Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10754 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3716![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/026-16
1. Die Mittelstandseigenschaft eines Unternehmens der Postbranche entfällt nicht bereits deshalb, weil es Postdienstleistungen bundesweit anbietet und sich dabei der Hilfe von Drittunternehmen bedient.*)
2. Ein Antragsteller kann nur erfolgreich geltend machen, dass die bestehende Losaufteilung nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 4 GWB entspricht. Er kann keinen direkten Wunschzuschnitt des Auftrags begehren, es liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers, wie die Losaufteilung vorgenommen wird. Für ein darüber hinausgehendes Begehren würden einem Antragsteller die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.*)
3. Bei der Prüfung des Loszuschnitts im Rahmen des § 97 Abs. 4 GWB ist mit Augenmaß im Einzelfall zu bestimmen, ob der Loszuschnitt angesichts der konkreten Marktverhältnisse dazu führt, dass nur wenige oder gar nur ein Bieter ein Angebot abgeben können.*)
4. Die Verwendung einer Berechnungsformel beim Kriterium Preis, welche erwarten lässt, dass bei geringen Preisabständen der Angebote, die rechnerisch mögliche Spanne der Punktvergabe nicht vollständig ausgeschöpft wird, führt nicht dazu, dass der Preis bei der Wertung faktisch keine Rolle mehr spielt bzw. das Kriterium Preis unzulässig marginalisiert würde.*)
5. Die Verwendung eines „Schulnotensystems“ für die Wertung von Konzepten begegnet vergaberechtlich nicht von vornherein Bedenken.*)
6. Es ist jedoch, um dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB zu genügen, erforderlich, dass der Bieter bei einem ausfüllungsbedürftigen Wertungsschema erkennen kann, worauf es dem Auftraggeber inhaltlich ankommt und wovon die Bewertung im Ergebnis abhängt. Bei zu erstellenden Konzepten kann die Wertungsmatrix dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den inhaltlich mitgeteilten Erwartungen des Auftraggebers.*)
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IBRRS 2017, 3672
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OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2017 - 2 Verg 2/17
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der geforderte Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter Laufzeit nicht doppelt, sondern um ein Vielfaches so hoch ist wie der jährliche Auftragswert.
2. Die Forderung eines Mindestjahresumsatzes in Höhe des doppelten Auftragswerts ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
IBRRS 2017, 3614
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 52/17
1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, sind auszuschließen.
2. Fehlt ein Formblatt (hier: Nr. 633, mit dem ein Bieter alle folgenden Rahmenbedingungen, Vertragsordnungen u. ä. anerkennt), ist das Angebot unvollständig und zwingend auszuschließen.
3. Das Formblatt kann auch nicht nachgefordert werden, weil es sich um einen elementaren Vertragsbestandteil des Angebots eines Bieters handelt.
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IBRRS 2017, 4250
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - Verg 19/17
Im Nachprüfungsverfahren vermittelt § 165 Abs. 1 GWB keinen Anspruch der Bieter, in nicht entscheidungsrelevante Teile der Akten Einblick nehmen zu können.
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IBRRS 2017, 3612
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 48/17
1. Gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen.
2. Stehen zwei Vergabeverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, führt die Aufhebung des einen Verfahrens nicht dazu, dass das andere Verfahren ebenfalls rechtmäßig aufgehoben werden kann.
3. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf vor Verfahrensbeginn sorgfältig zu bestimmen. Änderungen, sofern sie nicht auf unvorhersehbaren nachträglich eintretenden Ereignissen beruhen, fallen in die Risikosphäre bzw. in den grundsätzlich vorhersehbaren Bereich des Auftraggebers.
4. Es liegt kein unvorhersehbares nachträgliches Ereignis vor, wenn von Anfang an bekannt ist, dass ein Vergabeverfahren nur sinnvoll ist, wenn auch das andere Vergabeverfahren durchgeführt wird.
IBRRS 2017, 3611
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2017 - 3 VK LSA 42/17
1. Die ausgeschriebene Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Für Zulagepositionen ist deshalb anzugeben, ob oder inwieweit diese gewertet werden.
2. Zulagepositionen sind solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann, z. B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse.
3. Stellen die aufgeführten Leistungen keine Ergänzung zu einer Grundposition dar, sondern eine Auswahl zwischen zwei Varianten (hier: der Tribünen), handelt es sich nicht um eine Zulageposition, sondern allenfalls um eine Wahlposition (Alternativposition).
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IBRRS 2017, 3610
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2017 - 1 VK LSA 26/16
Ein Angebot ist auszuschließen, wenn geforderte Nachweise (hier: System-Prüfzeugnis für angebotene Fensterelemente) nicht in der Form und Frist nachgewiesen werden, wie dies vom Auftraggeber verlangt wurde.
