Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10924 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0212
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2018 - Verg 61/17
1. Nicht nur die Kostenentscheidung der Vergabekammer, sondern auch der dazugehörende Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den obsiegenden Verfahrensbeteiligten ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
2. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
3. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.
4. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren keine einfach gelagerten Rechtsfragen stellen, sondern solche, die auf einer höheren Rechtsebene als der der Vergabeordnungen zu entscheiden sind.
5. Die Problematik "Verstoß gegen den Geheimwettbewerb" ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen wie auch rechtlichen Voraussetzungen nicht alltäglich und nur schwer zu überblicken.
IBRRS 2019, 0211

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18
1. Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.
3. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.
4. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.
IBRRS 2019, 0209

VK Rheinland, Beschluss vom 12.11.2018 - VK K 42/18
1. Zur Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen bei Elektroinstallationsarbeiten.*)
2. Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers wird durch die restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen für eine produktspezifische Ausschreibung begrenzt. Die Vergabestelle muss sich bei ihrer Entscheidung mit den Produkten anderer Hersteller sowie alternativer technischer Lösungen, die den Wettbewerb weniger einschränken, auseinandersetzen. Ihre Abwägung hat sie in der Vergabeakte zu dokumentieren.*)
3. Werden technische Gründe zum Verzicht auf die losweise Vergabe herangezogen, müssen sich diese aus den Erfordernissen des Beschaffungsgegenstands ergeben. Eine produktspezifische Ausschreibung kann den Verzicht auf eine losweise Vergabe nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2019, 0207

KG, Beschluss vom 21.12.2018 - Verg 7/18
Die Entscheidung darüber, ob der Vergabesenat bei Erfolg der sofortigen Beschwerde zugleich in der Sache entscheidet oder ob er die Sache zur erneuten Sachentscheidung an die Ausgangsinstanz zurückverweist, steht gemäß § 178 Satz 1 GWB im Ermessen des Vergabesenats. Dabei nimmt der Vergabesenat eine Gesamtabwägung der von seiner Entscheidung tangierten, berechtigten Interessen vor. Unter den regelmäßig tangierten Interessen sind insbesondere in den Blick zu nehmen das regelmäßige Interesse der Vergabestelle an einer möglichst unverzögerten, abschließenden Entscheidung über die geltend gemachten Vergaberügen, ferner das regelmäßige Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf eine dort ggf. vorzunehmende Sachaufklärung und nicht zuletzt der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der die Beschwerdeführerin letztlich auch in der Sache obsiegen dürfte.*)

IBRRS 2019, 0206

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 Verg 5/18
1. Die Entscheidung über den Gebührenansatz liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auf die Beschwerde wird die Gebührenentscheidung deshalb nur auf Ermessensfehler hin überprüft.
2. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer ist unter Berücksichtigung ihres Aufwands (Kostendeckungsprinzip) und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (Äquivalenzprinzip) zu bestimmen.
3. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zurück, entsteht in der Regel kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand. Der Erledigungsaufwand ist typischerweise verringert, so dass die Gebühr pauschal auf die Hälfte der sonst angemessenen Gebühr zu ermäßigen ist.
4. Im Anschluss an die Halbierung der Gebühr kann eine weitere Herabsetzung der Gebühr nur noch aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein. Hierbei ist das Verbot zu beachten, dass dieselben Gesichtspunkte, die schon bei einem früheren Prüfungsschritt zu einer Reduzierung der Gebühr geführt haben, für eine solche Ermäßigung der Gebühr nicht ein weiteres Mal herangezogen werden dürfen.

IBRRS 2019, 0124

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18
1. Dienen Konzessionen hauptsächlich dazu, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind sie vergaberechtsfrei.
2. Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen betraut werden, wobei die Gegenleistung normiert ist. Bei Bauleistungen besteht die Gegenleistung im Recht zur Nutzung des Bauwerks oder diesem Recht zuzüglich einer Zahlung, bei Dienstleistungen besteht sie entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
3. Die Frage, ob eine staatliche Zuwendung der Einordnung eines Auftrags als Konzession entgegensteht, ist im Einzelfall in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten zu beantworten.
4. Geht der Auftragnehmer mit dem Bau und dem Betrieb des Breitbandkabelnetzes ein Risiko ein, das durch die Zahlung eines staatlichen Zuschusses nicht ausgeglichen wird, weil der Zuwendungsgeber sie nur einmalig mit Rücksicht auf die Versorgung in einem strukturschwachen Gebiet gewährt, liegt eine Konzession vor.

