Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10925 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2904
VK Thüringen, Beschluss vom 27.01.2017 - 250-4004-8535/2016-E-015-G
1. Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat sich das Vergabeverfahren erledigt. Es ist die Einstellung des Verfahrens anzuordnen und eine Kostenentscheidung zu treffen.
2. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens - also dem wirtschaftlichen Risiko des Antragstellers. Dieses ist regelmäßig in der Höhe des Brutto-Angebotspreises zu sehen.

VPRRS 2017, 0261

VK Hessen, Beschluss vom 23.02.2017 - 69d-VK-33/2016
1. Die als Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bekanntgemachte Absicht einer Direktvergabe stellt eine nachprüffähige Entscheidung dar.*)
2. Zur Vergabereife zählt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben ist sowie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristmäßen Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind.*)
3. Art. 5 VO (EG) 1370/2007 enthält sektorspezifische Vergaberegeln.*)
4. Zu den Anforderungen des sog. Gebietskriteriums in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b VO (EG) 1370/2007.*)
5. Die Dokumentationspflicht konkretisiert die Begründungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (GG) 1370/2007. Zur Sicherstellung, dass dabei die tatsächlich angestellten Erwägungen nachvollziehbar und korrekt wiedergegeben werden, sind die Gründe für die Direktvergabe zeitnah zu dokumentieren.*)

VPRRS 2017, 0260

VK Hessen, Beschluss vom 12.01.2017 - 69d-VK-58a/2016
1. Abfallentsorgung gehört zu einer unverzichtbaren Aufgabe der Daseinsvorsorge, die unterbrechungsfrei wahrzunehmen ist.
2. Eine Dringlichkeitsvergabe ist ein schwer wiegender Eingriff in das Vergaberecht. Der Auftraggeber hat deshalb zu prüfen, ob sie wirklich notwendig ist, oder ob durch eine Beschränkung des Auftragsgegenstandes (hier: Verzicht auf einzelne Lose, Verzicht auf den Einsatz des Identsystems) die Eilbedürftigkeit zugunsten der Einhaltung der Regelverfahren möglich ist.
3. Hat der Auftraggeber mit langer Vorfrist die Ausschreibung bekannt gegeben, und ist ein Nachprüfungsantrag schon mehr als sechs Monate anhängig, ohne absehbare Entscheidung in der Sache, liegt die Verzögerung des Verfahrens nicht in der Sphäre des Auftraggebers. Die Vorabgestattung des Zuschlags ist erforderlich, um schwerwiegende Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern.

VPRRS 2017, 0259

VK Hessen, Beschluss vom 12.01.2017 - 69d-VK-58/2016
1. Abfallentsorgung gehört zu einer unverzichtbaren Aufgabe der Daseinsvorsorge, die unterbrechungsfrei wahrzunehmen ist.
2. Eine Dringlichkeitsvergabe ist ein schwer wiegender Eingriff in das Vergaberecht. Der Auftraggeber hat deshalb zu prüfen, ob sie wirklich notwendig ist, oder ob durch eine Beschränkung des Auftragsgegenstands (hier: Verzicht auf einzelne Lose, Verzicht auf den Einsatz des Identsystems) die Eilbedürftigkeit zugunsten der Einhaltung der Regelverfahren möglich ist.
3. Hat der Auftraggeber mit langer Vorfrist die Ausschreibung bekannt gegeben und ist ein Nachprüfungsantrag schon mehr als sechs Monate anhängig, ohne absehbare Entscheidung in der Sache, liegt die Verzögerung des Verfahrens nicht in der Sphäre des Auftraggebers. Die Vorabgestattung des Zuschlags ist erforderlich, um schwerwiegende Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern.

IBRRS 2017, 2940

OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2017 - 13 Verg 3/13
Die Gründung eines Zweckverbands und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG und i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine "echte" Kompetenzverlagerung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbunden Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt (vgl. EuGH, VPR 2017, 4).*)
IBRRS 2017, 4247

VK Bund, Beschluss vom 01.08.2017 - VK 1-69/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Anforderungen (hier: Vergabe von "Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken") so zu gestalten, dass individuelle Schwierigkeiten einzelner Bewerber umfassend kompensiert werden und nahezu jeder Interessent diese erfüllen kann.
2. Eine Frist von 21 Kalendertagen zur Beibringung von Unterlagen ist angemessen. Ein objektiver, fachkundiger Bewerber kann ohne anwaltliche Beratung nicht beurteilen, ob die vom Auftraggeber eingeräumte Teilnahmefrist "angemessen" ist.
3. Bei der Bemessung der angemessenen Teilnahmefrist ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Standards (hier: der "Arzneipflanzen-Referenz") auch international weit verbreitet und EU-weit sogar gesetzlich verbindlich sind.

