Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 1731VK Bund, Beschluss vom 27.05.2014 - VK 2-31/14
1. Eine vor Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens seriös vom Auftraggeber durchgeführte Schätzung des Auftragswerts wird nicht dadurch hinfällig oder im Nachhinein falsch, wenn die in der Folge und zeitlich nach der Schätzung eingereichten Angebote über dem Schätzpreis liegen.
2. Nimmt der Auftraggeber einen Auftragswert an, der nur relativ knapp unter dem für europaweite Vergaben einschlägigen Schwellenwert von 5 Mio. Euro liegt, muss er seine Schätzung und die dieser zugrunde liegenden Überlegungen umfassend dokumentieren.
3. Führt der Auftraggeber ein rein nationales Vergabeverfahren durch, ist ein Nachteil nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligung am Wettbewerb möglich war und der Rechtsschutz durch die Nachprüfungsinstanzen gewährleistet ist. Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens Normen zur Anwendung kommen, die sich dem Bieter gegenüber als nachteilig im Vergleich zu den korrekterweise anzuwendenden Normen darstellen.
4. Inhaltlich unvollständige Erklärungen sind keiner Nachforderung nach § 19 Abs. 3 SektVO zugänglich. Bei Wirksamkeitsmängeln kommt allerdings eine Nachforderung in Betracht.
IBRRS 2014, 1715
VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 2/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der "anderweitigen Erledigung" an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)
VolltextGeneralanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 27.02.2014 - Rs. C-574/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1710
EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-574/12
Die Voraussetzung der "Kontrolle wie über eigene Dienststellen", die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt worden ist, damit die Erteilung eines öffentlichen Auftrags als "In-House"-Geschäft gelten kann, ist nicht erfüllt und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge daher anwendbar, wenn der Auftragnehmer eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, zu deren Mitgliedern bei der Erteilung dieses Auftrags nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch private Sozialträger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, zählen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1714
VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 02/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der „anderweitigen Erledigung“ an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)
VolltextIBRRS 2014, 4426
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1697
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2014 - Z3-3-3194-1-10-03/14
1. Die Baustellengemeinkosten können dann in die Baustelleneinrichtung eingerechnet werden, wenn die Auslegung des Leistungsverzeichnisses dies zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Position "Baustelle einrichten" auch die Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte und Einrichtungen umfasst.*)
2. Besteht keine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe in den Vergabeunterlagen darf ein Bieter in diesem Fall auch die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkulieren.*)
3. Wenn die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden können, können dort auch Lohnanteile untergeordneter Positionen einbezogen werden, die vom Baustellenleiter miterledigt werden, außer es besteht eine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe.*)
4. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation bei beliebigen Minimalpositionen seines Angebots ist mit Zurückhaltung vorzunehmen, da es dem Auftraggeber so offen stünde jeden missliebigen Bieter mit diesem Argument auszuschalten (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 10/06).*)
5. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters dar-über, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)
6. Kann auch in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Vergabestelle herangezogenen zwingenden Ausschlussgrunds vorliegen, ist der Ausschluss des Angebots vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines zwingenden Ausschlussgrunds.*)
IBRRS 2014, 1696
VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2014 - Z3-3-3194-1-08-03/14
1. Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit des Bieters muss dieser den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge. An die Pflicht zur Substantiierung sind aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Dabei ist immer auch zu beachten, welchen Kenntnisstand der rügende Bieter haben kann. Eine Rüge ist schon dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Zumindest für einen Bieter mit erheblichem technischem Sachverstand und guter Marktkenntnis ist eine verdeckte Produktvorgabe in den Vergabeunterlagen erkennbar und daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen.*)
3. Eine Rechtsverletzung aufgrund der Wertung von Qualitätskriterien scheidet dann aus, wenn der Bieter selbst bei unterstellter Bestbewertung in den Qualitätskriterien nicht für den Zuschlag in Frage käme.*)
4. Ob ein Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
5. Bei der Lieferung von individuell angepassten Geräten ergibt sich aus der Produktbezeichnung allein nicht automatisch eine Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1684
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2014 - VK 2-35/14
1. Zur Frage, wann eine Ausschreibung gegen das Verbot der Doppelvergabe eines Rahmenvertrags verstößt.
2. Der Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist einer der Verfahrensbeteiligten und als solcher der im Vergabenachprüfungsverfahren zu benennende Antragsgegner. Auch wenn ausweislich der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ein Dritter als Vergabestelle für den Auftraggeber benannt wird, ist der Nachprüfungsantrag gegen den Auftraggeber zu richten. Die Vergabestelle ist nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt.
