Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2868VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2014 - 1 VK 2/14
1. Geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist nicht vorgelegt wurden, können nachgefordert werden. Das gilt nicht nur für leistungsbezogene technische Merkmale oder allgemeine Nachweise, sondern grundsätzlich auch für fehlende Angebotsteile.
2. Allein die Tatsache, dass eine Position möglicherweise falsch kalkuliert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass bei eindeutiger Formulierung die in der Position enthaltene Leistung auch angeboten wurde.
3. Vergleichbar sind Referenzen, wenn die darin enthaltene Leistung der ausgeschriebenen Leistung so nahe kommt und ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.
IBRRS 2014, 2844
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
1. Auch im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung scheidet eine Haftungsminderung nicht grundsätzlich aus.*)
2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eine Haftungsminderung vorzunehmen ist, richtig sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextIBRRS 2014, 2843
EuGH, Urteil vom 06.11.2014 - Rs. C-42/13
Art. 45 Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht sind in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil er der in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses bei Nichterfüllung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, seinem Angebot eine Erklärung beizufügen, wonach gegen die in diesem Angebot als technischer Leiter dieses Wirtschaftsteilnehmers bezeichnete Person weder ein strafrechtliches Verfahren läuft noch eine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat, selbst wenn dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine solche Erklärung übermittelt wurde oder dargelegt wird, dass die betreffende Person irrtümlicherweise als technischer Leiter bezeichnet wurde.*)
IBRRS 2014, 2823
OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2014 - Verg 3/13
1. Der Auftraggeber ist in der Gestaltung des VOF-Verhandlungsverfahren weitgehend frei. Ein ausgewählter Bieter hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber gerade mit ihm (nur) über sein Preisangebot verhandelt. Denn der Auftraggeber bestimmt Gegenstand und Inhalt der Verhandlungen.
2. Es bleibt dem Auftraggeber im VOF-Verhandlungsverfahren unbenommen, auf der Grundlage der zuschlagsfähigen Angebote nur über den Inhalt der zu erbringenden Leistung zu verhandeln und von Preisgesprächen zumindest solange abzusehen, wie der Stand der Verhandlungen ihm dazu keinen Anlass gibt.
IBRRS 2014, 2798
VK Hessen, Beschluss vom 12.08.2014 - 69d-VK-11/2014
Richtet sich der Nachprüfungsantrag gegen die Vergabestelle statt gegen den richtigen Antragsgegner, schadet dies nicht, wenn aus dem Nachprüfungsantrag und dessen Anlagen klar erkennbar ist, wer als Adressat des Antrags gemeint ist.
VolltextIBRRS 2014, 2800
VK Münster, Beschluss vom 02.10.2014 - VK 13/14
1. Gegenstand einer vergaberechtlichen Überprüfung können gemäß VOL/A 2009 § 9 EG Abs. 1 c auch Vertragsentwürfe sein, wenn diese Entwürfe zu Ausschreibungsbedingungen für die Bieter werden und somit Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.*)
2. Eine zivilrechtlich ausgerichtete Kontrolle und Bewertung eines Vertragsentwurfs findet grundsätzlich nicht statt. Kommt es vergaberechtlich für die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aber darauf an, sind solche Rechtsnormen inzident zu prüfen.*)
3. Eine Leistungsbeschreibung kann "unzumutbar" i.S.v. § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 sein, wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern branchen- und markttypische Risiken auferlegt, die üblicherweise aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers stammen. Das muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten überprüft werden.*)
4. Die Grenze der "Zumutbarkeit" ist jedenfalls erreicht, wenn die Vergabeunterlagen unerfüllbare (rechtliche) Anforderungen enthalten.*)
IBRRS 2014, 2797
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2014 - 11 Verg 1/14
1. Eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das von Gesetzes wegen mit dem Nachprüfungsantrag eintretende Zuschlagsverbot dient der Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Primärrechtsschutz.
2. Im Falle der vorzeitigen Zuschlagsgestattung wird der Primärrechtsschutz irreversibel ausgeschlossen. Das ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Selbst die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen, ohne dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.
3. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann nicht auf das Allgemeininteresse an einer wirtschaftlichen Auftragserfüllung gestützt werden.
IBRRS 2014, 2822
LG Mainz, Beschluss vom 10.07.2013 - 5 O 218/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2821
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2014 - VgK-15/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2824
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - VK 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2818
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2014 - VgK-17/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2799
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK LSA 02/14
1. Fordert der Auftraggeber das fehlende Formblatt "Erklärung der Bietergemeinschaft" nach und erklärt der Bieter daraufhin, dass keine Bietergemeinschaft mit einem anderen Bieter vorliegt, hat er eine insoweit eindeutige Erklärung abgegeben. Es ist daher unschädlich, wenn er nicht das hierfür vorgesehene Formblatt eingereicht hat.
2. Will der Bieter einen Nachunternehmer beauftragen, hat er aber kein Nachunternehmerverzeichnis abgegeben und somit keine Angaben über den Namen sowie die Art und den Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes gemacht, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots.
VolltextIBRRS 2014, 2769
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 VK 41/14
1. Verlangt der Antragsgegner nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass Angaben ausschließlich in den dafür vorgesehenen Zellen zu machen sind, kann ein Angebot nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter den zur Verfügung stehenden Platz im Vordruck durch das Hinzufügen von Angaben im Angebotsschreiben erweitert hat.
2. Ist der Wertungsbereich "Qualifikation der objektbezogenen Personen in Bezug auf Unterhaltsreinigung" in die Bereiche "Technische/r Betriebsleiter/in", "Objektleiter/in" und "Vorarbeiter/in" untergliedert, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Auftraggeber jeweils eine von den Bietern zu benennende Person und deren Qualifikation bewertet. Eine Vielzahl von Personen darf daher nicht genannt werden.
IBRRS 2014, 2767
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
1. Die Festlegung, welche Leistungsnachweise gefordert werden, muss bereits in der Bekanntmachung benannt werden. Die Anforderungen des Auftraggebers müssen dabei eindeutig und erschöpfend formuliert sein, damit die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen können, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt; ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.
2. Hat der Auftraggeber nachträglich Mindestanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit gestellt, kann der Ausschluss eines Bieters nicht darauf gestützt werden, er besitze nicht die notwendige technische Eignung.
VPRRS 2014, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextIBRRS 2014, 2760
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 48/12
Haben die Parteien das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt erklärt, nachdem sich der Auftraggeber auf einen Hinweis der Vergabekammer hin dazu verpflichtet hat, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und allen Interessenten Gelegenheit zur Abgabe neuer Angebote zu geben hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
VolltextIBRRS 2014, 2764
EuG, Urteil vom 26.09.2014 - Rs. T-280/12
1. Wird das Angebot eines Bieters vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt, so dass es nicht mit den anderen Angeboten verglichen wird, hängt die Zulässigkeit der Klage des betroffenen Bieters bezüglich der Vergabeentscheidung von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung ab. Nur wenn die letztgenannte Entscheidung für nichtig erklärt wird, kann sich die Vergabeentscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung des Bieters auswirken, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wird.
2. Wird die Bewerbung des Bieters im ersten Abschnitt des nicht offenen Verfahrens abgelehnt, kann der Bieter nur dann nachweisen, dass seine Bewerbung mit denen der anderen Bieter hätte verglichen werden müssen und sich folglich die Entscheidung, mit der der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, unmittelbar auf eine Rechtsstellung auswirkt, wenn er beweisen können, dass sein Angebot zu Unrecht abgelehnt wurde.
VolltextIBRRS 2014, 2762
EuG, Urteil vom 26.09.2014 - Rs. T-91/12
1. Wird das Angebot eines Bieters vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt, so dass es nicht mit den anderen Angeboten verglichen wird, hängt die Zulässigkeit der Klage des betroffenen Bieters bezüglich der Vergabeentscheidung von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung ab. Nur wenn die letztgenannte Entscheidung für nichtig erklärt wird, kann sich die Vergabeentscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung des Bieters auswirken, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wird.