IBRRS 2019, 0123

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 - Rs. C-260/17
1. Art. 10 g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Arbeitsverträge" i.S. dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.*)
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar.*)
3. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gem. der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung i.S. dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.*)

IBRRS 2019, 0122

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 - Rs. C-413/17
Die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände entweder der Bedeutung der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder der Bedeutung des Ergebnisses der Funktionsweise dieser Geräte grundsätzlichen Vorrang einzuräumen, sondern verlangen, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Frage stehenden technischen Spezifikationen diese Anforderungen erfüllen.*)

IBRRS 2019, 0110

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.11.2018 - RMF-SG21-3194-3-31
1. Bei der Eignungsprüfung hinsichtlich der personellen Kapazitäten des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ist das Wort "beschäftigt" nicht auf arbeitsrechtliche Anstellungsverhältnisse beschränkt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Bieters kann es insoweit nur darauf ankommen, wie viele Architekten/Ingenieure/Techniker/Meister in den letzten drei Geschäftsjahren bei dem Bewerber tätig waren. Sinn und Zweck der Anforderung sind darauf ausgerichtet, dass ausreichend Fachpersonal für den Auftrag zur Verfügung steht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um den Inhaber handelt oder um einen arbeitsvertraglich Beschäftigten.*)
2. Gemäß § 127 Abs. 4 GWB müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Soweit erforderlich, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und durch sog. Unterkriterien zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren, anhand derer er die Angebotswertung vollziehen wird. Die Bieter müssen erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.*)
IBRRS 2019, 0109

VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2018 - 1/SVK/029-18
1. Ist in der Vergabebekanntmachung die Vertragslaufzeit eines Liefer- und Mietvertrags für Multifunktionsgeräte auf 60 Monate festgelegt und heißt es dort, dass der Auftrag nicht verlängert werden kann und sind dort auch Vertragsverlängerungsoptionen eindeutig ausgeschlossen, ist der Beschaffungsgegenstand abschließend auf einen Vertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten definiert.*)
2. Sind in der Vergabebekanntmachung Nebenangebote nur im Rahmen der beschriebenen technischen Mindestbedingungen zugelassen, so ist ein (kaufmännisches) Nebenangebot über eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten anstatt von 60 Monaten auszuschließen.*)

