Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10755 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 3224![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 15.05.2015 - VK 1-32/15
1. Soll ein Tiefenverdichtungsverfahren mittels Rütteldruckverdichtung erfolgen, darf der Auftraggeber bei der Wertung berücksichtigen, ob bereits Aufträge mittels Rütteldruckverfahren ausgeführt wurden.
2. Referenzmaßnahmen, die in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit einem weiteren Unternehmen durchgeführt wurden, kann die Eignung eines Bieters, der sich nunmehr nicht in Bietergemeinschaft, sondern als Einzelbieter bewirbt, nur für die Leistungen belegen, die das jeweilige ARGE-Mitglied innerhalb der ARGE erbracht hat.
3. Nach Beendigung einer ARGE und der Beteiligung nur einzelner ihrer ehemaligen Mitglieder an einer anderen Ausschreibung kann die "Gesamtsumme der Eignung" der ARGE dem einzelnen Mitglied nicht vollumfänglich zugerechnet werden.
IBRRS 2015, 3557
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.09.2015 - 2 VK 08/15
1. Ein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ist nur statthaft, wenn es die Vergabe eines öffentlichen Auftrags i.S.d. § 99 GWB zum Gegenstand hat.
2. Eine beabsichtigten Erklärung des Verzichts auf die Kündigung des bisherigen Entsorgungsvertrags ist keine Auftragsvergabe.
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IBRRS 2015, 3194
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OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015 - 17 U 130/12
1. Hat der Bieter - wie es insbesondere bei der funktionalen Leistungsbeschreibung der Fall ist - die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu erarbeiten, werden ihm umfangreiche Vorarbeiten abverlangt, bevor er die Preise berechnen kann. Diese Vorarbeiten, die eigentlich in den Aufgabenbereich des Auftraggebers fallen, lösen eine Entschädigungspflicht aus.
2. Der Verpflichtung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung kann sich der Auftraggeber nicht durch eine entsprechende Formulierung der Vergabebedingungen entziehen.
3. Die Höhe der festzusetzenden Entschädigung richtet sich nach den üblicherweise für die Angebotsbearbeitung als Teil der allgemeinen Geschäftskosten kalkulierten Aufwendungen, die für die überobligationsmäßig erbrachten Leistungen unter normalen Umständen anzusetzen sind. Hierzu sind der voraussichtliche durchschnittliche Zeitaufwand für die geforderte Ausarbeitung sowie die üblicherweise kalkulierten Personal- und Materialkosten zu ermitteln.
IBRRS 2015, 3221
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EuGH, Urteil vom 26.11.2015 - Rs. C-509/14
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein öffentliches Unternehmen, das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bewegung intermodaler Transporteinheiten betraut ist, die Ausübung dieser Tätigkeit mit einem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einem anderen Unternehmen überträgt und diesem die in seinem Eigentum stehende erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stellt und dann entscheidet, diesen Vertrag zu beenden, ohne das Personal des letztgenannten Unternehmens zu übernehmen, weil es die Tätigkeit nunmehr mit seinem eigenen Personal selbst ausübt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.*)
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IBRRS 2015, 3139
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VK Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 11/15
Bei Verkehrssicherungsleistungen handelt es sich um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem Straßenbau einhergehenden Tätigkeiten, so dass sie losweise zu vergeben sind.
VPRRS 2015, 0410
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2015 - 3 VK LSA 63/15
1. Um die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, ist es unerlässlich, dass die Leistungsbeschreibung auch alle für die Bestimmung des Leistungsumfangs zum Zwecke der Kalkulation wesentlichen Umstände erkennen lässt, weil nur dann eine Beschreibung vorliegt, die von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden wird und miteinander vergleichbare Angebote in preislicher Hinsicht erwarten lässt.
2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll. Sie soll auch den Vergabegegenstand umfassend beschreiben, ohne dass Restbereiche verbleiben, für die die Leistungspflichten nicht klar definiert sind.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn er die Anforderungen betreffend der Kalkulationsgrundlage zur Ermittlung des Gesamtpreises nicht unter Einhaltung geltender tarifrechtlicher Regelungen für Sicherheitsdienstleistungen bestimmt.
4. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) sind zum Vertragsgegenstand zu machen. Der öffentliche Auftraggeber hat kein Wahlrecht, ob er die VOL/B für die Ausführung von Leistungen oder andere Bedingungen verwenden möchte.
