Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 2009VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2016 - 21.VK-3194-04/16
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Zulassung gleichwertiger Produkte konkret zu bezeichnen von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen er Abweichungen zulässt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Gleichwertigkeit reicht nicht aus.*)
IBRRS 2016, 1969
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2016 - 11 Verg 4/16
1. Ein Auftraggeber, der die Erarbeitung von Konzepten in Auftrag gibt, ist nicht gehalten, bereits vorab einen konkreten Katalog zu erarbeiten und den Bietern zu übersenden, anhand dessen er die Konzepte der einzelnen Bieter messen und bewerten will. Auch muss er kein bis ins letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen.
2. Auch in VOF-Verfahren gilt das Transparenzgebot. Für den Bieter muss erkennbar sein, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert legt und welche Erwartungen ihn daher auch bei der Bewertung leiten.
3. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist überschritten, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird.
4. Maßstab für die Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen ist, ob die Verstöße von einem durchschnittlichen Bieter ohne anwaltlichen Rat bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden konnten. Dabei ist die Erkennbarkeit der die (mögliche) Vergaberechtswidrigkeit begründenden Tatsachen nicht ausreichend; hinzutreten muss das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergaberechtsverstoß resultieren könnte.
5. Von einem Bieter kann zwar erwartet werden, dass er den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nimmt; er muss jedoch nicht auch die Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmungen kennen.
IBRRS 2016, 3477
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg W 3/16
1. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist eine sofortige Beschwerde auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig bzw. nicht notwendig war, statthaft.
2. Die Frage, ob sich der Auftraggeber auf Kosten anderer Beteiligter anwaltlicher Hilfe bedienen darf, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.
3. Es ist zunächst zu berücksichtigen, um welche Art von Auftraggeber es sich handelt. Eine Vergabestelle, die speziell zum Zwecke der Organisation und Abwicklung öffentlicher Aufträge eingerichtet worden ist, muss sich anders behandeln lassen als ein kleiner kommunaler Auftraggeber, der gelegentlich wegen Überschreitens der Schwellenwerte sich veranlasst sieht, Dienstleistungen auszuschreiben.
4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, ob das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln betrifft. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Grundlage der Nachprüfung Fakten sind, die die Vergabestelle selbst geschaffen und/oder bereits geprüft hat.
VolltextIBRRS 2016, 1939
OLG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2014 - 8 U 11/13
1. Für den Transport asbesthaltigen Materials dürfen aufgrund der - einem Fachunternehmen bekannten - Technischen Regeln für Gefahrstoffe keine Schüttrutschen verwendet werden.
2. Sieht das Leistungsverzeichnis für den Transport asbesthaltigen Materials den Einsatz von Schüttrutschen vor, liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vor, den der Auftragnehmer vor Vertragsschluss aufklären muss.
3. Die Kalkulation des Auftragnehmers wird grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie dem Auftraggeber offengelegt wird. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er den Preis eines Bauvertrages kalkuliert. Er trägt deshalb das Risiko auskömmlicher Preise.
4. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A missachtet, sind alle Erschwernisse vom Vertrag umfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters gerechnet werden musste.
5. Erschwernisse im Rahmen der Bauausführung, mit denen der Auftragnehmer nach den ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen von vornherein rechnen musste, stellen keine Behinderung dar.
VolltextIBRRS 2016, 1937
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016 - 1 U 151/15
1. Die Bieter haben - auch im Unterschwellenbereich - gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften den Bietern einen Schaden zufügt.
2. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht entgegen, dass ein Bieter zuvor keinen Primärrechtsschutz - hier in Form einer einstweiligen Verfügung - in Anspruch genommen hat.
IBRRS 2016, 1932
EuGH, Urteil vom 21.07.2016 - Rs. C-542/14
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
- das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
- das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.*)
IBRRS 2016, 1931
EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-406/14
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat.*)
2. Art. 98 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 st dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags in Bezug auf ein Projekt, das mit einem finanziellen Zuschuss der Europäischen Union gefördert wird, unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18/EG vorgeschrieben hat, dass der künftige Auftragnehmer mindestens 25% der entsprechenden Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat, eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung erforderlich macht, soweit die Möglichkeit, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhe dieser Berichtigung ist unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung angeführten Kriterien relevanten konkreten Umstände, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen.*)
IBRRS 2016, 1902
VK Nordbayern, Urteil vom 21.06.2016 - 21.VK-3194-08/16
1. Zum Nachweis der Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. erfolgen.
2. Verlangt der Auftraggeber keine weitergehenden, auf den konkreten Auftrag bezogene Angaben zur Eignung, erbringt der Bieter den verlangten Eignungsnachweis, wenn er seine Präqualifikationsnummer mit dem Angebot angibt.