IBRRS 2017, 3645
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EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - Rs. C-200/16
1. Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem ein Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmen zur Erbringung von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen in seinen Anlagen gekündigt und anschließend für die Ausführung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das eine Übernahme der Arbeitnehmer des ersten Unternehmens ablehnt, dann unter den Begriff "Übergang von Unternehmen [oder] Betrieben" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a dieser Richtlinie fällt, wenn die für die Ausführung dieser Dienstleistung unabdingbare Ausrüstung vom zweiten Unternehmen übernommen wurde.*)
2. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der der Verlust eines Kunden seitens eines Wirtschaftsteilnehmers mit der Vergabe der Dienstleistung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht unter den Begriff "Übergang von Unternehmen [oder] Betrieben" im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 fällt.*)
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IBRRS 2017, 3572
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VK Nordbayern, Beschluss vom 31.05.2017 - 21.VK-3194-06/17
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Kraft Gesetzes ist die Rüge nur dann entbehrlich, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Direktvergabe) geltend gemacht wird (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor.*)
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IBRRS 2017, 3615
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VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2017 - 1/SVK/005-17
1. Das Interesse des Antragstellers an der Auftragsvergabe ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Diese muss nicht nur bei Antragstellung, sondern auch während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung der Vergabekammer fortbestehen.*)
2. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Der Vergabestelle steht dabei ein durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
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IBRRS 2017, 3606
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 53/17
1. Das LVG-SA sieht für den Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens keinen expliziten Rechtsweg vor. Die Vergabekammer stellt deshalb die Information über die Aufhebung der Information an unterlegene Bieter gleich.
2. Teilt die Vergabestelle in einem Absageschreiben den Bietern mit, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, beginnt die siebentägige Einspruchsfrist (§19 LVG-SA) am Tag nach der Absendung des Aufhebungsschreibens.
3. Die siebentägige Einspruchsfrist ist eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb der Frist muss das Vergabeverfahren beanstandet werden.
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IBRRS 2017, 3560
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2017 - 3 VK LSA 25/17
1. Weicht das wirtschaftlichste Angebot weniger als 10% vom nächsthöheren Angebot ab, muss die Kalkulation nicht überprüft werden. Ein Abstellen auf Einzelpreise ist nicht statthaft.
2. Der Auftraggeber darf sich über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten.
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IBRRS 2017, 3558
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 VK LSA 24/17
Die Nachprüfungsbehörde wird nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.
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IBRRS 2017, 3620
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VK Bund, Beschluss vom 28.09.2017 - VK 1-93/17
1. Wird für die von den Bietern zu erfüllenden Eignungsanforderungen in der Bekanntmachung auf die "Auftragsunterlagen" verwiesen und verweist diese wiederum auf einzelne Ziffern der Bekanntmachung, so läuft der Verweis leer. Die Eignungsanforderungen sind in vergaberechtswidriger Weise nicht eindeutig formuliert.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass auch "Drittunternehmer" mit dem Angebot bestimmte Eignungsnachweise vorlegen müssen (u. a. Handelsregisterauszug, Verpflichtungserklärung, Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit und zu den Geschäftsbeziehungen), ist dies vergaberechtswidrig, soweit es sich bei diesen Unternehmen um reine Nachunternehmer handelt.
IBRRS 2017, 4259
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017 - Verg 30/16
Die Festlegung der Zuschlagskriterien ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers. Diesem unterliegen sowohl die Bewertungskriterien als auch die Wertungsmethode. Das Ermessen des Auftraggebers findet allerdings seine Grenze in den zwingenden Vorgaben des Vergaberechts.
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IBRRS 2017, 3569
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VK Nordbayern, Beschluss vom 27.09.2017 - RMF-SG 21-3194-2-2
1. Legt ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt ein Datenblatt vor, das detaillierte Angaben zu den im Leistungsverzeichnis abgefragten Parametern enthält, erklärt der Bieter damit, dass sein angebotenes Produkt sämtliche in diesem Datenblatt aufgeführten Eigenschaften hat.*)
2. Soweit ein Angebot in den Punkten den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, welche sich aus der Verletzung der Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung ergeben, ist dies unschädlich.*)
3. § 122 Abs. 4 GWB fordert, dass Eignungskriterien in der Bekanntmachung aufzuführen sind. Werden die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntmachung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die entsprechenden Eignungsunterlagen nicht wirksam gefordert.*)
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VPRRS 2017, 0317
![Instrumente und Hilfsmittel Instrumente und Hilfsmittel](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 16.08.2017 - VK 2-78/17
1. Stellt der Auftraggeber den Bietern frei, ob sie auf alle Produktgruppen anbieten oder mangels sozialrechtlicher Qualifikation auf zwei Produktgruppen nicht mit anbieten, decken die eingehenden Angebote nicht den gleichen Bedarf ab.
2. Fehlt die Basis für vergleichbare Angebote, ist nicht plausibel, wie der Vergleich der Angebote bzw. der Preise erfolgen soll.