IBRRS 2017, 2915

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2017 - Z3-3-3194-1-13-04/17
1. Das für einen Antrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer drohenden Wiederholungsgefahr ergeben. Dabei muss die Widerholungsgefahr nicht zwingend vom Antragsgegner des jeweiligen Nachprüfungsverfahrens ausgehen. Zumindest bei bislang ungeklärter und umstrittener Rechtslage ist eine Wiederholungsgefahr schon dann gegeben, wenn sich der Antragsteller auf Rechtsverletzungen berufen hat, die ihrer Art nach eine gleichartige Wiederholung besorgen lassen.*)
2. Lösungsvorschläge, die als Grundlage der qualitativen Wertung der Angebote einzureichen sind, sind keine unaufgefordert eingereichten Ausarbeitungen, die gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 VgV unberücksichtigt bleiben, sondern regelmäßig solche, die der Auftraggeber i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV verlangt hat.*)
3. Bei der Abforderung von Lösungsvorschlägen für Planungsaufgaben im Vergabeverfahren ist der öffentliche Auftraggeber gem. § 77 Abs. 2 VgV vergaberechtlich zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.*)
4. Stellen die im Rahmen der Lösungsvorschläge geforderten Planungsleistungen Teilleistungen einer Leistungsphase der HOAI dar, ist die gem. § 77 Abs. 2 VgV vom Auftraggeber festzusetzende Vergütung nach § 77 Abs. 3 VgV nur dann angemessen, wenn sie nach den Regelungen der HOAI ermittelt wurde.*)

IBRRS 2017, 2845

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2017 - VgK-08/2017
1. Ein Angebot, dass in zwei wichtigen Unterkriterien (hier: zum Zuschlagskriterium "Konzept für die Auftragserfüllung") mit null Punkten bewertet wird, muss nicht ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber für Unterkriterien keine Mindestbewertung festgelegt hat.
2. Ein Angebot ist nicht als unangemessen niedrig auszuschließen, wenn der Auftraggeber in einem Aufklärungsgespräch ermittelt, dass der Bieter alle geforderten Leistungen eigenverantwortlich erbringen und auch bei höherem Aufwand keine Nachträge stellen wird.
3. Wird dies in einem unterzeichneten und als rechtsverbindlich anerkannten Protokoll in der Vergabeakte festgehalten, ist der Auftraggeber seinen Dokumentationspflichten ausreichend nachgekommen.
IBRRS 2017, 2902

VK Hessen, Beschluss vom 07.03.2017 - 69d-VK-41/2016
1. Bei § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist für die Erkenntnismöglichkeit des rügenden Bieters nicht erforderlich, dass ihm der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß erst „ins Auge fallen“ muss.*)
2. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A entfaltet grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Ausnahmsweise ist eine bieterschützende Wirkung gegeben, wenn ein Angebot in der zielgerichteten Absicht erfolgt ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt vollständig zu verdrängen.*)
3. Der Eingangsvermerk i.S.v. § 17 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A sollte zumindest das genaue Datum des Eingangs und die Angabe der Uhrzeit des Eingangs aufweisen, um Aufschluss über die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines abgegebenen Angebotes zu geben.*)
4. Für den Nachweis der wirtschaftlichen und technischen Zuverlässigkeit gemäß § 7 EG Abs. 3 lit. b VOL/A kommt es nur auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Ausstattung bei Auftragsbeginn an. Es reicht daher für diesen Nachweis aus, wenn daraus hervorgeht, dass der Bieter in der Lage ist, diese kurzfristig zu erwerben, und dass er somit zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags über die entsprechende Ausrüstung verfügt.*)

IBRRS 2017, 2887

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 - Verg 15/16
1. Kriterien, die sachlich einer anderen Wertungsstufe zuzuordnen sind, sollen auf der Ebene der Wirtschaftlichkeitswertung nicht abermals für die Zuschlagsentscheidung herangezogen werden. Dies ist keineswegs beschränkt auf eine Wertung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
2. Einer Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Dazu hat der Antragsteller mitzuteilen, welchen Sachverhalt er für vergaberechtswidrig hält.
3. An den Inhalt einer Rüge sind keine übersteigerten Anforderungen zu richten. Der Begriff der Rüge muss nicht ausdrücklich gebraucht werden.
4. Auch bestehen für die Rüge keine expliziten Formvorschriften.
IBRRS 2017, 2852

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 - Verg 29/16
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber den Bietern über das zu erreichende Ziel hinaus Lösungsmöglichkeiten und Konzepte aufzeigt.
2. Bei funktionalen Ausschreibungen hat eine Bewertung nach einem reinen Schulnotensystem aufgrund völliger Unbestimmtheit und Intransparenz der Bewertungsmaßstäbe als vergaberechtswidrig auszuscheiden (Anschluss an Senat, IBR 2016, 233 = VPR 2016, 127).
3. Ein zunächst vierstufiges Bewertungssystem, das durch funktionale Unterkriterien ausgefüllt wird, die den Bietern hinreichend verdeutlichen, worauf es dem Auftraggeber bei der Wertung der Angebote ankommt, und die es ihnen ermöglichen, ihre Angebote danach auszurichten, ist nicht intransparent.
4. Die Festlegung, dass nur vollständig abgeschlossene Maßnahmen berücksichtigungsfähig sind, stellt jedenfalls dann eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn es sich um mehrjährige Maßnahmen handelt, diese nahezu vollständig abgeschlossen sind und die vorgesehene Übergangsquote bereits erreicht wurde.
5. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung des Vergabeverfahrens erledigt, kann der Antragsteller einen Feststellungsantrag stellen. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für einen solchen Antrag ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.