3. Es liegt nicht im Aufgabenbereich eines Bieters, die Gültigkeit der Eintragung zu gewährleisten. Vielmehr hat die Präqualifizierungsstelle Sorge für die Aktualität der Liste präqualifizierter Unternehmen zu tragen.
IBRRS 2016, 1912
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15
Ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, bedarf es im Unterschwellenbereich auch bei der Zulassung von Nebenangeboten nicht in jedem Fall der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 109/96, VPRRS 2000, 0017 = IBRRS 2000, 0659 = BGHZ 139, 273, 278).*)
IBRRS 2016, 1897
VGH Hessen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 A 2904/15
Der auf § 12 HessKAG beruhende Kostenerstattungsanspruch der Kommune für Arbeiten am Hausanschluss gegen den Grundstückseigentümer wird dem Grund und der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Der Kommune steht in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist in der Regel hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewahrt, wenn die Kommune die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag dem günstigsten Bieter erteilt hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 1795
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2015 - 4 LB 45/14
1. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet einerseits das Kostendeckungsgebot und andererseits das Kostenüberschreitungsverbot.
2. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes.
3. Zu den erforderlichen Kosten gehören auch Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2016, 1785
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016
1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.
2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.
VolltextIBRRS 2016, 1869
EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - Rs. C-261/14
1. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a Richtlinie 2004/18/EG liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.*)
2. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sind.*)
3. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.*)
IBRRS 2016, 1868
EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - Rs. C-260/14
1. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a Richtlinie 2004/18/EG liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.*)
2. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sind.*)
3. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 1853
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 37/14
1. Bei einem öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst.
2. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder Bieter auf Grund von Eigenerklärungen und beigebrachten Nachweisen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen sind, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
3. Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (entgegen OLG Celle, IBR 2012, 95).
VolltextIBRRS 2016, 1852
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 50/15
1. Formblätter, die zu dem Zweck abgefordert worden sind, bei der Auskömmlichkeitsprüfung des Preises und/oder bei der Beurteilung eventueller späterer Nachträge herangezogen zu werden, beinhalten keine Kalkulationsvorgaben, sondern sind als Kalkulationsabfragen zu bewerten.
2. Der Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres aus der Wertung nehmen, ohne dem vom Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Widersprüche oder Unvollständigkeiten nachvollziehbar auszuräumen.
IBRRS 2016, 1848
OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16
1. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass die von der Vergabekammer verfügte Einsichtnahme in die Vergabeakten selbständig anfechtbar ist, sofern durch einen Vollzug Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können.
2. Derjenige, der an einen Aktenbestandteil ein Geheimhaltungsinteresse in Anspruch nimmt oder nehmen kann, hat dies nachvollziehbar zu begründen. Unter Berücksichtigung dieser Begründung sind dann die widerstreitenden Belange der Beteiligten gegeneinander abzuwägen mit der Folge, dass ein Fall gegeben sein kann, in denen der Geheimnisschutz zurückzutreten hat und eine Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen anzuordnen ist.
3. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann auch durch Schwärzungen von Teilen der Vergabeakte Rechnung getragen werden.
