Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10832 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1524EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-27/15
1. Die Art. 47 und 48 Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsnormen nicht entgegenstehen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlauben, sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Dritter zu stützen, um den Mindestanforderungen der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren zu genügen, die er selbst nur teilweise erfüllt.*)
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dem Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, seine Situation zu bereinigen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.*)
IBRRS 2016, 1523
EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14
1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Vertragssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mittels dessen eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen, und ihnen während der gesamten Laufzeit des Systems gestattet, ihm beizutreten, keinen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)
2. Ein Zulassungsverfahren zu einem Vertragssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss, soweit sein Gegenstand ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist, im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot.*)
IBRRS 2016, 1497
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 24/15
1. Der öffentlichen Auftraggeber muss den Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung eindeutig, klar und transparent bekannt geben.
2. Ein Bewertungsmaßstab ist intransparent, wenn er es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
3. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
VolltextIBRRS 2016, 1499
OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 - Verg 15/15
1. Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitzuteilen sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Eine telefonische Mitteilung genügt dem Formerfordernis nicht.
2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn statt einer europaweiten Ausschreibung ein nationales Vergabeverfahren eingeleitet wurde.
3. Von einem Geschäftsführer bzw. Inhaber kleinen Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark und regionalem Tätigkeitsschwerpunkt können keine genauen Kenntnisse über die maßgeblichen Schwellenwerte und die Berechnung des Auftragswerts erwartet werden.
VolltextIBRRS 2016, 1476
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2016 - VK 2-23/16
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend auszuschließen. Ob der Bieter nicht das angeboten hat, was der Auftraggeber nachgefragt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Der Auftraggeber darf den Inhalt des Angebots aufklären. Eine Aufklärung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Restzweifel ausgeräumt werden sollen, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots zu ermöglichen.
3. Eine Angebotsaufklärung darf nicht dazu führen, dass einem nicht annahmefähigen Angebot nachträglich zur Annahmefähigkeit verholfen wird, indem der Angebotsinhalt nachträglich geändert und erst so in Übereinstimmung zur Leistungsbeschreibung gebracht wird.
IBRRS 2016, 1464
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - Verg 34/15
1. Eine Dienstleistungskonzession ist gegenüber einem Dienstleistungsauftrag dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in einem geldwerten Vorteil, sondern nur in dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung besteht, wobei der Leistungserbringer ganz oder überwiegend das Nutzungsrisiko übernimmt.
2. Die Prüfung, ob die erforderliche Risikoübernahme vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen.
3. Kann nicht sicher abgegrenzt werden, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder um eine Dienstleistungskonzession handelt, ist im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.
VPRRS 2016, 0213
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2016 - VK 1-124/15
Ein Verfahren zur Vergabe von Arzneimittel-Rahmenrabattvereinbarungen nach dem sog. „Kaskadenprinzip“ ist für den Ersatzversorger nicht unzumutbar und nicht vergaberechtswidrig.
VolltextIBRRS 2016, 1425
OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2016 - 13 Verg 10/15
1. Vergaberechtsverstoß durch den Wunsch nach einem unzulässigen Wiederholungsfaktor gemäß § 11 Abs. 3 HOAI 2013.*)
2. Zur Verletzung von Dokumentationspflichten gemäß § 32 Abs. 1 SektVO und deren Folgen.*)
IBRRS 2016, 1419
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2016 - 12 U 76/15
Zur Feststellung der Unzumutbarkeit einer Auftragsdurchführung wegen eines Kalkulationsirrtums des Bieters bei der Erstellung eines Angebots und einem in diesem Fall durch die Auftragserteilung begründeten Verstoß des Auftraggebers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB (hier bejaht bei einer erheblichen Abweichung des Endpreises des Angebots des Bieters von den Endpreisen der übrigen Anbieter um 7,3% und einer erheblichen Unterschreitung des angesetzten Budgets).*)
VolltextIBRRS 2016, 1412
EuGH, Urteil vom 18.02.2016 - Rs. C-446/14
1. Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich (1) um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, (2) die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, (3) dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und (4) sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
2. Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
3. Eine staatliche Maßnahme ist keine Beihilfe, wenn sie einen Ausgleich für Leistungen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen bildet und sie keine Verbesserung der Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens bewirkt.