3. Bezieht sich die ausgeschriebene Poolversorgung mit Hilfsmitteln einerseits auf zwei spezifische Produktgruppen und den übrigen Produktgruppen andererseits, handelt es sich um Fachlossegmente, die in Richtung eines eigenen Marktes gehen und deshalb losweise auszuschreiben sind.
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IBRRS 2017, 3571
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VK Nordbayern, Beschluss vom 31.05.2017 - 21.VK-3194-05/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann die technische Leistungsfähigkeit nur dann verneinen, wenn er sicher feststellt, dass der Bieter über die geforderten Referenzen nicht verfügt.*)
2. Zwar sind aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken grundsätzlich vom Bieter zu tragen, sie können aber unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Eine ordnungsgemäße Kalkulation ist wegen fest gelegter Kündigungsrechte durch den Auftraggeber unzumutbar, wenn der Kündigungsgrund außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegt.*)
3. Die Leistungsbeschreibung muss in einer Weise verfasst sein, dass den Unternehmen der gleiche Zugang zum Vergabeverfahren gewährt wird. Gleicher Zugang zum Vergabe verfahren bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung nicht so festlegen darf, dass diese von vorneherein nur von Unternehmen mit einer vorhandenen örtlichen Infrastruktur erbracht werden kann.*)
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IBRRS 2017, 3554
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 VK LSA 23/15
1. Im Offenen Verfahren sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt wird oder deren spätere Anforderung vorbehalten bleibt. Die Abgabe von Erklärungen muss im Angebotsschreiben oder Aufforderungsschreiben ausdrücklich gefordert werden. Das kommentarlose Beifügen der Formblätter genügt dem nicht.
2. Auf den Umschlägen der Angebote sind zum Zwecke der Beweissicherung ordnungsgemäße Eingangsvermerke aufzubringen. Dazu gehört das Eingangsdatum mit Uhrzeit sowie das Namenszeichen der eintragenden Person (Anschluss an OLG Naumburg, IBR 2008, 357).
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VPRRS 2017, 0327
![Arzneimittel Arzneimittel](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen, Beschluss vom 26.09.2017 - 1/SVK/016-17
1. Die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss zu laufen, falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags noch nicht geschlossen wurde.*)
2. Ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG ist ein privatrechtlicher Vertrag, der die Versorgung der Bewohner des Heims (nicht des Heims selbst) mit Medikamenten sicherstellen soll. Die Heimbewohner werden selbst nicht Partei dieses Vertrages. Ihre freie Apothekenwahl wird durch den Abschluss eines Heimversorgungsvertrags nicht eingeschränkt. Ein Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf von Medikamenten im Heim wird dadurch nicht gewährt.*)
3. Für die allgemeine Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bewohner ist in Heimversorgungsverträgen regelmäßig kein explizites (weiteres) Entgelt vorgesehen. Diesem zusätzlichen (weiteren) Aufwand des Apothekers steht allerdings insoweit ein (lukrativer) finanzieller Ausgleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potentiellen) Kunden eröffnet wird, an die er Arzneimittel liefern kann.*)
4. Bei der Verpflichtung einer Apotheke zum Setzen von Medikamenten (patientenindividuelle vorsortierte Belieferung der Medikamente) handelt es sich um eine Dienstleistung der Apotheke für den Heimbetreiber, die als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB anzusehen ist.*)
5. Die aus dem Verkauf der Medikamente erzielten Umsätze der Apotheke sind bei der Berechnung des Schwellenwerts für den Dienstleistungsauftrag nicht (mit) zu berücksichtigen.*)
6. Es handelt sich bei einem Heimversorgungsvertrag nicht um eine Rahmenvereinbarung im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB i. V. m. § 21 VgV.*)
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IBRRS 2017, 3551
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2017 - 3 VK LSA 11/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Anhand der vorgelegten Nachweise sind die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.
3. Maßgeblich für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen.
4. Ein Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit bedarf einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die in der Vergangenheit festgestellte mangelhafte Leistung für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin begründen.
5. Diese Feststellungen müssen bereits in der Dokumentation gemäß § 20 VOB/A enthalten sein.
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IBRRS 2017, 4252
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2017 - Verg 36/16
1. Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.