IBRRS 2016, 1828
VK Westfalen, Beschluss vom 17.06.2016 - VK 1-21/16
1. Kostenschätzung für eine Gesamtbaumaßnahme*)
2. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 263/14
1. Die allein die öffentliche Hand treffende Pflicht zur Aufrechterhaltung eines Krankenhausbetriebs auch im Fall seiner Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt es, die medizinische Versorgung durch ein öffentliches Krankenhaus als dem staatlichen Defizitausgleich zugängliche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV anzusehen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Voraussetzungen für die Betriebspflicht gemäß § 3 Abs. 1 LKHG BW sind ohne weiteres erfüllt, soweit ein öffentliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Die Transparenzkriterien des Art. 4 der Entscheidung 2005/842/EG und des Beschlusses 2012/21/EU sind keine rein formalen Regelungen, deren Nichteinhaltung ohne Rechtsfolgen bleibt; vielmehr sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nur dann freigestellt, wenn sie die jeweils in den Artikeln 4 der Entscheidung und des Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextIBRRS 2016, 1780
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2016 - VK 1-30/16
Die Abgrenzung zwischen Nachunternehmerleistungen und sonstigen Leistungen dritter Unternehmen bestimmt sich danach, dass der Nachunternehmer dem Hauptauftragnehmer die Ausführung (bzw. den Ausführungserfolg) einer ausgeschriebenen Leistung in eigener Verantwortung schuldet, wohingegen ein drittes Unternehmen dem Hauptauftragnehmer nur die nötigen Mittel wie Baumaterial, Geräte oder auch Personal zur Verfügung stellt bzw. Hilfsleistungen erbringt, damit dieser die Ausführung der Leistung bewirken kann.
VolltextIBRRS 2016, 1832
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2016 - VgK-03/2016
1. Bietergemeinschaften sind trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nicht per se wettbewerbswidrig (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2015, 85 = VPR 2015, 7). Der Auftraggeber darf sie nicht allgemein von der Vergabe ausschließen.
2. Die Anforderung an eine Bietergemeinschaft, nur solche Referenzen vorzulegen, die die Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht hat, ist vergaberechtlich problematisch, weil sie dem Charakter einer für den Einzelfall gebildeten Bietergemeinschaft widerspricht.
3. Vergaberechtlich problematische Festlegungen in der Ausschreibung sind unverzüglich zu rügen, anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextIBRRS 2016, 1712
VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.
IBRRS 2016, 1786
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand jedoch nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt. Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor.*)
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, IBR 2009, 1244 - nur online; EuGH, IBR 2012, 215; OLG Brandenburg, IBR 2012, 1213 - nur online; VK Nordbayern, Beschluss vom 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06, IBRRS 2006, 3661 = VPRRS 2006, 0404).*)
VolltextIBRRS 2016, 1790
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15
1. Fristgemäßen Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den bevollmächtigten Vertretern, nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten.*)
2. Hierbei ist es nicht erheblich, dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft mit 12 Einzelmitgliedern fungierte. Angesichts des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. GWB kann dies nicht dazu führen, dass ihr zur Erhebung der Rüge längere Fristen eingeräumt werden. Dies würde die Antragstellerin im Übrigen gegenüber Einzelunternehmen bevorzugen, die sich an diesem Vergabeverfahren ebenfalls beteiligt haben.*)
3. Es oblag vielmehr den bevollmächtigten Vertretern, rechtsverbindlich für die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu handeln. Einer gesonderten Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bedurfte es dazu nicht.*)
VolltextVPRRS 2016, 0254
VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16
1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.
3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.
VolltextIBRRS 2016, 1775
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2016 - VK 2-37/16
1. Das Vergaberecht dient auch dem Zweck, sicherzustellen, dass das Angebot den Zuschlag erhält, das nicht nur auf dem Papier das wirtschaftlichste ist. Es soll vielmehr das Angebot den Zuschlag erhalten, das von vornherein auch realistisch kalkuliert ist und sich in der Umsetzungsphase auch ohne Nachträge etc. als tragfähig erweist.
2. Ein Angebot, das erkennbar auf unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen basiert, kann nicht als das wirtschaftlichste angesehen werden.
3. Liegt der Preisabstand im Angebot des Bieters unter dem allgemein als Interventionsschwelle für den Auftraggeber angesehenen 10%-Abstand zum nächstplatzierten Angebot, handelt es sich schon tatbestandlich um kein ungewöhnlich niedriges Angebot.
4. Der Auftraggeber ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auch während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens dazu berechtigt, einen erkannten Wertungsfehler zu korrigieren.