VolltextIBRRS 2016, 1418
OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2014 - 16 U 1480/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1397
VK Bund, Beschluss vom 13.04.2016 - VK 2-19/16
1. Weichen Angebote von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, sind sie zwingend auszuschließen. Aufgrund der für den Bieter einschneidenden Konsequenzen kommt ein Ausschluss allerdings nur dann in Betracht, wenn die Vorgaben eindeutig und erschöpfend beschrieben worden sind, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und vergleichbare Angebote zu erwarten waren (hier verneint).
2. Es obliegt dem Auftraggeber, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben. Inwieweit dabei eine Verpflichtung besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtswidrig ist, ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien informiert sind, anhand derer das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.
IBRRS 2016, 1356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2016 - Verg 48/15
1. Die Angebote müssen die geforderten Preise enthalten. Diese Voraussetzung ist nicht nur dann nicht erfüllt, eine Preisangabe fehlt, sondern auch, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist.
2. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.
3. Eine nachträgliche Klarstellung des Angebotsinhalts ist zulässig, eine nachträgliche Änderung des Angebots durch das Einfügen eines neuen Preises hingegen nicht.
IBRRS 2016, 1354
VK Bund, Beschluss vom 11.04.2016 - VK 2-17/16
1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bieter bereits mit ihrem Angebot die Urkalkulation und eine Aufschlüsselung der Gemeinkosten der Baustelle vorlegen.
2. Erklärungen eines Bieters müssen eindeutig sein, anderenfalls ist das Angebot vom Auftraggeber zwingend von der Wertung auszuschließen. Das gilt auch im Anwendungsbereich der SektVO.
IBRRS 2016, 1343
OLG Bremen, Beschluss vom 29.01.2016 - 2 Verg 3/15
1. Ein VOF-Verhandlungsverfahren kann nicht unter den in § 17 VOB/A 2012, § 20 EG VOB/A 2012 oder in § 17 VOL/A 2009 genannten Voraussetzungen aufgehoben werden. Die VOF setzt nur die Möglichkeit eines Verzichts auf die Auftragserteilung voraus, ohne dessen Voraussetzungen zu regeln.
2. Die Aufhebung eines vom Auftraggeber trotz Kenntnis einer ungesicherten Finanzierung eingeleiteten Vergabeverfahrens ist nicht möglich, da der Auftragnehmer insoweit Vertrauensschutz genießt.
3. Da sich das VOF-Verhandlungsverfahren als dynamischer Prozess darstellt, in dem sich durch Verhandlungen Veränderungen ergeben können, sind Modifikationen solange vom Verfahren gedeckt, wie die Identität als solche gewahrt bleibt und kein "Aliud" entsteht.
IBRRS 2016, 3465
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
1. Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten im Sinne von § 139 ZPO; eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO wegen Vorliegens einer Überraschungsentscheidung scheidet damit aus.*)
2. Die im Beschwerdeverfahren getroffene Kostengrundentscheidung steht einer etwaigen Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1321
VK Thüringen, Beschluss vom 14.01.2015 - 250-4003-7807/2014-E-01-G
1. Ein sog. Nichtoffenes Verfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb unterscheidet sich von den anderen Vergabearten dadurch, dass der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb zunächst dazu dient, fachlich geeignete Bewerber auszuwählen. Anschließend werden die so ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
2. Der Wechsel eines Partners einer Bietergemeinschaft zwischen Teilnahmewettbewerb und Angebotseinreichung ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots der (neuen) Bietergemeinschaft.
VolltextIBRRS 2016, 1299
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2015 - Verg 20/15
1. Bieter, denen das Angebot eines Erzeugnisses patentrechtlich untersagt werden kann, sind als nicht leistungsfähig anzusehen. Sie sind vom Bieterwettbewerb als ungeeignet auszuschließen.
2. Die Patentverletzung ist im Rahmen der Eignungswertung im Vergabenachprüfungsverfahren inzident zu überprüfen.
IBRRS 2016, 1234
VK Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2015 - VK 19/14
1. Macht der Bieter von der Möglichkeit der Verwendung einer selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses Gebrauch und fehlt eine Seite und damit die Angabe der Einheits- und Gesamtpreise für insgesamt 8 Einzelpositionen, ist das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen (Anschluss an KG, IBR 2013, 482 = VPR 2013, 21).