IBRRS 2017, 2850

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - Verg 29/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2017, 0247

VK Bund, Beschluss vom 09.08.2017 - VK 1-77/17
1. Ist die Einhaltung bestimmter Standards gesetzlich vorgeschrieben, ist es nicht nur auftragsbezogen, sondern auch angemessen, wenn der Auftraggeber bereits im Teilnahmewettbewerb entsprechende Nachweise des späteren Auftragnehmers verlangt, die eine vertragskonforme Auftragsdurchführung gewährleisten. Das gilt auch dann, wenn die Nachweise nur durch Einbindung ausländischer Unternehmen erbracht werden können.
2. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bewerbern bereits im Teilnahmewettbewerb rechtsverbindliche Verpflichtungserklärungen ihrer "Eignungsverleiher" vorlegen, obwohl die Einzelheiten des ausgeschriebenen Vertrags erst noch im anschließenden Verhandlungsverfahren ausgehandelt werden.
IBRRS 2017, 4459

OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2016 - 17 Verg 4/15
Die bloße Verlängerung eines bestehenden, befristeten Vertrags kann zwar grundsätzlich einen öffentlichen Auftrag darstellen, weil sie in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einem Neuabschluss gleichsteht. Dies gilt indes nicht, wenn sie bereits - etwa in Form einer Verlängerungsklausel - im Ursprungsvertrag angelegt war. Ebenso ist das bloße Unterlassen einer Kündigung vergaberechtlich irrelevant.

IBRRS 2017, 2750

VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2017 - 250-4002-5002/2017-E-004-SHK
1. Wenn sich der Nachprüfungsantrag durch Abhilfe anderweitig erledigt, hat die Vergabestelle die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.
2. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Abhilfe vor der Entscheidung der Vergabekammer, ist nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten.

IBRRS 2017, 2748

VK Hessen, Beschluss vom 17.11.2016 - 69d-VK-50/2016
1. Ein Betriebskonzept, das mit 55% in die Wertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einfließt und Inhalt des abzuschließenden Managementvertrages werden soll, ist kein bloßer Nachweis oder eine Erklärung (§ 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009), sondern ein wesentlicher Bestandteil des Angebots.
2. Gibt die Ausschreibung vor, dass die Angebote zwingend im Original und als Kopie, jeweils in Papierform und in digitaler Form einzureichen sind, wurde eine bestimmte Form der einzureichenden Angebote festgelegt. Ein Angebot, dessen Kopie kein Betriebskonzept in schriftlicher Form enthält, genügt dieser Formvorgabe nicht und ist auszuschließen.
IBRRS 2017, 2747

VK Thüringen, Beschluss vom 14.07.2017 - 250-4002-5969/2017-N-007-EIC
1. Ein Bewerber, der sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Fassung der Leistungsbeschreibung erstellt, weicht damit von einer nachträglich korrigierten und für verbindlich erklärten Fassung ab. Dies ist einer Änderung an den Vergabeunterlagen gleichzusetzen und führt zum Ausschluss des Angebots.
2. Nimmt ein Auftraggeber nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzungen oder Korrekturen der Leistungsbeschreibung vor bzw. erteilt sachdienliche Auskünfte, sind diese Informationen allen Bewerbern zu übermitteln. Über den Zugang dieser Information beim Bewerber muss der Auftraggeber im Zweifel eindeutigen Nachweis führen können.
3. Bei Übermittlung eines Schreibens per E-Mail dient der Ausdruck der Nachricht nicht als Beleg des Zugangs der E-Mail beim Empfänger, sondern lediglich als Nachweis, dass eine E-Mail vom Absender (hier: dem Auftraggeber) versendet wurde.
IBRRS 2017, 2804

KG, Urteil vom 23.12.2016 - 7 U 69/15
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen VOB/B-Landschaftsbauvertrag jedenfalls dann nicht insolvenzbedingt kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten ohne Unterbrechung weiter ausführt und der Insolvenzverwalter die Vertragsfortführung ankündigt.

IBRRS 2017, 2749

VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2017 - 69d-VK-49/2016
1. Die Entscheidung nach Lage der Akten bei Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. setzt voraus, dass eindeutig und unzweifelhaft feststeht, dass der Nachprüfungsantrag abzulehnen ist und die mündliche Verhandlung mit hinreichender Sicherheit keine weiteren Erkenntnisse erbringen bzw. keine andere Bewertung ergeben wird.*)
2. Der Auskunftsanspruch gem. § 22 EG VOL/A 2009 wird nicht ohne Weiteres gewährt, sondern erfordert einen entsprechenden Antrag.*)