2. Wird die Bewerbung des Bieters im ersten Abschnitt des nicht offenen Verfahrens abgelehnt, kann der Bieter nur dann nachweisen, dass seine Bewerbung mit denen der anderen Bieter hätte verglichen werden müssen und sich folglich die Entscheidung, mit der der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, unmittelbar auf eine Rechtsstellung auswirkt, wenn er beweisen können, dass sein Angebot zu Unrecht abgelehnt wurde.
VolltextIBRRS 2014, 2761
EuGH, Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-429/13
Erlässt die EU-Kommission eine Entscheidung über die Rückforderung von Beihilfen aus dem Kohäsionsfonds, ohne die in einer Verordnung des Rats vorgeschriebene Frist einzuhalten, handelt sie rechtsfehlerhaft. Die Rückforderung ist in diesem Fall nichtig.
VolltextVPRRS 2014, 0556
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14
1. Ob eine ausgeschriebene Leistung zum Ausbau der Breitbandversorgung eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wie die Marktverhältnisse in dem Bereich der Breitbandversorgung und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, festgestellt werden.
2. Trägt der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung und die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder die Nichtinanspruchnahme seiner Leistung, ist von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, die nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn trotz einer in Aussicht gestellten Beihilfe sehr wenige Bieter Interesse an der Ausschreibung zeigen, weil die Beihilfe keine Kompensation für das wirtschaftliche Risiko darstellt.
VolltextIBRRS 2014, 2771
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.09.2014 - 21.VK-3194-26/14
1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Dieses Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch in einem offenen Vergabeverfahren nicht grenzenlos. Nur solange die Anforderung nicht dazu führt, dass die Ausschreibung faktisch auf ein Produkt zugeschnitten ist und die Anforderung objektiv sach- und auftragsbezogen ist, wird dem Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb und der Wahrung der Bietervielfalt hinreichend Rechnung getragen.*)
2. Die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) hat in Art. 23 Abs. 8 die Ausnahme der produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes "oder gleichwertig" gestellt. Die für den nationalen Bereich noch weit gehende Aussage des § 7 Abs. 4 VOL/A, wonach der Zusatz "oder gleichwertiger Art" dann entfallen kann, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt, wird damit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt der Zusatz "oder gleichwertig" keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts anderes erwünscht ist, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einem Auftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt bietet. Art. 23 Abs. 8 VKR wurde wortgleich in § 8 EG Abs. 7 VOL/A übernommen. Damit ist bei einer EU-weiten Vergabe zwingend eine Produktvorgabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.*)
IBRRS 2014, 2743
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.09.2014 - 21.VK-3194-24/14
1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Dieses Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch nicht grenzenlos. Nur solange die Anforderung nicht dazu führt, dass die Ausschreibung faktisch auf ein Produkt zugeschnitten ist und die Anforderung objektiv sach- und auftragsbezogen ist, wird dem Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb und der Wahrung der Bietervielfalt hinreichend Rechnung getragen.*)
2. Die europäische Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie) hat in Art. 23 Abs. 8 die Ausnahme der produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes "oder gleichwertig" gestellt. Die für den nationalen Bereich noch weit gehende Aussage des § 7 Abs. 4 VOL/A, wonach der Zusatz "oder gleichwertiger Art" dann entfallen kann, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt, wird damit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt der Zusatz "oder gleichwertig" keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts anderes erwünscht ist, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einem Auftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt bietet. Art. 23 Abs. 8 VKR wurde wortgleich in § 8 EG Abs. 7 VOL/A übernommen. Damit ist bei einer EU-weiten Vergabe zwingend eine Produktvorgabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.*)
IBRRS 2014, 4443
VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2014 - 250-4002-6505/2014-N-006-AP
1. Wird in einem Nebenangeboten ohne Änderung des ausgeschriebenen Leistungsinhalts ("entsprechend den übergebenen Ausschreibungsunterlagen") eine andere Vergütungsart angeboten, als in der Ausschreibung verlangt, handelt es sich um ein kaufmännisches Nebenangebot (sog. Pauschalpreisnebenangebot).
2. Ein Pauschalpreisnebenangebot ist zu werten, wenn derartige Nebenangebote seitens des Auftraggebers weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wurden.
