Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2015, 3275EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Rs. C-552/11
Liebe Leserin, lieber Leser,
das von Ihnen gesuchte Az. ist leider falsch. Korrekt muss es lauten:
Rs. C-552/13
VolltextIBRRS 2015, 3128
EuGH, Urteil vom 26.11.2015 - Rs. C-166/14
Das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt - und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.*)
VolltextIBRRS 2015, 3125
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 21.VK-3194-35/15
1. § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 fordert von der Vergabestelle bei Fehlen von geforderten Erklärungen und Nachweisen, dass diese nachverlangt werden. Diese Regelung verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass ein Bieter seinen ersten Fehler korrigiert und so den Ausschluss seines Angebots vermeidet. Die Nachforderung steht nicht in seinem Ermessen.*)
2. Bei der geforderten Urkalkulation handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012. Es handelt sich um eine leistungsbezogene Erklärung des Bieters, die der Nachforderungspflicht unterliegt.*)
IBRRS 2015, 3024
VK Sachsen, Beschluss vom 17.09.2015 - 1/SVK/029-15
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag mit dem Ziel, den Auftraggeber zur Beschaffung von Leistungen in einem wettbewerblichen Verfahren zu verpflichten, ist zumindest dann statthaft, wenn der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers unstreitig besteht und sich fortlaufend durch das Auslösen von entsprechenden Verträgen manifestiert (hier bejaht für die Beschaffung von Briefbeförderungsdienstleistungen).*)
2. Eine Rechtsverletzung kann trotz des Vorliegens einer de-facto-Vergabe nicht festgestellt werden, wenn der Auftraggeber schon die notwendigen Schritte zur unverzüglichen Einleitung eines wettbewerblichen Verfahrens selbst ergriffen hat. Die Kammer kann dann keine darüber hinaus gehende Anordnung treffen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0384
VK Bund, Beschluss vom 10.06.2015 - VK 1-40/15
1. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung; auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen sind nur dann überschritten, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands nicht durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, keine nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogenen Gründe vom Auftraggeber angegeben worden sind und die Bestimmung nicht willkürfrei erfolgte, wenn solche Gründe tatsächlich nicht vorhanden sind oder wenn die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert.
3. Die Vorschrift des § 7 Abs. 11 SektVO ist – entgegen ihrem missverständlichem Wortlaut – richtlinienkonform so auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in seinen technischen Anforderungen nicht nur dann auf bestimmte Produkte verweisen darf, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sondern dass er auf den Gleichwertigkeitszusatz auch dann vollständig verzichten darf, wenn die Ausschreibung eines ganz bestimmten Produktes „durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“.
VolltextIBRRS 2015, 3073
VK Bund, Beschluss vom 21.10.2015 - VK 2-97/15
1. Auch wenn die SektVO – anders als VOL/A 2009 und VOB/A 2012 – keine explizite Regelung zum den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen oder widersprüchliche Angaben, enthält, ist ein Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweicht oder dessen Inhalt nicht widerspruchsfrei ist, von der Wertung auszuschließen.
2. Ein von der Ausschreibung abweichendes Angebot kann nicht in ein Nebenangebot umgedeutet werden, wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind.
IBRRS 2015, 3056
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2015 - 1 VK LSA 12/15
1. Die Sozialkostenzuschläge sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bezogen auf den Bruttolohn (Fertigungslohn sowie Soziallohn) anzusetzen. Die Nichteinhaltung der geforderten tarifrechtlichen Vergütung muss folgerichtig einen Angebotsausschluss nach sich ziehen.*)
2. Fordert der Auftraggeber als Mindestbedingung, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen einschließlich Qualifikation anzugeben sind, muss der Bieter zumindest den Zugriff auf diese Personen haben.*)
IBRRS 2015, 3046
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2015 - 3-10 O 119/15
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Unterlassung in einem Vergabeverfahren, sind die Zivilgerichte auch nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf die § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB stützt, denn insoweit handelt es sich um einen sonstigen primärrechtlichen Anspruch im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB für den die Vergabekammern sachlich zuständig sind.*)
VolltextIBRRS 2015, 3362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2015 - Verg 38/14
1. In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann das Unterlassen einer Handlung, nicht aber das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens begehrt werden.
2. Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch jederzeit und unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist, so dass auch noch eine Rücknahme in der Beschwerdeinstanz möglich ist.