IBRRS 2017, 2805

VK Bund, Beschluss vom 06.04.2017 - VK 1-17/17
1. Sind die Anforderungen und Bewertungsmodalitäten unmissverständlich und eindeutig formuliert, können Überlegungen einzelner Bieter, mit denen sie sich an die Stelle des Auftraggebers setzen und ein aus ihrer Sicht zielführenderes Wertungsvorgehen hineinlesen, nicht zu einer abweichenden Auslegung führen.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bietern die Zuschlagskriterien einschließlich Gewichtung vor Angebotsabgabe bekanntzugeben und (nur) die bekanntgegebenen Wertungsvorgaben bei der Wertung (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) anzuwenden.
3. Ist nach den den Vergabeunterlagen beigefügten Erprobungsrahmenplänen vorgesehen, dass eine Kurzerprobung durch mindestens 15 Teilnehmer erfolgt, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn die Erprobung nur durch sechs Personen erfolgt.
4. Vergaberechtsverstöße in den Vergabeunterlagen, die sich lediglich aus den das Vergabeverfahren bestimmenden allgemeinen (und allgemein formulierten) Rechtsgrundsätzen und deren Auslegung durch die Rechtsprechung ergeben, sind für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter nicht ohne weiteres "erkennbar".

IBRRS 2017, 2751

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 B 307 / 17
1. Verstößt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es gestellte Anträge übergeht und Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt, kann der Verstoß dadurch geheilt werden, dass die geänderten Anträge und übergangenen Anlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.*)
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, um einen in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise verfolgbaren Anspruch zu sichern. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann.*)
3. Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungs-gemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung.*)
4. Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.*)
5. In Nordrhein-Westfalen müssen Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist gilt, für den weiteren Betrieb ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis haben; die Behörden müssen ihre Auswahlentscheidung vor diesem Zeitpunkt treffen und nicht erst vor dem 1.12.2017.*)
6. Sofern Betreiber von Bestandsspielhallen auf einen Lauf der Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 hingewiesen worden sind, dürften bei ihnen zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls für die Zeit bis dahin die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine entsprechende Härtefallbefreiung kommt gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.*)
7. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; das Vergaberecht ist auch nach Inkrafttreten der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU hierauf nicht anwendbar.*)

IBRRS 2017, 2746

VK Bund, Beschluss vom 11.07.2017 - VK 2-62/17
1. Ist bereits ein Nachprüfungsverfahren zur Frage der Auskömmlichkeit der Preise in zweiter Instanz anhängig, verstößt die zusätzliche Geltendmachung in einem neuen Nachprüfungsverfahren gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit.
2. Neu aufkommende Rügepunkte, die infolge der Fortführung des Vergabeverfahrens durch einen Auftraggeber entstehen, obwohl das Vergabeverfahren in der zweiten Instanz rechtshängig ist, sind korrekterweise in der zweiten Instanz - die eine eigenständige Tatsacheninstanz darstellt - geltend zu machen.
3. Überwiegt bei der Interessenabwägung das Allgemeinheitsinteresse (hier: an der Versorgung mit Röntgenkontrastmitteln) das Primarrechtsschutzinteresse des unterlegenen Bieters, darf trotz laufenden Nachprüfungsverfahrens ein Zuschlag erteilt werden.
IBRRS 2017, 2715

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2017 - 13 Verg 1/17
1. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen für die kein Gesamtpreis angegeben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert bei einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten (hier: 22 Jahre) der 48-fache Monatswert.
2. Der Auftraggeber muss anhand objektiver Kriterien eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen und dies ordnungsgemäß in der Vergabeakte dokumentieren.
3. Aus dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln (hier: für die Sanierung eines Stadtviertels) lassen sich keine Rückschlüsse auf den Auftragswert ziehen.
4. Ist im Zeitpunkt der Ausschreibung, mit der ein zukünftiger Vertragspartner als Treuhandträger gesucht wird, noch nicht abzuschätzen, welchen Umfang und welche Dauer die zu vergebenden Leistungen haben werden, kann kein Gesamtpreis angegeben werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Umfang der Sanierungsträgerkosten noch nicht fest steht, weil es Unwägbarkeiten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme gibt.
IBRRS 2017, 2643

VK Bund, Beschluss vom 19.06.2017 - VK 1-57/17
1. Enthalten die Vergabeunterlagen keine abschließenden Vorgaben hinsichtlich eines anzubietenden Bauverfahrens, kann von den nicht vorhandenen Vorgaben auch nicht abgewichen werden.
2. Bei der Bewertung von (Bauablauf-)Konzepten ist allein der gegenüber den Bietern bekanntgegebene Bewertungsmaßstab anzulegen.
3. Kaufmännische Nebenangebote (hier: Angebot eines Pauschalpreises für die Baustellenvorhaltung) sind grundsätzlich zulässig.

IBRRS 2017, 2642

VK Bund, Beschluss vom 01.06.2017 - VK 1-47/17
1. Voraussetzung für ein statthaftes Nachprüfungsverfahren ist u. a. anderem, dass der streitgegenständliche öffentliche Auftrag bzw. die gemäß wie ein entsprechender öffentlicher Auftrag zu behandelnde Rahmenvereinbarung den für sie maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der für Rechtsberatungsleistungen für ein Neubauvorhaben maßgebliche Schwellenwert beträgt 750.000 Euro.
3. Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwerts ist (zunächst) die vom Auftraggeber vorgenommene Auftragswertschätzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, soweit sie ordnungsgemäß erfolgt ist.

