Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2017VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 04.07.2014 - Fall 1716
Die Leistungsbeschreibungen innerhalb einer Ausschreibung sollen möglichst einheitlich erfolgen. Andernfalls kann eine unterschiedliche Leistungsbeschreibung innerhalb von Vorbemerkungen und Positionstext dazu führen, dass die Beschreibung nicht von allen Bietern gleich verstanden und interpretiert wird.
VolltextIBRRS 2015, 1994
VK Sachsen, Beschluss vom 18.03.2015 - 1/SVK/001-15
1. Enthält ein Vertrag zugleich Elemente eines Bauauftrags und solche eines Auftrags anderer Art, bestimmt sich die Rechtsnatur des Vertrages nach § 99 Abs. 10 Satz 2 GWB und der herrschenden Rechtsprechung nach der Hauptleistung, die der Auftragnehmer vertraglich schuldet.*)
2. Eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten infolge der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, bspw. durch die Wahl der falschen Vergabeart, genügt, um eine subjektive Rechtsverletzung anzunehmen und eine Rügepflicht auszulösen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2018
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2014 - Fall 1714
Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Büro-Containeranlage und die Baustelleneinrichtung "für die gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.
VolltextIBRRS 2015, 2015
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2015 - Fall 1721
1. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Ergebnisse eines Bodengutachtens in das Leistungsverzeichnis zu übertragen und die Positionen entsprechend zu formulieren.
2. Das Ergebnis der Auslegung eines auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung zustande gekommenen Bauvertrags wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat.
VolltextIBRRS 2015, 2008
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.05.2015 - VgK-09/2015
1. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) auch für öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr geforderte Verpflichtung der Bieterunternehmen, ihren Arbeitnehmern mindestens das in einem vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt zu zahlen, entspricht nicht den Vorgaben des Europarechts.
2. Eine Rüge, die erst 18 Tage nach Kenntniserlangung von dem beanstandeten Vergaberechtsverstoß erfolgt, kann nach den Umständen des Einzelfalls noch als "unverzüglich" angesehen werden.
IBRRS 2015, 2016
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 12.09.2014 - Fall 1717
Weisen Bauteile (hier: Widerlager, Pfeiler und Überbau) mehrere abgeschrägte oder profilierte Flächen aus, kann Ziffer 5.1.1.3 DIN 18331 für die Abrechnung nicht herangezogen werden. Die Anwendung dieser Abrechnungsregel setzt voraus, dass es sich um Bauteile mit einem einheitlichen Querschnitt handelt.
VolltextIBRRS 2015, 1979
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2015 - VgK-49/2014
1. Die Bieter müssen davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat.
2. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, können sie Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots.
3. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.
VolltextIBRRS 2015, 2031
BGH, Urteil vom 14.04.2015 - EnZR 11/14
Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes.*)
VolltextIBRRS 2015, 1989
OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2015 - Verg 1/15
Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
VolltextIBRRS 2015, 1978
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2015 - Z3-3-3194-1-15-03/15
1. Ein Vertrag einer Gemeinde über die Errichtung und den Betrieb eines Breitbandnetzes in einem strukturschwachen Gebiet, bei dem der Auftragnehmer nach Errichtung des Kabelnetzes das ausschließliche Nutzungsrecht behält und die Begründung von Vertragsverhältnissen über breitbandige Kundenanschlüsse allein durch den Auftragnehmer erfolgt, stellt eine Dienstleistungskonzession dar. (Anschluss an OLG München, IBR 2011, 285).*)
2. Vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie über die Konzessionsvergabe 2014/23/EU im April 2016 ist für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungs-konzessionen der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben.*)
VolltextIBRRS 2015, 1993
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2015 - VgK-10/2015
1. Beruht die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf einer Korrektur eines vergaberechtswidrigen Verhaltens der Vergabestelle, kann der in seinen Rechten verletzte Bieter keine Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren erlangen.
