Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1676EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - Rs. C-131/16
1. Der in Art. 10 Richtlinie 2004/17/EG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Ausschreibung der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter entgegensteht, die Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen, deren Übermittlung nach den Verdingungsunterlagen gefordert war und die nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt worden sind. Dieser Artikel steht hingegen der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler, den dieses enthalten hat, zu berichtigen, unter der Voraussetzung nicht entgegen, dass eine solche Aufforderung an alle Bieter gerichtet wird, die sich in derselben Situation befinden, dass alle Bieter gleich und fair behandelt werden und dass diese Erläuterung oder diese Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.*)
2. Die Richtlinie 92/13/EWG ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwei Angebote eingereicht worden sind und vom öffentlichen Auftraggeber zeitgleich zwei Entscheidungen erlassen worden sind, mit denen das Angebot eines Bieters abgelehnt bzw. der Auftrag dem anderen Bieter zugeteilt worden ist, der ausgeschlossene Bieter, der einen Nachprüfungsantrag gegen diese beiden Entscheidungen einreicht, den Ausschluss des Angebots des erfolgreichen Bieters beantragen können muss, so dass mit dem Begriff "bestimmter Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 92/13/EWG gegebenenfalls die eventuelle Einleitung eines neuen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemeint sein kann.*)
IBRRS 2017, 1675
BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15
1. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.*)
3. Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 = IBR 2016, 362 - Westtangente Rüsselsheim).*)
IBRRS 2017, 1670
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016 - 15 Verg 5/16
Soll Kies zu Verwertungszwecken gegen Entgelt an einen Wirtschaftsteilnehmer überlassen werden, handelt es sich um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag.
VolltextIBRRS 2017, 1618
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2016 - 1 VK LSA 25/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1613
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
1. Ein Vergabeverfahren beginnt mit der ersten nach außen getretenen Handlung der Vergabestelle, mit der der Auftraggeber - über das Stadium des bloßen Vorstudiums des Marktes hinaus oder sonstiger rein vorbereitender Handlungen - bestimmte organisatorische oder planerische Maßnahmen ergreift, um einen Auftragnehmer zu ermitteln.
2. Während Machbarkeitsstudien oder vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen noch nicht ausreichen, genügen solche Maßnahmen des Auftraggebers, die nach außen wahrgenommen werden und geeignet sind, das leistende Unternehmen mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zu ermitteln und auszuwählen.
3. Mit der Einholung der Angebote potenzieller Bieter verlässt der Auftraggeber das interne Stadium, weil er damit Maßnahmen ergriffen hat, die über eine rein vorbereitende Marktsondierung und Machbarkeitsstudie im Vorfeld eines Verfahrens hinausgehen.
4. Ein "Kooperationsvertrag" zwischen einem Abwasserzweckverband und einem Verbandsmitglied über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft, in der das Verbandsmitglied die Aufgabe der technischen Betriebsführung der im Eigentum des Zweckverbands stehenden Anlagenteile und technischen Einrichtungen übernimmt, ist ein ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 10.02.2017 - VK 1-3/17
1. Allein wegen eines fehlerhaften Vorabinformationsschreibens ist eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Abschluss von Rabattvereinbarungen) nicht erforderlich.
2. Nach dem Wegfall des allgemeinen Wagnisverbots können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
3. Es ist für einen Bieter zumutbar, Risiken aus einem Sonderkündigungsrecht (hier: bereits nach dem ersten von zwei Jahren Laufzeit) einzukalkulieren, wenn die konkreten Daten, auf deren Grundlage der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht ggf. ausübt (abgesetzte Mengen in den ersten Monaten, Apothekenverkaufspreise), vorhersehbar sind.
4. Es ist nicht vergaberechtswidrig, dem Bieter für "schwerwiegende oder wiederholte schuldhafte Vertragsverletzungen" eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2017, 1633
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2017 - VK 2-143/16
1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen seinen Willen nicht dazu verpflichtet werden, trotz der von ihm ausdrücklich erklärten Aufhebung das Vergabeverfahren fortzuführen, um einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das gilt selbst dann, kein Aufhebungsgrund im Sinne der anwendbaren Vergabeverordnung vorliegt.
2. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.
IBRRS 2017, 1626
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2017 - 11 Verg 4/17
1. In einem Planungswettbewerb nach VOF und RPW 2013 ist der erste Preisträger regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit den (weiteren) Planungsleistungen zu beauftragen.
2. Es ist dem Auftraggeber überlassen, ob sie nach Anschluss des Planungswettbewerbs sogleich ein Verhandlungsverfahren mit allen Preisträgern durchführt und für den Fall, dass eine Beauftragung des ersten Preisträgers scheitert, eine zeitnahe Beauftragung eines anderen Preisträgers ermöglicht oder ob sie zunächst lediglich ein Verhandlungsverfahren mit dem ersten Preisträger durchführt und erst bei dessen Scheitern das Verhandlungsverfahren mit den weiteren Preisträgern führt.
3. Der Umstand, dass der Auftraggebers regelmäßig den ersten Preisträger zu beauftragen hat, ist bei der Gewichtung der Auswahlkriterien in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
IBRRS 2017, 1578
VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2017 - Z3-3-3194-1-45-11/16
1. Ein Qualifizierungssystem ist kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Entscheidungen zu Qualifizierungssystemen - insbesondere der Ausschluss aus einem solchen System - können Gegenstand von Nachprüfungsverfahren sein.
2. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine erfolgreiche Selbstreinigung voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt.
3. Die Richtlinie 2014/24/EU enthält eine solche Vorgabe nicht. Es ist klärungsbedürftig, ob der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen an die Selbstreinigung stellen durfte, als die EU-Richtlinie vorsieht, weil dadurch die Selbstreinigung erschwert und der Wettbewerb eingeschränkt wird.
4. Öffentliche Auftraggeber sind keine "Ermittlungsbehörden", da ihnen - anders als Bundeskartellamt oder Staatsanwaltschaft - von ihrer Funktion her nicht die Aufgabe zukommt, allgemein wegen etwaiger Verfehlungen Ermittlungen vorzunehmen.
5. Es ist klärungsbedürftig, ob die dreijährige Frist für den Ausschluss vom Vergabeverfahren mit Beendigung der Tat oder mit Entscheidung der Kartellbehörde beginnt.
VolltextIBRRS 2017, 4256
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.07.2017 - 3 VK 4/17
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RPW ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
2. Nach Auffassung der Vergabekammer bedarf es bei einem Planungswettbewerb nach § 71 Abs. 3 VgV eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien.
3. Ein Mangel an finanziellen Möglichkeiten kann einen wichtigen Grund darstellen, eine Planung abzubrechen oder in einer bestimmten Form nicht mehr weiter zu verfolgen.
VolltextIBRRS 2017, 1623
BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.*)
2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50% bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.*)
3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.*
4. Der Beschwerdegegner kann sich im Vergabenachprüfungsverfahren bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer anschließen.*)
5. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 GWB kann die Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden.*)
IBRRS 2017, 1608
VK Bund, Beschluss vom 27.01.2017 - VK 2-145/16
1. Gibt der Auftraggeber eine Betriebsspannung von 48 V vor, weicht das Angebot einer 24-V-Anlage von der Vergabeunterlagen ab und ist auszuschließen. Dabei kommt es auf die Frage, ob eine 24-V-Anlage dieselbe Funktionalität wie ein 48-V-Anlage erfüllen kann, nicht an.
2. Eine geforderte Betriebsspannung von 48 V ist keine technische Spezifikation.
3. Ein an eine Behörde gerichtetes (Rüge-)Schreiben geht mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle zu, nicht erst mit der Vorlage bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
VolltextIBRRS 2017, 1546
VK Thüringen, Beschluss vom 18.04.2017 - 250-4002-3905/2017-N-006-NDH
1. Der Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung einzeln anzugeben, welche Nachweise zur Beurteilung der Eignung vom Bieter vorzulegen sind. Diese müssen klar und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Werden in der Bekanntmachung keine Angaben zur Mitarbeiterzahl der Bieter gefordert und auch keine Referenzangaben verlangt, können die Bewerber davon ausgehen, dass der Auftraggeber diese Kriterien bei der Beurteilung der Eignung der Bieter nicht berücksichtigt.
3. Wird in den Vergabeunterlagen ohne konkretere Angaben darauf hingewiesen, dass sich der Auftraggeber die Vorlage weiterer Angaben vorbehält (hier: Mitarbeiterzahl und eine Referenzliste), sind Vergabeunterlagen nicht widerspruchsfrei und damit intransparent.
IBRRS 2017, 1570
VK Bund, Beschluss vom 12.04.2017 - VK 1-25/17
1. Zum produktiven Betrieb eines Informations- und Kommunikationssystems gehört die permanente Durchführung aller notwendigen Tätigkeiten, die für die kontinuierliche Erbringung der Leistungen des Systems erforderlich sind.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat einem Bewerber oder Bieter, der sich zum Nachweis seiner Eignung auf ein Drittunternehmen beruft, das ein Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, in der Phase der Eignungsprüfung vor Zuschlagserteilung vorzuschreiben, dass er dieses Unternehmen ersetzen muss.
3. Liegt hinsichtlich des Drittunternehmens kein Ausschlusstatbestand vor und entspricht der Teilnahmeantrag des Bewerber oder Bieters - auch in Bezug auf das referenzgebende Drittunternehmen - den formalen Anforderungen, muss der Auftraggeber den Bieter nicht dazu auffordern, das Drittunternehmern zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2017, 1485
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2017 - 1 VK 6/17
1. Ändert der Auftraggeber eingehende Bieterfragen leicht ab, anonymisiert er sie und gibt er sie dem Sinn nach richtig wieder, liegt kein Vergaberechtsverstoß vor.
2. Verlangt der Auftraggeber eine unmögliche Angabe (hier: den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch von Einsatzfahrzeugen je Stunde und Fahrzeugtyp), sind die Zuschlagskriterien - entgegen § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB - nicht objektiv und einheitlich ausgestaltet.
VolltextIBRRS 2017, 1552
VG Schleswig, Urteil vom 06.04.2017 - 12 A 136/16
1. Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits den Widerruf einer Zuwendung, ohne dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen.
2. Ein unzulässiges Vergabeverfahren kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart zulässig gewesen wäre.
3. Die Frist zum Widerruf eines Bewilligungsbescheids beginnt zu laufen, wenn der Zuwendungsgeber die Rechtswidrigkeit des Bescheids erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn der Zuwendungsgeber ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden.
4. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren.
VolltextIBRRS 2017, 1481
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2017 - 11 U 10/17
1. Auch im Unterschwellenbereich ist die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Erneuerung der Flucht- und Rettungswegkennzeichnung inkl. Sicherheitsbeleuchtung) in den Stand vor Angebotsabgabe wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (hier: Empfangsdienst gewährte Bietern keinen Zutritt zu Submissionstermin).
2. Die Zurückversetzung entspricht einer Teilaufhebung. Wenn kein Grund des § 17 VOB/A 2012 vorliegt, ist die Aufhebung zwar rechtswidrig, aber trotzdem grundsätzlich wirksam, sofern sie auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe gestützt wird.
3. Wurde der Submissionstermin eindeutig bekannt gemacht, aber bei einem weiträumigen Gelände mit eigenständigen Gebäudekomplexen weder die einzelnen Empfangsdienste informiert, noch angegeben, dass die Bieter sich zwingend am Empfang des Hauptgebäudes melden müssen, ist die fehlende Teilnahmemöglichkeit ein sachlicher Grund für eine wirksame Zurückversetzung des Verfahrens.
IBRRS 2017, 1490
OLG München, Beschluss vom 21.04.2017 - Verg 2/17
1. Eine aufgrund einer Nichtabhifemitteilung nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB angelaufene Frist wird durch nachfolgende Korrespondenz zwischen der Vergabestelle und dem Bieter regelmäßig nicht berührt.*)
2. Verlangt die Vergabestelle, dass ein Bieter bei Angebotsabgabe über eine abfallrechtliche Zertifizierung verfügt, muss eine erst nach Angebotsabgabe erfolgte Zertifizierung unberücksichtigt bleiben.*)
IBRRS 2017, 1478
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
IBRRS 2017, 1466
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2017 - VK 1-5/17
1. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass die Bieter am "Ende der Verhandlungsrunden zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert" werden, handelt es sich bei den ersten Runden eines Vergabeverfahrens (hier: Rahmenvereinbarung für juristische Beratungsleistungen) um sogenannte indikative Angebote, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll.
2. Sinn und Besonderheit indikativer Angebote ist, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.
3. Ein Angebotsausschluss ist nur dann zulässig, wenn der gewünschte Angebotsinhalt von zwingenden Anforderungen abweicht. Dies setzt voraus, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt wurden.
4. Werden in den Vergabeunterlagen uneinheitlich verschiedene Begriffe für die Preisangabe genutzt (hier: Preis, Einzelpreis, Gesamtpreis, Vergütung), ist ihnen in der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit nicht zu entnehmen, dass zwingend nur ein Stundenverrechnungssatz anzubieten ist. Der Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er zwei verschiedene Stundensätze (hier: für Partner und Associates) angeboten hat.
VolltextIBRRS 2017, 1456
VK Südbayern, Beschluss vom 06.02.2017 - Z3-3-3194-1-50-12/16
1. Eine nachweisliche schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen bei einem vorhergehenden Auftrag fachlich weitgehend berechtigt die vom Auftraggeber vorgenommene abfallrechtliche Klassifizierung des Aushubmaterials in Zweifel gezogen und u.a. aus diesem Umstand hohe Nachtragsforderungen geltend gemacht hat.*)
2. Auch wenn nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b Satz 2 VOB/A 2016 Nebenangebote auch zugelassen werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, kann der Preis in diesen Fällen nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn durch entsprechende Mindestanforderungen sichergestellt ist, dass die Haupt- und Nebenangebote qualitativ vergleichbar sind, da der Preis sonst kein für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbares Kriterium i.S.v. § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB ist und eine Ungleichbehandlung eintritt (BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15).*)
3. Die Berufung auf eine Eignungsleihe i.S.d. § 6d EU Abs. 1 VOB/A 2016 kann sich auch durch die Auslegung des Angebots eines Bieters ergeben.*)
VolltextIBRRS 2017, 1483
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 VK LSA 27/16
1. Hat der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung unmissverständlich festgelegt, dass die Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail zu informieren haben, wenn die Vergabeunterlagen nach ihrer Auffassung Unklarheiten enthalten, ist eine mündliche Nachfrage per Telefon beim Auftraggeber nicht zulässig.
2. Werden statt der in der Leistungsbeschreibung geforderten Tagessätze (hier: für Beförderungsleistungen von Schülern) Jahrespauschalpreise angeboten, ist das Angebot wegen Änderung an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Eine Telefonauskunft dazu, dass auch Jahrespreise je Los ausgewiesen werden könnten, ändert am zwingenden Ausschluss nichts.
VolltextIBRRS 2017, 1454
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.03.2017 - 21.VK-3194-01/17
1. Ein Auftraggeber muss den Bietern im Voraus bekannt geben, wie er die für ein Zuschlagskriterium erreichbaren Punkte ermittelt. Der Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung muss eindeutig, klar und transparent bekannt geben werden. Dabei betrifft die Pflicht zur Bekanntmachung der Wertungskriterien nicht nur die Zuschlagskriterien im engeren Sinne, sondern das Wertungssystem insgesamt, also auch alle Unterkriterien und Unter- Unterkriterien. Die Wertungskriterien müssen so weit konkretisiert sein, dass die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftraggebers von den Bietern erkannt werden können.*)
2. Die Dokumentation einer Wertungsentscheidung, die nicht erkennen lässt, durch wen diese getroffen wurde, verstößt gegen das Transparenzgebot.*)
IBRRS 2017, 1409
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 - Verg 20/16
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Es reicht nicht aus, die Nachweise erst in den Vergabeunterlagen zu benennen. In den Vergabeunterlagen dürfen Eignungsanforderungen nur konkretisiert werden.