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IBRRS 2015, 3105
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2015 - 1 VK 36/15
1. Auch im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VOF ist das Angebot eines Bieters, das Änderungen an den vom Auftraggeber festgelegten Vertragsunterlagen enthält, von der Wertung auszuschließen.
2. Die Frage, ob ein Angebot Änderungen an den Vertragsunterlagen enthält, ist erforderlichenfalls durch eine Auslegung des Angebots zu beantworten. Dabei dürfen einzelne Textpassagen nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im Zusammenhang mit der übrigen Darstellung zu lesen.
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IBRRS 2015, 3183
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2015 - 3 VK LSA 70/15
Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ist weit auszulegen und betrifft sowohl bieterbezogene Erklärungen als auch leistungsbezogene Angaben zum technischen Inhalt der zu erbringenden Leistung, die der öffentliche Auftraggeber von den Bietern verlangt. Dies ist bei der Abfrage nach dem Ort einer Deponie gegeben, so dass diese fehlende Einzelangabe einer Nachforderung unterliegt.
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BGH, Urteil vom 05.11.2015 - III ZR 41/15
1. Auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlte Abfindungen sind erstattungsfähige Selbstkosten iSv § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen iVm Nr. 25 I Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, wenn sie als Teil des normalen Betriebsgeschehens der Leistungserstellung zugeordnet werden können, betriebs- und branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Abfindungszahlungen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren (hier: Stilllegung eines Tanklagers der Bundeswehr nach Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags), sind grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurechnen und gehören zum allgemeinen Unternehmerwagnis, das mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten wird. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Selbstkostenerstattungsvertrags nach § 7 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, dass der endgültige Selbstkostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle festgelegt wird, liegt regelmäßig eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn vor, auf die die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden sind. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn bestimmt in der Regel die Leistungszeit gem. § 271 I BGB dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens (hier: bis zur Entscheidung der Preisüberwachungsstelle) aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abzuweisen (Fortführung des Senatsurteils vom 4.7.2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492). (amtlicher Leitsatz)*)
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IBRRS 2015, 3078
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VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015 - VK 1/15
Ein für einen Interimszeitraum geschlossener Vertrag über die Erbringung von (hier: touristischen) Dienstleistungen ist als ein dem Vergaberecht zu qualifizierender Dienstleistungsauftrag (und nicht als Dienstleistungskonzession) anzusehen, wenn dass wirtschaftliche Risiko, das dem Auftragnehmer für den Interimszeitraum auferlegt werden soll, lediglich theoretischer Natur ist - praktisch es aber nicht oder jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß besteht.
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IBRRS 2015, 3148
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VK Bund, Beschluss vom 20.01.2015 - VK 1-110/14
1. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV liegt nicht vor, wenn sämtliche Unternehmen, die jeweils an der vermeintlich kartellrechtswidrigen Vereinbarung (hier der Vereinbarung einer Bietergemeinschaft), teilgenommen haben, als einem einheitlichen Unternehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB bzw. einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts angehörig anzusehen sind.
2. Dabei sind auch bei der Auslegung des deutschen Kartellrechts Art. 101, 102 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Im Falle des Vorliegens einer solchen wirtschaftlichen Einheit fehlt es an einer Vereinbarung zwischen (mehreren) Unternehmen oder jedenfalls an einem beschränkbaren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen.
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IBRRS 2015, 3022
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 5/15
Eine Bietergemeinschaft aus konzernangehörigen Tochter- und Enkelgesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile (teilweise auch nur mittelbar) zu jeweils 100% einer Muttergesellschaft gehören, verstößt weder gegen Wettbewerbs- noch gegen Kartellrecht. Das Angebot einer solchen Bietergemeinschaft ist deshalb nicht wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache von der Wertung auszuschließen.