VolltextIBRRS 2014, 1704
BGH, Beschluss vom 12.03.2003 - X ZR 50/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1703
VK Bund, Beschluss vom 14.08.2003 - VK 2-62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1702
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.12.1999 - 320.VK-3194-23/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1701
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2004 - Verg 10/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0405
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2009 - VK 1-176/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1700
OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 09/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1699
OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 9/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1630
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine durch Staatsvertrag zwischen mehreren Bundesländern gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, zu deren Zwecken es gehört, die ordnungsrechtliche Aufgabe eines ausreichenden Glücksspielangebots durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) wahrzunehmen, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken nicht selbst trägt.
2. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag sind Verhandlungen über Änderungen des Angebots unzulässig. Von diesem Nachverhandlungsverbot sind namentlich die wesentlichen Elemente des Angebots - die künftigen Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und der Preis - umfasst.
3. Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft eingereicht, führt ein identitätsändernder Wechsel im Mitgliederbestand der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss von dem Vergabeverfahren.
IBRRS 2014, 1677
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2009 - VK 2-44/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1644
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2014 - 1/SVK/011-14
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nicht von vorne herein als unzulässig anzusehen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft auf nicht auf einer zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung basiert. Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen eine Alleinbewerbung als vernünftig und nachvollziehbar, ist bereits von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen.
2. Die Vorschrift des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012, wonach fehlende Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nachgefordert werden, ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine Erklärung oder ein Nachweis überhaupt nicht eingereicht wird, sondern ermöglicht es auch, inhaltliche Unzulänglichkeiten aufzugreifen, die in ihrer Qualität einem formellen Mangel gleichkommen.
3. Die Fachkunde eines Bieters wird durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitarbeiter. Woher diese Kenntnisse stammen, ist unerheblich. Deshalb können Mitarbeiter ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch bei anderen Unternehmen erworben haben.
IBRRS 2014, 1634
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 28.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
VolltextIBRRS 2014, 1633
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 27.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
VolltextIBRRS 2014, 2988
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 26.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
VolltextIBRRS 2014, 1631
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 29.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
VolltextIBRRS 2014, 1639
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.01.2014 - Rs. C-557/12
Die Art. 85 E(W)G-Vertrag und 81 EG stehen einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen im Windschatten der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgelegt hat, als dies ansonsten unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2014, 1621
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2013 - Verg 39/11
1. Ein Vertrag zwischen einem Kreis und einer kreisangehörigen Gemeinde über die Übertragung von Gebäude- und Glasreinigung an Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäuden ist ungeachtet seiner öffentlich-rechtlichen Qualifikation ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen. Der Umstand, dass die Gemeinde für ihre Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben entschädigt werden soll, nimmt dem Auftrag nicht die Entgeltlichkeit.
2. Ein Vertrag fällt selbst dann nicht aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags heraus, wenn die darin vorgesehene Vergütung auf einen Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen.
VPRRS 2014, 0385
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2014 - VgK-01/2014
Die Frage des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre kann nicht Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein, weil das eigenwirtschaftliche Verfahren kein öffentlicher Auftrag ist.
VolltextIBRRS 2014, 2836
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16 VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.
VolltextIBRRS 2014, 1570
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16-VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.
VolltextIBRRS 2014, 1566
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 2-33/14
1. Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren; die bloße Tatsache, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, ändert hieran nichts.
2. Das Vergaberecht regelt nicht das "Was" der Beschaffung, sondern vielmehr das "Wie", konkret nämlich das Verfahren, in dem ein Vertragspartner für den unabhängig von vergaberechtlichen Bindungen festgelegten Beschaffungsbedarf ausgewählt wird.
3. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist allerdings nicht grenzenlos. So ist er gehalten, die Leistung grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt objektiv auftrags- oder sachbezogen ist und der Auftraggeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.