VolltextIBRRS 2015, 3025
VK Sachsen, Beschluss vom 18.09.2015 - 1/SVK/030-15
1. Unterhält ein Bieter zwei unterschiedliche Firmen, muss er bei der Anfertigung und Verwendung eines Firmenstempels für Firmenklarheit im handelsrechtlichen Sinne sorgen. Dazu gehört, dass im Firmenstempel ein eindeutiger Hinweis auf die entsprechende Gesellschaftsform geführt wird.*)
2. Zwischen dem Bieter, der das Angebot abgegeben hat und demjenigen, der den Zuschlag erhalten soll, muss eine unzweideutige Identität vorliegen, insbesondere, wenn zwei Firmen mit ähnlichen Namen auf dem Markt agieren.*)
3. Zweifel darüber, wer das Angebot unterbreitet hat und wer Vertragspartner werden soll, stellen einen Ausschlussgrund gemäß §§ 13, 16 EG VOB/A dar.*)
IBRRS 2015, 2979
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2014 - 1 VK 40/14
Wird ein Angebot in einem nicht verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es von der Wertung auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn es beim Transport durch Verschulden des Postdienstleisters so beschädigt wurde, dass es als offen zu betrachten ist. Denn das Versendungsrisiko trägt der Bieter.
IBRRS 2015, 3018
EuGH, Urteil vom 17.11.2015 - Rs. C-115/14
1. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.*)
2. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.*)
VK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-37-06/15
1. Die Vorabinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG einer nach Art. 2 b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den nationalen Zuständigkeitsvorschriften unzuständigen Behörde kann keine ausreichende Grundlage für eine von derselben Behörde im Falle ihrer späteren Zuständigkeit geplanten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen.*)
2. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt im Lichte des Gemeinschaftsrechts keine bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist eine zwingende Formvorschrift, auf deren Einhaltung sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB berufen kann.*)
3. Die Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist konstitutive Voraussetzung für eine spätere Direktvergabe. Sie ist als erster Schritt des Vergabeverfahrens anzusehen und damit Teil der Vergabehandlung selbst.*)
4. Die rückwirkende Übertragung der Aufgabenträgerschaft vom zuständigen Landkreis auf eine kreisangehörige Gemeinde nach Art. 9 BayÖPNVG ist nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2015, 2970
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - 15 Verg 3/15
1. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter geeignet ist, darf ein Auftraggeber auch eigene Erfahrungen, die er mit einem Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, in die Betrachtung miteinbeziehen.
2. Grundlagen einer Prognoseentscheidung darüber, ob ein Bieter geeignet ist, müssen auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, wobei der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein gerichtsähnliches Verfahren zur Ermittlung der Tatsachen durchzuführen.
3. Will ein Auftraggeber bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen berücksichtigen, muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend ermitteln und den Einwänden des Bieters mit angebrachter Sorgfalt nachgehen.
IBRRS 2015, 2969
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 VK 3/15
1. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter geeignet ist, darf ein Auftraggeber auch eigene Erfahrungen, die er mit einem Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, in die Betrachtung miteinbeziehen.*)
2. Grundlagen einer Prognoseentscheidung darüber, ob ein Bieter geeignet ist, müssen auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, wobei der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein gerichtsähnliches Verfahren zur Ermittlung der Tatsachen durchzuführen.*)
3. Will ein Auftraggeber bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen berücksichtigen, muss er den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend ermitteln und den Einwänden des Bieters mit angebrachter Sorgfalt nachgehen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2967
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2015 - 21.VK-3194-33/15
1. Der Begriff der Hochschulgebäude ist extensiv auszulegen und umfasst daher auch Studentenwohnheime.*)
2. Bei den Kosten des Vorhabens sind die gesamten Projektkosten einzuberechnen. Es kommt hierbei zum einen nicht auf die nach dem Zuwendungsbescheid benannten "förderfähigen Kosten" an, zum anderen sind aus der Kostenschätzung der VSt nicht einzelne Positionen abzuziehen. Auf den Begriff des Auftragswertes i.S.d. § 3 VgV kommt es gerade nicht an. Der Begriff des Vorhabens in § 98 Nr. 5 GWB ist insoweit weiter zu fassen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0362
VK Bund, Beschluss vom 03.09.2015 - VK 1-74/15
Muss der Zugang zu einer neutralen und unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung über eine kostenfreie, bundesweit einheitlich zentrale Rufnummer (0800-Nummer) erfolgen, ist das Angebot eines Bieters, dessen telefonische Beratung nur für Anrufe aus dem Festnetz (nicht aber aus dem Mobilfunknetz) kostenfrei erreichbar ist, von der Wertung auszuschließen.
