Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10924 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2554
VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18
1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.
2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.
3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.
IBRRS 2018, 2549

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.06.2018 - Rs. C-300/17
1. Das Unionsrecht steht einer nationalen Verfahrensregelung nicht entgegen, nach der die Erhebung einer Schadensersatzklage davon abhängig gemacht wird, dass zuvor die Rechtswidrigkeit der Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers durch eine hierzu befugte Stelle i.S.v. Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge endgültig festgestellt worden ist.*)
2. Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, vorzusehen, dass in bestimmten Fällen das Fehlen einer vorherigen Aufhebung kein Grund für die Unzulässigkeit der auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers gestützten Schadensersatzklage ist.*)
3. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig war, wenn der Schadensersatz begehrende Kläger tatsächlich keine Möglichkeit hatte, im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit den Grund geltend zu machen, auf den er seine Schadensersatzklage stützen möchte.*)

IBRRS 2018, 2543

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 54/17
1. Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebots die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Ein Verhandeln über die Mindestanforderungen ist unzulässig.
2. Was konkret - als Mindestanforderung - nachgefragt wird, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Sofern sich bei der Auslegung ergibt, dass eine Leistungsbeschreibung unbestimmt oder unklar ist, ist sie vergaberechtswidrig (hier verneint).
3. Der öffentlichen Auftraggeber ist bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nicht dazu verpflichtet, bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erst-Angebots Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen festzusetzen.
4. Verhandlungen über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und über die hierauf abgegebenen Angebote sind im Verhandlungsverfahren zulässig und erwünscht, im Regelfall zur Konkretisierung des späteren Vertragsinhalts sogar notwendig.
5. Die Kalkulation der Preise ist Sache des Bieters. Er hat die Kalkulationshoheit. Allerdings ist die Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass dem Bieter alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise bekannt sind.

IBRRS 2018, 2546

VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16
1. Nach § 2 Abs. 3 KonzVgV ist bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts vom voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer auszugehen, den der Konzessionsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt, da die KonzVgV mit § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV eine vergleichbare Regelung enthält.*)
2. Die Bereichsausnahme des Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/23/EU § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn das Vergabeverfahren gleichermaßen für Hilfsorganisationen als auch für private Unternehmen geöffnet ist, da damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht" werden.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Landesrecht (hier Art. 13 Abs. 1 BayRDG) eine Beschränkung der Vergabe auf Hilfsorganisationen nicht vorgesehen ist.*)

IBRRS 2018, 2497

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2017 - 2 VK LSA 20/16
1. Der Auftraggeber muss das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, braucht dieses aber nicht abschließend festzulegen.
2. Pauschale Angaben zu einem fingierten Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit einerseits und eine differenzierte Abfrage von Einzelleistungen andererseits machen dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich.
3. Ausschreibungsbedingungen, die keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen, sind unzumutbar.

IBRRS 2018, 2485

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2017 - 2 VK LSA 13/17
1. Vorgaben in Bezug auf Tariflöhne sind vergaberechtlich zugelassen. Sie beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.
2. Gibt der Auftraggeber im Preisblatt vor, dass die Bieter verpflichtet sind, bei der ausgeschriebenen Bewachungsleistung die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter nicht unter dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt zu entlohnen, müssen alle Bieter diesen Tarifvertrag zu Grunde legen.
3. Die Zusicherung des Bieters, dass er das eingesetzte Personal nach dem geltenden regionalen Tarifvertrag entlohnt, ist eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.

IBRRS 2018, 2466

EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Rs. C-152/17
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 geänderten Fassung und die ihr zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.*)

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
1. Auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, findet das GWB-Vergaberecht keine Anwendung. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.
2. Können sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen, werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht, so dass das GWB-Vergaberecht anwendbar ist.
3. Führt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aus, dass er eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das (Bieter-)Unternehmen ansieht und eine Vergütung nach TVöD dieser Anforderung entspricht, muss ein Bieter, der andere Vergütungsrichtlinien anwendet, deren Ebenbürtigkeit im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen.