IBRRS 2017, 2559

VK Bund, Beschluss vom 10.08.2016 - VK 1-56/16
1. Jeder Bieter hat wegen seiner Kalkulationsfreiheit einen weiten Spielraum bei der Preisgestaltung bzw. der Entscheidung mit welchem Preisangebot er an einer Ausschreibung (hier: für Schlaftherapiegeräte) teilnimmt.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein Angebot nur ablehnen, wenn der Preis tatsächlich unauskömmlich ist und der Bieter deshalb voraussichtlich den Auftrag nicht bis zum Ende ordnungsgemäß ausführen kann.
3. Ein Auftraggeber genügt seiner Prüfungspflicht, wenn er die Preisabstände der eingereichten Angebote auf eine Überschreitung der Aufgreifschwellen (hier: 15% unter Auftragswertschätzung und 20% Abstand zum nächstplatzierten Angebot) überprüft und sich bei Überschreitung Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern oder eigene nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen vorlegen lässt.
4. Wirtschaftsprüfer unterliegen strengen berufsrechtlichen Anforderungen. Prüfen Wirtschaftsprüfer die Kalkulation durch Preisermittlungsleitsätze und Aufklärungsgespräche und kommen zu dem Ergebnis, dass kein Unterpreisangebot vorliegt, ist der Aussagewert dieser methodisch ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Testate eine gesicherte Erkenntnis, deren Richtigkeit ein Auftraggeber nicht hinterfragen oder anzweifeln muss.
IBRRS 2017, 2565

EuGH, Urteil vom 13.07.2017 - Rs. C-76/16
1. Art. 47 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter von einem öffentlichen Auftrag mit der Begründung ausschließt, dass dieser nicht die in der Vergabebekanntmachung festgelegte Bedingung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung erfüllt, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in der Vergabebekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags für die gesamte Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren.*)
2. Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass in einer Bekanntmachung die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in dieser Bekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags während der gesamten Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren, der Umstand, dass die vom Bieter angefragten Banken sich nicht imstande sehen, diesem Bieter eine derart formulierte Bescheinigung zu erteilen, einen "berechtigten Grund" im Sinne dieses Artikels darstellen kann, weshalb der Bieter den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen kann, sofern es diesem Bieter objektiv unmöglich war, die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise beizubringen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

IBRRS 2017, 2552

VK Bund, Beschluss vom 21.07.2016 - VK 1-50/16
1. Der den Bietern bekanntzugebende Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung muss hinreichend transparent sein. Dafür hat der Auftraggeber die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekanntzugeben.
2. Der Auftraggeber hat darüber hinaus unter Umständen Unterkriterien zu benennen oder den Bietern anderweitig Bewertungsmaßstäbe an die Hand zu geben, um ihnen zu ermöglichen, ein möglichst optimales Angebot abzugeben.
3. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird.
4. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe müssen insbesondere hinreichend zuverlässige und kalkulierbare Informationen darüber enthalten, wie und mit welcher Punktzahl die Angebote in Bezug auf die Wertungsanforderungen bewertet werden sollen, und den Bietern ermöglichen, im Voraus (bei Angebotserstellung) zuverlässig ermitteln zu können, auf welche konkreten Leistungen der Auftraggeber Wert legt.
IBRRS 2017, 2551

VK Bund, Beschluss vom 16.09.2016 - VK 1-82/16
1. An eine bekannt gemachte Eignungsanforderung ist der öffentliche Auftraggeber gebunden. Eine nachträgliche Korrektur von Eignungsanforderungen erfordert eine Berichtigungsbekanntmachung.
2. Vor dem Ausschluss eines Angebots wegen Unvollständigkeit muss ein öffentlicher Auftraggeber erst sein Ermessen ausüben, ob er die geforderten Unterlagen nachfordert. Dieses Ermessen kann nicht im Vorhinein ausgeübt werden.

IBRRS 2017, 2550

VK Bund, Beschluss vom 18.07.2016 - VK 1-48/16
1. Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote anhand eines einheitlichen Maßstabs zu bewerten und die Bieter müssen wissen, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote ankommt, damit sie ein qualitativ optimales Angebot einreichen können.
2. Bei einer funktionalen Ausschreibungen ist es jedoch nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber wie in einer Lösungsskizze oder Musterlösung im Einzelnen konkret vorgibt, welcher Angebotsinhalt zur Höchstpunktzahl führt.
3. Der Bieter muss "erkennbare" Vergaberechtsverstöße rügen. Vergaberechtsverstöße sind dann "erkennbar", wenn sie laienhaft und ohne Anwendung juristischen Sachverstands "ins Auge fallen". Abzustellen ist dabei auf die Erkenntnisse eines objektiven fachkundigen Bieters, nicht auf die eines Spezialisten.
4. Ein Bieter ist überdies nicht verpflichtet, Rechtsrat oder sonstige fachkundige Hilfe einzuholen, um vermeintliche Vergaberechtsverstöße eines öffentlichen Auftraggebers zu erkennen.