VolltextIBRRS 2014, 2731
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2014 - 11 Verg 1/14
1. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, welche Anforderungen er an die Eignung der Bieter stellen will, und bei der Bewertung der Referenzen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Er ist aber an die von ihm aufgestellten und bekannt gegebenen Anforderungen gebunden ist und darf hiervon nicht nachträglich zugunsten einzelner Bieter abweichen.
2. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung der Bieter Referenzen über frühere Aufträge, steht es zwar weitgehend in seinem Ermessen, welche Anforderungen er an die Referenzen stellen will. Fordert er aber ausdrücklich Referenzen über Aufträge "vergleichbarer Art und Größe", darf er nur solche Referenzen berücksichtigen, die vergleichbare Leistungen nachweisen.
3. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.
4. Erschließt sich der vermeintliche Vergaberechtsverstoß nicht unmittelbar aus der Vorabinformation, sondern muss aus dem Inhalt der Vorabinformation unter Verwendung mutmaßlich bereits vorhandener Kenntnisse über den Konkurrenten, der den Zuschlag erhalten soll, der Rückschluss auf eine vermeintlich vergaberechtswidrige Eignungsprüfung gezogen werden, ist dem Bieter eine mittlere Rügefrist von zwei bis vier Tagen zuzugestehen.
VPRRS 2014, 0550
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2014 - VK 1-32/14
Wird als Zuschlags- und Bindefrist der 01.07.2014 vorgegeben und versieht ein Bieter sein Angebot mit dem handschriftlichen Zusatz, dass er ab November 2014 monatlich 400 Teile liefern werde "bei Vergabe des Auftrags im April 2014", ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
VolltextIBRRS 2014, 2693
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 2 Verg 2/13
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist auch nach dem Abschluss seiner Eignungsprüfung (hier: durch Bekanntgabe des Ergebnisses des Teilnahmewettbewerbs) berechtigt und verpflichtet, neue tatsächliche Umstände, von denen er vor der Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt und die - bezogen auf den zu vergebenden Auftrag - geeignet sind, nunmehr Zweifel an der Eignung eines ausgewählten Bewerbers zu begründen, zu berücksichtigen und erneut in die Eignungsprüfung einzutreten (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - 12 U 50/12, IBRRS 2012, 3790).*)
2. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters im Hinblick auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in früheren Vertragsverhältnissen können nicht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als "schwere Verfehlung" zu charakterisieren sind.*)
3. Zum Erklärungswert einer Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers.*)
IBRRS 2014, 2657
VK Münster, Beschluss vom 05.08.2014 - VK 10/14
1. Eine Vergabestelle kann eine öffentliche Ausschreibung aufgrund von sachlichen Gründen jederzeit aufheben, da kein Kontrahierungszwang besteht*)
2. Zu einer Fortführung eines Vergabeverfahrens kann eine Vergabestelle nur "verpflichtet" werden, wenn eine Scheinaufhebung vorliegt.*)
3. In einem Nachprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur Verstöße gegen Vergabebestimmungen geprüft. Außerhalb des Vergaberechts liegende Rechtsnormen werden inzident überprüft, wenn sich daraus Rechtsfragen ergeben, die zwingend zu klären sind, um eine vergaberechtliche Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren treffen zu können.*)
IBRRS 2014, 2653
OLG München, Urteil vom 12.12.2013 - 1 U 498/13
1. Der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch eines Bieters wegen einer nicht vergaberechtskonformen Aufhebung der Ausschreibung setzt voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist.
2. Bei der Frage, ob das Vergabeverfahren wegen einer beträchtlichen Abweichung des Angebots von einer vertretbaren Schätzung aufgehoben werden darf, kann auf die Grundsätze, ob ein den Ausschluss eines Angebotes rechtfertigendes Missverhältnis zwischen Leistung und Angebot vorliegt, zurückgegriffen werden.
3. Eine Differenz von ca. 17% zwischen dem Angebot des Bestbieters und den geschätzten Kosten ist nicht zwingend als beträchtliche Abweichung anzusehen.