IBRRS 2019, 0088

VK Sachsen, Beschluss vom 21.08.2018 - 1/SVK/016-18
1. Die Aufhebung eines einzelnen Loses eines auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrags über Entsorgungsdienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen ist grundsätzlich möglich. Dabei kann eine Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV auch dann bejaht werden, wenn lediglich das aufgehobene/aufzuhebende Einzellos ein unwirtschaftliches Ergebnis ausweist. Nicht erforderlich ist, dass das Gesamtergebnis den geschätzten Gesamtauftragswert für die Leistung deutlich übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine losspezifische Kostenschätzung vorliegt. Für eine gesamtbetrachtende Sichtweise gibt die Gesetzessystematik des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV insgesamt keinen Anlass.*)
2. Der rechtlichen Möglichkeit, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber im gebührengebundenen Bereich agiert. Auch der Umstand, dass die Entgelte, die der Auftraggeber an ein zukünftiges Entsorgungsunternehmen vergüten wird, als Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem Sächsischen KAG ohne Weiteres gebührenfähig sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SächsKAG) führt nicht dazu, dass dem Auftraggeber die Aufhebung einzelner Lose verwehrt wäre.*)
3. Bei einer auf eine Kostenschätzung gestützten Aufhebung einzelner Lose eines Entsorgungsauftrags ist bei Überprüfung der rechtlichen Belastbarkeit der Kostenschätzung zu bedenken, dass die zu beschaffende Dienstleistung "funktionale Elemente", enthält, bei der die preisbildenden Faktoren vorrangig durch Personal- und Fahrzeugkosten bestimmt werden. Insoweit kann für eine solche Beschaffung keine formale Deckungsgleichheit zwischen Angebotsstruktur und Kostenschätzung verlangt werden. Ausreichend ist, dass die wesentlichen Kalkulationsansätze wie Lohnkosten, Anschaffungskosten, Abfallmengen, Betriebskosten, Zuschläge, Gewinn und Gemeinkosten vergleichbar sind.*)
4. In einem offenen Verfahren besteht keine Pflicht, vor Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen zuvor ein unangemessen hoch erscheinendes Angebot aufzuklären. Zum einen sieht § 60 VgV nur eine Pflicht zur Aufklärung von Angebotspreisen vor, die unangemessen niedrig erscheinen, zum anderen ist in einem offenen Verfahren eine Verhandlung, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, ohnedies unzulässig.*)
5. Die einem öffentlichen Auftraggeber unzweifelhaft obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung darf nicht so ausgelegt werden, dass ihm zunehmend strengere Anforderungen auferlegt werden, schon im Vorfeld der Ausschreibung eine immer detailliertere und tiefer gehende Kostenschätzung aufzustellen. Andernfalls wird jede Kostenschätzung regelmäßig an einen Punkt kommen, an dem der Auftraggeber später in ein Herleitungs- und Rechtfertigungsproblem gerät. Es darf nicht vergessen werden, dass eine Kostenschätzung vorrangig der Planung und Kalkulation des Vorhabens dient sowie als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsgremien des öffentlichen Auftraggebers.*)
6. Es ist öffentlichen Auftraggebern untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder bereits ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten. Auch ist es den sich um öffentliche Aufträge bewerbenden Entsorgungsfachbetrieben weder zumutbar, noch ist es objektiv erforderlich, dass sie bereits im Stadium der Angebotsabgabe stets eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen können. Es genügt, dass der Bieter in der Lage ist, sich bis zur Auftragserteilung die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ansonsten wären die Bieter in Unkenntnis darüber, ob sie den Auftrag erhalten, zu Investitionen gezwungen, die sich für den Fall, dass sie den Auftrag nicht erhalten, als wirtschaftlich unsinnig erweisen.*)

IBRRS 2019, 0087

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2018 - Verg 25/18
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die Fragen 2 und 3 nur im Falle einer Bejahung der Frage 1 einer Antwort bedürfen:
1. Handelt es sich bei einer schriftlich vereinbarten Softwareüberlassung eines Trägers öffentlicher Verwaltung an einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung, die mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, um einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise einen - jedenfalls zunächst, vorbehaltlich von Art. 12 Abs. 4 a bis c - in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertrag im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, wenn der Softwareübernehmer zwar für die Software weder einen Preis noch eine Kostenerstattung zu leisten hat, die mit der Softwareüberlassung verbundene Kooperationsvereinbarung aber vorsieht, dass jeder Kooperationspartner - und damit auch der Softwareübernehmer - dem jeweils anderen etwaige zukünftige, jedoch nicht verpflichtend herzustellende eigene Weiterentwicklungen der Software kostenfrei zur Verfügung stellt?*)
2. Müssen nach Art. 12 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU Gegenstand der Zusammenarbeit der beteiligten öffentlichen Auftraggeber die gegenüber dem Bürger zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen selbst sein, die gemeinsam erbracht werden müssen, oder reicht es aus, wenn sich die Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die den gleichermaßen, aber nicht zwingend gemeinsam zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen in irgendeiner Form dienen?*)
3. Gilt im Rahmen von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ein ungeschriebenes sogenanntes Besserstellungsverbot und, wenn ja, mit welchem Inhalt?*)

IBRRS 2019, 0085

VK Bund, Beschluss vom 17.12.2018 - VK 2-104/18
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen, weil Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
2. Die Frage, ob ein Angebot Änderungen oder Ergänzungen enthält, ist durch eine Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines mit der Ausschreibung befassten fachkundigen objektiven Bieters zu beantworten.