2. Die Formulierung, wonach der Nachweis (hier: Qualität der Abfallbehälter) durch Bescheinigungen der "zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen" erbracht werden kann, ist eindeutig und nicht auslegungsfähig.
3. Die Verleihungsurkunde der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. (GGAWB) ist keine Bescheinigung eines amtlichen Qualitätskontrollinstituts.
VolltextIBRRS 2017, 1442
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2017 - VK 1-140/16
1. Eine teilweise Zurückversetzung bzw. Teilaufhebung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung feststellt, dass die Vergabeunterlagen einen wesentlichen Fehler enthalten, der korrigiert werden soll.
2. Ein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine Voraussetzung für eine Teilaufhebung. Eine Teilaufhebung ist auch dann wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, d. h. der Auftraggeber einen sachlichen Grund für die Teilaufhebung hat.
3. Enthält das ursprüngliche Leistungsverzeichnis nicht den vom Auftraggeber benötigten Leistungsumfang, rechtfertigt der damit verbundene Korrekturbedarf eine Teilaufhebung.
IBRRS 2017, 1400
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 VK LSA 04/17
1. Die Leistungsbeschreibung erfolgt grundsätzlich durch Grundpositionen. Diese Positionen enthalten Leistungen, die ohne jeden Vorbehalt zur Ausführung gelangen sollen.
2. Die Aufnahme von Wahlpositionen ist in der VOL/A nicht geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie von vornherein unstatthaft sind.
3. Wahlpositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und die Gewährleistung der Transparenz. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet zu dokumentieren, aus welchen Gründen oder Erwägungen er Wahlpositionen aufgenommen hat.
4. Zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens hat der Auftraggeber den Bietern vorab die Kriterien bekanntzugeben, die zur Auswahl einer Wahlposition führen.
VolltextIBRRS 2017, 1404
OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12
1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.
3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.
VolltextIBRRS 2017, 1407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2016 - Verg 8/16
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2. Die Rüge ist von dem Unternehmen zu erklären, das die Beseitigung der behaupteten Vergaberechtsverletzungen geltend macht und Nachprüfung beantragt.
3. Ein Schreiben, in dem nicht die Verletzung eigener Bewerber- oder Bieterrechte im eigenen Namen geltend gemacht wird, sondern vermeintliche Rechte einer (potentiellen) Bietergemeinschaft, stellt keine ordnungsgemäße Rüge dar.
VolltextIBRRS 2017, 1399
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2017 - VgK-49/2016
1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Wettbewerb durch Teilnahme eines vorbefassten Projektanten nicht verfälscht wird. Der Informationsvorsprung muss jedenfalls derart ausgeglichen werden, dass alle Bewerber oder Bieter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen und über die gleiche Datenbasis verfügen.
2. Weigert sich der Auftraggeber ohne sachlichen Grund, einen durch Vorbefassung entstandenen Informationsvorsprung auszugleichen, indem er die Herausgabe von Daten (hier: Raumprogramm) verweigert, liegt eine wettbewerbliche Benachteiligung vor.
3. Auch, wenn der Beurteilungsspielraum bei der Zuschlagswertung für geistig-schöpferische Leistungen besonders weit ist, hat die Angebotswertung transparent zu erfolgen. Hat der Auftraggeber Unterkriterien für die Zuschlagswertung (hier: Kriterien für die Präsentation) benannt und ausweislich des Vergabevermerks auch deren Gewichtung bereits vor Angebotsöffnung festgelegt, muss er diese Gewichtung auch den Bietern zur Verfügung stellen.
4. Wird den Mitgliedern der Bewertungskommission ein vorbereiteter Gesprächsleitfaden ohne den Hinweis zur Verfügung gestellt, dass die Zuschlagskriterien unterschiedlich gewichtet werden, ist das gewählte Verfahren auch für die Bewertungskommission intransparent.
5. Ein durchschnittlicher Bieter muss zwar wissen, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben ist, er muss aber nicht wissen, welche Anforderungen derzeit an die Unterkriterien gestellt werden. Die systematische Aufarbeitung kontroverser Rechtsprechung gehört nicht zu den zentralen Aufgaben eines Bieters.
6. Die Rüge dient der frühzeitigen Streitvermeidung. Werden nach einer Rüge weitere Informationen geliefert und durch Akteneinsicht weitere angebliche Verfahrensmängel festgestellt, bedarf es keiner weiteren Rüge, weil die Rüge im Nachprüfungsverfahren keine streitvermeidende Wirkung mehr entfalten kann.