2. Sind die Angebote schriftlich oder elektronisch (mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur) einzureichen und entscheidet sich ein Bieter dafür, ein schriftliches Angebot abzugeben, müssen alle erforderlichen Angaben von der Schriftform gedeckt sein.
VolltextIBRRS 2016, 1266
OLG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 1 U 71/04 b
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0191
OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.2013 - Verg 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 1233
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - VK 9/15
1. Ein nicht fristgerecht eingegangenes Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der verspätete Eingang wurde durch Umstände verursacht, die dem Bieter nicht zuzurechnen sind.
2. Das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber hat der Bieter zu tragen. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist ihm nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder vom Auftraggeber oder von niemandem, z.B. aufgrund von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Ereignissen, zu vertreten ist.
VolltextIBRRS 2016, 1223
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 2 U 1116/12
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.
3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2016, 1145
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 U 1116/12
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.
3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2016, 1225
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 VK 15/15
1. Die Forderung nach Benennung der Nachunternehmer und das Verlangen von Verpflichtungserklärungen bereits mit dem Angebot ist in der Regel unzumutbar und deshalb grundsätzlich unzulässig.
2. Ist es zwingend notwendig, dass die Nachunternehmer und deren Konzepte und Möglichkeiten dem Auftraggeber bekannt sind, um überhaupt eine Wertung durchführen zu können, stellt die Forderung, die Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe zu benennen, ausnahmsweise keine unzumutbare Forderung dar.
VolltextIBRRS 2016, 1210
VK Bund, Beschluss vom 24.03.2016 - VK 2-15/16
1. Hat ein Bieter Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen, ist das betreffende Angebot zwingend auszuschließen. Dem Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.
2. Ob der Bieter nicht das angeboten hat, was der Auftraggeber nachgefragt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
3. Aufgrund der für den Bieter einschneidenden Konsequenzen kommt ein Ausschluss nur dann in Betracht, wenn die Vorgaben eindeutig und erschöpfend beschrieben worden sind, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und vergleichbare Angebote zu erwarten waren.
4. Im Rahmen der Rechenprüfung hat der Auftraggeber der Frage nachzugehen, ob der Rechenweg und das Rechenergebnis im jeweiligen Angebot korrekt sind. Im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 gibt es allerdings keine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn mathematische Fehler festgestellt werden. Ist die Ursache des Fehlers unklar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie das Angebot insoweit auszulegen ist.
VolltextIBRRS 2016, 1194
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 41/15
1. Bieter, die in Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben, können von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.
2. Die von öffentlichen Auftraggebern gestellten Anforderungen an die Eignung sind allerdings - ebenso wie die zum Beleg der Eignung geforderten Nachweise - bereits in der Bekanntmachung anzugeben.
3. Die Forderung des Auftraggebers, offen zu legen, ob und welches Schwesterunternehmen sich ebenfalls am Wettbewerb beteiligt, verstößt gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs.
IBRRS 2016, 1181
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2014 - Verg W 7/14
1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.
2. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Einzelfalls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.
3. Sind Gegenstand des Nachprüfungsantrags nicht allein auftragsbezogene Rechtsfragen, sondern geht es um die die Auslegung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf die geforderte Vergleichbarkeit der Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand, handelt es sich nicht um eine einfache Sach- oder Rechtsfrage, deren Beantwortung vom Auftraggeber auch ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden kann.
VolltextIBRRS 2016, 0984
VK Bund, Beschluss vom 09.09.2015 - VK 1-82/15
1. Der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur sog. produktneutralen Ausschreibung verpflichtet; insbesondere darf der Beschaffungsgegenstand nicht auf bestimmte Produkte eines bestimmten Herstellers beschränkt werden.
2. Von diesem Grundsatz darf der Auftraggeber ausnahmsweise abweichen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
3. Eine Markterforschung oder Markterkundung, ob eine andere Lösung (mit Wettbewerbsprodukten) möglich ist, ist in diesem Fall aber nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2016, 1152
VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - 3 K 15.1070
Eine unterbliebene Losbildung bei der Auftragsvergabe durch den Auftraggeber stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung (hier: zur Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs) berechtigt.