IBRRS 2019, 0072

VK Sachsen, Beschluss vom 04.12.2018 - 1/SVK/023-18
1. Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV - kein Wettbewerb aus technischen Gründen - sind vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Nur falls er nachweist, dass tatsächlich nur ein Unternehmen in der EU in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, ist ein Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag tatsächlich unmöglich und die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens obsolet.*)
2. Kann der öffentliche Auftraggeber die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nicht nachweisen, geht das zu seinen Lasten. *)
3. Der bei einem Produktwechsel entstehende Mehraufwand ist allein grundsätzlich nicht geeignet, um eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zu rechtfertigen. Dafür ist es vielmehr erforderlich, dass das Unternehmen, mit dem der Auftrag durchgeführt werden soll, über ein (technisches) Alleinstellungsmerkmal verfügt. *)
4. Die stichwortartige Begründung "Reduzierung Arbeitsaufwand" kann einen Verzicht auf eine Losbildung wegen wirtschaftlicher oder technischer Gründe nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nicht rechtfertigen.*)
IBRRS 2019, 0062

EuG, Urteil vom 08.11.2018 - Rs. T-454/17
1. Eine eidesstattliche Versicherung kann zwar Beweiskraft haben, doch müssen bei deren Beurteilung die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Informationen geprüft werden, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind, und es muss geklärt werden, ob dieses Dokument seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint.
2. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Passagen der einer Partei zur Verfügung gestellten Dokumente geschwärzt sind, beeinträchtigt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht.

IBRRS 2019, 0047

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-375/17
1. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt.*)
2. Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.*)
3. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird
- bei einer Straftat, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist und die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers wegen ihrer Art, ihrer Schwere, der Art ihrer Ausführung und ihres Zusammenhangs mit der Tätigkeit, für die die Konzession erteilt worden ist, die Zuverlässigkeit, Professionalität und sittliche Eignung des Konzessionsnehmers ausschließt,
- oder bei einem Verstoß des Konzessionsnehmers gegen die Vorschriften zur Bekämpfung des unerlaubten, illegalen und heimlichen Glücksspiels, insbesondere wenn er selbst oder über eine irgendwo auf der Welt ansässige Gesellschaft, die er kontrolliert oder mit der er verbunden ist, ohne entsprechende Genehmigung mit automatisierten Lotterien und anderen Zahlenglücksspielen mit fester Quote vergleichbare Glücksspiele anbietet,
nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird.*)

IBRRS 2019, 2257

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 15/19
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.
2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.
3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.
4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.

IBRRS 2019, 2256

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 14/19
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.
2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.
3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.
4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.

IBRRS 2019, 0006

KG, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 7/18
Sieht die Vergabebekanntmachung den "verpflichtende[n] Einsatz von Originalteilen" in der späteren Auftragsdurchführung vor und müssen sich geforderte Referenzen auf Aufträge beziehen, die "im Hinblick auf Umfang, Komplexität und Anforderungen" dem ausgeschriebenen Auftrag "ähneln", müssen die Referenzaufträge nicht dasselbe Fabrikat zum Gegenstand haben wie der ausgeschriebene Auftrag.

IBRRS 2019, 0012

BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17
Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt.*)

Online seit 2018
IBRRS 2018, 4090
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2019 - Verg 51/16
Kann der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat?

IBRRS 2018, 4074

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-216/17
Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass
- ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und
- es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden.*)
IBRRS 2018, 4269

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.11.2018 - 2 VK 5/18
Ein voreilig gestellter Nachprüfungsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

IBRRS 2018, 4064

VK Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 - VK B 2-19/18
1. Wird der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.
2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn dieser bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
3. Hat sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen.

IBRRS 2018, 4057

EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - Rs. C-606/17
1. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff "entgeltliche Verträge" die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen.*)
2. Art. 1 Abs. 2 a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private "klassifizierte" Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist.*)

IBRRS 2018, 4053

VK Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - VK B 1-15/17
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevante Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur einhellig beantwortet wird.
2. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.
3. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht und der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat.