VolltextIBRRS 2017, 1395
VK Bund, Beschluss vom 23.02.2017 - VK 1-11/17
1. Sog. „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ sind Leistungen, bei denen zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie überhaupt zur Ausführung kommen sollen. Solche Positionen enthalten nur eine im Bedarfsfall erforderliche Leistung, über deren Ausführung erst nach Auftragserteilung und nicht bereits bei Erteilung des Zuschlags entschieden wird.
2. Demgegenüber handelt es sich bei sog. „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ um Leistungspositionen, bei denen sich der Auftraggeber noch nicht auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung festgelegt hat, sondern mehrere Alternativen ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine Alternative für den Zuschlag auswählt.
3. Da sich der Unterschied zwischen „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ und „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ auf die Kalkulation der Angebote auswirken kann, gebietet es der Grundsatz der Transparenz und der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern eindeutig mitteilt, was für Positionen er ausschreibt.
4. Zu einer die Rügeobliegenheit auslösenden Erkennbarkeit gehört, dass der Bieter aus den erkannten Tatsachen zumindest laienhaft die rechtliche Wertung zieht, dass das betreffende Verhalten des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtswidrig ist.
5. Die vergaberechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Alternativ- oder Bedarfspositionen zählt nicht zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
IBRRS 2017, 1382
VK Bund, Beschluss vom 14.03.2017 - VK 1-15/17
1. Für die Aufhebung eines Vergabeverfahren im Sektorenbereich (hier: Erneuerung des Hauptbahnhofs) nennt das Gesetz keine konkreten Voraussetzungen. Um willkürliche Aufhebungen zu vermeiden, muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen. Hierzu zählt, wenn kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt.
2. Gibt das Leistungsverzeichnis konkret vor, dass für Baustellenlogistik zunächst ein Gesamtpreis für die jeweiligen Positionspaare kalkuliert und anschließend der Preis bei den entsprechenden Einzelpositionen anteilig im vorgegebenen Verhältnis eingetragen werden soll, ist der Wortlaut eindeutig. Trägt ein Bieter entgegen dieser Vorgaben für Positionspaare bei jeder betreffenden Position denselben Preis ein, anstatt diesen im vorgegebenen Verhältnis aufzuteilen, weicht er von den Vergabeunterlagen ab und das Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden.
IBRRS 2017, 1310
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2017 - VK 2-19/17
1. Hat ein Bieter durch einen Vorauftrag einen Wettbewerbsvorsprung, weil er sich bereits auf die Besonderheiten des Beschaffungsbedarfs des Auftraggebers (hier: in bautechnischer Hinsicht und in Bezug auf (IT-) Sicherheitsanforderungen) eingerichtet hat, sind dies keine Migrationskosten, die andere Bieter im Rahmen einer Anschubfinanzierung beanspruchen können.
2. Es entspricht der normalen Rollen- und Risikoverteilung im Vertragsverhältnis, dass die Ertüchtigung des Unternehmens zum Markteintritt selbst finanziert werden muss.
3. Nach der "Projektantenproblematik" sind nur Wettbewerbsvorteile ausgleichspflichtig, die sich aufgrund von Vorbefassungen eines Bieters mit der konkreten Ausschreibung in Informationsvorsprüngen dieses Unternehmens auswirken. Wirtschaftliche Vorteils aufgrund eines Vorauftragsverhältnisses sind damit nicht vergleichbar und nicht umfasst.
IBRRS 2017, 1325
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2017 - VK 1-7/17
1. Werden mehrere Ausschlussgründe vorgebracht, genügt es für einen wirksamen Angebotsausschluss, wenn nur einer der angeführten Gründe gerechtfertigt ist (hier: nicht ordnungsgemäße Nachunternehmerbenennung).
2. Enthält eine Rahmenvereinbarung (hier: Beschaffung von bestimmten elektronischen Stellwerken für das Fern- und Ballungsnetz) eine Tabelle mit Definitionen kann diese jedoch nur maßgeblich sein, wenn das unzweifelhaft den Vergabeunterlagen zu entnehmen ist.
3. Wird an keiner Stelle der Vergabeunterlagen bestimmt, welche Module, Komponenten und Bauteile, solche im Sinne des im Rahmenvertrag definierten "Unterauftragnehmer"-Begriffs sind, kann für die Erstellung des Nachunternehmerverzeichnisses aus objektiver Sicht nur der allgemeine Nachunternehmerbegriff maßgeblich sein.
4. Die Lieferung von LED-Signalen ist kein einzelner vom Auftragnehmer geschuldeter Leistungsbestandteil. Es handelt sich nur um eine Zulieferung von bestimmten Komponenten, die nicht vom Begriff der Nachunternehmerleistungen erfasst sind.
VolltextIBRRS 2017, 1251
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2016 - 7 Verg 6/16
1. Der Beginn des förmlichen Vergabeverfahrens (hier: Schutzausstattung für Polizeivollzugsbeamte) ist die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt, nicht erst der Zeitpunkt der Veröffentlichung.
2. Wertungskriterien (hier: Material und Logistik) sind intransparent, wenn sie nicht näher erläutert werden, der Bieter den Wertungsmaßstab nicht nachvollziehen kann und deshalb nicht in der Lage ist, ein vergaberechtskonformes Angebot einzureichen. Eine solche Situation ist für jeden Bieter auch ohne juristischen Sachverstand offensichtlich und muss fristgerecht gerügt werden.