IBRRS 2018, 2233

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 38/17
1. Ist die Beschreibung der zu beschaffenden Leistung objektiv möglich, sei es konstruktiv oder funktional, ist ein Verhandlungsverfahren nach § 3 EG Abs. 3 b Alt. 1 VOL/A 2009 nicht gerechtfertigt.
2. Der Auftraggeber ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet.
3. § 3 EG Abs. 3 b VOL/A 2009 ist nicht im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU weit auszulegen.
4. Wird ein Vergabeverfahren zurückversetzt, gilt wegen § 186 Abs. 2 GWB bei unverändertem Beschaffungsbedarf das Recht, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

IBRRS 2018, 2383

VK Saarland, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 VK 01/18
1. Fordert der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich die Vorlage von Arbeitskarten mit dem Angebot und weist er unmissverständlich darauf hin, dass fehlende Arbeitskarten nicht nachgefordert werden und das Angebot ausgeschlossen wird, führt die Nichtvorlage der Arbeitskarten zum sofortigen Angebotsausschluss.
2. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den von ihm geltend gemachten "Vergabefehler" gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nicht - und damit auch nicht rechtzeitig - gerügt hat.

IBRRS 2018, 2252

VK Berlin, Beschluss vom 19.03.2018 - VK B 2-26/17
1. Hat sich ein Nachprüfungsverfahren erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag fest, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung setzt ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse voraus.
2. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Als Fallgruppen sind insbesondere die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse anerkannt.
3. Eine Wiederholungsgefahr liegt jedoch nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung konkret zu besorgen ist. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Eine "Musterfeststellungsklage" kennt das Vergaberecht nicht.

IBRRS 2018, 2267

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018 - 3 VK LSA 33/18
1. Die Bieter sind berechtigt, zwei oder mehrere Hauptangebote abzugeben, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festlegt, dass die Bieter nur ein Hauptangebot abgeben dürfen.
2. Technisch verschiedene Hauptangebote - etwa mit unterschiedlichen Fabrikaten - eines Bieters sind zulässig. Unzulässig hingegen sind Doppelangebote.
3. Von zwei oder mehreren Hauptangeboten zu unterscheiden sind Nebenangebote. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweicht bzw. eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt.
IBRRS 2018, 2262

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 VK LSA 31/18
1. Eine körperlich fehlende Erklärung bzw. Nachweis (hier: fehlende Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen) muss der öffentliche Auftraggeber nachfordern.
2. Die Nachforderungspflicht gilt auch für fehlende Seiten der Bewerbererklärung im Angebot der Bieter.
3. Der Ausschluss von Angeboten ohne vorherige Nachforderung körperlich fehlender Erklärungen und Nachweise ist vergaberechtswidrig.

IBRRS 2018, 2745

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2018 - VK 1-31/17
1. Ein gemischter Vertrag, der Elemente eines Pachtvertrages und eines Dienstleistungsvertrages beinhaltet, ist nur dann ausschreibungsfrei, wenn es sich bei dem Dienstleistungsanteil um eine unwesentliche Nebenabrede handelt. Auch die bloße Vermietung oder Verpachtung unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime.*)
2. Bei der Einräumung von Fischereirechten kann es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags handelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.*)
3. Die Übertragung nur eines beschränkten Betriebsrisikos kann für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreichend sein. Die Frage, ob das Betriebsrisiko auf den Auftragnehmer übergeht, ist objektiv auf der Basis der Vergabeunterlagen und nicht subjektiv nach der betriebswirtschaftlichen Ausgangslage des Antragstellers zu beurteilen.*)

IBRRS 2018, 2393

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2018 - Verg 1/18
1. Trotz Bejahung eines konzessionstypischen Entgelts im Sinne des § 105 Abs. 1 GWB liegt ausnahmsweise keine Konzession, sondern ein nicht unter das Konzessionsrecht fallender öffentlicher Auftrag vor, wenn den Auftragnehmer kein Betriebsrisiko wirtschaftlicher Art trifft.*)
2. Zu den „normalen Betriebsbedingungen“ im Sinne des § 105 Abs. 2 GWB gehört auch die weitgehend kostenfreie Leistungserbringung durch ehrenamtliche Vereinsarbeit, wenn sie unabhängig von der Person des Auftragnehmers „branchentypisch“ ist.*)
3. Den Auftragnehmer trägt kein Betriebsrisiko, wenn die zu erwartenden Einnahmen aus der Nutzung der Leistung die voraussichtlichen Ausgaben des Auftragnehmers deutlich übersteigen und deshalb nach menschlichem Ermessen rote Zahlen während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden können.*)
4. Lässt die Leistungsbeschreibung in Verbindung mit der vom Auftraggeber gewählten Verfahrensgestaltung die Einreichung zuschlagsfähiger Angebote nicht zu mit der Folge, dass das Vergabeverfahren auch nach der Beseitigung der zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Vergaberechtsverstöße nicht mit einem vergaberechtskonformen Zuschlag beendet werden könnte, kann dieser Mangel ausnahmsweise auch von Amts wegen aufgegriffen werden.*)