2. § 128 Abs. 4 GWB enthält eine Regelungslücke, die durch den Gesetzgeber zu schließen ist. Aus der Begründung zum Referentenentwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes kann nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden.
VolltextIBRRS 2015, 1983
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2015 - 11 Verg 10/14
1. Hat sich das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens erledigt, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
2. Maßstab für die Kostenverteilung ist dabei die Erfolgsaussicht der Beschwerde unter Berücksichtigung des aktuellen Sach- und Streitstands, wobei nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Erscheint danach der Verfahrensausgang offen, sind die Kosten im Zweifel gegeneinander aufzuheben.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2015 - Z3-3-3194-1-20-03/15
Dem EuGH werden zur Auslegung der VO (EG) Nr. 1370/2007 folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt:
a. Kommen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. der Richtlinie 2014/24/EU grundsätzlich nur die Vorschriften dieser Richtlinien zur Anwendung, so dass von den genannten Richtlinien abweichende Vorschriften in der VO (EG) Nr. 1370/2007 unangewendet bleiben müssen?
b. Richtet sich demnach die Zulässigkeit der Vergabe von Unteraufträgen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU ausschließlich nach den vom Gerichtshof zur Richtlinie 2004/18/EG entwickelten Regeln und nach der Regelung des Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder kann ein öffentlicher Auftraggeber abweichend davon auch bei einem derartigen Vergabeverfahren gemäß Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine prozentuale Eigenerbringungsquote (gemessen an den Fahrplankilometern) für die Bieter festschreiben?
c. Ist für den Fall, dass Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU anwendbar ist, der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf den Erwägungsgrund 19 der VO (EG) Nr. 1370/2007 bei der Festlegung der Selbsterbringungsquote frei, so dass die Forderung einer Selbsterbringungsquote von 70% gemessen an den Fahrplankilometern durch den Auftraggeber gerechtfertigt sein kann?
VolltextIBRRS 2015, 1915
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.12.2014 - 2 VK 18/14
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht EU-Recht entgegen.
2. Für den Beginn der Rügefrist kommt es grundsätzlich auf die positive Kenntnis vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes an. Diese Kenntnis kann angenommen werden, wenn der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht, dass die Berufung auf eine angebliche Unkenntnis sich als ein mutwilliges Sichverschließen darstellt.
3. Die Rügefrist beträgt in der Regel eine Woche. Lediglich bei überdurchschnittlichen komplexen Sachverhalten ist eine Ausweitung der Rügefrist auf bis zu zwei Wochen möglich (hier verneint).
VolltextIBRRS 2015, 1131
VK Südbayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Z3-3-3194-1-13-02/15
1. Grundsätzlich gehört jeder Bieter, der sich wie die Antragstellerin durch Angebotsabgabe im Verfahren beteiligt hat zum Kreis der betroffenen Bieter im Sinne von § 101a GWB.*)
2. Ein Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde ist nur dann nicht mehr nach § 101a GWB zu informieren, wenn der Ausschluss dem betroffenen Bieter mitgeteilt wurde und entweder in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.*)
3. Die unzureichende Bekanntgabe von Mindestanforderungen an die Eignung muss ein Bieter nicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB rügen, da er von dieser nicht beschwert ist.*)
4. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden. Diese können in anderen Unterlagen, z. B. den Vergabeunterlagen, lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft, erleichtert, zurückgenommen oder neu eingeführt werden.*)
5. Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert. Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend.*)
IBRRS 2015, 1941
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - 1 S 383/14
1. Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12, IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694).*)
2. Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist derzeit nicht festzustellen.*)
IBRRS 2015, 1928
VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
1. Die Sperrung gem. § 8 SigG bewirkt, dass die durch das qualifizierte Zertifikat bestätigte Zuordnung des öffentlichen Signaturprüfschlüssels zum Signaturschlüssel-Inhaber ab dem Sperrzeitpunkt nicht mehr gilt.*)