IBRRS 2014, 2668
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.07.2014 - 21.VK-3194-16/14
1. Gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, ein Zuschlag nicht erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer bei einem Unterkostenangebot Gefahr liefe, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten und der Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende geführt wird. Hinsichtlich der Gefahr einer nicht vertragsgerechten Leistung hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen, die von der Kammer nur beschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Frage der preislichen Angemessenheit hat sich grundsätzlich auf die Gesamtauftragssumme zu beziehen. Nur wenn sich ergibt, dass der Wert der Leistung zum Gesamtbetrag der Gegenleistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht, kann von einer Unangemessenheit des Preises gesprochen werden. Als Aufgreifschwelle ist ein Preisabstand ab 10 % bzw. 20 % des bestplatzierten Angebots zum nächstgünstigsten Angebot relevant. Auch die Kostenschätzung des Auftraggebers ist heranzuziehen.*)
3. Der Auftraggeber darf die Ausschlussentscheidung nur aufgrund feststehender Tatsachengrundlagen treffen. Den Nachteil der Nichterweislichkeit eines ungewöhnlichen Angebots oder eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung hat im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber zu tragen. Der Ausschluss von Angeboten allein aufgrund von Vermutungen, Wahrscheinlichkeiten oder Empfehlungen ist nicht zulässig.*)
VolltextIBRRS 2014, 2646
OLG Köln, Urteil vom 23.07.2014 - 11 U 104/13
1. Ersatz entgangenen Gewinns kann ein grundsätzlich übergangener Bieter nur dann verlangen, wenn er ohne Verstoß und auch bei ansonsten ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag hätte erhalten müssen.
2. Das Vergaberecht verpflichtet die Vergabestelle nicht dazu, Aufträge für Leistungen zu vergeben, die sie so oder so nicht haben möchte.
3. Es ist nicht willkürlich, ein Vergabeverfahren zu wiederholen, weil die ursprüngliche Leistungsbeschreibung mehrdeutig war und der günstigste Bieter die Ausschreibung nicht so verstanden hat, wie sie gemeint war.
3. § 649 Satz 3 BGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Unternehmer einen Auftrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht erhält.
4. Ein als Vertrauensschaden ersatzfähiger Schaden bezüglich Personalkosten setzt die Darlegung und den Nachweis voraus, dass die betroffenen Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätten eingesetzt werden können und in diesem Fall Gewinne erzielt worden wären.
VPRRS 2014, 0547
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2014 - 21.VK-3194-06/14
1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, räumt Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote, bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. Sie zielt gerade im Rahmen der Verhandlungsgespräche darauf ab, bei der Wertung auch die unterschiedlichen Ideen der Bieter zu berücksichtigen. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher auch geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.*)
2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der VSt nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemein-gültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)
3. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)
VolltextIBRRS 2014, 2652
VK Südbayern, Beschluss vom 11.09.2014 - Z3-3-3194-1-34-07/14
1. Die Präqualifikation eines Bieters ist sowohl bei der formalen als auch bei der materiellen Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Aspekte, die gegen die Eignung sprechen, sind der positiven Eignungsaussage durch die Präqualifikation wertend gegenüberzustellen.*)
2. Eine Vergabestelle, die selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter hat, kann grundsätzlich gesicherte Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros - wie Architekt und Projektsteuerer - heranziehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Hinweises in der Bekanntmachung bedarf.*)
3. Ansonsten darf die materielle Prüfung der Zuverlässigkeit nicht zu einer nachträglichen Verschärfung der bekannt gemachten Eignungsanforderungen führen.*)
4. Die Vergabestelle darf die Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros nicht ungeprüft zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Bieters heranziehen. Sie muss zumindest prüfen, ob ein Büro ein Eigeninteresse hat, einen bestimmten Bieter als unzuverlässig erscheinen zu lassen.*)
5. Vor einem Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit aufgrund der Erfahrungen der von der Vergabestelle beauftragten Büros ist dem Bieter Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dazu ist im Regelfall eine Anhörung des Bieters erforderlich.*)
6. Die Prognoseentscheidung bezüglich der Zuverlässigkeit muss jedenfalls anhand einer ausreichend ermittelten und bewerteten Tatsachengrundlage erfolgen.*)
VPRRS 2014, 0542
VG Ansbach, Urteil vom 18.06.2014 - 11 K 14.00407
Einer gewerblichen Alttextil-Sammlung stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit anzunehmen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.