IBRRS 2016, 1142
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB).*)
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises.*)
VolltextIBRRS 2016, 1137
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.02.2016 - 1 U 60/15
1. Das Fehlen in der Vergabeausschreibung geforderter rechnerischer Nachweise zu Wärmedämmeigenschaften von Fenster- und Türelementen stellt, sofern der Vertragsinhalt hierdurch nicht bestimmt wird, keine einer Abänderung der Vergabeunterlagen vergleichbare Auslassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012) dar; bei ihrem Fehlen ist die Vergabestelle gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 zu einer Nachforderung verpflichtet.*)
2. Wird der preisgünstigste Bieter zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, muss der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses zahlen.
IBRRS 2016, 1098
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2016 - Verg 1/16
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, sich bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen zu orientieren.*)
2. Die damit unter Umständen verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung nicht ortsansässiger Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt, also verhältnismäßig ist.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er einen Teil der Leistung, die er vergeben will, selbst erbringt und so Unternehmen die Bewerbung um die übrige Leistung erleichtert.*)
4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten.*)
5. (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dürfen nicht dem Zweck dienen, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z. B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind.*)
IBRRS 2016, 1131
BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14
Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung nur durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens beseitigen. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung als zu gering und deshalb nicht angemessen im Sinne von § 13 Abs. 3 VOF 2009 beanstandet wird, oder ob der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters im Vergabeverfahren als Angebot nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit einem höheren Betrag zu vergütende Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt hat.*)
IBRRS 2016, 1107
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 VK LSA 8/15
Im Sinne der Rechtsprechung ist eine Änderung eines Vertrags als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweist, als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - Rs. C-454/06, IBRRS 2008, 1720 = VPRRS 2008, 0166). Eine Änderung ist hiernach u. a. als wesentlich anzusehen, wenn Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre.*)
IBRRS 2016, 1099
VK Nordbayern, Beschluss vom 31.03.2016 - 21.VK-3194-02/16
1. Die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist nicht relevant, wenn die VSt auf die Frist in der Bekanntmachung nicht hingewiesen hat.*)
2. Hat ein Bieter zwar alle Erklärungen abgegeben und das Leistungsverzeichnis vollständig ausgefüllt, jedoch subjektiv die Absicht, die Ausführung der Leistung abweichend vom Angebot durchzuführen, fehlt diesem Bieter die notwendige Zuverlässigkeit.*)
3. Bedient sich ein Bieter der Fähigkeiten Dritter zur Leistungserbringung, so muss die VSt auch die Eignung der Dritten vor Zuschlagserteilung prüfen können. Hierzu kann sie mit dem Angebot zunächst die Angabe von Nachunternehmerleistungen fordern.*)
4. Bei der Abgrenzung von Nachunternehmerleistungen und reinen Hilfsleistungen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Leistungen nach dem ausgeschriebenen Vertrag im Einzelnen zu erbringen sind.*)
VPRRS 2016, 0171
BVerwG, Beschluss vom 18.03.2016 - 3 B 16.15
Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1082
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 Verg 8/13
1. Die Bundesländer haben die Gesetzgebungskompetenz für die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns.*)
2. Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wurde, kann einen letztlich aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber derzeit von der Beauftragung eines anderen Bieters Abstand nimmt, das laufende Vergabeverfahren entweder in ein früheres Stadium zurückversetzt oder aufhebt und ihm auf diese Weise eine zweite Chance zur Abgabe eines wertbaren Angebots gibt.*)
3. Die Eröffnung einer "zweiten Chance" durch eine darauf gerichtete Anordnung einer Vergabekammer oder eines Vergabesenats kommt allerdings nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.*)
4. Es genügt nicht, wenn lediglich diese Möglichkeit im Raum steht, etwa weil noch die ergebnisoffene Prüfung konkurrierender Angebote durch den Auftraggeber auf Ausschlussgründe aussteht, die diesem einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene und/oder einen Ermessensspielraum bei der Rechtsfolge einräumen.*)