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IBRRS 2015, 3176
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VK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2015 - Z3-3-3194-1-24-06/15
1. Auch bei einem in EU-weiten Vergabeverfahren erfahrenen Bieter kann nicht erwartet werden, dass dieser die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Wahlpositionen kennt, da diese im kodifizierten Vergaberecht an keiner Stelle geregelt sind. Eine Rügeobligenheit entsprechender Verstöße nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB besteht daher regelmäßig nicht.*)
2. Eine vergaberechtswidrige verdeckte Produktvorgabe in einer Grundposition des Leistungsverzeichnisses kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass eine produktneutrale Alternativposition ausgeschrieben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundposition zwingend angeboten werden muss.*)
3. Hat der öffentliche Auftraggeber sein Leistungsbestimmungsrecht nicht dahingehend ausgeübt, dass nur eine technische Lösung in Frage kommt, besteht auch kein berechtigtes Bedürfnis des Auftraggebers ein Angebot über eine bestimmte technische Lösung zu erhalten.*)
4. Fehlt es an einem berechtigten Bedürfnis für die Ausschreibung von Grund- und Alternativpositionen, sind nicht automatisch die Grundpositionen zu werten, sondern das Vergabeverfahren ist in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen zu überarbeiten.*)
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IBRRS 2015, 3104
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2015 - 1 VK 9/15
Wird in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die Bundesrepublik Deutschland als die Stelle benannt, in deren Namen und auf deren Rechnung die Leistung vergeben werden soll, ist die Bundesrepublik Deutschland Auftraggeberin. Folglich sind die Vergabekammern des Bundes für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig.
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IBRRS 2015, 3158
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EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - Rs. C-203/14
1. Art. 1 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.*)
2. Art. 52 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18/EG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.*)
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IBRRS 2015, 3140
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VK Bund, Beschluss vom 21.01.2015 - VK 1-116/14
1. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV liegt nicht vor, wenn sämtliche Unternehmen, die jeweils an der vermeintlich kartellrechtswidrigen Vereinbarung (hier der Vereinbarung einer Bietergemeinschaft), teilgenommen haben, als einem einheitlichen Unternehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB bzw. einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts angehörig anzusehen sind.
2. Dabei sind auch bei der Auslegung des deutschen Kartellrechts Art. 101, 102 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Im Falle des Vorliegens einer solchen wirtschaftlichen Einheit fehlt es an einer Vereinbarung zwischen (mehreren) Unternehmen oder jedenfalls an einem beschränkbaren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen.
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IBRRS 2015, 3136
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 6/15
Eine Bietergemeinschaft aus konzernangehörigen Tochter- und Enkelgesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile (teilweise auch nur mittelbar) zu jeweils 100% einer Muttergesellschaft gehören, verstößt weder gegen Wettbewerbs- noch gegen Kartellrecht. Das Angebot einer solchen Bietergemeinschaft ist folglich nicht wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache von der Wertung auszuschließen.
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IBRRS 2015, 3134
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2015 - 3 VK LSA 69/15
1. Die Tatsache, dass zwei Bieter über einen Alleingesellschafter gesellschaftsrechtlich miteinander verknüpft sind, bedeutet noch nicht, dass hieraus wettbewerbsbeschränkende Abreden folgen.
2. Sind Bieter gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten, müssen sie die strukturellen Umstände darstellen, die einen Wettbewerbsverstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern.
3. Den Auftraggeber trifft die Pflicht zur Prüfung des Sachverhalts, sobald er von der möglichen Verbundenheit mehrerer Bieter Kenntnis erlangt.
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IBRRS 2015, 3150
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VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2014 - VK 15/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2015, 3079
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VK Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2015 - VK 5/15
1. Beschreibt der Auftraggeber in einer bekannt gemachten Wertungsmatrix die beabsichtigten Vorgehensweise bei der Angebotswertung, kann er von dieser selbst gesetzten Vorgabe nachträglich nicht mehr abweichen.
2. Sollen bei der Vergabe von Unterhalts- und Grundreinigungsarbeiten in irgendeiner Form Reinigungswerte bei der Angebotswertung Verwendung finden, sind den Bietern durch den Auftraggeber entweder Richtwerte oder eine Bandbreite als Mindestanforderung an die Eignung in der Vergabebekanntmachung anzugeben oder diese in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zu benennen.