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IBRRS 2017, 3543
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2017 - 1/SVK/004-17
1. Ein offensichtlicher Rechenfehler des Auftraggebers bei der Wertung der Angebote, mit dem eine Rechtsverletzung des Antragstellers einhergeht, ist von Amts wegen aufzugreifen.*)
2. Der Verzicht auf die Anwendung eines bekannt gemachten Zuschlagskriteriums stellt eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien dar, welche nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.*)
3. Bei Verwendung der Mittelwertmethode werden im Kriterium Preis Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Preis an sich, sondern der Qualität des Angebots zu tun haben. Damit fließen in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien mit ein und es kommt zu einer Vermischung von nicht preisbezogenen Kriterien mit der Preiswertung. Soweit ein Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien als wichtiger als den Preis erachtet, kann und sollte er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen.*)
IBRRS 2017, 3542
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.04.2017 - 3 VK LSA 7/17
1. Bei einer Dienstleistungskonzession ist es wesentlich, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises.
2. Ein Kooperationsvertrag mit einer Einkaufsgemeinschaft, bietet dem Vertragspartner gegen Entgelt ausgehandelte günstige Einkaufskonditionen, Beratungsleistungen sowie den Abschluss von Rahmenverträgen mit den Lieferanten von Produkten. Die eigentliche Beschaffung der Produkte wird dagegen nicht übertragen.
3. Werden im Rahmen bilateraler Verträge Produkte vom Lieferanten bezogen, handelt es sich bei einem solchen Kooperationsvertrag mit einer Einkaufsgemeinschaft nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen Dienstleistungsauftrag der öffentlich auszuschreiben ist.
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IBRRS 2017, 3540
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2017 - 3 VK LSA 05/17
1. Gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A 2016 darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden.
2. Wird das zu liefernde Produkt (hier: Betonsteinpflaster) so detailgenau beschrieben, dass es sich nur einem Hersteller zuordnen lässt, reicht der Hinweis "ca." für die Abmessungen nicht aus, um Spielraum für Alternativangebote zuzulassen.
3. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden.
IBRRS 2017, 3411
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VK Bund, Beschluss vom 18.08.2017 - VK 2-82/17
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert zu prüfen.
2. Wird die Rüge zusammen mit dem Angebot in einem verschlossenen Umschlag eingereicht, hat der Auftraggeber erst nach Ablauf der Angebotsfrist die Möglichkeit, Kenntnis von der Rüge zu nehmen.
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IBRRS 2017, 3507
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2017 - 1 VK LSA 1/16
1. Die Verpflichtung des Auftraggebers, alle Bieter gleich zu behandeln, ist verletzt, wenn im Verlaufe der angesetzten Präsentationsveranstaltungen sich die Zusammensetzung des Wertungsgremiums personell ändert und dieses Gremium eine abschließende Wertung aller Angebotspräsentationen durchführt.*)
2. Zudem stellt es eine Verletzung von Bieterrechten dar, wenn die Dokumentation zu den Präsentationsveranstaltungen weder Namenszug noch Unterschrift der wertenden Gremiumsmitglieder aufweist.*)
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IBRRS 2017, 3562
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VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2017 - VgK-50/2016
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2017, 3500
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VK Bund, Beschluss vom 18.09.2017 - VK 2-86/17
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf von zwingenden Vorgaben des Auftraggebers nicht abgewichen werden.
2. Sowohl ein Abweichen von den Vergabeunterlagen als auch deren unzulässige Ergänzung stellt einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Deshalb ist das Angebot eines Bieters, der ein inhaltliches Konzept eingereicht hat, das nicht gefordert war und das damit nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ausdrücklich nicht zugelassen war, zwingend auszuschließen.
3. Der Auftraggeber kann erneut in die Eignungsprüfung einzutreten, wenn er erst später feststellt, dass er die Eignung trotz Kenntnis aller Tatsachen falsch beurteilt hat.
IBRRS 2017, 3509
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2017 - Verg 11/17
1. Bei der Vergabe von Abschleppleistungen muss ein Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die entsprechende Anzahl an Abschleppfahrzeugen noch nicht vorhalten. Es handelt sich um technische Ausrüstung, die kurzfristig am Markt beschafft werden kann. Nötigenfalls muss der Auftraggeber hierfür durch die Gestaltung der Vertragsvorlaufzeit Gelegenheit geben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13, VPRRS 2014, 0447).
2. Wird mit Angebotsabgabe eine Eigenerklärung über das Vorhandensein einer geeigneten Verwahrungsfläche für Fahrzeuge verlangt, kann diese zulässigerweise lediglich als Verpflichtungserklärung verstanden werden.
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IBRRS 2017, 3482
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2017 - Verg 2/17
1. Enthält die Ausschreibung keine dem Wettbewerb unterstellten Planungsleistungen, ist sie an den Anforderungen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zu messen.
2. Das in Art. 10 § 3 MRVG geregelte Kopplungsverbot ist keine Vergabevorschrift, die im Vergabenachprüfungsverfahren zu überprüfen ist.
3. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern".
4. Zur Abklärung, ob eine Rüge - und damit nachfolgend ein Nachprüfungsantrag - eingereicht werden soll, der Rat eines Anwalts eingeholt werden darf bzw. ist dem Bieter eine Überlegungsfrist zuzubilligen. Die zeitliche Obergrenze ist mit zwei Wochen anzusetzen.