5. Ein Auftraggeber kann dem "Mehrwertsteuerproblem" im Zusammenhang mit förmlichen Zustellungen dadurch ausweichen, dass er auf jede Aufschlüsselung des Angebotspreises verzichtet und nur die Benennung des Endbetrags verlangt, den ein Bieter für den Fall der Beauftragung je Zustellung beanspruchen will.*)
IBRRS 2016, 1067
VK Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - VK 1-9/16
1. Eine Zurückversetzung oder eine Teilaufhebung der Ausschreibung ist eine Maßnahme der Vergabestelle, die vergaberechtlich zulässig ist, soweit dies transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.*)
2. Eine solche Teilaufhebung und eine sich unmittelbar daran anschließende Neuausschreibung kann innerhalb eines bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens auf gegebenenfalls neue Vergaberechtsverstöße durch die Vergabekammer überprüft werden.*)
3. Anforderungen an Fahrzeugrückhaltesysteme müssen sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben und können nicht unter Bezugnahme auf eine vom Auftraggeber selbst geführte Produktliste ersetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1052
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.03.2016 - 21.VK-3194-42/15
1. Bei der Frage, ob das Vergabeverfahren wegen einer beträchtlichen Abweichung des Angebots von einer vertretbaren Schätzung aufgehoben werden darf, kann auf die Grundsätze, ob ein den Ausschluss eines Angebotes rechtfertigendes Missverhältnis zwischen Leistung und Angebot vorliegt, zurückgegriffen werden.
2. Erst ab einem Abstand von 20% liegt ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung bzw. der Kostenschätzung und dem Angebot nahe.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 17 EG VOB/A 2012 nicht vor, ist eine dennoch erfolgte Aufhebung rechtswidrig, mit der Folge, dass der Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist. Schadensersatzfrei ist eine Aufhebung für den Auftraggeber nur dann, wenn er den Aufhebungsgrund nicht zu verantworten hat.
4. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung anlassgebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann schon deshalb nicht als schwerwiegender Grund genügen, weil es die Vergabestelle andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen.
VolltextIBRRS 2016, 1027
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2015 - VK 1-14/15
1. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Veröffentlichungsorgan. Bei der im Amtsblatt der EU bekannt gegebenen Absicht der Direktvergabe handelt es sich um eine durch die Nachprüfungsbehörden überprüfbare Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers.*)
2. Die Überprüfung einer Vergabeentscheidung setzt voraus, dass sie nach außen erkennbar und in für den Auftraggeber verbindlicher Form erfolgt ist. Dokumente und Arbeitsunterlagen, die Vergabeentscheidungen erst vorbereiten, sowie Ankündigungen und Absichtserklärungen im Vorfeld von Ausschreibungen sind grundsätzlich nicht überprüfbar.*)
3. Die Direktvergabe eines Auftrags auf der Basis von Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 (Bagatellvergabe) setzt das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Es ist Aufgabe des Auftraggebers die Gründe, die für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sprechen, nachvollziehbar und plausibel zu dokumentieren.*)
VolltextIBRRS 2016, 1025
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2015 - VK 1-12/15
1. Die Auslegung eines angebotenen Nachlasses hat bei Unklarheiten nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen und vernünftigen Bieters im Lichte der Vorgaben der VOB/A zu erfolgen.*)
2. Nicht jede mangelnde Eindeutigkeit in den Angebotsunterlagen berechtigt den Auftraggeber zur Korrektur, sondern dies kann einschränkend nur in Bezug auf erhebliche Fehler gelten. Soweit sich Widersprüchlichkeiten je nach Auslegungsergebnis auf die Bieterrangfolge auswirken, ist ohne weiteres von der Erheblichkeit des Fehlers auszugehen.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
1. Bei einem Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von ÖPNV-Dienstleistungen gemäß § 8a Absatz 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht es der Antragsbefugnis eines Verkehrsunternehmens nicht entgegen, dass einem anderen Verkehrsunternehmen bereits (bestandskräftig) Liniengenehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung der streitgegenständlichen Linien erteilt sind, da diese gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen sind, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.*)
2. Sowohl die Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession als die eines Dienstleistungsauftrags an eine "rechtlich getrennte Einheit" richtet sich nach dem Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.*)