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IBRRS 2015, 3275
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EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Rs. C-552/11
Liebe Leserin, lieber Leser,
das von Ihnen gesuchte Az. ist leider falsch. Korrekt muss es lauten:
Rs. C-552/13
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IBRRS 2015, 3128
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EuGH, Urteil vom 26.11.2015 - Rs. C-166/14
Das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt - und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.*)
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IBRRS 2015, 3125
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VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 21.VK-3194-35/15
1. § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 fordert von der Vergabestelle bei Fehlen von geforderten Erklärungen und Nachweisen, dass diese nachverlangt werden. Diese Regelung verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass ein Bieter seinen ersten Fehler korrigiert und so den Ausschluss seines Angebots vermeidet. Die Nachforderung steht nicht in seinem Ermessen.*)
2. Bei der geforderten Urkalkulation handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012. Es handelt sich um eine leistungsbezogene Erklärung des Bieters, die der Nachforderungspflicht unterliegt.*)
IBRRS 2015, 3024
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VK Sachsen, Beschluss vom 17.09.2015 - 1/SVK/029-15
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag mit dem Ziel, den Auftraggeber zur Beschaffung von Leistungen in einem wettbewerblichen Verfahren zu verpflichten, ist zumindest dann statthaft, wenn der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers unstreitig besteht und sich fortlaufend durch das Auslösen von entsprechenden Verträgen manifestiert (hier bejaht für die Beschaffung von Briefbeförderungsdienstleistungen).*)
2. Eine Rechtsverletzung kann trotz des Vorliegens einer de-facto-Vergabe nicht festgestellt werden, wenn der Auftraggeber schon die notwendigen Schritte zur unverzüglichen Einleitung eines wettbewerblichen Verfahrens selbst ergriffen hat. Die Kammer kann dann keine darüber hinaus gehende Anordnung treffen.*)
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VPRRS 2015, 0384
![Standardsoftware Standardsoftware](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 10.06.2015 - VK 1-40/15
1. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung; auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen sind nur dann überschritten, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands nicht durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, keine nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogenen Gründe vom Auftraggeber angegeben worden sind und die Bestimmung nicht willkürfrei erfolgte, wenn solche Gründe tatsächlich nicht vorhanden sind oder wenn die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert.
3. Die Vorschrift des § 7 Abs. 11 SektVO ist – entgegen ihrem missverständlichem Wortlaut – richtlinienkonform so auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in seinen technischen Anforderungen nicht nur dann auf bestimmte Produkte verweisen darf, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sondern dass er auf den Gleichwertigkeitszusatz auch dann vollständig verzichten darf, wenn die Ausschreibung eines ganz bestimmten Produktes „durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“.
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IBRRS 2015, 3073
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VK Bund, Beschluss vom 21.10.2015 - VK 2-97/15
1. Auch wenn die SektVO – anders als VOL/A 2009 und VOB/A 2012 – keine explizite Regelung zum den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen oder widersprüchliche Angaben, enthält, ist ein Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweicht oder dessen Inhalt nicht widerspruchsfrei ist, von der Wertung auszuschließen.
2. Ein von der Ausschreibung abweichendes Angebot kann nicht in ein Nebenangebot umgedeutet werden, wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind.
IBRRS 2015, 3056
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2015 - 1 VK LSA 12/15
1. Die Sozialkostenzuschläge sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bezogen auf den Bruttolohn (Fertigungslohn sowie Soziallohn) anzusetzen. Die Nichteinhaltung der geforderten tarifrechtlichen Vergütung muss folgerichtig einen Angebotsausschluss nach sich ziehen.*)
2. Fordert der Auftraggeber als Mindestbedingung, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen einschließlich Qualifikation anzugeben sind, muss der Bieter zumindest den Zugriff auf diese Personen haben.*)
IBRRS 2015, 3046
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LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2015 - 3-10 O 119/15
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Unterlassung in einem Vergabeverfahren, sind die Zivilgerichte auch nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf die § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB stützt, denn insoweit handelt es sich um einen sonstigen primärrechtlichen Anspruch im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB für den die Vergabekammern sachlich zuständig sind.*)
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IBRRS 2015, 3362
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2015 - Verg 38/14
1. In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann das Unterlassen einer Handlung, nicht aber das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens begehrt werden.
2. Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch jederzeit und unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist, so dass auch noch eine Rücknahme in der Beschwerdeinstanz möglich ist.
