Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2663VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18
1. Auch bei der Vergabe von Konzession unterscheidet das europäische Vergaberecht systematisch zwischen den Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren, den Bedingungen für die Vergabe des Auftrags und dem vertraglichen Inhalt der zu erbringenden Leistung.*)
2. Detailliert geregelte Vertragsinhalte (Hauptleistungspflicht oder besondere Ausführungsbedingungen), die das "Wie" der Erbringung des konkreten Auftrags und nicht die generelle Eignung eines Unternehmens für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen betreffen, können nicht zu Mindestanforderungen an die Eignung gemacht werden.*)
3. Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern.*)
4. Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs kann nicht mit Zustimmung der Bewerber oder Bieter eingeschränkt werden, da er nicht zu ihrer Disposition steht.*)
5. Hat der Auftraggeber oder Konzessionsgeber Anhaltspunkte für eine Verletzung des Geheimwettbewerbs muss er insoweit den Sachverhalt erforschen und dies dokumentieren.*)
6. Beantwortet der Auftraggeber rechtzeitig gestellte Bieterfragen i.S.d. § 18 KonzVgV nicht, muss er für jede Frage darlegen und dokumentieren, dass die Frage entweder keine Relevanz für das vorliegende Vergabeverfahren hat oder ihm eine Beantwortung unmöglich oder unzumutbar ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 2650
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 52/17
1. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
2. Die Frage, welcher Erklärungswert den Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter bzw. Bewerber abzustellen. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.
3. Wie Mitbieter oder -bewerber die Vergabeunterlagen verstanden haben, kann für die normativ zu bestimmende Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Bieters bzw. Bewerbers von indizieller Bedeutung sein.
4. Kommen nach einer Auslegung mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
IBRRS 2018, 2636
VK Sachsen, Beschluss vom 26.04.2018 - 1/SVK/005-18
1. Stellt ein Auftraggeber im Rahmen der Wertung eines Präsentationsgesprächs auf Kriterien ab, die sich nicht aus der vorgegebenen Wertungsmatrix ergeben, stellt dies einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar. Das Vergabeverfahren ist dann diesbezüglich zurückzuversetzen und erneut durchzuführen.*)
2. Eine (freiwillige) Zurückversetzung des Vergabeverfahrens ist in der Regel wie eine teilweise Aufhebung zu bewerten. Auch bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-)Aufhebungsentscheidung zu unterscheiden. Eine Zurückversetzung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie durch einen Aufhebungsgrund nach § 63 VgV gerechtfertigt ist.*)
IBRRS 2018, 2635
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 49/17
1. Hat der Bieter bei der Ausführung eines früheren Auftrags eine wesentliche Anforderung mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt, kann ihn der öffentliche Auftraggeber vom Vergabeverfahren ausschließen.
2. Eine mangelhafte Erfüllung ist jede nicht vertragsgerechte Erfüllung.
3. Die mangelhafte Erfüllung ist wesentlich, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.
IBRRS 2018, 2633
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2018 - VK 2-58/18
1. Ein widersprüchliches Angebot muss der Auftraggeber zunächst auslegen. Lässt sich der Widerspruch nicht durch Auslegung beseitigen, ist eine Aufklärung seitens des Auftraggebers geboten.
2. Die erforderliche Aufklärung nach Widersprüchlichkeit ist beendet, wenn der Angebotsinhalt nach Konkretisierung durch den Bieter feststeht und eine unzulässige Nachverhandlung beginnt bzw. dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Angebotsinhalt abzuändern.
3. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen "vollständig und direkt" abgerufen werden können. Dieser Vorgabe wird nicht entsprochen, wenn die Bieter zwei verschiedene Seiten aufrufen und sich mehrfach "durchklicken" müssen, um auf die Lieferbedingungen zu stoßen.
4. Eine nationale Bekanntmachung des Beschaffungsvorhabens ist grundsätzlich erst nach Veröffentlichung auf europäischer Ebene zulässig.