3. War der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, ist auch ein Feststellungsantrag unzulässig.
VolltextIBRRS 2017, 1113
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2017 - 11 Verg 14/16
1. Der Senat hält daran fest (vgl. bereits Beschluss vom 20.02.2003 - 11 Verg 1/02, IBR 2003, 694), dass die Erteilung des Zuschlags in der Frist des § 118 Abs. 1 GWB a. F. unwirksam (§ 134 BGB) ist, auch wenn die Vergabestelle von der Erhebung der sofortigen Beschwerde keine Kenntnis hatte.*)
2. Ein Angebot kann wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen werden, wenn der niedrige Gesamtpreis auch durch die Urkalkulation nicht aufgeklärt werden kann, da die dortige Preisermittlung nicht mit derjenigen im Angebot übereinstimmt.*)
IBRRS 2017, 1293
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.02.2017 - 21.VK-3194-44/16
1. Das "erkannt haben" (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) ist ein subjektiver, innerer Vorgang, der sich zunächst "im Kopf" (von den die Unterlagen prüfenden Personen) abspielt und sich erst durch Akten- oder Gesprächsnotizen oder durch sonstige Indizien, die zwanglos den Schluss auf das Erkannthaben zulassen, nach außen objektiviert und damit als Beleg für die Feststellung, ob und wann der Verstoß positiv erkannt wurde, dienen kann, sofern ein Antragsteller nicht selbst einräumt, den Verstoß zu einem evtl. früheren Zeitpunkt erkannt zu haben.*)
2. Bei der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist, auf deren Bestehen der öffentliche Auftraggeber hinzuweisen hat. Ist ein solcher Hinweis durch die Vergabestelle unterblieben, beginnt diese Frist nicht zu laufen.*)
3. Grundsätzlich besteht für einen öffentlichen Auftraggeber auf der Ebene der Angebotswertung ein gewisser Spielraum, der nicht dadurch eingeschränkt werden darf, dass er im Voraus zum Aufstellen mehrstufiger Unterkriterien und in entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln verpflichtet ist. Daraus ergibt sich auch, dass der öffentliche Auftraggeber nicht nur objektivierbare Kriterien (bspw. Größen- oder Gewichtsangaben) zum Einsatz bringen muss, sondern auch subjektive Eindrücke über den Ausschreibungsgegenstand in die Bewertung einfließen dürfen, solange diese hinreichend transparent kommuniziert wurden und ein willkürliches Ergebnis der Angebotswertung ausgeschlossen ist. Der Bewertungsspielraum findet seine Grenzen dort, wo eine willkürliche Zuschlagserteilung nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und/oder eine wirksame Überprüfung, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, nicht möglich ist (vgl. § 127 Abs. 4 GWB). Insbesondere ist es vergaberechtlich unzulässig, wenn Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien informiert werden und daher von einer willkürlichen bzw. diskriminierenden, also das Transparenzgebot missachtenden Angebotswertung nicht mehr effektiv zu schützen sind.*)
IBRRS 2017, 1292
EuGH, Urteil vom 05.04.2017 - Rs. C-298/15
1. In Bezug auf einen öffentlichen Auftrag, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG fällt, aber an dem ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 24 Abs. 5 des Lietuvos Respublikos viešuju pirkimu istatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Vergabe öffentlicher Aufträge) entgegenstehen, die vorsieht, dass dann, wenn für die Ausführung eines Auftrags Unterauftragnehmer eingesetzt werden, der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angegebene Hauptleistung selbst erbringen muss.*)
2. In Bezug auf einen solchen öffentlichen Auftrag sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das Transparenzgebot, die sich u. a. aus den Art. 49 und 56 AEUV ergeben, dahin auszulegen, dass ihnen Änderungen einer Klausel der Verdingungsunterlagen über die Bedingungen und Modalitäten der Kumulierung beruflicher Kapazitäten wie der im Ausgangsverfahren streitigen Klausel 4.3, die der Auftraggeber nach der Bekanntmachung der Ausschreibung vornimmt, nicht zuwiderlaufen, sofern erstens die vorgenommenen Änderungen nicht so wesentlich sind, dass sie potenzielle Bieter angezogen hätten, die ohne diese Änderungen kein Angebot abgeben könnten, zweitens diese Änderungen in angemessener Weise bekannt gemacht werden und drittens die Änderungen vorgenommen werden, bevor die Bieter Angebote abgegeben haben, die Frist für die Abgabe dieser Angebote, wenn die Änderungen erheblich sind, verlängert wird, , die Dauer der Verlängerung sich nach dem Umfang der Änderungen richtet und diese Dauer ausreichend ist, damit die interessierten Wirtschaftsteilnehmer ihr Angebot in der Folge anpassen können. Ob es sich so verhält, ist durch das vorlegende Gericht zu überprüfen.*)
3. Art. 54 Abs. 6 Richtlinie 2004/17/EG in der durch die Verordnung Nr. 1336/2013geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Klausel der in Verdingungsunterlagen wie der im Ausgangsverfahren streitigen Klausel Ziff. 4.3 entgegensteht, die verlangt, dass bei Einreichung eines gemeinsamen Angebots durch mehrere Bieter der Beitrag jedes Einzelnen unter ihnen zur Erfüllung der Anforderungen an die beruflichen Kapazitäten proportional seinem Anteil an den Arbeiten entspricht, den er im Fall der Zuschlagserteilung tatsächlich ausführen wird.*)
IBRRS 2017, 1247
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017 - Verg 39/16
1. Auf Vergabeverfahren, die vor dem 17.04.2016 begonnen haben und die lediglich zurückgesetzt und damit fortgeführt wurden, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Vergaberecht anzuwenden.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß "erkennbar" ist und dementsprechend gerügt werden muss, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen, die übliche Sorgfalt anwendenden Bieter abzustellen.
3. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Vergabeverstoß erkennen können, ohne besonderen Rechtsrat einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die ggf. verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören.
4. Von einem durchschnittlichen Bieter kann keine Kenntnis der sich noch entwickelnden Rechtsprechung zur Transparenz von Bewertungsmaßstäben verlangt werden.
5. Auf der Grundlage einer den vergaberechtlichen Anforderungen genügenden Leistungsbeschreibung müssen die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung so gefasst sein, dass die Bieter erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.
6. Insbesondere bei funktionalen Ausschreibungen kann der öffentliche Auftraggeber die auf die Formulierung der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagskriterien einschließlich ggf. notwendiger Unterkriterien und ihrer Gewichtung zu verwendende Aufmerksamkeit nicht durch die Verwendung eines reinen Schulnotensystems ersetzen.
IBRRS 2017, 1225
VK Thüringen, Beschluss vom 01.03.2017 - 250-4002-1319/2017-N-002-SHL
1. Ein Angebot ist nur dann zuschlagsfähig, wenn es eindeutige und widerspruchsfreie Angaben enthält.
2. Geben die Angebotsunterlagen vor, dass ohne Eintragung eines Erzeugnisses (hier: doppelschaliger Sporthallentrennvorhang) an entsprechend freigelassenen Stellen automatisch das ausgeschriebene Leitfabrikat als angeboten gilt, ist das Nichtausfüllen der entsprechenden Positionen unmissverständlich so zu interpretieren, dass das Leitfabrikat dem Angebot zugrunde liegt.
3. Ein Angebot ist widersprüchlich, wenn mit dem Angebot auch zwei Prüfberichte eines anderen Erzeugnisses vorgelegt werden, die daraufhin deuten, dass dem Angebot nicht das Leitfabrikat zugrunde liegt.
VolltextIBRRS 2017, 1224
VK Thüringen, Beschluss vom 23.01.2017 - 250-4002-866/2017-N-001-EF
1. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen klar und widerspruchsfrei zu formulieren, welche Kriterien die von den Bietern zu benennenden Referenzobjekte erfüllen sollten.
2. Wird lediglich eine allgemeine Referenz (hier: über Erstellung einer Belüftungsanlage an einer Kläranlage) gefordert, ist dem nicht zu entnehmen, dass eine Referenz zum gleichen Belüftungssystem, wie dieses Bestandteil des Angebots ist, vorgelegt werden muss.
3. "Langzeiterfahrungen der Betreiber" (hier: Nachweis einer unveränderten Membran-Werkstoffqualität über Jahre) sind eine technische Anforderung und kein spezifisch zu prüfendes Eignungskriterium.
VolltextIBRRS 2017, 1219
VK Thüringen, Beschluss vom 08.03.2017 - 250-4003-1772/2017-N-005-G
1. Hat ein ungewöhnlich niedriges Angebot eine Differenz von mehr als 10% zum nächsthöheren Angebot, obliegt es dem Auftraggeber, durch gezielte positions- bzw. titelbezogene Anfragen, dem Bieter die Gelegenheit zur Aufklärung dieser Positionen zu geben.
2. Eine lediglich pauschale Aufforderung zur Erklärung der Kalkulation (hier: Stundenverrechnungssatz und kalkulierte Zuschläge) genügt nicht den Erfordernissen einer sachgerechten Aufklärung.
3. Ohne konkrete Anfragen ist der Bieter, der sein Angebot unter Ausnutzung der ihm zustehenden Kalkulationsfreiheit erstellt hat, nicht in der Lage, die betreffenden Positionen oder Titel zu erkennen und entsprechende Erklärungen abzugeben.
IBRRS 2017, 1215
VK Westfalen, Beschluss vom 28.02.2017 - VK 1-2/17
1. Ob der öffentliche Auftraggeber gemäß § 135 Abs. 3 Ziff. 1 GWB der "Ansicht" sein durfte, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu vergeben, ist im Nachprüfungsverfahren inhaltlich voll überprüfbar.*)
2. Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob die Umstände und Gründe, welche der Auftraggeber in der Bekanntmachung genannt hat und die ihn dazu veranlasst haben, den Auftrag direkt zu vergeben, tatsächlich vorliegen.
3. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (hier: für Vergabe von Systemen zur Leberunterstützungstherapie) ist unzulässig, wenn die Wettbewerbseinschränkung auf eine unzutreffende Bewertung einer möglichen Kombination der gewünschten Monitore mit Behandlungssets anderer Hersteller zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2017, 1211
VK Bund, Beschluss vom 08.02.2017 - VK 1-144/16
1. Es in vergaberechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Zuschlag auf ein Angebot erteilt wird, für das erst nach Ablauf der eigentlichen Bindefrist diese nachträglich "verlängert" wird.