IBRRS 2018, 2265

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2018 - 3 VK LSA 08/18
Verschiebt der Auftraggeber technische Details in die Zuschlagskriterien, um daraus eine Wertung der Angebote vorzunehmen, die in dieser Form von den Bietern nicht nachvollzogen werden kann, ist das Vergabeverfahren intransparent und zu wiederholen.
IBRRS 2018, 2387

EuGH, Urteil vom 12.07.2018 - Rs. C-14/17
Art. 34 Abs. 8 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ist dahin auszulegen, dass, wenn sich die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf eine bestimmte Marke, Herkunft oder Produktion beziehen, der Auftraggeber vom Bieter verlangen muss, bereits in seinem Angebot den Nachweis der Gleichwertigkeit der von ihm angebotenen Erzeugnisse mit den in den genannten technischen Spezifikationen angeführten Produkten zu erbringen.*)
IBRRS 2018, 2156

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2018 - VgK-11/2018
1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe bzw. Bewerbung im Teilnahmewettbewerb gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2. Bei der Feststellung der Erkennbarkeit ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Nicht Vergaberechtsexperten, sondern die Bieter prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von etwaigen Verstößen und die Rügeverpflichtung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergabeverfahrens von Bedeutung. Ein Bewerber, der sich um einen hoch komplexen Auftrag bewirbt, muss die Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen besonders aufmerksam lesen und sich an den Auftraggeber wenden, wenn Zweifel aufkommen.
IBRRS 2018, 2261

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 VK LSA 25/18
Eine Änderung von Mengenangaben in der selbstgefertigten Abschrift oder der Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt zum zwingenden Angebotsausschluss.

IBRRS 2018, 2384

LG Hildesheim, Urteil vom 13.06.2017 - 3 O 157/13
(ohne)

IBRRS 2018, 2260

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2018 - 3 VK LSA 11/18
1. Fehlende Erklärungen müssen nachgefordert werden.
2. Eine entgegen den Vorgaben der Ausschreibung nicht eingereichte Anlage zu einem Formblatt ist eine fehlende, vom Auftraggeber nachzufordernde Erklärung.
3. Formblätter zur Preiskalkulation sind keine Preisangaben, sondern dienen lediglich als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise.
IBRRS 2018, 2280

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2018 - 3 VK LSA 32/18
1. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 VOL/A 2009 in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig.*)
2. Die Öffentliche Ausschreibung hat daher generell Vorrang gegenüber den weiteren Verfahrensarten. Für die rechtmäßige Wahl der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb muss ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 VOL/A 2009 vorliegen.*)
IBRRS 2018, 4262

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 14/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)

IBRRS 2018, 4261

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 15/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)

IBRRS 2018, 4260

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 16/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)

IBRRS 2018, 2269

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2018 - 3 VK LSA 17/18
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Eine solche Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
3. Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird.*)

IBRRS 2018, 2275

VG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 330/15
1. Die VOF ist nur anwendbar, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, die nicht im Vorfeld eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Anderenfalls ist die VOL/A anzuwenden.*)
2. Im vorliegenden Einzelfall handelte es sich zwar um freiberufliche Tätigkeiten, die aber eindeutig und erschöpfend beschreibbar waren, weshalb bei einer Freihändigen Vergabe nach der VOL/A drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen wären.*)
3. Der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 VwVfG genügt zur Beseitigung des Anspruchs auf Auszahlung einer Zuwendung.*)
IBRRS 2018, 2247

EuGH, Urteil vom 06.03.2018 - Rs. C-284/16
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat. *)

IBRRS 2018, 2259

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2018 - 3 VK LSA 03/18
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.*)
2. Eine ordnungsgemäße Schätzung liegt nicht vor, wenn Änderungen der ausgeschriebenen Menge oder das Erfordernis zusätzlicher Leistungen (neben den ausgeschriebenen Leistungen) bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VgV von einem umsichtigen und sachkundigen öffentlichen Auftraggeber erkannt werden mussten.*)
VPRRS 2018, 0224