IBRRS 2017, 2549

VK Bund, Beschluss vom 30.05.2017 - VK 2-46/17
1. Referenzen müssen nicht mit dem Ausschreibungsgegenstand identisch sein. Es reicht aus, wenn sie ihm nahekommen oder ähneln und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
2. Es ist vergabeverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in den Vergabeunterlagen lediglich beschrieben wird, dass die zu benennenden Referenzen in den letzten drei Jahren erbracht worden sein und "inhaltlich (von der Aufgabenstellung her) mit den nach der Leistungsbeschreibung zu unterstützenden Aufgabenstellungen vergleichbar sein und ein vergleichbares Maß an Wissen und Erfahrung bedingen" sollen und sodann im Einzelnen näher ausgeführt wird, was der Auftraggeber mit den zu den Referenzprojekten im Einzelnen angeforderten Daten bezweckt bzw. daraus für die Eignungsprüfung abzuleiten beabsichtigt.
IBRRS 2017, 2542

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - 12 A 833/16
1. Auch ein privater Auftraggeber kann als Zuwendungsempfänger durch entsprechende Auflage an das Vergaberecht gebunden sein. Die Zulässigkeit einer Generalvergabe bestimmt sich dann nach dem Vergaberecht und der entsprechenden Vergaberechtsprechung. Im Zweifel sind Erkundigungen einzuholen, so kann z. B. auch ein Architekt zur richtigen Anwendung der VOB/A befragt werden.
2. Die Generalunternehmervergabe - anstelle der Vergabe einzelner Fachlose - ist nicht durch das Beschaffungsselbstbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Dieses bezieht sich nur auf den Beschaffungsbedarf oder den Beschaffungsgegenstand, nicht jedoch auf die Vergabe, d. h. die Art und Weise der Beschaffung.
3. Wird weder nachgewiesen, dass die Gesamtvergabe wirtschaftlich günstiger war, noch konkrete projektbezogene "Synergievorteile" vorgetragen, die über das hinausgehen, was regelmäßig bei Bauvorhaben im Hinblick auf vereinbarte Bauzeiten und Fertigstellungstermine sowie dadurch bedingte Koordinierungserfordernisse hinsichtlich der einzelnen Arbeiten/Gewerke zu beachten ist, liegen keine stichhaltigen Gründe für eine Generalunternehmervergabe vor.

IBRRS 2017, 2532

VK Bund, Beschluss vom 06.12.2016 - VK 1-118/16
Technische Gründe, die ausnahmsweise den Verzicht auf eine Losaufteilung gestatten, sind dann gegeben, wenn bei einer losweisen Ausschreibung das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
IBRRS 2017, 2529

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 51/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) - in der Sache teilweise übereinstimmend mit den Vorlagefragen in den beim Senat anhängigen Parallelverfahren Verg 17/16 und Verg 18/16 - die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die Fragen 2 bis 4 nur im Falle einer Bejahung der Frage 1 einer Antwort bedürfen:
1. Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf direkt zu vergebende öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Art. 2 lit. i) der Verordnung anwendbar, die nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung die Form von Dienstleistungskonzessionen nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG annehmen?*)
2. Gehen Art. 2 lit. b) und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vermittelt durch das Wort "oder" von einer ausschließlichen Zuständigkeit entweder einer einzelnen Behörde oder einer Gruppe von Behörden aus oder kann nach diesen Vorschriften eine einzelne Behörde auch Mitglied in einer Gruppe von Behörden sein und der Gruppe einzelne Aufgaben übertragen, aber zugleich gemäß Art. 2 lit. b) zur Intervention befugt bleiben und zuständige örtliche Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung sein?*)
3. Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft erbringen lässt?*)
4. Zu welchem Zeitpunkt, schon dem der Veröffentlichung einer beabsichtigten Direktvergabe nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder erst dem der Direktvergabe selbst, müssen die Direktvergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegen?*)

IBRRS 2017, 2526

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2017 - Verg 43/16
1. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung oder Erweiterung des ausgeschriebenen Leistungsumfangs führt, hat der Auftraggeber den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren.
2. Sind die Angebote bereits eröffnet, müssen die Bieter entsprechende Änderungen ihres Angebots vornehmen können.

IBRRS 2017, 2505

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2017 - Verg 36/16
1. Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück und ist einer Anhörungsrüge des Antragstellers bei der gebotenen summarischen - und vorbehaltlich einer detaillierten - Überprüfung eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen, ist die Vollziehung der mit der Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung einstweilen auszusetzen.
2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für Antragsgegner und Beigeladenen vor einer Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers verbietet sich, wenn der Antragsteller durch rasches Erteilen des Zuschlags des von ihm mit der Gehörsrüge angestrebten Primärrechtsschutzes durch Fortführen des Nachprüfungsverfahrens und erneute Entscheidung über den Zuschlag verlustig gehen kann.
IBRRS 2017, 2465

VK Bund, Beschluss vom 07.06.2017 - VK 2-56/17
1. Ein Wertungssystem hat nicht nur "auf dem Papier" stimmig zu sein, sondern muss vielmehr dazu geeignet sein, das Angebot herauszufiltern, das später im Rahmen der Vertragsdurchführung tatsächlich das wirtschaftlichste ist.
2. Der mit einem Vergabeverfahren bezweckte Einsparungseffekt würde nicht erzielt, wenn ein Angebot als Ausschreibungsgewinner hervorginge, das zwar formal den besten Preis ausweist, während der Vertragslaufzeit dann aber nicht nachgefragt würde.
3. Es ist daher sachgerecht, das Nachfrageverhalten mit in die Wertung einzubeziehen.