IBRRS 2018, 4040

VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2018 - 69d-VK-2-04/2018
1. Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, die im Eigentum einer Stadt steht und einen karitativ gemeinnützigen Versorgungsauftrag wahrnimmt, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Ist der Auftraggeber selbst nicht in der Lage, seine Interessen sachgerecht vor der Vergabekammer zu vertreten, weil er über keine "Vergabestelle" und auch kein kein Personal verfügt, das die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennt, ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig.

IBRRS 2018, 3966

VK Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - VK B 2-25/18
1. Reicht der Bieter Referenzen ein, obwohl sie nach der Auftragsbekanntmachung erst "innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen" sind, hat er sich an den eingereichten Unterlagen festhalten zu lassen.
2. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, aus einer denkbaren Fülle eingereichter Unterlagen diejenigen herauszusuchen, die aus Sicht des Bieters erheblich für das konkrete Vergabeverfahren sein sollen und insofern Motivforschung zu betreiben.
3. Spiegelbildlich zur Bindung der Bieter an bereits eingereichte Unterlagen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese erneut vom Bieter zu verlangen und gegebenenfalls einen Ausschluss auf eine unterbliebene Vorlage zu stützen.
4. Liegen Unterlagen physisch vor, fehlen sie nicht. Demzufolge scheidet eine Nachforderung aus, wenn eingereichte Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.

IBRRS 2018, 3990

VK Bund, Beschluss vom 16.11.2018 - VK 1-99/18
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Eine Handwerkskammer wird auch nicht dadurch zum öffentlichen Auftraggeber, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammern des Bundes als „Zuständige Stellen für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren“ genannt werden.
3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Baumaßnahme zu mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird, kommt es nicht auf eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens an, sondern nur auf die vom jeweiligen Einzellos umfassten Positionen.
IBRRS 2018, 3968

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2018 - 3 VK LSA 54/18
1. Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten.
2. Alle schriftlich zugegangenen Angebote sind schon beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag durch Eingangsvermerk mit Datum, Uhrzeit und Namenszeichen zu kennzeichnen. Nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, werden zur Eröffnung zugelassen.
3. Im Eröffnungstermin werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Kennzeichnung bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich gekennzeichnet oder aber verbunden werden müssen.
4. Die Kennzeichnung hat im Eröffnungstermin vor dem Verlesen der Einzelheiten zu erfolgen.
IBRRS 2018, 3905

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 VK LSA 57/18
1. Unternehmen müssen für Teilleistungen, für die sie nicht präqualifiziert sind, zwingend einen Nachunternehmer benennen.
2. Die Urkalkulation darf zur Überprüfung, ob Nachunternehmerleistungen kalkuliert wurden, auch schon zur Vorbereitung eines Aufklärungsgesprächs vom öffentlichen Auftraggeber geöffnet werden.
3. Nachunternehmererklärungen sind wettbewerbsrelevant und können nach der VOB/A 2016 nicht nachgefordert werden.

IBRRS 2018, 3886

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 VK LSA 56/18
1. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben ist nicht heilbar und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
2. Hat der Auftraggeber sich die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen vorbehalten und reicht der Bieter diese auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor, ist sein Angebot auszuschließen.
3. Erscheint das Angebot eines Bieters ungewöhnlich niedrig, ist eine Preisprüfung durchzuführen und diese zu dokumentieren. Die Aussage des Bieters, er habe sein Angebot auskömmlich kalkuliert, ist hierfür nicht ausreichend.
IBRRS 2018, 3950

VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 2-98/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren festlegen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Leistungsbestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen so gefasst sein, dass die Bieter in einer Gesamtschau erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.
3. Bei der Verwendung eines sog. Schulnotensystems muss nicht im Vornherein bekannt gemacht werden, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage des aufgestellten Kriterienkatalogs aufweisen müssen.
IBRRS 2018, 3885

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 VK LSA 63/18
1. Auf ein Angebot, das den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Behält sich der Bieter in seinem Angebot technische Änderungen, Zwischenverkauf, Eingabefehler und Irrtümer ausdrücklich vor, ist das Angebot nicht zuschlagsfähig.
3. Wird kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht, ist das Vergabeverfahren aufzuheben.
4. Auch ein Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde, kann ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten, wenn ein anderes Angebot trotz Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll.