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IBRRS 2017, 3461
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VK Südbayern, Beschluss vom 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
1. Ein privater Träger von Einrichtungen für soziale Leistungen, der verschiedene im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art wie z. B. den Betrieb von Förderschulen, Förderstätten, heilpädagogischen Tagesstätten und Wohnheimen erfüllt und aufgrund dieser Aufgaben unterschiedlichen staatlichen Aufsichtsbefugnissen etwa nach dem PfleWoqG, dem BayEUG oder dem SGB VIII unterliegt, kann gem. § 99 Nr. 2 b GWB auch dann öffentlicher Auftraggeber sein, wenn er nicht als überwiegend öffentlich finanziert i.S.d. § 99 Nr. 2 a GWB gilt.*)
2. Für die Frage der Erfüllung des Kriteriums der Aufsicht über die Leitung i.S.v. § 99 Nr. 2 b GWB ist für alle Aufsichtsbefugnisse zu klären, ob diese es staatlichen Stellen potentiell ermöglichen würden, die Entscheidungen des Auftraggebers auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.*)
3. Hat der Auftraggeber vorab in den Vergabeunterlagen festgelegt, welche Mindestanforderungen er an die Inhalte der abgefragten Konzepte für eine bestimmte Bewertung stellt, darf er hiervon nachträglich nicht mehr abweichen. Insbesondere darf er ein Angebot, das nicht einmal die Mindestanforderungen für eine durchschnittliche Bewertung erfüllt, nicht mit der vollen Punktzahl bewerten.*)
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IBRRS 2017, 3338
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 U 173/15
Wird ein Angebot nach Ablauf der durch die VOB/A maximal vorgesehenen Bindefrist, aber innerhalb einer insoweit ohne Rechtsgrund in den Vergabeunterlagen festgelegten und durch den Bieter unterschriebenen überlangen Bindefrist - hier 84 Tage - "bezuschlagt", kommt hierdurch kein Vertrag zu Stande.
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IBRRS 2017, 3489
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2017 - Verg 7/17
1. Bei einem indikativen Angebot in einem Verhandlungsverfahren ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig, denn Sinn und Zweck sowie Besonderheit des Verhandlungsverfahrens ist es, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern - im Gegensatz zum Offene und Nichtoffenen Verfahren - im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.
2. Stellt der Auftraggeber demgegenüber eindeutig und unmissverständlich zwingende Mindestanforderungen an die Angebote auf, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.
3. Eine eindeutige und unmissverständliche Aufstellung liegt nicht vor, wenn den Vergabeunterlagen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann, dass im indikativen Angebot für die juristischen Beratungsleistungen nur ein Stundenverrechnungssatz angeboten werden durfte, weil sich zum einen die Vergabeunterlagen keines einheitlichen Vokabulars bedienen und es zum anderen an einer klaren Abgrenzung zwischen verhandelbaren und nicht mehr verhandelbaren Angebotsbestandteilen fehlt.
4. In einem Vergabenachprüfungsverfahren darf zulässigerweise behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält, wenn hierfür zumindest ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen vorliegen.
5. Der Antragsteller hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren einen Anspruch auf die von ihm begehrte Akteneinsicht nach § 165 Abs. 1 GWB, wenn das Akteneinsichtsgesuch sich teils auf Aktenbestandteile bezieht, die nicht oder nicht erkennbar entscheidungsrelevant sind, und teils sein Vortrag zu angeblichen Vergaberechtsverstößen nicht schlüssig oder unbeachtlich ist, so dass ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht.
6. Gemäß § 165 Abs. 2 GWB stehen jedenfalls höher zu gewichtende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Interesse an einer Akteneinsicht entgegen, soweit eine Offenlegung der Bewertung damit zugleich die Konzepte der Bieter erkennbar werden lässt und dies zu einem empfindlichen Eingriff in die Berufsausübung und das (geistige) Eigentum der Betroffenen darstellen würde, weil grundsätzliche Arbeits- und Organisationsstrukturen und dahinter stehende Ideen erkennbar würden, die nicht nur für die ausgeschriebenen Beratungsleistungen relevant, das heißt singulär sind, sondern die Arbeitsweise der Kanzleien als solche und ihre Positionierung am Markt betreffen.
IBRRS 2017, 3464
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VK Thüringen, Beschluss vom 10.04.2017 - 250-4002-1162/2017-E-003-EF
1. Vergisst der Auftraggeber für verschiedene Positionen Platzhalter vorzusehen, sodass der Bieter keine Möglichkeit hat, die angebotenen Hersteller und Typbezeichnungen einzutragen, ergibt sich daraus, dass das angeführte Leitfabrikat oder ein gleichartiges Produkt angeboten wird. Ein Grund zum Angebotsausschluss wegen fehlender Angaben liegt nicht vor.
2. Die Vergabestelle darf für die Angebotsprüfung kein Datenblatt heranziehen, das nicht Grundlage ihrer Ausschreibung war.