IBRRS 2018, 2580
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)
2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)
3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)
4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)
VolltextIBRRS 2018, 2556
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 1/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Der Begriff des öffentlichen Auftrags setzt voraus, dass dadurch eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Unternehmers begründet wird.
2. Die öffentliche Auftragsvergabe ist abzugrenzen von der bloßen Finanzierung von Tätigkeiten (Zuwendungen), die mit der Verpflichtung verbunden sein kann, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Eine solche Zuwendung (hier: für die soziale Betreuung von Flüchtlingen) ist kein öffentlicher Auftrag.
VolltextIBRRS 2018, 2576
VK Bund, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 2-54/18
1. Auch die Bewerbungsbedingungen sind Vergabeunterlagen. Die Abweichung von einer Bewerbungsbedingung ist folglich eine Änderung an den Vergabeunterlagen.
2. Sehen die Bewerbungsbedingungen vor, dass "ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebots diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den "AnA-Web" der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version" ist, wird das Angebot eines Bieters, der nicht die aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwandt hat, ausgeschlossen.
IBRRS 2018, 2554
VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18
1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.
2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.
3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.
IBRRS 2018, 2549
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.06.2018 - Rs. C-300/17
1. Das Unionsrecht steht einer nationalen Verfahrensregelung nicht entgegen, nach der die Erhebung einer Schadensersatzklage davon abhängig gemacht wird, dass zuvor die Rechtswidrigkeit der Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers durch eine hierzu befugte Stelle i.S.v. Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge endgültig festgestellt worden ist.*)
2. Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, vorzusehen, dass in bestimmten Fällen das Fehlen einer vorherigen Aufhebung kein Grund für die Unzulässigkeit der auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers gestützten Schadensersatzklage ist.*)
3. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig war, wenn der Schadensersatz begehrende Kläger tatsächlich keine Möglichkeit hatte, im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit den Grund geltend zu machen, auf den er seine Schadensersatzklage stützen möchte.*)
VolltextIBRRS 2018, 2543
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 54/17
1. Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebots die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Ein Verhandeln über die Mindestanforderungen ist unzulässig.
2. Was konkret - als Mindestanforderung - nachgefragt wird, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Sofern sich bei der Auslegung ergibt, dass eine Leistungsbeschreibung unbestimmt oder unklar ist, ist sie vergaberechtswidrig (hier verneint).
3. Der öffentlichen Auftraggeber ist bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nicht dazu verpflichtet, bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erst-Angebots Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen festzusetzen.
4. Verhandlungen über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und über die hierauf abgegebenen Angebote sind im Verhandlungsverfahren zulässig und erwünscht, im Regelfall zur Konkretisierung des späteren Vertragsinhalts sogar notwendig.
5. Die Kalkulation der Preise ist Sache des Bieters. Er hat die Kalkulationshoheit. Allerdings ist die Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass dem Bieter alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise bekannt sind.
VolltextIBRRS 2018, 2546
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16
1. Nach § 2 Abs. 3 KonzVgV ist bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts vom voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer auszugehen, den der Konzessionsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt, da die KonzVgV mit § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV eine vergleichbare Regelung enthält.*)
2. Die Bereichsausnahme des Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/23/EU § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn das Vergabeverfahren gleichermaßen für Hilfsorganisationen als auch für private Unternehmen geöffnet ist, da damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht" werden.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Landesrecht (hier Art. 13 Abs. 1 BayRDG) eine Beschränkung der Vergabe auf Hilfsorganisationen nicht vorgesehen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 2497
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2017 - 2 VK LSA 20/16
1. Der Auftraggeber muss das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, braucht dieses aber nicht abschließend festzulegen.
2. Pauschale Angaben zu einem fingierten Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit einerseits und eine differenzierte Abfrage von Einzelleistungen andererseits machen dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich.
3. Ausschreibungsbedingungen, die keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen, sind unzumutbar.
VolltextIBRRS 2018, 2485
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2017 - 2 VK LSA 13/17
1. Vorgaben in Bezug auf Tariflöhne sind vergaberechtlich zugelassen. Sie beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.
2. Gibt der Auftraggeber im Preisblatt vor, dass die Bieter verpflichtet sind, bei der ausgeschriebenen Bewachungsleistung die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter nicht unter dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt zu entlohnen, müssen alle Bieter diesen Tarifvertrag zu Grunde legen.
3. Die Zusicherung des Bieters, dass er das eingesetzte Personal nach dem geltenden regionalen Tarifvertrag entlohnt, ist eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.
VolltextIBRRS 2018, 2466
EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Rs. C-152/17
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 geänderten Fassung und die ihr zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.*)
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
1. Auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, findet das GWB-Vergaberecht keine Anwendung. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.
2. Können sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen, werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht, so dass das GWB-Vergaberecht anwendbar ist.
3. Führt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aus, dass er eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das (Bieter-)Unternehmen ansieht und eine Vergütung nach TVöD dieser Anforderung entspricht, muss ein Bieter, der andere Vergütungsrichtlinien anwendet, deren Ebenbürtigkeit im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen.
VolltextIBRRS 2018, 2233
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 38/17
1. Ist die Beschreibung der zu beschaffenden Leistung objektiv möglich, sei es konstruktiv oder funktional, ist ein Verhandlungsverfahren nach § 3 EG Abs. 3 b Alt. 1 VOL/A 2009 nicht gerechtfertigt.
2. Der Auftraggeber ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet.
3. § 3 EG Abs. 3 b VOL/A 2009 ist nicht im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU weit auszulegen.
4. Wird ein Vergabeverfahren zurückversetzt, gilt wegen § 186 Abs. 2 GWB bei unverändertem Beschaffungsbedarf das Recht, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.
VolltextIBRRS 2018, 2383
VK Saarland, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 VK 01/18
1. Fordert der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich die Vorlage von Arbeitskarten mit dem Angebot und weist er unmissverständlich darauf hin, dass fehlende Arbeitskarten nicht nachgefordert werden und das Angebot ausgeschlossen wird, führt die Nichtvorlage der Arbeitskarten zum sofortigen Angebotsausschluss.
2. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den von ihm geltend gemachten "Vergabefehler" gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nicht - und damit auch nicht rechtzeitig - gerügt hat.
VolltextIBRRS 2018, 2252
VK Berlin, Beschluss vom 19.03.2018 - VK B 2-26/17
1. Hat sich ein Nachprüfungsverfahren erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag fest, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung setzt ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse voraus.
2. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Als Fallgruppen sind insbesondere die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse anerkannt.
3. Eine Wiederholungsgefahr liegt jedoch nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung konkret zu besorgen ist. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Eine "Musterfeststellungsklage" kennt das Vergaberecht nicht.
VolltextIBRRS 2018, 2267
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018 - 3 VK LSA 33/18
1. Die Bieter sind berechtigt, zwei oder mehrere Hauptangebote abzugeben, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festlegt, dass die Bieter nur ein Hauptangebot abgeben dürfen.
2. Technisch verschiedene Hauptangebote - etwa mit unterschiedlichen Fabrikaten - eines Bieters sind zulässig. Unzulässig hingegen sind Doppelangebote.
3. Von zwei oder mehreren Hauptangeboten zu unterscheiden sind Nebenangebote. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweicht bzw. eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt.
IBRRS 2018, 2262
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 VK LSA 31/18
1. Eine körperlich fehlende Erklärung bzw. Nachweis (hier: fehlende Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen) muss der öffentliche Auftraggeber nachfordern.
2. Die Nachforderungspflicht gilt auch für fehlende Seiten der Bewerbererklärung im Angebot der Bieter.
3. Der Ausschluss von Angeboten ohne vorherige Nachforderung körperlich fehlender Erklärungen und Nachweise ist vergaberechtswidrig.