2. Durch eine Sperrung nach § 8 SigG des qualifizierten Anwender-Zertifikats, das auf der Signaturkarte des Benutzers hinterlegt ist, wird nicht nur der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO aufgehoben, sondern es kann nach der Eintragung des Sperrmerks nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SigV keine qualifizierte digitale Signatur nach der Definition in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 SigG mehr erstellt werden.*)
3. Eine nach der Sperrung dennoch erfolgte Signatur genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 126a BGB oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/A EG.*)
4. Eine Umdeutung einer unwirksamen qualifizierten digitalen Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG in eine formwirksame fortgeschrittene digitale Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG begegnet aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlichen Bedenken und scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht sicher gewährleistet, dass die Signatur gem. § 2 Nr. 2c) und d) SigG mit Mitteln erzeugt wurde, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter alleiniger Kontrolle halten kann und so mit den verbundenen Daten verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.*)
5. Die Nachforderung einer digitalen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A EG nach Abgabe eines mit einer ungültigen digitalen Signatur versehenen Angebots kommt nicht in Betracht.*)
IBRRS 2015, 1171
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14
1. Der öffentliche Auftraggeber kann von der zunächst getroffenen Festlegung, Nebenangebote nicht zuzulassen, abweichen und Nebenangebote nachträglich erlauben, wenn das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz beachtet wird.
2. Werden Hauptangebote in der Annahme erstellt, Nebenangebote seien zugelassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Zulassung eines Nebenangebots auf die Erstellung des Hauptangebotes Einfluss ausgeübt hat. Wird die Zulassung von Nebenangeboten im Nachhinein nicht mehr aufrecht erhalten, sind die Bieter davon in transparenter Weise in Kenntnis zu setzen.
3. Wählt der Auftraggeber das ausfüllungsbedürftige Kriterium der Wirtschaftlichkeit, ohne dieses inhaltlich auszufüllen, müssen die Bieter nicht damit rechnen, dass die Zuschlagsentscheidung ausschließlich anhand des Preises erfolgt.
IBRRS 2015, 1925
VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2015 - Z3-3-3194-1-05-01/15
1. Zumindest für einen Bieter mit erheblichem technischem Sachverstand und guter Marktkenntnis ist eine verdeckte Produktvorgabe in den Vergabeunterlagen erkennbar und daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen.*)
2. Eine Nachforderung fehlender Angaben des Fabrikats und Typs ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist (Aufgabe der Rechtsprechung von Vergabekammer Südbayern B. v. 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14).*)
3. Die Pflicht zur Nachforderung gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A betrifft nur fehlende Unterlagen, also Erklärungen und Nachweise, die vom Auftraggeber ordnungsgemäß zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden sind.*)
4. Die Vergabestelle ist nicht befugt, von der gesetzlich festgelegten Frist des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A abzuweichen. Tut sie es allerdings dennoch und verlässt sich ein Bieter auf die von der Vergabestelle gesetzte längere Vorlagefrist, ist das Angebot dieses Bieters nicht zwingend auszuschließen, wenn er die nachgeforderten Unterlagen innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist, aber nach Ablauf der 6 Kalendertage des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A vorlegt.*)
5. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
IBRRS 2015, 1889
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2015 - 2 W 34/14 KE
Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Einreichung der Klageschrift ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem späteren Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf eine gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht erfüllt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren aufhebt und auch auf Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Aufhebung an seiner Entscheidung festhält. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht, im Rahmen der Zurückweisung der Rüge ohne vorherige Geltendmachung konkreter Schadensersatzansprüche - quasi ungefragt - bereits zu möglichen Schadenersatzansprüchen des Bieters Stellung zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1861
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 3 VK LSA 6/15
1. Bei Unterschwellenvergaben im Land Sachsen-Anhalt hat der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Er gibt diese Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab (LVG-SA § 19 Abs. 1).