VolltextIBRRS 2016, 1734
VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15
1. Über die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung maßgebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten hat die Vergabekammer grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren inzident zu entscheiden. Anders kann dies ausnahmsweise dann sein, wenn diese Fragen Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sind und die Genehmigung im Falle des § 14 Abs. 5 ApoG) Wirksamkeitsvoraussetzung für den zu vergebenden Vertrag ist.*)
2. Der apothekenrechtliche Grundsatz der Versorgung aus einer Hand gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG steht einer Leistungserbringung durch Bietergemeinschaften entgegen.*)
3. Nach § 4 EG Abs. 1 VOL/A 2009 ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können.*)
4. Wird kein Preiswettwerb bei jedem Einzelabruf durchgeführt, ist für eine wirksame Rahmenvereinbarung, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung.*)
5. Bleibt unklar, ob Preisangaben mit 0,00 Euro die Bedeutung haben "das Produkt wird für 0,00 Euro geliefert" oder "das Produkt wird nicht angeboten und gehört nicht zum Leistungsumfang", sind die entsprechenden Angebote nicht wertbar.*)
IBRRS 2016, 1756
BVerwG, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 2.15
1. Sofern kein besonderer Markt durch Ausschreibung geschaffen wurde, sind Leistungen im preisrechtlichen Sinne "marktgängig", wenn sie auf einem bestimmten (allgemeinen) Markt bei tatsächlich wettbewerblicher Preisbildung wiederholt umgesetzt werden.*)
2. Bei unvollkommenen Märkten, auf denen für gleiche Leistungen verschiedene Preise gezahlt werden, ist als preisrechtlich höchstzulässiger "verkehrsüblicher Preis" einer marktgängigen Leistung der "betriebssubjektive Marktpreis" anzusehen.*)
3. "Betriebssubjektiver Marktpreis" ist der Preis, den derselbe Anbieter für gleiche marktgängige Leistungen wiederholt bei tatsächlich funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt durchsetzen konnte. Besteht ein Nachfragemonopol der öffentlichen Hand, genügt die wettbewerbliche Durchsetzung des Preises gegenüber dem einen öffentlichen Auftraggeber.*)
VolltextIBRRS 2016, 1639
BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12.14
1. Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat.*)
2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründet nach § 1 Abs. 2 a IWG keinen Anspruch auf Zugang zu angefragten Informationen. Das IWG gilt nicht für Informationen, an denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
3. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen auf Anfrage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen.
4. Öffentliche Auftraggeber müssen den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung ausschreibungsbezogener Bekanntmachungen so verlässlich ermitteln, dass die Informationen im Anschluss unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-04-01/16
1. Der Beginn der 30-Tage-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. erfordert positive Kenntnis, d.h. der Antragsteller muss zum einen die relevanten Tatsachen kennen, zum anderen zumindest in laienhafter Weise hieraus schlussfolgern, dass der Auftraggeber Bestimmungen des Vergaberechts missachtet.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66/EG richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die positive Kenntnis des Antragstellers von dem als vergaberechtswidrig beanstandeten Vertragsschluss auf einer Information des Auftraggebers beruht. Anders kann dies lediglich in Fällen der Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen beurteilt werden, die Art. 2f Abs. 1 a i.V.m. Art. 2d Abs.1 der Richtlinie 2007/66/EG nicht erfasst. Nur diesen besonderen Fällen kann § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. nach seinem Wortlaut angewandt werden.*)
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV a.F. findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben werden kann. Dies kann auch bei ärztlichen Leistungen, der Fall sein, wenn diese im Einzelfall eindeutig beschrieben werden können. In diesen Fällen sind die Leistungen regelmäßig nach dem 1. Abschnitt der VOL/A 2009 zu vergeben.*)
VolltextIBRRS 2016, 1731
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.04.2016 - 21.VK-3194-05/16
1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.*)
2. Eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation kann nicht mit einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden.*)
3. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
IBRRS 2016, 1718
EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - Rs. C-396/14
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in Verbindung mit Art. 51 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.*)
IBRRS 2016, 1710
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - Verg 17/15
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft (BIEGE) und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.
2. Die als Bieter auftretende BIEGE muss daher darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung muss aber nicht schon mit der Abgabe des Angebots erfolgen.
3. Auch BIEGEN zwischen auf dem selben Markt tätigen Unternehmen sind wettbewerbsunschädlich, wenn erst der Zusammenschluss zu einer BIEGE ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht. Ob die beteiligten Unternehmen objektiv nicht in der Lage wären, den Auftrag alleine auszuführen, ist unerheblich.