VolltextIBRRS 2018, 2745
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2018 - VK 1-31/17
1. Ein gemischter Vertrag, der Elemente eines Pachtvertrages und eines Dienstleistungsvertrages beinhaltet, ist nur dann ausschreibungsfrei, wenn es sich bei dem Dienstleistungsanteil um eine unwesentliche Nebenabrede handelt. Auch die bloße Vermietung oder Verpachtung unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime.*)
2. Bei der Einräumung von Fischereirechten kann es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags handelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.*)
3. Die Übertragung nur eines beschränkten Betriebsrisikos kann für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreichend sein. Die Frage, ob das Betriebsrisiko auf den Auftragnehmer übergeht, ist objektiv auf der Basis der Vergabeunterlagen und nicht subjektiv nach der betriebswirtschaftlichen Ausgangslage des Antragstellers zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2393
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2018 - Verg 1/18
1. Trotz Bejahung eines konzessionstypischen Entgelts im Sinne des § 105 Abs. 1 GWB liegt ausnahmsweise keine Konzession, sondern ein nicht unter das Konzessionsrecht fallender öffentlicher Auftrag vor, wenn den Auftragnehmer kein Betriebsrisiko wirtschaftlicher Art trifft.*)
2. Zu den „normalen Betriebsbedingungen“ im Sinne des § 105 Abs. 2 GWB gehört auch die weitgehend kostenfreie Leistungserbringung durch ehrenamtliche Vereinsarbeit, wenn sie unabhängig von der Person des Auftragnehmers „branchentypisch“ ist.*)
3. Den Auftragnehmer trägt kein Betriebsrisiko, wenn die zu erwartenden Einnahmen aus der Nutzung der Leistung die voraussichtlichen Ausgaben des Auftragnehmers deutlich übersteigen und deshalb nach menschlichem Ermessen rote Zahlen während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden können.*)
4. Lässt die Leistungsbeschreibung in Verbindung mit der vom Auftraggeber gewählten Verfahrensgestaltung die Einreichung zuschlagsfähiger Angebote nicht zu mit der Folge, dass das Vergabeverfahren auch nach der Beseitigung der zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Vergaberechtsverstöße nicht mit einem vergaberechtskonformen Zuschlag beendet werden könnte, kann dieser Mangel ausnahmsweise auch von Amts wegen aufgegriffen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 2265
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2018 - 3 VK LSA 08/18
Verschiebt der Auftraggeber technische Details in die Zuschlagskriterien, um daraus eine Wertung der Angebote vorzunehmen, die in dieser Form von den Bietern nicht nachvollzogen werden kann, ist das Vergabeverfahren intransparent und zu wiederholen.
IBRRS 2018, 2387
EuGH, Urteil vom 12.07.2018 - Rs. C-14/17
Art. 34 Abs. 8 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ist dahin auszulegen, dass, wenn sich die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf eine bestimmte Marke, Herkunft oder Produktion beziehen, der Auftraggeber vom Bieter verlangen muss, bereits in seinem Angebot den Nachweis der Gleichwertigkeit der von ihm angebotenen Erzeugnisse mit den in den genannten technischen Spezifikationen angeführten Produkten zu erbringen.*)
IBRRS 2018, 2156
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2018 - VgK-11/2018
1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe bzw. Bewerbung im Teilnahmewettbewerb gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2. Bei der Feststellung der Erkennbarkeit ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Nicht Vergaberechtsexperten, sondern die Bieter prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von etwaigen Verstößen und die Rügeverpflichtung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergabeverfahrens von Bedeutung. Ein Bewerber, der sich um einen hoch komplexen Auftrag bewirbt, muss die Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen besonders aufmerksam lesen und sich an den Auftraggeber wenden, wenn Zweifel aufkommen.
IBRRS 2018, 2261
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 VK LSA 25/18
Eine Änderung von Mengenangaben in der selbstgefertigten Abschrift oder der Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt zum zwingenden Angebotsausschluss.