2. Die Nachprüfungsbehörde in Sachsen-Anhalt wird bei Unterschwellenvergaben nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft (LVG-SA § 19 Abs. 2).
3. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Auf den Zugang des Schreibens beim Bieter kommt es bei der Fristberechnung nicht an.
VolltextIBRRS 2015, 1876
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14
1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.*)
2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer. *)
3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommne Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20% nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.*)
4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit im Sinne von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 15.06.2006 - 1 Verg 5/06).*)
VolltextIBRRS 2015, 1862
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2015 - 1 VK LSA 32/14
1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und durch vergleichbare Angebote miteinander in Wettbewerb treten können. Sind Vergabeunterlagen einer Auslegung zugänglich bzw. stellt einer der Bieter eine kalkulationsrelevante Nachfrage zum Leistungsprofil, obliegt es dem Auftraggeber, größtmögliche Transparenz unter Vermeidung jedweder Form von Diskriminierung zu gewährleisten.
2. Beantwortet der Antragsgegner eine kalkulationserhebliche Bieteranfrage ausschließlich gegenüber dem anfragenden Bieter, liegt ein auftraggeberseitig zu verantwortender Mangel an Transparenz vor.
3. Fügt der Bieter seinem Angebot anstelle des geforderten Angebotsschreibens ein eigenes Begleitschreiben bei, das im Erklärungsinhalt von den auftraggeberseitigen Vorgaben abweicht, nimmt er Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, die zwingend zum Ausschluss des Angebots führen.
4. Die Möglichkeit einer Nachforderung ist auf das Fehlen geforderter Erklärungen und Nachweise beschränkt. Im Fall einer Änderung der Vertragsunterlagen ist daher keine Nachforderung möglich.
IBRRS 2015, 3366
LG Halle, Urteil vom 15.03.2015 - 4 O 114/14
Enthält ein Zuschlagsschreiben entgegen der Bestimmung des § 70 Abs. 1 GO-SA a.F. kein Dienstsiegel, ist der Bauvertrag schwebend unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 1909
EuGH, Urteil vom 16.06.2015 - Rs. C-593/13
1. Art. 51 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung niedergelegte Ausnahme vom Niederlassungsrecht nicht auf Zertifizierungstätigkeiten von Gesellschaften Anwendung findet, die Zertifizierungseinrichtungen sind.*)
2. Art. 14 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen sind, ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben müssen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1906
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 - Verg 39/14
1. Sofern klar auszumachen ist, dass, sofern vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Erfüllung externer und nicht beeinflussbarer Voraussetzungen für das Entstehen eines Beschaffungsbedarfs abgewartet wird, mit einem danach erst beginnenden Vergabeverfahren eine Bedarfsdeckung keinesfalls mehr sichergestellt werden kann, darf der öffentliche Auftraggeber im Sinn einer Vergabereife jedenfalls nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel das Vergabeverfahren beginnen, wenn er in der Vergabebekanntmachung auf die bestehenden Vorbehalte klar und unmissverständlich hinweist.*)
2. Wenn die Vergabestelle davon abgesehen hat, einen zusätzlichen Zeitbedarf für Nachprüfungsverfahren im Rahmen ihrer zeitlichen Prognose zu kalkulieren, hat das Beschwerdegericht einen solchen zusätzlichen Zeitbedarf nicht von sich aus zu berücksichtigen.*)
3. Die Vergabestelle darf durch Festlegen des Vertragsbeginns einen Zeitplan nicht derart zuspitzen, dass eine aufgrund nachprüfbarer Tatsachen nicht zu rechtfertigende Dringlichkeit entsteht.*)
4. Sofern die realistische Möglichkeit besteht, anstelle eines mit besonderer Dringlichkeit begründeten Verhandlungsverfahrens auch in einem offenen Verfahren mit Regelfristen zu einem zeitgerechten Vertragsabschluss zu gelangen, sind das Verhandlungsverfahren und ein Abkürzen der Angebotsfrist unstatthaft.*)
IBRRS 2015, 1901
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 21.VK-3194-04/15