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IBRRS 2015, 3025
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VK Sachsen, Beschluss vom 18.09.2015 - 1/SVK/030-15
1. Unterhält ein Bieter zwei unterschiedliche Firmen, muss er bei der Anfertigung und Verwendung eines Firmenstempels für Firmenklarheit im handelsrechtlichen Sinne sorgen. Dazu gehört, dass im Firmenstempel ein eindeutiger Hinweis auf die entsprechende Gesellschaftsform geführt wird.*)
2. Zwischen dem Bieter, der das Angebot abgegeben hat und demjenigen, der den Zuschlag erhalten soll, muss eine unzweideutige Identität vorliegen, insbesondere, wenn zwei Firmen mit ähnlichen Namen auf dem Markt agieren.*)
3. Zweifel darüber, wer das Angebot unterbreitet hat und wer Vertragspartner werden soll, stellen einen Ausschlussgrund gemäß §§ 13, 16 EG VOB/A dar.*)
IBRRS 2015, 2979
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2014 - 1 VK 40/14
Wird ein Angebot in einem nicht verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es von der Wertung auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn es beim Transport durch Verschulden des Postdienstleisters so beschädigt wurde, dass es als offen zu betrachten ist. Denn das Versendungsrisiko trägt der Bieter.
IBRRS 2015, 3018
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EuGH, Urteil vom 17.11.2015 - Rs. C-115/14
1. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.*)
2. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.*)
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VK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-37-06/15
1. Die Vorabinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG einer nach Art. 2 b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den nationalen Zuständigkeitsvorschriften unzuständigen Behörde kann keine ausreichende Grundlage für eine von derselben Behörde im Falle ihrer späteren Zuständigkeit geplanten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen.*)
2. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt im Lichte des Gemeinschaftsrechts keine bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist eine zwingende Formvorschrift, auf deren Einhaltung sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB berufen kann.*)
3. Die Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist konstitutive Voraussetzung für eine spätere Direktvergabe. Sie ist als erster Schritt des Vergabeverfahrens anzusehen und damit Teil der Vergabehandlung selbst.*)
4. Die rückwirkende Übertragung der Aufgabenträgerschaft vom zuständigen Landkreis auf eine kreisangehörige Gemeinde nach Art. 9 BayÖPNVG ist nicht möglich.*)
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IBRRS 2015, 2970
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - 15 Verg 3/15
1. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter geeignet ist, darf ein Auftraggeber auch eigene Erfahrungen, die er mit einem Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, in die Betrachtung miteinbeziehen.
2. Grundlagen einer Prognoseentscheidung darüber, ob ein Bieter geeignet ist, müssen auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, wobei der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein gerichtsähnliches Verfahren zur Ermittlung der Tatsachen durchzuführen.
3. Will ein Auftraggeber bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen berücksichtigen, muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend ermitteln und den Einwänden des Bieters mit angebrachter Sorgfalt nachgehen.
IBRRS 2015, 2969
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 VK 3/15
1. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter geeignet ist, darf ein Auftraggeber auch eigene Erfahrungen, die er mit einem Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, in die Betrachtung miteinbeziehen.*)
2. Grundlagen einer Prognoseentscheidung darüber, ob ein Bieter geeignet ist, müssen auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, wobei der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein gerichtsähnliches Verfahren zur Ermittlung der Tatsachen durchzuführen.*)
3. Will ein Auftraggeber bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen berücksichtigen, muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend ermitteln und den Einwänden des Bieters mit angebrachter Sorgfalt nachgehen.*)
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IBRRS 2015, 2967
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VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2015 - 21.VK-3194-33/15
1. Der Begriff der Hochschulgebäude ist extensiv auszulegen und umfasst daher auch Studentenwohnheime.*)
2. Bei den Kosten des Vorhabens sind die gesamten Projektkosten einzuberechnen. Es kommt hierbei zum einen nicht auf die nach dem Zuwendungsbescheid benannten "förderfähigen Kosten" an, zum anderen sind aus der Kostenschätzung der VSt nicht einzelne Positionen abzuziehen. Auf den Begriff des Auftragswertes i.S.d. § 3 VgV kommt es gerade nicht an. Der Begriff des Vorhabens in § 98 Nr. 5 GWB ist insoweit weiter zu fassen.*)
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VPRRS 2015, 0362
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VK Bund, Beschluss vom 03.09.2015 - VK 1-74/15
Muss der Zugang zu einer neutralen und unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung über eine kostenfreie, bundesweit einheitlich zentrale Rufnummer (0800-Nummer) erfolgen, ist das Angebot eines Bieters, dessen telefonische Beratung nur für Anrufe aus dem Festnetz (nicht aber aus dem Mobilfunknetz) kostenfrei erreichbar ist, von der Wertung auszuschließen.
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IBRRS 2015, 2978
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VK Nordbayern, Beschluss vom 19.10.2015 - 21.VK-3194-38/15
1. Bei im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben im Sinne § 98 Nr. 2 GWB handelt es sich um Aufgaben, die hoheitliche Befugnisse und damit Aufgaben betreffen, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte. Dies ist der Fall, wenn diese Aufgaben eng mit der öffentlichen Ordnung und dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpft sind und nach einer Versorgungsgarantie verlangen. Eine Aufgabe liegt im Allgemeininteresse, wenn originär staatliche Hoheitsaufgaben erfüllt werden oder die Vergabestelle im Bereich der Daseinsvorsorge handelt. Aufgaben im Allgemeininteresse liegen vor, wo grundlegende Staatsfunktionen betroffen sind.*)
2. Für die Beurteilung der überwiegenden Finanzierung müssen die staatlichen Zuwendungen für das konkrete Projekt außer Betracht bleiben.*)
3. Nicht jedes Gebäude, in dem gelegentlich Unterrichtseinheiten abgehalten werden, wird deshalb ein Schulhaus. Entsprechendes gilt für den Begriff des Hochschulgebäudes.*)
4. Der Begriff der Freizeiteinrichtung ist als Sammelbegriff für alle Orte zu verstehen, die von der überwiegenden Mehrzahl der Besucher während deren Freizeit aufgesucht werden.*)
5. Einer zu weiten Auslegung des § 98 Nr. 5 GWB setzt der Bestimmtheitsgrundsatz Grenzen. Zweck der Vorschrift ist die Erfassung sogenannter Drittvergaben, in denen der Dritte gleichsam als verlängerter Arm des öffentlichen Auftraggebers auftritt. Es muss sich um die Delegation von Aufgaben handeln, die klassischerweise im öffentlichen Interesse von öffentlichen Auftraggebern zu erfüllen sind.*)
IBRRS 2015, 2964
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VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 1-86/15
1. Ein Ausschluss wegen Änderung der Vertragsunterlagen nach § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 kommt nur in Betracht, wenn der tatsächlich angebotene Leistungsinhalt von der Leistungsbeschreibung abweicht.
2. Muster sind vergaberechtlich wie Bietererklärungen zu behandeln. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, welche Erklärung mit einem Muster abgegeben werden soll.
3. Sind durch ein Muster Zweifel an der Ausschreibungskonformität eines Angebots entstanden, bedarf es - statt eines Ausschlusses - zunächst der Aufklärung.
IBRRS 2015, 2951
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OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2015 - Verg 3/15
Eine Vertragsanpassungsklausel ist nur dann eine hinreichende Grundlage für eine Auftragserweiterung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sie eindeutig erkennen lässt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann.
IBRRS 2015, 2914
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VK Nordbayern, Beschluss vom 14.10.2015 - 21.VK-3194-23/15
1. Gemäß § 17 EG VOB/A 2012 kann der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung unter näher bestimmten Umständen aufheben. Es steht damit im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er eine solche Maßnahme ergreift, wenn seiner Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ist durch die Vergabekammer zwar grundsätzlich, aber nur begrenzt möglich. Der Bieter hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Aufhebung der Aufhebung, sondern nur auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Verfahrensrechtlich ist davon auszugehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren abbrechen kann, wenn er nach Wertung der Angebote feststellt, dass alle Angebote seine Kostenschätzung übersteigen.*)
2. Teilleistungen, die sich auf reine Hilfsfunktionen und Zuliefererleistungen beschränken, stellen keine Nachunternehmerleistungen dar.
IBRRS 2015, 2941
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OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2015 - 2 W 67/14
1. Für die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen Verfahrensfehlern in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe einer Wegerechtskonzession zum Bau und zur Errichtung eines gemeindlichen Gasversorgungsnetzes nach § 46 Abs. 2 EnWG (hier: Primärrechtsschutz gegen die Erteilung des Zuschlags) ist der Zivilrechtsweg eröffnet.*)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor im Konzessionsvergabeverfahren zeitnah eine Rüge gegenüber der ausschreibenden Gemeinde erhoben hat; § 107 Abs. 3 GWB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.*)
3. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf ein Gasverteilungsnetz, welches die Altkonzessionärin ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt hat (offen gelassen mit der Tendenz, die Anwendbarkeit zu bejahen.).*)
4. Zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Mitteilung von Netzstrukturdaten für die Kommune in einem Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG.*)
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IBRRS 2015, 2928
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 35/15
1. Der Begriff der Erklärungen oder Nachweise ist - gleichviel, ob er auftragsbezogene oder unternehmensbezogene Angaben, Willenserklärungen oder Wissensmitteilungen betrifft - nach dem Zweck der Norm denkbar weit zu verstehen.*)
2. § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 bezieht den Anwendungsbereich der Nachforderung ausschließlich auf solche Erklärungen oder Nachweise, die von Bietern bereits mit dem Angebot vorzulegen sind.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls im Sinn von § 13 EG Abs. 1 Nr. 4, § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 wegen widersprüchlicher Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres von der Wertung ausnehmen, ohne das von einem Ausschluss bedrohte Bieterunternehmen zuvor zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.*)
IBRRS 2015, 2920
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VK Bund, Beschluss vom 06.10.2015 - VK 2-91/15
Weicht der Bieter von den Vorgaben des Auftraggebers ab, indem er dem Angebot bzw. der elektronisch übermittelten Angebotsdatei einen mit einer eigenen fortgeschrittenen Signatur versehenen Angebotsvordruck beigefügt, die nicht entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers erzeugt wurde, ist dem Bieter zum Zwecke der Vermeidung des Ausschlusses aus formalen Gründen dazu Gelegenheit zu geben, einen fehlerfrei signierten Angebotsvordruck nachzureichen.
IBRRS 2015, 2839
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VK Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2015 - VgK-22/2015
Behält sich der Auftraggeber in der Aufforderung zum finalen Angebot vor, erst nach Submission zu entscheiden, welche Angebotsvarianten er bei der Wertung des Preises berücksichtigen wird, kann er Einfluss auf die Rangfolge der Angebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nehmen. Dadurch verstößt er sowohl gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung als auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot.
IBRRS 2015, 2841
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OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2015 - 1 U 1430/14
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Der Zuschlag ist vielmehr auf das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarste Angebot zu erteilen. Nur bei inhaltlich und qualitativ gleichen Angeboten ist unter den in die engere Auswahl gekommenen Angeboten stets das Angebot mit dem niedrigsten Preis das annehmbarste.
2. Die Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und im Unterschwellenbereich sind hinsichtlich der Anforderungen an den Ausschreibenden nicht gleichzusetzen. Der Auftraggeber muss deshalb bei der Unterschwellenvergabe keine Wertungskriterien angeben, wenn der Zuschlag nicht alleine nach dem niedrigsten Preis vergeben werden soll.
IBRRS 2015, 2918
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14
1. Die Präklusionsbestimmungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB sind gemäß ihrem Wortlaut streng auszulegen und anzuwenden, um den durch die Rechtsmittelrichtlinie der Union garantierten Primärrechtsschutz nicht einzuschränken.*)
2. Die Wahrung der Rügeobliegenheit durch den Antragsteller ist ein Zulässigkeitserfordernis des Nachprüfungsantrags, das nicht mit der Begründung dahingestellt bleiben kann, der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet.*)
3. Zum Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags im Sinn des § 99 Abs. 9 GWB.*)
4. Zu den vom Transparenzgebot gestellten Anforderungen, sofern der öffentliche Auftraggeber in einer Phase des Verhandlungsverfahrens ohne erneute Verhandlungen mit Bietern einen Zuschlag erteilen will.*)
5. Eine Verhandlungsrunde ist begrifflich erst nach Durchführen von Verhandlungen des Auftraggebers mit den Bietern über die Angebote oder die Leistungen abgeschlossen. Nicht aber erfüllt das bloße Einreichen von Angeboten bereits den Begriff der Verhandlung.*)
6. Zu intransparenten Bewertungsmaßstäben beim Zuschlagskriterium der Qualität.*)
7. Zur Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13 (Ambisig).*)
8. Aus dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 VSVgV enthaltenen Verbot, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder wettbewerbseinschränkend einzusetzen, folgt, dass der Auftraggeber Bietern auch im Anwendungsbereich der VSVgV, um eine wettbewerbskonforme Auftragsvergabe zu gewährleisten, hinsichtlich des Auftragsumfangs diejenigen Angaben zu machen hat, die ihm, um einen Eingang wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu sichern, liquide verfügbar oder die in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und welche die Bieter für eine seriöse Kalkulation der Angebote benötigen, ohne auf mehr oder minder willkürliche Schätzungen angewiesen zu sein.*)
9. In Vergabeverfahren ist die Einreichung mehrerer Hauptangebote durch Bieter nicht generell, sondern nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Auftraggeber solches in den Vergabeunterlagen veranlasst oder sonst dazu aufgefordert hat.*)
10. Zu den Anforderungen an eine fortlaufende Dokumentation des Vergabeverfahrens und an eine Heilung von Mängeln.*)
11. Im weitesten Sinn: Zu "No-Spy"-Anforderungen (zur Datensicherheit) des öffentlichen Auftraggebers.*)
12. Diesbezügliche Forderungen des Auftraggebers sind keine rechtlich zulässigen Anforderungen an die Eignung der Bewerber oder Bieter, sondern nur als besondere Anforderungen an die Auftragsausführung im Sinn des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (Richtlinie 2009/81/EG Art. 20; Richtlinie 2004/18/EG Art. 26) zugelassen.*)
13. Dagegen mit Blick auf eine Diskriminierung von Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch, sofern der öffentliche Auftraggeber für die Forderung der Datensicherheit einen anerkennenswerten und durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten sachlichen Grund, wie einen Schutz sensibler, für den Schutz des Staates relevanter Daten, namhaft machen kann und sämtliche auftragsinteressierten Unternehmen - gleichviel, ob sie der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat angehören - diskriminierungsfrei mit derselben Anforderung belegt werden.*)
IBRRS 2015, 2838
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VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2015 - VgK-32/2015
1. Ein Bieter benennt nicht die von ihm geforderten Preise, wenn er in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für bestimmte Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung auszuschließen.
2. Auch ein festgestelltes Unterkostenangebot darf erst dann ausgeschlossen werden, wenn eine Marktverdrängungsabsicht oder eine Gefährdung der Vertragsabwicklung durch ungenügende Leistungsfähigkeit hinzukommen. In einem aus einer Nische stark wachsenden Markt muss der marktüblich kalkulierende Anbieter damit rechnen, von einem Konkurrenten unterboten zu werden, der den Auftrag ausschließlich abwickelt, um Referenzen für weitere Aufträge zu erhalten.
IBRRS 2015, 2892
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 VK LSA 60/15
1. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ist die Eignung der Bieter vor der Aufforderung zur Antragsabgabe zu prüfen.
2. Ein unvorhersehbarer Anstieg von unterzubringenden Asylbewerbern rechtfertigt es, die Erbringung von Bewachungsleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung zu vergeben.
![Rügeobliegenheit Rügeobliegenheit](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2015 - VK-SH 11/15
1. Die Bieter müssen nur in dem Umfang Eignungsnachweise und Eigenerklärungen vorlegen, wie der Auftraggeber diese Vorlage (wirksam und eindeutig) in der Vergabebekanntmachung gefordert hat.
2. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
3. Erscheint bei einem Angebot der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Tariftreue des Bieters bestehen, hat der Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt zu prüfen. Im Fall einer solchen Prüfung ist der Bieter zu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest die Mindeststundenentgelte und die Mindestarbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn berücksichtigt worden sind.
4. Fragen der rechtlichen Zulässigkeit einer Forderung von Tariftreueerklärungen müssen einem erwerbswirtschaftlichen Personenbeförderungsunternehmen bekannt sein und lösen eine entsprechende Rügeobliegenheit aus.
5. Vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren "nachgeschobene" Erläuterungen sind zu berücksichtigen, soweit die vorgetragenen ergänzenden Erwägungen bzw. Erläuterungen sich auf Begründungen beziehen, die im Kern bereits im Vergabevermerk angelegt sind, also lediglich eine Vertiefung darstellen.
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