VolltextIBRRS 2018, 2384
LG Hildesheim, Urteil vom 13.06.2017 - 3 O 157/13
(ohne)
VolltextIBRRS 2018, 2260
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2018 - 3 VK LSA 11/18
1. Fehlende Erklärungen müssen nachgefordert werden.
2. Eine entgegen den Vorgaben der Ausschreibung nicht eingereichte Anlage zu einem Formblatt ist eine fehlende, vom Auftraggeber nachzufordernde Erklärung.
3. Formblätter zur Preiskalkulation sind keine Preisangaben, sondern dienen lediglich als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise.
IBRRS 2018, 2280
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2018 - 3 VK LSA 32/18
1. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 VOL/A 2009 in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig.*)
2. Die Öffentliche Ausschreibung hat daher generell Vorrang gegenüber den weiteren Verfahrensarten. Für die rechtmäßige Wahl der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb muss ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 VOL/A 2009 vorliegen.*)
IBRRS 2018, 4262
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 14/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 4261
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 15/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 4260
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 16/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 2269
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 17/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 2275
VG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 330/15
1. Die VOF ist nur anwendbar, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, die nicht im Vorfeld eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Anderenfalls ist die VOL/A anzuwenden.*)
2. Im vorliegenden Einzelfall handelte es sich zwar um freiberufliche Tätigkeiten, die aber eindeutig und erschöpfend beschreibbar waren, weshalb bei einer Freihändigen Vergabe nach der VOL/A drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen wären.*)
3. Der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 VwVfG genügt zur Beseitigung des Anspruchs auf Auszahlung einer Zuwendung.*)
IBRRS 2018, 2247
EuGH, Urteil vom 06.03.2018 - Rs. C-284/16
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat. *)
VolltextIBRRS 2018, 2259
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2018 - 3 VK LSA 03/18
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.*)
2. Eine ordnungsgemäße Schätzung liegt nicht vor, wenn Änderungen der ausgeschriebenen Menge oder das Erfordernis zusätzlicher Leistungen (neben den ausgeschriebenen Leistungen) bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VgV von einem umsichtigen und sachkundigen öffentlichen Auftraggeber erkannt werden mussten.*)
VPRRS 2018, 0224
VK Bund, Beschluss vom 15.05.2018 - VK 1-41/18
1. Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Bedarf entweder vergaberechtlich (also durch Ausschreibung) oder so decken muss, dass Vergaberecht gar nicht zur Anwendung kommt, also vergaberechtsfrei (z.B. im Wege eines sog. Open-House-Modells).
2. Sofern sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entscheidet, ist daneben für Zweckmäßigkeits- oder sonstige Erwägungen, die ggf. dazu führen, von einem Vergabeverfahren abzusehen, kein Raum.
VolltextIBRRS 2018, 2166
OLG Jena, Urteil vom 17.02.2016 - 7 U 610/15
Wird ein Ingenieur mit der Ausschreibung von Erschließungsmaßnahmen beauftragt und hat er die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts zu beachten, wonach bei der Vergabe der Leistung Fachlose zu bilden sind, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn die Leistung nicht losweise ausgeschrieben wird und die Fördermittel deshalb gekürzt werden.
VolltextIBRRS 2018, 2161
VK Bund, Beschluss vom 15.06.2018 - VK 1-47/18
1. Für die Schätzung muss die Vergabestelle Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis erwarten lassen.
2. Die Vergabestelle trägt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die für die konkreten Leistungen geschätzten Preise.
3. Ein Kalkulationsirrtum des Bieters allein verhindert nicht, dass das Angebot in der Wertung bleibt. Ob der Bieter trotz eines vom Auftraggeber erkannten oder sich aufdrängenden Kalkulationsirrtums an seinem Angebot festgehalten werden darf, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
VolltextIBRRS 2018, 2218
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 - 1 VK 8/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dem Grunde nach bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Es ist ihm auch unbenommen zu bestimmen, nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind aber nur dann eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Auch technische Anforderungen dürfen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.