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2018 - VK 1-41/18
1. Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Bedarf entweder vergaberechtlich (also durch Ausschreibung) oder so decken muss, dass Vergaberecht gar nicht zur Anwendung kommt, also vergaberechtsfrei (z.B. im Wege eines sog. Open-House-Modells).
2. Sofern sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entscheidet, ist daneben für Zweckmäßigkeits- oder sonstige Erwägungen, die ggf. dazu führen, von einem Vergabeverfahren abzusehen, kein Raum.

IBRRS 2018, 2166

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2016 - 7 U 610/15
Wird ein Ingenieur mit der Ausschreibung von Erschließungsmaßnahmen beauftragt und hat er die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts zu beachten, wonach bei der Vergabe der Leistung Fachlose zu bilden sind, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn die Leistung nicht losweise ausgeschrieben wird und die Fördermittel deshalb gekürzt werden.

IBRRS 2018, 2161

VK Bund, Beschluss vom 15.06.2018 - VK 1-47/18
1. Für die Schätzung muss die Vergabestelle Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis erwarten lassen.
2. Die Vergabestelle trägt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die für die konkreten Leistungen geschätzten Preise.
3. Ein Kalkulationsirrtum des Bieters allein verhindert nicht, dass das Angebot in der Wertung bleibt. Ob der Bieter trotz eines vom Auftraggeber erkannten oder sich aufdrängenden Kalkulationsirrtums an seinem Angebot festgehalten werden darf, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

IBRRS 2018, 2218

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 - 1 VK 8/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dem Grunde nach bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Es ist ihm auch unbenommen zu bestimmen, nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind aber nur dann eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Auch technische Anforderungen dürfen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.
5. Gegen lineare Umrechnungsmethoden von Preisen in Punkte bestehen gravierende vergaberechtliche Bedenken.

IBRRS 2018, 2214

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 VK 10/18
Wird ein Architekturbüro mit der Planung einer Kindertagesstätte beauftragt, stellt die Erweiterung des Vorhabens auf Planungsleistungen für eine Ganztagesbetreuung eine wesentliche Änderung dar, sodass der gesamte Auftrag europaweit auszuschreiben ist.

VPRRS 2018, 0221

VK Bund, Beschluss vom 14.05.2018 - VK 1-39/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot bzw. den Teilnahmeantrag eines Bieters oder Bewerbers ausschließen, wenn er bereits im Vergabeverfahren feststellt, dass der Bieter oder Bewerber Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und dessen Ausführung nachteilig beeinflussen können.
2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Bieter oder Bewerber unter dem ausgeschriebenen Auftrag Leistungen erbringt, die in ähnlicher Weise auch in seinem eigenen Geschäftsbetrieb anfallen.

IBRRS 2018, 2169

VK Bund, Beschluss vom 22.05.2018 - VK 1-37/18
1. Die Aufgreifschwelle für die Prüfung eines Missverhältnisses des Preises zur Leistung liegt zwischen 10% und 20%.
2. Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer unangemessenen Überhöhung des Preises sind Daten aus anderen vergleichbaren Ausschreibungen, eigene Kostenschätzungen der Vergabestelle, Grobkalkulationen beratender Ingenieurbüros, bisher für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise sowie Preisangaben von (aus anderen Gründen ausgeschlossenen) Wettbewerbern in demselben Vergabeverfahren.
IBRRS 2018, 2155

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18
1. Für die wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien gem. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Unterlagen zum Nachweis der Eignung gem. § 48 Abs. 1 VgV reicht es nicht aus, wenn lediglich auf eine Internetseite verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus zahlreichen dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann.*)
2. Eine solche Verlinkung führt zudem zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur direkten Bereitstellung der Unterlagen nach § 41 Abs. 1 VgV.*)
3. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine Mindestanforderungen an die Eignung wirksam ins Verfahren eingeführt, besteht nur dann die Verpflichtung der Vergabestelle, das Verfahren aufzuheben, wenn ansonsten der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht.*)
4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede zusätzliche sachdienliche Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn die Frage offensichtlich ein individuelles Missverständnis eines bestimmten Bieters betrifft, oder die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)
IBRRS 2018, 2158