3. Die (im Gesellschaftsvertrag eingeräumte) Möglichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde steht einer Direktvergabe nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 b) VO (EG) 1370/2007 entgegen, solange sie nicht tatsächlich ausgeübt wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 1001
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2016 - Z3-3-3194-1-03-01/16
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein.*)
2. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, IBR 2014, 292).*)
3. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat der Auftraggeber darzulegen, inwieweit sich der Beschaffungsbedarf geändert hat. Die unkonkrete Behauptung, den Beschaffungsbedarf neu definieren zu wollen, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn Indizien gegen eine Änderung des Beschaffungsbedarfs sprechen.*)
IBRRS 2016, 1003
VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15
1. Ein Angebot eines Bieters, das in erheblichem Umfang Allgemeine Geschäftsbedingungen dieses Bieters einführen will, ist wegen Änderung der Vertragsunterlagen auch dann auszuschließen, wenn die Vertragsunterlagen bestimmte Modalitäten des Auftrags nicht regeln, da in diesen Fällen ergänzend die allgemeinen Regelungen des BGB gelten.*)
2. Die Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB muss - abgesehen von Fällen der Entbehrlichkeit - grundsätzlich vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gegenüber der Vergabestelle erhoben werden.*)
3. Hat der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben, kann er die Rüge vor Übermittlung des Nachprüfungsantrags nach § 115 Abs. 1 GWB nachholen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0894
OLG München, Urteil vom 29.10.2015 - 1 U 2090/15
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Beschränkten Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A 2012 durchführen, um vermutete Preisabsprachen zu bekämpfen und eine Abhängigkeit von ein bis zwei Unternehmen zu verhindern.
2. Im Bereich der nationalen Vergaben unterhalb des Schwellenwerts kann ein Bieter Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung suchen.
3. Der Anrufung des Gerichts steht das Nachprüfungsverfahren nach § 21 VOB/A 2012 nicht entgegen, weil ihm kein gesetzlicher Suspensiveffekt zukommt.
IBRRS 2016, 1015
LG München I, Urteil vom 28.05.2015 - 2 O 1248/15
(ohne)
VolltextIBRRS 2016, 0997
OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2016 - 13 Verg 11/15
1. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Ausschreibung. Insoweit ist ein formelles Verständnis zu Grunde zu legen (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 2/02, IBR 2002, 623; OLG Jena, Beschluss vom 08.04.2003 - 6 Verg 9/02, IBRRS 2003, 1124).*)
2. Ein sog. Projektant ist nicht automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen. Dem Auftraggeber obliegt vielmehr die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren aufzuklären, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Chancengleichheit aller Teilnehmer beeinträchtigen kann. Dabei muss dem Projektanten vor einem etwaigen Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, zum Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung Stellung zu nehmen und ggf. zu beweisen, dass eine etwaige erworbene Kenntnis den Wettbewerb nicht verfälschen kann.*)
IBRRS 2016, 0995
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2016 - VgK-50/2015
1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend von der Angebotswertung auszuschließen.
2. Hat ein Bieter Zweifel an der rechtlichen oder auch fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen, hat er diese vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber - beispielsweise im Wege einer Bieteranfrage - anzuzeigen.
3. Relativiert und modifiziert der Bieter den in den Vergabeunterlagen angegebenen Leistungs- und Erfüllungsort, liegt eine zum zwingenden Ausschluss führende Änderungen an den Vertragsunterlagen vor.
IBRRS 2016, 0967
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2016 - VK 1-122/15
1. Die zu vergebende Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen.
2. Maßgeblich für die Frage, ob die Vergabeunterlagen und insbesondere die Leistungsbeschreibung eindeutig und klar oder unklar bzw. missverständlich sind, ist der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Dabei ist auf einen verständigen und sachkundigen, mit den Beschaffungsleistungen vertrauten Bieter abzustellen.
3. Kann es sich bei einer Aussage des Auftraggebers zum Beschaffungsgegenstand sowohl um eine Konkretisierung als auch um eine Änderung der bereits zuvor geänderten Leistungsbeschreibung handeln, ist die zu vergebende Leistung unklar bzw. missverständlich beschrieben.
Volltext