VolltextIBRRS 2014, 2635
VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2014 - Z3-3-3194-1-35-08/14
1. Hat der Auftraggeber nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs die Eignung eines Bewerbers ermessensfehlerfrei bejaht und ihn zur Verhandlung aufgefordert, so ist er daran grundsätzlich gebunden.*)
2. Die Vergabestelle als Herrin des Vergabeverfahrens ist nicht immer frei, das Verfahren nach ihren Vorstellungen beliebig weit zurückzuversetzen, jedenfalls dann nicht, wenn dadurch bereits in einem fehlerfrei durchgeführten Verfahrensabschnitt von einem Bieter erworbene geschützte Rechtspositionen entzogen würden.*)
3. Daher ist die Vergabestelle nach einer Rückversetzung des Vergabeverfahrens zur Behebung eines ganz anderen Vergabeverstoßes (unangemessen kurze Angebotsfrist) nach fehlerfrei erfolgter Bewerberauswahl daran gehindert, ihre Bewerberauswahl erneut zu treffen.*)
4. Die Teilnahme an Verhandlungsterminen im Verhandlungsverfahren steht nicht im Belieben eines Bieters. Ist ein Bieter an einem von der Vergabestelle festgesetzten Termin - aus welchen Gründen auch immer - an der Teilnahme verhindert, bleibt ihm nur der Weg, die Vergabestelle zu bitten, einen anderen Termin festzusetzen oder - sollte sich der gesetzte Termin als vergaberechtswidrig darstellen - die Terminierung zu rügen. Sagt ein Bieter dagegen eigenmächtig und rügelos die Teilnahme an einem von der Vergabestelle festgesetzten Verhandlungstermin ab, scheidet er aus dem gesamten Verhandlungsverfahren aus, ohne dass er dies explizit so erklären muss (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 20.03.2013 - Verg 5/13,IBRRS 2013, 1284).*)
5. Das Merkmal der Unverzüglichkeit der Rüge in § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB kann derzeit wegen der Unvereinbarkeit mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG vom 11.12.2007) nicht zur Anwendung kommen.
IBRRS 2014, 2606
VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2014 - 4 K 13.00577
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage, 80% der Leistung in einem EU-weiten Verfahren auszuschreiben, indem er nur das Gewerk Rohbau mit ca. 37% Kostenanteil EU-weit ausgeschrieben hat, stellt dies einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung der Subventionen berechtigt.
VolltextIBRRS 2014, 2558
VK Bund, Beschluss vom 11.08.2014 - VK 1-54/14
Die Änderung des Beschaffungsbedarfs durch den Auftraggeber ist ein hinreichender sachlicher Grund, das Vergabeverfahren aufzuheben.
IBRRS 2014, 2616
OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 9/14
1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (hier: Planung der Freianlagen eines "Green Hospitals"), räumt den Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.
2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, der die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Innerhalb der VOF ist die Vergabeentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung, der naturgemäß ein spekulatives Element innewohnt.
3. Wie die Entscheidung eines Gremiums intern zustande gekommen ist, unterliegt nicht der Nachprüfung. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren.
VPRRS 2014, 0535
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2014 - VgK-30/2014
1. Eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Die freihändige Vergabe ermöglicht die weitestgehende Reduktion der Förmlichkeit des Verfahrens. Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind dementsprechend am höchsten.
3. Die Feststellung der besonderen Dringlichkeit erfordert eine Abwägung im Einzelfall. In die Abwägung einzustellen sind die grundsätzliche Pflicht des Auftraggebers zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens und die durch das Ereignis bedrohten Rechtsgüter.
4. Die Anforderungen an die besondere Dringlichkeit sind im Wesentlichen dieselben, wie jene, die an die „zwingende“ Dringlichkeit oberhalb der Schwellenwerte gestellt werden. Die besondere Dringlichkeit muss objektiv nachweisbar vorliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben und hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.