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2018 - 1 VK 13/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
2. Ein Zuschlagsschreiben mit Hinweis auf eine neue Bauzeit ist kein modifiziertes Angebot. Erklärungen müssen vielmehr vergaberechtskonform ausgelegt werden, so dass die ursprünglich ausgeschriebenen Fristen und Termine gelten.
3. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur durchgeführt werden, wenn die Leistung äußerst dringlich ist.
4. Von einer äußersten Dringlichkeit aus zwingenden Gründen ist dann auszugehen, wenn akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt vorliegen, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Das Vorliegen eines echten Hausschwamms ist kein solcher Grund.
IBRRS 2018, 2167

VK Berlin, Beschluss vom 20.06.2018 - VK B 2-10/18
1. Die Eignungskriterien bzw. objektiven Kriterien zur Auswahl der Bieter sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen.
2. Eignungskriterien, die sich ausschließlich aus den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft Städtischer Straßenbau e.V. (QVS) geführten Unterlagen ergeben, sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.
3. Auch im Sektorenbereich muss es sich bei den Auswahlkriterien um sachliche Kriterien handeln, die mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen und angemessen sind. Dem genügt ein bloßer Verweis auf Anforderungen Dritter nicht.
IBRRS 2018, 2154

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2018 - VgK-07/2018
1. Die katholische Kirche Deutschlands ist kein öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Die Kirchensteuer ist keine Zwangsabgabe. Die Finanzierung eines katholischen Krankenhauses durch Leistungen der Krankenkasse erfolgt in Form eines vergaberechtlich nicht relevanten Entgelts, nicht aber als staatliche Finanzierung. Die katholische Kirche kann bei überwiegender öffentlicher Finanzierung des konkreten Projekts im Einzelfall öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 4 GWB sein.*)
2. Grundsätzlich sind Produkte, für die sich ein eigener Fachmarkt gebildet hat, als Fachlos zu vergeben.*)
3. Das Medizinproduktegesetz ist ein dem Vergaberecht vorgelagertes Fachgesetz. Das MPG fordert für die individuelle Kombination gefahrgeneigter Geräte, der Hersteller solle schon vor Inverkehrbringen der Gerätekombination eine Systemerklärung erstellen. Darin erklärt der Hersteller, dass die zusammengesetzten Teile ohne Gefährdung des Patientenwohls störungsfrei miteinander funktionieren. Die notwendige Systemerklärung ist ein sachliches Erfordernis, von der ansonsten gem. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB gebotenen Fachlosvergabe für die jeweils zu kombinierenden Geräte abzusehen.*)
4. Erweist sich die fachgesetzliche Vorgabe als Wettbewerbshindernis, weil die Erstellung der Systemerklärung aufwändig, ihr Erfolg ungewiss ist, so hat die Vergabestelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Vorinformation gem. § 38 VgV, längere Angebotsabgabefrist), um dennoch Wettbewerb zu ermöglichen. Bei einer Fachlosvergabe gewinnt das beste bzw. wirtschaftlichste Produkt unter mehreren vergleichbaren Produkten. Unterlässt man die Fachlosvergabe, fordert zudem gleichzeitig die produktübergreifende Systemerklärung an, können nur diejenigen Anbieter erfolgreich Angebote abgeben, die bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Zusammenarbeit begonnen haben. Die Begrenzung der Vergabe an solche vorab gebildeten Bietergemeinschaften kann konkret dazu führen, dass der Zuschlag auch Produkte umfasst, die alleine nicht wettbewerbsfähig wären. Solche Produkte gelangen nur aufgrund der notwendigen Verbindung verschiedener gewerkübergreifend zusammenarbeitender Unternehmen in den Kreis der wenigen Produkte, die aus formalen Gründen zuschlagsfähig sind.*)
5. Der Konflikt zwischen dem Wettbewerbsziel und den spezialgesetzlichen Anforderungen des MPG lässt sich durch die genaue Interpretation des Begriffs "erfordern" unter Rückgriff auf rechtsgebietsübergreifende Auslegungsgrundsätze lösen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Vergaberecht nicht anders zu interpretieren, als in anderen Rechtsgebieten, etwa im Allgemeinen Polizeirecht. Danach ist eine Maßnahme geeignet, wenn sie das gesetzte Ziel sicher erreicht. Insofern ist die Abforderung der Systemerklärung geeignet, im Interesse der Patientensicherheit einen Verstoß gegen das MPG zu vermeiden. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter den geeigneten Maßnahmen die Geringstmögliche ist, um das Ziel sicher zu erreichen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nicht erforderlich i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, um die Vorgaben des MPG zu erfüllen. Ihr Verhalten ist in sachlich nicht gerechtfertigter Weise wettbewerbsbeschränkend, weil sie die möglichen Schritte zur Wettbewerbsöffnung wie die Vorinformation und die längere Angebotsabgabefrist unterlassen hat.*)
IBRRS 2018, 2150