IBRRS 2016, 1709
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2016 - VK 1-10/16
1. Der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung stellt eine vergaberechtlich hinzunehmende Zäsur dar, mit der die formelle Eignungsprüfung abgeschlossen ist. Ereignisse, die nach Zuschlagserteilung eintreten, sind der Auftragsdurchführung zuzurechnen, also einer Phase, für die das Vergaberecht nicht (mehr) gilt.
2. Der beabsichtigte und verhandelte Verkauf von Unternehmensteilen führt - solange ein Vollzug noch aussteht - nicht dazu, dass der Bieter nicht mehr als geeignet anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2016, 1674
VK Sachsen, Beschluss vom 02.05.2016 - 1/SVK/007-16
1. Hat ein Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung angekündigt, erst im Zuge der Angebotsprüfung bei den Bietern Angaben zu den angebotenen Fabrikaten und den technischen Daten abzufragen, ist in diesem Vorgehen eine Verlagerung des Zeitpunktes zur Konkretisierung des Angebotes von der Angebotsabgabe auf den Zeitpunkt "ab Verlangen der Vergabestelle" zu sehen.*)
2. Wird der Bieter aufgefordert, die von ihm vorgesehenen Fabrikate und Produkte innerhalb einer bestimmten Frist zu benennen, ist darin die Aufforderung zur Konkretisierung des Angebotes zu sehen. Damit schuldet der Bieter nicht mehr nur ein Produkt mittlerer Art und Güte gemäß § 243 BGB.*)
3. Ist ein Bieter zu einer solchen fristgebundenen Konkretisierung seines Angebotes aufgefordert worden, so stellt die Mehrfachnennung von verschiedenen Fabrikaten für eine LV-Position einen Vergaberechtsverstoß dar, da der Bieter sich so offen behält, welches Produkt er anbieten möchte.*)
IBRRS 2016, 1673
VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2016 - 1/SVK/005-16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Bieter so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann.*)
2. Eine Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig und erschöpfendend, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistungen von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden sollen.*)
IBRRS 2016, 1564
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - VgK-08/2016
1. Der Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn er der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht nur die finalen Angebote zur als Auftragsgegenstand festgelegten Variante zugrunde legt, sondern zu gleichen Teilen auch die indikativen Angebote zu den verworfenen Varianten.
2. Erhält ein Bieter einen Punktabzug, weil sein Konzept einen nach den Vergabeunterlagen möglichst zu vermeidenden Einsatz von Containern während der Bauphase vorsieht, ist es nicht gerechtfertigt, einem anderen Bieter die volle Punktzahl zu geben, nur weil dieser ohne nähere Erläuterung erklärt hat, dass auf den Einsatz von Containern verzichtet werden kann.
IBRRS 2016, 1577
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 - Verg 14/15
Eine "inhaltlich richtige" Erklärung darf nicht nachgefordert werden. Eine Nachforderung ist nur möglich, wenn die Erklärung oder der Nachweis fehlt oder formal unvollständig ist. Ist die Erklärung oder der Nachweis dagegen materiell unvollständig oder fehlerhaft, ist eine Nachforderung nicht möglich.
VolltextIBRRS 2016, 1659
VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016 - 12 K 87/14
1. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob über die Durchführung der Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde.*)
2. Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Energielieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen (Lichtliefervertrag), kann dem Energieversorgungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1566
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2016 - VgK-01/2016
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft eines Bieters oder Bewerbers führt nicht bereits zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Ist ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, kann die Vermutung der Voreingenommenheit nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Tätigkeit für den Bieter oder Bewerber nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren ausgewirkt hat.
3. Berät oder unterstützt ein Bieter oder Bewerber den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens, hat der Auftraggeber (hier: durch Überlassung einer geschwärzten Fassung eines bereits ausgehandelten Pachtvertrags) sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
IBRRS 2016, 1506
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 - 15 Verg 1/16
1. Ein Angebotsausschluss wegen einer unzulässigen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig ist. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.
2. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig und vollständig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
3. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung muss den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren. Dabei müssen die Bieter die für die Auftragsdurchführung wesentlichen Begleitumstände kennen oder zumindest zuverlässig abschätzen können.