VolltextIBRRS 2014, 1558
VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2014 - VK 2/14
Die Befristung von Interimsverträgen auf kleinstmögliche Laufzeiten zur Erhöhung des Prozessrisikos potentieller Bieter ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der notwendige Interimsbedarf abschätzbar ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 1505
VK Bund, Beschluss vom 07.11.2013 - VK 1-93/13
1. Verlangt der Auftraggeber, dass ein herzustellendes Produkt bis spätestens Ende Juni 2014 an ihn zu liefern ist und weicht der Bieter von dieser Vorgabe ab, indem er eine Lieferung bis zur 29. Kalenderwoche 2014, also Mitte Juli, anbietet, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen auszuschließen.
2. Fordert der Auftraggeber die Abgabe einer bestimmten Erklärung und droht er für der Fall der Nichtvorlage den Angebotsausschluss an, ist für die Bieter hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich hierbei um eine Angabe handelt, die angebots- und wertungsrelevant ist. Denn es gibt keine eigene Kategorie von verlangten Erklärungen, die für die Vergabe irrelevant sind.
VolltextVPRRS 2014, 0366
VK Bund, Beschluss vom 20.02.2014 - VK 1-4/14
1. Ein "Zulassungsverfahren", nach dem der Auftraggeber einen Rabattvertrag mit jedem pharmazeutischen Unternehmen abschließt, das ein bestimmtes Produkt anbietet und die Vertragsbedingungen des Auftraggebers akzeptiert, ist vergaberechtswidrig.
2. Eine freihändige Vergabe ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags, wenn es an (irgend-)einer Bekanntmachung fehlt. Ein Vertrag, der auf Grundlage einer fehlerhaften Bekanntmachung geschlossen wurde, ist dagegen wirksam.
3. Macht der Bieter geltend, durch das vom Auftraggeber zum Vertragsabschluss gewählte Verfahren vergaberechtswidrig an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert worden zu sein, wird das Auftragsinteresse des Bieters bereits durch dessen Rüge und den gestellten Nachprüfungsantrag belegt.
VolltextIBRRS 2014, 1503
VK Sachsen, Beschluss vom 29.01.2014 - 1/SVK/041-13
1. Ein Begleitschreiben zum Angebot ist regelmäßig als Bestandteil des Angebotes zu werten. Sofern das Begleitschreiben angebotsrelevante Inhalte wie Angebotspreis, Lieferfristen, oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen umfasst, muss die Vergabestelle diese Erklärungen, sei es zugunsten oder zuungunsten des Bieters, berücksichtigen.*)
2. Ist dem Begleitschreiben ein Hinweis auf die Unmöglichkeit der Erfüllung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu entnehmen, führt diese Einschränkung der angebotenen Leistung zum zwingenden Ausschluss wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen.*)
IBRRS 2014, 1506
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2014 - VK 1-119/13
1. Auch wenn es den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft möglich ist, ein eigenes Angebot abzugeben, bedeutet das nicht, dass eine aus derartigen Unternehmen zusammengesetzte Bietergemeinschaft zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abrede zwischen zwei potentiellen Wettbewerber wettbewerbswidrig ist, sind auch die Auswirkungen der Abrede auf den Markt und die dort herrschenden Wettbewerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
2. Ist die Bildung einer Bietergemeinschaft im Ergebnis wettbewerbsfördernd, weil erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt, sich mit einem erfolgsversprechenden Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtswidrig.
VolltextIBRRS 2014, 1508
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2014 - VK 1-117/13
1. Auch wenn es den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft möglich ist, ein eigenes Angebot abzugeben, bedeutet das nicht, dass eine aus derartigen Unternehmen zusammengesetzte Bietergemeinschaft zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abrede zwischen zwei potentiellen Wettbewerber wettbewerbswidrig ist, sind auch die Auswirkungen der Abrede auf den Markt und die dort herrschenden Wettbewerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
2. Ist die Bildung einer Bietergemeinschaft im Ergebnis wettbewerbsfördernd, weil erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt, sich mit einem erfolgsversprechenden Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht zulässig.
IBRRS 2014, 1481
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2013 - VK 1-97/13
1. Der Maßstab für die Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb ergibt sich allein aus der Bekanntmachung. Die Wertung der Teilnahmebedingungen darf daher nur unter Berücksichtigung des Bekanntmachungstextes erfolgen.
2. Eine Beschränkung der Referenzenanzahl auf maximal drei Referenzen ist unzulässig.
3. Verlangt der Auftraggeber "eine Angabe von max. 3 Referenzobjekten (...) im Bau vergleichbarer Planungs- und Bauleistungen mit einer Mindestbausumme von 3 Mio. Euro und den Nachweis erbrachter Planungsleistungen in außereuropäischen Regionen", kann der Bieter auch eine Referenz einreichen, die alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt.
IBRRS 2014, 1507
BGH, Urteil vom 22.07.1999 - KZR 48/97
Zur Frage der Marktabgrenzung bei einer auf wenige Interessenten beschränkten Ausschreibung eines Grundstücks.*)
VolltextVPRRS 2014, 0376
VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/043-13
1. Bei Beschaffungsvorgängen nach der VOL/A stellt der Zuschlag die Annahmeerklärung im zivilrechtlichen Sinn dar, so dass mit Erteilung des Zuschlags der Beschaffungsvorgang, der im Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags mündet, abgeschlossen ist. § 18 Abs. 2 VOL/A definiert explizit die Annahme eines Angebotes als Zuschlag, ohne aber - wie die Vorgängerregelung in § 28 VOL/A 2006 - zusätzlich dessen zivilrechtliche Rechtswirkungen zu beschreiben.*)
2. In § 18 Abs. 2 VOL/A sind die formellen Voraussetzungen des Zuschlages abschließend geregelt und es ist nicht ergänzend, oder gar ersetzend, auf die Vorschriften der §§ 57 VwVfG zurückzugreifen. Die Zuordnung der zu beschaffenden streitgegenständlichen Leistung im Rettungsdienstbereich zum GWB, aber auch die grundsätzliche Zuordnung der Vergabe öffentlicher Aufträge zum Privatrecht steht bereits einer Zuordnung des Vergaberechts zum öffentlichen Recht entgegen. Folglich sind die Bestimmungen des VwVfG weder unmittelbar noch analog anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2014, 1502
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine Rügeobliegenheit i. S. d. § 107 Abs. 3 GWB kann nur auf der Grundlage von Erkenntnissen ausgelöst werden, die aus den Vergabeunterlagen der Ausschreibung - nach dem Maßstab eines objektiven Empfängerhorizonts - eindeutig ablesbar sind. Auf etwaige Vorkenntnisse eines Bieters kommt es nicht an.*)
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft stellt keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, wenn den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen einzeln eine Teilnahme an der Ausschreibung aufgrund betrieblicher oder geschäftlicher Verhältnisse nicht möglich ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, sich gemeinsam an der Ausschreibung beteiligen zu können.*)
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Angebots aus der Wertung, insbesondere der Umfang der zwingend schon mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise, müssen spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe klar bestimmt sein. Eine vertretbare Auslegung der Vergabeunterlagen anhand des objektiven Empfängerhorizonts der Bieter darf nicht zum Angebotsausschluss führen.*)
4. Die Nachforderung fehlender Nachweise nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A ist eine Ermessensentscheidung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Ist ein Nachweis ohne Nachforderungsverlangen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist zu den Vergabeunterlagen gelangt und soll dieser berücksichtigt werden, bleibt dieser Vorgang jedenfalls dann nicht ohne Auswirkungen auf das Ermessen der Vergabestelle, aus Gründen der Gleichbehandlung auch von einem anderen Bieter die Vervollständigung geforderter Nachweise zu verlangen, wenn in ihrer "Wertigkeit" vergleichbare Fragen betroffen sind.*)
5. Die Frage, ob dem Angebot sämtliche geforderten Nachweise vollständig beigefügt worden sind, muss im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht zur abschließenden "Spruchreife" gebracht werden, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen darüber, ob sie von der in § 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A vorgesehenen Möglichkeit zur Nachforderung Gebrauch macht, noch gar nicht ausgeübt hat.*)
IBRRS 2014, 1472
VK Bund, Beschluss vom 29.01.2014 - VK 1-123/13
1. Ein Bieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, mehrere Hauptangebote abzugeben.
2. Die Wertbarkeit und damit auch die Zuschlagsfähigkeit mehrerer Hauptangebote ein und desselben Bieters setzen voraus, dass diese jeweils hinreichend differenziert sind, so dass jedem Hauptangebot ein eigener und eindeutiger Erklärungsinhalt beigemessen werden kann. Bei der Abgabe mehrerer Hauptangebote sind deshalb die für Nebenangebote bestehenden Formvorgaben einzuhalten.