2. Der Umstand, dass nach dem bekannt gegebenen Wertungssystem der Fall eintreten kann, dass bei gleicher Qualität der Angebote (gemessen an den qualitativen Zuschlagskriterien und Unterkriterien) der Angebotspreis allein maßgeblich dafür ist, welches Angebot den Zuschlag erhält, macht das Wertungssystem nicht intransparent.
3. Eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen fachlichen Schwerpunkt im Vergaberecht aufweist, ist ohne weiteres in der Lage, eine möglicherweise vergaberechtswidrige Intransparenz von Wertungsmaßstäben (sog. Schulnotenproblematik) zu erkennen und dementsprechend rechtzeitig zu rügen.
VolltextIBRRS 2017, 1130
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 11 Verg 1/17
1. Der Antrag auf Wiederherstellung eines Zuschlagsverbots nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB stellt ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren dar.*)
2. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist in der Regel von einer Statthaftigkeit der Zuschlagsentscheidung auszugehen, wenn der Nachprüfungsantrag bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist und die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde.*)
3. Im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB muss sich aus dem Vortrag des Antragstellers des Nachprüfungsverfahrens ergeben, dass sich seine Chancen auf Zuschlagserteilung durch den Vergabefehler verschlechtert haben. Soweit eine unrichtige Verfahrensart gerügt wird, der Antragsteller an diesem Verfahren jedoch beteiligt wurde, muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen im Fall der Wahl des vergaberechtmäßigen Verfahrens ein anderes, wirtschaftlich günstigeres Angebot abgegeben worden wäre.*)
4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB gebietet es, vor der Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags - und der damit verbundenen Beschneidung des Primärrechtsschutzes - den Auftraggeber als milderes Mittel auf die Möglichkeit einer Interimsvergabe zu verweisen.*)
IBRRS 2017, 1140
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 6 Verg 5/16
1. Sollen die eingehenden Angebote der Bieter nach Preis und Leistung in einer Gewichtung von 40% zu 60% bewertet werden und wird die angebotene Leistung mit Punkten gewertet, so muss die Formel bzw. Methode, nach welcher der auf Euro lautende Angebotspreis in Wertungspunkte umgerechnet werden wird, in der Ausschreibung bekannt gemacht werden.*)
2. Ist im Rahmen des Wertungskriteriums "Leistung" eine praktische Teststellung der anzuschaffenden Geräte durch potentielle Anwender vorgesehen und die Wertung dem Schulnotensystem unterworfen, so bedarf es eines für die Notenvergabe maßgeblichen Zielerreichungsgrads dann nicht, wenn die in der Teststellung zu bewertenden Eigen- schaften der Geräte durch eine Vielzahl von Unter-Unterkriterien detailliert und für Bieter und Anwender verständlich bezeichnet sind.*)
IBRRS 2017, 1127
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - VK 1-27/16
1. Der öffentliche Auftraggeber kann an die „Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können". Es geht dabei um die „berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen", das heißt um unternehmensbezogene Referenzen. Es kommt insoweit darauf an, ob die natürliche oder juristische Person, die sich für die Auftragsausführung bewirbt, selbst in der Vergangenheit bereits vergleichbare Leistungen erbracht hat.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Verzicht auf die Nachforderung in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist er im Nachgang daran gebunden.
3. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Bieter eine Rüge erhoben hat. Es gibt aber keine allgemeine Wartefrist zwischen Erhebung der Verfahrensrüge und Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Für die Zulässigkeit des Antrags ist daher weder eine Beantwortung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber noch ein Abwarten des Antragsstellers auf die Rügeerwiderung erforderlich.
IBRRS 2017, 1128
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - Verg 7/16
1. Ein Schulnotensystem ist nicht von vorneherein intransparent. Aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 (IBR 2016, 233) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Die Frist, innerhalb deren die auch im Vergabenachprüfungsverfahren statthafte Anschlussbeschwerde in zulässiger Weise eingelegt werden kann, bemisst sich in Anlehnung an § 524 Abs. 2 ZPO nach der dem Gegner zur Erwiderung gesetzten Frist.
VolltextIBRRS 2017, 1125
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2017 - VK 1-128/16
Was unter dem Begriff des „Neubaus eines Stahlwasserbauverschlusses“ zu verstehen ist, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen, mit derartigen Ausschreibungen vertrauten Bieters zu beurteilen. Dabei ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem die fragliche Eignungsanforderung steht.
VolltextIBRRS 2017, 1097
OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16
1. Auch "äußerlich neutrale Hilfsgeschäfte" eines Sektorenauftraggebers (hier: der Bau eines Verwaltungsgebäudes) sind Sektorentätigkeiten und damit öffentliche Aufträge.
2. Es kann offen bleiben, ob für die Leistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben als gleichartige Leistungen anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind. Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung ausführt, dass die Planungsleistungen als Einheit zu betrachten und zu bewerten sind, ist eine Addition vorzunehmen.
3. Der Auftraggeber hat bereits in der Auftragsbekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen uneingeschränkt und vollständig abgerufen werden können. Das gilt auch für zweistufige Vergabeverfahren.
4. Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die Internetadresse in der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen und nicht nur Teile derselben abgerufen werden können.
IBRRS 2017, 1119
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2016 - VgK-41/2016
(ohne)
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