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Zwar darf der öffentliche Auftraggeber nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A 2012 nach Öffnung der Angebote nur über bestimmte Gegenstände Aufklärung verlangen, welche abschließend aufgezählt sind. Dies liegt daran, dass § 15 EG VOB/A 2012 lediglich der weiteren Information und Aufklärung dient, nicht aber der Abänderung eines einmal eingereichten Angebotes. Doch gerade dann, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten gestaltet hat, besteht für ihn ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote vertraut zu machen und eine Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1886
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 21.VK-3194-10/15
1. Ein Unternehmen, das geforderte Erklärungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der geforderten Form vorlegt, hat seine Eignung nicht nachgewiesen.*)
2. Nach § 6 EG Abs. 3 Nr. 1 VOB/A 2012 hat der öffentliche Auftraggeber die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bieter zu prüfen. Für die Prüfung gibt § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2012 dem Auftraggeber das Recht, bestimmte Angaben zu verlangen, die Aufschluss über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens geben können.*)
3. Die durch § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2012 errichtete Markteintrittshürde für Newcomer ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass der Auftrag nur an ein Unternehmen vergeben wird, das auch tatsächlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.*)
IBRRS 2015, 1174
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2015 - 11 Verg 2/14
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren und im Beschwerdeverfahren kann auch dann notwendig sein, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit/Unbegründetheit nicht förmlich an den Antragsgegner zugestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 1170
VK Sachsen, Beschluss vom 10.03.2015 - 1/SVK/044-14
Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedienen. Nicht möglich ist es allerdings, eine gesamtheitliche Referenzanforderung in einzelne Anforderungselemente aufzuteilen und diese durch Verweis auf Referenzobjekte verschiedener Unternehmen erfüllen zu wollen. Es ist nicht ausreichend, wenn mehrere Unternehmen lediglich Teilleistungen vorweisen können, die erst in einer Gesamtschau die Referenzanforderung insgesamt erfüllen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1860
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - 1 VK LSA 3/15
1. Erkennt der Auftraggeber erst bei Prüfung und Wertung der Angebote, dass alternative Montagekonzepte möglich sind und deshalb die Vergabeunterlagen geändert werden müssen, ist diese Einsicht das Ergebnis einer auftraggeberseitigen Fehleinschätzung. Als solche fällt sie in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers und rechtfertigt keine Aufhebung der Ausschreibung.
2. Kalkulationsrelevante Auskünfte sind allen Bietern in gleicher Weise zu erteilen.
IBRRS 2015, 1168
VK Sachsen, Beschluss vom 21.11.2014 - 1/SVK/035-14
1. Bei der Frage, welche Eignungsanforderungen durch den Auftraggeber wirksam gefordert worden sind, ist auf die Vergabebekanntmachung abzustellen.*)
2. Die Anforderungen des Auftraggebers an die Eignungsnachweise müssen eindeutig und erschöpfend formuliert sein. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung lediglich ein Gesetzeszitat angibt, welches die gemeinte Norm zudem falsch zitiert.*)
IBRRS 2015, 1166
VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2014 - 1/SVK/038-14
1. Hat ein Auftraggeber bereits mit Angebotsabgabe die Benennung von Produkten und Fabrikaten abgefragt, so hat er dann auch vollständig zu prüfen, ob die angebotenen Produkte dem Leistungsverzeichnis entsprechen.*)
2. Die Vergabekammer wirkt unabhängig von den Anträgen, allerdings nicht unabhängig von einer Rechtsverletzung der Antragstellerin auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens hin.*)
IBRRS 2015, 1132
EuG, Urteil vom 16.07.2014 - Rs. T-309/12
1. Bei den von den Mitgliedern eines Zweckverbands an den Verband geleisteten Umlagezahlungen handelt es sich um eine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 Art. 1 AEUV, wenn die in Rede stehende Umlage aus staatlichen Mitteln finanziert wird.