VK Südbayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Z3-3-3194-1-08-03/18
1. Es ist Ausdruck des Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, auch die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe eines öffentlichen Auftraggebers, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen oder zu nivellieren. Ein Zuschlagskriterium, das ausschließlich dazu dient, am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters zu nivellieren, kann zu einer vergaberechtswidrigen Diskriminierung führen.*)
3. Ist ein Zuschlagskriterium hingegen aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei festgelegt worden, ist auch hinzunehmen, wenn es dazu führt, dass am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters nicht zum Tragen kommen.*)

IBRRS 2018, 2149

VK Saarland, Beschluss vom 01.03.2018 - 3 VK 07/17
1. Die Vergabekammer ist grundsätzlich für den Primärrechtsschutz des Bieters zuständig. Sobald der Zuschlag in einem Vergabeverfahren erteilt ist, läuft der Rechtsschutz ins Leere, denn gemäß § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Nur ganz ausnahmsweise ist in derartigen Fällen ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, im Rahmen dessen durch die Vergabekammer geprüft und festgestellt wird, ob eine Rechtsverletzung des Bieters durch das Verhalten des Auftraggebers vorgelegen hat.*)
2. Um ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren handelt es sich nicht, wenn der Nachprüfungsantrag lediglich bei der Vergabekammer rechtshängig war, dem Antragsgegner jedoch nicht zugeleitet worden ist, ein Vergabenachprüfungsverfahren von der Vergabekammer also nicht eingeleitet worden war.*)
3. Eine Feststellung, dass der Antragsteller durch den Ablauf des Vergabenachprüfungsverfahrens in seinen Rechten verletzt wurde, ist vom GWB nicht vorgesehen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB deckt nur die Feststellung der Frage ab, ob der Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners/Auftraggebers in seinen Rechten verletzt worden ist.*)
4. Das Ziel, das Verhalten der Vergabekammer als nicht rechtmäßig anzuprangern, kann nur im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer erreicht werden.*)
5. Die Gefahr, dass mit Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 GWB die Auftragserteilung an einen Mitbewerber erfolgt und der Primärrechtsschutz des Beschwerdeführers aus Zeitgründen leer läuft. ist in der Fristenregelung des § 134 Abs. 2 GWB angelegt. Sie gewährleistet nur dann einen effektiven Schutz des Bieters, wenn es diesem gelingt, innerhalb der Frist ein Zuschlagsverbot herbeizuführen. Dass dies in direkter Anwendung von § 163 Abs. 2 GWB nur zu erzielen ist, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das dem Antragsteller eben dieses Risiko aufbürdet.*)
6. Ein Antragsteller hat es selbst in der Hand, einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig zu stellen. Für den Fall einer zeitlich kurz bevorstehenden Zuschlagsentscheidung muss er beispielsweise die Antwort des Antragsgegners auf die Rüge nicht abwarten, sondern kann parallel dazu einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer platzieren. Des Weiteren kann er einen Antrag auch telefonisch vorankündigen, damit die Vergabekammer eine Zuleitung angesichts der Zuschlagsfrist noch vorbereiten kann.*)
7. Einen Rechtsverlust aufgrund einer späten Rüge oder des Wartens auf die Rügeantwort hat der Antragsteller in Kenntnis des drohenden Fristablaufs selbst zu vertreten.*)
8. Die Vergabekammer ist weder ein Gericht noch haben ihre Mitglieder die Rechte und Pflichten, wie sie einem Richter obliegen. Gemäß § 168 Abs. 3 GWB erfolgt die Entscheidung der Vergabekammer durch Verwaltungsakt, die Vergabekammer agiert also als Verwaltungsbehörde. Sie ist an die „normalen“ Dienstzeiten der öffentlichen Hand gebunden und als solche weder verpflichtet, einen Notdienst rund um die Uhr zu gewährleisten, noch Nachtdienste einzulegen, um einen objektiv zu spät und dann noch unvollständig und unschlüssig eingereichten Antrag (rechtzeitig) zuzuleiten; im Rahmen der Zuleitung muss ihr eine angemessene Überprüfungszeit eingeräumt werden, denn schließlich wird auch das Recht des Auftraggebers, seine Aufträge termingerecht zu vergeben, durch das Zuschlagsverbot erheblich beeinträchtigt. Hierzu müssen vom Antragsteller gewichtige Gründe vorgetragen werden, die einen Vergabefehler zumindest plausibel erscheinen lassen.*)