3. Es genügt, wenn der Bieter das vom Auftraggeber vorgegebene Produkt anbietet. Er muss nicht prüfen, ob dieses Produkt tatsächlich den Anforderungen des Auftraggebers genügt.
4. In der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragener Sachverhalt kann unberücksichtigt bleiben, wenn dieser eine Stellungnahmefrist für die Gegenseite und eine weitere mündlichen Verhandlung erfordert, sodass es insgesamt zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung käme.
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IBRRS 2017, 3462
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2017 - 1 VK 24/17
1. Der Begriff "automatisiert" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht legal definiert. Er ist deshalb auszulegen (hier: Vergabe eines Fahrradverleihsystems mit automatisierter Entriegelung bei Mietbeginn).
2. Einzelne automatisierte Vorgänge unterscheiden sich von nicht-automatisierten Vorgängen dadurch, dass sie selbsttätig, ohne (weiteres) menschliches Zutun ablaufen. Der unmittelbare Impuls dafür kann - muss aber nicht - von einem Menschen ausgehen.
3. Eine automatische Entriegelung liegt vor, wenn nach Authentifizierung des Mieters, das IT-System des Fahrrades aktiviert wird und dieser anschließend nur noch einen Knopf drücken muss, damit die elektronische Entriegelung des Bügelschlosses auslöst.
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IBRRS 2017, 3413
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VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2017 - VgK-26/2017
1. Im Verhandlungsverfahren dürfen Vergabeunterlagen nachträglich überarbeitet werden, indem bereits festgelegte Kriterien (hier: Vorgaben zur Honorarkalkulation) konkretisiert werden.
2. Die Kostengruppen nach DIN 276 sind trotz des ausdrücklichen Verweises in § 4 HOAI 2013 auf die DIN 276 zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht identisch mit den Leistungsbildern nach HOAI. Es bedarf deshalb einer nähren Differenzierung (hier: insbesondere zu Kostengruppen und BIM-Vorgaben) in den Angebotsunterlagen.
3. Die Vergabestelle muss nur dann eine weitere Verhandlungsrunde durchführen, wenn sie Vorgaben für die besonderen Leistungen erteilt.
4. Fordert die Vergabestelle nach Abschluss der Verhandlungsphase und Abgabe des finalen Angebots aufgrund sich ergebender Fragen zur Kalkulation um deren Klärung und Stellungnahme, sind die Bieter ausschließlich zur Erläuterung des abgegebenen Angebots berechtigt, nicht hingegen zur Angebotsänderung.
IBRRS 2017, 3427
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BayAGH, Urteil vom 08.05.2017 - III-4-1/17
1. Ein Bezug zum Vergaberecht liegt grundsätzlich vor, wenn Rechtsfragen aus den in § 14o FAO genannten Teilbereichen des Vergaberechts Gegenstand der Fallbearbeitung waren. Überschneidungen mit Rechtsgebieten aus dem Bereich Bau- und Architektenrecht gemäß § 14e Nr. 3 FAO, insbesondere im Kernbereich der VOB/A, sind dabei möglich.
2. Diese auf Rechtsgebiete bezogenen Überschneidungsmöglichkeiten erfordern eine möglichst stringente Abgrenzung zwischen den einzelnen Fachanwaltsgebieten und den jeweils erforderlichen speziellen Kenntnisse.
3. Ein Vergaberechtsbezug i.S.d. § 14o FAO liegt nicht bereits dann vor, wenn Vorschriften des Vergaberechts kraft privatschriftlicher Vereinbarung Bau-, Lieferungs- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Privaten bzw. deren Anbahnung zu Grunde gelegt wurden. Vielmehr ist zur Vermeidung allzu großer Überschneidungen mit anderen Fachanwaltsgebieten, insbesondere dem Fachanwalt für Bau- Architektenrecht, der Bezug zur öffentlichen Hand erforderlich.
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IBRRS 2017, 3422
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VK Südbayern, Beschluss vom 23.08.2017 - Z3-3-3194-1-24-05/17
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Der Gesamtwert bestimmt sich nach der Summe aller Kosten der nachgefragten Leistungen. Hierzu können auch die zur Leistungserbringung erforderlichen Energiekosten zählen, auch wenn der Auftraggeber die Bieter hiervon freistellt.*)
2. Die Abgrenzung zwischen sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB und sonstigen Dienstleistungen erfolgt unter Heranziehung der in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU genannten CPV-Codes. Der Hauptgegenstand wird gem. § 130 Abs. 2 GWB danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der Dienstleistungen am höchsten ist.*)
3. Bei der Auslegung der CPV-Codes ist zu beachten, dass einzelne CPV-Codes in den unterschiedlichen amtlichen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 eine erheblich abweichende Bedeutung haben und zudem unklar ist, welche Teilleistungen unter einen CPV-Code zu subsumieren sind.*)
4. Eine stark wettbewerbseinschränkende Leistungsbestimmung stellt dann einen Vergaberechtsverstoß dar, wenn die vom Auftraggeber herangezogenen sachlichen Gründe tatsächlich nicht existieren bzw. nicht belegbar sind.*)
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IBRRS 2017, 3401
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VK Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2017 - VgK-17/2017
1. Jeder Bieter hat einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber das Angebot (hier: zur Verwertung von kompostierbaren Abfällen) eines Mitbewerbers bei einem konkreten Verdacht auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot einer Preisprüfung unterzieht.