5. Gegen lineare Umrechnungsmethoden von Preisen in Punkte bestehen gravierende vergaberechtliche Bedenken.
VolltextIBRRS 2018, 2214
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 VK 10/18
Wird ein Architekturbüro mit der Planung einer Kindertagesstätte beauftragt, stellt die Erweiterung des Vorhabens auf Planungsleistungen für eine Ganztagesbetreuung eine wesentliche Änderung dar, sodass der gesamte Auftrag europaweit auszuschreiben ist.
VolltextVPRRS 2018, 0221
VK Bund, Beschluss vom 14.05.2018 - VK 1-39/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot bzw. den Teilnahmeantrag eines Bieters oder Bewerbers ausschließen, wenn er bereits im Vergabeverfahren feststellt, dass der Bieter oder Bewerber Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und dessen Ausführung nachteilig beeinflussen können.
2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Bieter oder Bewerber unter dem ausgeschriebenen Auftrag Leistungen erbringt, die in ähnlicher Weise auch in seinem eigenen Geschäftsbetrieb anfallen.
VolltextIBRRS 2018, 2169
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2018 - VK 1-37/18
1. Die Aufgreifschwelle für die Prüfung eines Missverhältnisses des Preises zur Leistung liegt zwischen 10% und 20%.
2. Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer unangemessenen Überhöhung des Preises sind Daten aus anderen vergleichbaren Ausschreibungen, eigene Kostenschätzungen der Vergabestelle, Grobkalkulationen beratender Ingenieurbüros, bisher für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise sowie Preisangaben von (aus anderen Gründen ausgeschlossenen) Wettbewerbern in demselben Vergabeverfahren.
IBRRS 2018, 2155
VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18
1. Für die wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien gem. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Unterlagen zum Nachweis der Eignung gem. § 48 Abs. 1 VgV reicht es nicht aus, wenn lediglich auf eine Internetseite verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus zahlreichen dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann.*)
2. Eine solche Verlinkung führt zudem zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur direkten Bereitstellung der Unterlagen nach § 41 Abs. 1 VgV.*)
3. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine Mindestanforderungen an die Eignung wirksam ins Verfahren eingeführt, besteht nur dann die Verpflichtung der Vergabestelle, das Verfahren aufzuheben, wenn ansonsten der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht.*)
4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede zusätzliche sachdienliche Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn die Frage offensichtlich ein individuelles Missverständnis eines bestimmten Bieters betrifft, oder die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)
IBRRS 2018, 2158
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2018 - 1 VK 13/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
2. Ein Zuschlagsschreiben mit Hinweis auf eine neue Bauzeit ist kein modifiziertes Angebot. Erklärungen müssen vielmehr vergaberechtskonform ausgelegt werden, so dass die ursprünglich ausgeschriebenen Fristen und Termine gelten.
3. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur durchgeführt werden, wenn die Leistung äußerst dringlich ist.
4. Von einer äußersten Dringlichkeit aus zwingenden Gründen ist dann auszugehen, wenn akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt vorliegen, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Das Vorliegen eines echten Hausschwamms ist kein solcher Grund.
IBRRS 2018, 2167
VK Berlin, Beschluss vom 20.06.2018 - VK B 2-10/18
1. Die Eignungskriterien bzw. objektiven Kriterien zur Auswahl der Bieter sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen.
2. Eignungskriterien, die sich ausschließlich aus den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft Städtischer Straßenbau e.V. (QVS) geführten Unterlagen ergeben, sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.
3. Auch im Sektorenbereich muss es sich bei den Auswahlkriterien um sachliche Kriterien handeln, die mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen und angemessen sind. Dem genügt ein bloßer Verweis auf Anforderungen Dritter nicht.