IBRRS 2018, 2076

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2018 - VK 2-44/18
1. Öffentliche Aufträge werden nur an geeignete Unternehmen vergeben. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es die dementsprechend vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien u. a. zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erfüllt.
2. Um festzustellen, ob ein Bieter geeignet ist, hat der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung verfügbaren Informationen eine in die Zukunft auf die mögliche Auftragsausführung gerichtete Prognose vorzunehmen.
3. Der Auftraggeber hat die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet, was bedeutet, dass sie u. a. die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.
4. In einem offenen Verfahren kann die Eignungsprüfung nach der Prüfung der Angebote erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Einhaltung der Eignungsanforderungen unparteiisch und transparent erfolgt (hier verneint).

IBRRS 2018, 2063

VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18
1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.
3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.

IBRRS 2018, 1880

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2018 - 11 Verg 4/18
Der Auftraggeber kann von einer losweisen Vergabe absehen, wenn sich eine Gesamtvergabe nach umfassender, sorgfältiger und dokumentierter Interessenabwägung zwischen den Vor- und Nachteilen einer Fachlosvergabe im Vergleich zur Gesamtvergabe als technisch und wirtschaftlich vorteilhaft erweist.
IBRRS 2018, 2002

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2017 - 3 VK LSA 86/17
1. Eine Bindefriständerung stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
3. Als Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises kommen insbesondere Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, von Konkurrenzanbietern gebotene Einheitspreise, bisher für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen der Vergabestelle, Grobkalkulationen beratender Ingenieurbüros, aber auch Ergebnisse aus einem anschließenden Vergabeverfahren in Betracht.

IBRRS 2018, 2000

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2017 - 2 VK LSA 11/17
1. Vergabeverstöße, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.
2. Hat ein Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg, weil der Bieter seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse des Bieters an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes.
3. Der Zuschlag darf vorzeitig erteilt werden, wenn bei einer weiteren Verzögerung der Baumaßnahme die Herbstwanderung geschützter Amphibien gefährdet wird.

IBRRS 2018, 2001

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2017 - 3 VK LSA 35/17
1. Ein nicht präqualifizierter Bieter hat mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung abzugeben.
2. Verlangt der Auftraggeber zur Prüfung der Eignung drei bestätigte Referenzen aus den letzten drei Geschäftsjahren, ist das Angebot eines Bieters, der nur eine Referenz vorlegt, zwingend auszuschließen.

IBRRS 2018, 1995

VK Bund, Beschluss vom 18.04.2018 - VK 2-32/18
Der öffentliche Auftraggeber darf Angebote, die wegen widersprüchlicher Angaben an sich ausschlusswürdig bzw. -bedürftig sind, nicht ohne Weiteres von der Wertung ausnehmen, ohne den von einem Ausschluss seines Angebots bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.
IBRRS 2018, 1994

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2018 - VK 1-35/18
1. Werden voneinander unabhängige Ausschreibungen mit jeweils individuellen Anforderungen durchgeführt, dürfen jeweils unterschiedliche Prüfergruppen eingesetzt werden.
2. Kommen Mitglieder der Prüfkommission übereinstimmend zu einem Ergebnis, muss dieses nicht näher begründet werden. Bei unterschiedlichen Bewertungen der Prüfer muss der gemeinsame Willensbildungsprozess nachvollziehbar dokumentiert werden.
3. Auch im Bereich der VSVgV dürfen aus Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgründen kein Unterlagen nachgefordert werden, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote betreffen.