2. Ein konkreter Verdacht liegt jedenfalls dann vor, wenn das günstigste Angebot vom zweitgünstigsten um 20 % abweicht oder bei auffälligen Abweichungen von preislichen Erfahrungswerten aus anderen vergleichbaren Beschaffungsvorgängen.
3. Eine Rüge ist nur dann ausreichend substanziiert, wenn tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen (hier: Missachtung der Mindestlohnvorgabe und wirtschaftliche Defizite und fehlende Zertifizierung) genügen nicht.
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IBRRS 2017, 3400
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VK Nordbayern, Beschluss vom 03.08.2017 - 21.VK-3194-14/17
1. Auch eine Vorinformation löst eine Rügeobliegenheit aus, wenn die Vorinformation gemäß § 12 EU Abs. 2 VOB/A 2016 als Aufruf zum Wettbewerb bekannt gegeben wurde.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass die Eignungskriterien in der Vorinformation wörtlich aufgeführt werden. Maßgeblich ist, dass ein Interessent bereits aufgrund der Vorinformation erkennen kann, ob er die festgelegten Eignungskriterien erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn der Interessent mittels eines frei zugänglichen Internetlinks unmittelbar auf den Anhang zur Vorinformation zugreifen konnte.*)
3. Bei der Auslegung von Verpflichtungserklärungen ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133,157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn der Willenserklärung zu haften.*)
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IBRRS 2017, 3316
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VK Bund, Beschluss vom 31.08.2017 - VK 1-87/17
1. Bieter müssen bereits aufgrund der Bekanntmachung (hier: Vergabe von Bauleistungen zur geotechnischen Sicherung) - ohne weiteres Studium der Vergabeunterlagen - erkennen können, ob sie in der Lage sind, am Verfahren teilzunehmen. Dazu zählt auch, ob sie über die geforderten Referenzen verfügen.
2. Wird erwartet, dass die angeforderten Referenzprojekte (hier: "Geotechnische Kippenstabilisierung (vorzugsweise seeseitig)") mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, muss darauf entweder durch den Wortlaut der Referenzanforderung oder auf anderem Weg hingewiesen werden.
3. Dem Passus "vorzugsweise seeseitig" ist keine solche Vergleichbarkeit zu entnehmen. Vielmehr macht der Begriff "vorzugsweise" klar, dass es sich gerade nicht um eine zwingende Eignungsanforderung handelt.
IBRRS 2017, 3394
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VK Nordbayern, Beschluss vom 07.09.2017 - 21.VK-3194-02-04
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Regel vom Bieter Aufklärung über den Angebotspreis zu verlangen, wenn zwischen dem (Gesamt-)Angebotspreis des Bestbieters und dem nächstplatzierten Bieter eine Preisdifferenz von mehr als 20% besteht (sog. Aufgreifschwelle).*)
2. Entsprechend § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV darf die Vergabestelle auch die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB prüfen. Somit ist grundsätzlich auch die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz gerechtfertigt.*)
IBRRS 2017, 4251
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2016 - Verg 28/16
1. Die Aufhebung ist grundsätzlich auch dann rechtswirksam und von Bietern hinzunehmen, wenn dafür kein in den Vergabeordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt.
2. Die Bieter können vom (öffentlichen) Auftraggeber eine Fortsetzung des Vergabeverfahrens und einen Abschluss mit einem Zuschlag nur erzwingen, wenn der Auftraggeber über keinen sachlichen Grund für eine Aufhebung des Verfahrens verfügt, sondern er dieses Instrument in diskriminierender und daher in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Aufhebung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter zukommen zu lassen (sog. Scheinaufhebung).
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IBRRS 2017, 3310
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VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2017 - 250-4003-5533/2017-E-016-EF
1. Ein erklärter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist unwiderruflich.
2. Zeigt ein Auftragnehmer (hier: bei Bewachungsleistungen) der Vergabestelle nicht an, dass er nachträglich einen Nachunternehmer einschaltet oder den Nachunternehmer wechselt, erfüllt er seinen öffentlichen Auftrag mangelhaft. Ein wiederholt auftretender unberechtigter Nachunternehmereinsatz ist eine mangelhafte Erfüllung einer wesentlichen Leistung, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
3. Möchte ein Unternehmen sich auf eine Selbstreinigung berufen, genügen pauschale Behauptungen nicht. Vielmehr hat eine konkrete Darstellung der Selbstreinigungsmaßnahmen zu erfolgen, z. B. durch Schriftstücke aller Art oder Erklärungen Dritter. Bei durchgeführten organisatorischen Maßnahmen, wie Mitarbeiterschulungen, sind der Gegenstand der Maßnahme, der Teilnehmerkreis und der zeitliche Umfang zu dokumentieren.