VolltextIBRRS 2015, 2978
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.10.2015 - 21.VK-3194-38/15
1. Bei im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben im Sinne § 98 Nr. 2 GWB handelt es sich um Aufgaben, die hoheitliche Befugnisse und damit Aufgaben betreffen, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte. Dies ist der Fall, wenn diese Aufgaben eng mit der öffentlichen Ordnung und dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpft sind und nach einer Versorgungsgarantie verlangen. Eine Aufgabe liegt im Allgemeininteresse, wenn originär staatliche Hoheitsaufgaben erfüllt werden oder die Vergabestelle im Bereich der Daseinsvorsorge handelt. Aufgaben im Allgemeininteresse liegen vor, wo grundlegende Staatsfunktionen betroffen sind.*)
2. Für die Beurteilung der überwiegenden Finanzierung müssen die staatlichen Zuwendungen für das konkrete Projekt außer Betracht bleiben.*)
3. Nicht jedes Gebäude, in dem gelegentlich Unterrichtseinheiten abgehalten werden, wird deshalb ein Schulhaus. Entsprechendes gilt für den Begriff des Hochschulgebäudes.*)
4. Der Begriff der Freizeiteinrichtung ist als Sammelbegriff für alle Orte zu verstehen, die von der überwiegenden Mehrzahl der Besucher während deren Freizeit aufgesucht werden.*)
5. Einer zu weiten Auslegung des § 98 Nr. 5 GWB setzt der Bestimmtheitsgrundsatz Grenzen. Zweck der Vorschrift ist die Erfassung sogenannter Drittvergaben, in denen der Dritte gleichsam als verlängerter Arm des öffentlichen Auftraggebers auftritt. Es muss sich um die Delegation von Aufgaben handeln, die klassischerweise im öffentlichen Interesse von öffentlichen Auftraggebern zu erfüllen sind.*)
IBRRS 2015, 2964
VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 1-86/15
1. Ein Ausschluss wegen Änderung der Vertragsunterlagen nach § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 kommt nur in Betracht, wenn der tatsächlich angebotene Leistungsinhalt von der Leistungsbeschreibung abweicht.
2. Muster sind vergaberechtlich wie Bietererklärungen zu behandeln. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, welche Erklärung mit einem Muster abgegeben werden soll.
3. Sind durch ein Muster Zweifel an der Ausschreibungskonformität eines Angebots entstanden, bedarf es - statt eines Ausschlusses - zunächst der Aufklärung.
IBRRS 2015, 2951
OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2015 - Verg 3/15
Eine Vertragsanpassungsklausel ist nur dann eine hinreichende Grundlage für eine Auftragserweiterung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sie eindeutig erkennen lässt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann.
IBRRS 2015, 2914
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.10.2015 - 21.VK-3194-23/15
1. Gemäß § 17 EG VOB/A 2012 kann der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung unter näher bestimmten Umständen aufheben. Es steht damit im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er eine solche Maßnahme ergreift, wenn seiner Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ist durch die Vergabekammer zwar grundsätzlich, aber nur begrenzt möglich. Der Bieter hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Aufhebung der Aufhebung, sondern nur auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Verfahrensrechtlich ist davon auszugehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren abbrechen kann, wenn er nach Wertung der Angebote feststellt, dass alle Angebote seine Kostenschätzung übersteigen.*)
2. Teilleistungen, die sich auf reine Hilfsfunktionen und Zuliefererleistungen beschränken, stellen keine Nachunternehmerleistungen dar.
IBRRS 2015, 2941
OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2015 - 2 W 67/14
1. Für die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen Verfahrensfehlern in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe einer Wegerechtskonzession zum Bau und zur Errichtung eines gemeindlichen Gasversorgungsnetzes nach § 46 Abs. 2 EnWG (hier: Primärrechtsschutz gegen die Erteilung des Zuschlags) ist der Zivilrechtsweg eröffnet.*)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor im Konzessionsvergabeverfahren zeitnah eine Rüge gegenüber der ausschreibenden Gemeinde erhoben hat; § 107 Abs. 3 GWB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.*)
3. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf ein Gasverteilungsnetz, welches die Altkonzessionärin ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt hat (offen gelassen mit der Tendenz, die Anwendbarkeit zu bejahen.).*)
4. Zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Mitteilung von Netzstrukturdaten für die Kommune in einem Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG.*)
VolltextIBRRS 2015, 2928
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 35/15
1. Der Begriff der Erklärungen oder Nachweise ist - gleichviel, ob er auftragsbezogene oder unternehmensbezogene Angaben, Willenserklärungen oder Wissensmitteilungen betrifft - nach dem Zweck der Norm denkbar weit zu verstehen.*)
2. § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 bezieht den Anwendungsbereich der Nachforderung ausschließlich auf solche Erklärungen oder Nachweise, die von Bietern bereits mit dem Angebot vorzulegen sind.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls im Sinn von § 13 EG Abs. 1 Nr. 4, § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 wegen widersprüchlicher Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres von der Wertung ausnehmen, ohne das von einem Ausschluss bedrohte Bieterunternehmen zuvor zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.*)
IBRRS 2015, 2920
VK Bund, Beschluss vom 06.10.2015 - VK 2-91/15
Weicht der Bieter von den Vorgaben des Auftraggebers ab, indem er dem Angebot bzw. der elektronisch übermittelten Angebotsdatei einen mit einer eigenen fortgeschrittenen Signatur versehenen Angebotsvordruck beigefügt, die nicht entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers erzeugt wurde, ist dem Bieter zum Zwecke der Vermeidung des Ausschlusses aus formalen Gründen dazu Gelegenheit zu geben, einen fehlerfrei signierten Angebotsvordruck nachzureichen.
