - 645 C 56/17
Unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessens von 20% ist die Abrechnung einer 2,3 Geschäftsgebühr auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht unbillig, wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt und auch Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich ist.
IBRRS 2018, 4290
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2018 - Verg 17/18
1. Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn (1.) zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder (2.) der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
2. Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen; Änderungen an den Vergabeunterlagen sind in der Regel wesentlich, wenn sie sich kausal auf die Angebotserstellung auswirken.
3. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der öffentliche Auftraggeber die Plausibilisierung der angebotenen Leistung bereits mit der Abgabe des Angebots verlangt.
4. Grundsätzlich darf der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Er ist erst dann verpflichtet, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft sein könnte.
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