IBRRS 2017, 2434

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2017 - Verg 38/16
1. Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur solange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist. Ist es - infolge eines wirksamen Zuschlags - zu einer definitiven Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gekommen, sind für die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den beiden in § 101b Abs. 1 GWB a.F. (= § 135 Abs. 1 GWB n.F.) genannten Fällen. In diesen führt der Zuschlag zunächst nur zu einem schwebend wirksamen Vertrag. Binnen der in § 101b Abs. 2 GWB a.F. genannten Fristen kann deshalb noch vor der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden.
3. Nach Erteilung des Zuschlags macht die Rügeobliegenheit, die der Vergabestelle die Abstellung von Vergaberechtsverstößen im laufenden Vergabeverfahren ermöglichen soll, keinen Sinn mehr.
IBRRS 2017, 2417

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 - Verg 54/16
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Fehlt ein übereinstimmendes Angebotsverständnis, ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Ergibt sich aus der vom Auftraggeber angeforderten Aufstellung des Bieters, dass er einen Teil der Werk- und Montageplanung erst bis Anfang Dezember erbringen will, obgleich als verbindlicher Abgabetermin hierfür der 21.11. vorgesehen ist, liegt eine zum Ausschluss führende Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
4. Eine zur Aufklärung des Angebots gesetzte Frist von weniger als einer Woche ist jedenfalls dann nicht als unangemessen kurz anzusehen, wenn der Bieter bereits zuvor auf den bestehenden Aufklärungsbedarf hingewiesen worden ist.

IBRRS 2017, 2436

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016 - Verg 2/16
1. Sehen die Ausschreibungsunterlagen vor, dass bestimmte Nachweise auf Verlangen des Auftraggebers vom Bieter innerhalb von vier Arbeitstagen beizubringen sind, kann diese Frist in dem Aufforderungsschreiben nicht verkürzt werden.
2. Legt der Bieter die geforderten Nachweise innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist nicht vor, ist sein Angebot unvollständig und von der Wertung auszuschließen.

IBRRS 2017, 2374

VK Bund, Beschluss vom 02.06.2017 - VK 2-52/17
Das Nachprüfungsverfahren ist nur statthaft, wenn ein Zuschlag noch nicht erteilt wurde.

IBRRS 2017, 4469

OLG Jena, Beschluss vom 15.03.2017 - 2 Verg 3/16
1. Grundsätzlich kann ein Immobiliengeschäft verbunden mit einer erzwingbaren Bauverpflichtung einen Beschaffungsvorgang darstellen, wenn ein eigener Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand gedeckt werden soll. Nach dem mit der Vergaberechtsnovelle 2007 geänderten § 99 Abs. 3 GWB (§ 103 Abs. 3 GWB n.F.) ist aber erforderlich, dass die Beschaffung auf einen dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Beschaffungszweck gerichtet sein muss.*)
2. Ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse oder nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile reichen nicht aus, um von einem öffentlichen Bauauftrag ausgehen zu können. Vielmehr muss er im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers liegen. Dabei muss sich aus den Verträgen bzw. den Vertragsbeziehungen auch ergeben, dass das Geschäft entgeltlich ist. Zudem setzt ein Bauauftrag voraus, dass die Bebauung durchsetzbar ist. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Nutzung des Bauwerks nur nach den Erfordernissen des Auftraggebers möglich ist (EuGH, IBR 2010, 284).*)

IBRRS 2017, 2376

VG Bayreuth, Urteil vom 23.08.2016 - 5 K 15.67
1. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung (hier: für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung der Volksschule) gewährt, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene Nebenbestimmung, die Vergaberechtsgrundsätze einzuhalten, nicht erfüllt wurde.
2. Es gehört zu den Grundsätzen des Vergaberechts, dass die Leistung öffentlich ausgeschrieben wird. Die beschränkte Ausschreibung die Ausnahme. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn weder die öffentliche noch die beschränkte Ausschreibung zweckmäßig ist.
3. Die freihändige Vergabe des Auftrags stellt einen schweren Vergabeverstoß dar, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
IBRRS 2017, 2362

VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2017 - 1/SVK/037-16
1. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 oder 124 GWB kann gem. § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Eine solche Präqualifikation zieht die Eignungsprüfung vor die Klammer, stellt selbst aber kein Vergabeverfahren dar. Sie steht zudem einer vertieften Auseinandersetzung des Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht von vorneherein entgegen, wenn sich aus besonderen Umständen oder aus Erkenntnissen aus der Vergangenheit ergibt, dass Anlass besteht, die Eignung des Bieters in Frage zu stellen.*)
2. Will ein Bieter den Ausschluss seines Angebots wegen Unauskömmlichkeit vermeiden, ist es in erster Linie seine Obliegenheit, den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots zu widerlegen und die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann.*)
IBRRS 2017, 2339