IBRRS 2018, 3906

EuGH, Urteil vom 28.11.2018 - Rs. C-328/17
1. Sowohl Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 89/665/EWG als auch Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 92/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten.*)
2. Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.*)

IBRRS 2018, 3883

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 VK LSA 53/18
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.
2. Weicht ein (Neben-)Angebot um mehr als 10% vom nächsthöheren Angebot ab, ist eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebots zwingend erforderlich.
3. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand gesicherter Tatsachengrundlage durch eine einzelfallbezogene Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln.
4. Ein Unterkostenangebot ist nicht per se unzulässig. Ist die Angebotsaufklärung in sich schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert, darf der Auftraggeber den Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.
IBRRS 2018, 3897

VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 1-101/18
1. Ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts der Planungsleistungen für ein Schulungs- und Dokumentationszentrum vergibt, ist ein öffentlicher Auftraggeber, wenn das Vorhaben zu mehr als 50% staatlich subventioniert wird.
2. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn es von der Bietergemeinschaft zur "Prozeßführung" ermächtigt wurde. Dieses vertretungsbefugte Mitglied kann im Namen und in Vollmacht der Bietergemeinschaft ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
3. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber, dass die Bieter bestimmte Eignungsanforderungen zu erfüllen haben, müssen diese eindeutig formuliert werden. Etwaige Zweifel oder Widersprüchlichkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Ein Bieter darf nicht mangels Eignung von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Eignungsanforderungen mehrdeutig sind.
5. Vorgaben an vorzulegende Referenzen müssen bei an Planungswettbewerben anschließenden Verhandlungsverfahren bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung gestellt werden.

IBRRS 2018, 4289

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 48/18
1. Angebote ausgeschlossen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
2. Der Begriff der Unterlagen bezeichnet Erklärungen und Nachweise und ist nach dem Zweck der Norm grundsätzlich weit auszulegen. Hiervon werden auch Preisangaben erfasst.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie nicht vorgelegt worden ist, also körperlich fehlt oder sie formale Mängel aufweist, aufgrund derer ihr die geforderte Erklärung nicht zu entnehmen ist. Dies ist etwa der Fall bei einem unleserlichen Handelsregisterauszug oder einer Bescheinigung, die mangels Vorlage im Original oder in beglaubigter Kopie nicht gültig ist.
4. Ist der den formalen Anforderungen des Auftraggebers nicht entsprechenden Unterlage hingegen - ggf. durch Auslegung - ein eindeutiger Erklärungsinhalt zu entnehmen, fehlt die Unterlage nicht, sondern ist das Angebot vollständig.
5. Das Verwenden der veralteten Kalkulationstabelle stellt keinen Fall einer fehlenden Unterlage dar.
6. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber wie etwa die Zahlung von Tariflöhnen sind vergaberechtlich zulässig und von den Bietern zu beachten, wenn ihr Angebot nicht wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden soll.

IBRRS 2018, 3884

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 VK LSA 58/18
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
2. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben. Dabei ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.*)
3. Eine Änderung von Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses - auch durch den Auftraggeber - stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar.*)
IBRRS 2018, 4282

KG, Beschluss vom 09.11.2018 - Verg 5/18
Zur Festsetzung des Vergleichswerts im Vergabenachprüfungsverfahren.*)

IBRRS 2018, 3818

OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - 29 U 2644/17 Kart
Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.*)