2. Ein Zweckverband ist als Unternehmen anzusehen, wenn er Dienstleistungen für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gegen Entgelt anbietet.
3. Die aus staatlichen Mitteln finanzierten Umlagezahlungen verzerrten den Wettbewerb oder drohten ihn zu verzerren und beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, soweit die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften für die Tierkörperbeseitigung regionale Monopole in der Form von Ausschreibungen vergeben.
4. Die Umlagezahlungen verschaffen einem Zweckverband einen wirtschaftlichen Vorteil, soweit sie die laufenden Ausgaben verringerten und ihnen keine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen, und stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des EuGH vom 24.07.2003 (Slg. 2003, I-7747 = NZBau 2003, 503 = IBRRS 2003, 2855 - Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg) dar.
VolltextIBRRS 2015, 1172
EuGH, Beschluss vom 12.03.2015 - Rs. C-447/14
Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag vor dem EuGH zurück, wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
VolltextIBRRS 2015, 1126
KG, Beschluss vom 27.01.2015 - Verg 9/14
1. Zu Fragen des Schwellenwerts, der Rügepflicht (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GWB), der Auslegung von § 6 EG Abs. 7 VOB/A 2012 bzw. § 6 Abs. 6 VOL/A 2009 und der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast.*)
2. Bei der Ermittlung des Auftragswerts sind all diejenigen Bauabschnitte einer Gesamtbaumaßnahme als Einheit zu betrachten, die ohne die jeweils anderen Bauabschnitte keine sinnvolle Funktionen erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Bauabschnitte als eigenständiger Auftrag oder als Los eines Gesamtauftrags ausgeschrieben wurden.
3. Ein Bieter oder Bewerber, der zur Vorbereitung der Ausschreibung Prototypen der Ausschreibungsgegenstände hergestellt hat, „unterstützt“ den Auftraggeber.
4. Die Vergabestelle trägt die Darlegungs- und Beweislast für Ausgleichsmaßnahmen, die sie ergriffen hat, um den unverfälschten Wettbewerbs trotz des Erfahrungsvorsprungs des Unterstützers sicherzustellen.
IBRRS 2015, 1070
VK Hessen, Beschluss vom 30.04.2015 - 69d-VK-16/2015
1. Ein Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch einen öffentlichen Auftraggeber nur ausnahmsweise notwendig ist, existiert nicht.
2. Auch wenn es im Nachprüfungsverfahren primär nur um auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen geht, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch einen öffentlichen Auftraggeber dennoch notwendig sein.
3. Aus der Bedeutung und dem Gewicht, den der Auftragsgegenstand für den öffentlichen Auftraggeber hat, kann folgen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Auftragsgegenstand der Sicherung der Daseinsvorsorge dient.
VolltextIBRRS 2015, 1118
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14
1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Die Antragsbefugnis erfüllt nurmehr die Funktion eine groben Filters, dem lediglich die Aufgabe zukommt, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vorneherein aussichtslos ist, auszusondern.*)
3. Davon, dass ein Wertungssystem "zehn oder drei Punkte" vergaberechtswidrig sein kann, muss der Antragsteller im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB keine Kenntnis haben.*)
4. Die bisherige strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist in Bezug auf das Team, welches den Auftrag ausführen soll, bereits unter der Geltung der Richtlinie 2004/18/EG aufzugeben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13, IBR 2015, 268).*)
5. Ein Preiswertungssystem "zehn oder drei Punkte" ist wettbewerbsverzerrend und unzulässig.*)
6. Bewertete Zuschlagskriterien müssen mit den bekannt gegebenen Kriterien übereinstimmen.*)
7. Die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien müssen die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe offenlegen, mithin auch, mit welchem Punktwert auf der Skala von null bis zehn Punkten die in der Leistungsbeschreibung gestellten Einzelanforderungen bewertet werden sollen (zum Beispiel in einer Matrix).*)
8. Darauf, ob das Angebot des Antragstellers wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen ist, kommt es nicht an, wenn das Vergabeverfahren wegen Rechtsverstößen des Auftraggebers zurückzuversetzen ist, und der Antragsteller ein neues Angebot abgeben kann, mit dem er Änderungen der Vergabeunterlagen vermeiden kann.*)
IBRRS 2015, 1001
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 28 U 732/11 Bau
1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.