IBRRS 2017, 3369
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EuGH, Urteil vom 05.10.2017 - Rs. C-567/15
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die zum einen im Alleineigentum eines öffentlichen Auftraggebers steht, dessen Tätigkeit darin besteht, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die zum anderen sowohl Geschäfte für diesen öffentlichen Auftraggeber als auch Geschäfte auf dem wettbewerbsorientierten Markt abwickelt, als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern die Tätigkeiten dieser Gesellschaft erforderlich sind, damit dieser öffentliche Auftraggeber seine Tätigkeit ausüben kann, und sich diese Gesellschaft zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Wert der In-House-Geschäfte in Zukunft möglicherweise weniger als 90% oder nicht den Hauptteil des gesamten Umsatzes dieser Gesellschaft darstellt.
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![ÖPNV ÖPNV](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Saarland, Beschluss vom 18.07.2017 - 3 VK 03/17
1. Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 ist nicht identisch mit dem Begriff "Öffentlicher Auftrag" im Sinne von § 103 GWB.
2. Die Diktion der Verordnung (EG) 1370/2007 kennt verschiedene öffentliche Dienstleistungsaufträge und umfasst insbesondere auch Dienstleistungskonzessionen und "In-House-Vergaben".
3. Die Begriffe "Direktvergabe" und "In-House-Vergabe" schließen sich nicht aus. Während die Direktvergabe als Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens" definiert ist, bezeichnet die "In-House-Vergabe" noch etwas spezifischer eine solche Direktvergabe nicht nur an eine "bestimmten Betreiber", sondern an eine rechtlich getrennte Einheit.
4. Als Direktvergabe in Form einer "In-House-Vergabe" ist der "Betrauungsauftrag" (hier: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen) als "Sonderrechtregime im Personenverkehr" am Maßstab dieser Verordnung zu messen und zu überprüfen.
5. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) weist Dienstleistungsaufträge in Form von Direktvergaben nunmehr ausdrücklich den Vergabekammern zu. Der unterschiedliche Wortlaut und die differenzierten Verweise im PBefG auf die entsprechenden Vorschriften des GWB lassen nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber eine vergaberechtliche Überprüfung zulassen wollte, aber für direktvergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge in Gestalt einer "In-House-Vergabe" lediglich die verfahrensrechtlichen und nicht die materiell-rechtlichen Vorschriften des GWB über das Nachprüfungsverfahren für entsprechend anwendbar erklären wollte.
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IBRRS 2017, 3005
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VK Bund, Beschluss vom 14.08.2017 - VK 1-75/17
1. Das Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grunds reicht für eine wirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens aus.
2. Die Korrektur von Fehlern im Vergabeverfahren stellt einen Grund dar, aus dem die Aufhebung eines Vergabeverfahrens sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist die Korrektur von Fehlern unabhängig von den Voraussetzungen des § 17 EU VOB/A 2016 zulässig.
3. Einer wirksamen Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber den Fehler selbst zu vertreten hat.
IBRRS 2017, 4258
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2017 - Verg 12/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat klare und eindeutige Angaben zu allen Wertungs- und Zuschlagskriterien zu machen. Er kann eine rechtmäßige Zuschlagsentscheidung nur dann treffen, wenn die maßgeblichen Anforderungen von allen beteiligten fachkundigen Bietern im gleichen Sinn verstanden und ihren Angeboten zugrunde gelegt werden können.
2. Die Zulassung gleichwertiger Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis genannten Produkten ist keine Zulassung von Nebenangeboten. Vielmehr handelt es sich bei Angeboten, die von dem vom Auftraggeber angebrachten Zusatz "oder gleichwertig" Gebrauch machen, nicht um Nebenangebote, sondern um Hauptangebote, weil sie der Leitungsbeschreibung entsprechen und nicht von ihr abweichen.
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IBRRS 2017, 3309
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 - Verg 13/17
1. Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf größerer Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation führt.
2. Möchte der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (hier: Lieferung von Systemen zur Leberunterstützungstherapie) durchführen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es keine Wettbewerber gibt.
3. Der Entscheidung, ob die Vergabe im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen ist, hat eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorauszugehen, die ordnungsgemäß zu dokumentieren ist.
4. Für eine nicht erfolgte europaweite Ausschreibung existiert keine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass der öffentliche Auftraggeber nur dann auf eine europaweite Ausschreibung verzichtet, wenn er den Verzicht für zulässig hält.