IBRRS 2016, 1607
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2016 - VK 2-31/16
Die Eingrenzung auf regionale Referenzmaßnahmen führt zu einer Bevorzugung des bisherigen Auftragnehmers und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung nicht ortsansässiger Bieter, wenn sie in der Sache nicht erforderlich ist, um der legitimen Intention des Auftraggebers zu entsprechen.
VolltextIBRRS 2016, 1588
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2016 - VK 1-4/16
1. Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit müssen bereits in der Bekanntmachung bekanntgegeben werden; in den Vergabeunterlagen sind allenfalls noch Konkretisierungen dieser Anforderungen zulässig.
2. Prüft der Auftraggeber das Angebot des erstplatzierten Bieters in seiner Gesamtheit und in Bezug auf auffällige Einzelpositionen, fordert er Erklärungen bzw. Unterlagen (insbesondere die Urkalkulation) an und wird es in einem Bietergespräch aufgeklärt, muss das Angebot selbst dann nicht von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn es preislich 37% vor dem Angebot des zweitplatzierten Bieters liegt.
IBRRS 2016, 1596
VK Bund, Beschluss vom 18.02.2016 - VK 1-2/16
1. Zu einem Vergleich der für die einzelnen Positionen eines Leistungsverzeichnisses angegebenen Einzelpreise untereinander ist der öffentliche Auftraggeber ebenso wenig verpflichtet wie zu einem Vergleich der Einzelpreise sämtlicher Bieter.
2. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seinen Preis kalkuliert und zu welchen Preisen er die ausgeschriebenen Leistungen anbietet. Deshalb sind nicht einmal Unterpreisangebote oder eine Mischkalkulation per se vergaberechtswidrig; dasselbe gilt für hohe Einzelpreise.
3. Einen eindeutigen Angebotsinhalt, der keinen Anlass zu Zweifeln gibt, muss der Auftraggeber nicht aufklären.
4. Eine eindeutige, aber wegen eines Kalkulationsfehlers des Bieters "falsche" Preisangabe kann nach der Submission nicht mehr korrigiert werden.
IBRRS 2016, 1543
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 7 Verg 1/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zur Dienstleistungsaufträgen führen. Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Unter einer Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion zu verstehen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch unterscheidet, dass der den allgemeinen Risiken des Marktes ausgesetzte Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung enthält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist.
3. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben.
VolltextIBRRS 2016, 1573
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 28/15
1. Der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zumutbare Prüfungsaufwand ist mit Rücksicht auf den vergaberechtlich bezweckten, möglichst raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Erteilen des Zuschlags, aber auch wegen der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Angebotswertung in nicht unbegrenztem Umfang zu Gebote stehenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Ressourcen, zu beschränken.
2. Der Auftraggeber hat nur die ihm zumutbaren Prüfungen anzustellen und darf die Vergabeentscheidung auf gesicherte (unbestrittene, bewiesene oder beweisbare) Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist.
IBRRS 2016, 1539
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2016 - 1 Verg 1/16
1. Der Vergabestelle steht im Sinne eines geordneten Vergabeverfahrens "als Herrin des Vergabeverfahrens" auch die Möglichkeit offen, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben.
2. Sind Rückfragen der Bieter bis zu einem bestimmten Termin an den Auftraggeber zu richten, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird.
IBRRS 2016, 1540
LG Potsdam, Urteil vom 13.04.2016 - 2 O 23/15
1. Eine Schadenspauschalierung für den Fall einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - grundsätzlich zulässig. Eine solche Schadenspauschale darf aber den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 15% der Auftragssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2016, 1502
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2016 - 11 Verg 12/15
1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.*)
2. Ein unterlegener Bieter kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht verlangen, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem bezuschlagten Bieter von etwaigen Leistungsstörungsrechten Gebrauch macht.*)
IBRRS 2016, 1484
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 A 1141/15
1. Die VOB/A enthält keine Vorschrift, die als Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss eines Bieters durch Verwaltungsakt herangezogen werden kann.
2. Ein Ausschluss von Vergabeverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der grundsätzlich auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt. Aus diesem Blickwinkel bedarf er keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
3. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, weil der streitbefangene Ausschluss vom Vergabeverfahren (formal) dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, aber keine öffentlich-rechtliche (Handlungs-)Rechtsgrundlage für einen solchen Ausschluss existiert, weil die Vergabesperre (materiell) privatrechtlicher Natur ist, ist nicht widersprüchlich.
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