2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.
4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.
VolltextIBRRS 2015, 1090
VK Bund, Beschluss vom 09.04.2015 - VK 2-19/15
1. Ein auf die Erbringung von Briefdienstleistungen gerichteter Vertrag, bei dem das Sendungsvolumen im Vertragszeitraum nicht feststeht und in dem für jedes einzelne Poststück die Einzelpreise für die verschiedenen Briefformate, -gewichte und Versandinhalte festgelegt sind, ist als Rahmenvertrag anzusehen.
2. Kann ein Rahmenvertrag durch eine Optionsklausel nach Ende der regulären Laufzeit - in Ermangelung der Angabe eines konkreten Zeitraums - auf unbestimmte Zeit verlängert werden, liegt ein grundlegender Mangel des Vergabeverfahrens vor, der von Amts wegen durch die Vergabekammer aufzugreifen und zu berücksichtigen ist.
VolltextIBRRS 2015, 1089
OLG Köln, Urteil vom 30.12.2014 - 17 U 83/13
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B stellt für den Fall der Überschreitung der Massenansätze über 10% hinaus eine abschließende Regelung dar.
2. Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) ist neben § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien eine bestimmte Menge zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrags gemacht haben und diese überschritten wird. Allerdings ist dem Einheitspreisvertrag der Umstand immanent, dass eine Mengenänderung eintritt.
3. Hat der Auftragnehmer bewusst unter Wert kalkuliert, muss er sich auch bei der Vergütung der über 110% hinausgehenden Mehrmengen an den von ihm kalkulierten Ansätzen festhalten lassen.
VolltextIBRRS 2015, 3365
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2015 - 2 VK 2/15
1. Ein Nachprüfungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil das streitige Vergabeverfahren im Zeitpunkt der Antragserhebung bereits durch Zuschlagserteilung beendet worden war.
2. Ein unterlegener Bieter kann sich auf die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung bzw. des mit dem Bestbieter geschlossenen Vertrags nur berufen, wenn er diesen Verstoß fristgerecht gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
3. Erklärt ein Bieter ausdrücklich den (bewusst) vorläufigen Verzicht auf eine entsprechende Rüge im bisherigen Verfahren, ist er präkludiert.
VolltextIBRRS 2015, 1065
KG, Beschluss vom 18.12.2014 - Verg 21/13
1. Die (geforderte) Ersatzteilevorrätigkeit ist nicht gewährleistet, wenn der Hersteller keine Ersatzteile mehr produziert. Daran ändert der Umstand nichts, dass es noch baugleiche Bauteile anderer Hersteller am Markt gibt.
2. Verlangt der Auftraggeber den Nachweis, dass die Ersatzteilversorgung noch für 15 Jahre sichergestellt sein muss, genügt es nicht, wenn der Bieter die Versorgung mit Ersatzteilen schlicht zusagt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftraggeber konkrete Anhaltspunkt bekannt gemacht werden, wonach die Ersatzteilversorgung herstellerseits gerade nicht gesichert ist.
IBRRS 2015, 1042
VK Bund, Beschluss vom 16.04.2015 - VK 2-27/15
1. Der Abschluss unbefristeter Verträge ist vergaberechtlich grundsätzlich nicht zulässig.
2. Ein grundlegender Mangel des Vergabeverfahrens ist von Amts wegen durch die Vergabekammer aufzugreifen und zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2015, 1034
VK Bund, Beschluss vom 03.03.2015 - VK 1-4/15
Werden die angebotenen Preise unter Zuhilfenahme einer Formel in Wertungspunkte umgerechnet, muss die Formel den Bietern vor Angebotsabgabe bekanntgegeben werden.