IBRRS 2018, 2154
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2018 - VgK-07/2018
1. Die katholische Kirche Deutschlands ist kein öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Die Kirchensteuer ist keine Zwangsabgabe. Die Finanzierung eines katholischen Krankenhauses durch Leistungen der Krankenkasse erfolgt in Form eines vergaberechtlich nicht relevanten Entgelts, nicht aber als staatliche Finanzierung. Die katholische Kirche kann bei überwiegender öffentlicher Finanzierung des konkreten Projekts im Einzelfall öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 4 GWB sein.*)
2. Grundsätzlich sind Produkte, für die sich ein eigener Fachmarkt gebildet hat, als Fachlos zu vergeben.*)
3. Das Medizinproduktegesetz ist ein dem Vergaberecht vorgelagertes Fachgesetz. Das MPG fordert für die individuelle Kombination gefahrgeneigter Geräte, der Hersteller solle schon vor Inverkehrbringen der Gerätekombination eine Systemerklärung erstellen. Darin erklärt der Hersteller, dass die zusammengesetzten Teile ohne Gefährdung des Patientenwohls störungsfrei miteinander funktionieren. Die notwendige Systemerklärung ist ein sachliches Erfordernis, von der ansonsten gem. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB gebotenen Fachlosvergabe für die jeweils zu kombinierenden Geräte abzusehen.*)
4. Erweist sich die fachgesetzliche Vorgabe als Wettbewerbshindernis, weil die Erstellung der Systemerklärung aufwändig, ihr Erfolg ungewiss ist, so hat die Vergabestelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Vorinformation gem. § 38 VgV, längere Angebotsabgabefrist), um dennoch Wettbewerb zu ermöglichen. Bei einer Fachlosvergabe gewinnt das beste bzw. wirtschaftlichste Produkt unter mehreren vergleichbaren Produkten. Unterlässt man die Fachlosvergabe, fordert zudem gleichzeitig die produktübergreifende Systemerklärung an, können nur diejenigen Anbieter erfolgreich Angebote abgeben, die bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Zusammenarbeit begonnen haben. Die Begrenzung der Vergabe an solche vorab gebildeten Bietergemeinschaften kann konkret dazu führen, dass der Zuschlag auch Produkte umfasst, die alleine nicht wettbewerbsfähig wären. Solche Produkte gelangen nur aufgrund der notwendigen Verbindung verschiedener gewerkübergreifend zusammenarbeitender Unternehmen in den Kreis der wenigen Produkte, die aus formalen Gründen zuschlagsfähig sind.*)
5. Der Konflikt zwischen dem Wettbewerbsziel und den spezialgesetzlichen Anforderungen des MPG lässt sich durch die genaue Interpretation des Begriffs "erfordern" unter Rückgriff auf rechtsgebietsübergreifende Auslegungsgrundsätze lösen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Vergaberecht nicht anders zu interpretieren, als in anderen Rechtsgebieten, etwa im Allgemeinen Polizeirecht. Danach ist eine Maßnahme geeignet, wenn sie das gesetzte Ziel sicher erreicht. Insofern ist die Abforderung der Systemerklärung geeignet, im Interesse der Patientensicherheit einen Verstoß gegen das MPG zu vermeiden. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter den geeigneten Maßnahmen die Geringstmögliche ist, um das Ziel sicher zu erreichen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nicht erforderlich i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, um die Vorgaben des MPG zu erfüllen. Ihr Verhalten ist in sachlich nicht gerechtfertigter Weise wettbewerbsbeschränkend, weil sie die möglichen Schritte zur Wettbewerbsöffnung wie die Vorinformation und die längere Angebotsabgabefrist unterlassen hat.*)
IBRRS 2018, 2150
VK Südbayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Z3-3-3194-1-08-03/18
1. Es ist Ausdruck des Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, auch die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe eines öffentlichen Auftraggebers, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen oder zu nivellieren. Ein Zuschlagskriterium, das ausschließlich dazu dient, am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters zu nivellieren, kann zu einer vergaberechtswidrigen Diskriminierung führen.*)