IBRRS 2014, 1477
KG, Beschluss vom 14.10.2013 - Verg 1/13
1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1470
VK Bund, Beschluss vom 17.02.2014 - VK 1-2/14
1. Auf einen Auftrag über die Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen, an denen sich die Messebesucher allgemeine Informationen über den Auftraggeber beschaffen können, findet die VSVgV keine Anwendung. Es liegt nämlich keine Fallgruppe eines verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Auftrags vor.
2. Der Auftraggeber kann in der Bekanntmachung als Mindestanforderung eine Eigenerklärung und einen Nachweis verlangen, dass die Bewerber über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Umgang mit einem bestimmten Messebausystem verfügen.
VolltextIBRRS 2014, 1504
VK Bund, Beschluss vom 31.07.2013 - VK 2-58/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0369
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2013 - VK 1-91/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1459
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2014 - VK 1-3/14
1. Preisabfragen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, wie ein fachkundiger und vernünftiger Bieter sie verstehen darf. Die Vorgabe, den Jahrespreis einzutragen, bezieht sich unabhängig von einer längeren Gesamtlaufzeit des Vertrages auf den Angebotspreis für ein Jahr.*)
2. Die grundsätzliche Kalkulationsfreiheit der Bieter kann durch eindeutige Kalkulationsvorgaben in zulässiger Weise beschränkt werden. Die Beschränkung ist Ausdruck der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Ohne verbindliche Vorgabe ist es dem Bieter unbenommen, Angebotspreise auch unter dem Tariflohn zu kalkulieren.*)
3. Bei der Eignungsentscheidung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüfbar ist. Allein die kalkulatorische Unterschreitung des Mindeststundenverrechnungssatzes (unter Berücksichtigung des geschuldeten Mindestlohns) berechtigt regelmäßig nicht, einem Bieter die Geeignetheit im Sinne fehlender Gesetzestreue abzusprechen. Es müssen weitere Indizien und Anhaltspunkte, die zum Beispiel aus nicht tariftreuem Verhalten bei anderen Auftragsvergaben resultieren können, hinzutreten. Spekulationen, bloße Vermutungen oder Unterstellungen ohne jeden Tatsachenbezug sind nicht ausreichend.*)
4. Der Zuschlag auf ein Unterkostenangebot ist nicht per se unzulässig. Es ist dem Bieter aus Gründen des Wettbewerbs gestattet, mit niedrigen Gewinnmargen, ohne Gewinn oder ausnahmsweise sogar defizitär zu kalkulieren, wenn dies auf nachvollziehbare, nicht wettbewerbswidrig motivierte Unternehmensdispositionen zurück zu führen ist. Ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung kann bei erheblichem Preisabstand jedoch vorliegen, wenn von einem Bieter im Falle des Unterschreitens der Mindeststundenverrechnungssätze bei der Angebotsaufklärung die Einhaltung des Mindestlohns nicht ausreichend erläutert wird.*)
VolltextVPRRS 2014, 0645
VK Südbayern, Beschluss vom 16.04.2014 - Z3-3-3194-1-05-02/14
1. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 EG Abs. 3 b VOL/A 2009 als Vergabeverfahrensart ist dann zulässig, wenn die Leistung nicht vorab eindeutig und erschöpfend zu beschreiben war, insbesondere wenn ohne Verhandlungen die Bildung einer einheitlichen Preisstruktur, aus welcher sich bei der Angebotsabgabe ein Gesamtpreis errechnen lässt, unmöglich wäre. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nach dem Willen des Auftraggebers die Bieter im laufenden Verfahren ihre Angebote noch überarbeiten und optimieren sollen.*)
2. Waren bereits mit dem Angebot die angebotenen Produkte zu benennen, darf sich die Vergabestelle nicht auf eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung der angebotenen Produkte mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses beschränken. Die zwingende Vorgabe des § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 macht es unentbehrlich, die angebotenen Produkte umfassend daraufhin zu überprüfen, ob sie den ausgeschriebenen Parametern entsprechen.*)
3. Die Information der Bieter in einem Verhandlungsgespräch über die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wertungsergebnisse der Angebote der Mitbewerber bzgl. Qualität und Preis mit dem Ziel, die Bieter zu Preissenkungen zu veranlassen, stellt einen Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz dar. Dies gilt auch dann, wenn die genauen Angebotssummen der Mitbieter nicht mitgeteilt wurden.*)
IBRRS 2014, 1407
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2014 - 2 Verg 1/14
1. Wird ein Projektsteuerungsvertrag vorzeitig gekündigt, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen bei der Schätzung des Auftragswerts der verbleibenden Projektsteuerungsleistungen unberücksichtigt.
2. Die Werte von Teilaufträgen müssen zur Ermittlung des Auftragswerts zusammengerechnet werden, wenn und soweit sich die Teilaufträge auf dieselbe freiberufliche Leistung beziehen und trotz ihrer Aufteilung als eine einheitliche vorgesehene Leistung, das heißt als einheitlicher Beschaffungsgegenstand zu bewerten sind (hier bejaht).
3. Werden auf der Baustelle des Auftraggebers seit eineinhalb Jahren parallel zum vollständig aufrechterhaltenen Betrieb (hier: eines Krankenhauses der Maximalversorgung) komplexe Bauarbeiten durchgeführt, ist es nach Kündigung des Projektsteuerungsvertrags zulässig, die erforderlichen Koordinationsleistungen im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben.
4. Der Schadenersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen einen Bieter nach § 125 Abs. 1 GWB ist seiner Natur nach ein deliktischer Anspruch und muss in einem separaten Prozess geltend gemacht werden; hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es ist deshalb nicht statthaft, den Anspruch im Nachprüfungsverfahren in Form eines Feststellungsantrags geltend zu machen.
IBRRS 2014, 1457
VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 2-27/14
1. Die Vergabeunterlagen sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers - bei Baumaßnahmen also aus der Sicht eines fachkundigen Bauunternehmers - auszulegen.
2. Aus der Formulierung "Abnahme Baugrubensohle" mit dem Klammerzusatz "Herstell- und Endlage der Eisenbahnüberführung" ist für einen fachkundigen Bauunternehmer erkennbar, dass zwei Abnahmen erforderlich sind, nämlich eine Abnahme der Baugrubensohle in der Herstelllage und eine Abnahme der Baugrubensohle in der Endlage.
3. In inhaltlicher Hinsicht dürfen an eine Rüge keine überspannten Anforderungen gestellt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Rüge nicht von einem anwaltlich vertretenen Unternehmen gestellt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Rüge eine konkrete Beanstandung ergibt, die den Auftraggeber zur Überprüfung seiner Entscheidung veranlassen soll.
IBRRS 2014, 1423
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 13 Verg 8/13
1. Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in die letzten Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe ist aber vergaberechtlich unzulässig, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand deren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.
3. Es ist vergaberechtlich fehlerhaft, wenn ein Auftraggeber beim Merkmal "Projektteam" drei Unterkriterien bildet und gewichtet, jedoch keiner der Bieter anhand dieser Unterkriterien erkennen kann, dass der Auftraggeber bei der Bewertung der Erfahrung und der Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters, eine Differenzierung zwischen einem Dipl.-Ing. und einem Dr.-Ing. vornehmen wird.
4. Es kann von einem durchschnittlichen Bieter verlangt werden, dass er die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs zur rechtsfehlerhaften Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien kennt.
IBRRS 2014, 1458
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2013 - VK 1-26/13
1. Der Bieter ist verpflichtet, die für die Ausführung der Leistungen geforderten Preise anzugeben. Mit einer fehlenden Erklärung gleichzusetzen ist die unzutreffende Erklärung.
2. Ein Angebot, das auch nur zu einer Position eine unzutreffende Preisangabe enthält, ist zwingend auszuschließen. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn sie nicht mit demjenigen Preis vorgenommen worden ist, der für die betreffende Leistung beansprucht wird.
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