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2017 - Verg 1/17
Auch bei einer Teillosvergabe kann Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV nur angenommen werden, wenn das Gesamtergebnis unwirtschaftlich ist.*)
IBRRS 2017, 1472

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017 - Verg 31/16
1. Es ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht.
2. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Hierbei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegt nur den Schranken, die sich - unmittelbar oder mittelbar - aus den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, ergeben.
3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
IBRRS 2017, 2291

EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - Rs. C-387/14
1. Art. 51 Richtlinie 2004/18/EG ist in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Wirtschaftsteilnehmer verwehrt, dem öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dessen, dass er die Teilnahmebedingungen für ein öffentliches Vergabeverfahren erfüllt, nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für den öffentlichen Auftrag Unterlagen vorzulegen, die in seinem ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren - etwa einen von einem Drittunternehmen durchgeführten Vertrag sowie die Zusage dieses Unternehmens, dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kapazitäten und Ressourcen zur Verfügung zu stellen.*)
2. Art. 44 Richtlinie 2004/18/EG ist in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 a dieser Richtlinie und dem in ihrem Art. 2 aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dahin auszulegen, dass er es einem Wirtschaftsteilnehmer in dem Fall, dass der öffentliche Auftraggeber der Auffassung ist, dass ein bestimmter Auftrag unteilbar und somit von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer durchzuführen ist, nicht ermöglicht, sich i.S.v. Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu berufen, indem das Wissen und die Erfahrungen der beiden Unternehmen, die jeweils für sich nicht über die Kapazitäten für die Ausführung des betreffenden Auftrags verfügen, summiert werden, und dass ein solcher Ausschluss der Möglichkeit, sich auf die Erfahrungen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer zu berufen, mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags, der somit von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer durchzuführen ist, zusammenhängt und ihm angemessen ist.*)
3. Art. 44 Richtlinie 2004/18/EG ist in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 a dieser Richtlinie und dem in ihrem Art. 2 aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dahin auszulegen, dass er es einem Wirtschaftsteilnehmer, der als Einzelner an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnimmt, nicht ermöglicht, die Erfahrung einer Gemeinschaft von Unternehmen geltend zu machen, an der er im Rahmen eines anderen öffentlichen Auftrags beteiligt war, wenn er sich nicht tatsächlich und konkret an dessen Ausführung beteiligt hat.*)
4. Art. 45 Abs. 2 g Richtlinie 2004/18/EG, der den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren u. a. dann ermöglicht, wenn er sich bei der Erteilung von Auskünften, die von dem öffentlichen Auftraggeber gefordert wurden, "in erheblichem Maße" falscher Erklärungen "schuldig" gemacht hat, ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer eine Fahrlässigkeit einer gewissen Schwere vorzuwerfen ist, d. h. eine Fahrlässigkeit, die geeignet ist, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen über einen Ausschluss, die Auswahl oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu haben, und zwar unabhängig von der Feststellung eines vorsätzlichen Fehlverhaltens dieses Wirtschaftsteilnehmers.*)
5. Art. 44 Richtlinie 2004/18/EG ist in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 a dieser Richtlinie sowie dem in ihrem Art. 2 aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dahin auszulegen, dass er es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, Erfahrung geltend zu machen, indem er sich auf zwei oder mehr Verträge zusammen als einen Auftrag beruft, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Möglichkeit aufgrund von Anforderungen ausgeschlossen, die mit dem Gegenstand und den Zielen des betreffenden öffentlichen Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind.*)
IBRRS 2017, 2267

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2017 - 1 VK 14/17
1. Die Bewertungsmethode ist vor Abgabe der Angebote festzulegen und bekannt zu machen. Dies ist in der Vergabeakte transparent zu dokumentieren.
2. Es genügt nicht den Transparenzanforderungen, den Bewertungsrahmen für den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers festzulegen. Neben der Bekanntgabe der Kriterien und der Gewichtung ist auch abstrakt darzustellen, ob und in welcher Form (Schulnoten oder verbale Beschreibung) eine Bewertung in verschiedenen Schritten stattfinden soll.
3. Es ist vorab bekannt zu geben, ob das Erfüllen von Mindestkriterien mit 50 von 100 Punkten beurteilt wird oder ein Punkt bereits bedeutet, dass die Mindestkriterien ausreichend erfüllt wurden.
IBRRS 2017, 2266

VK Westfalen, Beschluss vom 09.06.2017 - VK 1-12/17
1. Leistungsbezogene Unterlagen i. S. v. § 56 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2, Abs. 3 Satz 1 VgV sind nur solche, die den Inhalt der angebotenen Leistung belegen.*)
2. Lässt das Angebot eines Bieters offen, um welchen Hersteller es sich beim angebotenen Produkt handelt, wurde aber die Angabe des Herstellers vom öffentlichen Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung gefordert, liegt in der nachträglichen Benennung eines Herstellers nicht bloß ein Beleg des Inhalts der angebotenen Leistung, sondern vielmehr eine erstmalige Festlegung auf einen konkreten Hersteller und damit auf ein Produkt. Dies wird von § 56 Abs. 2 S. 1 VgV nicht gestattet.*)
IBRRS 2017, 2289

LG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH
(Ohne amtlichen Leitsatz)