3. Ist ein Zuschlagskriterium hingegen aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei festgelegt worden, ist auch hinzunehmen, wenn es dazu führt, dass am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters nicht zum Tragen kommen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2149
VK Saarland, Beschluss vom 01.03.2018 - 3 VK 07/17
1. Die Vergabekammer ist grundsätzlich für den Primärrechtsschutz des Bieters zuständig. Sobald der Zuschlag in einem Vergabeverfahren erteilt ist, läuft der Rechtsschutz ins Leere, denn gemäß § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Nur ganz ausnahmsweise ist in derartigen Fällen ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, im Rahmen dessen durch die Vergabekammer geprüft und festgestellt wird, ob eine Rechtsverletzung des Bieters durch das Verhalten des Auftraggebers vorgelegen hat.*)
2. Um ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren handelt es sich nicht, wenn der Nachprüfungsantrag lediglich bei der Vergabekammer rechtshängig war, dem Antragsgegner jedoch nicht zugeleitet worden ist, ein Vergabenachprüfungsverfahren von der Vergabekammer also nicht eingeleitet worden war.*)
3. Eine Feststellung, dass der Antragsteller durch den Ablauf des Vergabenachprüfungsverfahrens in seinen Rechten verletzt wurde, ist vom GWB nicht vorgesehen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB deckt nur die Feststellung der Frage ab, ob der Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners/Auftraggebers in seinen Rechten verletzt worden ist.*)
4. Das Ziel, das Verhalten der Vergabekammer als nicht rechtmäßig anzuprangern, kann nur im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer erreicht werden.*)
5. Die Gefahr, dass mit Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 GWB die Auftragserteilung an einen Mitbewerber erfolgt und der Primärrechtsschutz des Beschwerdeführers aus Zeitgründen leer läuft. ist in der Fristenregelung des § 134 Abs. 2 GWB angelegt. Sie gewährleistet nur dann einen effektiven Schutz des Bieters, wenn es diesem gelingt, innerhalb der Frist ein Zuschlagsverbot herbeizuführen. Dass dies in direkter Anwendung von § 163 Abs. 2 GWB nur zu erzielen ist, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das dem Antragsteller eben dieses Risiko aufbürdet.*)
6. Ein Antragsteller hat es selbst in der Hand, einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig zu stellen. Für den Fall einer zeitlich kurz bevorstehenden Zuschlagsentscheidung muss er beispielsweise die Antwort des Antragsgegners auf die Rüge nicht abwarten, sondern kann parallel dazu einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer platzieren. Des Weiteren kann er einen Antrag auch telefonisch vorankündigen, damit die Vergabekammer eine Zuleitung angesichts der Zuschlagsfrist noch vorbereiten kann.*)
7. Einen Rechtsverlust aufgrund einer späten Rüge oder des Wartens auf die Rügeantwort hat der Antragsteller in Kenntnis des drohenden Fristablaufs selbst zu vertreten.*)
8. Die Vergabekammer ist weder ein Gericht noch haben ihre Mitglieder die Rechte und Pflichten, wie sie einem Richter obliegen. Gemäß § 168 Abs. 3 GWB erfolgt die Entscheidung der Vergabekammer durch Verwaltungsakt, die Vergabekammer agiert also als Verwaltungsbehörde. Sie ist an die „normalen“ Dienstzeiten der öffentlichen Hand gebunden und als solche weder verpflichtet, einen Notdienst rund um die Uhr zu gewährleisten, noch Nachtdienste einzulegen, um einen objektiv zu spät und dann noch unvollständig und unschlüssig eingereichten Antrag (rechtzeitig) zuzuleiten; im Rahmen der Zuleitung muss ihr eine angemessene Überprüfungszeit eingeräumt werden, denn schließlich wird auch das Recht des Auftraggebers, seine Aufträge termingerecht zu vergeben, durch das Zuschlagsverbot erheblich beeinträchtigt. Hierzu müssen vom Antragsteller gewichtige Gründe vorgetragen werden, die einen Vergabefehler zumindest plausibel erscheinen lassen.*)
Volltext