IBRRS 2018, 3882

VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - VK-010/07
1. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A muss bei europaweiter Ausschreibung die Bekanntmachung alle verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe s VOB/A) enthalten. Stellt die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an Eignungsnachweise als in der Vergabebekanntmachung auf, so ist auf den Inhalt der EUweiten Bekanntmachung abzustellen.*)
2. Wenn es sich bei den fehlenden bzw. unvollständigen Nachweisen bei allen Bietern um Eignungsnachweise handelt, welche auf der 2. Stufe zu prüfen sind, sind die Mängel vergleichbar. Die vorgelegten Angebote sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zwingend vom weiteren Verfahren auszuschließen.*)

IBRRS 2018, 3749

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2018 - 3 VK LSA 52/18
1. Soweit der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, die über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig erachtet, hat er dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zu verlangen. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig.*)
2. Legt der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote zwischen den einzelnen Bietern einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab an, verstößt er mit dieser Vorgehensweise gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.*)

IBRRS 2018, 3748

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2018 - 3 VK LSA 49/18
1. Eine Ausschreibung kann nur dann kostenneutral aufgehoben werden, wenn der Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht zu verantworten hat.
2. Der Auftraggeber muss alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren schaffen. Hierzu gehört eine hinreichend gesicherte Finanzierung.
3. Eine gesicherte Finanzierung für ein Bauvorhaben setzt voraus, dass hinreichende Mittel für das Projekt im Haushalts- oder Wirtschaftsplan als Ausgaben veranschlagt worden sind.
4. Wird ein Vergabeverfahren eingeleitet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesicherten Finanzierung gegeben sind, ist eine sanktionslose Aufhebung nicht gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei sorgfältig durchgeführter Ermittlung des Kostenbedarfs vor der Ausschreibung der Vergabestelle hätte bekannt sein müssen.
VPRRS 2018, 0360

LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
1. Der Zweckmäßigkeitsprämisse in § 127 Abs. 1 SGB V kommt eine eigenständige sozialrechtliche Bedeutung zu. Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer.
2. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Zweckmäßigkeit einer europaweiten Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen sind die Sozialgerichte zuständig.

IBRRS 2018, 3743

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.07.2018 - RMF-SG21-3194-03-15
1. Bei der Wertung der Angebote darf keine Veränderung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung erfolgen. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die Bewertungsmethode bekanntzumachen.
2. Zu einer vergaberechtskonformen Wertungsentscheidung gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die vom Auftraggeber selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.
3. Sollen die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung der Qualitätskriterien schriftlich darstellen, hat der Wettbewerb das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber kann die Konzepte dann an subjektiven Komponenten messen.
4. Ein Angebot, das einen Preisabstand von 20% zum nächstniedrigen Angebot hat, darf nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss er vom Bestbieter Aufklärung über dessen Preise verlangen.
5. Der Auftraggeber kann den Zuschlag auch auf ein unauskömmliches Angebot erteilen, wenn der betreffende Bieter mit der Preisgestaltung wettbewerbskonforme Ziele verfolgt.
IBRRS 2018, 3747

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2018 - 3 VK LSA 48/18
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Hierbei kann er auch auf eigene Erfahrungen mit den Bietern aus früheren abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreifen.
2. In einem Vergabeverfahren ist die Eignung für den aktuell ausgeschriebenen Auftrag zu beurteilen. Es kommt bei der Einbeziehung bisheriger Erfahrungen deshalb darauf an, ob das Verhalten des betreffenden Bieters in der Vergangenheit hinreichend gesicherte Erkenntnisse darauf zulässt, dieser werde sich beim vorliegenden Auftrag wieder nicht anforderungsgerecht verhalten.
3. Für den Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren bedarf es einer dokumentierten, negativen Prognose für das aktuell zu beurteilende Verfahren.
4. Informiert der Auftraggeber die Bieter über die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote und erteilt er den Zuschlag vor Ablauf von sieben Kalendertagen, ist der abgeschlossene Vertrag unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nicht wirksam zu Stande gekommen.
IBRRS 2018, 3780

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 5/18
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)

IBRRS 2018, 3779

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 6/18
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)
IBRRS 2018, 3777

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 - Verg 35/17
1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar.
2. Ist das Vergabenachprüfungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet, ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu befinden.
3. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen.