VolltextVPRRS 2014, 0704
VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 - VK B 1-10/14
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wege transparenter Vergabeverfahren. Dies beinhaltet auch, dass interessierte Unternehmen aus den Vergabeunterlagen ausreichend Kenntnis von den Bedingungen der nachgefragten Leistungen erhalten.
2. Eine vom Auftraggeber vorgegebene Eigenerklärung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn aus der Eigenerklärung nicht deutlich wird, dass die von dem Bieter gemachten Angaben zur Anwendung eines Tarifvertrags vom Auftraggeber der Eignungsprüfung dahingehend zugrunde gelegt werden würden, dass die Angabe des aus Sicht des Auftraggebers „falschen“ oder keines Tarifvertrags zu einer negativen Prognoseentscheidung führen würde.
VolltextIBRRS 2014, 2598
OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 10/14
Es ist unstatthaft, im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises auf die Einzelposten abzustellen.
IBRRS 2014, 2591
VK Saarland, Beschluss vom 24.07.2014 - 3 VK 02/2014
1. Die Schätzung des Auftragswertes ist aus der Perspektive eines potenzellen Bieters heraus vorzunehmen. Zur ordnungsgemäßen Schätzung gehört auch die ordentliche Ermittlung der Schätzungsgrundlage. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, eine nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen und zu dokumentieren. Fehlt es hieran oder ist die Herleitung und/oder Dokumentation fehlerhaft, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst schätzen.*)
2. Eine Rüge ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erforderlich, wenn der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt.*)
3. Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes (relative Ausschlussfrist) geltend gemacht worden ist. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Abschluss des Vertrages und verlangt Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.*)
4. Die 30-Tagesfrist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB kann nicht durch den zweiten Halbsatz der Vorschrift verlängert werden. Die Regelung der 6-Monatsfrist des § 101b Abs. 2 GWB ist nicht dazu da, dem Bieter auch bei früher Kenntnis weitere fünf Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem halben Jahr. Sie kann mithin nicht alternativ genutzt werden, wenn der Antrag nach § 101b GWB aufgrund der 30-Tage-Regelung unzulässig ist.*)
5. § 101b GWB setzt typischerweise voraus, dass der übergangene Bieter erst durch bzw. nach Vertragsschluss von der zu vergebenden Leistung erfährt. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem der sich übergangen fühlende Bieter schon vor dem Vertragsschluss von dem zu vergebenden Auftrag Kenntnis hatte, der Auftrag also nicht verheimlicht worden ist und er sogar aktiv an der Auftragsvergabe beteiligt wurde, eine Konstellation vorliegt, die grundsätzlich nicht dem von § 101b GWB erfassten Sachverhalt entspricht. Ein Unternehmen, das an der Vergabe eines möglicherweise vergaberechtswidrig zu Unrecht nicht förmlich ausgeschriebenen Auftrags beteiligt gewesen ist, kann seine Rechte effizient während des laufenden Vergabeverfahrens wahrnehmen - weiterer Rechtsschutz nach Abschluss eines "De-facto-Verfahrens" erscheint daher nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2014, 2614
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 VK LSA 06/13
1. Eine Aufhebung nach § 20 EG VOL/A 2009 kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gründe vorliegen, die vom Auftraggeber nicht zu vertreten sind und ihm vorher auch nicht hätten bekannt sein konnten.
2. Auch wenn die Beschaffungsabsicht nur teilweise wegfällt, kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden.
3. Die Ankündigung eines möglichen Verstoßes gegen Vergaberecht ist nicht mit Rechtsverstoß selbst vergleichbar. Rügeverpflichtung besteht nicht vor Berufung auf den Vergabevorbehalt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014 - 2 Kart 2/13
1. Bei der Vergabe von energiewirtschaftsrechtlichen Wegenutzungsrechten muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien der Gemeinde. Diese müssen ebenso wie ihre Gewichtung Wettbewerbsteilnehmern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Das Diskriminierungsverbot schließt das allgemeine Gebot ein, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen.
VolltextIBRRS 2014, 2565
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2014 - VK 1-38/14
1. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig.
2. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich danach, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
3. Hat lediglich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber Verstöße gegen das Vergaberecht bemängelt, ist die Bietergemeinschaft mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert, wenn sich die weiteren Bietergemeinschaftsmitglieder der Erklärung nicht entgegen setzen, sondern durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (auch) in ihrem Namen nach außen hin zu verstehen geben, dass sie die Rechtsfolgen des Rügeschreibens für und gegen sich wirken lassen wollen.
VolltextIBRRS 2014, 2550
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2014 - 1 VK 38/14
1. Grundsätzlich bestimmt der Auftraggeber, welche Bewerber er für geeignet hält und welche nicht. Allerdings hat der Auftraggeber auch zwingend die Eignung der Bewerber zu prüfen und vor dieser Prüfung die Mindestanforderungen festzulegen, die die Bewerber erfüllen müssen.
2. Ein Schulbau im Bestand und bei laufendem Betrieb ist besonders anspruchsvoll. An die am Bau beteiligten Architekten und Bauleiter werden deshalb in der Regel erhöhte Anforderungen gestellt. Letztendlich ist aber auf den Einzelfall abzustellen und die Lage und die konkrete Baumaßnahme zu betrachten. Ob der Auftraggeber durchschnittliche, unter- oder überdurchschnittliche Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung der Bewerber stellt, ist diesem vorbehalten.
3. Die Prüfung der Geeignetheit der Bieter ist in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er dazu verpflichtet werden, die Auftragsgespräche zu wiederholen, neu zu werten und nachvollziehbar zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2014, 2539
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2014 - VgK-29/2014
1. Aus einer langen Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags folgt nicht auch automatisch eine verkürzte Frist zur Abgabe des Angebots. Vielmehr beträgt die Angebotsabgabefrist mindestens 40 weitere Tage gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Diese Frist kann der Auftraggeber in Fällen besonderer Dringlichkeit durch eine gesondert zu begründende Entscheidung verkürzen.
2. Bei der Angebotsabgabefrist gemäß § 12 EG Abs. 5 Satz 2 VOL/A handelt es sich um eine bieterschützende Vorschrift. Die Fristenregelung soll sicherstellen, dass alle Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot erstellen können. Eine Verkürzung nahezu auf das Minimum kann dazu führen, dass einem geeigneten Bewerber die Teilnahme in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert.
3. Ein sich jedes Jahr nach gleichem Muster wiederholender Vorgang ist kein unvorhersehbares Ereignis. Das gilt auch dann, wenn dieser Vorgang zu Änderungen im Leistungsbedarf führt.
4. Bis zur Anpassung der Rügefrist im Rahmen der Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ist eine Rüge, die innerhalb einer Frist von 10 bzw. 15 Kalendertage ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes erhoben wurde, noch als unverzüglich anzusehen.
VolltextIBRRS 2014, 2521
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014 - 11 Verg 3/14
1. Sofern der Gebührenfestsetzung Gebührentabellen zugrunde gelegt werden, die sich am Bruttoauftragswert orientieren, ist der Wert des Angebots des Antragstellers des Nachprüfungsverfahrens maßgeblich, soweit es Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.*)
2. Die Kontrolle der Gebührenfestsetzung der Vergabekammern beschränkt sich auf die Prüfung von Ermessensfehlern; das Gericht ist nicht berechtigt, im Fall des Vorliegens von Ermessensfehlern ihr Ermessen an die Stelle der Vergabekammer zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2500
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 VK 33/14
1. Hat der Auftraggeber den Eindruck, dass ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, verlangt er vom Bieter Aufklärung (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 6 Satz 1).
2. Ein Anlass für das Aufklärungsverlangen besteht dann, wenn zwischen dem Angebotspreis und dem nächsthöheren Gebot ein Abstand von 10% bis 20% vorliegt.
3. Besteht kein Anlass für das Aufklärungsverlangen, ist dieses unberechtigt und verletzt den Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB.
4. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Soweit er sich auf diesen beruft, trägt der Auftraggeber den Nachteil der Nichterweislichkeit eines ungewöhnlich niedrigen Angebots.
VolltextIBRRS 2014, 2552
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 VK 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext