Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2133VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2013 - 1/SVK/004-13
1. Da weder die VOB/A noch die VOL/A mit § 11 Abs. 6 VOF und § 20 Abs. 1 VOF vergleichbare Regelungen enthalten, kann die Zulässigkeit eines Verzichts auf Verhandlungsgespräche für Verhandlungsverfahren nach der VOF nicht analog zu der Rechtslage nach der VOB/A und der VOL/A entschieden werden.*)
2. Einer erfolgreichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Verzicht auf Verhandlungen im Verhandlungsverfahren steht es entgegen, wenn der Auftraggeber bereits den Leistungsgegenstand eindeutig und abschließend definieren konnte und eine vergleichende Wertung der Angebote auch ohne Verhandlungsgespräche möglich war.*)
3. In einem solchen Fall liegt zwar die Vermutung nahe, dass die Wahl der Verdingungsordnung fehlerhaft war und das Verfahren nicht nach der VOF, sondern nach der VOL/A hätte durchgeführt werden müssen. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung kann jedoch nicht von der Antragstellerin erfolgreich zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, da bei einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nach der VOL/A kein Verhandlungsverfahren sondern ein Offenes Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Ein Bieter hätte auch bei rechtskonformem Verhalten des Auftraggebers nicht die Möglichkeit erhalten, sein Angebot durch das Führen von Verhandlungsgesprächen zu verbessern.*)
IBRRS 2014, 2124
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VK 6/14
Unwägbarkeiten darüber, ob ein Bieter Minderungsregelungen der HOAI überhaupt in Betracht zu ziehen hat, sind vom Auftraggeber für das jeweils ausgeschriebene Planungsvorhaben in den Vergabeunterlagen mitzuteilen. Die entsprechende Einschätzung des Auftraggebers hat sachlich begründeten Erwägungen Rechnung zu tragen.
IBRRS 2014, 2120
VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2014 - VK 2/14
Eine Einschränkung des Nachunternehmereinsatzes dahingehend, dass der Bieter die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise in Eigenleistung zu erbringen hat, ist unzulässig.
IBRRS 2014, 2057
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2014 - VK 2-47/14
1. Das Tatbestandsmerkmal "unvorhergesehenes Ereignis" in § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 VOB/A 2012 bezieht sich auf die Leistungen desjenigen Unternehmens, welches mit den zusätzlichen Leistungen beauftragt werden soll. Ändert der Auftraggeber freiwillig seinen Bedarf, so ist das Erfordernis der hierfür benötigten Leistungen nicht "unvorhergesehen", sondern im Gegenteil gewollt.
2. Die zusätzlichen Leistungen müssen Voraussetzung für die Aus- und Fortführung der ursprünglich vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sein.
VolltextVPRRS 2014, 0459
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 1-26/14
1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist demgegenüber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
3. Kommt eine losweise Vergabe in Betracht, hat sie grundsätzlich auch zu erfolgen. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesem Zusammenhang hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
4. Für das Maß eines Überwiegens lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.
VolltextIBRRS 2014, 2043
OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010 - 13 Verg 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2463
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2014 - VK 1-16/14
1. Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Auftrag geltenden Vorschriften können die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue eines Bieters, also seine Eignung in Frage stellen. Bei festgestellten schweren Verfehlungen kann ein Bieter mangels Eignung ausgeschlossen werden.
2. Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters können nicht nur aktuelle Erkenntnisse aus dem laufenden Vergabeverfahren, sondern auch dessen Verhalten bei früheren Aufträgen berücksichtigt werden.
3. Hat ein Bieter alles getan, um festgestellte Rechtsverstöße zu beenden und geeignete Vorsorge getroffen, um künftige Verfehlungen zu vermeiden, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber den Bieter für geeignet hält.
IBRRS 2014, 2462
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 Verg 2/14
1. Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (hier: bezüglich der Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen).*)
2. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU, voraus.*)
3. Für die Angemessenheit einer (verbleibenden) Bewerbungsfrist nach der gebotenen Herstellung der Transparenz der Bewerbungsbedingungen kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an die Vergabestelle in rein "technischer" Hinsicht noch möglich gewesen wäre, sondern darauf, ob die verbleibende Zeit auch genügt, einen Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen.*)
VPRRS 2014, 0453
VK Arnsberg, Beschluss vom 12.03.2014 - VK 1/14
Soweit ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht ausschließbar zu nicht mehr vergleichbaren Angeboten führt, ist ein Zuschlag auf dieser Basis nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2014, 2003
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2014 - 21.VK-3194-15/14
1. Zwar sind fehlerhafte Angaben nicht mit fehlenden Erklärungen gleich zu setzen. Sie können weder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ergänzt noch im Wege von Aufklärungsverhandlungen nachgefordert werden. Dies gilt jedoch nicht bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Sinn des Vergabeverfahrens ist es nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Liegen demnach offensichtliche Denkfehler vor, die für den Auftraggeber erkennbar sind, dürfen solche Fehler korrigiert werden.*)
2. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- oder Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.*)
3. Werden zwei Fabrikate gleichermaßen im Angebot benannt und damit angeboten, kann in einem Aufklärungsgespräch ohne Änderung des Angebots bestimmt werden, welches von den angebotenen Fabrikaten eingebaut werden soll. Damit werden die in § 15 EG Abs. 3 VOB/A 2012 festgelegten Verhandlungsgrenzen eingehalten.*)
4. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen, Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle. Denn die Rechtsfolge eines Angebotsausschlusses ist nur dort gerechtfertigt, wo sich ein eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich das Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)
IBRRS 2014, 2000
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2014 - 2 Verg 5/12
1. Der Senat kann offen lassen, ob es in keinem Fall der anwaltlichen Vertretung einer Bietergemeinschaft bzw. einer Auftraggebergemeinschaft in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist, eine Mehrvertretungsgebühr in Ansatz zu bringen.*)
2. Jedenfalls dann, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vertraglich vereinbaren, zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Beschaffungsvorgangs zu kooperieren (hier: Verkehrsvertrag mit gebietsübergreifendem Streckennetz), und hierzu einem Auftraggeber die ausschließliche Vertretung der im Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren unter Auferlegung der alleinigen Haftung für etwaige Verfahrensfehler übertragen, kommt eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um eine Mehrvertretungsgebühr i.S. von VV Nr. 1008 RVG nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2014, 2007
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 VK LSA 14/13
- Antragsbefugnis kann auch ohne Abgabe eines Teilnahmeantrages gegeben sein,*)
- Forderung in der Bekanntmachung zur Vorlage von fünf vergleichbaren Referenzen*)
- Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages von max. 6 Tagen ist unzureichend.*)
VolltextIBRRS 2014, 1996
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14
Ein Projektsteuerer haftet auf Schadensersatz, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann.
IBRRS 2014, 1982
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2014 - 1 Verg 3/14
1. Der Beschwerdeführer bestimmt mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Die Festlegung des Ortes, an dem die ausgeschriebene Dienstleistung zu erbringen ist oder an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, gehört zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, dessen Ausübung der Einleitung des Vergabeverfahrens vorgelagert und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung entzogen ist.*)
3. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts kann ausnahmsweise vergaberechtswidrig sein, wenn die Umsetzung der Entscheidung in einem Vergabeverfahren mit dem dann zu beachtenden Regelungswerk kollidiert.*)
4. Die Bestimmung des Leistungsorts darf nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das aus ihm ableitbare Verbot des regionalen Protektionismus verstoßen.*)
5. Ein derartiger Verstoß liegt trotz einer sich aus der Bestimmung des Leistungsorts ergebenden potentiellen Benachteiligung "auswärtiger" Unternehmen nicht vor, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1906
OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2014 - Verg 8/11
Die den Beteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen sind nicht vom Oberlandesgericht festzusetzen.
VolltextIBRRS 2014, 1947
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2014 - 4 U 230/13
1. Die Parteien eines nicht unter die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts fallenden Bauwerksvertrags können vertraglich vereinbaren, dass der Auftragnehmer solche Zahlungen zu erstatten hat, die auf nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprechenden Abrechnungen beruhen.
2. Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen einer überhöhten Schlussrechnung beginnt, sobald der Auftraggeber Kenntnis von den Unterlagen hat, aus denen die vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich ist.
VolltextIBRRS 2014, 1943
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.
2. Die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung muss den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen.
IBRRS 2014, 1965
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.06.2014 - 21.VK-3194-12/14
1. Unter Nebenangeboten sind Angebote zu verstehen, die in irgendeiner Form vom Hauptangebot abweichen, sei es in technischer Hinsicht durch die Verwendung anderer technischer Lösungen als in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sei es in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht durch die Formulierung anderer Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Regelungen. Von Nebenangeboten wird auch gesprochen, wenn die Leistung als solche unverändert angeboten, ihre Ausführung hingegen von anderen als in den Vergabeunterlagen vorgesehenen vertraglichen Bedingungen abhängig gemacht wird, z.B. hinsichtlich der Ausführungsfristen. Eine Veränderung der vorgegebenen Bauzeit ist ein Nebenangebot.*)
2. Nicht zugelassene Nebenangebote sind nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) VOB/A auszuschließen. Ist ein Angebot schon in der ersten Stufe aus formalen Gründen zwingend auszuschließen, fehlt der ASt ein Rechtschutzbedürfnis bezüglich der wirtschaftlichen Angebotswertung.*)
IBRRS 2014, 1938
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 15/13
1. Auch im Geltungsbereich der Sektorenverordnung sind Angebote auszuschließen, wenn sie die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen bzw. unvollständig sind.
2. Dem Sektorenauftraggeber kommt ein Ermessen dahingehend zu, ob er Erklärungen und Nachweise, die auf seine Anforderung bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Nachfrist anfordert.
3. Erklärungen und Nachweise, die auf Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden. Wird diese Frist versäumt, ist ein nochmaliges Nachfordern unter Setzen einer weiteren Nachfrist unzulässig, wenn hierdurch einzelne Bieter gegenüber anderen bevorzugt werden.
VolltextVPRRS 2014, 0443
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2014 - VK 2-39/14
1. Eignungsanforderungen sind bieterbezogen, es geht um die Person des Bieters. Deshalb dürfen bei der Eignungsprüfung ausschließlich solche Sachverhalte berücksichtigt werden, die dem Bieter in irgendeiner Form zurechenbar sind. Zurechenbar können aber nur Umstände sein, auf die er Einfluss nehmen kann.
2. Ergeben sich aus der Rechtsordnung eines Landes, der der Bieter unterworfen ist, bestimmte Verpflichtungen, denen er sich nicht entziehen kann, ist es unzulässig, diese dem Bieter als ein die Zuverlässigkeit ausschließendes oder in Frage stellendes Fehlverhalten zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn er infolge dessen zwangsläufig gegen die Vorgaben einer anderen Rechtsordnung verstoßen muss.
3. Der Aspekt des Verbots der Datenweitergabe aufgrund des "No-Spy"-Erlasses ist in einem Vergabeverfahren bei den "besonderen Anforderungen an die Auftragsausführung" zu verorten.
VolltextIBRRS 2014, 1915
VK Bund, Beschluss vom 23.05.2014 - VK 1-30/14
1. Die Eintragung des Zeichens "./." anstelle eines Preises ist keine fehlende Preisangabe, sondern dahingehend zu verstehen, dass die ausgeschriebene Leistung nicht erbracht werden soll.
2. Bei dem Merkmal der "Unwesentlichkeit" in § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A 2012 handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung, die insbesondere nicht bereits dann vorliegt, wenn die übrigen Voraussetzungen (Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Wertungsreihenfolge) gegeben sind. Dementsprechend können Auswirkungen der konkreten Angebotslage auf den Wettbewerb bzw. die Bieterreihenfolge grundsätzlich keine Rolle für die Bewertung einer Position als unwesentlich oder nicht unwesentlich spielen.
3. Der in preislicher Hinsicht geringe Anteil einer Wartungsposition am Gesamtvolumen führt nicht generell dazu, dass die Wartungsposition als unwesentlich einzustufen ist. Kommt einer Wartungsposition vertragsrechtlich besondere Bedeutung zu, etwa weil mit ihrer Einbeziehung in die Beauftragung eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist verbunden ist, ist sie nicht als unwesentlich anzusehen.
VolltextVPRRS 2014, 0441
VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 1-22/14
1. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 besteht das Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 nicht mehr.
2. Aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen - insbesondere wenn sie ihm ohnehin typischerweise obliegen - und können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Zu einer Minimierung solcher Kalkulationsrisiken ist der Auftraggeber nur verpflichtet, wenn die andernfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.
3. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist strenger als der des ungewöhnlichen Wagnisses. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Vergabe von Rahmenvereinbarungen handelt, denen typischerweise in Bezug auf das Auftragsvolumen bedeutende Kalkulationsrisiken immanent sind.
4. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf bestimmte Gründe beschränkt ist und zudem zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Vertragslaufzeit die Vertragsbeendigung bewirken kann, kann ein unzumutbares Kalkulationsrisiko darstellen.
VolltextIBRRS 2014, 2166
VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014 - VK 1-12/14
1. Eine Eignungsanforderung ist unwirksam, wenn sie sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Bekanntmachung ergibt. Die Nichterfüllung unklarer Vorgaben darf einem Bieter nicht vorgehalten werden.
2. Die Eignung eines Bieters darf bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielen, ein "mehr an Eignung" darf der öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigen. Die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der vierten Wertungsstufe ist nur zulässig, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen, indem z.B. das Konzept eines Bieters bewertet wird, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten will.
3. Das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen, so dass mangels Erkennbarkeit keine Rügeobliegenheit besteht.
IBRRS 2014, 1925
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2012 - VK 2-26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1897
VK Bund, Beschluss vom 03.06.2014 - VK 2-37/14
1. Die Nichteinreichung wirksam geforderter Erklärungen und Nachweise kann den (zwingenden) Ausschluss des Angebots zur Folge haben. Daher muss der öffentliche Auftraggeber eindeutig und transparent bestimmen, welche Erklärungen zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Unterlässt der Auftraggeber dies, erwächst den Bietern keine Erklärungspflicht.
2. Zur Feststellung, welche Unterlagen vom Auftraggeber gefordert werden, sind die Vergabeunterlagen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber kann nur solche Erklärungen und Nachweise nachfordern, die ihm bis zum Ablauf der Angebotsfrist "nicht vorgelegt" wurden, also physisch nicht vorhanden oder unvollständig sind oder sonst nicht den formalen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Nachweise, die zwar eingereicht wurden, aber inhaltlich nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, können nicht nachgefordert werden.
IBRRS 2014, 1854
VK Bund, Beschluss vom 02.04.2014 - VK 1-14/14
1. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen können, entfaltet keinen vergaberechtlichen Bieterschutz.
2. Die Bestimmung des niedrigsten Preises als alleiniges Zuschlagskriterium ist vergaberechtlich grundsätzlich zulässig und begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn andere Kriterien nicht geeignet sind oder nicht erforderlich erscheinen.
3. Die Vorgabe produktspezifischer Kriterien bei der Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstands ist nicht schlechthin verboten. Eine produktspezifische Ausschreibung ist vielmehr dann zulässig, wenn sie durch den Ausschreibungsgegenstand gerechtfertigt ist.
4. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 können die Vergabeunterlagen im Hinblick auf (Kalkulations-)Risiken nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden.
5. Eine mitgliedsstaatliche Regelung, die den automatischen Ausschluss eines Unternehmens, das sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied eines Konsortiums bzw. als eines von mehreren konzernverbundenen Unternehmen Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgibt, ist gemeinschaftsrechtswidrig. Aufgrund der Gefahr, dass bei einer derartigen "parallelen" Teilnahme eines Unternehmens an einer Ausschreibung der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern Schaden nimmt, muss den betroffenen Unternehmen im Einzelfall stets gestattet werden, einen Entlastungsbeweis zu führen.
VolltextIBRRS 2014, 1914
BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - X ZB 8/13
Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 2168
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013
1. Die Dokumentation muss zeitnah erstellt und laufend fortgeschrieben werden. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn der Vermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird.
2. Das Versäumnis der wirksamen Festlegung von Eignungsnachweisen berechtigt den Auftraggeber zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.
IBRRS 2014, 1903
EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - Rs. C-213/13
1. Art. 1 a Richtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks, das den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen genügt, zum Hauptgegenstand hat, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter den Ausschluss in Art. 1 a iii Richtlinie 92/50/EWG fällt, auch wenn er eine Verpflichtung enthält, das betreffende Bauwerk zu vermieten.*)
2. Sofern ein nationales Gericht wie das vorlegende, das letztinstanzlich entschieden hat, ohne dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuvor nach Art. 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde, nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften hierzu befugt ist, muss es seine rechtskräftig gewordene Entscheidung, die zu einer mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge unvereinbaren Situation geführt hat, entweder ergänzen oder rückgängig machen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften Rechnung zu tragen.*)
IBRRS 2014, 1868
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 Verg 4/13
1. Das von § 25 VOB/A 2006 (jetzt: § 16 VOB/A 2012) vorgegebene Prüfungsschema, in die nächstfolgende Wertungsstufe erst nach Abschluss der vorangegangenen überzugehen, schließt nicht aus, dass übersehene oder erst später bekannt gewordene Mängel nachträglich berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn im Nachhinein Bedenken zur Identität des Bieters aufkommen.
2. Die Angebote müssen von Anfang an die Identität des Bieters erkennen lassen. Dies gilt für Einzelbieter wie für Bietergemeinschaften. Bei Unklarheiten ist durch Auslegung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat.
3. Eine Aufklärung des Angebotsinhalts kommt erst in Betracht, wenn sich die Zweifel nicht im Wege der Auslegung klären lassen.
4. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vergabenachprüfungsverfahren verlangt nicht, dass das erkennende Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Einwendungen eingeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht auch ohne ausdrückliche Erwähnung jeder Einzelheit das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat.
IBRRS 2014, 1842
OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - 9 U 5/14
1. Wird das Angebot des Bieters im Zuschlagsschreiben unter Abänderungen angenommen, kommt (noch) kein Vertrag zustande.
2. Soll ein auf bestimmte Teile des Angebots begrenzter Nachlass nach den Zuschlagsschreiben des Auftraggebers für sämtliche Preise gelten und enthält der später schriftlich geschlossene Vertrag keine Nachlassvereinbarung, ist der Nachlass nicht wirksam vereinbart worden.
VolltextIBRRS 2014, 1889
EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - Rs. C-358/12
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die die öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Bauaufträgen, deren Wert unter der in Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30.11.2009 geänderten Fassung festgelegten Schwelle liegt, verpflichten, einen Bieter, der sich einen Verstoß bei der Entrichtung der Sozialbeiträge zuschulden kommen lassen hat, vom Vergabeverfahren für einen solchen Auftrag auszuschließen, wenn die Differenz zwischen den geschuldeten und den entrichteten Beträgen mehr als 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der geschuldeten Beträge ausmacht.*)
IBRRS 2014, 1768
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 13 A 1607/13
Es stellte 2001 keinen schweren Vergabeverstoß dar, eine Bekanntmachung für die öffentliche Ausschreibung von Unterschwellen-Bauaufträgen nur in zwei (großen) regionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
VPRRS 2014, 0433
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 1-8/14
1. Eine Bekanntmachung im Anwendungsbereich der VSVgV muss bei Dienstleistungsaufträgen Angaben zur "Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung" und zur "CPV-Referenznummer" enthalten. Der öffentliche Auftraggeber muss den betreffenden Auftrag daher durch eine CPV-Nummer und zusätzlich mithilfe einer verbalen Beschreibung kategorisieren.
2. Der öffentliche Auftraggeber "muss" nicht den genau zutreffenden CPV-Code verwenden, er sollte lediglich einen "möglichst genauen" Code finden. Anbieter von Bewachungsdienstleistungen haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber in der Bekanntmachung den "passendsten" CPV-Code angibt. Es obliegt diesen Unternehmen vielmehr, Bekanntmachungen auch nach weiteren passenden CPV-Codes zu durchsuchen.
VolltextIBRRS 2014, 1857
VK Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VgK FB 3/14
Ist der Zuschlag im Rahmen einer de-facto-Vergabe bereits erteilt, kann nur ihre Unwirksamkeit festgestellt werden. Die Ausführung des unwirksamen Auftrags lässt sich im Wege des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes indes nicht mehr verhindern.
VolltextIBRRS 2014, 2169
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2014 - 2 VK LSA 25/13
1. Zu den Liefer- und Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 SektVO gehören auch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen. Dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber diese Planungsleistungen selbst erbringt oder sie von einem Planungsbüro erstellt werden.
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.
IBRRS 2014, 1850
VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2014 - Z3-3-3194-1-14-03/14
1. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation ist nur dann zulässig, wenn die vom Bieter gewählte Kalkulationsweise nicht aufgrund Formulierungen im Leistungsverzeichnis vertretbar oder gar zwingend ist.*)
2. Sind nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses das Beschaffen und Herstellen von Lager- und Arbeitsflächen und Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom AG zur Verfügung gestellten hinaus, in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, kann ein Bieter dafür benötigte Materialien auch in dieser Position ausweisen. Das gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, diese Materialien später zur Erfüllung anderer Positionen erneut zu verwenden.*)
3. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters darüber, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)
4. Hat ein Bieter ungebrauchte Stoffe und Bauteile gem. Nr. 2.3.1 VOB/C bzw. DIN 18299 zu liefern, bedeutet "ungebraucht", dass der Stoff bzw. das entsprechende Bauteil noch an keiner anderen Stelle Verwendung gefunden hat und nunmehr seine Zweit- oder gar Drittverwendung findet. Eine Forderung nach ungebrauchten Stoffen und Bauteilen steht der Wiederverwendung von Baustoffen, die bereits zur Herstellung von Lager- und Arbeitsflächen und Zufahrtswegen zur Baustelle eingesetzt wurden, in anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses regelmäßig entgegen. Erklärt der Bieter, die Leistung dennoch unter Wiederverwendung der Baustoffe auszuführen, ist er gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 EG Nr. 5 Satz 1 VOB/A 2012 zwingend auszuschließen.*)
IBRRS 2014, 1836
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2010 - VK 2-80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2996
LG Bonn, Urteil vom 18.12.2013 - 1 O 465/12
1. Ein Verstoß gegen die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) hat die (Teil-)Nichtigkeit des vereinbarten Preises zu Folge. Das führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulässigen Höchstpreis.
2. Behauptet der Auftraggeber, dass die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise über den im Verkehr üblichen Preisen liegen, muss er dies vollumfänglich darlegen und beweisen.
VolltextIBRRS 2014, 1829
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2014 - VgK-13/2014
(Ohne amtlichen Leitdsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1797
OLG München, Beschluss vom 17.12.2013 - Verg 15/13
1. Ist sich die Vergabestelle nicht sicher, wer ein Angebot abgegeben hat, muss sie vorrangig durch Auslegung ermitteln, wem das Angebot zuzurechnen ist. Ergibt sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und den konkreten Umständen des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung, ist das Angebot wertbar.
2. Bei einer Personenfirma ist der Vorname kein zwingender Bestandteil des Firmennamens. Gibt eine Personenfirma ein Angebot ab, muss deshalb auch im Vergabeverfahren der Vorname des Firmeninhabers nicht zusätzlich genannt werden.
IBRRS 2014, 3753
BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - BLw 5/13
a) Die Behörde darf die Genehmigung eines Vertrags über die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310).*)
b) Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet eines von einem Gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn um dieselbe Fläche konkurrierende Landwirte bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu zahlen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1806
LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 - 5 S 610/13
1. Hat der Bieter mit dem günstigsten Angebot keine faire Chance auf den Zuschlag, weil der Auftraggeber die Ausschreibung wegen einer (angeblichen) Überschreitung der Kostenschätzung aufgehoben und den Auftrag einem anderen, am Vergabeverfahren bislang nicht beteiligten Unternehmen "zugeschanzt" hat, kann dem Bieter ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
2. Lässt sich für den Bieter erst nach Einsicht in die Kostenschätzung klären, ob diese zu beanstanden ist und sich daraus möglicherweise ein Schadensersatzanspruch ergibt, kann er Einsicht in die Unterlagen zur Kostenschätzung verlangen.
VolltextIBRRS 2014, 1811
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1810
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1804
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 06/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1803
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 07/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1772
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2014 - VgK-13/2014
1. Das Verbot der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse ist im Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 enthalten und damit weiterhin im Vergabeverfahren zu beachten.
2. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 unzulässig oder unzumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, einen überhaupt nicht dokumentierten Wertungsabschnitt erneut oder gegebenenfalls erstmalig durchzuführen und dann zeitnah zu dokumentieren.
IBRRS 2014, 1775
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.05.2014 - 21.VK-3194-08/14
1. Angebote mit mehrdeutigen Angaben führen zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch im Bereich von Nachunternehmererklärungen.*)
2. Lässt ein Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen (§ 15 EG Abs. 2 VOB/A), so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Die ASt kann eine nochmalige Aufforderung nicht aus § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A herleiten. Die Pflicht der Nachforderung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A betrifft nur fehlende Erklärungen oder Nachweise, welche vom Auftraggeber zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden sind.*)
3. Werden in der Wertungsphase konkrete Mengenfehler im Leistungsverzeichnis festgestellt, kann der Auftraggeber erwägen, die Ausschreibung aufzuheben. Fehler im Leistungsverzeichnis fallen in die Risikosphäre des Ausschreibenden und werden grundsätzlich nicht als rechtmäßiger Aufhebungsgrund nach § 17 EG VOB/A anerkannt. Bei einer Aufhebung ohne rechtmäßigen Aufhebungsgrund können die Bieter die Feststellung beantragen, dass sie durch die Aufhebung in ihren Rechten verletzt sind und Schadensersatz erheben. Eine Ausschreibung wegen Mengenfehler im Leistungsverzeichnis aufzuheben, liegt deshalb im Ermessen des Auftraggebers.*)
IBRRS 2014, 1771
LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 - 1 O 23/14
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann.
2. Der Bieter ist in seinem Vertrauen auf ein vergaberechtskonformes Verfahren geschützt. Hierzu gehört die Einhaltung der Regeln der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung.
3. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist die Prüfung von Rechtsfragen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Die Gewährung von Primärrechtsschutz wird dabei durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewährleistet.
4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, wenn der Bieter es versäumt hat, den Vergabeverstoß unverzüglich zu rügen.