IBRRS 2015, 1018
OLG München, Beschluss vom 14.01.2015 - Verg 15/14
1. Hat sich eine Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt und ein Angebot abgegeben, ist die Bietergemeinschaft das Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und damit in einem Vergabenachprüfungsverfahren antragsbefugt ist.
2. Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft findet sowohl im Rüge- als auch im Nachprüfungsverfahren Anwendung. Prozessuale Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller zur Geltendmachung der Rechte ermächtigt wurde und dass er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Rüge- bzw. Nachprüfungsverfahrens im eigenen Namen hat. Darüber hinaus muss der Antragsteller offen legen, dass er im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht.
IBRRS 2015, 0965
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2015 - Z3-3-3194-1-61-12/14
1. Gemäß § 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A muss der Auftraggeber sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen. Diese können in anderen Unterlagen, z.B. Begleitdokumenten, lediglich präzisiert werden.*)
2. Bei Diskrepanzen zwischen der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen bzgl. Eignungsanforderungen ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich (OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10, IBRRS 2010, 4490 = VPRRS 2010, 0408, und Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08, IBRRS 2008, 2700 = VPRRS 2008, 0270).*)
3. Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert.*)
4. Widersprüche zwischen einem ersichtlich missglückten Bekanntmachungstext und klar formulierten Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)
IBRRS 2015, 0993
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2014 - Verg 37/13
1. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.
2. Bezieht sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
VolltextIBRRS 2015, 0987
VK Bund, Beschluss vom 08.04.2015 - VK 2-21/15
1. Bietet ein Bieter etwas anderes an als vom öffentlichen Auftraggeber gefordert, ist das Angebot auf der ersten Wertungsebene zwingend auszuschließen, und zwar ohne dass dem Auftraggeber ein Ermessen eröffnet wäre.
2. Der Abschluss unbefristeter Verträge ist vergaberechtlich grundsätzlich nicht zulässig.
3. Ein grundlegender Mangel des Vergabeverfahrens ist von Amts wegen durch die Vergabekammer aufzugreifen und zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2015, 0982
VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Z3-3-3194-1-62-12/14
1. Ungeachtet der Europarechtswidrigkeit des Tatbestandsmerkmals der "Unverzüglichkeit" erfordert § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass tatsächlich und rechtlich positiv erkannte Vergaberechtsverstöße zu irgendeinem Zeitpunkt vor Einreichung des Nachprüfungsantrags gegenüber der Vergabestelle gerügt werden.*)
2. Auch bei der Verpflichtung eines Bieter auf die Ableistung der im Angebot zugesagten Mindeststundenzahl ungeachtet des Eintretens des Reinigungserfolgs, ist das übliche und grundsätzlich zulässige (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 41/13, IBRRS 2014, 1347 = VPRRS 2014, 0338) Kriterium der Reinigungsleistung in m2/Stunde bei der Angebotswertung nicht zu beanstanden.*)
3. Die unrichtige Darstellung einer klaren zivilrechtlichen Rechtslage in den Vergabeunterlagen, kann einen Verstoß gegen § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 nach sich ziehen. Das Nichteingehen auf umstrittene, nicht letztinstanzliche zivilrechtliche Rechtsprechung in den Vergabeunterlagen stellt regelmäßig keinen Verstoß gegen § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 dar.*)
4. Die Kenntnis sämtlicher einschlägiger zivilrechtlicher Rechtsprechung und deren Umsetzung in den Vergabeunterlagen kann - ebenso wenig wie sie von den Bietern gefordert werden kann - von den Vergabestellen nicht verlangt werden.*)