IBRRS 2015, 2839
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2015 - VgK-22/2015
Behält sich der Auftraggeber in der Aufforderung zum finalen Angebot vor, erst nach Submission zu entscheiden, welche Angebotsvarianten er bei der Wertung des Preises berücksichtigen wird, kann er Einfluss auf die Rangfolge der Angebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nehmen. Dadurch verstößt er sowohl gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung als auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot.
IBRRS 2015, 2841
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2015 - 1 U 1430/14
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Der Zuschlag ist vielmehr auf das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarste Angebot zu erteilen. Nur bei inhaltlich und qualitativ gleichen Angeboten ist unter den in die engere Auswahl gekommenen Angeboten stets das Angebot mit dem niedrigsten Preis das annehmbarste.
2. Die Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und im Unterschwellenbereich sind hinsichtlich der Anforderungen an den Ausschreibenden nicht gleichzusetzen. Der Auftraggeber muss deshalb bei der Unterschwellenvergabe keine Wertungskriterien angeben, wenn der Zuschlag nicht alleine nach dem niedrigsten Preis vergeben werden soll.
IBRRS 2015, 2918
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14
1. Die Präklusionsbestimmungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB sind gemäß ihrem Wortlaut streng auszulegen und anzuwenden, um den durch die Rechtsmittelrichtlinie der Union garantierten Primärrechtsschutz nicht einzuschränken.*)
2. Die Wahrung der Rügeobliegenheit durch den Antragsteller ist ein Zulässigkeitserfordernis des Nachprüfungsantrags, das nicht mit der Begründung dahingestellt bleiben kann, der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet.*)
3. Zum Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags im Sinn des § 99 Abs. 9 GWB.*)
4. Zu den vom Transparenzgebot gestellten Anforderungen, sofern der öffentliche Auftraggeber in einer Phase des Verhandlungsverfahrens ohne erneute Verhandlungen mit Bietern einen Zuschlag erteilen will.*)
5. Eine Verhandlungsrunde ist begrifflich erst nach Durchführen von Verhandlungen des Auftraggebers mit den Bietern über die Angebote oder die Leistungen abgeschlossen. Nicht aber erfüllt das bloße Einreichen von Angeboten bereits den Begriff der Verhandlung.*)
6. Zu intransparenten Bewertungsmaßstäben beim Zuschlagskriterium der Qualität.*)
7. Zur Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13 (Ambisig).*)
8. Aus dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 VSVgV enthaltenen Verbot, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder wettbewerbseinschränkend einzusetzen, folgt, dass der Auftraggeber Bietern auch im Anwendungsbereich der VSVgV, um eine wettbewerbskonforme Auftragsvergabe zu gewährleisten, hinsichtlich des Auftragsumfangs diejenigen Angaben zu machen hat, die ihm, um einen Eingang wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu sichern, liquide verfügbar oder die in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und welche die Bieter für eine seriöse Kalkulation der Angebote benötigen, ohne auf mehr oder minder willkürliche Schätzungen angewiesen zu sein.*)
9. In Vergabeverfahren ist die Einreichung mehrerer Hauptangebote durch Bieter nicht generell, sondern nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Auftraggeber solches in den Vergabeunterlagen veranlasst oder sonst dazu aufgefordert hat.*)
10. Zu den Anforderungen an eine fortlaufende Dokumentation des Vergabeverfahrens und an eine Heilung von Mängeln.*)
11. Im weitesten Sinn: Zu "No-Spy"-Anforderungen (zur Datensicherheit) des öffentlichen Auftraggebers.*)
12. Diesbezügliche Forderungen des Auftraggebers sind keine rechtlich zulässigen Anforderungen an die Eignung der Bewerber oder Bieter, sondern nur als besondere Anforderungen an die Auftragsausführung im Sinn des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (Richtlinie 2009/81/EG Art. 20; Richtlinie 2004/18/EG Art. 26) zugelassen.*)
13. Dagegen mit Blick auf eine Diskriminierung von Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch, sofern der öffentliche Auftraggeber für die Forderung der Datensicherheit einen anerkennenswerten und durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten sachlichen Grund, wie einen Schutz sensibler, für den Schutz des Staates relevanter Daten, namhaft machen kann und sämtliche auftragsinteressierten Unternehmen - gleichviel, ob sie der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat angehören - diskriminierungsfrei mit derselben Anforderung belegt werden.*)
IBRRS 2015, 2838
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2015 - VgK-32/2015
1. Ein Bieter benennt nicht die von ihm geforderten Preise, wenn er in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für bestimmte Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung auszuschließen.
2. Auch ein festgestelltes Unterkostenangebot darf erst dann ausgeschlossen werden, wenn eine Marktverdrängungsabsicht oder eine Gefährdung der Vertragsabwicklung durch ungenügende Leistungsfähigkeit hinzukommen. In einem aus einer Nische stark wachsenden Markt muss der marktüblich kalkulierende Anbieter damit rechnen, von einem Konkurrenten unterboten zu werden, der den Auftrag ausschließlich abwickelt, um Referenzen für weitere Aufträge zu erhalten.
IBRRS 2015, 2892
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 VK LSA 60/15
1. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ist die Eignung der Bieter vor der Aufforderung zur Antragsabgabe zu prüfen.
2. Ein unvorhersehbarer Anstieg von unterzubringenden Asylbewerbern rechtfertigt es, die Erbringung von Bewachungsleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung zu vergeben.
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2015 - VK-SH 11/15
1. Die Bieter müssen nur in dem Umfang Eignungsnachweise und Eigenerklärungen vorlegen, wie der Auftraggeber diese Vorlage (wirksam und eindeutig) in der Vergabebekanntmachung gefordert hat.
2. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
3. Erscheint bei einem Angebot der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Tariftreue des Bieters bestehen, hat der Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt zu prüfen. Im Fall einer solchen Prüfung ist der Bieter zu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest die Mindeststundenentgelte und die Mindestarbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn berücksichtigt worden sind.
4. Fragen der rechtlichen Zulässigkeit einer Forderung von Tariftreueerklärungen müssen einem erwerbswirtschaftlichen Personenbeförderungsunternehmen bekannt sein und lösen eine entsprechende Rügeobliegenheit aus.
5. Vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren "nachgeschobene" Erläuterungen sind zu berücksichtigen, soweit die vorgetragenen ergänzenden Erwägungen bzw. Erläuterungen sich auf Begründungen beziehen, die im Kern bereits im Vergabevermerk angelegt sind, also lediglich eine Vertiefung darstellen.
VolltextIBRRS 2015, 2874
OLG München, Beschluss vom 22.10.2015 - Verg 5/15
1. Die Unzulässigkeit der Ausschreibung einer Alternativ- oder Wahlposition zählt nicht von vorneherein zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise (hier: Ausschreibung einer Autobahnbrücke, die Bieterin ist ein Bauunternehmen).*)
2. Es verbleibt dabei, dass Alternativpositionen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht, ausgeschrieben werden dürfen.*)
3. Die Absicht, den Markt zu erkunden, ist kein solches berechtigtes Interesse.*)
4. Ist ein berechtigtes Interesse der Vergabestelle in keiner Weise zu erkennen, kommt es nicht mehr im Einzelnen darauf an, ob und wie weit das Transparenzprinzip gefährdet ist.*)
IBRRS 2015, 2876
EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Rs. C-425/14
Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.*)
VolltextIBRRS 2015, 2875
EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Rs. C-552/13
Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG steht einem Erfordernis entgegen, das in Bekanntmachungen über die öffentliche Vergabe von Gesundheitsdienstleistungen als technische Spezifikation formuliert ist und dahin geht, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibungsverfahren sind, von privaten Krankenhauseinrichtungen erbracht werden müssen, die ausschließlich in einer bestimmten Gemeinde gelegen sind, in der die von diesen Dienstleistungen betroffenen Patienten nicht unbedingt ihren Wohnsitz haben müssen, sofern dieses Erfordernis zum automatischen Ausschluss derjenigen Bieter führt, die diese Dienstleistungen nicht in einer solchen in der fraglichen Gemeinde gelegenen Einrichtung erbringen können, alle übrigen Voraussetzungen dieser Ausschreibungsverfahren jedoch erfüllen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2831
VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2015 - 1/SVK/022-15
1. Dem VOF-Verfahren ist der Begriff des Zuschlags fremd, denn ein solches Vergabeverfahren wird gemäß § 11 Abs. 7 VOF allein durch Vertragsschluss (oder Verzicht) beendet, dessen Zustandekommen nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen ist. Demgemäß kommt es darauf an, ob die interne Auswahlentscheidung auch tatsächlich vollzogen, d.h. durch Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages durch die dazu befugten Organe des Auftraggebers umgesetzt ist.*)
2. Für ein Verhandlungsverfahren nach der VOF ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass Angebote, die Angebotsbedingungen nicht einhalten, vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen sind.*)
3. Die Verpflichtung des Auslobers zur Übertragung weiterer Planungsleistungen gegenüber den Preisträgern entfällt, wenn dieser ein wichtiger Grund entgegensteht. Der "sonstige wichtige Grund" im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF muss dabei nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind. Es muss vielmehr ausreichen, dass ein Auslober hinreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Es muss sich um einen außerordentlichen, erst nach der Auslobung aufgetretenen oder bekannt gewordenen Umstand handeln, damit der Auslober den durch den Wettbewerb und das Preisgericht begründeten Status der Preisträger nicht umgehen bzw. beseitigen kann.*)
IBRRS 2015, 2863
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2015 - VgK-30/2015
1. Der Begriff der Gebietskörperschaft ist europarechtlich einheitlich zu interpretieren. Vergibt eine private Gesellschaft im Besitz eines EU-Staats Aufträge auf dem Gebiet der Energieversorgung, so ist sie mit diesem Auftrag öffentliche Auftraggeberin, weil eine Gebietskörperschaft auf sie einen beherrschenden Einfluss nehmen kann.*)
2. Nach Auffassung der Vergabekammer Niedersachsen nimmt der Betreiber eines Übertragungsnetzes für Strom, dessen Recht zu keinem Zeitpunkt jemals dem öffentlichen und transparenten Wettbewerb ausgesetzt gewesen ist, ein besonderes oder ausschließliches Recht in Anspruch. Er ist daher öffentlicher Sektorenauftraggeber. Die dauerhaft lenkende und fördernde Duldung eines bestehenden Oligopols steht der staatlichen Gewährung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift inhaltlich gleich.*)
3. Das Energiewirtschaftsgesetz 1998 hat den Netzbetrieb rechtlich für Wettbewerbsteilnehmer geöffnet. Diese rechtliche Öffnung des Netzbetriebs hat langfristig nicht zu einer tatsächlichen Marktöffnung geführt. Der Markt ist daher trotz der rechtlichen Öffnung und der Entflechtungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 26.11.2008 verschlossen geblieben.*)
4. Dieses Oligopol ist nicht gemäß Art. 4 Abs. 3 der bereits in Vorwirkung anzuwendenden RL 2014/25/EU durch einen transparenten Erwerbsvorgang dem Wettbewerb unterstellt worden. Ein Oligopol stellt kein zur Anwendung des Sektorenrechts führendes Wettbewerbshindernis mehr dar, wenn es durch einen öffentlich bekannt gegebenen und inhaltlich transparenten Erwerbsvorgang dem Wettbewerb unterstellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat zwar die Entflechtungsentscheidung der EU-Kommission umgesetzt, die Voraussetzungen eines öffentlich bekannt gegebenen und transparenten Erwerbsvorgangs aber nicht darlegen können.*)
5. Die Antragsgegnerin ist für dieses Projekt, das der Ableitung von EEG-Strom dient, nicht durch eine Bereichsausnahme von der Anwendung des Sektorenrechts befreit. Nach Art. 30 der RL 2004/17/EG, künftig Art. 34f der RL 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Sektorentätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 24.04.2012 (C2012 2426) entschieden (Rdnr. 42 ff.), dass die Voraussetzungen für freien Marktzugang nur bei der Erzeugung konventionellen Stroms gegeben sind. Die in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist hinsichtlich der Auftraggeber für die Erzeugung und den Erstabsatz EEG-Stroms in Deutschland nicht erfüllt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2829
VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2015 - 1/SVK/020-15
1. Die Forderung von Eignungsnachweisen in den Vergabeunterlagen, welche nicht bereits in der Bekanntmachung benannt sind, ist für einen durchschnittlichen Bieter in einem Verfahren nach der VOB/A EG nicht als Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar. Dazu ist die Kenntnis der einschlägigen, ausdifferenzierten Rechtsprechung erforderlich. Eine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht insoweit nicht.*)
2. Ist mit Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmer vorzulegen, sind mit Angebotsabgabe auch die Sub-Sub-Unternehmer aufzuführen. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber explizit eine "ausführliche Übersicht der Nachunternehmer" verlangt.*)
3. Es stellt einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens dar, wenn keine Eignungsanforderungen aufgestellt und keine Eignungsnachweise wirksam gefordert werden. Denn dadurch wird der gesetzlich geregelten Pflicht zur Eignungsprüfung faktisch die Grundlage entzogen, was zur Unmöglichkeit der Angebotswertung in der zweiten Wertungsstufe führt und zur Unmöglichkeit der Einhaltung der Vergabegrundsätze gemäß § 2 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012.*)
VPRRS 2015, 0328
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 1-10/15
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
2. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2015, 2830
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2015 - VK 2-89/15
Der Ausschluss eines Angebots kommt trotz einer Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung nicht in Betracht, wenn die es Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und widersprüchlich sind.
IBRRS 2015, 3556
VK Hessen, Beschluss vom 26.05.2015 - 69d-VK-15/2015
1. Eine vorzeitige Zuschlagsgestattung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn daran im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 GWB ein dringendes und gewichtiges Interesse besteht. Dies ist insbesondere bei Versorgung und Schutz der Bevölkerung gegeben; insoweit kann sich die Dringlichkeit daraus ergeben, dass durch die Verzögerung des Vergabeverfahrens ein Versorgungsengpass oder eine Versorgungslücke entstehen würden.*)
2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse aufgrund drohenden Fördermittelverlustes setzt voraus, dass beim Auftraggeber finanzielle Nachteile in erheblicher Höhe auftreten und ihn außergewöhnlich hoch belasten; maßgeblich ist der Einzelfall.*)
3. Bei der nach § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB gebotenen Berücksichtigung der Aussicht des Antragstellers, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten, stellen dessen Platzierung und Chance auf Zuschlagserteilung ein wichtiges Indiz dar.*)
4. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags dürfen Gegenstand der Interessenabwägung sein (§ 115 Abs. 2 Satz 4 GWB). Sollten sie berücksichtigt werden, sind sie ein wichtiges Indiz für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB.*)
5. Hat der Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 4 VOF alle relevanten Zuschlagskriterien bekannt gemacht, so darf er diese später nicht mehr ändern, sondern ist daran in allen nachfolgenden Stadien des Vergabeverfahrens gebunden.*)
VolltextIBRRS 2015, 2816
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2015 - 3 VK LSA 24/15
1. Kann ein in bestimmten Leistungsbereichen präqualifizierter Bieter für anfallende Steinmetzarbeiten keine Eintragung in die Handwerksrolle vorweisen und setzt die Betreibung des Gewerks dringend eine Meisterbefähigung oder vergleichbare Qualifikation voraus, muss der Bieter für den Nachweis der notwendigen Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Leistung Steinmetzarbeiten bereits bei Abgabe des Angebots einen Nachunternehmer benennen.
2. Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden.
VolltextVPRRS 2015, 0329
VK Bund, Beschluss vom 23.03.2015 - VK 1-14/15
1. Volks- und Kreisvolkshochschulen sind Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens.
2. Die Gründung einer Bietergemeinschaft, die für eine einzige Ausschreibung gebildet wird, stellt keine Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens dar.
3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
4. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2015, 2781
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2015 - 1 VK LSA 8/15
Der Angebotsausschluss ist zwingend, wenn trotz zulässiger Nachforderung bis zu einem festgelegten Termin ein geforderter Nachweis (hier: bezüglich des Bauplanungsrechts) nicht vorliegt.
VolltextIBRRS 2015, 2779
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2015 - 2 VK LSA 7/15
Der Berechnungsmodus zur Bestimmung des Preises ist spätestens in den Vergabeunterlagen bekanntzugeben. Es soll sichergestellt werden, dass bei der Wertung der Angebote Manipulationen ausgeschlossen werden und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan wird.*)
IBRRS 2015, 2808
VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - 6 K 2793/13
1. Es kann logisch nur eine einzige Entgeltuntergrenze zugunsten der Arbeitnehmer geben, nicht verschiedene. Wird diese Untergrenze gesetzestechnisch dadurch gezogen, dass eine Rechtsverordnung einen Tarifvertrag für repräsentativ erklärt, kann es in demselben sachlich, räumlich und personell abgegrenzten Gebiet des ÖPNV nur einen einzigen in diesem Sinne repräsentativen Tarifvertrag geben. Die Repräsentativerklärung dient entgegen der dem Begriff verbundenen Konnotationen allein als Hilfsmittel zur betragsmäßigen Festlegung der Entgeltuntergrenze.*)
2. Die Tariftreueregelung des TVgG-NRW greift in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) derjenigen Koalitionen ein, deren Tarifverträge auf dem Gebiet des ÖPNV nicht als repräsentativ erklärt worden sind. Die Entgeltverein-barung des repräsentativen Tarifvertrags verdrängt faktisch die diesen unterbieten-den Tarifverträge im selben Geltungsbereich, entwertet das Tarifergebnis in der Ent-geltvereinbarung und beeinflusst gezielt das Konkurrenzverhältnis der Koalitionen. Den Grundrechtseingriff verstärkt, dass die Tariftreueregelung des TVgG-NRW nicht nur an die Mindestentgeltsätze des repräsentativen Tarifvertrags bindet, sondern an dessen gesamte Entgeltordnung (einschl. Stufen, Zuschlägen u.ä.).*)
3. Spätestens seitdem das bundesrechtliche MiLoG Dumpinglöhne verhindert, kön-nen die verbleibenden Ziele des TVgG-NRW, nämlich ein mindestens 40 Prozent über dem Mindestlohn angesiedeltes Entgeltniveau im ÖPNV NRW vorzugeben und selbst tarifvertraglich gedeckte Lohnunterschiede auszuschließen, nicht mehr als verfassungsrechtlich legitime Zwecke anerkannt werden.*)
4. Die Gewährleistung eines Mindestengelts im ÖPNV, das erheblich über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn liegt und das sich vollständig nach der gesamten Entgeltordnung des für repräsentativ erklärten Tarifvertrags richtet, ist verfassungsrechtlich zumindest so lange als nachrangig hinter der Tarifautonomie einzuordnen, wie es - wie derzeit - keinerlei greifbare Anzeichen für Lohn- oder Sozialdumping im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen gibt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2789
VK Sachsen, Beschluss vom 02.04.2015 - 1/SVK/006-15
Nach § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b) VOB/A 2012 muss ein Angebot zweifelsfrei sein und zudem genau der in den Unterlagen zum Ausdruck kommenden Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Gibt der Bieter bei einem zwingend einzutragenden Erzeugnis mehr als einen Hersteller oder ein Produkt an, behält er sich offen, was er letztlich anbieten will. Die Angabe mehrerer Hersteller für eine Position stellt einen ausschlussrelevanten Vergabeverstoß dar.*)
VolltextIBRRS 2015, 3361
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2015 - Verg 3/15
1. Hat der Bieter die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung bereits während der Ausarbeitung des Angebots erkannt oder war der behauptete Rechtsverstoß für ihn zu diesem Zeitpunkt zumindest erkennbar war, muss er dies unverzüglich rügen.
2. Eine Fristversäumnis hat den Verlust des Primärrechtsschutzes und die Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens zur Folge.
3. Aus dem mit Übersendung der Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis folgenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ist der Bieter verpflichtet, den öffentlichen Auftraggeber auf vermeintliche Fehler der Leistungsbeschreibung rechtzeitig aufmerksam zu machen, um dieser hierdurch entweder die Gelegenheit zu einer Korrektur der Leistungsbeschreibung oder zu einer klarstellenden Stellungnahme zu geben.
VolltextIBRRS 2015, 2776
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2015 - 2 VK LSA 6/15
Vorgabe einer Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen in der Vergabebekanntmachung: Das Setzen einer solchen Frist kann nicht damit begründet werden, dass die Vergabeunterlagen den Bewerbern so frühzeitig vorzuliegen haben, dass sie ihre Angebote sorgfältig erstellen können. Vielmehr ist es ausschließlich den Bewerbern überlassen, zu welchen Zeitpunkt sie innerhalb der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen abfordern und welchen Zeitraum sie für ausreichend erachten, um die Angebote zu erstellen. *)
VolltextIBRRS 2015, 2751
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2015 - 3 VK LSA 43/15
Liegt eine geforderte Erklärung (hier: zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation) körperlich vor, wurde sie jedoch nicht vollständig ausgefüllt (hier: Kreuz nicht gesetzt), ist eine Nachforderung nicht zulässig und das Angebot von der Wertung auszuschließen.
IBRRS 2015, 2726
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2015 - 1 S 536/14
Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist weiterhin nicht festzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 = IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694 und Beschluss vom 21.05.2015 - 1 S 383/14 - IBR 2015, 441 = VPR 2015, 156).*)
VolltextIBRRS 2015, 2738
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2015 - 21.VK-3194-01/15
1. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Fristberechnung ist nach §§ 187 ff BGB vorzunehmen. Ist der 15. Tag ein Sonn-, Feiertag oder Sonnabend, gilt § 193 BGB: Die Frist endet dann erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags.*)
2. Führt eine an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie, ist die damit verbundene Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ist die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder auf Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht. Ist ein sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand zu bejahen, findet keine Überprüfung nach den Maßstäben statt, die für die Ausübung eines Beurteilungsspielraums entwickelt worden sind. Zudem müssen der Entscheidung des Auftraggebers keine Nachforschungen hinsichtlich der in Betracht kommenden technischen Lösungen vorangehen.*)
3. Nach § 8 EG Abs. 7 VOL/A 2009 sind Verweise auf bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zulässig. Voraussetzung für den Zusatz "oder gleichwertig" ist eine namentliche Vorgabe eines bestimmten Produkts.*)
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